Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.2017, Az. B 3 P 4/15 R

3. Senat | REWIS RS 2017, 4586

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtung - gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen - Rechtmäßigkeit landesrechtlicher Vorschriften zum Ausschluss der Refinanzierung, wenn Investitionskosten bereits durch private Zuwendungen gedeckt sind


Leitsatz

Landesrechtliche Vorschriften, nach denen Pflegeeinrichtungen Investitionskosten Pflegebedürftigen gegenüber nicht gesondert berechnen dürfen, soweit diese Kosten durch Zuwendungen privatrechtlich organisierter Stiftungen und private Spenden gedeckt sind, verstoßen nicht gegen Bundesrecht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 232 832 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte [X.] der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen einer vollstationären Pflegeeinrichtung zustimmen muss.

2

Der Kläger, ein regionaler kirchlicher Träger der freien Wohlfahrtspflege, betreibt ua die nach § 9 [X.] öffentlich geförderte vollstationäre Pflegeeinrichtung "[X.]" in [X.], für die ein Versorgungsvertrag mit dem [X.] in [X.] besteht (§ 72 [X.]). Für den Erhalt und Ausbau von betriebsnotwendigen Gebäuden der Pflegeeinrichtung verwendete der Kläger in der [X.] von 1980 bis 2005 neben den öffentlichen Fördermitteln auch ihm zuteil gewordene Zuwendungen der privatrechtlichen "A. Stiftung", der [X.]" sowie weitere private Spenden. Den Antrag des [X.] auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung [X.] nach § 82 Abs 3 S 3 [X.] lehnte der Beklagte für den [X.]raum vom 1.9.2010 bis 31.8.2014 ab, soweit die Investitionskosten durch die genannten privaten Zuwendungen und Spenden gedeckt waren. Der Beklagte berief sich diesbezüglich auf § 74 Abs 1 S 1 der "[X.] zur Ausführung der Sozialgesetze ([X.])". Danach seien durch Zuwendungen Dritter gedeckte Aufwendungen zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung wie staatliche Förderung zu behandeln und dürften nicht auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 7.6.2011).

3

Der [X.] ([X.]) wies eine dort vom Kläger angestrengte landesrechtliche Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift ab, weil sie nicht gegen [X.] Verfassungsrecht verstoße (Entscheidung vom [X.] - VF.3-VII-12).

4

Der Kläger hat zudem gegen die vorgenannten Bescheide des Beklagten den [X.] beschritten und geltend gemacht, das [X.] Verordnungsrecht des § 74 Abs 1 S 1 [X.] sei mit Bundesrecht unvereinbar, soweit es die Umlage seiner Aufwendungen auf die Heimbewohner in Höhe der privaten Zuwendungen ausschließe. Die Regelung verstoße vor allem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen seine Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit.

5

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte - aufgrund einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des [X.] [X.] - einen weiteren der gesonderten Berechnung unterliegenden Betrag von nunmehr insgesamt 7,68 Euro pro Tag und Pflegeplatz für den streitigen [X.]raum anerkannt, weiterhin aber nicht diejenige der durch Zuwendungen Dritter gedeckten Investitionsaufwendungen ( Änderungsbescheid vom 5.3.2012). Unter Einbeziehung auch dieser Investitionsaufwendungen wäre nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die Zustimmung in Höhe von 9,28 Euro zu erteilen.

6

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.]; Urteil des [X.] vom 27.10.2015). Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des [X.] - im Wesentlichen ausgeführt, § 74 Abs 1 S 1 [X.] stehe nicht im Widerspruch zu höherrangigem Landes-, Bundes- oder Verfassungsrecht. Die Regelung diene der Vermeidung einer Doppelfinanzierung des Heimträgers. § 82 Abs 3 [X.] belasse dem Land einen weiten Spielraum zur Konkretisierung des Zustimmungserfordernisses. Wie schon der [X.] entschieden habe, verstoße die landesrechtliche Regelung auch nicht gegen Grundrechte. Bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise spiele es keine Rolle, ob Abschreibungen für betriebsnotwendige Anlagegüter mit zweckgebundenen Zuwendungen privater oder mit öffentlichen Mitteln finanziert würden. § 74 Abs 1 S 1 [X.] enthalte eine landesrechtlich zulässige Regelung über nähere Anforderungen an die Umlage.

7

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der bundesrechtlichen Vorschriften in § 82 Abs 3 S 1 [X.], § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 [X.] iVm Art 20 Abs 3 GG und Art 80 Abs 1 S 2 GG sowie von Art 3, 12 und 14 GG. Der Bundesgesetzgeber habe im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zur Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in § 82 [X.] abschließend geregelt, dass die Betreiber eines [X.] ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner refinanzieren dürften. Für davon abweichende landesrechtliche Regelungen bleibe daher kein Raum. Die Ermächtigung in § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 [X.] erlaube den Ländern lediglich nähere Bestimmungen zur Art und Weise der Berechnung der Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen, nicht aber die Einschränkung oder Erweiterung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen. Die privaten Zuwendungen seien nach der bundesrechtlichen Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflegebuchführungsverordnung - [X.]) als Eigenkapital anzusehen. Sie dienten der nachhaltigen Erfüllung des [X.] der Pflegeeinrichtung, nicht aber der Entlastung einzelner Pflegebedürftiger oder der auf der [X.] befindlichen Sozialhilfeträger. Eine Doppelfinanzierung von Investitionen sei dadurch nicht zu befürchten; vielmehr schränkten ein fehlender Ausgleich für den betriebsbedingten Güterverbrauch und eine fehlende Refinanzierungsmöglichkeit die dauerhafte Aufrechterhaltung der Einrichtung ein. Dies greife ungerechtfertigt und ohne ausreichende Rechtsgrundlage in sein (des [X.]) Eigentumsrecht aus Art 14 GG sowie in seine Berufsfreiheit aus Art 12 GG ein und verstoße auch gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 GG. Letzteres werde zudem dadurch verletzt, dass Einrichtungen, die nicht öffentlich gefördert worden seien, keiner Zustimmung zur Umlage der betriebsnotwendigen Investitionen bedürften und daher auch die durch Zuwendungen Dritter gedeckten Aufwendungen auf die Heimbewohner umlegen dürften.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 27. Oktober 2015 und des [X.] vom 9. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides der Regierung von [X.] vom 25. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2011 sowie des Änderungsbescheids vom 5. März 2012 zu verurteilen, der gesonderten Berechnung [X.] für die vollstationäre Pflege in der Einrichtung "[X.]" in [X.] in Höhe von durchschnittlich bis zu 9,28 Euro pro Tag und Platz mit Wirkung vom 1. September 2010 bis einschließlich 31. August 2014 zuzustimmen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Begründung der Vorinstanzen sowie die Entscheidung des [X.] und betont ergänzend, dass nicht die Wertminderung der Anlagegüter auf die Heimbewohner umgelegt werde, sondern dass nur die dem Kläger tatsächlich entstandenen Aufwendungen umgelegt werden dürften. Soweit diese durch Drittmittel gedeckt seien, seien sie dem [X.] gar nicht entstanden. Aus der [X.] gehe deutlich hervor, dass auch der Bundesgesetzgeber Zuwendungen Dritter betriebswirtschaftlich mit öffentlichen Fördermitteln gleichsetze. Nur die verbleibenden Investitionsaufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung seien weiterhin gesondert berechenbar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde durch das [X.] Landesrecht nicht verletzt. Nicht öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen dürften ebenfalls Kosten für Anlagegüter, die mit zweckgebundenen Zuwendungen Dritter beschafft worden seien, nicht auf Pflegebedürftige bzw deren Kostenträger umlegen. Ein Verstoß gegen Art 12 GG oder Art 14 GG komme nicht in Betracht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des klagenden Trägers einer vollstationären Pflegeeinri[X.]htung ist unbegründet.

Die Abweisung der in der Form einer kombinierten Anfe[X.]htungs- und Verpfli[X.]htungsklage na[X.]h § 54 Abs 1 S 1 [X.] statthaften (vgl dazu [X.], 86 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]0; [X.], 96 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]1) und au[X.]h im Übrigen zulässigen Klage dur[X.]h die Vorinstanzen ist ni[X.]ht zu beanstanden. Die angefo[X.]htenen Ents[X.]heidungen sind re[X.]htmäßig und verletzen den Kläger ni[X.]ht in seinen Re[X.]hten.

Der Kläger bedarf der Zustimmung des beklagten Freistaats na[X.]h § 82 Abs 3 S 3 Halbs 1 [X.], soweit er den Bewohnern des von ihm betriebenen, öffentli[X.]h geförderten [X.] [X.]e [X.] im Sinne von § 82 Abs 3 [X.] gesondert bere[X.]hnen mö[X.]hte. Er hat aber keinen Anspru[X.]h auf die Erteilung dieser Zustimmung, soweit die Kosten bereits dur[X.]h Zuwendungen Dritter (entspre[X.]hende Stiftungsgelder und private Spenden) gede[X.]kt sind. Die bereits mit diesem Tenor ergangenen Urteile der Vorinstanzen sind ausgehend von den eins[X.]hlägigen Re[X.]htsgrundlagen (hierzu im Folgenden 1.) revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Das zugrunde liegende Landesre[X.]ht verstößt zudem weder gegen einfa[X.]hes Gesetzesre[X.]ht des [X.]es (hierzu 2.) no[X.]h werden dadur[X.]h Grundre[X.]hte des [X.] verletzt (hierzu 3.).

1. Re[X.]htsgrundlage für die bezogen auf den [X.]raum vom 1.9.2010 bis 31.8.2014 begehrte Zustimmung des Beklagten ist § 82 Abs 3 S 3 Halbs 1 [X.] (für die [X.] bis zum [X.] idF dur[X.]h das Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung - GKV-[X.]stärkungsgesetz - vom 26.3.2007, [X.], geltend vom [X.] bis [X.]; für die [X.] ab 28.12.2012 idF dur[X.]h das Gesetz zur Regelung des [X.] in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinri[X.]htungen vom 20.12.2012, [X.], geltend vom 28.12.2012 bis 31.12.2016) iVm den hierzu ergangenen landesre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen (vgl § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 [X.]). Zu Letzteren gehört vorliegend der vom [X.] herangezogene, nur im [X.] als Verordnungsre[X.]ht geltende § 74 Abs 1 S 1 [X.] (idF vom 2.12.2008, GVBl 912, 982, zuletzt geändert dur[X.]h Verordnung vom 16.8.2016, GVBl 258). Diese Regelung hat folgenden Inhalt: "Eine gesonderte Bere[X.]hnung der in § 82 Abs 3 [X.] genannten [X.] kann nur erfolgen, soweit diese [X.] sind und dur[X.]h Zuweisungen und Zus[X.]hüsse der öffentli[X.]hen Hand (öffentli[X.]he Förderung) oder Zuwendungen Dritter ni[X.]ht vollständig gede[X.]kt sind".

Zu dieser landesre[X.]htli[X.]hen Bestimmung hat das [X.] - anknüpfend an die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (Ents[X.]heidung vom [X.] - VF.3-VII-12) - ents[X.]hieden, dass die [X.] Staatsregierung na[X.]h Art 79 [X.] des [X.]n Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ([X.] idF vom 8.12.2006, GVBl 942, zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 13.12.2016, GVBl 335) gemessen am [X.]n Gesetzes- und Landesverfassungsre[X.]ht befugt war, das Nähere zur gesonderten Bere[X.]hnung ni[X.]ht gede[X.]kter [X.]er Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs 2 [X.] und 3 [X.], insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung auf die Pflegebedürftigen dur[X.]h Re[X.]htsverordnung in der vorgenommenen Weise zu regeln. In Ausführung dieser Ermä[X.]htigung hatte die [X.] Staatsregierung in § 74 Abs 1 S 1 [X.] den oben dargelegten Inhalt festgelegt. Diesem Landesre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht entnommen, dass na[X.]h dem im [X.] geltenden Re[X.]ht ein [X.], der zur Finanzierung von [X.] Zuwendungen Dritter erhielt, in dieser Höhe die Investitionskosten ni[X.]ht gegenüber Pflegebedürftigen (bzw deren Kostenträgern) gesondert bere[X.]hnen darf. Die darin liegende inzidente Beurteilung, dass § 74 Abs 1 S 1 [X.] mit höherrangigem Landesre[X.]ht in Einklang steht, ist vom [X.] ni[X.]ht zu überprüfen. Glei[X.]hes gilt bezügli[X.]h der Feststellung des [X.], dass der Beklagte landesre[X.]htli[X.]h (na[X.]h Art 78 Abs 2 [X.]) die zur Erteilung der begehrten Zustimmung "zuständige" Landesbehörde ist (§ 82 Abs 3 S 3 Halbs 1 [X.]).

An die Auslegung von Landesre[X.]ht, dessen Geltungsberei[X.]h si[X.]h ni[X.]ht über den Bezirk des [X.] hinaus erstre[X.]kt, dur[X.]h das [X.] ist der [X.] gebunden (vgl § 162 [X.], § 202 [X.] iVm § 560 ZPO). Liegt - wie hier - kein besonderer Ausnahmefall vor, in dem anderes gilt, sind Vors[X.]hriften des Landesre[X.]hts als sol[X.]he ni[X.]ht revisibel; das gilt selbst dann, wenn es si[X.]h um landesre[X.]htli[X.]he Ausführungsbestimmungen handelt, die auf die Ermä[X.]htigung in einem [X.] zurü[X.]kgehen (vgl [X.], 68 = [X.]-4200 § 23 [X.], Rd[X.]5 zum Ganzen zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 162 Rd[X.], 5a, 6, 6a, 7).

2. Das [X.] hat glei[X.]hermaßen in Einklang mit Gesetz und Re[X.]ht ents[X.]hieden, dass § 74 Abs 1 S 1 [X.] mit dem von ihm festgestellten Inhalt - abwei[X.]hend von der Ansi[X.]ht des [X.] - au[X.]h ni[X.]ht gegen [X.]esre[X.]ht verstößt, insbesondere ni[X.]ht gegen Regelungen des [X.]. Es steht den Ländern nämli[X.]h bundesre[X.]htli[X.]h grundsätzli[X.]h frei, Zuwendungen Dritter kraft Landesre[X.]ht wie öffentli[X.]he Förderung zu behandeln und eine gesonderte Bere[X.]hnung gegenüber den Pflegebedürftigen au[X.]h insoweit auszus[X.]hließen.

Wie der Kläger im Ausgangspunkt seiner Argumentation zutreffend ausführt, ist die Pflegeversi[X.]herung Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung na[X.]h Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] ("Sozialversi[X.]herung", vgl zB [X.], 250 = [X.] 3-3300 § 58 [X.]), dh die [X.]esländer haben die Befugnis zur Gesetzgebung insoweit grundsätzli[X.]h (nur), solange und soweit der [X.] ni[X.]ht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat (Art 72 Abs 1 [X.]). Der [X.]geber hat die Finanzierung der Pflegeeinri[X.]htungen na[X.]h dem [X.] im Wesentli[X.]hen in den §§ 82 ff [X.] geregelt, dabei aber im Hinbli[X.]k auf die Mögli[X.]hkeit zur gesonderten Bere[X.]hnung von Investitionskosten keine abs[X.]hließenden Regelungen getroffen, die Konkretisierungen oder Ergänzungen im jeweiligen Landesre[X.]ht grundsätzli[X.]h entgegenstehen würden. Dies ergibt si[X.]h vor dem Hintergrund der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Regelungen über das im [X.] duale Finanzierungssystem im Berei[X.]h der Pflegeversi[X.]herung (dazu a) sowohl aus dem Wortlaut (dazu b) als insbesondere au[X.]h aus dem Sinn und Zwe[X.]k der eins[X.]hlägigen Regelungen in ihrer gesetzessystematis[X.]hen Einbindung (dazu [X.]). Die zu diesem Komplex bereits ergangene Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s steht dieser Auslegung ni[X.]ht entgegen (dazu d).

a) Na[X.]hdem si[X.]h das im Gesetzgebungsverfahren zunä[X.]hst präferierte Modell einer monistis[X.]hen Finanzierung von Pflegeleistungen und Investitionskosten dur[X.]h die (anteilige) Pflegeversi[X.]herung ("alles aus einer Hand") ni[X.]ht hatte dur[X.]hsetzen können, basiert die Finanzierung von Pflegeeinri[X.]htungen auf einem dualen Finanzierungskonzept. Dana[X.]h beteiligt si[X.]h die Pflegeversi[X.]herung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht an den Aufwendungen der Pflegeeinri[X.]htungen für Investitionen und sonstige Maßnahmen na[X.]h § 82 Abs 2 [X.]. Vielmehr sind die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausrei[X.]henden und wirts[X.]haftli[X.]hen pflegeris[X.]hen Versorgungsstruktur verantwortli[X.]h, wobei sie zur finanziellen Förderung von Investitionskosten der Pflegeinri[X.]htungen Einsparungen einsetzen sollen, die den Trägern der Sozialhilfe dur[X.]h die Einführung der Pflegeversi[X.]herung entstehen (§ 9 [X.]). Vor diesem Hintergrund überlässt der [X.]geber au[X.]h die Regelungen zu den Investitionskosten weitgehend den Ländern. Denn im Hinbli[X.]k auf ihre Zuständigkeit für die Pflegeinfrastruktur kann der [X.] den Ländern ohne deren Zustimmung keine weitergehenden Vorgaben zur Übernahme von Investitionskosten ma[X.]hen. Ledigli[X.]h subsidiär hat der [X.] daher die Mögli[X.]hkeit vorgesehen, die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen, soweit diese Kosten ni[X.]ht dur[X.]h die (erwartete) landesre[X.]htli[X.]he Förderung gede[X.]kt sind (vgl zum Finanzierungssystem bereits [X.], 96 = [X.]-3300 § 82 [X.], insbesondere Rd[X.]0; [X.], 86 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]5 ff, 18; [X.], 57 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]3).

Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwi[X.]klung der Pflegeversi[X.]herung (Pflege-Weiterentwi[X.]klungsgesetz) vom 28.5.2008 ([X.]) räumte der [X.]geber den Ländern mit Wirkung zum [X.] sodann sogar zusätzli[X.]h in § 9 S 2 [X.] die Befugnis ein, die sogenannte Subjektförderung in Form des Pflegewohngeldes der Förderung von Investitionskosten der Pflegeeinri[X.]htung (sogenannte Objektförderung) glei[X.]hzusetzen (vgl Entwurf der [X.]esregierung zu dem genannten Gesetz, BR-Dru[X.]ks 718/07, [X.] Zu Nummer 6 <§ 9>). Seitdem können die Länder au[X.]h bestimmen, ob und in wel[X.]hem Umfang eine im Landesre[X.]ht vorgesehene finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen in Form des sogenannten Pflegewohngeldes als Förderung der Pflegeeinri[X.]htungen gilt.

b) Die Auslegung der Regelung des § 82 Abs 3 [X.], der Einzelbestimmungen zur gesonderten Bere[X.]hnung von Aufwendungen der Pflegeeinri[X.]htungen gegenüber den Pflegebedürftigen enthält, hat vor diesem entstehungsges[X.]hi[X.]htli[X.]hen Hintergrund im Li[X.]hte der Rolle und Aufgaben der Länder bei der Finanzierung der Pflegeversi[X.]herung na[X.]h dem zentralen § 9 [X.] zu erfolgen. Dabei sind s[X.]hon dem Wortlaut des § 82 Abs 3 [X.] bezügli[X.]h der hier streitigen landesre[X.]htli[X.]hen Regelungen abs[X.]hließende Vorgaben ni[X.]ht zu entnehmen. Vielmehr enthält § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 [X.] na[X.]h seinem Wortlaut eine ausdrü[X.]kli[X.]he Ermä[X.]htigung zugunsten der Länder, "das Nähere hierzu" zu regeln. Die ans[X.]hließende weit rei[X.]hende Aufzählung, zu wel[X.]hen näheren Regelungen der Landesgesetzgeber im Einzelnen befugt ist, wird sodann mit der Wendung "insbesondere au[X.]h" eingeleitet. Dadur[X.]h wird den [X.]esländern ausdrü[X.]kli[X.]h ein eigener Spielraum au[X.]h für no[X.]h darüber hinausgehende Regelungen belassen.

Zwar steht § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 [X.] im textli[X.]hen Zusammenhang mit [X.] und 2 der Vors[X.]hrift. Allerdings lässt si[X.]h au[X.]h dem Wortlaut dieser Sätze ni[X.]ht entnehmen, dass Pflegeeinri[X.]htungen das Re[X.]ht zustehen muss, Aufwendungen au[X.]h dann gegenüber den Pflegebedürftigen gesondert zu bere[X.]hnen, wenn sie bereits dur[X.]h Zuwendungen Dritter gede[X.]kt sind. Zuwendungen Dritter werden im Wortlaut überhaupt ni[X.]ht erwähnt und ni[X.]ht geregelt. Vielmehr räumt die Vors[X.]hrift den Trägern von Pflegeeinri[X.]htungen grundsätzli[X.]h die Mögli[X.]hkeit ein, ihre [X.] auf die Pflegebedürftigen umzulegen und enthält dabei ausdrü[X.]kli[X.]h nur eine dreifa[X.]he Begrenzung:

-       

Es werden nur "bestimmte [X.]" benannt, die gesondert bere[X.]henbar sind, während andere Aufwendungen endgültig vom Einri[X.]htungsträger selbst zu tragen sind;

-       

nur "[X.]e" Aufwendungen sind gesondert bere[X.]hnungsfähig, dh nur sol[X.]he, die für eine wirts[X.]haftli[X.]he Betriebsführung sa[X.]hli[X.]h erforderli[X.]h und der Höhe na[X.]h angemessen sind (vgl hierzu [X.], 96 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]2);

-       

[X.] sind nur insoweit gesondert bere[X.]henbar, als sie "dur[X.]h öffentli[X.]he Förderung gemäß § 9 [X.] ni[X.]ht vollständig gede[X.]kt" sind.

Diese die Begrenzungen regelnde Aufzählung spri[X.]ht ni[X.]ht dafür, dass die dur[X.]h private Zuwendungen Dritter gede[X.]kten [X.] zwingend den ungede[X.]kten Investitionskosten der Pflegeeinri[X.]htungen zuzuordnen sind, für die dem Träger grundsätzli[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Refinanzierung über die Pflegeheimsätze einzuräumen ist. Vielmehr lässt der Wortlaut zumindest au[X.]h die Option zu, private Zuwendungen kraft Landesre[X.]hts wie Mittel aus öffentli[X.]her Förderung zu behandeln, für die eine gesonderte Bere[X.]hnung explizit ausges[X.]hlossen ist. Denn unter dem Begriff der "Aufwendungen" versteht die Re[X.]htspre[X.]hung grundsätzli[X.]h "eigene" Aufwendungen des Einri[X.]htungsträgers (vgl [X.], 96 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]6, 18, 20 f; [X.], 86 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]4; [X.], 57 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]6 <"ungede[X.]kte Investitionskosten">), dh sol[X.]he, die der Einri[X.]htungsträger aus eigenen Mitteln und ni[X.]ht dur[X.]h ihm (zwe[X.]kgebunden) zugewandte Mittel Dritter aufgebra[X.]ht hat. Na[X.]h dem Wortlaut der Vors[X.]hrift muss beim Heimträger mithin zunä[X.]hst (überhaupt) ein "Aufwand" angefallen sein, der dann auf die Heimbewohner umgelegt wird (vgl insoweit au[X.]h [X.], 96 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.] 34). Das heißt, die Mittel für den Investitionsaufwand müssen vom Träger au[X.]h selbst tatsä[X.]hli[X.]h aufgebra[X.]ht worden sein.

[X.]) § 82 Abs 3 [X.] kann au[X.]h na[X.]h seinem Sinn und Zwe[X.]k sowie seiner systematis[X.]hen Einbindung in das Gesamtsystem der Finanzierung von Pflegeeinri[X.]htungen keine zwingende Vorgabe für eine Refinanzierungsmögli[X.]hkeit der Pflegeeinri[X.]htungen für Aufwendungen entnommen werden, die dur[X.]h private Zuwendungen Dritter gede[X.]kt sind. Dem lässt si[X.]h - trotz fehlender ausdrü[X.]kli[X.]her Hervorhebung im Gesetzeswortlaut - ni[X.]ht etwa das verfassungsre[X.]htli[X.]he Bestimmtheitsgebot entgegenhalten. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] s[X.]hließt nämli[X.]h selbst ein entgegenstehender Wortlaut eine bestimmte Auslegung ni[X.]ht von vornherein aus, wenn andere Indizien deutli[X.]h belegen, dass der Sinn der Vors[X.]hrift im Text nur unzurei[X.]hend Ausdru[X.]k gefunden hat (vgl [X.]E 97, 186, 196; [X.] Ni[X.]htannahmebes[X.]hluss vom [X.] - 1 BvR 1147/12 - Juris). Vorliegend handelt es si[X.]h indessen ni[X.]ht einmal um einen entgegenstehenden Gesetzestext, sondern - wie dargelegt - um einen offenen und ni[X.]ht auf einen numerus [X.]lausus hindeutenden Wortlaut.

Die gesonderte Bere[X.]hnung von Aufwendungen gegenüber den Heimbewohnern dient auss[X.]hließli[X.]h der Refinanzierung sol[X.]her - vom [X.] selbst aufgebra[X.]hter - [X.]er Aufwendungen, die er ni[X.]ht anders zurü[X.]k erwirts[X.]haften kann, die aber na[X.]h dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 [X.] au[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend von ihm selbst getragen werden sollen (vgl erneut [X.], 96 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]6, 18, 20 f; [X.], 86 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]4 ff; ähnli[X.]h bereits [X.], 57 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]6). Für Investitionskosten, die s[X.]hon dur[X.]h die Zuwendungen Dritter gede[X.]kt sind, muss dem Heimträger demgegenüber eine Refinanzierungsmögli[X.]hkeit ni[X.]ht zwingend eingeräumt werden.

Aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des Gesetzes und dem Zwe[X.]k des Finanzierungssystems für Pflegeeinri[X.]htungen wird das Bemühen des [X.]gebers deutli[X.]h, einerseits die von den Pflegebedürftigen au[X.]h na[X.]h Einführung der Pflegeversi[X.]herung no[X.]h selbst zu tragenden Kosten mögli[X.]hst gering zu halten, es andererseits aber den Pflegeeinri[X.]htungen zu ermögli[X.]hen, ihre [X.] zu refinanzieren. Denn diese Kosten werden na[X.]h dem dualen Finanzierungssystem von der beitragsfinanzierten Pflegeversi[X.]herung ni[X.]ht übernommen und dürfen folgli[X.]h au[X.]h in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Berü[X.]ksi[X.]htigung finden (so ausdrü[X.]kli[X.]h in § 82 Abs 2 [X.] bis 5 [X.] näher geregelt). Weil der [X.] aber ni[X.]ht ohne Zustimmung der Länder selbst regeln kann, dass und in wel[X.]hem genauen Umfang die Länder die Investitionskosten der stationären Pflegeeinri[X.]htungen zu übernehmen haben und da es für die Übernahme von Investitionskosten mithin au[X.]h der Höhe na[X.]h keine bundesre[X.]htli[X.]he Gewähr gibt, musste er subsidiär eine Mögli[X.]hkeit der Refinanzierung über die Pflegebedürftigen s[X.]haffen (vgl dazu [X.], 96 = [X.]-3300 § 82 [X.], insbesondere Rd[X.]0; [X.], 86 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]4 ff, 16, 18; [X.], 57 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]3). S[X.]hon in den in § 82 Abs 2 bis 5 [X.] angelegten Eins[X.]hränkungen (auf bestimmte [X.] soweit sie [X.] und ni[X.]ht dur[X.]h öffentli[X.]he Förderung gede[X.]kt sind) wird aber jedenfalls das Ziel deutli[X.]h, die Kosten für die Pflegebedürftigen mögli[X.]hst gering zu halten. Denn eines der bedeutendsten Ziele der Einführung der Pflegeversi[X.]herung lag gerade darin, die Versi[X.]herten mögli[X.]hst weitgehend davor zu bewahren, mit dem Eintritt von Pflegebedürftigkeit sozialhilfebedürftig zu werden. Insoweit nimmt § 9 S 2 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]he Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen in den Bli[X.]k und spri[X.]ht § 9 S 3 [X.] explizit von den bei der finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinri[X.]htungen von den Ländern einzusetzenden Einsparungen, die den Trägern der Sozialhilfe dur[X.]h die Einführung der Pflegeversi[X.]herung entstehen.

Wenn der Landesgesetzgeber - wie vorliegend - Aufwendungen au[X.]h insoweit von der gesonderten Bere[X.]hnung gegenüber Pflegebedürftigen auss[X.]hließt, wie sie dur[X.]h private Zuwendungen Dritter gede[X.]kt sind, wird er diesen Zwe[X.]ken insgesamt gerade gere[X.]ht. Denn jedenfalls fällt dem Träger der Pflegeeinri[X.]htung aus seinen eigenen Mitteln kein finanzieller Aufwand an, soweit er von dritter Seite Zuwendungen zur De[X.]kung von Investitionskosten erhält. Der Investitionsaufwand ist in Höhe zwe[X.]kgeri[X.]hteter Zuwendungen Dritter zur Tätigung von Investitionen in diesem Sinne ni[X.]ht "vom Träger selbst" aufgebra[X.]ht worden. In Höhe sol[X.]her Zuwendungen hat der Einri[X.]htungsträger vielmehr von vornherein keine eigenen Gestehungskosten und er muss insoweit kein Eigenkapital in die Einri[X.]htung einbringen. Vorliegend wird dies an der vom Kläger erstellten Bilanz besonders deutli[X.]h. Die Zuwendungen Dritter stehen - wie die Gelder der öffentli[X.]hen Förderung - als eigenständige Positionen neben dem vom Einri[X.]htungsträger eingebra[X.]hten Eigenkapital. Eine gesonderte Bere[X.]hnung gegenüber Pflegebedürftigen würde insoweit ni[X.]ht der Refinanzierung von Eigenkapital dienen, sondern zu einer zwe[X.]kwidrigen Bildung von Kapitalrü[X.]klagen beim Träger führen (zur vom Gesetz ni[X.]ht bezwe[X.]kten Rü[X.]klagenbildung vgl bereits [X.], 96 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.] 34 ff).

d) Den vorstehenden Erwägungen stehen weder die bisherige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zum Re[X.]ht der Investitionskosten in der Pflegeversi[X.]herung no[X.]h die im Revisionsverfahren vorgebra[X.]hten Einwendungen des [X.] entgegen.

aa) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s, an der er festhält, steht die Befugnis der Pflegeeinri[X.]htung, ihre dur[X.]h öffentli[X.]he Förderung ni[X.]ht gede[X.]kten, [X.]en und ni[X.]ht abs[X.]hließend vom Einri[X.]htungsträger selbst zu tragenden [X.] den Pflegebedürftigen in Re[X.]hnung zu stellen, grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zur Disposition dur[X.]h das Landesre[X.]ht (so s[X.]hon [X.], 57 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]6, 18, au[X.]h mit Bli[X.]k auf die verfassungsre[X.]htli[X.]he Dimension; [X.], 96 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]6 ff). Dabei hat der [X.] stets betont, dass es ledigli[X.]h um die Refinanzierung sol[X.]her [X.]er Aufwendungen geht, die der [X.] "selbst" aufgebra[X.]ht hat und die er ni[X.]ht anders zurü[X.]kerwirts[X.]haften kann, die aber na[X.]h dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 [X.] au[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend vom Heimträger getragen werden sollen (vgl [X.], 96 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]6, 34; [X.], 86 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]4 ff, 16, 18). Soweit Investitionskosten dur[X.]h die Zuwendungen Dritter gede[X.]kt sind, handelt es si[X.]h wirts[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht um eigene Aufwendungen des Heimträgers, für die ihm die Mögli[X.]hkeit eingeräumt werden muss, diese zurü[X.]kzuerwirts[X.]haften. Insoweit ist daher au[X.]h die Regelungsbefugnis der Länder ni[X.]ht einges[X.]hränkt.

Diese Erwägung de[X.]kt si[X.]h insbesondere mit dem Urteil des [X.]s vom 10.3.2011 - B 3 P 2/10 R - (Juris). Dana[X.]h durften [X.] insoweit ni[X.]ht in die gesonderte Bere[X.]hnung gegenüber den Pflegebedürftigen einfließen, als sie aus einer Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben aufgebra[X.]ht worden waren. Denn diese Finanzhilfe war na[X.]h den Feststellungen des dortigen [X.] na[X.]h Landesre[X.]ht - und revisionsre[X.]htli[X.]h beanstandungsfrei - als mittelbare staatli[X.]he Förderung und deshalb ni[X.]ht als Eigenmittel bzw Eigenkapital des Einri[X.]htungsträgers anzusehen (BSG, aaO, Juris Rd[X.]1 ff). Zwar ist der [X.] in einem anderen Fall einer Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben na[X.]h dem Niedersä[X.]hsis[X.]hen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen ([X.], 14 = [X.]-3300 § 82 [X.]) zu einem anderen Ergebnis gelangt; dies beruhte aber allein darauf, dass die Finanzhilfen aus diesen Konzessionsabgaben landesre[X.]htli[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h dem Eigenkapital des Einri[X.]htungsträgers zuzure[X.]hnen waren ([X.], 14 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]8 ff). Na[X.]h den unangegriffenen Feststellungen des [X.] im vorliegend zu ents[X.]heidenden Fall sind die privaten Zuwendungen Dritter, die der Kläger erhalten hat, dagegen übereinstimmend mit dem Zuwendungszwe[X.]k zur Finanzierung [X.]er Investitionen verwendet worden, dh die Mittel sind dem Kläger gerade zum Zwe[X.]k der Finanzierung von [X.]en Investitionen in dieses Pflegeheim zugewandt worden - und ni[X.]ht verbunden mit einer für Eigenkapital typis[X.]hen umfassend eingeräumten Handlungsfreiheit. Aus diesem Grund sind die streitbefangenen privaten Zuwendungen jedenfalls hier ni[X.]ht dem Eigenkapital des [X.] zuzure[X.]hnen. Mit der zwe[X.]kgebundenen Unterstützung einer Pflegeeinri[X.]htung gibt der Zuwendende nämli[X.]h regelmäßig zu erkennen, dass er seine Mittel dem Einri[X.]htungsträger gerade ni[X.]ht wie dessen Eigenkapital zur freien Verfügung überlassen mö[X.]hte. Der Zuwendende setzt die Mittel vielmehr im Rahmen der gesetzli[X.]h vorgesehenen Finanzierung von Pflegeeinri[X.]htungen zur Förderung [X.] Zwe[X.]ke ein. Dazu gehören insbesondere au[X.]h die Unterstützung Pflegebedürftiger sowie die Förderung einer finanzierbaren Pflegeinfrastruktur. S[X.]hließli[X.]h hat auf diese Weise ni[X.]ht zuletzt au[X.]h der [X.] selbst den Nutzen von der Zuwendung, da die Einri[X.]htung dur[X.]h günstigere Heimkosten einen erhebli[X.]hen [X.]vorteil im Verglei[X.]h zu anderen Einri[X.]htungsbetreibern erlangt.

bb) Dem Argument des [X.], er müsse Ersatzinvestitionen refinanzieren, damit er seinen Versorgungsauftrag na[X.]hhaltig erfüllen könne und aufgrund des betriebsbedingten [X.] keinen Substanzverlust erleide, ist bei alledem - im Ans[X.]hluss an die vorstehenden Ausführungen unter aa) - entgegenzuhalten, dass na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (vgl [X.], 96 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]0 ff, insbesondere 23, 34) die gesonderte Bere[X.]hnung von Aufwendungen gerade ni[X.]ht dem Ansparen von Mitteln für zukünftige Ersatzinvestitionen oder der Erzielung von Betriebsübers[X.]hüssen zur Bildung von Kapitalrü[X.]klagen dient, sondern allein der Refinanzierung von bereits (selbst) aufgewandten Mitteln. Es geht insoweit um die Mögli[X.]hkeit, aus bereits getätigten (eigenen) Investitionen Erträge erwirts[X.]haften zu können; die Voraussetzung eines mit dem Betrieb der Einri[X.]htung verbundenen [X.], der beim Träger zu einem handels- und steuerre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]hen Aufwand führt (vgl dazu [X.], 86 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]1), kommt als weitere Maßgabe hinzu, setzt aber vom Träger selbst getätigte Investitionen voraus. Kosten dürfen grundsätzli[X.]h nur in dem tatsä[X.]hli[X.]h bereits angefallenen Umfang auf die Heimbewohner umgelegt werden. "Aufgebra[X.]ht" in diesem Sinne sind auss[X.]hließli[X.]h bereits angefallene Kosten oder sol[X.]he, die - wie laufende Mietkosten uä - jedenfalls bis zum Ende des Zustimmungszeitraums si[X.]her anfallen werden ([X.], 96 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.] 34; na[X.]h dieser Ents[X.]heidung bedurften daher vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes sogar landesre[X.]htli[X.]he Regelungen zur Paus[X.]halierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Erwähnung in der bundesre[X.]htli[X.]hen Ermä[X.]htigung).

[X.][X.]) Au[X.]h aus dem Revisionsvorbringen des [X.], die privaten Zuwendungen seien na[X.]h der bundesre[X.]htli[X.]hen [X.] vom 22.11.1995 ([X.] 1528) als Eigenkapital anzusehen, folgt ni[X.]hts anderes. Dieser Ansi[X.]ht ist entgegenzuhalten, dass dem Gesetz na[X.]hgeordnete te[X.]hnis[X.]he Vors[X.]hriften des untergesetzli[X.]hen Re[X.]hts s[X.]hon von ihrer Zielri[X.]htung her ni[X.]ht geeignet sind, gegenüber den [X.]esländern materiell-re[X.]htli[X.]h verbindli[X.]h festzulegen, wel[X.]he [X.] der gesonderten Bere[X.]hnung unterliegen und wel[X.]he ni[X.]ht. Mehr als allenfalls ein Indiz[X.]harakter zum Verständnis des in einem anderen Sa[X.]hberei[X.]h aktiv gewordenen Verordnungsgebers hinsi[X.]htli[X.]h des Merkmals gesondert bere[X.]hnungsfähigen Eigenkapitals kommt sol[X.]hen Regelungen ni[X.]ht zu.

3. Die hier betroffenen landesre[X.]htli[X.]hen Regelungen des [X.] in § 74 Abs 1 S 1 [X.] verstoßen s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht gegen Verfassungsre[X.]ht des [X.]es; insbesondere verletzt die fehlende Refinanzierungsmögli[X.]hkeit privater Zuwendungen den Kläger ni[X.]ht in seinen Grundre[X.]hten.

a) Das Eigentumsre[X.]ht des [X.] aus Art 14 Abs 1 [X.] wird dur[X.]h die oben dargestellte landesgesetzli[X.]he Ausgestaltung ni[X.]ht ungere[X.]htfertigt einges[X.]hränkt. Die Mögli[X.]hkeit, die in einem Betrieb entstandenen Aufwendungen dur[X.]h gesonderte Bere[X.]hnung gegenüber [X.] zu refinanzieren, unterfällt s[X.]hon ni[X.]ht dem S[X.]hutzberei[X.]h des Grundre[X.]hts. Eine eigentumsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Re[X.]htsposition ist nämli[X.]h von vornherein primär auf den S[X.]hutz des Bestandes der dem Einzelnen als eigenverantwortli[X.]h zugeordneten vermögenswerten Substanz begrenzt. Der Erwerbss[X.]hutz - eins[X.]hließli[X.]h jegli[X.]her Verdienstmögli[X.]hkeiten und in der Zukunft liegender Chan[X.]en - kann demgegenüber allenfalls vom S[X.]hutz dur[X.]h Art 12 Abs 1 [X.] umfasst sein (vgl dazu zB [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl 2016, Art 14 Rd[X.], 9, 21 mwN aus der Rspr des [X.]). Verfassungsre[X.]htli[X.]h ist eine Refinanzierungsmögli[X.]hkeit für zwe[X.]kentspre[X.]hend zur Finanzierung [X.]er Investitionen zur Verfügung gestellte private Zuwendungen Dritter unter dem Bli[X.]kwinkel des Eigentumss[X.]hutzes ni[X.]ht geboten. Es geht vorliegend insbesondere ni[X.]ht um ein ersatzloses Abs[X.]hmelzen eigener Mittel des Einri[X.]htungsträgers oder um den ersatzlosen Verzehr von Werten, die der Träger aus eigenen Mitteln finanziert hat. Nur insoweit hat die Re[X.]htspre[X.]hung indessen bisher eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Dimension der Refinanzierungsmögli[X.]hkeit anerkannt (vgl zB [X.], 57 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]6; [X.], 86 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]2, dort allerdings s[X.]hon nur unter dem S[X.]hutzberei[X.]h von Art 12 Abs 1 [X.] und Art 3 Abs 1 [X.]). Die Mittel sind dem Kläger hier von vornherein nur in ihrer Einbindung in das gesetzli[X.]he Konzept der Finanzierung von Pflegeeinri[X.]htungen und der Förderung einer für die Pflegebedürftigen no[X.]h finanzierbaren Pflegeinfrastruktur zur Verfügung gestellt worden. Die Anwendung dieses Konzepts bedeutet deshalb keinen Eingriff in ges[X.]hütztes Eigentum.

b) Au[X.]h in die dur[X.]h Art 12 Abs 1 [X.] ges[X.]hützte Berufsfreiheit wird dur[X.]h das in § 74 Abs 1 S 1 [X.] geregelte [X.] Landesre[X.]ht ni[X.]ht ungere[X.]htfertigt eingegriffen.

Zwar gehört die Führung eines Unternehmens zur Berufsausübung (vgl dazu zB [X.] in [X.]/[X.], aaO, Art 12 Rd[X.]0 mwN); au[X.]h kann ein Zwang zur [X.] sogar bereits die in besonderer Weise ges[X.]hützte Berufswahlfreiheit betreffen ([X.], ebenda, Rd[X.] 37 mwN). Mangels entspre[X.]hender Feststellungen des [X.] und jegli[X.]her sonstiger Anhaltspunkte dafür, dass die fehlende Refinanzierungsmögli[X.]hkeit der dur[X.]h private Zuwendungen gede[X.]kten Aufwendungen für den Kläger existenzgefährdend sein und jedem sinnvollen Betreiben seiner Einri[X.]htung als berufli[X.]he Tätigkeit entgegenstehen könnte, ist vorliegend die Berufswahlfreiheit des [X.] ni[X.]ht erkennbar betroffen. Bei reinen Berufsausübungsbes[X.]hränkungen darf der Gesetzgeber im Übrigen im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gesi[X.]htspunkte der Zwe[X.]kmäßigkeit in den Vordergrund stellen und besitzt hinsi[X.]htli[X.]h der Festlegung arbeits-, sozial- und wirts[X.]haftspolitis[X.]her Ziele einen weiten Gestaltungspielraum, soweit der Betroffene ni[X.]ht übermäßig belastet wird und ausrei[X.]hende Gründe des Gemeinwohls vorliegen (vgl dazu zB [X.], aaO, Art 12 Rd[X.]5 mwN). Das Ziel der landesre[X.]htli[X.]hen Regelungen, im Rahmen des dualen Finanzierungssystems für Pflegeeinri[X.]htungen die von den Pflegebedürftigen selbst aufzubringenden Kosten mögli[X.]hst gering zu halten und den Einri[X.]htungen die Mögli[X.]hkeit zur gesonderten Bere[X.]hnung von [X.] auf die Pflegebedürftigen nur insoweit einzuräumen, wie sie eigene Mittel - und keine Zuwendungen Dritter - aufgebra[X.]ht haben, ist vor diesem Hintergrund von hinrei[X.]henden Gemeinwohlerwägungen getragen. Dafür spri[X.]ht insbesondere au[X.]h, dass mit der Regelung für den Einri[X.]htungsträger im Verglei[X.]h zu anderen Einri[X.]htungen, die ohne sol[X.]he Zuwendungen auskommen müssen, keine unverhältnismäßigen Belastungen verbunden sind. S[X.]hließli[X.]h profitiert der [X.] au[X.]h ohne konkrete Refinanzierungsmögli[X.]hkeit no[X.]h von der Zuwendung, da die Einri[X.]htung dur[X.]h günstigere Preise einen erhebli[X.]hen [X.]vorteil erlangt. Zu Vermögensna[X.]hteilen oder Gewinneinbußen führt die Regelung hingegen ni[X.]ht.

[X.]) Die [X.]n Vors[X.]hriften führen au[X.]h ni[X.]ht zu einer ungere[X.]htfertigten unverhältnismäßigen Unglei[X.]hbehandlung im Sinne von Art 3 Abs 1 [X.] zwis[X.]hen öffentli[X.]h geförderten Einri[X.]htungen, die zur gesonderten Bere[X.]hnung von [X.] einer Zustimmung der zuständigen Landesbehörde bedürfen (§ 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 [X.]), einerseits und ni[X.]ht öffentli[X.]h geförderten Einri[X.]htungen, die einer sol[X.]hen Zustimmung ni[X.]ht bedürfen und die gesonderte Bere[X.]hnung der zuständigen Landesbehörde ledigli[X.]h mitzuteilen haben (§ 82 Abs 4 [X.]), andererseits. Die gesetzli[X.]he Differenzierung betrifft auss[X.]hließli[X.]h das Erfordernis der Zustimmung. Für ni[X.]ht na[X.]h Landesre[X.]ht geförderte Pflegeeinri[X.]htungen trifft § 82 Abs 4 [X.] keine gesonderten Regelungen bezügli[X.]h der Inre[X.]hnungstellung von [X.]. Deshalb hat der [X.] bereits ents[X.]hieden, dass landesre[X.]htli[X.]he Ausführungsbestimmungen au[X.]h bei bloßer Anzeigepfli[X.]ht mit [X.]esre[X.]ht vereinbar sind ([X.], 126 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]1). Denn sollte si[X.]h die Ermä[X.]htigung zum Erlass von Landesre[X.]ht na[X.]h § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 [X.] ni[X.]ht ohnehin auf § 82 Abs 4 [X.] erstre[X.]ken, gibt es jedenfalls keinen sa[X.]hli[X.]hen Grund für unters[X.]hiedli[X.]he Bere[X.]hnungsmaßstäbe, sodass die landesre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften insoweit unters[X.]hiedslos für öffentli[X.]h geförderte und ni[X.]ht öffentli[X.]h geförderte Einri[X.]htungen gelten können. Das Berufungsgeri[X.]ht hat insoweit ebenfalls keine abwei[X.]henden landesre[X.]htli[X.]hen Regelungen festgestellt.

d) Für eine vom Kläger mit seiner Revision no[X.]h in groben Zügen gerügte Verletzung von Art 20 Abs 3 [X.] und Art 80 Abs 1 S 2 [X.] ergeben si[X.]h ebenso keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte. Art 80 Abs 1 [X.] bezieht si[X.]h ohnehin nur auf den Berei[X.]h der [X.]gebung (vgl zB [X.]E 12, 319, 325; 19, 253, 266; 26, 228, 237; 32, 346, 360 f; 34, 52, 58 f). § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 [X.] enthält aber keine Ermä[X.]htigung zum Erlass einer bundesre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsverordnung, sondern zur näheren Bestimmung dur[X.]h Landesre[X.]ht. Dem ist der [X.] Landesgesetzgeber mit der Regelung in Art 79 [X.] [X.], der den Wortlaut der Ermä[X.]htigungsnorm des § 82 Abs 3 [X.] übernimmt, sowie dann dur[X.]h § 74 [X.] na[X.]hgekommen. Die landesre[X.]htli[X.]he Ermä[X.]htigung zum Erlass einer Re[X.]htsverordnung dur[X.]h die [X.] Staatsregierung und die dann - wie oben abgehandelt - dur[X.]h § 74 [X.] erfolgten Regelungen hat der [X.] in seiner Ents[X.]heidung vom [X.] - VF.3-VII-12 - gemessen am [X.]n Landesverfassungsre[X.]ht für beanstandungsfrei era[X.]htet. In ähnli[X.]her Weise unterliegt die letztgenannte Regelung in Bezug auf das Verhältnis zur Ermä[X.]htigungsnorm in § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 [X.] - wie oben im Einzelnen ausgeführt - inhaltli[X.]h keinen das einfa[X.]he [X.]esre[X.]ht oder das [X.]esverfassungsre[X.]ht betreffenden kompetenzre[X.]htli[X.]hen oder materiell-re[X.]htli[X.]hen Bedenken.

4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Der Streitwert folgt aus § 197a Abs 1 S 1 [X.] iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 3 P 4/15 R

28.09.2017

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: P

vorgehend SG Bayreuth, 9. Juli 2014, Az: S 1 P 11/14, Urteil

§ 82 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 11 vom 26.03.2007, § 82 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 11 vom 20.12.2012, § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB 11, § 82 Abs 3 S 1 SGB 11, § 82 Abs 2 Nr 1 SGB 11, § 82 Abs 2 Nr 3 SGB 11, § 82 Abs 4 SGB 11, § 9 S 2 SGB 11 vom 28.05.2008, § 9 S 3 SGB 11, PflegeWEG, Art 78 Abs 2 SGAG BY, Art 79 Nr 2 SGAG BY, § 74 Abs 1 S 1 SGAV BY 2008, PBV, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 72 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.2017, Az. B 3 P 4/15 R (REWIS RS 2017, 4586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4586

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