Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2016, Az. B 1 KR 18/16 R

1. Senat | REWIS RS 2016, 3441

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Überprüfungsrecht der Krankenkassen - sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung - Auffälligkeitsprüfung - Prüfauftrag mit dem Ziel der Abrechnungsminderung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Aufwandspauschale von 300 Euro.

2

Die Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte dort den bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) Versicherten S. (im Folgenden: Versicherter) stationär vom [X.] bis 5.12.2014. Sie berechnete hierfür der [X.] 9444,96 Euro (Fallpauschale - Diagnosis Related Group 2014 H41A, 27.1.2015). Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) zu prüfen, ob die [X.] und Prozeduren korrekt kodiert seien. Der [X.] kam nach Einblick in die Krankenakte des Versicherten zum Ergebnis, dass die kodierten Prozeduren korrekt seien, nicht aber die Kodierung einer Nebendiagnose ([X.] <2014> [X.] statt K86.2). Eine Rechnungsminderung folge hieraus nicht. Die Klägerin forderte von der [X.] vergeblich 300 Euro Aufwandspauschale. Das [X.] hat die Beklagte hierzu verurteilt. Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 275 Abs 1c S 3 [X.]B V seien erfüllt. Entgegen der Rechtsprechung des 1. Senats des B[X.] (B[X.]E 116, 165 = [X.]-2500 § 301 [X.] 4) gebe es kein Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Krankenhausrechnung, für das die Anspruchsgrundlage nicht gelte (Urteil vom 23.5.2016).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Sprungrevision eine Verletzung des § 275 Abs 1c [X.]B V. Das [X.] verkenne, dass die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Krankenhausrechnung keinen Anspruch auf eine Aufwandspauschale auslöse.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2016 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Sprungrevision der beklagten [X.] ist begründet (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G). Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden [X.] zulässig ([X.], zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 9; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]2). Die Klage ist jedoch unbegründet. Das [X.] hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von 300 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c [X.] [X.]B V sind nicht erfüllt. Denn das Gesetz begrenzt den Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale auf den Fall der [X.] bei Auffälligkeit wegen Unwirtschaftlichkeit. Die Prüfung der Auffälligkeit (dazu 1.) ist von der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit zu unterscheiden (dazu 2.). Das Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit wird nicht durch jenes der [X.] verdrängt (dazu 3.). Ein Fall der [X.] liegt hier nicht vor (dazu 4.).

8

1. Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Sie zielt nur auf die Einschränkung von solchen Prüfungen ab, die [X.]n ohne berechtigten Anlass, ggf gar durch "missbräuchliche" [X.] eingeleitet haben, nicht aber zB auf Verfahren, zu denen es nur durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses gekommen ist (vgl B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.] 21). Der erkennende Senat gibt die weitergehende Auffassung des früher auch zuständigen 3. Senats auf (Aufgabe von B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.] Rd[X.] 20 f). Hierbei muss die [X.] den [X.] wegen einer Auffälligkeit gezielt beauftragt haben, eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben mit dem Ziel, in Verfolgung des [X.] zu einer Verminderung der Vergütung zu gelangen, dh eine Verminderung des (möglicherweise) vom Krankenhaus zu hoch angesetzten [X.] zu erreichen (vgl B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]). Die Gesetzeskonzeption der [X.]en von Unwirtschaftlichkeit folgt aus dem Wortlaut (dazu a) in Einklang mit der Entwicklungsgeschichte der Norm (dazu b) und dem Zweck der Prüfung (dazu c).

9

a) Nach dem Gesetzeswortlaut sind die [X.]n gemäß § 275 Abs 1 [X.] [X.]B V (idF durch Art 1 [X.] Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom [X.], [X.] 1412, [X.]) verpflichtet, "(…) in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist (…), bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung (…) eine gutachtliche Stellungnahme" des [X.] einzuholen. In Bezug auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.]B V ordnet § 275 Abs 1c [X.] [X.]B V an, dass eine Prüfung nach § 275 Abs 1 [X.] [X.]B V zeitnah durchzuführen ist. Die [X.] wird in § 275 Abs 1c [X.] [X.]B V (mWv [X.] eingefügt durch Art 1 [X.] Buchst a [X.] - [X.]-W[X.] - vom 26.3.2007, [X.] 378) dahin präzisiert, dass die Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der [X.] einzuleiten und durch den [X.] dem Krankenhaus anzuzeigen ist. § 275 Abs 1c [X.] [X.]B V (idF des Art 3 [X.] zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem [X.] vom [X.], [X.] 534) bestimmt sodann: "Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des [X.] führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten."

b) Die Entwicklungsgeschichte des Gesetzes unterstreicht, dass die [X.] dazu dient, die Beachtung des [X.] (§ 12 Abs 1 [X.]B V) zu sichern. So lag es bereits unter Geltung der [X.]. Auch bei der Regelung des § 275 Abs 1 [X.]B V ging und geht es im Falle der Leistungen von Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.]B V in erster Linie um die Einflussnahme auf das [X.] vor und während der Leistungserbringung. Der [X.] soll prüfen, ob das Krankenhaus Leistungen erbringt und abrechnet, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs 1 [X.]B V).

Der Einleitungssatz des § 275 Abs 1 [X.]B V bezeichnet als Voraussetzung für die Einschaltung des [X.] zunächst die gesetzlich bestimmten Fälle und sodann als Anhaltspunkte für die Auswahl der erforderlichen Fälle, in denen eine gutachtliche Stellungnahme des [X.] einzuholen ist, die Art, Schwere, Dauer, Häufigkeit der Erkrankung oder den Krankheitsverlauf (vgl Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen der Fraktionen der [X.] und der [X.], BT-Drucks 11/2237 [X.] f = Gesetzentwurf der BReg, BR-Drucks 200/88 [X.] f, jeweils zu Art 1 <[X.]B V> § 283). Die Begründung zu § 283 Abs 1 [X.]B V des Entwurfs, der als § 275 Abs 1 [X.]B V unverändert Gesetz wurde, geht davon aus, dass diese Regelung zusammen mit den anderen Regelungen des Abs 1 inhaltlich der Vorschrift des § 369b Abs 1 [X.] und den Richtlinien der [X.]n mit dem [X.] nach § 369b Abs 5 [X.] entspricht (vgl Begründung zum Entwurf eines [X.], BT-Drucks 11/2237 [X.] = BR-Drucks 200/88 [X.]). Gegenstand der Regelung des § 369b Abs 1 [X.] [X.] war es, die Verordnung von Versicherungsleistungen in den erforderlichen Fällen durch einen Arzt (Vertrauensarzt) "rechtzeitig" nachprüfen zu lassen. Für die Krankenhausbehandlung bedeutete dies die beratende Mitwirkung bei der Gewährung oder Weitergewährung der Leistung (vgl [X.], Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Stand Juli 1987, § 369b [X.] Anm 7). Ergänzend sollten Richtlinien über die Zusammenarbeit der [X.]n mit dem [X.] nach § 369b Abs 5 [X.] dazu beitragen, dass die den [X.]n aufgrund der Aufgaben nach § 369b Abs 1 [X.] obliegende Prüfung vor allem der Verweildauer im Krankenhaus verbessert werde (vgl BT-Drucks 9/2074 [X.]00). Die oben aufgezeigten Anhaltspunkte für die Fallauswahl knüpfen nach Auffassung der Gesetzesmaterialien des [X.] an diese Richtlinien an (vgl aaO, BT-Drucks 11/2237 = BR-Drucks 200/88 [X.]). Dies findet seinen unmissverständlichen Niederschlag auch in der ersten Alternative der [X.] des § 275 Abs 1 [X.]B V. Dort ist von der "Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung" die Rede.

Die zweite Alternative "Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung" (eingefügt durch Art 1 [X.] [X.] [X.] in § 275 Abs 1 [X.] [X.]B V) schließt an den durch den Einleitungssatz vorgegebenen Regelungskontext der Anhaltspunkte für die Fallauswahl an, nicht etwa an eine eigenständige abweichende Regelung. Die Auffälligkeiten, die zu [X.]en verpflichten, ergeben sich aus der Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder dem Krankheitsverlauf. Sie folgen letztlich daraus, dass das Krankenhaus die Versicherten nicht wirtschaftlich iS von § 12 Abs 1 [X.]B V behandelt und deswegen die Abrechnung nicht ordnungsgemäß ist. Der Gesetzgeber des [X.] stellte entsprechend der vom [X.] vorgeschlagenen Ergänzung des § 275 Abs 1 [X.] [X.]B V klar, dass "in Einzelfällen bei Auffälligkeiten auch die Rechnungslegung" durch den [X.] geprüft werden kann (vgl Begründung im [X.], BT-Drucks 14/7862 [X.]). Der Ausschuss erläuterte den Anwendungsbereich der [X.] dahingehend, dass sie "z. B. für Leistungen, die vor der Behandlung genehmigt wurden oder für die eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde, aber auch für Leistungen, die nicht genehmigungsbedürftig sind" (vgl Begründung im [X.], BT-Drucks 14/7862 [X.]) gelte. Die Rechtsprechung sah dementsprechend kontinuierlich - schon unter Geltung der [X.] - die Prüfung der Erforderlichkeit der Verweildauer als Ausdruck der Prüfung des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch den [X.]/[X.] an (vgl B[X.]E 70, 20, 24 = [X.]-2500 § 39 [X.] = Juris Rd[X.] 20).

Das [X.]-W[X.] änderte die Grundkonzeption der [X.]en der Wirtschaftlichkeit nicht. Es sah von einer Änderung des § 275 Abs 1 [X.]B V ab, führte aber Einschränkungen der [X.]en mit den Regelungen des § 275 Abs 1c [X.]B V ein. Soweit die Gesetzesmaterialien hierbei die Vorstellung aufscheinen lassen, dass [X.] "aufgrund von Umfang und Komplexität der Kodierregeln" in den Anwendungsbereich des § 275 Abs 1c [X.]B V f[X.] sollen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines [X.]-W[X.], BT-Drucks 16/3100 [X.]71), bleiben sie in ihren rechtlichen Grundannahmen diffus. Der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl [X.] 1, 299, 312; 11, 126, 130 f; 105, 135, 157; [X.]), lässt eine solche Vorstellung nicht erkennen.

c) Das Gesetz gibt dem [X.] bei [X.]en in ihrem aufgezeigten Anwendungsbereich zweckentsprechend weitgehende Informationsrechte. Er bedarf dieser regelmäßig zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit. Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten bei erforderlicher Krankenhausbehandlung in unwirtschaftlichem Umfang, hat es [X.]falls Anspruch auf die Vergütung, die bei [X.] wirtschaftlichem Alternativverhalten anfiele ([X.], vgl zB B[X.]E 118, 155 = [X.]-2500 § 39 [X.] 23, Rd[X.]4 mwN; B[X.] Urteil vom 10.3.2015 - B 1 [X.] 3/15 R - Juris Rd[X.] 27; B[X.]E 118, 219 = [X.]-2500 § 109 [X.] 43, Rd[X.]1 mwN; B[X.]E 116, 138 = [X.]-2500 § 12 [X.] 4, Rd[X.] 26; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] 52 Rd[X.]8). So sind etwa in Fällen, in denen die Verweildauer teilweise nicht erforderlich ist, die nicht erforderlichen Tage der Krankenhausbehandlung bei der Vergütung nicht zu berücksichtigen. Die Prüfung erfordert regelmäßig individuelle Daten über den Behandlungsverlauf des Versicherten, die der [X.] und damit auch dem [X.] nicht vorliegen. Deshalb darf der [X.] [X.] nach § 276 Abs 2 [X.]B V erheben und speichern, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 [X.]B V erforderlich ist. Haben die [X.]n oder der [X.] für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Abs 1 bis 3 [X.]B V erforderliche versichertenbezogene Daten bei den Leistungserbringern angefordert, so sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den [X.] zu übermitteln. Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten [X.] dürfen nur für die in § 275 [X.]B V genannten Zwecke verarbeitet oder genutzt werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des [X.]B angeordnet oder erlaubt ist. Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung des Versicherten erforderlich ist, sind gemäß § 276 Abs 4 [X.]B V die Ärzte des [X.] befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit erforderlich, den Versicherten untersuchen zu können.

2. Das Gesetz unterscheidet nach der Gesamtrechtssystematik die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von den vorgenannten Prüfungen bei Auffälligkeit. Es überantwortet den [X.]n die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung, wenn Krankenhäuser [X.] pflichtgemäß (vgl § 39, § 109 Abs 4 [X.] [X.]B V) behandeln. Das Überprüfungsrecht der [X.]n auf sachlich-rechnerische Richtigkeit besteht unabhängig von den engeren Anforderungen einer [X.] (§ 275 [X.]B V; [X.], vgl zB B[X.]E 119, 141 = [X.]-2500 § 108 [X.] 4, Rd[X.] 24 mwN). Es unterliegt einem eigenen Prüfregime ([X.], vgl zB B[X.]E 116, 165 = [X.]-2500 § 301 [X.] 4, Rd[X.]). Es dient dazu, die Einhaltung der Abrechnungs- und Informationspflichten der Krankenhäuser zu überwachen (dazu a). Es beruht auf § 69 Abs 1 [X.] [X.]B V iVm mit den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen der Rechnungslegung (dazu b) in Einklang mit der historischen Gesetzesentwicklung (dazu c). Das Gesetz lässt die erforderliche Übermittlung der [X.] an die [X.] für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit zweckgerecht zu (dazu d). Weder die Regelungen der [X.] (dazu e) noch die Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c [X.]B V (dazu f) noch die Gesetzesänderungen zum 1.1.2016 (dazu g) schließen die Anwendung der Grundsätze der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung bis zum 31.12.2015 aus.

a) Die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung betrifft die Erfüllung der gesetzlichen und untergesetzlichen Informations- und Abrechnungs-Vorgaben für das Krankenhaus durch zutreffende tatsächliche Angaben und rechtmäßige Abrechnung auf dieser Grundlage. Das Krankenhaus verschafft damit der [X.] Kenntnis vom abrechnungsrelevanten [X.] und der Anwendung der hierauf bezogenen Abrechnungsregelungen. Dieser Prüfung kommt seit Einführung des [X.] durch § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]G) eine besondere Bedeutung zu. Während vor Einführung der Fallpauschalen Gegenstand der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit im Wesentlichen - abgesehen von Besonderheiten bei Sonder- und Zusatzentgelten - die zutreffende Anzahl der Pflegesatztage (vgl § 14 Abs 2 [X.] Bundespflegesatzverordnung idF der VO zur Neuordnung des Pflegesatzrechts vom [X.], [X.] 2750; dazu B[X.] [X.]-2500 § 39 [X.] 5 Rd[X.]0), die generelle Abrechnungsfähigkeit und die anderweitig bestimmte Höhe der einschlägigen Pflegesätze war, umfasst die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung bei [X.] seit Einführung der Fallpauschalen die viel umfassenderen und differenzierteren Grundlagen und Vorgaben der [X.].

Nach der Gesetzeskonzeption geben die Regeln des Krankenhausentgeltgesetzes teilweise selbst und teilweise durch Verweis auf [X.] zwingend vor, dass von [X.] Fallpauschalen und wie diese abzurechnen sind. Für die [X.] der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Fallpauschalen erhalten die [X.]n die Daten nach § 301 [X.]B V. Der Gesetzgeber hat die zu übermittelnden Daten mit Einführung des [X.] an den hierdurch geänderten Bedarf angepasst. Er hat wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung bestimmt, dass, wenn Versicherte der privaten Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch machen, die Daten entsprechend § 301 [X.]B V im Wege des elektronischen Datenaustausches an das private Krankenversicherungsunternehmen zu übermitteln sind, wenn die Versicherten hierzu schriftlich ihre Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklärt haben (vgl § 17c Abs 5 [X.] [X.]G eingefügt durch Art 2 [X.] 5 [X.] vom [X.], [X.] 1412, gemäß Art 7 Abs 1 [X.] mWv [X.]). Funktionell entsprechen die Angaben weitgehend jenen, die das Krankenhaus selbstzahlenden Patienten zur Rechnungsprüfung zu machen hat. Dies sind die für die Abrechnung der Fallpauschalen und Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Prozeduren und sonstigen Angaben, die es mit der Rechnung zu übersenden hat (vgl § 17c Abs 5 [X.] [X.]G). Das Gesetz trägt damit der asymmetrischen Informationslage zwischen Krankenhaus und [X.] Rechnung. Denn das Krankenhaus verfügt umfassend über alle erforderlichen Informationen, um die Rechtmäßigkeit seiner Vergütungsforderung gegen die [X.] zu beurteilen, während die [X.] nur eingeschränkt Informationen hierüber erhält. Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Ungleichgewichte aufgrund des [X.] zwischen Krankenhaus und [X.] durch diese [X.] auszugleichen, und lehnt zudem die Vermutung für die Richtigkeit der Krankenhausabrechnung ab (vgl dazu B[X.]E 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.]0, Rd[X.] 29; [X.], 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, [X.] und Rd[X.] 20 bis 22 mwN; B[X.]E 116, 130 = [X.]-2500 § 276 [X.] 6, Rd[X.] 20 mwN; B[X.]E 117, 82 = [X.]-2500 § 109 [X.] 40, Rd[X.] 21).

Die Notwendigkeit einer Kontrolle der vom Krankenhaus der [X.] übermittelten Abrechnungen und Informationen erwächst auch und gerade daraus, dass [X.]n und private Krankenversicherungsunternehmen mit den [X.] und [X.] und [X.] ([X.] regelmäßig keine Informationen erhalten, die den Behandlungsfall in seinen konkreten Einzelheiten unmittelbar abbilden und den medizinischen Sachverhalt vollständig wiedergeben. Maßgebliche nach § 301 [X.]B V zu übermittelnde Behandlungsdaten sind keine Fakten, sondern Ergebnisse rechtlicher Subsumtion vornehmlich nach Maßgabe von [X.] (vgl zB B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.]5 ff), [X.] (vgl zB B[X.] [X.]-1500 § 160a [X.]2 Rd[X.] 7 f; B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.]4), [X.] (vgl zB B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] 5 Rd[X.]5 f), Fallpauschalenvereinbarung und Groupierung (ausführlich zum Zusammenspiel der einzelnen Berechnungselemente B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.] 2). Die verschlüsselten Angaben lassen aus sich heraus vielfach nicht erkennen, welchen konkreten Sachverhalt das Krankenhaus seiner Subsumtion zugrunde gelegt hat. Das belegen auch die Erkenntnisse in den Gesetzesmaterialien zu § 17c Abs 2 [X.]G (idF durch Art 2 [X.] 5 [X.]). Danach können die [X.]n bei Eingang der Rechnung zwar formal prüfen, ob für die vom Krankenhaus angegebenen Haupt- und [X.] und Prozeduren (zB [X.]en) die entsprechende DRG-Fallpauschale abgerechnet wird. Sie können jedoch nicht prüfen, ob die angegebenen Diagnosen dem tatsächlichen Behandlungsfall entsprechen. Schon geringfügig abweichende [X.] oder unzutreffend angegebene [X.] können zur Eingruppierung in eine höher bezahlte [X.] oder einen höher vergüteten Schweregrad führen. Dabei sind [X.] von mehreren Tausend Euro möglich (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] eines [X.], BT-Drucks 14/6893 [X.] zu Abs 2 von § 17c [X.]G). [X.] ist eine gesetzeskonforme Kontrollmöglichkeit auch vor dem Hintergrund, dass es schon lange [X.] nicht mehr um Anfängerfehler bei Neueinführung eines komplexen Abrechnungssystems geht, wie es mit dem [X.] 2002 in Rede stand, sondern um mittlerweile seit über zehn Jahren etablierte Abrechnungsverfahren, bei denen von [X.] professionell Beteiligten hochspezialisierte Fachkräfte zur Überprüfung eingesetzt werden.

b) Die Gesetzeskonzeption einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung entspricht dem von § 69 Abs 1 [X.] [X.]B V berufenen Regelungssystem des Bürgerlichen Rechts. Schon nach allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts dient eine Rechnung der textlichen Fixierung einer vom Gläubiger geltend gemachten Entgeltforderung und muss erkennen lassen, in welcher Höhe der jeweilige Betrag für welche Leistung verlangt wird, um eine sachgerechte Überprüfung zu ermöglichen (vgl zB zum in der Regelung des § 286 Abs 3 BGB enthaltenen Begriff der Rechnung [X.] Urteil vom 16.7.2009 - [X.]/08 - NJW 2009, 3227 = Juris Rd[X.]1; zur erforderlichen näheren Spezifizierung einer Detektivrechnung vgl [X.]Z 111, 168 = NJW 1990, 2060 = Juris Rd[X.] 23). Die Berechtigung des Schuldners, die Rechnung zu überprüfen und die Bezahlung von [X.] zu verweigern, ist der Rechtsordnung immanent. Wer sich auf eine Ausnahme von dieser Regel beruft, muss sich auf eine Rechtsgrundlage stützen können. Eine solche Ausnahmeregel für die Krankenhausvergütung Versicherter besteht nicht. Das verkennt die Vorinstanz.

Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn die Rechtsordnung besondere Anforderungen an die Abrechnung stellt, wie es bei Fallpauschalen für Krankenhausvergütung der Fall ist. Wie beim Erfordernis der Prüffähigkeit einer Architektenschlussrechnung (vgl hierzu [X.]Z 139, 111 = NJW 1998, 3123 = Juris Rd[X.] 7 mwN; Entsprechendes gilt zB nach § 12 Gebührenordnung für Ärzte) sollen die zwingenden Abrechnungserfordernisse für die Fallpauschalen die [X.]n als Auftraggeber der Krankenhäuser im Rechtssinne (§ 109 Abs 4 [X.] [X.]B V) in die Lage versetzen, die Rechnungen zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen. Dementsprechend [X.] ist § 301 [X.]B V von einem Ring anderer Regelungen zu [X.]en umgeben, deren es zur Transparenz von Datentransfer und -nutzung unter Achtung des Gebots der informationellen Selbstbestimmung der versicherten Patienten bedarf (vgl §§ 295 bis 300, §§ 301a bis 303 [X.]B V). Denn die hierin liegende Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der versicherten Patienten bedarf nach Art 2 Abs 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben. Sie muss dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen ([X.], vgl [X.] 65, 1, 43 f; [X.] 115, 320, 345; [X.] [X.]-1300 § 25 [X.] Rd[X.] 20; [X.] Beschluss vom 2.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - Juris Rd[X.]0; s auch B[X.]E 98, 129 = [X.]-2400 § 35a [X.], Rd[X.] 20 ff) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten ([X.] 65, 1, 44 mwN; B[X.]E 98, 129 = [X.]-2400 § 35a [X.], Rd[X.] 23; vgl zum Ganzen auch B[X.]E 117, 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.] 24).

Die Regelung des § 301 [X.]B V ist allerdings nicht mit "[X.] Krankenhaus" überschrieben. Denn sie betrifft nicht ausschließlich die Zurverfügungstellung von Daten zur Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung, weil die Regelung auch bei Abrechnung tagesgleicher Pflegesätze gilt. Dort ist der Anwendungsbereich der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung - wie dargelegt - beschränkt, weil regelmäßig lediglich die tatsächliche Verweildauer, die generelle Abrechnungsfähigkeit und die Höhe der Pflegesätze hierfür maßgeblich sind.

c) Die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit findet ihre Verankerung auch in den Gesetzesmaterialien und der Entwicklungsgeschichte. So führt die Gesetzesbegründung zum [X.] aus, durch die Regelung des § 17c Abs 5 [X.] [X.]G "wird dem Tatbestand Rechnung getragen, dass die Daten nach § 301 [X.]B V, die für die Entwicklung des [X.] nach § 17b [X.]G maßgeblich sind, zukünftig grundsätzlich sowohl für private wie gesetzliche [X.]n von entscheidender Bedeutung für die Rechnungsprüfung sind" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] eines [X.], BT-Drucks 14/6893 [X.] zu Abs 5 von § 17c [X.]G). Die [X.]n der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) sollen nicht etwa hinter den Befugnissen privater Krankenversicherer zurückstehen. Vielmehr bilden ihre Rechte der Rechnungsprüfung auf der Grundlage der Daten nach § 301 [X.]B V den Maßstab für die Rechte privater Krankenversicherer.

Schon unter Geltung der [X.] bestand in der Sache die normativ vorgegebene Prüfung der korrekten Abrechnung des tatsächlichen [X.]s (vgl zB B[X.]E 61, 197 = [X.] 7323 § 9 [X.]). Sie umfasste insbesondere etwa die zutreffende Zahl der Behandlungstage, den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen statusbegründenden Vertrags, durch den der Krankenhausträger zur Versorgung der Versicherten zugelassen wird (vgl § 371 [X.] und hierzu zB B[X.]E 78, 233 = [X.]-2500 § 109 [X.]; B[X.]E 78, 243, 247 = [X.]-2500 § 109 [X.] 2; zum konstitutiven Charakter entsprechender Verträge nach [X.]B V vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 [X.] 22/05 R - USK 2006-14), und die richtige Veranschlagung der anderweit festgelegten Höhe der Pflegesatzvergütung pro Tag.

d) Das Gesetz erlaubt es den Krankenhäusern, die für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit erforderlichen [X.] den [X.]n zu übermitteln (vgl § 301 [X.]B V). Das Gesetz geht hierbei von dem Regelfall aus, dass die in der Abrechnung und Datenübermittlung enthaltenen Angaben zutreffend und vollständig sind. Denn § 301 [X.]B V gebietet, wahre Angaben zum [X.] zu machen, die Fehlvorstellungen der [X.]n über das konkrete, abrechnungsrelevante [X.] ausschließen. Das Krankenhaus, das die erforderlichen Behandlungsdaten nicht unmittelbar der [X.] nach § 301 [X.]B V zur Verfügung stellt, darf sich in entsprechender Anwendung des § 276 Abs 2 [X.]B V wie bei [X.]en (vgl § 275 Abs 1 [X.] [X.]B V) zur Erfüllung dieser Verpflichtungen des [X.] bedienen. Denn es ist rechtlich, auch datenschutzrechtlich unerheblich, ob das Krankenhaus die - vollständigen - Daten nach § 301 [X.]B V an die [X.] weiterleitet, die ihrerseits verpflichtet ist, dem [X.] "die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen" zur Verfügung zu stellen (§ 276 Abs 1 [X.] [X.]B V) oder ob das Krankenhaus im Einverständnis mit der [X.] die Daten direkt dem [X.] zur Verfügung stellt. Das Krankenhaus ist nicht etwa aus datenschutzrechtlichen Gründen zur irreführenden Falschabrechnung gezwungen.

Die Gesetzeskonzeption einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung durch die [X.]n entspricht vielmehr dem gesetzlichen Regelungsziel der Einführung von Fallpauschalen: Das Leistungsgeschehen im Krankenhausbereich transparenter zu machen, die Wirtschaftlichkeit zu fördern und die im System tagesgleicher Pflegesätze angelegten Fehlanreize insbesondere zur Verlängerung der Verweildauer zu beseitigen. Die direkte Verknüpfung der erbrachten Leistungen mit der Vergütung soll dazu beitragen, dass die Ressourcen krankenhausintern wie auch krankenhausübergreifend bedarfsgerechter und effizienter eingesetzt werden (vgl Gesetzentwurf eines [X.], aaO, BT-Drucks 14/6893 [X.]6, Ziele). Das zwingende Abrechnungssystem der Fallpauschalen mit dem hierauf abgestimmten Gebot an die Krankenhäuser, die [X.]n über die gesetzlich bestimmten [X.] zu informieren, zielt gerade auf das Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. [X.]n haben nur die Leistungen zu vergüten, die Krankenhäuser tatsächlich erbracht haben. Hierfür genügt es nicht, dass das Krankenhaus eine Leistung bloß abrechnet. Es muss sie tatsächlich bewirkt haben. Das Gesetz schützt Krankenhäuser nicht, wenn sie unvollständige oder unzutreffende Angaben über das tatsächliche [X.] machen. Insoweit gilt keine Abweichung gegenüber der allgemeinen Rechtsordnung, die dies sogar als strafrechtsrelevant ansehen kann. Um eine Vertretbarkeitsprüfung geht es nicht. Die abweichende Auffassung des früher auch zuständigen 3. B[X.]-Senats (vgl B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.] Rd[X.] 25) gibt der erkennende Senat vollständig auf (vgl auch bereits B[X.]E 118, 225 = [X.]-2500 § 109 [X.] 45, Rd[X.]8).

Die Zweckgerechtigkeit des Prüfregimes der sachlich-rechnerischen Richtigkeit wird umso deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die [X.] und die hierzu gebotene Information der [X.]n nur dann die vom Gesetz erstrebte Steuerungsfunktion einnehmen können, wenn sie wahrheitsgemäß und hinreichend vollständig erfolgen. Dies steht in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts, die ergänzend heranzuziehen sind. Das Gebot wahrer Tatsachenangaben für die Abrechnung steht zugleich auch in Harmonie mit der Werteordnung des Grundgesetzes, ohne dass dies hier weiterer Ableitung bedarf. In diesem Sinne betont der erkennende Senat in [X.], dass eine ordnungsgemäße Information der [X.] unverzichtbare Grundlage und Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abrechnung ist. Fehlt es an einer dieser Angaben, so tritt mangels formal ordnungsgemäßer Abrechnung bereits die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein (vgl B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.]1).

Es entspricht nicht nur den aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben, sondern den eigenen Interessen des Krankenhauses, der [X.] die entsprechenden Sachverhalte vollständig und nachvollziehbar mitzuteilen, die es zu seiner Auslegung der [X.] veranlasst haben. Nur so beugt das Krankenhaus einer Irreführung und darauf beruhender täuschungsbedingter ungerechtfertigter Vermögensverfügung der [X.] vor, ermöglicht der [X.] die sachlich-rechnerische Richtigkeitskontrolle und schafft damit die für die Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensbasis (vgl zum Ganzen B[X.]E 116, 165 = [X.]-2500 § 301 [X.] 4, Rd[X.] ff; B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] 5 Rd[X.] 20).

e) Die gesetzlichen Regelungen der [X.] stehen der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung nicht entgegen. Weder die Ursprungsfassung zur [X.] des § 17c Abs 2 [X.]G - eingefügt durch Art 2 [X.] 5 [X.] - noch ihre Änderung durch Art 18 [X.] 5 Buchst a [X.]-W[X.] schließt eine verdachtsbezogene Prüfung im Einzelfall aus. Das belegen auch die oben beschriebenen Änderungen des § 275 Abs 1 [X.] [X.]B V und des § 301 [X.]B V bei Einführung der Fallpauschalen. Wie bereits dargelegt, wollte das [X.] die effektive Durchsetzung des Rechnungsprüfungsanspruchs der [X.]n im Einzelfall ermöglichen, nicht etwa verhindern. Die Änderung der Regelung des § 17c Abs 1 [X.] [X.]G (eingefügt durch Art 5c [X.] 2 Buchst b Gesetz zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom [X.], [X.] 2423) war rein redaktionell (unzutreffend [X.] Speyer ua Urteil vom 20.5.2016 - [X.]9 [X.] - Juris Rd[X.] 21). Der sich anschließende neu gefasste § 17c Abs 2 [X.]G beauftragt den [X.] [X.]n und die [X.] lediglich damit, die nähere Ausgestaltung des Prüfverfahrens nach § 275 Abs 1c [X.]B V vorzunehmen (vgl dazu auch Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss>, BT-Drucks 17/13947 [X.]).

f) Entgegen der Auffassung des [X.] kann aus dem Inhalt der zwischen dem [X.]-Spitzenverband und der [X.] geschlossenen Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c [X.]B V ([X.] - [X.]) nicht abgeleitet werden, dass die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit ebenfalls von § 275 Abs 1c [X.]B V erfasst ist. Die [X.] ist auf Grund der Ermächtigung des § 17c Abs 2 [X.]G (idF des Gesetzes zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom [X.], [X.] 2423) mit Wirkung zum [X.] in [X.] getreten (§ 12 Abs 1 [X.] [X.]). § 17c Abs 2 [X.] [X.]G ermächtigt die Vertragsparteien dazu, das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c [X.]B V zu regeln. Welche Prüfgegenstände eine [X.] haben kann, wird somit durch § 275 Abs 1c [X.]B V vorgegeben. Anlass zur Schaffung einer [X.] hatte der Gesetzgeber gesehen, weil die Vertragsparteien auf Landesebene nicht in [X.] Bundesländern Verträge insbesondere zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung geschlossen haben (vgl § 112 Abs 1 [X.] 2 [X.] 2 [X.]B V) und weil bestehende [X.] - nach Auffassung des Gesetzgebers - nur sehr allgemein gehalten und oft veraltet seien (vgl BT-Drucks 17/13947 [X.]). Die im Schrifttum (vgl [X.], [X.] 2015, 200, 206) vertretene Auffassung, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, "Meinungsverschiedenheiten über [X.]" (Bezugnahme auf BT-Drucks 17/13947 [X.] f) ebenfalls der [X.] zu unterstellen, sodass § 275 Abs 1c [X.]B V auch Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit erfassen müsse, findet im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien zu § 17c Abs 2 [X.]G keine Grundlage. Ausführungen zu Meinungsverschiedenheiten über [X.] können den Gesetzesmaterialien nur im Zusammenhang mit der in § 17c Abs 3 [X.]G geschaffenen Ermächtigung zur Schaffung eines Schlichtungsausschusses auf Bundesebene für [X.] von grundsätzlicher Bedeutung entnommen werden (BT-Drucks 17/13947 [X.] f). Die Gesetzesmaterialien zu § 17c Abs 2 [X.]G lassen keinen Rückschluss auf den Inhalt des § 275 Abs 1c [X.]B V zu.

g) Die Vorinstanz leitet [X.] aus der Anfügung eines Satzes 4 an § 275 Abs 1c [X.]B V durch Art 6 [X.] 21a Krankenhausstrukturgesetz ([X.][X.]) vom 10.12.2015 ([X.] 2229) ab, dass er als maßgebliche Auslegungshilfe für das zuvor geltende Recht herangezogen werde könne. Dies findet in Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck keine Stütze. Nach dem Wortlaut ist als Prüfung nach Satz 1 "jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses" anzusehen, mit der die [X.] den [X.] beauftragt und die eine Datenerhebung durch den [X.] beim Krankenhaus erfordert. Die Regelung ist "am 1. Januar 2016 in [X.]" getreten (vgl Art 6 [X.] 21a, Art 9 Abs 1 [X.][X.]). Die Gesetzesmaterialien führen hierzu aus, mit der "Neuregelung" des § 275 Abs 1c S 4 [X.]B V werde "nunmehr" bestimmt, dass sich die [X.] und Anzeigeregelung des Satzes 2 und die Regelung zur Aufwandspauschale in Satz 3 auf jede Prüfung der Abrechnung einer stationären Behandlung beziehe, mit der eine [X.] den [X.] beauftrage und die eine Datenerhebung durch den [X.] beim Krankenhaus erfordere. Dies gelte "sowohl für die vom 1. Senat des B[X.] angesprochenen [X.]en als auch für die Prüfungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit" (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zu dem Gesetzentwurf eines [X.][X.], BT-Drucks 18/6586 [X.]10).

3. Das Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeitskontrolle wird nicht dadurch verlassen, dass die [X.] unter Mitwirkung des [X.] überprüft, ob ihr das Krankenhaus für die Abrechnung pflichtgemäß zutreffende Tatsachen mitgeteilt hat. Die Pflicht zur Angabe zutreffender Tatsachen bei der Abrechnung ist nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil die gebotene Information der [X.]n verschlüsselt im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern erfolgt und sich zum Teil als [X.] darstellt, der die zugrunde liegenden Fakten verdeckt. In der Übermittlung der nach den [X.] verschlüsselten Information - etwa der Diagnose nach [X.] oder dem [X.]-Code - an die [X.] liegt zugleich die implizite Tatsachenbehauptung des Krankenhauses, es habe beim Versicherten die Befunde erhoben, die die angegebene Diagnose als rechtlich relevanter Abrechnungsbegriff rechtfertigen, und die medizinischen Behandlungen im weiteren Sinne durchgeführt, die die tatbestandlichen Voraussetzungen der nach dem [X.] kodierten [X.] oder Prozedur erfüllen. Die Verschlüsselung hindert das Krankenhaus nicht, zutreffende Angaben in tatsächlicher Hinsicht zu machen. Aus einem Hinweis auf mögliche Abrechnungsfehler nach Einführung des [X.] in einer Gesetzesbegründung ist nicht abzuleiten, der Gesetzgeber habe unzutreffende Tatsachenangaben des Krankenhauses gebilligt. Bei Zweifeln an der richtigen Kodierung ist das Krankenhaus weder gezwungen, von vornherein die ihm ungünstige Kodierungsvariante zu wählen ("defensive Kodierung"), noch dazu berechtigt, implizit das sichere Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die günstigere Variante zu behaupten. Es ist berechtigt, unter Angabe des tatsächlichen [X.]s seine Auslegungsvorstellungen geltend zu machen und ggf gerichtlich überprüfen zu lassen.

Faktische Überschneidungen zwischen beiden Prüfregimen können sich daraus ergeben, dass sachlich-rechnerische Unrichtigkeit "Auffälligkeiten" im Rechtssinne bewirken kann. Sie führen indes nicht dazu, den Rechtsbereich des Prüfregimes der sachlich-rechnerischen Richtigkeit zu beschränken. Dies hätte eine vom Regelungszweck nicht gedeckte beweisrechtliche Privilegierung von in tatsächlicher Hinsicht irreführenden Abrechnungen (vgl zB evident in Widerspruch zu geltenden [X.] erfolgte Abrechnung einer im Krankenhaus entstandenen Wirbelkörper-Fraktur als Hauptdiagnose mit zusätzlich 8921,15 Euro Vergütung, B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] 5; Abrechnung einer Transplantation von Niere und Pankreas mit angeblicher [X.] im Falle nur vorübergehender Funktionsstörung mit zusätzlich 23 711,50 Euro Vergütung, B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.]) durch das Eingreifen der [X.] (§ 275 Abs 1c [X.] [X.]B V) zur Folge, die der Rechtsordnung jedenfalls bis zum Ablauf des 31.12.2015 fremd ist.

"Auffälligkeiten" im Rechtssinne verpflichten wie oben dargelegt [X.]n, den [X.] mit der Prüfung der Krankenhausabrechnung zu beauftragen. Der [X.] der Auffälligkeit ist weit zu verstehen, um zweckgerecht der asymmetrischen Informationslage zwischen Krankenhaus und [X.] unter Gesamtschau der einschlägigen Regelungen Rechnung zu tragen. Er kann nicht im Vorhinein mit Blick auf das Ziel der [X.] iS des § 275 Abs 1 [X.] [X.]B V auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines im Tatsächlichen korrekt kodierten [X.]s reduziert werden. Vor Einschaltung des [X.] und dessen Einsicht in die Behandlungsunterlagen ist oft nicht ersichtlich, ob die Auffälligkeit auf Unwirtschaftlichkeit oder unzutreffender Sachverhaltsangabe oder fehlerhafter Subsumtion beruht. Dem trägt die Begriffsdefinition des erkennenden Senats [X.] Rechnung. Danach bestehen Auffälligkeiten, die die [X.] zur Einleitung einer [X.] unter Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des [X.] berechtigen, wenn die Abrechnung und/oder die vom Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Abrechnung vollständig mitgeteilten Behandlungsdaten und/oder weitere zulässig von der [X.] verwertbare Informationen Fragen nach der Beachtung des [X.] aufwerfen, die die [X.] aus sich heraus ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch den [X.] nicht beantworten kann ([X.], vgl zB B[X.]E 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.] 8, Rd[X.]8; B[X.]E 117, 82 = [X.]-2500 § 109 [X.] 40, Rd[X.] 21 mwN). Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.11.2012 auch die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit als möglichen Prüfungsgegenstand einer [X.] - nach vollständiger Mitteilung der zur ordnungsgemäßen Abrechnung erforderlichen Behandlungsdaten - angesehen hat (B[X.]E 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.] 8, Rd[X.]8), handelt es sich um einen jener Fälle, in denen die vom Krankenhaus - ggf auch noch nachträglich - mitgeteilten Behandlungsdaten, ihre Richtigkeit unterstellt, die Auffälligkeit einer unwirtschaftlichen Behandlung begründen, aber auch weiterhin geringste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Krankenhaus unzutreffende Angaben gemacht hat. Hierbei muss aus dem Prüfauftrag das konkrete [X.] und die Beschreibung der Auffälligkeit zu ersehen sein. Dies gibt dem Krankenhaus die Möglichkeit, die Aufforderung zur Mitteilung weiterer Informationen als Schritt in einem Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung oder der [X.] iS der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 275 Abs 1c [X.] 1 [X.] [X.]B V einordnen zu können.

Auch wenn die [X.] die Abrechnung nicht nachvollziehen kann, weil das Krankenhaus die [X.] nicht ordnungsgemäß informiert hat, kann die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit Anlass zu einer Einschaltung des [X.] geben. Dies führt jedoch nicht zu einer Änderung des Prüfregimes und löst die Pflicht zur Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c [X.] [X.]B V nicht aus. Dies würde bedeuten, dass das Krankenhaus aus der Verletzung seiner Informationspflichten Vorteile ziehen könnte. Jedenfalls wenn sich nur geringste Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig ist und/oder dass das Krankenhaus seine primären Informationsobliegenheiten und ggf -pflichten über die [X.] nicht erfüllt, trifft das Krankenhaus spätestens auf Anforderung der [X.] zumindest die Obliegenheit, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere auch die Behandlungsunterlagen an den [X.] oder das Gericht herauszugeben, soweit sich aus den [X.] nach § 112 [X.]B V keine weitergehenden Mitteilungspflichten ergeben (B[X.]E 116, 165 = [X.]-2500 § 301 [X.] 4, Rd[X.]8).

Jedenfalls die bis zum 1.1.2016 geltende Gesetzes- und Rechtslage kennt demgegenüber keine Begünstigung unzutreffender Tatsachenangaben in [X.] durch eine Prüfeinschränkung der Beweismittel. Alle zulässigen Beweismittel stehen zur Prüfung dieses Teilbereichs der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung zur Verfügung, auch die Überprüfung durch den [X.]. Es gibt keinen rechtlich tragfähigen Grund, für diesen Prüfbereich Beweisverwertungsverbote mit der Folge zu postulieren, dass Zahlungen aufgrund etwa von solchen Abrechnungen des Krankenhauses, die auf unzutreffenden Tatsachenangaben beruhen, ab sechs Wochen nach Rechnungslegung ohne Prüfantrag mangels Verwertbarkeit der Behandlungsunterlagen des Krankenhauses regelmäßig unkorrigiert bleiben. Gleiches gilt für die weiteren Folgen der [X.]en, die Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c [X.] [X.]B V.

Der erkennende Senat sieht sich bei seiner Entscheidung in Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl zB L[X.] Hamburg Urteil vom 19.2.2015 - [X.] [X.] 70/14 - Juris Rd[X.] 21 ff; L[X.] Sachsen-Anhalt Urteil vom [X.] - L 6 [X.] 21/13 - Juris Rd[X.]9; ausführlich L[X.] [X.] Urteile vom 6.9.2016 - [X.] [X.] 187/16 und [X.] [X.] 459/16 - Juris). Er vermag den hiervon abweichenden, das Gesamtsystem unter Nutzung aller Auslegungsmethoden nur unzureichend würdigenden Ansichten nicht zu folgen (vgl zB [X.] Aachen Urteil vom 13.9.2016 - [X.]3 [X.]/15 - Juris; [X.] Marburg Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 93/16 - Juris; [X.] Osnabrück Urteil vom 21.7.2016 - [X.]3 [X.] - Juris; [X.] Speyer Urteil vom 20.5.2016 - [X.]9 [X.] - Juris, beim B[X.] bis zur Klagerücknahme unter - B 1 [X.] 20/16 R - anhängig gewesen; [X.] Mainz Urteil vom 18.4.2016 - [X.] [X.] - Juris = [X.]E 2016/12; [X.] Detmold Urteil vom 31.3.2016 - [X.] [X.] 182/15 - Juris, nachfolgend B[X.] Urteil vom 25.10.2016 - B 1 [X.] 16/16 R -; [X.] Würzburg Urteil vom [X.] - [X.]1 [X.] 628/15 - Juris = [X.]E 2016/25; [X.], [X.] 2015, 200, 205 ff; Leber, [X.] 2016, 312; [X.] in jurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 275 Rd[X.]; [X.], Rechtsgutachten für die Krankenhausgesellschaft [X.] e.V. vom [X.], abrufbar unter [X.]).

4. Die Beklagte wandte sich mit einer Frage nach der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung an den [X.], nämlich nach der richtigen Kodierung ("Ist / sind die Nebendiagnose korrekt?" und "Ist / sind die Prozedur korrekt?"). Ob eine [X.] einen Prüfauftrag mit dem Ziel der Abrechnungsminderung iS des § 275 Abs 1c [X.] [X.]B V oder der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung erteilt, bestimmt sich nach den Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen (§ 69 Abs 1 [X.] [X.]B V, hier anzuwenden idF durch Art 1 [X.]e Buchst a Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.12.2008, [X.] 2426, mWv 18.12.2008; vgl dazu B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.] 29 Rd[X.]8). Der nach der Rspr des erkennenden Senats (vgl B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.]5 Rd[X.]1; B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.] 29 Rd[X.]9) für die Auslegung des Auftrags maßgebliche wirkliche Wille (§ 69 Abs 1 [X.] [X.]B V iVm § 133 BGB) lässt sich den nicht mit Verfahrensrügen angreifbaren Feststellungen (§ 161 Abs 4 [X.]G) zum Prüfauftrag - auch aus dem relevanten Empfängerhorizont zunächst des [X.] - unschwer entnehmen: Der Beklagten ging es um die Klärung, ob die Klägerin die Vorgaben der [X.] beachtet hatte. Der [X.] teilte dies auch der Klägerin mit. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn, wie von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragen, der [X.] unter Bezugnahme auf § 275 Abs 1c [X.]B V dem Krankenhaus den Prüfauftrag mitgeteilt haben sollte. Es ist unschädlich, wenn der [X.] hierbei zusätzlich die im Ergebnis nicht zutreffende Rechtsansicht äußerte, Rechtsgrundlage sei § 275 Abs 1c [X.]B V. Denn die konkrete Zielrichtung des [X.] war klar.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 18/16 R

25.10.2016

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Darmstadt, 23. Mai 2016, Az: S 8 KR 353/15, Urteil

§ 369b Abs 1 Nr 1 RVO, § 369b Abs 5 RVO, § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 15.12.2008, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5 vom 23.04.2002, § 275 Abs 1c S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 275 Abs 1c S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 vom 17.03.2009, § 275 Abs 1c S 4 SGB 5 vom 10.12.2015, § 276 Abs 1 S 1 SGB 5, § 276 Abs 2 SGB 5, § 301 SGB 5, § 17b KHG, § 17c Abs 1 S 2 KHG vom 15.07.2013, § 17c Abs 2 KHG vom 23.04.2002, § 17c Abs 5 S 2 KHG vom 23.04.2002, § 12 Abs 1 S 1 PrüfvVbg, § 133 BGB, KHSG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2016, Az. B 1 KR 18/16 R (REWIS RS 2016, 3441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3441

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1 BvR 3106/09

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