Bundessozialgericht, Urteil vom 08.09.2011, Az. B 3 P 4/10 R

3. Senat | REWIS RS 2011, 3489

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 11. Mai 2010 und des [X.] vom 8. Dezember 2006 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. April 2000 in der Fassung der Bescheide vom 18. Mai 2005 und vom 9. September 2005 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Pflegeeinrichtung "Seniorenpflegeheim S." für den Zeitraum vom 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 in Höhe von weiteren 0,20 Euro für [X.] pro Pflegetag und Heimplatz zu erteilen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/25 in allen Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Zustimmung des beklagten [X.] zur gesonderten Berechnung von fiktiven [X.], von Rückstellungen für spätere Investitionen, Pauschalen für Instandhaltungsmaßnahmen sowie von [X.] zu Lasten der Bewohner eines Pflegeheims der Klägerin.

2

Die Klägerin betreibt in [X.] Trägerschaft als gGmbH in mehreren Bundesländern Einrichtungen ua der stationären Altenpflege. In [X.] errichtete sie als Berechtigte eines von ihrer Rechtsvorgängerin 1994 für [X.] erworbenen Erbbaurechts die Pflegeeinrichtung "S." mit 50 Pflegeplätzen und erhielt dafür eine öffentliche Förderung in Form eines Zuschusses von 100 % der vom Land als zuwendungsfähig angesehenen Kosten in Höhe von 7,6752 Millionen DM. Die nicht als zuwendungsfähig anerkannten Kosten für die Erschließung und Herrichtung des Grundstücks waren von ihr selbst zu tragen und sollten auch den Heimbewohnern nicht in Rechnung gestellt werden (Zuwendungsbescheid vom 28.7.1998 idF der [X.] vom 20.5.1999 und [X.]).

3

Noch vor Inbetriebnahme des Neubaus am 6.12.1999 beantragte die Klägerin die Zustimmung des beklagten [X.] zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs 3 [X.] in Höhe von 10,05 DM (5,14 Euro) pro [X.] ua unter Berücksichtigung von [X.] (0,40 DM/[X.]), [X.] für die Grundstückserschließungskosten (0,34 DM/[X.]) und Rückstellungen für künftige Investitionen in Form von Ersatzbeschaffungen/Neuanschaffungen (6,03 DM/[X.]) sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (3,28 DM/[X.]). Der Beklagte stimmte einer gesonderten Berechnung für die [X.] vom 6.12.1999 bis 31.12.2000 in Höhe von 0,38 DM (0,19 Euro) pro [X.] und Bewohner zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab, weil die Beträge für [X.] und [X.] sowie für Rückstellungen nicht umlagefähig seien (Bescheid vom [X.]). Später erhöhte er den [X.] wegen zusätzlicher Kosten für Ersatzbeschaffungen und Erschließung für diesen [X.]raum auf 0,25 Euro ([X.] vom 18.5.2005 und [X.]).

4

Das [X.] hat die Klage auf Erteilung der Zustimmung nach § 82 Abs 3 [X.] unter Berücksichtigung der Eigenkapital- und [X.], der kalkulierbaren Wiederbeschaffungskosten sowie der pauschalierten Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten abgewiesen (Urteil vom 8.12.2006), das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]): Die geltend gemachten [X.] für die Grundstückserschließung und die [X.] seien als grundstücksbezogene Aufwendungen bereits nach dem Gesetz von der Umlage auf die Pflegebedürftigen ausgeschlossen (§ 82 Abs 2 Nr 2 iVm Abs 3 Satz 1 [X.]). Insbesondere könne der [X.] als Entgelt für ein beschränkt dingliches grundstücksgleiches Recht nicht als umlagefähige Aufwendung für die Nutzung eines Gebäudes (§ 82 Abs 2 Nr 3 [X.]) angesehen werden. Die Zustimmung zur Umlage der kalkulierten Wiederbeschaffungskosten und der pauschalierten Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten könne ebenfalls nicht erteilt werden, weil insoweit keine tatsächlichen Kosten angefallen seien und die Berücksichtigung von Ansparungen für künftige Investitionen weder mit dem Wortlaut noch mit der Zweckbestimmung des § 82 [X.] vereinbar sei. Mit § 82 [X.] solle sichergestellt werden, dass die öffentliche Förderung letztlich den Pflegebedürftigen zugutekommen, nicht dagegen, dass die Pflegeeinrichtung Rücklagen bilden bzw Gewinne maximieren könne. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten seien zudem ohne konkreten Nachweis erst nach Ablauf des dritten Jahres nach Inbetriebnahme der Einrichtung berücksichtigungsfähig.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 82 Abs 3 [X.], Art 52 [X.] <[X.]>). Bei verfassungskonformer und die Wertentscheidung des Art 52 Abs 1 [X.] berücksichtigender Auslegung des § 82 Abs 3 [X.] habe sie Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen unter Einbeziehung der im Klageverfahren geltend gemachten [X.]. Im Einzelnen: Die fiktive Eigenkapitalverzinsung sei nicht identisch mit den von der Umlage ausgeschlossenen Erschließungskosten (§ 82 Abs 3 iVm Abs 2 Nr 2 [X.]), so dass deren Nichtberücksichtigung gegen Art 14 GG verstoße. Die geltend gemachten [X.] seien ebenfalls umlagefähig, da es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um der Miete bzw Pacht vergleichbare Nutzungsentgelte und somit um umlagefähige Aufwendungen für eine Gebäudenutzung, nicht dagegen um Aufwendungen für die Nutzung eines Grundstücks handele. Schließlich seien auch die kalkulatorischen Wiederbeschaffungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auf die Bewohner der Pflegeeinrichtung umzulegen, weil nur auf diese Weise eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht werde. Das Verbot der Doppelfinanzierung werde dabei nicht tangiert, weil durch die Umlage lediglich der [X.] ausgeglichen, nicht aber der Wert der Förderung verlangt werde.

6

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.]sozialgerichts [X.] vom [X.] und das Urteil des [X.] vom 8.12.2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom [X.] in der Fassung der Bescheide vom 18.5.2005 und [X.] zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen der von ihr betriebenen Pflegeeinrichtung "Seniorenpflegeheim S." für den [X.]raum vom 6.12.1999 bis 31.12.2000 in Höhe von 5,14 Euro pro [X.] und Heimplatz zu erteilen.

7

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat nur Erfolg, soweit die [X.]lägerin die Zustimmung zur Umlage von [X.] begehrt. Unbegründet ist sie dagegen, soweit in die Umlage auch fiktive [X.], Rückstellungen für Ersatzinvestitionen sowie Pauschalen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einbezogen werden sollen.

9

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

a) Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren der [X.]lägerin, anstelle des mit Bescheid vom [X.] in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.5.2005 und [X.] zugebilligten Betrages von 0,25 Euro einen Betrag von 5,14 Euro täglich auf die Bewohner ihrer Pflegeeinrichtung umlegen zu dürfen. Damit sollen zusätzlich zu den bereits genehmigten Umlagepositionen auch [X.], fiktive Zinsen auf das für die Grundstückserschließung eingesetzte Eigenkapital, Rückstellungen für künftige Investitionen sowie Pauschalen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der gesonderten Berechnung unterworfen werden können.

b) [X.] für [X.]lagen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs 3 [X.] ist entgegen der vom [X.] im [X.] an die [X.]sentscheidung vom [X.] ([X.], 57 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.] 10) vertretenen Auffassung die - bezifferte - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]). [X.] ist nicht die Gewährung einer Leistung, sondern die Zustimmung zur Umlage von ([X.]. Begehrt wird damit der Erlass eines Verwaltungsaktes iS des § 31 SGB X. Mit der erstrebten Entscheidung nach § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 [X.] legt eine oberste [X.]behörde aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Bezug auf eine konkrete Pflegeeinrichtung - also im Einzelfall - verbindlich fest, in welchem Umfang die öffentlich-rechtlichen Vergütungsvorschriften die Umlage nicht geförderter [X.] durch gesonderte Berechnung erlauben. Geregelt werden hierdurch Rechtsbeziehungen in verschiedener Hinsicht. Im Verhältnis zwischen Pflegeeinrichtung und Aufsichtsbehörde wird die präventive Sperre des § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 [X.] aufgehoben und der Einrichtung die Befugnis verliehen, Investitionskosten in bestimmter Höhe auf ihre Bewohner umzulegen; insoweit ist die Zustimmung einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar (zu solchen Verwaltungsakten vgl [X.] [X.]-2500 § 96 [X.] 1 - Genehmigung des [X.] bei der vertragsärztlichen Versorgung; [X.], 243 = [X.]-2500 § 109 [X.] 2 - [X.]rankenhausversorgungsvertrag; [X.], 235 = [X.] 2200 § 355 [X.] 8 - [X.]lage auf aufsichtsbehördliche Genehmigung). Im Verhältnis zwischen Pflegeeinrichtung und Heimbewohnern betrifft die Zustimmung deren privatrechtliches Vertragsverhältnis mit der verbindlichen Festlegung, in welcher Höhe zusätzlich zur Pflegevergütung und zu den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung [X.]osten nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Prüfung auf die Heimbewohner umgelegt werden dürfen. Gegenstand des beantragten Bescheides ist in beiden Richtungen die Berechtigung zur Umlage und somit ein Verwaltungsakt, nicht jedoch eine Leistung. Da sich das Rechtsschutzziel der [X.]lägerin in dem Erlass dieses Verwaltungsaktes erschöpft, ist die Verpflichtungsklage die statthafte [X.]lageart (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 54 Rd[X.] 20b). Soweit der [X.] in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.], 57 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.] 10 unter Verweis auf [X.], 182 = [X.]-3300 § 82 [X.] 1, Rd[X.] 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt. Bereits seinerzeit hatte der [X.] die (teilweise) Ablehnung der Zustimmung nach § 82 Abs 3 [X.] als Verwaltungsakt angesehen, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. In Ermangelung einer auf eine Leistung in Geld gerichteten [X.]lage kommt demgemäß der Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 [X.]) vorliegend nicht in Betracht.

c) Einer im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden notwendigen Beiladung (§ 75 Abs 2 Alt 1 [X.]) der in der Einrichtung lebenden Heimbewohner und des für sie ggf eintrittspflichtigen Sozialhilfeträgers bedurfte es mangels deren unmittelbarer Beteiligung an dem hier zu beurteilenden Rechtsverhältnis nicht (zum fehlenden drittschützenden Charakter der Zustimmung vgl [X.], [X.] 2004, 462, 463 f). Zwar kann sich die begehrte Entscheidung im weiteren Verlauf auch auf die Rechtssphäre von Heimbewohnern und Sozialhilfeträger auswirken; jedenfalls im Hinblick auf die Heimbewohner ist das mit dem Zustimmungsantrag und der [X.]lage ausdrücklich intendiert. Jedoch führt die zu treffende Entscheidung nicht ohne Weiteres und notwendig zu deren unmittelbarer Belastung. Vielmehr ist die Zustimmung des [X.] schon im Verhältnis zu den Heimbewohnern lediglich eine von mehreren Voraussetzungen, die der zwischen Pflegeeinrichtung und ihnen bestehende privatrechtliche Vertrag (Heimvertrag nach dem Heimgesetz in der bis 30.9.2009 gültigen Fassung bzw ab 1.10.2009 Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom [X.] - [X.]) an die Erhöhung des Entgelts wegen [X.]er Investitionen knüpft (zur fehlenden privatrechtsgestaltenden Wirkung der Zustimmung: [X.] aaO; [X.] in: [X.] zum Sozialversicherungsrecht, Stand September 2007, § 82 [X.] Rd[X.] 13). Das gilt umso mehr für den Sozialhilfeträger und die von ihm unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen zu treffende Entscheidung.

2. Rechtsgrundlage des Zustimmungsbegehrens ist § 82 Abs 3 [X.], hier in der bis zum 31.8.2001 geltenden Fassung des [X.] vom [X.] ([X.] 1014). Danach gilt: "Soweit [X.]e [X.] nach Absatz 2 [X.]. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 [X.]. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen [X.]behörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch [X.]recht bestimmt". Hierdurch wird zu Gunsten der Pflegeeinrichtungen ein Ausgleichsanspruch zur Umlage solcher [X.]er Aufwendungen begründet, die sie nach dem Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 2 [X.] nicht in die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen und von Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs 1 [X.] einbeziehen dürfen und die auch nicht gemäß § 82 Abs 2 [X.] 2, 4 und 5 [X.] iVm § 82 Abs 3 Satz 1 [X.] abschließend von ihnen selbst getragen werden sollen. Danach kann die [X.]lägerin zwar die [X.] auf die Heimbewohner umlegen (dazu unter 9.). Erfolglos ist das [X.]lagebegehren dagegen, soweit sie die Zustimmung zur gesonderten Berechnung fiktiver Zinsen auf das von ihr eingesetzte Eigenkapital (dazu unter 6.), zu pauschalierten Reparaturkosten und zur Bildung von Rücklagen für erst in Zukunft anfallende Investitionen (dazu unter 7.) beansprucht.

3. § 82 Abs 3 [X.] bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einem Träger selbst aufgebrachte Investitionsaufwand im Rahmen der sog dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch von Unterkunft und Verpflegung zu decken ist (vgl dazu schon [X.], 57 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.] 16).

a) Anders als ursprünglich vorgesehen ist die Finanzierung von Pflegebetrieb und [X.] nach dem [X.] nicht in einer Hand konzentriert (sog monistische Finanzierung, vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.], BT-Drucks 12/5262 [X.] f zu § 91), sondern auf mehrere Säulen aufgeteilt (vgl Schütze in: [X.], [X.], 3. Aufl 2010, § 82 Rd[X.] 3). Danach obliegt die Zuständigkeit für die Finanzierung des Pflegebetriebs und der betrieblichen [X.]osten von Unterkunft und Verpflegung auf der abschließenden bundesrechtlichen Grundlage des § 82 Abs 1 Satz 2 und 4 [X.] den Pflegekassen sowie den Heimbewohnern bzw - soweit sie die Lasten nicht tragen können - deren Angehörigen oder dem zuständigen Sozialhilfeträger, die dazu Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung zu tragen haben. Dagegen sollen die Mittel für die [X.] auf landesgesetzlicher Grundlage grundsätzlich von den Ländern aufgebracht werden, wie in § 9 [X.] klarstellend zum Ausdruck gebracht ist (vgl [X.], 215, 223 = [X.]-3300 § 9 [X.] 1 S 10). Demgemäß obliegt die Verantwortung "für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur" den Ländern, die dazu "das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen" durch [X.]recht bestimmen und zur Förderung Einsparungen einsetzen sollen, "die den [X.] der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen" 9 Satz 1, 2 und 3 [X.] in der bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung des [X.] vom [X.], [X.] 1014).

b) Diese Trennung von verschiedenen Finanzverantwortlichkeiten und Gesetzgebungszuständigkeiten setzt auf [X.] Regelungen erstens zur Abgrenzung der Infrastrukturverantwortung der Länder von den auf Pflegekassen und Heimbewohner entfallenden [X.] Aufwendungen und zweitens für den Fall voraus, dass die Mittel für die Errichtung und Erhaltung einer Pflegeeinrichtung mangels ausreichender [X.]förderung von dem [X.] teilweise oder ganz selbst bereitgestellt werden müssen. Dem trägt § 82 [X.] durch gestufte Grund- und Ausnahmetatbestände Rechnung. Danach können die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste nach dem Grundtatbestand des § 82 Abs 1 [X.] zunächst eine an ihren Gestehungskosten orientierte (vgl § 85 Abs 3 Satz 2 [X.]), aber durch die Grenze der Angemessenheit beschränkte (vgl § 84 Abs 2 Satz 1 und Satz 7 [X.]) Vergütung erstens "für die allgemeinen Pflegeleistungen" und bei stationärer Pflege zweitens "für Unterkunft und Verpflegung" beanspruchen (vgl zu den Bemessungsgrundsätzen grundlegend [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.] 1 mwN). Das gilt allerdings nach dem Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 2 [X.] nicht für Aufwendungen, die entweder unmittelbar dem nach § 9 [X.] grundsätzlich in die Länderverantwortung fallenden Aufbau der [X.] zuzurechnen sind oder die so mit der Aufnahme oder der Beendigung des Pflegebetriebs zusammenhängen, dass den Einrichtungen insoweit aus diesem Grund keine Vergütungsansprüche gegenüber Pflegekassen und Heimbewohnern zustehen sollen. Danach gilt:

"In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.    

Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 [X.]. 1 zuzuordnen sind,

2.    

den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,

3.    

Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,

4.    

den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,

5.    

die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben"
(§ 82 Abs 2 [X.], hier in der bis zum 31.8.2001 geltenden Fassung des [X.]).

c) Hieran anknüpfend begründen schließlich die Absätze 3 und 4 des § 82 [X.] mit einer weiteren Ausnahme zusätzliche Ansprüche im Verhältnis zwischen Heimträger und Bewohnern, die dann Platz greifen sollen, wenn eine nach § 82 Abs 2 [X.] aus dem Vergütungsanspruch nach § 82 Abs 1 [X.] ausgeschiedene [X.] entgegen § 9 [X.] nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist und diese [X.]ostenlast auch nicht endgültig bei der Einrichtung selbst verbleiben soll. Wie der [X.] bereits dargelegt hat, ist damit dem Umstand Rechnung getragen, dass den Pflegeeinrichtungen durch das [X.] anders als den [X.]rankenhäusern nach § 8 [X.]rankenhausfinanzierungsgesetz kein Rechtsanspruch auf Förderung ihrer [X.] eingeräumt worden ist, den sie den Ländern gegenüber auf bundesrechtlicher Grundlage geltend machen könnten. Stattdessen sind vielmehr auf Initiative des [X.] Vorschriften über die gesonderte Berechnung von Investitionskosten in § 82 Abs 3 und 4 [X.] eingeführt worden, die den Pflegeeinrichtungen Ansprüche gegen die Heimbewohner einräumen, soweit ihre Investitionen aufgrund einer Entscheidung der nach [X.]recht zuständigen Behörden überhaupt nicht (§ 82 Abs 4 [X.]) oder nur teilweise (§ 82 Abs 3 [X.]) durch öffentliche Mittel gefördert worden sind. Damit ist ihnen im Wege der Rückausnahme von dem Ausschlusstatbestand des § 82 Abs 2 [X.] ein subsidiärer Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Heimbewohner eingeräumt, über den sie diejenigen [X.]en Investitionen auf Heimbewohner und ggf Sozialhilfeträger umlegen können sollen, für die ihnen öffentliche Mittel nicht zur Verfügung gestellt worden und die auch nicht endgültig von ihnen selbst zu tragen sind (vgl hierzu bereits [X.], 57 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.] 13).

4. [X.] umlagefähig sind dem Grunde nach nur tatsächlich bereits angefallene und wegen § 82 Abs 2 [X.] nicht durch die Vergütung nach § 82 Abs 1 [X.] gedeckte pflegeinfrastrukturbezogene Aufwendungen, die der [X.] nicht nach § 82 Abs 2 [X.] 2, 4 oder 5 [X.] dauerhaft selbst tragen soll. Das bedingt die Regelungssystematik des § 82 [X.] und wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt.

a) Systematisch ist die Auslegung von § 82 Abs 3 [X.] - und ebenso von § 82 Abs 4 [X.] - durch die Stellung in dem Regel-/Ausnahmeverhältnis von [X.] nach § 82 Abs 1 [X.] und Ausschlusstatbestand des § 82 Abs 2 [X.] bestimmt. Grundnorm für die Pflegevergütung ist § 82 Abs 1 [X.]. Danach müssen die Vergütungssätze so beschaffen sein, dass sie es dem [X.] "bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen" (so für die Bemessung der Pflegesätze bei stationärer Pflege und die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen § 84 Abs 2 Satz 4 und § 89 Abs 1 Satz 3 Halbs 1 [X.]). Das schließt grundsätzlich auch das Interesse ein, "Überschüsse" (vgl § 84 Abs 2 Satz 5 Halbs 1 [X.]) erzielen zu können. Daraus hat der erkennende [X.] abgeleitet, dass die Vergütung für stationäre Pflegeleistungen grundsätzlich die [X.]osten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres [X.] und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals zu decken hat, soweit ihr Aufwand den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht ([X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.] 1, Rd[X.] 24 und 32 ff). Im Verhältnis dazu hat der [X.] des § 82 Abs 3 [X.] - und des § 82 Abs 4 [X.] - eine nachgeordnete Funktion. Er dient lediglich als Ausgleich für den Fall, dass einer Einrichtung entgegen der mit § 9 [X.] verbundenen Erwartung keine ausreichenden Mittel für die [X.] zur Verfügung gestellt worden sind und deshalb der von ihr selbst aufzubringende Aufwand wegen der Ausschlussnorm des § 82 Abs 2 [X.] nicht durch den Vergütungsanspruch nach § 82 Abs 1 [X.] abgegolten werden kann. Ansprüche nach § 82 Abs 3 und 4 [X.] können daher schon im Ansatz nur hinsichtlich solcher Aufwendungen bestehen, die durch § 82 Abs 2 [X.] aus den Entgelten nach § 82 Abs 1 [X.] ausgeschieden sind.

b) Das begrenzt den [X.]reis der nach § 82 Abs 3 und 4 [X.] dem Grunde nach umlagefähigen Aufwendungen auf die Positionen, die im Rahmen des in § 9 [X.] umschriebenen Infrastrukturauftrages auch von den Ländern bereitgestellt werden könnten. [X.] können danach nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs 2 [X.] 1 und 3 [X.] aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht (zur [X.]keit des [X.]rechts als begrenzender Faktor für die Ansprüche nach § 82 Abs 3 [X.] vgl [X.], 57 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.] 16 und 19) - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können. Das schließt im Ansatz schon jede Rechnungsposition aus, die auf die Erzielung von Betriebsüberschüssen und/oder die Bildung von [X.]apitalrücklagen durch den [X.] gerichtet sind. Solche Zwecke zählen nicht zu den Maßnahmen, für die ein Land im Rahmen seiner Verantwortung für die [X.] öffentliche Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen hätte. Verfolgt ein Träger mit einem Pflegebetrieb solche Ziele, so ist er zu deren Realisierung auf den Vergütungsanspruch nach § 82 Abs 1 [X.] verwiesen. Das belegt schon die Regelung des § 84 Abs 2 Satz 5 Halbs 1 [X.], die mögliche Betriebsüberschüsse im Bereich der stationären Pflegevergütung dem Pflegesatz und damit der Vergütung nach § 82 Abs 1 [X.] zuordnet. Dafür spricht systematisch auch die unterschiedliche Umschreibung der Ansprüche in § 82 Abs 3 Satz 1 [X.] einerseits und § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] andererseits. Denn während die Einrichtung nach § 82 Abs 3 Satz 1 [X.] "Aufwendungen … gesondert berechnen" kann, erwirbt sie nach § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] Ansprüche "auf eine leistungsgerechte Vergütung" bzw "ein angemessenes Entgelt". In Letzterem kommt zum Ausdruck, dass das Interesse an einer nicht nur auf die Deckung der Betriebskosten gerichteten Honorierung ausschließlich im Rahmen der Ansprüche nach § 82 Abs 1 [X.] zu berücksichtigen ist. Hingegen verweist die Formulierung "berechnen" auf eine bloß rechnerische Umlage der als [X.] anzuerkennenden und tatsächlich angefallenen [X.]osten grundsätzlich ohne weitere Bewertung ihrer Angemessenheit, vergleichbar einer Nebenkostenumlage im Mietrecht.

c) Dieses aus der Regelungssystematik gewonnene Verständnis wird bekräftigt durch die Entstehungsgeschichte von § 82 [X.]. Ihre heutige Fassung hat die Norm auf Initiative des [X.] erhalten (vgl die Beschlussempfehlungen des [X.] zum Gesetz zur [X.] Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - [X.] -, BT-Drucks 12/6424 [X.] f und 12/7323 [X.] - jeweils zu § 91), nachdem sich die Länder gegen die ursprünglich vorgesehene monistische Finanzierung gewandt hatten (vgl dazu [X.] in: [X.]/[X.], [X.], Stand August 2009, [X.] § 82 Rd[X.] 3 ff; Schütze in: [X.], aaO, Vor §§ 82 bis 92 Rd[X.]). In diesem Zusammenhang erfuhren auch die investitionsbezogenen Vorschriften eine Änderung. Zwar war schon im 1. Entwurf des [X.] eine Zweiteilung von [X.] Vergütung und Investitionsfinanzierung vorgesehen (vgl § 91 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 und 2 des Gesetzentwurfs der Fraktionen von [X.] und [X.], BT-Drucks 12/5262 [X.] f - im Folgenden: [X.] [X.]); dies belegt, dass von Anfang an zwischen dem Vergütungsinteresse der Einrichtung und dem Refinanzierungsbedarf für die [X.] unterschieden worden ist. Jedoch ist die Investitionsfinanzierung im Laufe des [X.] anders ausgestaltet worden. Ursprünglich sollte sich der Zahlungsanspruch der Einrichtung aus der Pflegevergütung wie nunmehr nach § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] (vgl § 91 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] [X.]) sowie weiterhin einem [X.] zusammensetzen, der als gesondert ausgewiesener "Zuschlag auf die Pflegevergütung zur Finanzierung der für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Investitionen einschließlich der Instandhaltung und Instandsetzung der notwendigen Anlagegüter" vorgesehen war und dessen Umfang im Rahmen einer enumerativen Legaldefinition näher ausgestaltet sein sollte (vgl § 91 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 und § 100 [X.] [X.]). Schon damals war die Umlage solcher [X.]osten ausgeschlossen, für die der Einrichtung öffentliche Mittel gewährt worden sind oder die sie dafür beanspruchen konnte. Anders als heute war jedoch der [X.] nicht als ein abgeleiteter Ausgleich für den Fall gedacht, dass die an sich vom Land zu übernehmende Förderung ausgeblieben ist. Vielmehr war er als eigenständiger Anspruch vorgesehen, der durch das Verbot der Umlage von öffentlich förderungsfähigen oder bereits geförderten Aufwendungen lediglich dem Umfang nach begrenzt werden sollte (vgl § 91 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]). Demzufolge war der [X.] in seinem Grundbestand von den öffentlichen Fördermitteln unabhängiger und konnte mit der - allerdings begrenzten - Einbeziehung etwa von Rückstellungen für künftige investive Maßnahmen und von Zinsen für Eigenkapital (vgl § 100 Abs 2 Satz 2 [X.] 5 und 2 [X.] [X.]) auch Berechnungsgrößen enthalten, mit denen nicht an in der Vergangenheit tatsächlich schon aufgewendete Aufwendungen der Einrichtung angeknüpft worden ist. Solche Möglichkeiten sind heute in § 82 [X.] gerade nicht mehr vorgesehen. Auch dies verdeutlicht, dass die Umlage nach § 82 Abs 3 bzw Abs 4 [X.] in ihrer Ausgleichsfunktion für entgegen der in § 9 [X.] zum Ausdruck gebrachten Erwartung nicht öffentlich geförderte Aufwendungen allein auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits aufgewandten Mittel ausgerichtet ist, anders als dies noch in dem Entwurf zur Einrichtungsfinanzierung ursprünglich vorgesehen war.

d) Der Beschränkung der durch gesonderte Berechnung umlagefähigen Aufwendungen auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits getätigten Investitionen steht nicht entgegen, dass gemäß [X.]surteil vom 24.7.2003 bei der Bemessung der Umlage - im entschiedenen Fall von [X.]osten für die Grundstücksmiete - "nicht die tatsächlich anfallenden, sondern nur die angemessenen [X.]osten zu berücksichtigen" sind ([X.], 182 Rd[X.] 20 = [X.]-3300 § 82 [X.] 1 Rd[X.] 25). Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass der [X.] auch unabhängig von seinen tatsächlichen Aufwendungen Beträge zu [X.] umlegen dürfte. Vielmehr ist nur festgestellt, dass die tatsächlichen Aufwendungen allein im Rahmen des Angemessenen zu berücksichtigen sind. Daran hält der [X.] weiter fest.

5. Diese bundesrechtlichen Grenzen sind maßgeblich auch für die landesrechtliche Anspruchskonkretisierung nach § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 [X.]; reicht sie über den bundesrechtlichen Rahmen hinaus, so ist dies grundsätzlich unwirksam, kann aber aus Gründen der Rechtssicherheit allenfalls noch bis Ende 2012 als mit [X.]esrecht vereinbar angesehen werden.

a) Vorrangig zuständig für die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vergütungsbeziehungen zwischen Einrichtungen und Heimbewohnern ist auf der Grundlage seiner Gesetzgebungszuständigkeit aus Art 74 Abs 1 [X.] 12 GG ([X.] 103, 197, 215 = [X.]-1100 Art 74 [X.] S 21) der [X.]esgesetzgeber. In deren Wahrnehmung hat er über Grund und Gegenstand der Ansprüche zur Finanzierung von Pflegeeinrichtungen durch § 82 [X.] abschließend selbst entschieden. Soweit diese Regelungen reichen, sind die Länder zu eigener Gesetzgebung nach Art 72 Abs 1 GG nicht befugt. Eigene Gesetze dürfen die Länder danach im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur erlassen, solange und soweit der [X.] von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Das sperrt die Befugnis zu eigener landesrechtlicher Gesetzgebung auf allen Gebieten, zu denen der [X.]esgesetzgeber selbst abschließende Regelungen getroffen hat (vgl nur [X.] 102, 99, 115; [X.] 109, 190, 230 - jeweils mwN). Hierzu rechnet auch die Grundstruktur der Ansprüche nach § 82 [X.]. Soweit darin die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen abschließend festgelegt und dadurch auch gegenständlich beschränkt worden ist, bleibt im Rahmen der landesrechtlichen Befugnis zur näheren Ausgestaltung der Umlage nach § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 [X.] insbesondere im Hinblick auf "Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen" kein Raum für abweichende Regelungen.

b) Soweit solche Regelungen in einzelnen [X.]esländern auf der Grundlage einer nach der Rechtsprechung des [X.]s mit [X.]esrecht nicht zu vereinbarenden Auslegung von § 82 [X.] gleichwohl getroffen sind, wird dies innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu korrigieren sein. Das gilt etwa für die Umlage fiktiver Zinsen auf das von den [X.] eingesetzte Eigenkapital, die nach Wortlaut, Regelungssystematik und Entstehungsgeschichte dem Vergütungsanspruch nach § 82 Abs 1 [X.] zuzurechnen und in einigen [X.]esländern gleichwohl der Umlage nach § 82 Abs 3 [X.] zugewiesen worden sind (so etwa in [X.], vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage - B 3 P 6/10 R -, oder in [X.], vgl [X.]surteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - [X.], 14 = [X.]-3300 § 82 [X.] 5). In Abwägung der berührten Interessen erscheint es dem erkennenden [X.] ausreichend, aber auch geboten, solche Änderungen spätestens bis Ende 2012 vorzunehmen.

6. Schon im Ansatz nicht nach § 82 Abs 3 [X.] umlagefähig ist nach dem Vorstehenden das Vergütungsinteresse einer Einrichtung, das nicht der Sperrwirkung des § 82 Abs 2 [X.] unterliegt und mithin ausschließlich über die Vergütung nach § 82 Abs 1 [X.] zu decken ist. Mangels anderweitiger - und ggfs vorübergehend noch gültiger - landesrechtlicher Regelung hat das [X.] daher zutreffend entschieden, dass fiktive Zinsen auf das in ihrem Eigentum stehende Betriebskapital einer Einrichtung nicht nach § 82 Abs 3 [X.] umgelegt werden können.

a) Allerdings scheitert die gesonderte Berechnung fiktiver Zinsen auf die von der [X.]lägerin selbst getragenen Erschließungskosten ihres Betriebsgrundstücks nicht bereits an § 82 Abs 2 [X.] 2 [X.]. Zwar dürfen hiernach "Aufwendungen" ua für den "Erwerb und die Erschließung von Grundstücken" nicht in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigt und gemäß der insoweit eindeutigen Regelung auch nicht nach § 82 Abs 3 Satz 1 [X.] auf die Heimbewohner umgelegt werden. Rechtfertigung dieses Umlageverbots ist, dass der Einrichtung insoweit ein Vermögenswert zur Verfügung steht, der nicht dem Wertverzehr unterliegt und den sie zu einem späteren Zeitpunkt realisieren kann. Das ändert aber nichts daran, dass die Einrichtung auch insoweit zu Zwecken des Pflegebetriebs Eigenkapital einsetzt und ihr deshalb im Rahmen des Zulässigen wie bei jedem anderen [X.]apitalwert ein schützenswertes Interesse an dessen angemessener Verzinsung zustehen kann.

b) Nicht zu entscheiden ist zudem, ob und inwieweit von Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft wie hier der [X.]lägerin eine Verzinsung von eingesetztem Eigenkapital überhaupt beansprucht werden kann. Insoweit sind hier vergleichbare Fragen aufgeworfen wie in dem vom [X.] entschiedenen Fall der Verzinsung von Mitteln aus [X.]onzessionsabgaben von Lotterie- und Wettunternehmen durch eine [X.]irchengemeinde (Urteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R -, [X.], 14 = [X.]-3300 § 82 [X.] 5). In diesem Zusammenhang hat der [X.] darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, Zinsen auf eingesetztes Eigenkapital in Ansatz zu bringen, die Freiheit der Wohlfahrtsverbände bzw deren Mitglieder voraussetze, die Finanzhilfen aus den [X.]onzessionsabgaben bei Banken oder Sparkassen als [X.]apital anlegen zu dürfen ([X.] aaO Rd[X.] 39). Entsprechend könnte hier zu fragen sein, inwieweit die Gemeinnützigkeit eines Trägers seiner Gewinnerzielungsabsicht Grenzen setzt.

c) Dies kann indes offenbleiben, weil fiktive Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital keine nach § 82 Abs 3 Satz 1 [X.] bundesrechtlich umlagefähigen "Aufwendungen" darstellen. Aufwendungen iS dieser Vorschrift sind nach dem [X.] ausschließlich die tatsächlichen [X.]osten einer Einrichtung, die wegen des Berücksichtigungsverbots des § 82 Abs 2 [X.] nicht durch die Pflegevergütung und/oder die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs 1 [X.] refinanziert werden können. Darunter fällt das Interesse an einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals nicht. Es ist vielmehr dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zuzurechnen und wäre deshalb im Rahmen der Ansprüche nach § 82 Abs 1 [X.] zu verfolgen. Dieses Interesse ist in der Rechtsprechung des [X.]s auch als schützenswert anerkannt, soweit die Einrichtung ihrem Status nach mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden kann. Insoweit ist zunächst mit Urteil vom [X.] entschieden worden, dass das Verbot einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 GG verstößt und - soweit das [X.]recht eine Refinanzierung nach § 82 Abs 3 [X.] ausschließt - in die [X.]osten für Unterkunft und Verpflegung einkalkuliert werden kann ([X.]E 96, 126 = [X.]-3300 § 82 [X.] 2, Rd[X.] 27). Sodann hat der [X.] - beginnend mit Urteil vom [X.] - allgemein ausgeführt, dass das von einer Pflegeeinrichtung zu beanspruchende Entgelt Zuschläge für die angemessene Vergütung des [X.] und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals umfasst, soweit es den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht ([X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.] 1, Rd[X.] 24 und 32 ff).

d) Daran hält der [X.] weiter fest, soweit es - jedenfalls für Einrichtungen in gewerblicher Trägerschaft - die Berechtigung zur Geltendmachung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und ihre prinzipielle Zuordnung zu den Ansprüchen nach § 82 Abs 1 [X.] betrifft. Nicht mehr weiter verfolgt wird der in der Entscheidung vom [X.] ([X.]E 96, 126 = [X.]-3300 § 82 [X.] 2) gewählte Ansatz, die Eigenkapitalverzinsung der Position "Unterkunft und Verpflegung" (§ 82 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.]) zuzurechnen. Dies erscheint gerechtfertigt nur, soweit eingesetzte Betriebsmittel ausschließlich diesem Bereich zuzuordnen sind. Soweit Mittel dagegen auch dem Pflegebetrieb zu dienen bestimmt sind, erscheint eine anteilige Zurechnung zur allgemeinen Pflegevergütung als angemessen und geboten. Soweit in dem oa Urteil vom [X.] ebenfalls noch eine Präferenz für die Geltendmachung von fiktiven [X.] im Rahmen der Umlage nach § 82 Abs 3 [X.] zum Ausdruck kommt, hält der [X.] aus den oben dargelegten Gründen daran nicht weiter fest (vgl oben unter 5.).

7. Ebenfalls keine bundesrechtlich umlagefähigen Aufwendungen iS von § 82 Abs 3 [X.] bilden nach der dargelegten Regelungssystematik solche [X.]osten, die der Einrichtung noch nicht entstanden sind und auch in der [X.] nicht sicher entstehen werden. § 82 Abs 3 [X.] bezweckt allein einen Ausgleich dafür, dass der von den [X.] selbst aufgebrachte Investitionsaufwand weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch von Unterkunft und Verpflegung zu decken ist. "Aufgebracht" in diesem Sinne sind ausschließlich solche [X.]osten, die bei Inanspruchnahme der Heimbewohner tatsächlich bereits angefallen sind oder - wie laufende Mietkosten uä - bis zum Ende des Zustimmungszeitraums nach § 82 Abs 3 Satz 3 [X.] (vgl dazu unter 8.) sicher anfallen werden. Zu Recht hat das [X.] deshalb entschieden, dass die [X.]lägerin die Heimbewohner nicht zu Zahlungen für nur pauschal bemessene [X.]osten der laufenden Instandhaltung bzw Instandsetzung und auch nicht zur Bildung von Rücklagen für künftige Sanierungsmaßnahmen heranziehen darf.

a) Allerdings steht dem nicht schon der Vorrang des Vergütungsanspruchs nach § 82 Abs 1 [X.] entgegen. Im Gegenteil schließt § 82 Abs 2 [X.] 1 [X.] insoweit ausdrücklich aus, dass im Rahmen der Pflegevergütung Rechnungspositionen für künftige Instandhaltungsmaßnahmen gebildet werden. [X.] für die Pflegevergütung sind danach ua Aufwendungen für solche "Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter … wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen". Damit scheiden zunächst alle tatsächlichen Investitionen für die Wiederbeschaffung, Instandsetzung oder Instandhaltung der [X.] als [X.]ostenfaktor bei der Pflegevergütung aus; sie stehen den anfänglichen Aufwendungen der Pflegeeinrichtung in jeder Hinsicht gleich und können deshalb wie diese schon im Ansatz keine Ansprüche nach § 82 Abs 1 [X.] vermitteln. Dasselbe gilt für erst in Zukunft möglicherweise anfallende [X.]osten für Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten. Bildet der Träger Rücklagen hierfür, so ist das pflegeversicherungsrechtlich eine zur Erhaltung der [X.] bestimmte Maßnahme iS von § 82 Abs 2 [X.] 1 [X.], die wie tatsächliche Investitionen in die [X.] keine Ansprüche nach § 82 Abs 1 [X.] begründen können.

b) Einen Anspruch auf Umlage solcher Rücklagen vermittelt aber auch § 82 Abs 3 [X.] nicht. Dem steht schon der Wortlaut des Gesetzes "gesondert berechnen" entgegen, der deutlich macht, dass der Anspruch nach § 82 Abs 3 [X.] ausschließlich auf die Abwälzung bereits angefallener [X.]osten und nicht auch auf die Bildung eines [X.]apitalstocks für künftige Investitionen zielt. Auch "Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 [X.]. 3" 82 Abs 3 Satz 1, 2. Alt [X.]) können sich offensichtlich nur auf bereits eingegangene Verbindlichkeiten und nicht auf in Zukunft möglicherweise anfallende Verpflichtungen beziehen. Das gilt vergleichbar auch für "[X.] nach Absatz 2 [X.]. 1" gemäß § 82 Abs 3 Satz 1, 1. Alt [X.], weil als [X.] nur bereits durchgeführte Maßnahmen qualifiziert werden können. Ebenso bezieht sich die Formulierung "durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt" allein auf bereits durchgeführte Investitionen, weil ansonsten eine Entscheidung über eine öffentliche Förderung noch nicht getroffen wäre.

c) Ausschließlich in diese Richtung weist nach Sinn und Zweck auch der Zustimmungsvorbehalt nach § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 [X.]. Er unterwirft die Träger ebenso wie die Anzeigepflicht nach § 82 Abs 4 Satz 2 [X.] einer besonderen Aufsicht und gesteigerten Nachweispflichten, sobald sie die Heimbewohner unter Verweis auf [X.]osten der [X.] zu zusätzlichen Zahlungen heranziehen möchten. Damit ist ein mit der Bestimmung der Pflegevergütung vergleichbarer Schutzzweck verbunden, weil auch zum Beleg der prospektiven Einrichtungskosten nach § 85 Abs 3 Satz 2 Halbs 1 [X.] "Art, Inhalt, Umfang und [X.]osten der Leistungen ... durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der [X.] darzulegen" sind und auf Grundlage von § 85 Abs 3 Satz 4 [X.] im Einzelfall selbst betriebswirtschaftliche Berechnungsgrundlagen offenzulegen sein können (vgl im Einzelnen [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.] 1, Rd[X.] 26 f). Hierdurch hat der Gesetzgeber den Einrichtungen [X.] aufgegeben, die über das im allgemeinen Geschäftsverkehr Übliche weit hinausreichen und sicherstellen sollen, dass Heimbewohner, Pflegekassen oder andere [X.]ostenträger nur hinreichend plausibel gemachten Vergütungsforderungen ausgesetzt sind (vgl dazu grundlegend [X.] aaO Rd[X.] 27). Dies gilt ebenso für das Umlageverfahren nach § 82 Abs 3 Satz 3 [X.]. Zum einen ist nicht anzunehmen, dass der [X.]esgesetzgeber das Schutzbedürfnis der Betroffenen insoweit anders eingeschätzt haben könnte. Zum anderen ist der Schutz vor überhöhten Pflegevergütungen selbst nur dann vollständig, wenn auch die Umlage nach § 82 Abs 3 [X.] von versteckten Vergütungselementen frei ist und sie dementsprechend geprüft wird. Deshalb ist es nach dem Zweck des Zustimmungsverfahrens - und anders als die [X.]lägerin meint - ausgeschlossen, dass eine Einrichtung die Heimbewohner ohne Belege für tatsächliche Aufwendungen zu lediglich pauschal bemessenen [X.]osten oder für Maßnahmen heranziehen kann, die noch nicht ausgeführt sind und deren spätere Durchführung allein in ihrem freien Belieben steht oder deren Notwendigkeit - wie bei kurzfristigen Instandhaltungsmaßnahmen - zu Beginn der [X.] nicht sicher abzuschätzen ist

d) Dem Rechnung tragend haben die Länder bei der näheren Ausgestaltung des Zustimmungsverfahrens gemäß § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 [X.] sicherzustellen, dass die Heimbewohner ausschließlich mit tatsächlich anfallenden [X.]osten belastet werden. Dieses Verfahren kann zwar auf einen für alle Beteiligte möglichst geringen Verwaltungsaufwand ausgerichtet werden. Gleichwohl muss gewährleistet sein, dass einerseits die Einrichtungen ihre anders nicht gedeckten [X.]osten der [X.] refinanzieren können, andererseits die Heimbewohner aber auch nur zu tatsächlich anfallenden [X.]osten herangezogen werden. Soweit davon abweichend derzeit noch durch Ausführungsbestimmungen nach § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 [X.] oder de facto auf der Grundlage von Rahmen- bzw sonstigen Vereinbarungen insbesondere durch Pauschalen oder andere Weise die Umlage auch nicht tatsächlich angefallener Aufwendungen vorgesehen ist, ist dies rechtswidrig; eine entgegenstehende Praxis in den Ländern kann aber aus den oa Gründen der Rechts- und Planungssicherheit insbesondere für die betroffenen Pflegeeinrichtungen ebenfalls noch vorübergehend bis Ende 2012 als mit [X.]esrecht vereinbar hingenommen werden (vgl dazu oben unter 5.).

8. Folgen für die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ergeben sich aus der Beschränkung auf die tatsächlichen Infrastrukturkosten auch in zeitlicher Hinsicht. [X.]önnen die Heimbewohner nur zu bereits angefallenen oder sicher anfallenden [X.]osten herangezogen werden, so darf die Zustimmung nur erteilt werden, soweit sich die Zustimmungsbehörde von der Höhe der umzulegenden [X.]osten eine hinreichend sichere Überzeugung verschaffen kann. Unbefristet kann die Zustimmung zur gesonderten Berechnung daher allenfalls dann erteilt werden, wenn ausschließlich dauerhaft feststehende [X.]osten umgelegt werden sollen. Enthalten die Aufwendungen dagegen auch variable Anteile (wie etwa der Aufwand für [X.]), kann die Zustimmung nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum beansprucht und erteilt werden. Das im Einzelnen festzulegen, ist wiederum Sache der Länder im Rahmen der näheren Ausgestaltung des Zustimmungsverfahrens nach § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 [X.], wobei Bestrebungen, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, durchaus akzeptabel sind. Vorrang muss indes das Interesse von Heimbewohnern und Einrichtungen haben, nur mit den tatsächlichen Infrastrukturkosten belastet zu werden bzw für diese [X.]osten eine Refinanzierung zu erhalten. Gewährleistet sein muss auch, dass die Berechnung der umzulegenden Beträge für alle Beteiligten, vor allem für die Heimbewohner und ihre Vertretungen, hinreichend nachvollziehbar ist; es muss für Außenstehende unproblematisch ersichtlich sein, welche [X.]osten für welchen Zeitraum umgelegt werden sollen und welche nicht. Daher wird es im Regelfall naheliegen, die Abrechnungsperiode an dem Geschäftsjahr der Einrichtungen auszurichten, das nach der - noch gültigen (vgl § 75 Abs 7 [X.]) - Pflege-Buchführungsverordnung vom 22.11.1995 ([X.] - [X.] 1528, zuletzt geändert durch Art 6 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom [X.], [X.] 1041) dem [X.]alenderjahr entspricht.

9. [X.] für [X.]e Grundstücke sind anders als von den Vorinstanzen und dem Beklagten entschieden keine von der Pflegeeinrichtung dauerhaft selbst zu tragende Aufwendungen, sondern gesondert berechnungsfähige Betriebskosten iS von § 82 Abs 3 Satz 1 [X.].

a) Allerdings sind Teil der nach § 82 Abs 2 [X.] aus der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung ausgeschiedenen Aufwendungen nach [X.] 2 der Vorschrift ua die Zahlungen für "den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken". Hieran anknüpfend sind in dem [X.] des § 82 Abs 3 Satz 1 [X.] als umlagefähige Aufwendungen nur bezeichnet erstens "[X.]e [X.] nach Absatz 2 [X.]. 1" und zweitens "Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 [X.]. 3". Nicht zu den umlagefähigen [X.]osten zählen mithin alle Aufwendungen, die iS von § 82 Abs 2 [X.] 2 [X.] "den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken" betreffen. Auch wenn wegen der besonderen Eigenart des [X.] Materialien insoweit nicht verfügbar sind, spricht dieser klare Wortlaut dafür, dass grundstücksbezogene [X.]osten grundsätzlich von einer Refinanzierung durch Umlagen nach § 82 Abs 3 [X.] ausgeschlossen sind. Dies deckt sich mit der ursprünglich für den [X.] (s oben unter 4. c) vorgesehenen Regelung, wonach zu den [X.] ausdrücklich nicht gehören sollten "die [X.]osten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung" (vgl § 100 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.], BT-Drucks 12/5262 [X.]8 f). Ausweislich der Materialien sollten diese Werte von den [X.] von Ausnahmefällen abgesehen als Eigenleistung einzubringen sein (vgl BT-Drucks 12/5262 [X.] zu § 100 Abs 1).

b) Das [X.] für grundstücksbezogene Aufwendungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil den [X.] hierdurch regelmäßig kein Wertverlust erwächst, der durch einen Umlagebeitrag der Heimbewohner auszugleichen wäre. Rechtsrahmen für das [X.] ist ausschließlich der Vergütungstatbestand des § 82 Abs 1 [X.]. Insoweit ist in den Grenzen dieses Anspruchs auch Raum dafür, aus getätigten Investitionen Erträge zu erwirtschaften und deshalb für eingesetztes [X.]apital eine angemessene Verzinsung erzielen zu können. Anders liegt es dagegen bei dem Interesse, auch das von dem [X.] aufgebrachte [X.]apital selbst refinanzieren zu können. Das ist im Rahmen des Betriebsnotwendigen und Angemessenen auf der Grundlage von § 82 Abs 3 [X.] durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner unproblematisch möglich, soweit die getätigten Investitionen einen Wertverlust erleiden und dem Träger deshalb ein auch handelsrechtlich beachtlicher Aufwand entsteht. Das liegt bei [X.] anders. Sie unterliegen keinem Wertverzehr durch Benutzung und verbleiben dem Heimträger regelmäßig als ungeschmälerter Wertgegenstand, der im Fall einer Betriebsaufgabe oder -verlagerung vollständig zur Verwertung zur Verfügung steht. Würde der Träger über die angemessene Verzinsung hinaus auch diesen eingesetzten [X.]apitalwert selbst durch Umlage refinanzieren wollen, liefe das auf eine Vermögensmehrung hinaus, deren Tragung weder den Heimbewohnern noch den [X.] zuzumuten wäre. Darauf ist sinngemäß auch schon in den Materialien zu dem ursprünglichen Entwurf des [X.] hingewiesen worden (vgl BT-Drucks 12/5262 aaO).

c) Eine andere Bewertung ist hingegen geboten bei grundstücksbezogenen Aufwendungen, die nicht im Eigentum des [X.]s stehende [X.] betreffen. Das hat der erkennende [X.] mit Urteil vom 24.7.2003 bereits für die in den Mietkosten für die Betriebsgebäude enthaltene Grundstücksmiete entschieden ([X.], 182 = [X.]-3300 § 82 [X.] 1, Rd[X.] 14 ff). Für diesen Fall hat er eine Auslegung dahin als zulässig und geboten erachtet, dass die Miete von Gebäuden auch das damit verbundene Grundstück umfasse ([X.]E aaO Rd[X.] 18 bzw [X.] aaO Rd[X.] 23). Dies ist über die Grundstücksmiete hinaus zu verallgemeinern. Soweit die Betriebskosten einer Pflegeeinrichtung im Einklang mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung stehen (§ 84 Abs 2 Satz 4 [X.], vgl dazu nur [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.] 1, Rd[X.] 32 ff), dürfen von [X.] wegen jedenfalls gewerbliche Träger an deren angemessener Refinanzierung nicht dauerhaft gehindert werden. Das wäre nicht zu vereinbaren damit, dass [X.] durch staatliche Vergütungsvorschriften nach Art 12 Abs 1 GG keine unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet werden dürfen (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vergütungsvorschriften vgl etwa [X.] 101, 331, 346 ff, 350 f). Dass dem [X.] hier eine solche Intention zugrunde liegen würde und es mit Ausnahme der [X.]osten des Grundstückserwerbs und dessen Erschließung iS von § 82 Abs 2 [X.] 2 [X.] bewusst auf das Verbot einer Refinanzierung der anders nicht umzulegenden Infrastrukturaufwendungen gerichtet sei, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden; das ist auch den Materialien nicht zu entnehmen und entspricht im Übrigen gerade nicht dem mit § 82 Abs 3 [X.] verfolgten Zweck. Dem ist durch eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung der Vergütungsvorschriften Rechnung zu tragen. Das ist unter Berücksichtigung von Art 3 Abs 1 GG auch dann beachtlich, wenn eine Einrichtung in gemeinnütziger Trägerschaft nicht oder nur teilweise in den Schutzbereich von Art 12 Abs 1 GG einbezogen sein sollte; insoweit ist im Hinblick auf die Refinanzierung der Betriebskosten - anders als uU bei dem [X.] (vgl oben unter 6. b) - kein Grund dafür erkennbar, freigemeinnützige Einrichtungen anderen Regeln zu unterwerfen als gewerbliche Träger.

d) Hiervon ausgehend gebietet die verfassungskonforme Auslegung von § 82 Abs 3 Satz 1 GG dem Grunde nach die Anerkennung der [X.]keit auch von [X.] für [X.]e Grundstücke. Nach § 1 Abs 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz <[X.]>) kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht). Hierdurch erlangt der Berechtigte ausschließlich die Befugnis, das Grundstück zu bebauen und entsprechend zu nutzen, nicht aber Eigentum an dem Grundstück selbst. Dieses verbleibt vielmehr bei dem Grundstückseigentümer. Der Gegenwert für den hierfür zu entrichtenden Erbbauzins beschränkt sich deshalb auf die reine Nutzungsbefugnis des Grundstücks und vermittelt dem Erbbauberechtigten (von Ansprüchen bei der Ausübung des Heimfallrechts möglicherweise abgesehen) keinen Vermögenswert, der zu einem späteren Zeitpunkt selbstständig verwertet werden könnte. Dementsprechend wird das Erbbaurechtsverhältnis in der steuerrechtlichen Rechtsprechung seinem Leistungsinhalt nach als einem rein schuldrechtlichen Nutzungsverhältnis wie Miete oder Pacht nahestehend gewertet (vgl [X.], 100 mwN).

e) Das nötigt dazu, den Erbbauzins wie den Mietaufwand für ein [X.]es Grundstück den nach § 82 Abs 3 Satz 1 [X.] umlagefähigen Aufwendungen zuzurechnen. Wie die Miete vermittelt das Erbbaurechtsverhältnis nur Nutzungsrechte, nicht aber Vermögenswerte an dem zur Nutzung überlassenen Grundstück. Eigene und ggf durch Veräußerung selbstständig zu verwertende Vermögenswerte kann der Erbbaurechtsnehmer insoweit nur im Hinblick auf die Bauwerke erwerben, die auf Grund des Erbbaurechts errichtet worden sind und als wesentliche Bestandteile des Erbbaurechts gelten (§ 12 Abs 1 Satz 1 [X.]). Erlangt mithin ein Pflegeheimträger durch die Entrichtung des [X.] ebenso wenig wie ein Mieter einen diesen Zahlungen korrespondierenden Vermögenswert, so ist kein tragfähiger Grund dafür ersichtlich, diesen betrieblichen Aufwand von der Refinanzierung durch die Umlage nach § 82 Abs 3 [X.] auszuschließen. Abgesehen von den insoweit nach Art 12 Abs 1 GG zu beachtenden Grenzen würde das auch einen mit Art 3 Abs 1 GG schwerlich zu rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteil zugunsten der [X.] mit sich bringen, die ihre Einrichtung auf selbst erworbenen Grundstücken betreiben. Zwar steht § 82 Abs 2 [X.] 2 [X.] insoweit zweifellos einer Umlage ihres Tilgungsaufwands nach § 82 Abs 3 Satz 1 [X.] entgegen. Anders als ein Träger mit einem nur zur Erbpacht überlassenen Grundstück erwerben sie aber mit der Zahlung für das Grundstück einen zu einem späteren Zeitpunkt uU zu verwertenden Vermögenswert und können zudem ggf auch Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital beanspruchen (dazu oben unter 6. a).

f) Dem ist Rechnung zu tragen, indem zu den Aufwendungen für die "Nutzung … von Gebäuden" iS von § 82 Abs 3 Satz 1 [X.] in verfassungskonformer Auslegung auch [X.] für die Grundstücke gerechnet werden, die mit für den Einrichtungsbetrieb notwendigen Gebäuden bebaut sind. Zwar zeigt der Vergleich der Fassungen von § 82 Abs 2 [X.] 3 [X.] einerseits mit der Wendung "Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern" und von § 82 Abs 3 Satz 1 [X.] andererseits mit der Formulierung "Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden", dass grundstücksbezogene Aufwendungen dem Wortlaut nach in dem [X.] des § 82 Abs 3 [X.] an sich nicht erfasst sind. Jedoch überschreitet die hier zugrunde gelegte Auslegung weder das ersichtlich zwingend intendierte Verbot der Umlage von Aufwand für "den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken" nach § 82 Abs 2 [X.] 2 [X.] noch den möglichen Wortsinn, weil durch die Erbpacht Grundstücke nicht "erworben" werden und das Erbbaurecht Voraussetzung für die "Nutzung" des auf seiner Grundlage errichteten Betriebsgebäudes ist. Anders als das [X.] es gesehen hat, ist deshalb dieser Auslegung zur Meidung eines ansonsten verfassungswidrigen [X.]es der Vorzug zu geben.

10. Hiervon ausgehend beansprucht die [X.]lägerin zum Ausgleich ihrer Aufwendungen für die Erbpacht zutreffend eine Umlage in Höhe von 0,40 DM pro Tag und Heimplatz.

a) Der Geltendmachung steht zunächst nicht entgegen, dass nach dem Förderbescheid des [X.] die nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Aufwendungen den Heimbewohnern nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Wie der [X.] bereits entschieden hat, entfaltet die Bewilligung der nach [X.]recht zu gewährenden Investitionsförderung keine Bindungswirkung für die auf bundesrechtlicher Grundlage zu erteilende Zustimmung zur Umlage ungedeckter Investitionskosten nach § 82 Abs 3 [X.]. Insoweit steht die bundesrechtlich begründete Befugnis des Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten [X.] durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition des [X.]rechts (vgl [X.], 57 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.] 17 ff).

b) Auch rechnerisch ist der geltend gemachte Betrag nicht zu beanstanden. Nach dem [X.] war von der [X.]lägerin in dem Berechnungszeitraum ein jährlicher Erbbauzins von 7000 DM zu tragen (vgl § 13 [X.]), was bei 347 Tagen ([X.] für Vollzeitpflege) und 50 Heimbewohnern den Betrag von weiteren 0,20 Euro pro [X.] und Heimplatz ergibt. Dass damit die Grenze des Betriebsnotwendigen iS von § 82 Abs 3 Satz 1 [X.] überschritten wäre und somit Beträge umgelegt werden sollen, die für die Aufrechterhaltung des Pflegebetriebs unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung nicht als sachlich erforderlich oder der Höhe nach nicht als angemessen angesehen werden könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

11. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.] in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung.

Meta

B 3 P 4/10 R

08.09.2011

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: P

vorgehend SG Magdeburg, 8. Dezember 2006, Az: S 12 P 27/00, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.09.2011, Az. B 3 P 4/10 R (REWIS RS 2011, 3489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3489

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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