Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015, Az. 2 BvR 2437/14

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 16212

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Verkennung der Vorlagepflicht nach Art 267 Abs 3 AEUV bzgl des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog. "Policenmodell" (§ 5a Abs 1 S 1 VVG aF) - hier aber: tragfähige Alternativbegründung (Einwand von Treu und Glauben), daher kein Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf Verfassungsverstoß


Gründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft die Handhabung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V in zivilrechtlichen Verfahren mit Blick auf die Rechtsfrage, ob § 5a Abs. 1 [X.] [X.] a.F. den Anforderungen des Unionsrechts genügt und ob eine Rückforderung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz wegen wi[X.]prüchlichen Verhaltens ausgeschlossen werden kann, weil die Berufung auf die Unwirksamkeit des [X.] gegen [X.] und Glauben verstößt.

2

1. § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ([X.]) sah im Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: [X.] a.F.) die Möglichkeit vor, Versicherungsverträge im sogenannten [X.] abzuschließen. Dieses Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potentielle Versicherungsnehmer zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf Abschluss des [X.] an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a [X.] erst zusammen mit der Versicherungspolice zukommen ließ. [X.] der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der Wi[X.]pruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der [X.] und der weiteren für den [X.]inhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 [X.] [X.] a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das [X.]angebot, in der nachfolgenden Übersendung der [X.]unterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der wirksame [X.]schluss das Unterbleiben des Wi[X.]pruchs innerhalb der Wi[X.]pruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung schwebend unwirksam (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2010 - [X.]/08 -, [X.], [X.] 337 <338> Rn. 22 m.w.[X.]). Die Wi[X.]pruchsfrist begann nach dieser Regelung erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice über sein Wi[X.]pruchsrecht belehrt worden war; abweichend hiervon erlosch das Wi[X.]pruchsrecht - auch bei fehlender Belehrung - nach § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

3

2. § 5a [X.] a.F. wurde durch das [X.] ([X.]/[X.] zum [X.]) vom 21. Juli 1994 ([X.]) in das Gesetz über den Versicherungsvertrag eingefügt und ist am 29. Juli 1994 in [X.] getreten. Er lautete, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung:

(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der [X.], der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den [X.]inhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich wi[X.]pricht. […]

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Wi[X.]pruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wi[X.]pruchs. Abweichend von [X.] erlischt das Recht zum Wi[X.]pruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

4

Nach Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 ([X.] 1542) und das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 ([X.] 3102), mit denen die Wi[X.]pruchsfrist bei Lebensversicherungen von 14 auf 30 Tage bei Lebensversicherungen verlängert wurde, wurde das "[X.]" durch die Einfügung des § 7 Abs. 1 [X.] [X.] im Rahmen einer Ge-samtreform des Gesetzes über den Versicherungsvertrag durch das Gesetz zur Reform des [X.]rechts vom 23. November 2007 ([X.] 2631) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 abgeschafft. § 5a [X.] a.F. gilt jedoch für das Zustandekommen von Versicherungsverträge fort, die in seinem Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 in einer Vielzahl von Fällen nach dem "[X.]" abgeschlossen worden sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, [X.], [X.]4 <645> m.w.[X.]).

5

3. Bereits die [X.]/[X.] des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) ([X.]. [X.] Nr. L 63 vom 13. März 1979, [X.] ff.; im Folgenden: Erste Lebensversicherungsrichtlinie) enthielt Regelungen für den Bereich der Lebensversicherung. Sie wurde durch die [X.] vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/[X.] ([X.]. [X.] Nr. L 330 vom 29. November 1990, [X.] ff.; im Folgenden: Zweite Lebensversicherungsrichtlinie) geändert und ergänzt. Die Zweite Lebensversicherungsrichtlinie wiederum wurde geändert durch die [X.]/[X.] des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der [X.]/[X.] und 90/619/[X.] ([X.]. [X.] Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, [X.] ff.; im Folgenden Dritte Lebensversicherungsrichtlinie). Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie in der durch Art. 30 der [X.] geänderten Fassung hatte folgenden Wortlaut:

(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.

Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von [X.] aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.

Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 4 anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist.

(2) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten oder wenn der Versicherungsnehmer aufgrund seines Status oder wegen der Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wird, dieses besonderen Schutzes nicht bedarf, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung von Absatz 1 absehen. Die Mitgliedstaaten legen in ihren Rechtsvorschriften die Fälle fest, in denen Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangt.

6

In Art. 31 der [X.] war die Verpflichtung geregelt, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des [X.] bestimmte Angaben mitzuteilen:

(1) Vor Abschluss des [X.] sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in [X.] A aufgeführten Angaben mitzuteilen.

(2) Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten [X.]dauer über alle Änderungen der in [X.] B aufgeführten Angaben auf dem Laufenden gehalten werden.

(3) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Versicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in [X.] genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu [X.] werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.

7

In [X.] war eine Aufzählung der Informationen aufgeführt, die dem Versicherungsnehmer "entweder (A) vor Abschluss des Vertrages oder (B) während der Laufzeit des [X.] waren. Die Informationen waren "eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen". [X.] enthielt eine Tabelle, in deren linker Spalte die Informationen über das Versicherungsunternehmen und in deren rechter Spalte die Informationen über die Versicherungspolicen selbst genannt waren.

8

Die am 20. Dezember 2002 in [X.] getretene Richtlinie 2002/83/[X.] und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ([X.]. [X.] vom 19. Dezember 2002, [X.] ff.) sah in ihren Art. 35 und Art. 36 vergleichbare Regelungen vor. Durch sie wurden zugleich die Erste, Zweite und Dritte Lebensversicherungsrichtlinie einschließlich ihrer Änderungen aufgehoben. Die Richtlinie 2002/83/[X.] wurde ihrerseits durch die Richtlinie 2009/138/[X.] und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit ([X.]) ([X.]. [X.] Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009, [X.] ff.) mit Wirkung zum 1. November 2012 aufgehoben.

9

4. Der Beschwerdeführer beantragte am 14. August 1998 den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Wege des "[X.]s". Er erhielt mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a [X.] und eine schriftliche Belehrung über sein Wi[X.]pruchsrecht gemäß § 5a [X.]. Aufgrund eines Änderungsantrags des Beschwerdeführers im Januar 2004 wurde ihm ein neuer Versicherungsschein ausgestellt, den der Beschwerdeführer mit den Versicherungsbedingungen, einer Verbraucherinformation und einer ordnungsgemäßen Wi[X.]pruchsbelehrung erhielt. Von September 1998 bis März 2004 zahlte er Prämien in Höhe von insgesamt 17.128,55 €. Nachdem er den [X.] gekündigt hatte, kehrte ihm das beklagte Versicherungsunternehmen den Rückkaufswert in Höhe von 12.481,57 € aus. Erst mehrere Jahre später, mit Schreiben vom 8. März 2011, erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Versicherungsunternehmen den Wi[X.]pruch gemäß § 5a [X.] a.F.

a) Der Beschwerdeführer klagte vor dem [X.] auf Zahlung der Differenz zwischen den gezahlten Prämien und dem ausgekehrten Rückkaufswert sowie auf Nutzungsersatz. Das [X.] wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2012 ab. Das Wi[X.]pruchsrecht sei unter Anwendung der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. erloschen.

b) Die Berufung des Beschwerdeführers wies das [X.] mit Urteil vom 18. Januar 2013 zurück. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Der Widerruf habe den [X.] deshalb nicht ex tunc zum Erlöschen gebracht, weil dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein Wi[X.]pruchsrecht nicht mehr zugestanden habe. Das Wi[X.]pruchsrecht sei gemäß § 5a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 [X.] a.F. erloschen.

c) Mit Urteil vom 16. Juli 2014 wies der [X.] die Revision zurück. Der Kläger könne nicht gemäß § 812 Abs. 1 [X.] Alternative 1, § 818 Abs. 1 [X.] Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen.

aa) Er habe die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag sei auf der Grundlage des § 5a [X.] a.F. wirksam zustande gekommen. Hinsichtlich der Wirksamkeit des so geschlossenen [X.] bestünden entgegen der Auffassung der Revision im Hinblick auf die Vereinbarkeit von § 5a [X.] a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht keine Zweifel. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts stehe bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bezogen auf das "[X.]" außer Zweifel, so dass eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 A[X.]V entfalle. Das "[X.]" stehe nach Auffassung des Senats in Einklang mit den - für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen - Bestimmungen der Art. 15 Abs. 1 [X.] der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie und Art. 31 Abs. 1 der [X.] und den inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 35 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 der späteren Richtlinie 2002/83/[X.]. Zwar habe ein Teil der Literatur Bedenken gegen die [X.] des "[X.]s" geäußert. Diese Zweifel würden aber in der Instanzrechtsprechung und im weiteren Schrifttum (zu Recht) nicht geteilt. Die Wi[X.]pruchslösung des § 5a Abs. 1 [X.] [X.] a.F. sei vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die Erste und Zweite Lebensversicherungsrichtlinie keine Vorgaben zum Zustandekommen des [X.] enthielten. Sie verfolgten zudem kein auf das materielle [X.]recht bezogenes Harmonisierungsziel. Verstöße gegen die Vorgaben des § 10a [X.] zur Gestaltung von Verbraucherinformationen seien auch in Bezug auf das "[X.]" zu ahnden gewesen. Die Konstruktion eines schwebend unwirksamen [X.] habe gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer über sein Wi[X.]pruchsrecht belehrt worden sei, bevor der Vertrag habe wirksam werden können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass § 5a [X.] a.F. dem Versicherungsnehmer eine - von der [X.] beanstandete - "[X.]" auferlege und ihn damit zu einem Handeln verpflichtet habe, um nach Erhalt der erforderlichen Verbraucherinformationen das Zustandekommen des [X.] in der Frist des § 5a Abs. 1 [X.] [X.] a.F. zu verhindern. Die Verhinderung des Wirksamwerdens eines [X.] durch Wi[X.]pruch oder Widerruf genüge auch in anderen Fällen europarechtlichen Vorgaben beziehungsweise beruhe sogar auf solchen (mit Verweis auf § 7 VerbrKrG und § 1 HWiG). Wenn der Versicherungsnehmer vor Abgabe einer [X.]erklärung die Leistungen verschiedener Versicherer miteinander habe vergleichen wollen, sei er nicht gezwungen gewesen, den Abschluss mehrerer Versicherungen zu beantragen und nach Erhalt der Policen seine Auswahlentscheidung zu treffen. Vielmehr habe er auch mehrere Versicherer um entsprechende Informationen oder konkrete Angaben bitten und sich dann für eine Versicherung entscheiden können. Im Übrigen habe dem Versicherungsnehmer eine zeitlich unbegrenzte Wahlfreiheit auch bei einem [X.]schluss nach dem sogenannten [X.] oder vergleichbaren [X.]gestaltungen nicht zur Verfügung gestanden. Von einem wirksam zustande gekommenen Vertrag habe er sich auch insoweit nur durch eine Widerrufs- oder Rücktrittserklärung lösen können.

bb) Unabhängig davon sei dem Kläger die Berufung auf die Unwirksamkeit des [X.] aber auch nach [X.] und Glauben wegen wi[X.]prüchlichen Verhaltens verwehrt.

(1) Der Kläger verhalte sich treuwidrig, weil er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchgeführt habe. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Kläger nicht sicher habe wissen können, ob das "[X.]" gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei und ihm - wenn es so wäre - der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein [X.] durch wi[X.]prüchliches Verhalten könne wegen der an [X.] und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung habe. Ebenso wenig seien für den aus wi[X.]prüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Klägers erforderlich. Die Beklagte habe durch die Wahl des "[X.]s" zwar die Ursache für die vom Kläger behauptete Unwirksamkeit des [X.] gesetzt; ihr Vertrauen sei gleichwohl schutzwürdig, weil sie dem Kläger den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts entsprechend eine ordnungsgemäße Wi[X.]pruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt habe. Dem Vertrauensschutz der Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass die [X.] des "[X.]s" im Schrifttum in Zweifel gezogen worden sei. Das "[X.]" habe dem damals geltenden nationalen Recht entsprochen; seine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit habe nicht festgestanden und habe der Beklagten nicht positiv bekannt sein können.

(2) Der Einwand von [X.] und Glauben greife auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des "[X.]s" durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] unterlägen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden könnten, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden müsse. Diese Grundsätze seien gewahrt. Der Versicherungsnehmer, dem nach jahrelanger Durchführung des [X.] die Berufung auf dessen Unwirksamkeit wegen Richtlinienwidrigkeit des "[X.]s" nach [X.] und Glauben versagt sei, werde nicht ungünstiger gestellt als bei alleiniger Anwendung des [X.] Rechts. Das in Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie vorgesehene und in § 5a Abs. 1 [X.], Abs. 2 Sätze 1 bis 3 [X.] a.F. umgesetzte Recht, sich vom Vertrag zu lösen, werde dem Versicherungsnehmer dadurch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, da der Gesichtspunkt von [X.] und Glauben keineswegs stets bei ordnungsgemäßer Belehrung greife, sondern nur in Fällen einer jahrelangen Durchführung des [X.].

(3) Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] sei auch insoweit nicht erforderlich. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von [X.] und Glauben seien in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Hiernach sei die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet. Dies habe der Gerichtshof nicht davon abhängig gemacht, ob dem Berechtigten die Rechtslage bekannt gewesen sei. Die nationalen Gerichte könnten vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren. Dabei müssten sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten. Die Anwendung einer nationalen Vorschrift - wie hier § 242 [X.] - dürfe somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. Es obliege dem nationalen Gericht, im bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Vorschrift mit dieser Anforderung vereinbar sei. Hier beeinträchtige die Anwendung des Grundsatzes von [X.] und Glauben weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 ([X.], [X.]/12, Rn. 25) dargelegte Zweck der [X.], eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des [X.] sicherzustellen, werde nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt worden sei, nach jahrelanger Durchführung des [X.] die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des [X.] verwehrt werde.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Der [X.] hätte die Sache dem Gerichtshof der [X.] nach Maßgabe des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V vorlegen müssen.

1. Der [X.] hätte bei hinreichender Befassung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] erkennen müssen, dass die Frage der Unionsrechtskonformität des "[X.]s" vom Gerichtshof noch nicht entschieden sei. Dieser habe im Fall [X.] die Frage, ob das "[X.]" unionsrechtswidrig sei, offen gelassen. Aufgrund dieser Feststellung sei die Frage weiterhin klärungs- und vorlagebedürftig. Die in der [X.] geregelten vorvertraglichen Informationspflichten sollten sicherstellen, dass potenzielle Versicherungsnehmer den angestrebten [X.]inhalt in den für sie willensbildungsrelevanten Regelungen erfassen könnten. Ziel der Auskunftspflicht sei somit, den Versicherungsnehmer in den Besitz der nötigen Informationen zu setzen, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen und so die Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb im Versicherungsbinnenmarkt nutzen zu können. Dies setze voraus, dass der Versicherungsnehmer die erforderlichen Informationen erhalte, bevor er eine Auswahlentscheidung für oder gegen einen angebotenen Vertrag treffe. Es sei richtig, dass die einschlägigen Richtlinien keine Vorgaben zum Zustandekommen des [X.] enthielten. Relevant sei aber nicht die Frage, wann ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werde, sondern zu welchem Zeitpunkt die Verbraucherinformationen übermittelt werden müssten. Die vom [X.] angestellte Erwägung, mit der Richtlinie werde nur die Vereinheitlichung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen angestrebt, nicht aber eine Harmonisierung der versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen, sei vom [X.] bereits verworfen worden. Die mit § 5a [X.] a.F. verbundene "schwebende Unwirksamkeit" des [X.] ändere nichts am Umstand, dass der Versicherungsnehmer an einen Vertrag gebunden werde, obwohl er vor Abgabe seiner Willenserklärung keine Verbraucherinformationen erhalten habe. Dies habe das [X.] unter Bezugnahme auf das [X.]verletzungsverfahren ausdrücklich hervorgehoben. Das Argument, dass den Versicherungsnehmer beim "[X.]" eine [X.] treffe, werde von der [X.] im Rahmen des [X.]verletzungsverfahrens vorgetragen. Das [X.] habe sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Erwägung des [X.]s, der Versicherungsnehmer hätte mehrere Versicherer um entsprechende Informationen oder konkrete Angaben bitten können, trage nicht. Die Versicherungsgesellschaften seien überhaupt nicht bereit gewesen, unverbindliche Anfragen des Versicherungsnehmers zu beantworten. Da sich das Preis-Leistungsverhältnis von Versicherungen nach der individuellen Risikosituation des Versicherungsnehmers richte, seien Versicherer erst nach einer Risikoprüfung bereit gewesen, eine bindende Willenserklärung abzugeben. Eine solche Risikoprüfung sei in der Praxis aber erst dann vorgenommen worden, wenn der Versicherungsnehmer bereits selbst - dem "[X.]" entsprechend - ein bindendes Angebot unterbreitet hätte. Andernfalls habe sich der Aufwand für die Versicherungsgesellschaften nicht gelohnt. Genau aus diesem Grund habe sich die Versicherungswirtschaft auch gegen die Abschaffung des "[X.]s" gewehrt.

2. Es liege allein in der Kompetenz des Gerichtshofs der [X.], zu entscheiden, welche allgemeinen Kriterien bei der Anwendung des Missbrauchsverbots zu beachten seien. Allein der Gerichtshof könne über den Inhalt der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte entscheiden. Ob verbraucherschützende Widerrufsrechte aus unionsrechtlicher Perspektive durch nationale Vorschriften zur Verwirkung beschränkt werden dürften, sei unionsrechtlich ungeklärt. Der [X.] verkenne, dass gerade kein "acte clair" vorliege. Ferner setze sich der [X.] mit seiner Auffassung, dass ein missbräuchliches Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt werden könne, ganz offensichtlich in Wi[X.]pruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs. Für das [X.] habe dieser ganz im Gegenteil festgestellt, dass eine Privatperson nur dann missbräuchlich handele, wenn das Verhalten von der Absicht getragen sei, sich einen Vorteil zu verschaffen. Außerdem verstoße die Annahme einer (objektiv eintretenden) Verwirkung gegen Sinn und Zweck des Wi[X.]pruchsrechts. Der Versicherer habe durch eine rechtzeitige Übermittlung der Verbraucherinformationen vor Auswahlentscheidung klare Verhältnisse schaffen können. Es sei treuwidrig, wenn sich der Unternehmer auf das [X.] berufen könnte, obwohl er selbst durch eine verspätete Information die rechtzeitige Kenntnis des Verbrauchers von seinen Rechten und Pflichten verhindert habe. Auch stehe die Annahme einer Verwirkung im Wi[X.]pruch zu der gesetzlichen Vorgabe, dass der Verbraucher auf seine Rechte nicht verzichten könne.

[X.] nimmt die [X.]beschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 [X.]G); die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt. Die [X.]beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]G). Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des [X.]s geklärt (vgl. [X.]E 73, 339 <369>; 126, 286 <315>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>). Die Annahme der [X.]beschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.]G genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.]E 90, 22 <25 f.>; 108, 129 <136>). Die [X.]beschwerde ist unbegründet. Zwar ist die Auffassung des [X.]s, das durch § 5a Abs. 1, Abs. 2 [X.] [X.] a.F. eröffnete "[X.]" sei eindeutig richtlinienkonform, objektiv unvertretbar und willkürlich, mit der Folge, dass er durch die unterlassene Vorlage zur Unionsrechtskonformität des "[X.]s" zum Gerichtshof der [X.] gegen das Recht des Beschwerdeführers auf [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat. Allerdings beruht das angegriffene Urteil nicht auf diesem [X.]verstoß. Der [X.] stützt seine Entscheidung ebenfalls auf die Erwägung, dass es gegen [X.] und Glauben verstoße, sich nach jahrelanger Durchführung des [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen. Diese Ansicht ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der [X.] durch die unterlassene Vorlage zum Gerichtshof im Hinblick auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Er hat unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung gebildet, dass die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von [X.] und Glauben durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt sind, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt.

1. Der Gerichtshof der [X.] ist [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.]E 73, 339 <366>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. [X.]E 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; stRspr). Kommt ein [X.] Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des [X.] daher nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht gegeben ist (vgl. [X.]E 133, 277 <316 Rn. 91>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>), kann dem [X.] des Ausgangsrechtsstreits [X.] entzogen sein (vgl. [X.]E 73, 339 <369>; 126, 286 <315>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>).

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.], [X.]/81, [X.]. 1982, 3415, Rn. 21) muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch [X.]E 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>).

b) Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das [X.] allerdings nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden die gerichtliche Zuständigkeitsordnung berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Es muss vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kontrolle der gerichtlichen Zuständigkeitsverteilung in erster Linie in den Händen der Fachgerichte liegt (vgl. [X.]E 82, 159 <194>). Das [X.] beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, daher nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. [X.]E 29, 198 <207>; 82, 159 <194>).

Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ([X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>). Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. [X.]E 126, 286 <315>). Das [X.] überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.]E 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen des nationalen Rechts entspricht. Das [X.] wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. [X.]E 126, 286 <316> m.w.[X.]). Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. [X.]E 126, 286 <316>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>; [X.]K 13, 506 <512>; 14, 230 <233>; 16, 328 <336>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, [X.]456 <1457>).

aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. [X.]E 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>).

bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. [X.]E 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>).

cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. [X.]E 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte [X.]" willkürlich bejahen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>). Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. [X.]E 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. [X.]E 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte [X.]"; vgl. [X.]E 129, 78 <107>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>). [X.] gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 A[X.]V im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht ohne sachlich einleuchtende Begründung eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage bejaht (vgl. [X.]E 82, 159 <196>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, [X.]6 <657>; zum Vorliegen eines solchen Falles, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind, vgl. [X.]E 82, 159 <196>; 126, 286 <317>).

2. Nach diesen Maßstäben verletzt das Urteil des [X.]s den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 A[X.]V. Die Auffassung des [X.]s, das "[X.]" sei eindeutig richtlinienkonform, ist objektiv unvertretbar (a). Die [X.]beschwerde hat gleichwohl keinen Erfolg, weil der Verstoß gegen das Recht auf [X.] nach der insoweit vertretbaren Auffassung des [X.]s nicht entscheidungserheblich war. Der [X.] stützt seine Entscheidung zugleich und unabhängig von der Frage der [X.] auf die Erwägung, dass es gegen [X.] und Glauben verstoße, sich nach jahrelanger Durchführung des [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen. Diese Begründung ist mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 267 Abs. 3 A[X.]V verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (b).

a) Die Auffassung des [X.]s, die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts stehe, bezogen auf das "[X.]", außer Zweifel, so dass die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 A[X.]V entfalle, ist nicht vertretbar und verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

aa) Die Frage der [X.] des durch § 5a Abs. 1, Abs. 2 [X.] [X.] a.F. eröffneten "[X.]s" ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bisher nicht beantwortet, in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2013, [X.], [X.]/12, Rn. 20 f.) hat er von einer Stellungnahme zu dieser Frage abgesehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, [X.], [X.]4 <646>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, [X.], [X.]>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12 -, juris, Rn. 37; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12 -, juris, Rn. 40).

bb) Ein "acte clair" liegt nicht vor. Die Erwägungen des [X.]s sind auch nicht geeignet, die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

(1) Der [X.] geht davon aus, das "[X.]" sei deshalb nicht zu beanstanden, weil die Zweite und Dritte Lebensversicherungsrichtlinie keine Vorgaben zum Zustandekommen des [X.] enthielten. Diese Erwägung ist nicht geeignet, die [X.] des durch § 5a Abs. 1, Abs. 2 [X.] [X.] a.F. eröffneten "[X.]s" als "acte claire" erscheinen zu lassen. Dass den Mitgliedstaaten ein Ermessen zukommt, wie sie den Abschluss des [X.] ausgestalten, bedeutet nicht, dass jede Ausgestaltung des [X.]schlusses ohne weiteres zulässig wäre. Art. 31 Abs. 1 der [X.] zieht dem Ermessen der Mitgliedstaaten vielmehr gerade dadurch eine Grenze, dass die Verbraucherinformationen dem Versicherungsnehmer "vor Abschluss des [X.]" mitzuteilen sind. Diese Klausel ist unter Berücksichtigung der Ziele der [X.] auszulegen, zu denen auch der [X.] gehört (Erwägungsgründe Nr. 20 und Nr. 23 der [X.]). Bedenken an der unionsrechtlichen Zulässigkeit des "[X.]s" lassen sich daher nicht einfach unter Verweis auf ein Ermessen der Mitgliedstaaten beiseiteschieben (vgl. [X.], [X.], [X.] <5 f., 7>).

(2) Auch die Annahme des [X.]s, die Zweite und Dritte Lebensversicherungsrichtlinie verfolgten kein auf das materielle [X.]recht bezogenes Harmonisierungsziel, lässt seine Auslegung des Unionsrechts nicht als offenkundig erscheinen. Nach seiner Ansicht sind Verstöße gegen die Vorgaben des zur Umsetzung der genannten Richtlinien erlassenen § 10a [X.] zur Gestaltung von Verbraucherinformationen auch in Bezug auf das "[X.]" zu ahnden gewesen. Diese Annahme gibt für die Auslegung des Unionsrechts freilich nichts her. Zwar war die Informationspflicht "vor" Abschluss des [X.] in § 10a [X.] aufsichtsrechtlich normiert; ihr Inhalt war jedoch durch die versicherungsvertragsrechtliche Regelung des § 5a [X.] a.F. geprägt. Da Maßstab für die Versicherungsaufsicht ausweislich des § 81 Abs. 1 [X.] allein die "Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften" sind, bestand für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden kein Anlass, solange das [X.]recht das "[X.]" als Möglichkeit für den Abschluss eines [X.] vorsah (vgl. nur [X.], in: Micklitz, Verbraucherrecht in [X.] - Stand und Perspektiven, 2005, [X.], 260 ff. <266 f.>). Sollte die Praxis der Informationserteilung im Rahmen des "[X.]s" nach § 5a Abs. 1 [X.] [X.] a.F. der Richtlinie daher nicht entsprochen haben, hätte die Bundesrepublik [X.] der Richtlinie auch durch das Aufsichtsrecht mithin keine praktische Wirksamkeit verschafft (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, [X.], [X.]4 <647>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, [X.], [X.]>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Mai 2014 - 1 BvR 1408/11, 1 BvR 1415/11 -, [X.], [X.]270 <1272>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Mai 2014 - 1 BvR 2020/11 -, [X.], [X.]183 <1184>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Juni 2014 - 1 BvR 669/14 -, juris, Rn. 16; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 543/12, 1 BvR 544/12, 1 BvR 545/12, 1 BvR 892/12, 1 BvR 894/12, 1 BvR 2476/12 -, juris, Rn. 19; Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 42; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12 -, juris, Rn. 42 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12 -, juris, Rn. 46; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2014 - 2 BvR 655/14 -, juris, Rn. 20).

(3) Die Erwägung des [X.]s, die Konstruktion eines schwebend unwirksamen [X.] habe gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer über sein Wi[X.]pruchsrecht belehrt worden sei, bevor der Vertrag habe wirksam werden können, ist ebenfalls nicht geeignet, die [X.] des "[X.]s" als "acte claire" erscheinen zu lassen. Die Europäische [X.] hatte in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 zum im Jahre 2005 eingeleiteten [X.]verletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik [X.] (Nr. 2005/ 5046) darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer nach der [X.] Regelung bereits eine Auswahlentscheidung für eine Versicherung treffen müsse, bevor ihm die notwendigen Informationen erteilt würden. Nach Erhalt der Information müsse er sodann durch fristgemäßes Erheben eines Wi[X.]pruchs aktiv werden, um eine Bindung an den Vertrag zu verhindern. Es spreche daher Einiges dafür, dass dies die Zielsetzung der Richtlinie, den Versicherungsbinnenmarkt zu stärken, [X.]. Der Verbraucher solle nämlich gerade deshalb umfassend informiert werden, um die Vielfalt der Angebote im Binnenmarkt und den verstärkten Wettbewerb der Versicherer untereinander besser nutzen und einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen zu können (siehe die Erwägungsgründe [X.] und Nr. 52 der Richtlinie 2002/83/[X.] bzw. die Erwägungsgründe Nr. 20 und Nr. 23 der [X.]; vgl. dazu weiter und ebenso die Generalanwältin [X.] bei Rn. 59 ihrer Schlussanträge vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache [X.]/12 - [X.]; vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, [X.], [X.]4 <646>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, [X.], [X.]>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12 -, juris, Rn. 40; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12 -, juris, Rn. 43).

Nach dem "[X.]" musste ein Versicherungsnehmer in der Tat möglicherweise gegenüber mehreren Versicherern zunächst Anträge auf Abschluss eines [X.] stellen, um erst mit der Versicherungspolice die spezifischen Informationen zu erhalten, die ihm eine sachgerechte Auswahlentscheidung ermöglichten. Damit wurden ihm nicht nur eine mit erheblichen Risiken - etwa dem der Fristversäumnis - behaftete "[X.]" aufgebürdet; es erscheint auch lebensfremd, dass er die nicht immer zeitgleich bei ihm eingehenden Versicherungsbedingungen während der regelmäßig unterschiedlich laufenden Wi[X.]pruchsfristen eingehend vergleichen konnte [X.], [X.] 1999, [X.] 335 <341 f.>; [X.], Informationspflichten des Versicherers und Abschluss des Versicherungsvertrages, 1996, [X.] f.; [X.], [X.] als Informationsproblem, 2003, [X.]09 ff. <113 f.>). Dass die Verträge vor Ablauf der Wi[X.]pruchsfrist rechtsdogmatisch noch "schwebend unwirksam" sind, ist insoweit nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Versicherungsnehmer angesonnen wurde, mehrere auf Abschluss verschiedener Verträge gerichtete Willenserklärungen abzugeben, von vornherein jedoch mit der Absicht, alle Erklärungen bis auf eine später zu widerrufen, nur um vor dem Wirksamwerden der Verträge in den Besitz der gebotenen Verbraucherinformation zu gelangen. Art. 31 Abs. 1 der [X.] beziehungsweise Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/[X.] stellen demgegenüber auf einen Zeitpunkt "vor Abschluss des [X.]" ab, nicht fernliegender Weise also auf den Zeitpunkt der maßgeblichen, zum [X.]schluss führenden Willenserklärung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, [X.], [X.]4 <646 f.>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, [X.], [X.]>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12 -, juris, Rn. 41; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12 -, juris, Rn. 44).

Auch der Einwand des [X.]s, ein Wirksamwerden des [X.] durch Wi[X.]pruch oder Widerruf zu verhindern, genüge auch in anderen Fällen europarechtlichen Vorgaben beziehungsweise beruhe sogar auf solchen (mit Verweis auf § 7 VerbrKrG und § 1 HWiG), lässt die Auslegung des Unionsrechts nicht als offenkundig erscheinen. Dass das Unionsrecht in bestimmten Bereichen keine vorvertragliche Informationspflicht kennt beziehungsweise kannte (vgl. die vorvertraglichen Informationspflichten in Art. 3 ff. Richtlinie 2002/65/[X.] und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/[X.] des Rates und der Richtlinien 97/7/[X.] und 98/27/[X.], [X.]. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, [X.]6 ff.; Art. 36 f., 41 f. Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/[X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.], [X.]. Nr. L 319 vom 5. Dezember 2007, [X.] ff.; Art. 5 f. Richtlinie 2008/48/[X.] und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/[X.] des Rates, [X.]. [X.] Nr. L 133 vom 22. Mai 2008, [X.] ff.; Art. 4 Richtlinie 2008/122/[X.] und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie [X.] und Tauschverträgen, [X.]. Nr. L 33 vom 3. Februar 2009, [X.]0 ff.; Art. 5 f. Richtlinie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/[X.] des Rates und der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/[X.] des Rates und der Richtlinie 97/7/[X.] und des Rates, [X.]. [X.] Nr. L 304 vom 22. November 2011, [X.] ff.; Art. 14 Richtlinie 2014/17/[X.] des [X.] und des Rates vom 4. Februar 2014 über [X.] für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/[X.] und 2013/36/[X.] und der Verordnung <[X.]> Nr. 1093/2010, [X.]. [X.] vom 28. Februar 2014, [X.] ff.), bedeutet nicht, dass dies in [X.] Bereichen stets der Fall sein müsste.

Soweit der [X.] einwendet, der Versicherungsnehmer sei, wenn er vor Abgabe einer [X.]erklärung die Leistungen verschiedener Versicherer miteinander habe vergleichen wollen, nicht gezwungen gewesen, den Abschluss mehrerer Versicherungen zu beantragen und nach Erhalt der Policen eine Auswahlentscheidung zu treffen, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die Auslegung des Unionsrechts als offenkundig erscheinen zu lassen. Nach Auffassung des [X.]s habe der Interessent mehrere Versicherer um entsprechende Informationen oder konkrete Angebote bitten und sich für eine Versicherung entscheiden können; es ist jedoch fraglich, ob und inwieweit die Versicherungsgesellschaften in der Praxis überhaupt bereit waren, unverbindliche Anfragen von Interessenten zu beantworten und ob es sich bei der vom [X.] beschriebenen Option nicht lediglich um eine theoretische Möglichkeit gehandelt hat. Dafür spricht, dass § 5a [X.] a.F. auf einen Vorschlag des Finanzausschusses des [X.] zurückgeht, der damit einer Stellungnahme der Versicherungswirtschaft Rechnung tragen wollte, wonach [X.] vor [X.]abschluss in der Praxis auf zum Teil unüberwindbare Schwierigkeiten stießen (vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BTDrucks 12/7595, [X.], 102).

Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Aus dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer nicht gezwungen war, den Abschluss mehrerer Versicherungen zu beantragen und nach Erhalt der Policen eine Auswahlentscheidung zu treffen, folgt schon nicht, dass die Versicherer nicht trotzdem verpflichtet waren, dem Interessenten die entsprechenden Informationen vor Abgabe der maßgeblichen, zum [X.]schluss führenden Willenserklärung zukommen zu lassen. Der [X.] unterstellt, dass es sich bei der Informationspflicht aus Art. 31 Abs. 1 der [X.] beziehungsweise Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/[X.] um eine disponible Pflicht handelt, selbst wenn der Interessent - wie im Ausgangsverfahren - ein Verbraucher war. Diese Annahme erscheint schon mit Blick auf den einschränkungslosen Wortlaut der Vorschrift und die Erwägungsgründe der einschlägigen Richtlinien, die ausdrücklich auf den Schutz des Verbrauchers Bezug nehmen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 52 der Richtlinie 2002/83/[X.] bzw. Erwägungsgrund Nr. 23 der [X.]), problematisch. Der [X.] geht hierauf jedoch nicht ein.

Nicht überzeugen kann auch der Einwand, dem Versicherungsnehmer habe eine zeitlich unbegrenzte Wahlmöglichkeit auch bei einem [X.]schluss nach dem [X.] oder vergleichbaren [X.]gestaltungen nicht offen gestanden, weil er, wenn er in diesem Fall nach Annahme eines Angebots ein besseres habe annehmen wollen, ebenfalls durch eine Widerrufs- oder Rücktrittserklärung habe tätig werden müssen. Das geht an der Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Informationspflicht der Art. 31 Abs. 1 der [X.] bzw. Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/[X.] ankommt, vorbei. Nach der Zielsetzung der Richtlinie soll dem Verbraucher nicht eine zeitlich unbegrenzte Wahlmöglichkeit eingeräumt werden; er soll, um die Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll nutzen zu können, lediglich im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen (siehe die Erwägungsgründe [X.] und Nr. 52 der Richtlinie 2002/83/[X.] bzw. die Erwägungsgründe Nr. 20 und Nr. 23 der [X.]).

(4) Gegen die Annahme eines "acte clair" spricht nicht zuletzt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, [X.], [X.]4 <647>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, [X.], [X.]>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12 -, juris, Rn. 44; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12 -, juris, Rn. 47), dass der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu der am 1. Januar 2008 in [X.] getretenen Reform des [X.]gesetzes die Vereinbarkeit des - abgeschafften - "[X.]s" mit unionsrechtlichen Vorgaben als "nicht zweifelsfrei" eingeschätzt hat (vgl. BTDrucks 16/3945, [X.]) und dass die [X.] des "[X.]s" im Schrifttum außerordentlich umstritten war (die [X.] bezweifeln: [X.], [X.] 1999, [X.] 335 <341 f.>; [X.], in: [X.]/[X.]/ [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der [X.]-Reform, 2009, [X.]37 <145 f.>; [X.]/[X.], [X.], [X.]710 <1712>; [X.], in: Micklitz, Verbraucherrecht in [X.] - Stand und Perspektiven, 2005, [X.] <260 ff.>; [X.], in: [X.]/Fock, Europäisches [X.]recht, [X.], 2002, [X.]39 <164 f.>; Micklitz/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] durch und im [X.] bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen - Altersvorsorgeverträge - [X.]-Reform, 2003, [X.] 43 <82 f.>; [X.], Informationspflichten des Versicherers und Abschluss des Versicherungsvertrages, 1996, [X.] f.; [X.], [X.] als Informationsproblem, 2003, [X.]09 ff. <116 f.>; [X.], [X.] 1996, [X.] 223 <238 f.>; die Übereinstimmung mit den Richtlinienvorgaben bejahen: [X.], in: [X.], [X.]gesetz, 9. Aufl. 2009, § 7 Rn. 65; [X.], [X.], [X.] 616 <625 f.>; [X.]., [X.], [X.] 773 <780 f.>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]gesetz, 27. Aufl. 2004, [X.] § 5a Rn. 8; [X.], [X.], [X.] 267 <271>; [X.], [X.], [X.]045 <1056>; Wandt, Verbraucherinformation und [X.]schluss nach neuem Recht - Dogmatische Einordnung und praktische Handhabung -, 1995, [X.] 31 ff.). Auf die Bedenken in der Literatur weist der [X.] selbst hin, so dass der Verweis auf die Instanzrechtsprechung und Teile des Schrifttums, die von einer Unionsrechtskonformität des "[X.]s" ausgehen, nicht geeignet ist, die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, [X.], [X.]4 <646 f.>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, [X.], [X.] f.>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Mai 2014 - 1 BvR 1408/11, 1 BvR 1415/11 -, [X.], [X.]270 <1271 f.>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Mai 2014 - 1 BvR 2020/11 -, [X.], [X.]183 <1184>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Juni 2014 - 1 BvR 669/14 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 543/12, 1 BvR 544/12, 1 BvR 545/12, 1 BvR 892/12, 1 BvR 894/12, 1 BvR 2476/12 -, juris, Rn. 19; Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 41 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12 -, juris, Rn. 38 ff.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12 -, juris, Rn. 41 ff.).

b) Auch wenn der [X.] mit Blick auf die unterlassene Vorlage zum Gerichtshof der [X.] zur [X.] des "[X.]s" gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 A[X.]V verstößt, beruht das angegriffene Urteil doch nicht auf diesem [X.]verstoß (vgl. [X.]E 3, 213 <220>; 134, 106 <120 Rn. 42>; stRspr). Der [X.] stützt seine Entscheidung zugleich und selbständig auf die Erwägung, dass es gegen [X.] und Glauben verstoße, sich nach jahrelanger Durchführung des [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen. Diese Auffassung ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden.

Die Annahme des [X.]s, die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gerichtspunkte von [X.] und Glauben seien in der Rechtsprechung geklärt, ist vertretbar. Er hat die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ausgewertet (vgl. [X.], Urteil des 4. Zivilsenats vom 16. Juli 2014 - [X.] -, NJW 2014, [X.] 2723 <2728 Rn. 41 f.>) und seine Entscheidung hieran orientiert. Außerdem hat er seine Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch aufgrund wi[X.]prüchlichen Verhaltens auf die Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 41) beziehungsweise auf die Vereinbarkeit mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Maßstäben für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von [X.] und Glauben überprüft (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 42). Auf dieser Grundlage hat er unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung gebildet, dass die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte [X.]").

aa) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, es sei unionsrechtlich ungeklärt, ob verbraucherschützende Widerrufsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von [X.] und Glauben und des Verbots wi[X.]prüchlicher Rechtsausübung (§ 242 [X.]) steht dies jedoch nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] berücksichtigen dürfen (vgl. nur [X.], Urteil vom 2. Mai 1996, [X.], [X.]/94, [X.]. 1996, [X.], Rn. 25; Urteil vom 21. Juli 2011, [X.], [X.]/10, [X.]. 2011, [X.], Rn. 25 m.w.[X.]). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Besonderheiten des konkreten Falles - die dem Beschwerdeführer vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Wi[X.]pruchsfrist ließ er bei [X.]schluss 1998 und im Zuge der vom Beschwerdeführer eingeleiteten [X.]änderung 2004 ungenutzt verstreichen; bis zur [X.] zahlte er regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien, die von dem Versicherer auch entgegengenommen wurden; nach der Kündigung vergingen sieben Jahre, bis er sich entschloss, dem [X.]schluss zu wi[X.]prechen und sich hilfsweise darauf zu berufen, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen - ist es jedenfalls nicht unhaltbar, dass der [X.] insoweit davon ausgegangen ist, dass die Ausübung eines möglichen Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich wäre.

bb) Auch die Auffassung, dass ein missbräuchliches Verhalten allein auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt werden könne und unredliche Absichten oder ein Verschulden insoweit nicht erforderlich seien, steht nicht in einem erkennbaren Wi[X.]pruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 1996, [X.], [X.]/94, [X.]. 1996, [X.], Rn. 25; Urteil vom 21. Juli 2011, [X.], [X.]/10, [X.]. 2011, [X.], Rn. 25 m.w.[X.]). Soweit dort darauf hingewiesen wird, dass ein Missbrauch die Feststellung auch eines subjektiven Elements in dem Sinne erforderlich mache, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein müsse, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen worden seien, um sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2000, [X.], [X.]/99, [X.]. 2000, [X.], Rn. 53; Urteil vom 21. Februar 2006, [X.], [X.]/02, [X.]. 2006, [X.], Rn. 75; Urteil vom 12. September 2006, [X.] und [X.] Overseas, [X.]/04, [X.]. 2006, [X.], Rn. 64), betrifft dies die spezielle Frage, wann mit Unionsrecht unvereinbare missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2000, [X.], [X.]/99, [X.]. 2000, [X.], Rn. 51; Urteil vom 21. Februar 2006, [X.], [X.]/02, [X.]. 2006, [X.], Rn. 69; Urteil vom 12. September 2006, [X.] und [X.] Overseas, [X.]/04, [X.]. 2006, [X.], Rn. 64), das heißt Vorgänge, die nur zu dem Zweck stattfinden, missbräuchlich Vorteile aus dem Unionsrecht zu ziehen oder Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2000, [X.], [X.]/99, [X.]. 2000, [X.], Rn. 51; Urteil vom 21. Februar 2006, [X.], [X.]/02, [X.]. 2006, [X.], Rn. 75; [X.], Urteil vom 6. April 2006, [X.], [X.]/04, [X.]. 2006, [X.], Rn. 20; Urteil vom 13. März 2014, [X.], [X.]/13, Rn. 30). Darum geht es hier aber nicht.

Dass die Literatur die Rechtsprechung des Gerichtshofs unterschiedlich interpretiert (vgl. nur Looschel[X.]/Olzen, in: [X.], [X.], [X.], 2015, § 242 Rn. 1245; [X.]/[X.], in: [X.] Kommentar, [X.], 6. Aufl. 2012, § 242 [X.] Rn. 156, 158; [X.], [X.], [X.] ff., 20>; [X.], ZfRV 2008, [X.] 205 <216>; Fleischer, JZ 2003, [X.] 865 <872>; [X.], Das [X.] im Recht der Europäischen Gemeinschaften, 2002, [X.] 227; Schön, in: Festschrift für [X.], 2002, [X.]271 <1285 f.>) führt, für sich genommen, nicht dazu, dass der [X.] an der Bejahung eines "acte [X.]" gehindert wäre.

cc) Schließlich hat der [X.] den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen nicht deshalb in unvertretbarer Weise überschritten, weil die Anwendung von § 242 [X.] gegen Sinn und Zweck des Wi[X.]pruchsrechts verstieße. Seine Erwägung, der Zweck der [X.], eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des [X.] sicherzustellen, werde nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt worden sei, nach jahrelanger Durchführung des [X.] die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des [X.] verwehrt werde, ist verständlich und nicht offensichtlich unhaltbar. Das gilt auch für die Einwände des Beschwerdeführers, der Versicherer hätte durch eine rechtzeitige Übermittlung der Verbraucherinformationen vor Auswahlentscheidung klare Verhältnisse schaffen können, und die Annahme eines Rechtsmissbrauchs stehe im Wi[X.]pruch zu der gesetzlichen Vorgabe, dass der Verbraucher auf seine Rechte nicht verzichten könne. Auch wenn der Versicherer durch die Wahl des "[X.]s" zwar die Ursache für die Unwirksamkeit des [X.] gesetzt hat und die Informationspflicht nach Art. 31 Abs. 1 der [X.] zwingend ausgestaltet ist, folgt hieraus nicht, dass das Vertrauen des Versicherers in den Bestand des [X.] im Einzelfall nicht gleichwohl vorrangig schutzwürdig sein kann (vgl. auch [X.], Urteil vom 10. April 2008, [X.], [X.]/06, [X.]. 2008, [X.], Rn. 49; Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/83/[X.]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2437/14

02.02.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 16. Juli 2014, Az: IV ZR 73/13, Urteil

Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV vom 21.07.1994, § 242 BGB, Art 15 EWGRL 619/90, Art 30 EWGRL 96/92, Art 31 Abs 1 EWGRL 96/92, § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 21.07.1994

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015, Az. 2 BvR 2437/14 (REWIS RS 2015, 16212)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1294 REWIS RS 2015, 16212


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2437/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2437/14, 02.02.2015.


Az. IV ZR 73/13

Bundesgerichtshof, IV ZR 73/13, 16.07.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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