Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2015, Az. B 1 KR 26/14 R

1. Senat | REWIS RS 2015, 9339

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse - Voraussetzung eines Schlichtungsfehlschlags für eine Leistungsklage auf Krankenhausvergütung bis zu 2000 Euro nach Auffälligkeitsprüfung auch bei nicht förmlicher Anzeige der Errichtung und Funktionsfähigkeit des Schlichtungsausschusses unabhängig von unmittelbarer Vergütungsforderung oder mittelbarer Vergütungsforderung wegen Aufrechnung mit einer strittigen Erstattungsforderung - Gestaltungsmacht des Gesetzgebers bei der konkreten Ausgestaltung außergerichtlicher Schlichtungsverfahren - Erlöschen eines anderweitigen Vergütungsanspruchs durch Aufrechnung - Mitwirkung des Krankenhauses beim Nachweis der Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung - keine Zurückverweisung in der Revisionsinstanz zwecks ergänzender Ermittlungen


Leitsatz

1. Leistungsklagen auf Krankenhausvergütung bis zu 2000 Euro nach Auffälligkeitsprüfung setzen grundsätzlich ab 1.9.2014, bei Vertrauensschutz jedenfalls ab 1.9.2015, einen Schlichtungsfehlschlag voraus, auch wenn der Schlichtungsausschuss seine Errichtung und Funktionsfähigkeit nicht förmlich angezeigt hat (Aufgabe von BSG vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R = SozR 4-5560 § 17c Nr 2, für BSGE vorgesehen).

2. Eine fehlgeschlagene Schlichtung ist Voraussetzung aller zeitlich betroffener Leistungsklagen auf Krankenhausvergütung bis zu 2000 Euro nach tatsächlich erfolgter Auffälligkeitsprüfung im Rechtssinne unabhängig davon, ob der Streit eine Vergütungsforderung unmittelbar oder nur mittelbar wegen Aufrechnung mit einer strittigen Erstattungsforderung betrifft.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen [X.].

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 912,41 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Das für die Behandlung Versicherter zugelassene Krankenhaus der klagenden Krankenhausträgerin behandelte die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte [X.] (im Folgenden: Versicherte) vollstationär vom 5. bis [X.] wegen einer verhaltenen Fehlgeburt (Hauptdiagnose [X.] <2009> O02.1 Missed abortion; [X.] 5 bis 13 vollendete Wochen). Die Klägerin berechnete und erhielt hierfür die Fallpauschale (Diagnosis Related Groups - [X.] <2009>) O40Z (Abort mit Dilatation und Kürettage, [X.] oder Hysterotomie; kodiert [X.]: [X.] und Prozeduren-Schlüssel 5-690.0, Therapeutische Kürettage, Abrasio uteri ohne lokale Medikamentenapplikation, 912,41 Euro, 20.4.2009; Zahlungseingang 4.5.2009). Die Beklagte forderte die Klägerin unter Hinweis auf [X.] vom 16.5.2012 und 21.3.2013 ([X.], 58 = [X.]-2500 § 109 [X.]; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] 29) vergeblich auf, bis zum 8.11.2013 den Grund für den stationären Aufenthalt mitzuteilen, da die Leistung in der Regel ambulant erbracht werden könne (14.10.2013). Die Beklagte rechnete [X.] mit dem Rückforderungsbetrag von 912,41 Euro gegen Vergütungsansprüche der Klägerin für Krankenhausbehandlungen aus November 2013 auf (Rechnungen [X.] 675883, 676021, 676103 und 676104; 10.12.2013). Das [X.] hat die Beklagte auf die am 18.12.2013 erhobene Klage antragsgemäß verurteilt, 912,41 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Ein Schlichtungsverfahren (§ 17c Abs 4 S 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz <[X.]>) sei nicht erforderlich gewesen. Zwar stufe Abschnitt 1 des [X.] 2009 gemäß § 115b [X.]B V (ambulant durchführbare Operationen … aus Anhang 2 zu Kapitel 31 des [X.]) die Prozedur 5-690.0 in die Kategorie 1 ein (Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden können). Ein ggf entstandener Erstattungsanspruch sei aber bereits vor Aufrechnung verjährt gewesen (Urteil vom [X.]).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Sprungrevision die Verletzung des § 17c Abs 4b [X.] [X.] und sinngemäß der Grundsätze der Verjährung sozialrechtlicher Ansprüche. Das obligatorische Schlichtungsverfahren habe nicht stattgefunden. Die Voraussetzungen des [X.] seien mangels Angabe eines Grundes der Krankenhausbehandlung der Versicherten in der Abrechnung erfüllt.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist begründet. Das [X.] ist aufzuheben, denn es verletzt materielles Recht. Die Klage auf Zahlung von 912,41 Euro [X.] nebst Zinsen ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).

8

1. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, die Klage sei mangels vorangegangenen Schlichtungsverfahrens unzulässig. Das [X.] eines vorangegangenen fehlgeschlagenen [X.] (§ 17c Abs 4b [X.] [X.]) greift nicht ein. Danach ist bei Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c [X.] eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs 4 [X.] durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2000 Euro nicht übersteigt.

9

a) Maßgeblich ist für die Zulässigkeit der Klage die ab 25.7.2014 geltende Fassung des § 17c [X.] (idF durch Art 16a [X.] 1 GKV-Finanzstruktur- und [X.] <[X.]> vom 21.7.2014, [X.] 1133), nicht die zuvor geltende Fassung (Art 5c des Gesetzes zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom [X.], [X.] 2423 mWv [X.], vgl Art 6 des Gesetzes). Eine spätere Gesetzesänderung kann wegen des aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip des Art 20 Abs 3 [X.] abgeleiteten [X.] nur eine unzulässige Klage zulässig, nicht aber eine zulässige Klage nachträglich unzulässig machen (vgl zB [X.] Urteil vom [X.] - [X.] - [X.], 579 Rd[X.] 4 mwN; [X.] Urteil vom [X.] - NJW-RR 2009, 1238, 1239 Rd[X.] 11). Schon nach dem aktuell geltenden Prozessrecht ist die Klage zulässig.

b) Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, die auch für die [X.]se einer Klage gelten, sind Änderungen der Rechtslage grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden (vgl hierzu [X.], 165 = [X.]-2500 § 115b [X.] 4, Rd[X.] 14; [X.], [X.] 2014, 119, 121 f, mit zutreffendem Hinweis auf [X.] 39, 156, 167 und [X.] 65, 76, 98; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, Vor § 143 Rd[X.] 10e). Für eine Abweichung von diesem Grundsatz unter weitgehender Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift bieten Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Regelung des § 17c Abs 4b [X.] [X.] keine Anhaltspunkte (vgl auch [X.], [X.] 2014, 119, 121). Nach den Gesetzesmaterialien dient die Regelung der Entlastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Die Gesetzesbegründung bereits zur Ursprungsfassung (Art 5c Beitragsschuldengesetz vom [X.], [X.] 2423) führt aus, bei streitig gebliebenen Vergütungsforderungen nach durchgeführter Krankenhausabrechnungsprüfung werde die Vorschaltung des Schlichtungsverfahrens auf Landesebene bei Forderungen unterhalb einer Bagatellgrenze in Höhe von 2000 Euro obligatorisch. Es sei davon auszugehen, dass im Schlichtungsverfahren ein großer Teil solcher Streitigkeiten außergerichtlich beigelegt werden könne (Beschlussempfehlung und Bericht des 14. [X.] vom [X.], BT-Drucks 17/13947 S 40).

c) Zweck des vorgeschalteten obligatorischen Schlichtungsverfahrens ist es lediglich, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten, nicht aber, die Beteiligten im Streit über [X.] nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c [X.] zu einer vom Üblichen abweichenden Klageart zu nötigen. Der erkennende Senat gibt die insoweit abweichende Auffassung des nicht mehr für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser zuständigen 3. Senats des [X.] auf (vgl hierzu [X.] vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - [X.]-5560 § 17c [X.] 2 Rd[X.] 35 ff, auch für [X.] vorgesehen; dem im Ergebnis zustimmend [X.], [X.] 2015, 241, 243).

Klagen auf Zahlung von [X.] sind stets mit der echten Leistungsklage geltend zu machen ([X.], vgl zB [X.] 104, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.] 17, Rd[X.] 12 mwN), auch wenn zuvor ein fakultatives (bei Streitigkeiten mit einem Wert von mehr als 2000 Euro) oder obligatorisches Schlichtungsverfahren (bei Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 2000 Euro) stattgefunden hat. Nach § 17c Abs 4 [X.] können die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275 Abs 1c [X.] durch Anrufung eines für die Landesverbände der [X.]n und die Ersatzkassen gemeinsamen und einheitlichen [X.] überprüft werden. Aufgabe des [X.] ist die "Schlichtung zwischen den Vertragsparteien" (§ 17c Abs 4 [X.] [X.]). Der Schlichtungsausschuss prüft und entscheidet auf der Grundlage fallbezogener, nicht versichertenbezogener Daten (§ 17c Abs 4 [X.] [X.]). Das Gesetz umreißt ausdrücklich den [X.]: Es geht um Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c [X.] "eine streitig gebliebene Vergütung gefordert" wird (§ 17c Abs 4b [X.] [X.]). Für diese gilt, dass vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach Absatz 4 durchzuführen ist, wenn der Wert der Forderung 2000 Euro nicht übersteigt (vgl ebenda).

Dem entspricht auch das Regelungssystem. Der Gesetzgeber ist in der konkreten Ausgestaltung außergerichtlicher Schlichtungsverfahren frei, soweit er die Grenzen seiner Gestaltungsmacht insbesondere durch das [X.] beachtet. Er ist nicht etwa auf ein dogmatisch vorgeformtes Regelungsmodell verpflichtet. Von dieser Gestaltungsmacht hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 17c [X.] in unterschiedlicher Form Gebrauch gemacht. Er unterscheidet selbst zwischen Klagen gegen (1.) Entscheidungen der [X.]n nach § 17c Abs 2 [X.] [X.], § 17c Abs 3 [X.] [X.] und § 17c Abs 4a [X.] [X.] (dazu [X.]), (2.) Entscheidungen des [X.] auf Bundesebene nach § 17c Abs 3 [X.] (dazu [X.]) und (3.) Entscheidungen der [X.] nach § 17c Abs 4 [X.] (vgl § 17c Abs 4b [X.] [X.]; dazu [X.]). Die Differenzierung rechtfertigt sich aus den unterschiedlichen Regelungsaufgaben:

[X.]) Die erste Fallgruppe der [X.]n betrifft drei Konstellationen von Klagen gegen hoheitliche Entscheidungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (dazu (a) bis (c)), die gegenüber den Klagebefugten angreifbare Verwaltungsakte sind (vgl ähnlich zur Klage gegen einen Schiedsspruch nach § 114 [X.] [X.] 112, 156 = [X.]-2500 § 114 [X.] 1, Rd[X.] 13 mwN).

(a) So hat die [X.] nach § 17c Abs 2 [X.] [X.] das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c [X.] zu regeln, wenn keine Vereinbarung nach § 17c Abs 2 [X.] [X.] zustande kommt. Die Entscheidung ergeht als Festsetzung, die für die [X.]n, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) und die zugelassenen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich ist (§ 17c Abs 2 S 4 [X.]). Die Festsetzung wirkt zugleich als Teil des [X.] gegenüber den [X.], um diesen operationabel zu machen. Hiergegen klagebefugt sind die Vertragsparteien.

(b) Die [X.] nach § 17c Abs 3 [X.] [X.] trifft auf Antrag einer Vertragspartei die ausstehenden Entscheidungen, wenn die für die Einrichtung des [X.] auf Bundesebene erforderlichen Entscheidungen der hierzu berufenen Vertragsparteien ([X.] der [X.]n und [X.] <[X.]>) nicht bis zum 31.12.2013 ganz oder teilweise zustande kommen. Die Entscheidungen der [X.] nach § 17c Abs 3 [X.] [X.] ergehen ebenfalls als Verwaltungsakt. Sie sichern zusammen mit dem Notberufungsrecht der unparteiischen Mitglieder (§ 17c Abs 3 [X.] [X.]) die funktionsfähige Einrichtung des [X.] auf Bundesebene. Hiergegen klagebefugt sind die Vertragsparteien.

(c) Die [X.] nach § 17c Abs 4a [X.] [X.] trifft die ausstehenden Entscheidungen ebenfalls als Verwaltungsakt, wenn eine Vereinbarung von [X.] der [X.]n und [X.] über die näheren Einzelheiten für die Durchführung und Auswertung der modellhaften Erprobung, insbesondere die Kriterien für die Überprüfung auf Auffälligkeiten und die Auswahl einer hinreichenden Anzahl teilnehmender Krankenhäuser ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande kommt. Die Entscheidung wirkt zugleich als Teil des [X.] gegenüber den [X.]. Hiergegen klagebefugt sind die Vertragsparteien.

[X.]) Die zweite Fallgruppe betrifft Klagen gegen Entscheidungen des [X.] auf Bundesebene. Aufgabe dieses [X.] ist die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl § 17c Abs 3 [X.] [X.]). Dies ist notwendiges Teilelement der Ausgestaltung der [X.] zur [X.] als lernendes System. Die Entscheidungen des [X.] sind zu veröffentlichen und für die [X.]n, den [X.] und die zugelassenen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich (vgl § 17c Abs 3 [X.] [X.]). Die Entscheidungen wirken als Teil des [X.] gegenüber den [X.]. Sie eröffnen zugleich als Verwaltungsakte den Trägerorganisationen des [X.] die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen des [X.] auf Bundesebene das Gericht anzurufen.

[X.]) Die dritte Fallgruppe der Klagen gegen Entscheidungen der [X.] nach § 17c Abs 4 [X.] betrifft demgegenüber kein Zwangsinstrument, um den Abschluss oder die Konkretisierung normenvertraglicher Regelungen sicherzustellen. Die hier geregelten "Entscheidungen" unterwerfen nicht die Beteiligten eines [X.] inhaltlichen Bindungen. Die [X.] nach § 17c Abs 4 [X.] sollen lediglich zwischen den Vertragsparteien schlichten (vgl § 17c Abs 4 [X.] [X.]). Das bedeutet, dass sie eine konsens[X.]le Streitbeilegung erreichen sollen. [X.] ist der öffentlich-rechtliche Vertrag. Kommt es nicht zu einer unstreitigen Erledigung, sondern schlägt die Schlichtung - notwendigerweise gerichtsverwertbar dokumentiert (vgl zur Erfolglosigkeitsbescheinigung gemäß § 13 Abs 1 [X.] Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW [X.] Beschluss vom 14.2.2007 - 1 BvR 1351/01 - [X.]K 10, 275, 282 = Juris Rd[X.] 41; [X.], [X.] 2014, 119, 124) - fehl, steht einer Klage, mit der eine "streitig gebliebene Vergütung" gefordert wird, nichts mehr im Wege. Dass hierfür - bei der Leistungsklage im [X.] - ein Vorverfahren nicht stattfindet und die Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 17c Abs 4b [X.] [X.]), entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl zB [X.] [X.]-2500 § 109 [X.] 30 Rd[X.] 11 mwN), hätte also im Gesetz keiner besonderen Erwähnung bedurft, ohne dass dies andererseits schadet.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Aufgabe des [X.] bis zu seiner Bildung übergangsweise von der [X.] nach § 18a Abs 1 [X.] wahrzunehmen ist, wenn bis zum 31.8.2014 kein Schlichtungsausschuss anrufbar ist, und dass die [X.] nach § 18a Abs 1 [X.] für diese Zeit einen vorläufigen Schlichtungsausschuss einrichten kann (§ 17c Abs 4 [X.]0 und [X.] [X.] idF durch Art 16a [X.] 1 [X.] mWv 25.7.2014). Die im Gesetz vorgesehene vorübergehende Ersetzung des eigentlich berufenen [X.] durch eine [X.] ändert nichts an der [X.] der Schlichtung. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass auch der [X.] nach § 18a Abs 1 [X.] die [X.] des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Verfügung steht, wenn sie vorübergehend - bis zur Etablierung des eigentlich berufenen [X.] - zur Schlichtung eines Streits über [X.] nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c [X.] tätig wird.

d) Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des 3. [X.]-Senats (vgl [X.] vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - [X.]-5560 § 17c [X.] 2 Rd[X.] 32 ff, auch für [X.] vorgesehen), dass zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine förmliche Bekanntgabe erfolgen müsse, welches Gremium ab wann tatsächlich in der Lage sei, die Aufgaben des [X.] zu bewältigen, und dass das [X.] des obligatorischen [X.] (§ 17c Abs 4b [X.] [X.]) erst eingreife, wenn die [X.] oder der Schlichtungsausschuss den jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften und den Verbänden der [X.]n förmlich angezeigt hätten, dass sie "funktionsfähig errichtet" seien ([X.]) bzw die Aufgaben der Schlichtung tatsächlich übernehmen könnten ([X.]n). Diese Rechtsauffassung findet in Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck keine Stütze. Sie überschreitet die Grenzen verfassungskonformer Auslegung.

Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl [X.] 119, 247, 274). Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl [X.] 88, 145, 166; [X.] 119, 247, 274). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte (vgl [X.] 95, 64, 93; [X.] 99, 341, 358; [X.] 101, 312, 329 mwN; [X.]). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl [X.] 8, 71, 78 f; [X.] 112, 164, 183 = [X.]-7410 § 32 [X.] 1 Rd[X.] 32; siehe zum Ganzen [X.] Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - DVBl 2015, 429, 432 = [X.], 430, 434 = Juris Rd[X.] 86 mwN).

Die Regelungsintention des Gesetzgebers des Art 16a [X.] ist nach allen Auslegungsmethoden klar: Die Gesetzesmaterialien weisen in Einklang mit Wortlaut und Regelungssystem darauf hin, dass die Selbstverwaltungspartner bis zur Gesetzesberatung auf Landesebene noch keinen arbeitsfähigen Schlichtungsausschuss eingerichtet hatten. Um eine flächendeckende Einrichtung der [X.] zu gewährleisten, sollte durch die vorgesehenen Regelungen eine Konfliktlösung eingeführt werden. Durch den neuen Satz 9 des § 17c Abs 4 [X.] wurde vorgegeben, dass im Falle einer nicht erfolgreichen Einigung der Vertragsparteien auf Landesebene auf Einzelheiten zum Verfahren und zur Finanzierung des [X.] auf Landesebene die [X.] nach § 18a Abs 1 [X.] auf Antrag einer Vertragspartei entscheidet. Wenn bis zum 31.8.2014 kein arbeitsfähiger Schlichtungsausschuss auf Landesebene besteht, ist nach der neuen Regelung des § 17c Abs 4 [X.]0 [X.] die Aufgabe des [X.] bis zur Bildung des [X.] übergangsweise von der [X.] nach § 18a Abs 1 [X.] wahrzunehmen. Allerdings kann nach der neuen Regelung des § 17c Abs 4 [X.] [X.] die [X.] für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgabe des [X.] einen vorläufigen Schlichtungsausschuss einrichten. Auch der vorläufige Schlichtungsausschuss muss paritätisch mit Vertretern der [X.]n und Krankenhäuser und einem unparteiischen Vorsitz besetzt sein (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zum Entwurf eines [X.], BT-Drucks 18/1657 [X.]1 f zu Art 16a [X.] 1 Buchst c).

Da sich die Rechtspraxis im Vertrauen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des 3. Senats des [X.] auf die Notwendigkeit der dort geforderten Anzeige verlassen und das Gesetz mangels Abgabe solcher Anzeigen insoweit nicht angewendet hat (vgl [X.], [X.] 2015, 241, 243, 245 f), muss es dem erkennenden Senat möglich sein, unter Achtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes das vom 3. [X.]-Senat konstruierte [X.] zu beseitigen. Dementsprechend geht der erkennende Senat davon aus, dass die vom [X.] geforderte obligatorische Vorschaltung eines fehlgeschlagenen Schlichtungsverfahrens jedenfalls ab 1.9.2015 als Zulässigkeitsvoraussetzung für neu eingehende Klagen auf [X.] unterhalb einer Bagatellgrenze in Höhe von 2000 Euro auch dann wirkt, wenn die [X.] nach § 17c Abs 4 [X.] keine Anzeige ihrer Arbeitsfähigkeit im Sinne der Entscheidung des 3. Senats des [X.] abgegeben haben.

e) Diese vom Gesetz gewählte Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung der allgemeinen Leistungsklage in der Auslegung durch den erkennenden Senat hält sich im Rahmen der Vorgaben des [X.]. Sowohl im Gewährleistungsbereich des Art 19 Abs 4 [X.] als auch des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der seine Grundlage in Art 2 Abs 1 [X.] in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip hat (vgl [X.] 88, 118, 123; [X.] 97, 169, 185; [X.] 107, 395, 404, 407 = [X.]-1100 Art 103 [X.] 1 Rd[X.] 13, 21 ff), verfügt der Gesetzgeber hinsichtlich der Art der Gewährung des durch diesen Anspruch gesicherten Rechtsschutzes über einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Er erstreckt sich auf die Beurteilung der Vor- und Nachteile für die jeweils betroffenen Belange sowie auf die Abwägung mit Blick auf die Folgen für die verschiedenen rechtlich geschützten Interessen (vgl zB [X.] 88, 118, 124 f; [X.] 93, 99, 108). Die Grenzen dieses Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums sind nicht überschritten.

Das [X.] gewährleistet, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet ist, und garantiert darüber hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf der normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Deren Regelungen können für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, nur kontradiktorische Verfahren vorzusehen. Er kann auch Anreize für eine einverständliche Streitbewältigung schaffen, etwa um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden zu fördern oder die st[X.]tlichen Gerichte zu entlasten. Ergänzend muss allerdings der Weg zu einer Streitentscheidung durch die st[X.]tlichen Gerichte eröffnet bleiben (vgl zum Ganzen [X.] Beschluss vom 14.2.2007 - 1 BvR 1351/01 - [X.]K 10, 275, 278 = Juris Rd[X.] 26 mwN). Die geprüften Regelungen des § 17c [X.] halten sich in diesem Rahmen.

f) Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass es für das [X.] des fehlgeschlagenen [X.] nicht darauf ankommt, ob das Krankenhaus mit der Klage unmittelbar eine "streitig gebliebene Vergütung" nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung iS des § 17c Abs 4b [X.] [X.] fordert, oder ob Streitgegenstand - wie vorliegend - der Anspruch auf eine an sich unstreitige Vergütung ist, gegen die die [X.] mit einem Erstattungsanspruch wegen einer "streitig gebliebenen Vergütung" für eine andere Behandlung aufgerechnet hat. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck zielt das Gesetz darauf ab, alle nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c [X.] streitig gebliebenen Vergütungsforderungen im Wert von maximal 2000 Euro vor Eröffnung des Rechtsweges einem Schlichtungsverfahren zu unterwerfen.

g) Zu Unrecht meint die Beklagte indes, für das [X.] des fehlgeschlagenen [X.] komme es darauf an, ob eine Abrechnungsprüfung durch den [X.] nach § 275 Abs 1c [X.] durchzuführen gewesen sei. Dies ist zu verneinen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c [X.] durchzuführen war, sondern darauf, dass eine solche Prüfung stattgefunden hat. Der erkennende Senat gibt die insoweit ggf abweichende, mit der [X.] übereinstimmende Auffassung des nicht mehr für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser zuständigen 3. Senats des [X.] auf (vgl hierzu [X.] vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - [X.]-5560 § 17c [X.] 2 Rd[X.] 16, auch für [X.] vorgesehen).

Lediglich bei Klagen, mit denen "nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c [X.]" eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, ist vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs 4 [X.] durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2000 Euro nicht übersteigt. Das zeigt schon der dargelegte klare Wortlaut der Regelung des § 17c Abs 4b [X.] [X.]. Das Regelungssystem spricht ebenfalls hierfür. Nach § 275 Abs 1c [X.] ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.] eine Prüfung nach § 275 Abs 1 [X.] 1 [X.] zeitnah durchzuführen ([X.]). Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der [X.] einzuleiten und durch den [X.] dem Krankenhaus anzuzeigen ([X.]). Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des [X.] führt, hat die [X.] dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten ([X.]). Der [X.] der [X.]n und die [X.] regeln das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c [X.]; in der Vereinbarung sind abweichende Regelungen zu § 275 Abs 1c [X.] [X.] möglich (§ 17c Abs 2 [X.] [X.]). Das [X.] für eine allgemeine Leistungsklage "nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Absatz 1c [X.]" knüpft an diese Gesamtregelung an. Es fordert, dass eine Prüfung von "Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.]" unter Anzeige gegenüber dem Krankenhaus stattgefunden hat. Eine bloß interne Einschaltung des [X.] durch die [X.] ohne Einbeziehung des Krankenhauses genügt hierfür nicht (aA [X.], [X.] 2014, 119). Die Auslegung widerspricht weder der Entstehungsgeschichte noch dem aufgezeigten Regelungszweck.

Hat tatsächlich eine Prüfung stattgefunden, die nicht von § 275 Abs 1c [X.] erfasst ist, oder ist es überhaupt nicht zu einer [X.]-Prüfung gekommen, greift das [X.] nicht ein. So liegt es etwa, wenn ein vorangegangenes Gutachten des [X.] nicht auf einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c [X.] beruht, weil nicht die Prüfung der Abrechnung von Krankenhausbehandlungen nach § 39 [X.] betroffen ist, sondern zB Krankenhausaufenthalte bei Schwangerschaft und Mutterschaft (so der Fall in [X.] vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - [X.]-5560 § 17c [X.] 2 Rd[X.] 17, auch für [X.] vorgesehen). Vorliegend fehlt es gänzlich an einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c [X.] unter Einschaltung des [X.]. Die Beklagte hat nicht selbst oder durch den [X.] die Klägerin von einer Prüfung nach § 275 Abs 1c [X.] informiert. Sie hat auch nicht den [X.] für eine solche Prüfung eingeschaltet. Beide Sachverhalte schließen schon jeweils für sich das Eingreifen der Zulässigkeitsvoraussetzung des erfolglosen Schlichtungsverfahrens aus.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung von 912,41 Euro nebst Zinsen. Der ursprünglich entstandene Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung von Krankenhausbehandlungsleistungen für andere Versicherte (dazu a) erlosch dadurch in dieser Höhe, dass die Beklagte wirksam mit ihrem Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten aufrechnete (dazu b). Einwendungen und Einreden gegen den Erstattungsanspruch greifen nicht durch (dazu c).

a) Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Klägerin aufgrund stationärer Behandlungen anderer Versicherter der [X.] zunächst ein Anspruch auf die abgerechnete Vergütung in Höhe von weiteren 912,41 Euro zustand; eine nähere Prüfung des erkennenden Senats erübrigt sich insoweit (vgl zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zB [X.] [X.]-2500 § 129 [X.] 7 Rd[X.] 10; [X.] [X.]-2500 § 130 [X.] 2 Rd[X.] 15; [X.] [X.]-5562 § 9 [X.] 4 Rd[X.] 8).

b) Der anderweitige Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung erlosch dadurch, dass die Beklagte wirksam mit ihrem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten analog § 387 BGB die Aufrechnung erklärte (zur entsprechenden Anwendung auf überzahlte [X.] vgl zB [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.] 2, Rd[X.] 9 ff mwN, [X.]). Der Vergütungsanspruch der Klägerin und der von der [X.] aufgerechnete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch waren gegenseitig und gleichartig (vgl hierzu [X.] [X.]-2500 § 264 [X.] 3 Rd[X.] 16), der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch war fällig und der Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllbar. Die Voraussetzungen des Gegenanspruchs aus öffentlich-rechtlicher Erstattung in Höhe von 912,41 Euro waren erfüllt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt [X.] voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (vgl zB [X.] [X.]-2500 § 264 [X.] 3 Rd[X.] 15, [X.]). So liegt es hier. Die Beklagte zahlte der Klägerin 912,41 Euro ohne Rechtsgrund. Die Klägerin hatte keinen Vergütungsanspruch für die Behandlung der Versicherten vom 5. bis 6.4.2009.

Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und iS von § 39 Abs 1 [X.] [X.] erforderlich und wirtschaftlich ist ([X.], vgl zB [X.] 102, 172 = [X.]-2500 § 109 [X.] 13, Rd[X.] 11; [X.] 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.] 15, Rd[X.] 15; [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.] 2, Rd[X.] 13; [X.]-2500 § 109 [X.] 27 Rd[X.] 9).

Die Krankenhausbehandlung der Versicherten war nicht erforderlich. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht (vgl [X.] 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.] 15, Rd[X.] 18 ff; [X.] 92, 300 = [X.]-2500 § 39 [X.] 2, Rd[X.] 16; [X.] 94, 161 = [X.]-2500 § 39 [X.] 4, Rd[X.] 14). Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen (vgl [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.] 10, Rd[X.] 15; [X.] 96, 161 = [X.]-2500 § 13 [X.] 8, Rd[X.] 23). Ermöglicht es der Gesundheitszustand des Patienten, das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen, insbesondere durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege, zu erreichen, so besteht kein Anspruch auf stationäre Behandlung und damit auch kein Vergütungsanspruch des Krankenhauses.

Das Krankenhaus muss in Fällen, in denen regelhaft ambulante Behandlung ausreichend ist, Angaben zu Begleiterkrankungen oder zu sonstigen Gründen machen, die Anlass für die stationäre Versorgung der Versicherten gaben (vgl [X.] 111, 58 = [X.]-2500 § 109 [X.] 24, Rd[X.] 34), um die Anspruchsvoraussetzung der "Erforderlichkeit" der Krankenhausbehandlung zu belegen. Ohne solche Angaben darüber, warum ausnahmsweise eine stationäre Behandlung erforderlich ist, fehlen Informationen über den "Grund der Aufnahme" und damit eine der zentralen Angaben, die eine [X.] für die ordnungsgemäße Abrechnungsprüfung benötigt (vgl § 301 Abs 1 [X.] 3 [X.] und hierzu [X.] Urteil vom 14.10.2014 - [X.] KR 27/13 R - Juris Rd[X.] 21, für [X.] und [X.]-2500 § 109 [X.] 40 vorgesehen). Verweigert das Krankenhaus diese Angaben trotz eines Hinweises auf ihre Erforderlichkeit, darf das Gericht davon ausgehen, dass die Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist.

Versäumen es Beteiligte, insbesondere tatsächliche Umstände aus ihrer eigenen Sphäre anzugeben, kann für das Gericht der Anlass entfallen, diesen Fragen weiter nachzugehen, weil sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen dann nicht aufdrängt (vgl [X.], 540, 545). [X.] sich ein Beteiligter, der aus einem bestimmten Sachverhalt ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, trotz Aufforderung, dem Gericht nähere Angaben zu machen, obwohl er es könnte und ihm dies nicht unzumutbar ist, verletzt das Gericht seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn es keine weiteren Ermittlungen mehr anstellt (vgl [X.] 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.] 15, Rd[X.] 25 mwN; BVerwG NJW 1977, 163). Je nach den [X.] muss das Gericht in einem solchen Fall nur dann versuchen, erforderliche Ermittlungen selbst anzustellen, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind (vgl [X.] [X.]-1500 § 128 [X.] 5 Rd[X.] 15). In Fällen der mangelnden Mitwirkung ist der Beteiligte allerdings über die Folgen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Mitwirkung zu belehren, soweit ihm dies nicht bereits konkret geläufig ist (vgl [X.] 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.] 15, Rd[X.] 25 mwN).

Ist einem Krankenhaus aufgrund Hinweises auf die gesetzliche Grundlage und die einschlägige [X.]-Rechtsprechung konkret geläufig, dass sein [X.] von seiner Bereitschaft zur Mitwirkung im dargelegten Sinne abhängen kann, hält es aber die Mitwirkung aus Rechtsgründen dennoch für nicht geboten und verweigert es sie, bedarf es in der Revisionsinstanz schon nach allgemeinen Grundsätzen keiner Zurückverweisung zwecks ergänzender Ermittlungen (vgl entsprechend Zeihe/[X.], [X.], Stand 1.12.2014, § 170 [X.] Anm 11e [X.]). Das gilt erst recht ebenso für die Sprungrevision, die nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden kann (vgl § 161 Abs 4 [X.]). Zwar bleiben Verstöße gegen das Prozessrecht, die sich nur als prozess[X.]le Konsequenz aus der fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts ergeben, auch mit der Sprungrevision rügbar (vgl [X.] [X.]-4200 § 21 [X.] 15 Rd[X.] 11 mwN; [X.] 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.] 1, Rd[X.] 15 mwN). Dies setzt aber ebenfalls das Angebot der gebotenen Mitwirkung - hier: der Klägerin - voraus, an dem es vorliegend gerade fehlt. Es war der professionell in Abrechnungsfragen der [X.] kundigen Klägerin jedenfalls aufgrund der Hinweise der [X.] auf die einschlägige [X.]-Rechtsprechung unter Einbeziehung der Regelung des § 301 Abs 1 [X.] 3 [X.] konkret geläufig, dass es der von der [X.] geforderten Angabe über den "Grund der Aufnahme" der Versicherten bedurfte, um von der Erforderlichkeit von Krankenhausbehandlung bei der Versicherten ausgehen zu können. Lassen weder die übermittelte Hauptdiagnose noch die [X.] den naheliegenden Schluss zu, dass die Behandlung stationär erfolgen musste, hat das Krankenhaus von sich aus auch zur Begründung der Fälligkeit der Forderung gegenüber der [X.] die erforderlichen ergänzenden Angaben zu machen (vgl [X.] 114, 209 = [X.]-2500 § 115a [X.] 2, Rd[X.] 26-27; [X.] [X.]-2500 § 301 [X.] 1 Rd[X.] 31; [X.] 111, 58 = [X.]-2500 § 109 [X.] 24, Rd[X.] 32). So verhält es sich hier.

Abschnitt 1 des [X.] 2009 gemäß § 115b [X.] (ambulant durchführbare Operationen … aus Anhang 2 zu Kapitel 31 des [X.]) stuft die Prozedur 5-690.0 in die Kategorie 1 ein. Diese umfasst Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden können. Die Klägerin legte weder in der Abrechnung noch anderweitig dar, dass ausnahmsweise dennoch ein Grund bestand, die Versicherte stationär zu behandeln. Insoweit war die Klägerin gehalten, um den Eindruck einer sachlich-rechnerischen Unrichtigkeit zu vermeiden, der [X.] einen die stationäre Behandlung rechtfertigenden "Grund der Aufnahme" mitzuteilen. Daran fehlt es.

c) Einwendungen und Einreden gegen den Erstattungsanspruch greifen nicht durch. Die Beklagte leistete weder in Kenntnis ihrer Nichtschuld (dazu [X.]) noch erfüllte sie eine lediglich betagte Verbindlichkeit (dazu [X.]). Ihre Forderung war weder verjährt (dazu [X.]) noch verwirkt (dazu [X.]).

[X.]) Die Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter [X.] ist nicht in entsprechender Anwendung des § 814 BGB ausgeschlossen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete [X.] nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Zahlt eine [X.] vorbehaltlos auf eine Krankenhausrechnung, kann sie deshalb mit der Rückforderung - und damit auch mit dem späteren Bestreiten ihrer Zahlungspflicht - ganz ausgeschlossen sein, wenn sie (positiv) gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war (vgl [X.] 104, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.] 17, Rd[X.] 30; [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.] 2, Rd[X.] 47; zustimmend Wahl in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2012, § 109 Rd[X.] 170). Daran fehlte es indes. Es liegt nach den Feststellungen des [X.] nichts dafür vor, dass die Beklagte die [X.] in positiver Rechtskenntnis ihrer Nichtschuld zahlte.

[X.]) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf den Rechtsgedanken der Regelung des § 813 Abs 2 BGB (idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 42). Nach § 813 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs 2 BGB bleibt unberührt (Abs 1). Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden (Abs 2).

Es bedarf insoweit keiner Vertiefung, inwieweit diese Regelung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für ohne Rechtsgrund geleistete [X.] für die Behandlung Versicherter überhaupt anwendbar ist, oder ob dem spezifische Wertungen des [X.] entgegenstehen. Der Rechtsgedanke der Bestimmung des § 813 Abs 2 BGB greift schon nach allgemeinen Grundsätzen vorliegend nicht ein. Die Regelung soll nämlich bloß bei Bezahlung einer bereits bestehenden, aber noch nicht fälligen Schuld ein sinnloses Hin- und Herbewegen der an sich geschuldeten Leistung vermeiden. Demgegenüber verbleibt einem Schuldner, der trotz fehlender Fälligkeit bereits geleistet hat, unverändert ein Bereicherungsanspruch, wenn die vermeintlich erfüllte Verbindlichkeit - unabhängig von ihrer mangelnden Fälligkeit - materiell-rechtlich nicht bestand (vgl [X.] Urteil vom 6.6.2012 - [X.]/11 - NJW 2012, 2659 Rd[X.] 25 mwN). So lag es hier, wie oben dargelegt.

[X.]) Die Klägerin kann dem Anspruch der [X.] auch nicht die Verjährung der Erstattungsforderung entgegenhalten. Der Anspruch einer [X.] gegen einen Krankenhausträger auf Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Vergütung unterliegt einer vierjährigen Verjährung ([X.], vgl zB [X.] [X.]-7610 § 204 [X.] 2 Rd[X.] 12; [X.] 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.] 8, Rd[X.] 39; [X.] 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.] 1, Rd[X.] 25; zum - nach einhelliger Rspr aller betroffener Senate des [X.] - zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsprinzip der Verjährung im Leistungserbringungsrecht vgl ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom [X.] - [X.] KR 11/15 R - für [X.] vorgesehen; entsprechend generell für das öffentliche Recht BVerwGE 132, 324 Rd[X.] 12). Die Überlegungen des [X.] geben zu einer abweichenden Sicht keinen Anlass. Die Verjährung der streitigen Erstattungsforderung begann nach Ablauf des Jahres 2009. Sie beginnt nämlich entsprechend § 45 Abs 1 [X.]B I nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im gleichgeordneten [X.] entsteht bereits im Augenblick der Überzahlung (vgl zB [X.] 69, 158, 163 = [X.] 3-1300 § 113 [X.] 1; [X.] [X.]-7610 § 204 [X.] 2 Rd[X.] 12 mwN; Guckelberger, [X.], 2004, [X.]74 f), hier also mit der vollständigen Begleichung der Schlussrechnung am 4.5.2009. Die Klägerin hat am 18.12.2013 vor Eintritt der Verjährung Klage erhoben (§ 90 [X.]) und hierdurch den Eintritt der Verjährung der Forderung gehemmt (§ 45 Abs 2 [X.]B I analog iVm § 204 Abs 1 [X.] 1 BGB).

[X.]) Der Anspruch ist ferner nicht verwirkt. Das [X.] passt als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht. Es findet nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung (vgl [X.] [X.]-2500 § 264 [X.] 4 Rd[X.] 15; [X.] 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.] 8, Rd[X.] 37 mwN; [X.] vom 1.7.2014 - [X.] KR 2/13 R - Juris Rd[X.] 18), etwa wenn eine Nachforderung eines Krankenhauses nach vorbehaltlos erteilter Schlussrechnung außerhalb des laufenden Haushaltsjahres der [X.] erfolgt (vgl [X.] [X.]-2500 § 109 [X.] 19; [X.] [X.]-2500 § 109 [X.] 27). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor.

Die Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) ist auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt. Sie setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete [X.] des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach [X.] und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat ([X.]), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde ([X.]; vgl zB [X.] 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.] 8, Rd[X.] 37; [X.] vom 1.7.2014 - [X.] KR 2/13 R - Juris Rd[X.] 19 mwN; vgl auch [X.], Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in [X.] , Der [X.] des [X.], 2012, [X.]47 ff, 167 f).

An solchen die Verwirkung auslösenden Umständen fehlt es. Weder nach den Feststellungen des [X.] noch nach dem Vorbringen der Beteiligten gab es eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, die die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ausschloss. Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte innerhalb der Grenzen der Verjährung rechtsgrundlos geleistete [X.] nicht zurückfordern würde, etwa wenn ihr auffiel, dass die Klägerin Vergütung gefordert hatte, ohne die nach § 301 Abs 1 [X.] 3 [X.] erforderlichen Angaben zu machen.

Der bloße Zeitablauf stellt kein die Verwirkung begründendes Verhalten dar. Der Umstand, dass die Beklagte bis kurz vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist mit der Geltendmachung ihrer Forderung gewartet hat, genügt als Vertrauenstatbestand nicht. Hierdurch unterscheidet sich die Verwirkung von der Verjährung. Nichtstun, also Unterlassen, kann ein schutzwürdiges Vertrauen in Ausnahmefällen allenfalls dann begründen und zur Verwirkung des Rechts führen, wenn der Schuldner dieses als bewusst und planmäßig erachten darf ([X.], vgl nur [X.] vom [X.] - [X.] KR 7/15 R - Juris Rd[X.] 19 mwN, für [X.] vorgesehen). Dafür gibt der vorliegende Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Soweit die Rechtsprechung des 3. Senats des [X.] in obiter dicta eine abweichende Auffassung angedeutet hat (vgl [X.] [X.]-2500 § 276 [X.] 2 Rd[X.] 26 ff; [X.] [X.]-2500 § 275 [X.] 11 Rd[X.] 21), hat der erkennende 1. Senat des [X.] diese Rechtsprechung aus Gründen der Klarstellung aufgegeben (vgl [X.] vom [X.] - [X.] KR 7/15 R - Juris Rd[X.] 20, für [X.] vorgesehen). Der 3. Senat des [X.] ist für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser nicht mehr zuständig.

3. [X.] folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 26/14 R

23.06.2015

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Mainz, 4. Juni 2014, Az: S 3 KR 645/13, Urteil

§ 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 275 Abs 1c S 1 SGB 5, § 275 Abs 1c S 2 SGB 5, § 275 Abs 1c S 3 SGB 5, § 301 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 17c Abs 2 S 1 KHG, § 17c Abs 2 S 3 KHG, § 17c Abs 2 S 4 KHG, § 17c Abs 3 S 2 KHG, § 17c Abs 3 S 7 KHG, § 17c Abs 3 S 8 KHG, § 17c Abs 4a S 5 KHG, § 17c Abs 4 S 2 KHG, § 17c Abs 4 S 7 KHG, § 17c Abs 4 S 9 KHG vom 21.07.2014, § 17c Abs 4 S 10 KHG vom 21.07.2014, § 17c Abs 4 S 11 KHG vom 21.07.2014, § 17c Abs 4a S 5 KHG, § 17c Abs 4b S 1 KHG, § 17c Abs 4b S 3 KHG, § 18a Abs 1 KHG, § 45 Abs 1 SGB 1, § 45 Abs 2 SGB 1, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 242 BGB, § 387 BGB, § 813 Abs 2 BGB vom 02.01.2002, § 161 Abs 4 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2015, Az. B 1 KR 26/14 R (REWIS RS 2015, 9339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9339

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