Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.02.2013, Az. 7 ABR 36/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 8231

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Gegenstand

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - gewählter Betriebsrat als Funktionsnachfolger - einheitlicher Leitungsapparat


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 20. Dezember 2010 - 14 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

[X.]. [X.]ie [X.]eteiligten streiten in der [X.] noch darüber, ob die zu 2. und 3. beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen [X.]etrieb führen.

2

[X.]as zu 2. beteiligte Unternehmen (künftig: [X.]) erbringt [X.] auf [X.]lugplätzen. Es hat seinen Sitz in [X.] und unterhält [X.]. am [X.]lughafen [X.] eine Niederlassung. [X.]ort ist es als zugelassener [X.]ienstleister mit der [X.]odenabfertigung von Verkehrsflugzeugen der [X.], [X.]ir [X.]rance, [X.]er Lingus, [X.], [X.]litalia, S[X.]S, Swiss [X.]ir, Czech [X.]irlines und diverser Chartergesellschaften befasst und beschäftigt ca. 120 [X.]rbeitnehmer. 

3

[X.]as zu 3. beteiligte Unternehmen (künftig: [X.] [X.]) ist eine Ende Oktober 2008 gegründete, 100%ige [X.]ochtergesellschaft der [X.]. Sie hat am 20. Oktober 2010 mit der [X.] H [X.] GmbH als herrschendem Unternehmen einen [X.]eherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen; ein solcher Vertrag bestand zunächst mit der [X.] als herrschendem Unternehmen und wurde zum 22. November 2010 gekündigt. Seit dem 14. [X.]ezember 2009 ist alleiniger Geschäftsführer der [X.] [X.] Herr [X.], der früher als stellvertretender Stationsleiter der [X.] in der Niederlassung [X.] beschäftigt war. Seit ihrer Gründung übernimmt die [X.] [X.] als Subunternehmerin für die [X.] die [X.]odenabfertigung von [X.]lugzeugen der [X.] und mit dieser verbundener Verkehrsunternehmen, [X.], [X.] City Line, Contact [X.]ir. Sie setzt hierfür ca. 260 [X.]rbeitnehmer ein, davon etwa 245 ihr im Wege der [X.]rbeitnehmerüberlassung von der [X.] Services GmbH (künftig: [X.]S) gestellte Leiharbeitnehmer. [X.]ie [X.]S wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Juni 2008 als 100%ige [X.]ochtergesellschaft der [X.] gegründet. Sie hat gleichfalls am 20. Oktober 2010 mit der [X.] H [X.] GmbH als herrschendem Unternehmen einen [X.]eherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen; ein solcher Vertrag bestand zunächst mit der [X.] als herrschendem Unternehmen. [X.]is zur Gründung der [X.] [X.] fertigte die [X.] die [X.]lugzeuge der [X.] ab und setzte dabei auch Leiharbeitnehmer der [X.]S ein.

4

[X.]ie ca. 400 qm großen Räumlichkeiten der [X.] befinden sich auf dem [X.]lughafengelände hinter dem [X.] In einem [X.]ufenthaltsraum von ca. 300 qm warten die [X.]rbeitnehmer auf ihre Einsätze, die von einem [X.]ispatcher angeordnet werden; in unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich die [X.]oilettenanlagen sowie [X.]usch- und Umkleideräume. [X.]ie [X.]rbeitseinsätze werden manuell in einen [X.]ildschirm eingegeben. [X.]ie Einsatzzentrale mit einem offenen Schalter befindet sich mitten im [X.]ufenthaltsraum. Es gibt einen [X.]ushang mit [X.]rbeitsanweisungen und einen Schaukasten mit [X.]ienstplänen. [X.]ie Verwaltung der Niederlassung - [X.]. der Leiter der [X.]lugzeugabfertigung - ist in einem Nebenraum untergebracht. [X.]as operative Geschäft untersteht dem Stationsleiter Herrn [X.], der mit zwei weiteren Mitarbeitern von einem im [X.]erminal [X.] gelegenen [X.]üro aus tätig wird. [X.]ie Personalakten der [X.]rbeitnehmer befinden sich in der Personalabteilung in [X.]. [X.]er dort ansässige Personalleiter [X.] ist zentral zuständig für die Herrn [X.] nicht übertragenen Personalangelegenheiten.

5

[X.]ie ca. 200 qm großen Räumlichkeiten der [X.] [X.] befinden sich ca. 3 km entfernt von denen der [X.] in der Nähe des [X.]erminals [X.]. Sie bestehen [X.]. aus einem [X.]ufenthaltsraum, in dem [X.]rbeitspläne aushängen und die von der [X.]S überlassenen [X.]rbeitnehmer auf ihre Einsätze warten. [X.]ie [X.]rbeitsabläufe werden in einem getrennten Nebenraum von [X.]ispatchern auf [X.]ildschirmen im Rahmen eines sog. Realtime-Systems gesteuert und überwacht. Es handelt sich um ein abgeschlossenes System, in das sich Mitarbeiter der [X.] nicht einloggen können. [X.]ie [X.]ispatcher, denen ein „[X.]eamleader“ vorsteht, sind überwiegend bei der [X.] [X.] angestellt, zum [X.]eil aber bei der [X.]S. In einem benachbarten Verwaltungsraum sind der Geschäftsführer [X.] und weitere Verwaltungsmitarbeiter untergebracht. Hier befinden sich die Personalakten der Mitarbeiter der [X.] [X.] sowie die Personalstammblätter der Leiharbeitnehmer. In einem Kellertrakt befinden sich [X.]oilettenanlagen und [X.]uschräume.

6

[X.] und [X.] [X.] nutzen das sog. [X.], mit dessen Hilfe der Einsatz von [X.]etriebsmitteln auf dem [X.]lughafengelände überwacht werden kann. [X.]eide Unternehmen greifen über gesonderte [X.]ccounts mit eigenem Passwort auf das System zu. Sie bedienen sich außerdem gleichartiger E[X.]V-Programme, deren Systemkreisläufe aber vor allem für die [X.]uchhaltung und [X.]brechnung voneinander getrennt sind. [X.]ie [X.]ienstpläne für die [X.]rbeitnehmer der [X.] und der [X.] [X.] wurden zunächst durch eine Personalbetreuerin der [X.] erstellt. Seit [X.]nfang 2010 erfolgt eine getrennte [X.]ufstellung der [X.]ienst- und Einsatzpläne.

7

[X.]ie [X.] und die [X.] [X.] verfügen jeweils über einen eigenen [X.]ahrzeug- und Gerätepark. [X.]ei personellen Engpässen kommt es wechselseitig zum [X.]ustausch von [X.]etriebsmitteln (etwa von Wasserfahrzeugen, [X.]äkalienfahrzeugen und [X.]irstartern) und bisweilen zum [X.]ustausch von [X.]rbeitnehmern. [X.]ahrzeuge und Gerätschaften werden im [X.]edarfsfall auch von der [X.]lughafen [X.] G H GmbH ([X.][X.]GH) - der anderen am [X.]lughafen tätigen [X.]odenabfertigungsdienstleisterin und 100%igen [X.]ochtergesellschaft der den [X.]lughafen betreibenden [X.]lughafen [X.] GmbH ([X.][X.]G) - gestellt. Im Übrigen nutzen die [X.] und die [X.] [X.] ebenso wie andere Unternehmen auf dem [X.]lughafengelände die zentralen [X.]lughafeneinrichtungen wie etwa [X.]ankstelle und Parkplätze.

8

Im Juni 2009 hat der für die Niederlassung der [X.] in [X.] gewählte [X.]etriebsrat das vorliegende [X.]eschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel der [X.]eststellung, dass die [X.] und die [X.] [X.] einen gemeinsamen [X.]etrieb bilden. Er hat geltend gemacht, beide Unternehmen unterhielten eine gemeinsame [X.]etriebsstätte auf dem [X.]lughafen, in der sie die [X.]rbeitnehmer für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck einsetzten. Es bestehe eine institutionalisierte Leitung in personellen und [X.] [X.]ngelegenheiten. Ein gemeinsamer [X.]etrieb folge insbesondere aus dem Umstand, dass die [X.] [X.] ihre arbeitstechnischen Zwecke nur im Rahmen der der [X.] verliehenen Konzession verfolgen könne. Weil eine „[X.]rennung“ der von der [X.] und der [X.] [X.] geführten [X.]etriebe wegen der im [X.]ereich der [X.] geltenden Zulassungsbestimmungen nicht möglich - jedenfalls aber als Umgehung öffentlich-rechtlicher [X.]erechtigungsvorschriften unzulässig - sei, müsse es sich um einen gemeinsamen [X.]etrieb handeln. Im Übrigen sei die [X.] [X.] aus einer Spaltung der [X.] hervorgegangen, so dass ein gemeinsamer [X.]etrieb beider Unternehmen mangels wesentlicher Änderung der Organisation nach § 1 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]etrVG vermutet werde.

9

[X.]er [X.]etriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]rbeitgeberinnen zu 2. und 3. einen gemeinsamen [X.]etrieb führen.

[X.] und [X.] [X.] haben beantragt, den [X.]ntrag abzuweisen. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, die Voraussetzungen für einen gemeinsamen [X.]etrieb seien nicht gegeben. [X.]ie Unternehmen setzten weder [X.]rbeitnehmer noch [X.]etriebsmittel gemeinschaftlich ein. [X.]ie [X.]eauftragung von Subunternehmern im [X.]ereich der [X.] auf [X.]lugplätzen sei zulässig und habe nicht zur [X.]olge, dass Lizenzinhaber und Nachunternehmer einen [X.]sbetrieb bildeten.

[X.]as [X.]rbeitsgericht hat dem [X.]eststellungsantrag entsprochen. Nachdem die [X.] und die [X.] [X.] gegen den [X.]eschluss des [X.]rbeitsgerichts [X.]eschwerde eingelegt haben, ist am 21. Mai 2010 in beiden Unternehmen ein gemeinsamer [X.]etriebsrat gewählt worden. [X.] und [X.] [X.] haben diese Wahl angefochten; das [X.] ist beim [X.]rbeitsgericht [X.]üsseldorf anhängig und bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden [X.]eschlussverfahrens ausgesetzt. [X.]er gemeinsame [X.]etriebsrat hat während des [X.] den [X.]eschluss gefasst, „das [X.]eschwerdeverfahren weiterzuführen“, und sein [X.]egehren in der [X.]eschwerdeinstanz zuletzt um den - sinngemäß wiedergegebenen - Hilfsantrag ergänzt

        

festzustellen, dass zwischen der [X.], der [X.] [X.] und der [X.]S ein [X.]sbetrieb besteht.

[X.]as [X.] hat nach [X.]urchführung einer Ortsbesichtigung auf dem Gelände des [X.]lughafens [X.] durch den Kammervorsitzenden sowie Vernehmung des [X.]. für die [X.] zuständigen Personalleiters R und des Stationsleiters der [X.] [X.] als Zeugen sowie [X.]efragung des Geschäftsführers der [X.] [X.] [X.] den hauptsächlichen [X.]eststellungsantrag abgewiesen und das hilfsweise [X.]egehren des [X.]etriebsrats als unzulässige [X.]nschlussbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der [X.]etriebsrat die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eschlusses. [X.] und [X.] [X.] beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

[X.]. [X.]ie zulässige Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats ist unbegründet. [X.]as [X.] hat den im Rechtsbeschwerdeverfahren allein anhängigen [X.]ntrag auf [X.]eststellung, dass die [X.] und die [X.] [X.] einen gemeinsamen [X.]etrieb führen, zu Recht abgewiesen.

I. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist nach ihrem [X.]ntrag und ihrer [X.]egründung beschränkt auf die beschwerdegerichtliche [X.]bweisung des [X.]ntrags auf [X.]eststellung, dass die [X.] und die [X.] [X.] einen [X.]sbetrieb führen. [X.]ie Zurückweisung der [X.]nschlussbeschwerde, mit der der [X.]etriebsrat hilfsweise die [X.]eststellung eines auf die [X.], die [X.] [X.] und die [X.]S bezogenen (gemeinsamen) [X.]etriebs begehrt hat, wird mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.

II. [X.]er im Mai 2010 gewählte (gemeinsame) [X.]etriebsrat ist [X.]. Er führt als [X.]unktionsnachfolger des für den [X.]etrieb der [X.] gewählten [X.]etriebsrats das von diesem eingeleitete [X.]eschlussverfahren fort.

1. Endet aufgrund einer Neuwahl das [X.]mt eines [X.]etriebsrats, wird nach dem Prinzip der [X.]unktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte [X.]etriebsrat [X.]unktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen [X.]eteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren ein (vgl. [X.][X.]G 24. [X.]ugust 2011 - 7 [X.][X.]R 8/10 - Rn. 15 mwN, [X.]P [X.]etrVG 1972 § 5 [X.]usbildung Nr. 13 = Ez[X.] [X.]etrVG 2001 § 42 Nr. 1). Eine [X.]unktionsnachfolge findet grundsätzlich statt bei einem unveränderten [X.]etriebszuschnitt, beim Übergang von den gesetzlichen zu gewillkürten [X.]etriebsverfassungsstrukturen, bei der Änderung eines [X.]arifvertrags nach § 3 [X.]bs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.]etrVG sowie bei der Rückkehr zu den gesetzlichen [X.]etriebsverfassungsstrukturen (hierzu [X.][X.]G 24. [X.]ugust 2011 - 7 [X.][X.]R 8/10 - Rn. 15, [X.]O). [X.]ies gilt auch, wenn während eines laufenden [X.]eschlussverfahrens anstelle des bisher nur für den [X.]etrieb eines Unternehmens gewählten [X.]etriebsrats oder der mehreren in den [X.]etrieben des Unternehmens gewählten [X.]etriebsräte aufgrund der rechtlichen [X.]eurteilung des Wahlvorstands ein [X.]etriebsrat für einen - tatsächlichen oder vermeintlichen - gemeinsamen [X.]etrieb mehrerer Unternehmen gewählt wird. [X.]er neu gewählte [X.]etriebsrat wird [X.]unktionsnachfolger hinsichtlich der von ihm nunmehr repräsentierten Einheit. Er nimmt als „neuer Rechtsinhaber“ auch ohne entsprechende Prozesserklärungen der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen [X.]etriebsrats ein.

2. Hiernach ist der während des [X.] bei der [X.] und der [X.] [X.] neu gewählte gemeinsame [X.]etriebsrat [X.]unktionsnachfolger des bisher am Verfahren beteiligten, für den [X.]etrieb der [X.] gewählten [X.]etriebsrats geworden und in dessen Rechtsposition eingetreten. Er ist unstreitig im [X.]mt. Seine Wahl ist zwar von den beteiligten [X.]rbeitgeberinnen angefochten worden. Hierüber ist aber bisher keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung hat nach § 19 [X.]bs. 1 [X.]etrVG [X.], sondern wirkt nur für die Zukunft. [X.]is zum rechtskräftigen [X.]bschluss des [X.]s bleibt auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter [X.]etriebsrat mit allen betriebsverfassungs- und verfahrensrechtlichen [X.]efugnissen im [X.]mt (vgl. [X.][X.]G 27. Juli 2011 - 7 [X.][X.]R 61/10 - Rn. 32, [X.][X.]GE 138, 377). [X.]llenfalls bei einer Nichtigkeit der Wahl des gemeinsamen [X.]etriebsrats könnten Zweifel an dessen [X.]eteiligtenstellung und Rechtsbeschwerdebefugnis bestehen. Letztlich kann dies dahinstehen. [X.]ie Wahl des gemeinsamen [X.]etriebsrats ist nicht nichtig. [X.]ies ist bei einer [X.]etriebsratswahl, die unter Verkennung des [X.]etriebsbegriffs durchgeführt worden ist, grundsätzlich nicht der [X.]all. Sie hat in der Regel nur die [X.]nfechtbarkeit der Wahl zur [X.]olge (vgl. [X.][X.]G 21. September 2011 - 7 [X.][X.]R 54/10 - Rn. 26 mwN, [X.]P [X.]etrVG 1972 § 3 Nr. 9 = Ez[X.] [X.]etrVG 2001 § 3 Nr. 5). [X.]er Sachverhalt gibt keinen [X.]nlass, dies hier anders zu sehen.

III. Neben dem gemeinsamen [X.]etriebsrat sind die [X.] und die [X.] [X.] an dem Verfahren beteiligt (§ 83 [X.]bs. 3 [X.]rbGG). [X.]eren betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen sind nach dem im [X.] noch angefallenen Verfahrensgegenstand berührt. [X.]ie [X.]S ist nicht mehr beteiligt. [X.]uf deren [X.]etrieb bezieht sich das Verfahren nicht (mehr).

IV. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. [X.]as [X.] hat den zulässigen [X.]ntrag zu Recht abgewiesen.

1. [X.]er [X.]ntrag ist zulässig.

a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit ihm soll festgestellt werden, dass die beiden im [X.]ntrag genannten und zureichend bezeichneten Unternehmen einen gemeinsamen [X.]etrieb führen.

b) [X.]ls [X.]eststellungsbegehren genügt der [X.]ntrag den Erfordernissen des § 256 [X.]bs. 1 ZPO.

[X.]) Nach § 18 [X.]bs. 2 [X.]etrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, [X.]. jeder beteiligte [X.]etriebsrat eine Entscheidung des [X.]rbeitsgerichts beantragen. Mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, gerichtlich mit [X.]indungswirkung unabhängig von einer konkreten [X.]etriebsratswahl klären zu lassen, ob eine Organisationseinheit betriebsratsfähig ist. [X.]amit ist auch klargestellt, dass die [X.]etriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis iSv. § 256 [X.]bs. 1 ZPO zu erachten ist, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann (vgl. [X.][X.]G 18. Jan[X.]r 2012 - 7 [X.][X.]R 72/10 - Rn. 18 mwN, [X.]P [X.]etrVG 1972 § 1 Nr. 33 = Ez[X.] [X.]etrVG 2001 § 1 Nr. 9).

[X.]) [X.]er [X.]etriebsrat hat das erforderliche Interesse an einer [X.]eststellung nach § 18 [X.]bs. 2 [X.]etrVG [X.]. dann, wenn - wie hier - streitig ist, ob für mehrere Unternehmen ein gemeinsamer [X.]etriebsrat zu wählen ist. [X.]as Verfahren nach § 18 [X.]bs. 2 [X.]etrVG klärt eine für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche [X.]ragestellungen bedeutsame Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der [X.]etrieb anzusehen ist, in dem ein [X.]etriebsrat zu wählen ist und in dem er seine [X.]eteiligungsrechte wahrnehmen kann. [X.]ie Vorschrift findet auch [X.]nwendung, wenn es darum geht, ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen [X.]etrieb führen (vgl. [X.][X.]G 13. [X.]ugust 2008 - 7 [X.][X.]R 21/07 - Rn. 16, NZ[X.]-RR 2009, 255). [X.]ür die Zulässigkeit eines [X.]ntrags nach § 18 [X.]bs. 2 [X.]etrVG kommt es ferner nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits [X.]etriebsräte gewählt sind oder ggf. während des Verfahrens gewählt werden (vgl. [X.][X.]G 17. [X.]ugust 2005 - 7 [X.][X.]R 62/04 - zu [X.] II 1 der Gründe).

2. [X.]er [X.]ntrag ist unbegründet. [X.]ie [X.]nnahme des [X.]s, dass die [X.] und die [X.] [X.] am [X.]lughafen [X.] keinen gemeinsamen [X.]etrieb führen, ist [X.] nicht zu beanstanden.

a) [X.]etriebsratsfähige Organisationseinheiten iSv. § 18 [X.]bs. 2 [X.]etrVG liegen [X.]. dann vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um [X.]etriebe iSv. § 1 [X.]bs. 1 [X.]etrVG handelt.

[X.]) Ein [X.]etrieb iSv. § 1 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]etrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der [X.]rbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten [X.]rbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. für die [X.]Rspr. [X.][X.]G 9. [X.]ezember 2009 - 7 [X.][X.]R 38/08 - Rn. 22, [X.]P [X.]etrVG 1972 § 4 Nr. 19 = Ez[X.] [X.]etrVG 2001 § 1 Nr. 8; 13. [X.]ugust 2008 - 7 [X.][X.]R 21/07 - Rn. 18 mwN, NZ[X.]-RR 2009, 255). Ein [X.]etrieb kann auch von mehreren [X.]rbeitgebern als gemeinsamer [X.]etrieb geführt werden. [X.]avon geht das [X.]etriebsverfassungsgesetz in seinem § 1 [X.]bs. 1 Satz 2 und [X.]bs. 2 in der seit 28. Juli 2001 geltenden [X.]assung des Gesetzes zur Reform des [X.]etriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 aus.

[X.]) Nach der Senatsrechtsprechung vor dem Inkrafttreten von § 1 [X.]etrVG in der jetzigen [X.]assung war von einem gemeinsamen [X.]etrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer [X.]etriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen [X.]etriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt wurden und der Einsatz der menschlichen [X.]rbeitskraft von einem einheitlichen [X.] gesteuert wurde. [X.]azu mussten sich die beteiligten Unternehmen zumindest konkludent zu einer gemeinsamen [X.]ührung rechtlich verbunden haben. [X.]iese einheitliche Leitung musste sich auf die wesentlichen [X.]unktionen eines [X.]rbeitgebers in [X.] und personellen [X.]ngelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügte dagegen nicht. Vielmehr mussten die [X.]unktionen des [X.]rbeitgebers in den [X.] und personellen [X.]ngelegenheiten des [X.]etriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. [X.][X.]G 13. [X.]ugust 2008 - 7 [X.][X.]R 21/07 - Rn. 19 mwN, NZ[X.]-RR 2009, 255). [X.]ür die [X.]rage, ob [X.] der [X.]rbeitgeberfunktionen in [X.] und personellen [X.]ngelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, war vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen [X.]etriebsablauf ist (vgl. [X.][X.]G 22. Juni 2005 -  7 [X.][X.]R 57/04 - zu [X.] [X.] der Gründe mwN, [X.]P [X.]etrVG 1972 § 1 Gemeinsamer [X.]etrieb Nr. 23 = Ez[X.] [X.]etrVG 2001 § 1 Nr. 4; 24. Jan[X.]r 1996 - 7 [X.][X.]R 10/95 - zu [X.] 3 b [X.] der Gründe mwN, [X.][X.]GE 82, 112). [X.]aran hat sich durch das [X.]etriebsverfassungsreformgesetz vom 23. Juli 2001 nichts geändert. [X.]ie von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten weiter (vgl. zuletzt [X.][X.]G 18. Jan[X.]r 2012 - 7 [X.][X.]R 72/10 - Rn. 25 mwN, [X.]P [X.]etrVG 1972 § 1 Gemeinsamer [X.]etrieb Nr. 33 = Ez[X.] [X.]etrVG 2001 § 1 Nr. 9).

cc) Nach § 1 [X.]bs. 2 [X.]etrVG in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden [X.]assung des Gesetzes zur Reform des [X.]etriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 wird ein gemeinsamer [X.]etrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die [X.]etriebsmittel sowie die [X.]rbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur [X.]olge hat, dass von einem [X.]etrieb ein oder mehrere [X.]etriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen [X.]etriebs wesentlich ändert (Nr. 2). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den [X.]egriff des gemeinsamen [X.]etriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten [X.]egriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer [X.]etrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird. [X.]ie [X.] dienen dem Zweck, [X.]etriebsräten und [X.] den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer [X.]ührungsvereinbarung zu ersparen (vgl. [X.][X.]-[X.]rucks. 14/5741 S. 33). [X.]ie von der Rechtsprechung zum [X.]sbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher auch nach dem Inkrafttreten des [X.]etriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das [X.]estehen eines einheitlichen [X.]s unter den Voraussetzungen des § 1 [X.]bs. 2 [X.]etrVG vermutet wird. Greifen die [X.] nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer [X.]etrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur [X.]ührung eines gemeinsamen [X.]etriebs rechtlich verbunden haben (vgl. [X.][X.]G 17. [X.]ugust 2005 - 7 [X.][X.]R 62/04 - zu [X.] III 2 der Gründe mwN).

b) Von diesen Grundsätzen ist das [X.] bei seiner Entscheidung ausgegangen und hat die betrieblichen Gegebenheiten ohne Rechtsfehler dahingehend gewürdigt, dass die [X.] und die [X.] [X.] keinen gemeinsamen [X.]etrieb bilden. Weder greifen die vom [X.]etriebsrat erhobenen [X.] gegen die [X.]eststellungen des [X.]s durch noch hat das [X.]eschwerdegericht die [X.]edeutung der Zulassungsbedingungen für [X.]ienstleister im [X.]ereich der [X.] verkannt. [X.]us den [X.]n des § 1 [X.]bs. 2 [X.]etrVG folgt nichts [X.]nderes.

[X.]) [X.]ei den [X.]egriffen des [X.]etriebs und des gemeinsamen [X.]etriebs mehrerer Unternehmen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. [X.]ei der [X.]eurteilung, ob Unternehmen einen gemeinsamen [X.]etrieb bilden, steht dem Gericht der [X.]atsacheninstanz ein [X.]eurteilungsspielraum zu. [X.]ie Würdigung des [X.]s ist in der [X.] nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen [X.]enkgesetze, anerkannte [X.]uslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer [X.]cht gelassen hat (vgl. [X.][X.]G 18. Jan[X.]r 2012 - 7 [X.][X.]R 72/10 - Rn. 28 mwN, [X.]P [X.]etrVG 1972 § 1 Gemeinsamer [X.]etrieb Nr. 33 = Ez[X.] [X.]etrVG 2001 § 1 Nr. 9; 13. [X.]ugust 2008 - 7 [X.][X.]R 21/07 - Rn. 26 mwN, NZ[X.]-RR 2009, 255).

[X.]) [X.]iesem Überprüfungsmaßstab hält die Entscheidung des [X.]s stand.

(1) [X.]uf den vom [X.]etriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerdebegründung - teils wiederholenden, teils neu gehaltenen - Vortrag zur Motivation der Gründung der [X.] [X.] und zu deren organisatorischen [X.]egleitumständen kommt es nicht entscheidend an. [X.]ie [X.]eststellung, ob die [X.] und die [X.] [X.] einen gemeinsamen [X.]etrieb führen, ist für die gegenwärtige und die künftige betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit von [X.]edeutung. Es ist unerheblich, wie die Sachlage unmittelbar nach [X.]ufnahme der Geschäftstätigkeit durch die [X.] [X.] war.

(2) Zu Unrecht rügt der [X.]etriebsrat, das [X.] habe die [X.]bweisung des [X.]ntrags ausschließlich auf die bei einem Ortsbesichtigungstermin gewonnenen Erkenntnisse gestützt. [X.]as [X.]eschwerdegericht hat vielmehr auch die [X.] und [X.] als Zeugen vernommen und die Ergebnisse dieser [X.]eweisaufnahme ebenso wie die der [X.]efragung von Herrn [X.] verwertet und schließlich ebenso den Sachvortrag der [X.]eteiligten in seine einzelfallbezogene Würdigung einbezogen. [X.]uf der Grundlage seiner [X.]eweiswürdigung kommt das [X.]eschwerdegericht mit [X.] nicht zu beanstandenden Erwägungen zu dem Ergebnis, dass mangels zusammengefasster Einbringung von [X.]etriebsmitteln und [X.]rbeitnehmern sowie vor allem wegen fehlender institutionell einheitlicher Wahrnehmung wesentlicher [X.]rbeitgeberfunktionen in den [X.] und personellen [X.]ngelegenheiten die [X.] und die [X.] [X.] keinen [X.]sbetrieb bilden.

(a) Im Ergebnis eines nach § 87 [X.]bs. 2 Satz 1, § 80 [X.]bs. 2 Satz 1, § 64 [X.]bs. 7 iVm. § 58 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]rbGG in zulässiger Weise dem Kammervorsitzenden übertragenen [X.] hat das [X.] festgestellt, dass die [X.] und die [X.] [X.] getrennte, etwa 3 km voneinander entfernte und nicht ohne weiteres fußläufig erreichbare, Räumlichkeiten nutzen. [X.]as [X.]ehlen einer gemeinsamen räumlichen Unterbringung hat das [X.] zutreffend als ein gegen einen einheitlichen [X.]etrieb sprechendes Indiz gewertet. [X.]uch seine Würdigung, die festgestellte getrennte Einsatzplanung sowie die festgestellte separate Steuerung und Überwachung der [X.]rbeitseinsätze sprächen gegen technische und organisatorische Verflechtungen bei den [X.]etriebsabläufen und der betrieblichen [X.]ätigkeiten, hält sich im Rahmen seines [X.]eurteilungsspielraums. [X.]er [X.]etriebsrat greift die [X.]eststellungen zu den Räumlichkeiten und ihren jeweiligen [X.]usstattungen ebenso wenig mit einer zulässigen Verfahrensrüge an wie die zu den Einsatzplanungen und -überwachungen. Eine solche zulässige Verfahrensrüge liegt insbesondere nicht in seiner [X.]ehauptung, die [X.] und die [X.] [X.] hätten die mittlerweile nicht mehr gelebte [X.]rennung ihrer [X.]etriebe allein für den [X.]ag der Ortsbesichtigung gewährleistet.

(b) [X.]er vom [X.]eschwerdegericht als gegen die zusammengefasste und gemeinsame Nutzung von [X.]etriebsmitteln ausdrücklich „ferner“ gewertete Umstand, die [X.] und die [X.] [X.] verfügten jeweils über eigene [X.]ahrzeuge und Gerätschaften, die sie für ihre jeweiligen arbeitstechnischen Zwecke verwendeten, unterliegt gleichfalls keinen [X.]en [X.]edenken. [X.]er mit der Rechtsbeschwerde vorgebrachte Einwand, der gesamte [X.]uhrpark sei bei der [X.] in [X.] gemeldet gewesen, zwischenzeitlich auf eine Holdinggesellschaft übertragen und „nun wieder zurückgeführt worden“, und die Rüge, das [X.] habe zu Unrecht während des [X.] keine Einsicht „in die dortigen Papiere“ genommen, verfangen nicht. Ungeachtet der [X.]rage, ob damit eine zulässige Verfahrensrüge erhoben ist, lassen sich aus den eigentumsrechtlichen Verhältnissen von [X.]ahrzeugen nur bedingt Rückschlüsse auf deren gemeinsame oder getrennte Nutzung ziehen. Im Übrigen hat das [X.] diesem Umstand nach seiner eigenen [X.]rgumentation keine ausschlaggebende [X.]edeutung beigemessen. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend auf die [X.]ehauptung des [X.]etriebsrats an, „der [X.]uhrpark beider Gesellschaften sei identisch“, zumal nach dem übereinstimmenden [X.]atsachenvortrag der [X.]eteiligten in den Instanzen die [X.]ahrzeuge der [X.] und der [X.] [X.] immerhin unterschiedliche „Logos“ haben.

(c) Mit seiner einzelfallbezogenen Würdigung, dass der gelegentliche [X.]ustausch von [X.]etriebsmitteln gegen Rechnungsstellung nicht zwingend für einen [X.]sbetrieb spreche, hat das [X.] seinen [X.]eurteilungsspielraum nicht überschritten. [X.]ie [X.]eanstandung des [X.]etriebsrats, „bei [X.]ahrzeug- und Geräteleihe werde, anders als im ‚Urteil’ festgehalten, nicht weiterfakturiert“, nimmt [X.]ezug auf den festgestellten Sachverhalt, ohne insoweit eine zulässige Verfahrensrüge zu erheben. Ungeachtet dessen hatten die beteiligten Unternehmen im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens exemplarisch eine Rechnungskopie zur [X.]kte gereicht (vgl. [X.]nlage [X.] 15 zum Schriftsatz vom 11. Oktober 2010), so dass der [X.]etriebsrat zu Unrecht behauptet, entsprechende Nachweise seien nicht vorgelegt worden. [X.]ußerdem ist das [X.] davon ausgegangen, die [X.] und die [X.] [X.] stellten sich [X.]ahrzeuge und Gerätschaften „bei Engpässen“ gegen Rechnungsstellung zur Verfügung. [X.]ür die [X.]nnahme eines „regelmäßigen“ oder „ständigen“ gegenseitigen Zugriffs auf [X.]ahr- und Werkzeuge hat auch der [X.]etriebsrat keine hinreichenden [X.]nhaltspunkte gegeben.

(d) [X.]ie beschwerdegerichtliche [X.]nnahme, es finde vor allem kein für den aktuellen [X.]etriebsablauf prägender arbeitgeberübergreifender [X.] statt, beruht auf den [X.]eststellungen, dass weder eine gemeinsame [X.]iensteinsatz- oder Urlaubsplanung noch erkennbar eine arbeitgeberübergreifende Vertretung während der Urlaubs- und Krankheitszeiten erfolgt. [X.]as [X.]eschwerdegericht hat insoweit weiter argumentiert, der wechselseitige Einsatz von [X.]rbeitskräften im jeweils anderen Unternehmen sei angesichts der großen Zahl der jeweils im Monat abzufertigenden [X.]lugzeuge vom zeitlichen Umfang her marginal und auch nach den [X.]arstellungen des [X.]etriebsrats für den aktuellen [X.]etriebsablauf keinesfalls prägend. [X.]iese [X.]eurteilung ist [X.] nicht zu beanstanden. Sie stützt sich entgegen der [X.]nnahme des [X.]etriebsrats vor allem auf den unstreitigen Sachvortrag der [X.]eteiligten. [X.]ie zuletzt für jedes Unternehmen getrennt erfolgte Einsatzplanung hat auch der [X.]etriebsrat nicht in [X.]brede gestellt. Sein Vorbringen zur [X.]bwicklung von Maschinen unter Hinzuziehung von Mitarbeitern des jeweils anderen Unternehmens hat das [X.] in seine Gesamtbeurteilung einbezogen und - vertretbar - anders gewertet als der [X.]etriebsrat. [X.]er in der Rechtsbeschwerde an einem [X.]eispielsfall vom 24. Mai 2011 gehaltene Vortrag zur [X.]bfertigung von [X.]lugzeugen in sog. „Peak-Zeiten“ kann zum einen schon aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden, denn grundsätzlich bildet der Schluss des [X.]eschwerdeverfahrens sowohl hinsichtlich der [X.]nträge als auch bezüglich des tatsächlichen Vorbringens die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. [X.][X.]G 21. Oktober 1982 - 6 [X.][X.]R 55/81 - zu II 3 der Gründe mwN). Zum anderen sind die aus der Sachverhaltsschilderung vom [X.]etriebsrat gezogenen Schlüsse ohnehin nicht zwingend: [X.]ass Herr [X.] als Stationsleiter der [X.] am 24. Mai 2011 Mitarbeiter der [X.] [X.] „herbeibeordert hat“, muss nicht für seine Weisungsmacht diesen Mitarbeitern gegenüber sprechen. [X.]ass er Mitarbeiter der [X.] zur [X.]bwicklung von Maschinen der [X.] angewiesen hat, zeigt allenfalls seine Weisungsbefugnis diesen [X.]rbeitnehmern gegenüber. Ein für den normalen [X.]etriebsablauf charakteristischer unternehmensübergreifender Personaleinsatz ist damit auch in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht aufgezeigt.

(e) [X.]uf der Grundlage der Ergebnisse seiner [X.]eweisaufnahme hat das [X.] insbesondere argumentiert, auf [X.] bestehe keine unternehmensübergreifende einheitliche Leitung in [X.]ezug auf die wesentlichen [X.]rbeitgeberfunktionen in personellen und [X.] [X.]ngelegenheiten für die [X.]elegschaften der [X.] und der [X.] [X.]. [X.]as [X.]eschwerdegericht hat diesen Schluss vor allem aus den [X.]ngaben der Zeugen [X.] und R und des Geschäftsführers der [X.] [X.] Herrn [X.] gezogen, wonach die grundlegenden Entscheidungen in den [X.] und personellen [X.]ngelegenheiten für die [X.]rbeitnehmer der [X.] in der zentralen Personalabteilung in [X.] getroffen werden, während diese [X.]efugnisse gegenüber den bei der [X.] [X.] angestellten [X.]rbeitnehmern Herrn [X.] zukommen, welcher auch das arbeitsausführungsbezogene Weisungsrecht gegenüber den von der [X.]S überlassenen [X.]rbeitnehmern innehat. Wenn das [X.] ausgehend von der ihm obliegenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen sowie der Glaubhaftigkeit der verwerteten [X.]ussagen zu dem Schluss gelangt, eine einheitliche Leitung sei somit nicht feststellbar, überschreitet dies nicht den tatsachengerichtlichen [X.]eurteilungsspielraum.

(f) [X.]ie [X.]eanstandung der Rechtsbeschwerde, „Herrn [X.]s [X.]edeutung sei im Ergebnis falsch eingestuft worden, obwohl ausreichend für eine anderweitige [X.]ewertung [X.]eweis (insb. [X.]bmahnung, Zeugnis) angeboten worden sei“, zielt (wohl) auf die Erhebung von [X.] einer fehlerhaften [X.]eweiswürdigung und übergangener [X.]eweisangebote. [X.]eide [X.] haben keinen Erfolg.

([X.]) Nach § 286 [X.]bs. 1 ZPO hat das Gericht unter [X.]erücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer [X.]eweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche [X.]ehauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. [X.]iese Würdigung ist grundsätzlich Sache des [X.]atrichters. In [X.]er Hinsicht ist allein zu überprüfen, ob der [X.]atrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den [X.]eweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen [X.]enkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (für das Revisionsverfahren vgl. z[X.] [X.]GH 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - zu [X.] der Gründe, NJW-RR 2004, 425). Vorliegend hat sich das [X.] insbesondere mit Herrn [X.]s [X.]efugnissen und seiner Stellung auseinandergesetzt. Es hat seine Wertung nicht allein auf Herrn [X.]s [X.]ussage gestützt, sondern diese mit den Wahrnehmungen beim Ortstermin und den [X.]ussagen des [X.] abgeglichen. [X.]ie [X.]rgumentation in der angefochtenen Entscheidung lässt damit keine Rechtsfehler erkennen.

([X.]) [X.]ei der Rüge einer unterlassenen [X.]eweiserhebung muss angegeben werden, über welches [X.]hema [X.]eweis hätte erhoben werden müssen, wo konkret das entsprechende [X.]eweisangebot gemacht worden ist, welches Ergebnis die [X.]eweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. für das Urteilsverfahren [X.][X.]G 14. [X.]ezember 2011 - 10 [X.]ZR 517/10 - Rn. 18 mwN, [X.]P [X.]VG § 1 [X.]arifverträge: [X.]au Nr. 338). [X.]em wird die Rüge des [X.]etriebsrats nicht gerecht. Im Übrigen hat sich der Zeuge [X.] bei seiner Vernehmung zur Erteilung von [X.]bmahnungen und Zeugnissen geäußert. [X.]llenfalls wenn Herrn [X.] sowohl gegenüber den [X.]rbeitnehmern der [X.] als auch den von der [X.] [X.] eingesetzten [X.]rbeitnehmern solche [X.]efugnisse zukommen - worauf nichts hindeutet -, könnten sie Indizien für das [X.]estehen einer einheitlichen Leitung auf [X.] sein. Sie reichten aber auch dann zur [X.]nnahme eines einheitlichen [X.]s in personellen und [X.] [X.]ngelegenheiten nicht zwingend aus, weil sie nur einen [X.]usschnitt von Personalangelegenheiten beträfen.

(g) Gleichfalls ohne Erfolg sind die auf eine mangelnde Sachaufklärung zielenden [X.] des [X.]etriebsrats, das [X.] habe die Gepäckabfertigungshalle nicht begutachtet, die Poststelle und Postzustellung nicht berücksichtigt und die [X.][X.]G als [X.]lughafenbetreiberin nicht zu einer gemeinsamen [X.]etriebsleitung der [X.] und der [X.] [X.] angehört.

([X.]) Wird die Verletzung der [X.]mtsaufklärungspflicht durch das [X.]eschwerdegericht gerügt, muss in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt werden, welche weiteren [X.]atsachen in der Vorinstanz hätten ermittelt und welche weiteren [X.]eweismittel hätten herangezogen werden können und inwieweit sich dem [X.]eschwerdegericht eine weitere [X.]ufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.][X.]G 16. Mai 2007 - 7 [X.][X.]R 45/06 - Rn. 28, [X.][X.]GE 122, 293; 22. Oktober 2003 - 7 [X.][X.]R 18/03 - zu [X.] 3 c der Gründe mwN, [X.]P [X.]etrVG 1972 § 1 Gemeinsamer [X.]etrieb Nr. 21 = Ez[X.] [X.]etrVG 2001 § 1 Nr. 1).

([X.]) Hiernach sind die vom [X.]etriebsrat erhobenen [X.] unzureichender [X.]mtsermittlung durch das [X.] unbegründet.

([X.]) Hinsichtlich des „[X.]“ - Gepäckabfertigungshalle - hatte der [X.]etriebsrat in seiner Stellungnahme zum Ergebnis des [X.] beanstandet, dass der [X.]ereich nicht besichtigt worden sei (vgl. Schriftsatz vom 1. September 2010). Seinem Vorbringen zur Nutzung derselben Räume und [X.]echnik in diesem [X.]ereich durch die Mitarbeiter der [X.] und der [X.] [X.], zu ihrem „[X.]rbeiten genau nebeneinander an einem [X.]and“ und zum gemeinsamen „Laufen an einem Gepäckband“ der von der [X.] und von der [X.] [X.] abzuwickelnden Gepäckstücke sind die zu 2. und 3. beteiligten Unternehmen entgegengetreten und haben die Gegebenheiten näher geschildert und vor allem darauf verwiesen, dass auch das Gepäckabfertigungssystem zu den „Zentralen Infrastruktureinrichtungen“ gehöre, deren [X.]usstattung und Zuweisung durch den [X.]lughafenunternehmer verfügt werde (vgl. Schriftsatz vom 11. Oktober 2010). Hierzu hat sich wiederum der [X.]etriebsrat in seinen weiteren Schriftsätzen nicht verhalten, sondern nur wiederholt, „im Übrigen gebe es in der Gepäckabfertigung keine räumliche [X.]rennung“ (vgl. Schriftsatz vom 13. [X.]ezember 2010). Eine solche hat das [X.] seiner [X.]ewertung aber auch nicht zugrunde gelegt. [X.]ngesichts des auf eine [X.]etriebsmittelnutzung bezogenen Sachvortrags der [X.]eteiligten drängte sich zum gemeinsamen Personaleinsatz in der Gepäckabfertigungshalle keine weitere Sachverhaltsaufklärung auf.

([X.]b) [X.]ie in der Rechtsbeschwerde angesprochenen [X.]ereiche der Poststelle und Postzustellung musste das [X.]eschwerdegericht nicht zwingend berücksichtigen. Sie sind für die [X.]rage, ob die [X.] und die [X.] [X.] einen gemeinsamen [X.]etrieb führen, nicht von maßgeblicher [X.]edeutung. [X.]iese [X.]ereiche erfüllen allenfalls Hilfsfunktionen.

([X.]) Eine Sachverhaltsaufklärung durch [X.]nhörung oder Vernehmung von Verantwortlichen der [X.][X.]G war nicht veranlasst. Es drängten sich auch nach dem Vortrag des [X.]etriebsrats keine [X.]nhaltspunkte dafür auf, dass seitens der den [X.]lughafen betreibenden Gesellschaft Informationen hätten gegeben werden können, die für einen gemeinsamen [X.]etrieb der [X.] und der [X.] [X.] relevant gewesen sein könnten. So hätte etwa der in der Rechtsbeschwerde angeführte, von Herrn [X.] und Herrn [X.] gemeinsam wahrgenommene [X.]ermin [X.]nfang [X.]ebr[X.]r 2011 in der Kfz-[X.]bteilung der [X.][X.]G nichts über eine Zusammenfassung von materiellen und immateriellen [X.]etriebsmitteln der Unternehmen und über eine einheitliche institutionalisierte Leitung ausgesagt und ließe allenfalls den Schluss zu, dass die [X.] und die [X.] [X.] immerhin jeweils mit eigenen Repräsentanten - also „getrennt“ - auftreten und nicht etwa ein Unternehmensvertreter auch für das andere Unternehmen agiert.

(h) Schließlich ist auch die [X.]ewertung des [X.]s, aus der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktureinrichtungen des [X.]lughafens lasse sich entgegen der [X.]nsicht des [X.]etriebsrats nichts für einen gemeinsamen [X.]etrieb herleiten, da diese auch von anderen auf dem Gelände ansässigen Unternehmen in [X.]nspruch genommen würden, nicht zu beanstanden. [X.]er Vortrag des [X.]etriebsrats - teilweise erstmals mit der Rechtsbeschwerde - zur Vorhaltung sämtlicher Einrichtungen, vor allem der [X.]äkalentsorgungsanlage als zentraler Infrastruktur, und deren gekennzeichneter [X.]rennung allein für die Unternehmen [X.][X.]GH und [X.] mag bedeuten, dass die [X.] [X.] die für die [X.] vorgehaltenen Einrichtungen nutzt. Es handelt sich hierbei aber um zentrale Einrichtungen des [X.]lughafens, so dass nur bedingt auf einen zusammengefassten, gemeinsamen Einsatz von unternehmensbezogenen [X.]etriebsmitteln durch die [X.] und die [X.] [X.] geschlossen werden könnte. Jedenfalls wäre das in der gemeinsamen Nutzung der „Zentralen Infrastruktureinrichtungen“ liegende Indiz für einen [X.]sbetrieb wegen der vom [X.] ohne Rechtsfehler angenommenen fehlenden Einsatzsteuerung der menschlichen [X.]rbeitskraft durch einen einheitlichen [X.] nicht ausschlaggebend.

(3) [X.]nders als der [X.]etriebsrat meint, gebieten unionsrechtliche und nationale [X.]estimmungen über die Zulassung von [X.]ienstleistern im [X.]ereich der [X.] auf [X.]lugplätzen keine [X.]nnahme eines [X.]sbetriebs.

(a) Mit der [X.]/[X.] vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der [X.] auf den [X.]lughäfen der [X.] (- [X.]/[X.] -) ist ein System der schrittweisen Öffnung des Marktes der [X.] auf den [X.]lughäfen der [X.] vorgesehen (vgl. [X.] 14. Juli 2005 - [X.]/03 - [Kommission/[X.]eutschland] Rn. 2, Slg. 2005, [X.]). Zur [X.]ufhebung von [X.]eschränkungen des freien [X.]ienstleistungsverkehrs soll der Markt der [X.] geöffnet werden, um zur Senkung der [X.]etriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Q[X.]lität beizutragen (vgl. die Erwägungsgründe 2 und 5 der [X.]/[X.]). [X.]ie [X.]/[X.] wurde im Wesentlichen durch das Gesetz über [X.] auf [X.]lugplätzen vom 11. November 1997 ([X.]G[X.]l. I S. 2694) und durch die Verordnung über [X.] auf [X.]lugplätzen (- [X.][X.][X.]V -) in [X.] Recht umgesetzt. Nach § 19c [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] haben Unternehmer von [X.]lugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr Luftfahrtunternehmen (sog. Selbstabfertigern) sowie sonstigen [X.]nbietern (sog. [X.]rittabfertigern) die Erbringung von [X.]n zu ermöglichen. Gemäß § 19c [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] wird die [X.]nzahl der [X.]erechtigten zur Erbringung bestimmter [X.] durch Rechtsverordnung festgelegt (vgl. auch § 32 [X.]bs. 1 Nr. 3a [X.]). [X.]ie [X.][X.][X.]V gibt marktwirtschaftliche Rahmenbedingungen für [X.]ienstleister vor, die an einem [X.]lugplatz [X.] anbieten und durchführen wollen; sie regelt in ihrem § 7 [X.]. [X.]nzahl, [X.]nforderungen und [X.]uswahlkriterien von zuzulassenden [X.]ienstleistern sowie das [X.]uswahlverfahren und die in diesem Zusammenhang zu hörenden Gremien. [X.]ür den [X.]lughafen [X.] ist die Zahl zuzulassender [X.]rittabfertiger nach den [X.]nlagen 1 und 5 zu § 3 [X.]bs. 2 der [X.][X.][X.]V mit [X.]usnahme bestimmter [X.]ienste auf zwei festgelegt.

(b) [X.]er [X.]etriebsrat argumentiert - kurz zusammengefasst - dahin, dass die [X.] und die [X.] [X.] einen gemeinsamen [X.]etrieb führen müssten, weil nur die [X.] als [X.]ienstleisterin iSv. § 7 [X.][X.][X.]V zugelassen ist. [X.]ie [X.] [X.] könne ihre [X.]ienste zur [X.]bwicklung des „[X.]-[X.]uftrags“ daher nur erbringen, indem sie sich dieser Lizenz bediene. [X.]ie [X.]rbeitgeberfunktionen müssten wegen der lizenzrechtlichen Vorgaben zwangsläufig einheitlich wahrgenommen werden. [X.]ie [X.]nnahme getrennter [X.]etriebe verstieße sowohl gegen die [X.]/[X.] als auch gegen die [X.][X.][X.]V. [X.]ies greift zu kurz.

([X.]) Zwar kann die Erledigung des einem Unternehmen erteilten [X.]ienstleistungsauftrags durch ein Subunternehmen durchaus einen für einen [X.]sbetrieb sprechenden Umstand abgeben. „[X.]edient“ sich zudem das Subunternehmen einer dem anderen Unternehmen verliehenen ([X.]ienstleister-)Konzession, mag auch dies ein [X.]nhaltspunkt für einen gemeinsamen [X.]etrieb sein. Zwingend ist dies aber nicht. [X.]as [X.]eschwerdegericht hat daher seinen [X.]eurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn es der Subunternehmertätigkeit der [X.] [X.] und dem Umstand der nur der [X.] verliehenen Lizenzierung keine ausschlaggebende [X.]edeutung beigemessen hat.

([X.]) [X.]ie Wertung des [X.]s ist nicht deshalb unvertretbar, weil die unions- und nationalrechtlichen Marktregulierungsbestimmungen die [X.]nnahme eigenständiger und getrennter [X.]etriebe der [X.] und der [X.] [X.] verbieten würden.

([X.]) [X.]ie [X.]/[X.] und die [X.][X.][X.]V beziehen sich auf „[X.]ienstleister“ und nicht auf deren [X.]etrieb(e). Nach [X.]rt. 2 [X.]uch[X.]g der [X.]/[X.] und § 2 Nr. 5 [X.][X.][X.]V ist „[X.]ienstleister“ jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere [X.] für [X.]ritte erbringt. [X.]nknüpfungspunkt für die [X.]ildung eines [X.]etriebsrats ist nach dem [X.]etrVG aber nicht die „natürliche oder juristische Person“ als Rechtsträger, sondern der [X.]etrieb als eine durch tatsächliche Umstände bestimmte organisatorische Einheit (vgl. § 1 und § 4 [X.]etrVG). [X.]ie Zulassungsregelungen des § 7 [X.][X.][X.]V in Umsetzung der Rahmenvorgaben nach [X.]rt. 6 der [X.]/[X.] schreiben nicht etwa vor, dass ein [X.]ienstleister seine [X.]ienste nur in einer (betrieblichen) Organisationseinheit erbringen darf. Zugelassen wird der [X.]bfertigungsdienstleister, nicht sein(e) [X.]etrieb(e).

([X.]b) Entgegen der [X.]uffassung der Rechtsbeschwerde gibt die [X.]eteiligung des im [X.]etrieb des [X.]lugplatzunternehmens bestehenden [X.]etriebsrats am Lizenzierungsverfahren (vgl. § 7 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.][X.][X.]V) für die [X.]ewertung der betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen der ausgewählten [X.]nbieter nichts her. [X.]ie in § 7 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.][X.][X.]V festgelegten [X.]nhörungsrechte verschiedener Interessengruppen - [X.]. des [X.]etriebsrats des [X.]lugplatzunternehmens - betreffen die [X.]uswahl „des [X.]ienstleisters“, also der natürlichen oder juristischen Person, die die [X.] erbringt.

([X.]) Im Übrigen bliebe es der [X.] auch nach den regulativen Vorschriften der [X.][X.][X.]V unbenommen, die [X.] in mehreren eigenständigen, betriebsverfassungsrechtlich relevanten Organisationseinheiten zu erbringen. Gebieten die konzessionsrechtlichen [X.] aber keine bestimmte - betriebsverfassungsrechtlich relevante - [X.]etriebsorganisation des [X.]bfertigungsdienstleisters, kann aus der lizenzrechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Erbringung von [X.]n durch „weiter beauftragte“ [X.]ienstleister auch nicht auf deren (fehlende eigenständige) betriebliche Organisation geschlossen werden. [X.]amit kommt es auf die [X.]rage, ob die [X.] als zugelassene [X.]ienstleisterin überhaupt berechtigt ist, zur Erbringung der [X.] unter ihrer Konzession die [X.] [X.] als Subunternehmerin einzusetzen, nicht entscheidend an. Entsprechend ist die vom [X.]etriebsrat formulierte und nach seiner [X.]nregung im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.]EUV dem Gerichtshof der [X.] vorzulegende [X.]rage (im wörtlichen Zitat),

        

„inwieweit die festgestellte selbstständige dauerhafte [X.]uftragsabwicklung über den gesamten Lizenzierungszeitraum ohne [X.]eteiligung der vorgesehenen Stellen und [X.]usschüsse gegen europäisches Recht verstößt, insbesondere dieses Konstrukt mit der [X.]-Richtlinie 67/96 vereinbar ist“

nicht entscheidungserheblich.

(4) Schließlich folgt aus den [X.]n des § 1 [X.]bs. 2 [X.]etrVG kein [X.]sbetrieb.

(a) Steht fest, dass die organisatorischen Voraussetzungen für einen [X.]sbetrieb nicht vorliegen, kommt es auf die Vermutung eines einheitlichen [X.]s nach § 1 [X.]bs. 2 [X.]etrVG nicht an (vgl. [X.][X.]G 22. Juni 2005 - 7 [X.][X.]R 57/04 - zu [X.] II 2 b der Gründe, [X.]P [X.]etrVG 1972 § 1 Gemeinsamer [X.]etrieb Nr. 23 = Ez[X.] [X.]etrVG 2001 § 1 Nr. 4).

(b) Vorliegend ist nach den nicht mit erfolgreichen Verfahrensrügen angegriffenen [X.]eststellungen des [X.]s davon auszugehen, dass es an einer Zusammenfassung der [X.]rbeitnehmer sowie der materiellen und immateriellen [X.]etriebsmittel fehlt (§ 1 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]etrVG). [X.] man dies anders oder ginge man - wie der [X.]etriebsrat - im Zusammenhang mit der Gründung der [X.] [X.] von einer Unternehmensaufspaltung der [X.] ohne wesentliche Änderung des [X.]etriebs aus (§ 1 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]etrVG), wäre die Vermutung eines einheitlichen [X.]s jedenfalls widerlegt. [X.]as [X.] hat im Ergebnis seiner [X.]eweisaufnahme festgestellt, dass die [X.] in personellen und [X.] [X.]ngelegenheiten der bei der [X.] [X.] beschäftigten und eingesetzten [X.]rbeitnehmer keine Entscheidungen trifft.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Schuh    

        

    Spie    

                 

Meta

7 ABR 36/11

13.02.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 15. Januar 2010, Az: 13 BV 97/09, Beschluss

§ 1 Abs 1 S 2 BetrVG, § 1 Abs 2 BetrVG, § 18 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.02.2013, Az. 7 ABR 36/11 (REWIS RS 2013, 8231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8231


Verfahrensgang

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Az. 7 ABR 36/11

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 36/11, 13.02.2013.


Az. 13 BV 97/09

Arbeitsgericht Düsseldorf, 13 BV 97/09, 15.01.2010.


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Referenzen
Wird zitiert von

4 Sa 997/14

11 TaBV 82/18

13 TaBV 76/16

13 TaBV 84/13

17 Sa 67/14

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