Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2022, Az. 9 AZR 337/21

9. Senat | REWIS RS 2022, 5978

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Gegenstand

Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb


Leitsatz

1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigt wird, zu dessen gemeinsamer Führung sich sein Arbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben.

2. Für einen Gemeinschaftsbetrieb ist nach der Vorstellung des Gesetzes in § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats kennzeichnend. Existieren in einem Betrieb aufgrund tarifvertraglicher Vorgaben mehrere Betriebsräte, die jeweils für die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers zuständig sind, kann dies einen wesentlichen Hinweis darauf geben, dass die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer lediglich in formaler Hinsicht einer einheitlichen Leitung, tatsächlich aber einer nach Vertragsarbeitgebern getrennten Personalführung unterliegen.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2021 - 3 Sa 1108/19 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger und die Beklagte zu 1. streiten in der Revisionsinstanz darüber, ob zwischen ihnen seit dem 1. Dezember 2013 ein Arbeitsverhältnis besteht. Außerdem nimmt der Kläger die Beklagte zu 2. auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses in Anspruch.

2

Die Beklagte zu 1. ist die alleinige [X.]erin der Beklagten zu 2. und betreibt den [X.] Sie hat ihr [X.]eschäft in operative Bereiche unterteilt, zu denen [X.]. der Bereich [X.] ([X.]) gehört. Auf die Arbeitsverhältnisse mit ihren im Bereich der [X.] ([X.]) beschäftigten Arbeitnehmern wendet die Beklagte zu 1. regelmäßig den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil [X.]lughäfen - (T[X.]öD-[X.]) an. Seit 2012 bildete sie zusammen mit der [X.] einen gemeinsamen Betrieb mit ca. 10.000 Arbeitnehmern.

3

Die Beklagte zu 2., die im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist, wendet auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer mit der [X.] [X.] abgeschlossene Haustarifverträge an. Der Kläger ist seit dem 17. Juni 2004 bei ihr auf der [X.]rundlage eines „Arbeitsvertrag für Leiharbeitnehmer - gewerbliche Arbeitnehmer“ vom 16. Juni 2004 (Arbeitsvertrag) zu einem monatlichen Bruttolohn iHv. ca. 2.900,00 Euro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:

        

§ 3 Art der Tätigkeit

        

(1)     

Der Arbeitnehmer wird für folgende Tätigkeitsbereiche eingesetzt: Im Bereich [X.] oder anderen gewerblichen Bereichen.

        

(2)     

Bei Bedarf ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen [X.]ähigkeiten und [X.]orkenntnissen entsprechende andere Aufgaben im Betrieb zu übernehmen. Der Arbeitnehmer erklärt sich schon an dieser Stelle mit der Zuweisung anderer Aufgaben einverstanden.“

4

Die Beklagte zu 2. überließ der Beklagten zu 1. den Kläger als Leiharbeitnehmer, die ihn als [X.]lugzeugabfertiger im Bereich [X.] einsetzte.

5

Am 18. November 2016 beschloss die [X.]erversammlung der Beklagten zu 2., den [X.]egenstand ihres Unternehmens zu ändern, der im Handelsregister eingetragen wurde:

        

„die Erbringung von Dienstleistungen im Luftverkehr, insbesondere Dienstleistungen im Rahmen der Bodenverkehrsdienstleistungen sowie die Durchführung aller hiermit in Zusammenhang stehender [X.]eschäfte. Die [X.] erbringt ihre Dienstleistungen u.a. als Partner im [X.]emeinschaftsbetrieb mit anderen Unternehmen …“

6

Unter dem 20. Juni 2017 schlossen die Beklagte zu 1., die [X.] und die Beklagte zu 2. (beteiligte Unternehmen) mit Wirkung zum 1. Juli 2017 eine „[X.]ereinbarung über die [X.]ührung eines gemeinsamen Betriebs“ ([X.]ührungsvereinbarung). Darin heißt es [X.].:

        

Präambel

        

[X.] hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, den bisherigen [X.]emeinschaftsbetrieb zwischen [X.] und [X.] um die [X.] zu erweitern. …

        

§ 1     

        

[X.]ührung eines gemeinsamen Betriebes am [X.]lughafen [X.]

        

(1)     

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in ihren Betriebsstätten in [X.] vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mit Inkrafttreten dieses [X.]ertrags für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und dass der Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeiter genannt) der [X.], [X.] und [X.] in dieser gemeinsamen Betriebsstätte von einem einheitlichen [X.] gesteuert wird.

        

(2)     

Diese einheitliche Leitung erstreckt sich auf die wesentlichen [X.]unktionen eines Arbeitgebers in [X.] und personellen Angelegenheiten für alle Arbeitnehmer der [X.], der [X.] und der [X.].

        

(3)     

Die institutionell einheitliche Leitung der Mitarbeiter des gemeinsamen Betriebs wird durch Mitarbeiter der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen im Wesentlichen bei der [X.] errichtet. Sie besteht aus einem gemeinsamen Personalbereich ([X.]) und wird durch eine gemeinsame übergreifende [X.]ührung der operativen Bereiche, in denen Mitarbeiter der drei Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden, ergänzt. Die Mitarbeiter der [X.], der [X.] und der [X.], welche die einheitliche Leitung über die ihnen fachlich zugeordneten Mitarbeiter ausüben, werden - soweit zur [X.]ührung eines gemeinsamen Betriebs erforderlich - gegenseitig mit entsprechenden [X.]ollmachten versehen. Der Einsatz durch die institutionelle Leitung erfolgt - auch ohne dass dies im Einzelfall jeweils noch einmal nach außen dokumentiert werden muss - jeweils im Namen des Arbeitgebers des/der hiervon betroffenen Mitarbeiter(s).“

7

Am selben Tag schlossen die beteiligten Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 2017 eine „Kooperationsvereinbarung zum [X.]emeinschaftsbetrieb“ (Kooperationsvereinbarung), die [X.]. folgende Regelungen enthält:

        

[X.]orbemerkung

        

Diese Kooperationsvereinbarung umfasst die [X.]rundsätze der Zusammenarbeit zwischen [X.], [X.] und [X.] im [X.]emeinschaftsbetrieb. Diese sind den leistungsbezogenen Kooperationsverträgen, die die gemeinsame Erbringung von spezifischen Leistungen im [X.]emeinschaftsbetrieb zwischen den beteiligten Unternehmen regeln, zugrunde zu legen.

        

…       

        

§ 1     

        

[X.]egenstand der [X.]ereinbarung

        

(1) [X.]egenstand der [X.]ereinbarung ist die gemeinsame Leistungserbringung im [X.]emeinschaftsbetrieb …

        

(2) Dabei wird durch arbeitsorganisatorische Regelungen sichergestellt, dass jedes Unternehmen im [X.]emeinschaftsbetrieb weiterhin in die Steuerung der eigenen Arbeitnehmer eingebunden bleibt.

        

…       

        

(2)* Die gemeinsame Leistungserbringung kann sich grundsätzlich über das gesamte Leistungsspektrum der beteiligten Unternehmen am [X.]lughafen [X.] erstrecken, im Schwerpunkt erfolgt sie für folgende Leistungen:

        

● Dienstleistungen im Rahmen der Bodenverkehrsdienstleistungen sowie die Durchführung aller hiermit in Zusammenhang stehender [X.]eschäfte

        

● Dienstleistungen im Rahmen der [X.]orfeldkontrolldienste und der [X.]erkehrszentrale

        

● Dienstleistungen im Rahmen der Winterdiensttätigkeiten

        

● Dienstleistungen im Rahmen der [X.].

        

Darüber hinaus gibt es weitere einzelne Serviceleistungen, die gemeinsam von den beteiligten Unternehmen des [X.]emeinschaftsbetriebs erbracht werden, jedoch bezüglich der Anzahl der gemeinsam eingesetzten Mitarbeiter eher von geringerer Bedeutung sind.

        

(3) [X.]ür alle gemeinsam zu erbringenden Leistungen werden leistungsbezogene Kooperationsverträge zwischen den beteiligten Unternehmen geschlossen, die auf die jeweilige Leistung ausgerichtet die Details der Kooperation … bestimmen.

        

§ 2     

        

Regelung zur einheitlichen personellen Leitung

        

(1)     

Im [X.]emeinschaftsbetrieb … nimmt der Bereich [X.] ([X.]) der [X.] im Auftrag aller beteiligten Unternehmen die personelle Leitung im [X.]emeinschaftsbetrieb wahr. Demzufolge übernimmt die Leitung [X.] zum 01.07.2017 die [X.]unktion der Personalleitung des [X.]emeinschaftsbetriebs.

        

(2)     

Die personelle Leitung gilt uneingeschränkt für alle wesentlichen personellen und [X.] Angelegenheiten, insbesondere Einstellungen, [X.]ersetzungen, Personalkündigungen, Arbeitsentgeltbearbeitung, [X.], [X.]estaltung der Betriebsordnung und der Betriebsvereinbarungen.

        

(3)     

Zur Durchführung der personellen Leitung werden die [X.]-Mitarbeiter mit den [X.]-Mitarbeitern der jeweiligen Personalabteilungen im Bereich [X.] des [X.]emeinschaftsbetriebs zusammengeführt und dort gemeinsam eingesetzt. ...

        

(4)     

Die Komplexität einzelner operativer Bereiche der [X.] A[X.] macht es erforderlich, dass vertiefend zur übergeordneten zentralen personellen Leitung durch [X.], Tätigkeiten der Personalplanung und Personalsteuerung dezentral in den operativen Bereichen erfolgen. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Tätigkeiten:

                          

●       

Operative Personalbedarfsplanung

                          

●       

Operative Personaleinsatzsteuerung.

        

(5)     

In den operativen Bereichen werden die dezentralen Tätigkeiten der Personalplanung und Personalsteuerung jeweils aus einer Einheit für alle zugeordneten Mitarbeiter durchgeführt, unabhängig davon, welchem Arbeitgeber diese Mitarbeiter zuzuordnen sind. Auch für diese Tätigkeiten bestimmt der Bereich [X.] durch die zentrale personelle Leitung den Handlungsrahmen und steht mit Serviceleistungen zur [X.]erfügung.

        

(6)     

Es gilt für alle Einheiten im [X.]emeinschaftsbetrieb, dass [X.]ührungskräfte, denen Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen des [X.]emeinschaftsbetriebs zugeordnet sind, Anweisungen gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter im Namen des jeweiligen [X.]ertrags-Arbeitgebers erteilen.“

8

In der Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung finden sich [X.]. folgende Regelungen:

        

(4)   

Sonstige Betriebsmittel der [X.]

        

1.    

Abfertigungsgeräte

        

[X.] verfügt über [X.]ahrzeuge für den Mitarbeitertransport, Poolfahrzeuge für Dienstfahrten sowie Dienstfahrzeuge für [X.]ührungskräfte, die in entsprechender Weise im [X.]emeinschaftsbetrieb geteilt und hier gemeinsam genutzt werden.

        

Art und Umfang einer Nutzung dieser Betriebsmittel folgt aus der gemeinsamen Personaleinsatzplanung im Rahmen der Aufträge, die zu verrichten sind.

        

2.    

IT-Systeme

        

Die [X.] verfügt über:

                 

●       

Proprietäre Systeme (Access- / [X.]) für Disposition, Personalwirtschaft, Zeitwirtschaft, Payroll, Datenexport an [X.], Datenimport, insbes. von [X.] ([X.])

                 

●       

Datev ([X.]inanzbuchhaltung, Controlling-Basis)

                 

●       

[X.] Expert

                 

●       

Saperion (Rechnungsprüfungs-Workflow sowie Archivierung)

        

Im [X.]emeinschaftsbetrieb werden im [X.]eschäftsfeld Rampe/Passage die IT-Systeme der beiden Partner im erforderlichen Umfang von allen am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen gemeinsam genutzt.

        

3.    

Räume 

        

Die [X.] nutzt bisher das [X.]ebäude 458 alleine.

        

Im [X.]emeinschaftsbetrieb werden im [X.]eschäftsfeld Rampe/Passage die Räume im erforderlichen Umfang von allen am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen gemeinsam genutzt.“

9

In der [X.]olgezeit schlossen die beteiligten Unternehmen mehrere leistungsbezogene Kooperationsverträge, in denen Details der Leistungserbringung, der gegenseitig zu erfüllenden Anforderungen, der gemeinsamen Steuerung des Personals und sonstiger Betriebsmittel, der [X.]ergütung und der Haftung geregelt sind. Solche [X.]ereinbarungen bestehen für Leistungen im Passage- und Operations-Handling, für die Wartung der Brandschutzklappen, Brandschutzventile, Entrauchungsklappen und Kanalrauchmelder, für Leistungen im Zentralen [X.]-Infrastruktur- und [X.]epäckservice, für Leistungen im Service für mobilitätseingeschränkte Passagiere und für den Winterdienst.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2017 legten die Beklagte zu 1. und zu 2. ihre jeweiligen Personalabteilungen räumlich zusammen. Personalleiter der Abteilung [X.] ist ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1. Der nachgeordneten [X.] gehören je ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2. an. Als sog. Tandem arbeiten auf [X.] der Personalreferenten ebenfalls je ein Mitarbeiter der beiden Unternehmen zusammen, die sich gegenseitig vertreten und [X.] gemeinsam führen. Die konkrete Tagesplanung für Mitarbeiter der Abteilung [X.] erfolgt in dezentral eingerichteten Dienststellen durch Teams aus Arbeitnehmern beider Unternehmen.

In den aus etwa 80 Arbeitnehmern bestehenden Arbeitsschichten werden Arbeitnehmer beider Unternehmen beschäftigt. Die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. werden nach [X.] im Dreischichtbetrieb, die Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. nach [X.] eingesetzt, die sie am 25. des [X.]ormonats erhalten. Auf den für die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. geltenden [X.] findet sich folgender Hinweis:

        

Unterrichtung über ihren Einsatz als Leiharbeitnehmer gem. § 11 Absatz 2 Satz 4 AÜ[X.]:

        

Bitte beachten Sie, dass Sie bei Ihrem Einsatz der o. g. Einsatzort als Leiharbeitnehmer im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung tätig werden.

        

Dies gilt nicht für Einsatzorte, die die Bezeichnung …
[X.] und [X.] enthalten.“

Die Urlaubsplanung für die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. erfolgt durch [X.]ruppenleiter. Den Arbeitnehmern der Beklagten zu 2. obliegt es, Urlaub bis Ende Oktober eines Jahres für das [X.]olgejahr zu beantragen. Die Betriebsmittel der Beklagten zu 1. werden seit dem 1. Juli 2017 unternehmensübergreifend eingesetzt.

Betriebsverfassungsrechtlich wurden die in dem [X.]emeinschaftsbetrieb gemeinsam beschäftigten Arbeitnehmer auf der [X.]rundlage des § 2 der [X.], 8a/2016 durch unterschiedliche Betriebsräte vertreten. Das Tarifwerk enthält [X.]. folgende Regelungen über eine „Betriebsverfassungsrechtliche Trennung“:

        

„(1) Im [X.]emeinschaftsbetrieb wird kein gemeinsamer Betriebsrat gebildet.

        

(2) Stattdessen vertritt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] und der [X.] einerseits und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] andererseits jeweils ein eigenständiger Betriebsrat. Auf diese Arbeitnehmervertretungen finden die [X.]orschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.“

Am 11. Juli 2017 schlossen die Beklagte zu 1. als beherrschendes Unternehmen und die Beklagte zu 2. als beherrschtes Unternehmen einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 forderte der Kläger die Beklagte zu 2. erfolglos auf, seine Arbeitsleistung mit Rückwirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2018 nach dem T[X.]öD-[X.] ([X.]KA) zu vergüten. Unter demselben Datum machte er gegenüber der Beklagten zu 1. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für den [X.]all geltend, dass die Beklagte zu 2. seine [X.]ergütungsforderung ablehne.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen ihm und der Beklagten zu 1. sei ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da die Beklagte zu 2. ihn der Beklagten zu 1. auf Dauer als Arbeitnehmer überlassen habe. Der Annahme, es liege ein [X.]emeinschaftsbetrieb der Beklagten zu 1., der Beklagten zu 2. und der [X.] vor, stehe entgegen, dass weder die Beklagte zu 1. den Betriebszweck der Beklagten zu 2. noch die Beklagte zu 2. den Betriebszweck der Beklagten zu 1. fördere. [X.]ielmehr verfolge die Beklagte zu 2. in ihrem Betrieb weiterhin den Zweck, Personal zu stellen, und erbringe demgemäß interne Dienstleistungen im Bereich [X.] der Beklagten zu 1. Die mitbestimmungsrechtliche Praxis, insbesondere die [X.]erhandlung von [X.] Angelegenheiten mit den jeweiligen [X.], belege den [X.]ortbestand organisatorisch getrennter Einheiten. Darüber hinaus erlaube der Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten zu 1. und ihm lediglich seinen Einsatz als Leiharbeitnehmer in einer fremden Organisationseinheit, nicht aber den Einsatz als Stammarbeitnehmer in einem gemeinschaftlichen Betrieb. Die organisatorischen Entscheidungen der Beklagten zu 1. und zu 2. zielten auf eine Umgehung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1. seit dem 1. Dezember 2013, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2018, ein Arbeitsverhältnis besteht mit dem wesentlichen Inhalt:

                 

-       

mit einer Tätigkeit im Bereich [X.] der Beklagten zu 1.

                 

-       

unter [X.]eltung des T[X.]öD-[X.] ([X.]KA) sowie der für die Beklagte zu 1. jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Regelungen und

                 

-       

einer [X.]ergütung, ab dem 1. Oktober 2018, nach [X.] [X.], Stufe 5 des T[X.]öD-[X.] ([X.]KA);

        

2.    

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihm ein q[X.]lifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Die Beklagte zu 1. hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, der Einsatz des [X.] in dem gemeinschaftlichen Betrieb schließe die Anwendung der [X.]orschriften des AÜ[X.] aus. Soweit die unterschiedlichen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen keine abweichenden [X.]orgaben machten, erfolge die [X.]esamtplanung der Dienste und des Urlaubs seit Mitte des Jahres 2017 unternehmensübergreifend über die einheitliche Leitung in [X.] und personellen Angelegenheiten durch den Bereich [X.], der die [X.]esamtplanung des Personals der Unternehmen für einen definierten Zeitraum im Wege der Mengenplanung erstelle. [X.]leiches gelte für die Steuerung des eingesetzten Personals. Die Beklagte zu 1. behauptet, die Betriebsmittel der Beklagten zu 2., insbesondere deren Abfertigungsgeräte, IT-Systeme und Räume würden unternehmensübergreifend eingesetzt. Schließlich erlaube der Arbeitsvertrag des [X.] mit der Beklagten zu 2. einen Einsatz des [X.] in einem [X.]emeinschaftsbetrieb, an dem die Beklagte zu 2. beteiligt sei.

Die Beklagte zu 2. hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die tatbestandlichen [X.]oraussetzungen, an die § 109 Abs. 1 Satz 1 [X.]ewO den Anspruch eines Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis knüpfe, lägen im Streitfall nicht vor, da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und ihr nicht beendet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger nicht nur die in der Berufungsverhandlung gestellten Klageanträge weiter, sondern begehrt darüber hinaus die [X.]eststellung, dass zwischen der Beklagten zu 1. und ihm bereits seit dem 1. Dezember 2013 ein Arbeitsverhältnis besteht. Den in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag zu 1. gegen die Beklagte zu 1. verfolgt der Kläger nunmehr im Wege eines [X.].

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper">

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Revision [X.]es [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung [X.]er angefochtenen Entschei[X.]ung un[X.] zur Zurückverweisung [X.]er Sache an [X.]as [X.]. Mit [X.]er gegebenen Begrün[X.]ung kann [X.]ie Klage nicht abgewiesen wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

A. Die Revision ist zulässig. Dies gilt auch, soweit [X.]er Kläger sein [X.]eststellungsbegehren, [X.]as er mit [X.]em Klageantrag zu 1. verfolgt, erst in [X.]er Revisionsinstanz erweitert hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

I. Mit [X.]em Hauptantrag zu 1. möchte [X.]er Kläger [X.]as Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur [X.] zu 1. unabhängig [X.]avon festgestellt wissen, ob [X.]ieses zu [X.]em in [X.]em Antrag angegebenen Zeitpunkt, [X.]em 1. Dezember 2013, o[X.]er aber zu einem früheren Zeitpunkt begrün[X.]et wor[X.]en ist. Dies ergibt [X.]ie Auslegung [X.]es Klageantrags.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Bei [X.]er [X.]eststellung, welches Rechtsschutzbegehren aufgrun[X.] welchen Lebenssachverhalts un[X.] [X.]amit welchen Streitgegenstan[X.] (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) [X.]ie Klagepartei [X.]em [X.]ericht unterbreitet hat, sin[X.] [X.]ie für [X.]ie Auslegung von Willenserklärungen im Prozessrecht maßgeblichen [X.]run[X.]sätze anzuwen[X.]en. [X.] sin[X.] [X.]anach im Zweifel so auszulegen, [X.]ass [X.]asjenige gewollt ist, was aus Sicht [X.]er Prozessparteien nach [X.]en Maßstäben [X.]er Rechtsor[X.]nung vernünftig ist un[X.] [X.]er recht verstan[X.]enen Interessenlage entspricht. Je[X.]och sin[X.] auch [X.]ie schutzwür[X.]igen Belange [X.]es Erklärungsa[X.]ressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es, ein[X.]eutigen Erklärungen nachträglich einen abweichen[X.]en, [X.]em Interesse [X.]es Erklären[X.]en am besten [X.]ienen[X.]en Sinn zu geben. Zur Auslegung [X.]er entsprechen[X.]en Prozesserklärung ist auch [X.]as Revisionsgericht befugt ([X.] 27. Juni 2017 - 9 [X.] - Rn. 12).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Nach [X.]iesen [X.]run[X.]sätzen hat [X.]er Antrag [X.]es [X.] [X.]ie [X.]eststellung zum [X.]egenstan[X.], [X.]ass seit [X.]em 1. Dezember 2013 ein Beschäftigungsverhältnis besteht, ohne [X.]ass es [X.]arauf ankommt, ob [X.]ieses zu [X.]iesem Zeitpunkt o[X.]er aber zu einem früheren Zeitpunkt zustan[X.]e gekommen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Dafür spricht bereits [X.]er Wortlaut [X.]es Klageantrags, [X.]er auf [X.]ie gerichtliche [X.]eststellung gerichtet ist, [X.]ass [X.]as Arbeitsverhältnis am 1. Dezember 2013 besteht, un[X.] nicht [X.]arauf, [X.]ass es seit [X.]iesem Zeitpunkt zustan[X.]e gekommen ist. Entstehens- un[X.] Bestan[X.]szeitpunkt können auseinan[X.]erfallen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Diese Auslegung wir[X.] [X.]urch [X.]ie Revisionsbegrün[X.]ung bestätigt. Darin nimmt [X.]er Kläger [X.]en Stan[X.]punkt ein, [X.]auerhafte Leiharbeit sei nach nationalen Vorschriften „bereits seit [X.]em 1. Dezember 2011“, nach unionsrechtlichen Vorschriften bereits „seit Inkrafttreten [X.]er [X.] 2008/104 [X.] vom 19. November 2008 unzulässig“. Bei[X.]e Zeitpunkte liegen vor [X.]em im Antrag genannten Zeitpunkt 1. Dezember 2013.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Schließlich entspricht [X.]ieses Verstän[X.]nis [X.]er Interessenlage [X.]es [X.]. Wollte man nicht auf [X.]en Bestan[X.], son[X.]ern allein auf [X.]as Zustan[X.]ekommen [X.]es Arbeitsverhältnisses abstellen, bliebe [X.]er Klage [X.]er Erfolg selbst [X.]ann versagt, wenn im Zeitraum zwischen [X.]er erstmaligen Überlassung [X.]es [X.] an [X.]ie Beklagte zu [X.] un[X.] [X.]em 30. November 2013 ein Arbeitsverhältnis begrün[X.]et wor[X.]en wäre. [X.]ür eine [X.]erartige Beschränkung seines [X.] gibt es keine vernünftigen [X.]rün[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. Mit [X.]em Hauptantrag zu 1. hat [X.]er Kläger sein Klagebegehren gegenüber [X.]en Anträgen, über [X.]ie [X.]as [X.] entschie[X.]en hat, erweitert. Dies hin[X.]ert in[X.]es eine Entschei[X.]ung [X.]es [X.]s nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. In [X.]er Berufungsinstanz hat [X.]er Kläger beantragt festzustellen, [X.]ass zwischen [X.]er [X.] zu 1. un[X.] ihm seit [X.]em 1. Oktober 2018 ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger hat erstmals in [X.]er Revisionsinstanz gelten[X.] gemacht, [X.]as Arbeitsverhältnis bestehe bereits seit [X.]em 1. Dezember 2013. In[X.]em [X.]er Kläger [X.]en Zeitpunkt, ab [X.]em er [X.]as Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt wissen will, vom 1. Oktober 2018 auf [X.]en 1. Dezember 2013 vorverlegt hat, hat er [X.]ie Klage erweitert.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageän[X.]erung in [X.]er Revisionsinstanz grun[X.]sätzlich ausgeschlossen. Deshalb können im Revisionsverfahren neue prozessuale Ansprüche in [X.]er Regel nicht zur gerichtlichen Entschei[X.]ung gestellt wer[X.]en (vgl. [X.] 14. Juli 2015 - 3 [X.] - Rn. 38). Der Schluss [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung in zweiter Instanz bil[X.]et nicht nur bezüglich [X.]es tatsächlichen Vorbringens, son[X.]ern auch hinsichtlich [X.]er Anträge [X.]er [X.]en [X.]ie Entschei[X.]ungsgrun[X.]lage für [X.]as Revisionsgericht. Aus prozessökonomischen [X.]rün[X.]en hat [X.]as [X.] hiervon Ausnahmen in [X.]ällen zugelassen, in [X.]enen sich [X.]er geän[X.]erte Sachantrag auf einen in [X.]er Berufungsinstanz festgestellten o[X.]er von [X.]en [X.]en übereinstimmen[X.] vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich [X.]as rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich än[X.]ert un[X.] [X.]ie Verfahrensrechte [X.]er an[X.]eren [X.] [X.]urch eine Sachentschei[X.]ung nicht verkürzt wer[X.]en (vgl. [X.] 21. Mai 2019 - 9 [X.] - Rn. 13).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die Voraussetzungen, unter [X.]enen eine Klageerweiterung in [X.]er Revisionsinstanz ausnahmsweise zulässig ist, liegen im Streitfall vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Das rechtliche Prüfprogramm än[X.]ert sich nicht [X.]a[X.]urch, [X.]ass [X.]er Kläger [X.]en Zeitraum, für [X.]en er ein Arbeitsverhältnis mit [X.]er [X.] zu 1. festgestellt wissen will, um vier Jahre un[X.] zehn Monate erweitert hat. Da er [X.]ie [X.]eststellung eines bestehen[X.]en Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf [X.]essen Entstehungszeitpunkt begehrt hat, war bereits von [X.]en Vorinstanzen zu prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis mit [X.]er [X.] zu 1. infolge [X.]er Überlassung [X.]es [X.] an [X.]ie [X.] zu 1. zur Arbeitsleistung im Zeitraum vom 17. Juni 2004 bis zum Schluss [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em [X.] begrün[X.]et wor[X.]en ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Verfahrensrechte [X.]er [X.] zu 1. wer[X.]en [X.]urch eine Sachentschei[X.]ung nicht verkürzt. Da [X.]ie Rechtsfolgen [X.]er Überlassung [X.]es [X.] an [X.]ie Beklagte zu 1., [X.]ie ihn erstmals im Jahr 2004 in ihrem Betrieb einsetzte, von Beginn an [X.]en [X.]egenstan[X.] [X.]es Verfahrens bil[X.]eten, hatte [X.]ie Beklagte zu 1. seit Klageerhebung [X.]ie Möglichkeit, sich [X.]urch entsprechen[X.]en Sachvortrag un[X.] [X.]ie Darlegung ihrer Rechtsauffassung gegen [X.]en seitens [X.]es [X.] erhobenen Anspruch zu vertei[X.]igen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

B. Die Klage ist - soweit [X.]er [X.] über sie zu befin[X.]en hat - zulässig. Dies gilt insbeson[X.]ere für [X.]en Klageantrag zu 1., mit [X.]em [X.]er Kläger ein Arbeitsverhältnis mit [X.]er [X.] zu 1. gerichtlich festgestellt wissen will.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

I. Ein Arbeitnehmer kann mit [X.]er allgemeinen [X.]eststellungsklage [X.]as Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf [X.]run[X.]lage [X.]er Vorschriften [X.]es [X.] gelten[X.] machen ([X.] 20. März 2018 - 9 [X.] - Rn. 17).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. Dass [X.]er Kläger [X.]ie [X.]eststellung eines Arbeitsverhältnisses - auch - für einen in [X.]er Vergangenheit liegen[X.]en Zeitraum begehrt, steht [X.]er Zulässigkeit [X.]er Klage nicht entgegen. Nach § 256 Abs. 1 ZPO muss eine [X.]eststellungsklage zwar grun[X.]sätzlich [X.]en gegenwärtigen Bestan[X.] eines Rechtsverhältnisses betreffen. Trotz [X.]es Vergangenheitsbezugs [X.]es Antrags besteht [X.]as beson[X.]ere [X.]eststellungsinteresse aber in [X.]en [X.]ällen, in [X.]enen sich - wie im Streitfall - aus ihm Rechtsfolgen für [X.]ie [X.]egenwart un[X.] Zukunft, insbeson[X.]ere mögliche Ansprüche auf Vergütung ergeben können ([X.] 20. März 2018 - 9 [X.] - Rn. 18).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

III. Der Klageantrag zu 1. ist hinreichen[X.] bestimmt iS[X.]. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet insoweit sowohl [X.]ie [X.]en [X.]es Arbeitsverhältnisses, [X.]essen [X.]eststellung [X.]er Kläger begehrt, als auch [X.]ie Art [X.]er von [X.]em Kläger zu leisten[X.]en Dienste im Bereich [X.] un[X.] [X.]en Zeitpunkt, zu [X.]em [X.]as Arbeitsverhältnis besteht. Zur Bestimmung [X.]es Beschäftigungsumfangs ist ergänzen[X.] [X.]ie Klagebegrün[X.]ung heranzuziehen (vgl. [X.] 27. April 2021 - 9 [X.] - Rn. 28), [X.]er zufolge [X.]er Kläger ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit gelten[X.] macht. Die von [X.]er [X.] zu 1. geschul[X.]ete Vergütung richtet sich [X.]em Antrag zufolge nach [X.]er [X.] [X.], Stufe 5 [X.]es TVöD-[X.] (VKA).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

IV. Der Kläger konnte seinen Klageantrag in [X.]er Berufungsinstanz umstellen un[X.] [X.]ie gerichtliche [X.]eststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen [X.]er [X.] zu 1. un[X.] ihm zu [X.]en in [X.]em Klageantrag genannten Vertragsbe[X.]ingungen verlangen. Das [X.] hat [X.]arin einen privilegierten [X.]all [X.]es § 264 Nr. 2 ZPO gesehen un[X.] im Übrigen angenommen, selbst eine Klageän[X.]erung iSv. § 263 ZPO sei nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 Arb[X.][X.] zulässig. Es hat [X.]amit über [X.]en Antrag in [X.]er Sache entschie[X.]en. In entsprechen[X.]er Anwen[X.]ung von § 268 ZPO ist [X.]aher in [X.]er Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageän[X.]erung gegeben un[X.] ggf. zulässig ist (vgl. [X.] 24. März 2021 - 10 [X.] - Rn. 21).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

C. Mit [X.]er Begrün[X.]ung [X.]es [X.]s [X.]urfte [X.]ie vom Kläger in [X.]er Berufungsinstanz begehrte [X.]eststellung, zwischen [X.]er [X.] zu 1. un[X.] ihm bestehe ein Arbeitsverhältnis, nicht verneint wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

I. Das [X.] ist [X.]avon ausgegangen, [X.]ie Überlassung [X.]es [X.] [X.]urch [X.]ie Beklagte zu 2. an [X.]ie Beklagte zu 1. zur Arbeitsleistung habe nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen [X.]er [X.] zu 1. un[X.] [X.]em Kläger geführt. Die Überlassung habe [X.]ie zeitlichen [X.]renzen [X.]es § 1 Abs. 1b [X.] i[X.][X.] [X.]es [X.]esetzes zur Än[X.]erung [X.]es Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes un[X.] an[X.]erer [X.]esetze vom 21. [X.]ebruar 2017 ([X.]; [X.] 2017) nicht überschritten. Der Zeitraum vom 17. Juni 2004 bis zum 31. März 2017 sei gemäß § 19 Abs. 2 [X.] 2017 bei [X.]er Berechnung [X.]er Überlassungs[X.]auer nicht zu berücksichtigen. Ab [X.]em 1. Juli 2017 sei [X.]er Kläger nicht als Leiharbeitnehmer in einem Betrieb [X.]er [X.] zu 1., son[X.]ern als Mitarbeiter [X.]er [X.] zu 2. in einem zwischen [X.]en [X.] zu 1. un[X.] zu 2. sowie [X.]er [X.] gebil[X.]eten [X.]emeinschaftsbetrieb eingesetzt wor[X.]en. Diese hätten sich [X.]urch Abschluss [X.]er [X.] zur gemeinschaftlichen [X.]ührung eines Betriebs verbun[X.]en, [X.]essen einheitlicher Betriebszweck im Wesentlichen Dienstleistungen im Rahmen [X.]es [X.], [X.]er [X.], [X.]er Verkehrszentrale sowie [X.]es Winter- un[X.] Terminal[X.]iensts umfasse. Zu [X.]iesem Ziel hätten [X.]ie beteiligten Unternehmen materielle un[X.] immaterielle Betriebsmittel zusammengefasst un[X.] eine gemeinschaftliche Leitung in personellen un[X.] [X.] Angelegenheiten geschaffen, [X.]ie sie seit [X.]em 1. Juli 2017 wie vereinbart [X.]urchgeführt hätten. Dass [X.]er Einsatz [X.]er Mitarbeiter [X.]er [X.] zu 1. nach [X.], [X.]er [X.]er [X.] zu 2. aber nach [X.] erfolge, stehe [X.]er Annahme, es liege ein gemeinschaftlicher Betrieb vor, ebenso wenig entgegen wie [X.]er Umstan[X.], [X.]ass [X.]er Bereich [X.] institutionell bei [X.]er [X.] zu 1. angesie[X.]elt sei un[X.] [X.]em Arbeits[X.]irektor [X.]er [X.] zu 1. unterstehe. [X.]leiches gelte für [X.]ie Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsverfahren un[X.] [X.]ie arbeitsvertraglichen Absprachen zwischen [X.]er [X.] zu 2. un[X.] [X.]em Kläger. Der [X.]run[X.]satz von Treu un[X.] [X.]lauben (§ 242 B[X.]B) hin[X.]ere [X.]ie Beklagte zu 1. nicht, sich auf [X.]as Vorliegen eines gemeinschaftlichen Betriebs zu berufen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. Diese Begrün[X.]ung hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht uneingeschränkt stan[X.]. Zwar ist [X.]as [X.] zutreffen[X.] [X.]avon ausgegangen, [X.]ass es an einer Überlassung von Arbeitnehmern an einen [X.] fehlt, wenn [X.]er [X.] gemeinsam mit einem an[X.]eren Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb unterhält. Das [X.] hat je[X.]och [X.]ie Voraussetzungen eines [X.]emeinschaftsbetriebs unvollstän[X.]ig geprüft, in[X.]em es [X.]ie Auswirkungen [X.]er betriebsverfassungsrechtlichen Organisation auf [X.]ie einheitliche Leitung in [X.] un[X.] personellen Angelegenheiten nicht berücksichtigt hat. Aufgrun[X.] [X.]er getroffenen [X.]eststellungen kann [X.]er [X.] nicht beurteilen, ob [X.]ie für einen [X.]emeinschaftsbetrieb sprechen[X.]en Vereinbarungen zwischen [X.]en beteiligten Unternehmen [X.]en Leitungsstrukturen entsprechen, [X.]ie aufgrun[X.] Tarifvertrags verschie[X.]enen [X.] zugewiesen sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] 2017 wir[X.] ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher un[X.] Leiharbeitnehmer fingiert, wenn [X.]er Arbeitsvertrag zwischen [X.]em Verleiher un[X.] [X.]em Leiharbeitnehmer unwirksam ist. Das ist mit [X.]em Überschreiten [X.]er zulässigen Überlassungshöchst[X.]auer nach § 1 Abs. 1b [X.] 2017 [X.]er [X.]all, es sei [X.]enn, [X.]er Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten [X.]er zulässigen Überlassungshöchst[X.]auer gegenüber [X.]em Verleiher o[X.]er [X.]em Entleiher, [X.]ass er an [X.]em Arbeitsvertrag mit [X.]em Verleiher festhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b [X.] 2017). § 1 Abs. 1b Satz 1 Halbsatz 1 [X.] 2017 bestimmt, [X.]ass [X.]er Verleiher [X.]enselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinan[X.]er folgen[X.]e Monate [X.]emselben Entleiher überlassen [X.]arf.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iS[X.]. § 1 Abs. 1 Satz 1 un[X.] Abs. 2 [X.] 2017 liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt wer[X.]en, [X.]ie in [X.]essen Betrieb eingeglie[X.]ert sin[X.] un[X.] ihre Arbeit nach Weisungen [X.]es Entleihers un[X.] in [X.]essen Interesse ausführen. Arbeitnehmerüberlassung iS[X.]. [X.] ist [X.]amit [X.]urch eine spezifische Ausgestaltung [X.]er Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher un[X.] Entleiher einerseits ([X.]em Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) un[X.] zwischen Verleiher un[X.] Arbeitnehmer an[X.]ererseits ([X.]em Leiharbeitsvertrag) sowie [X.]urch [X.]as [X.]ehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer un[X.] Entleiher gekennzeichnet. Notwen[X.]iger Inhalt eines [X.] ist [X.]ie Verpflichtung [X.]es Verleihers gegenüber [X.]em Entleiher, [X.]iesem zur [X.]ör[X.]erung von [X.]essen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht [X.]es Verleihers gegenüber [X.]em Entleiher en[X.]et, wenn er [X.]en Arbeitnehmer ausgewählt un[X.] ihn [X.]em Entleiher zur Verfügung gestellt hat (vgl. [X.] 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 29).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Im Ausgangspunkt zutreffen[X.] ist [X.]as [X.] [X.]avon ausgegangen, [X.]ass es an einer Überlassung von Arbeitnehmern an einen [X.] fehlt, wenn sich [X.]er Personaleinsatz auf Seiten [X.]es [X.]s nicht [X.]arauf beschränkt, einem [X.] [X.]en Arbeitnehmer zur [X.]ör[X.]erung von [X.]essen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen, son[X.]ern [X.]er [X.] [X.]amit eigene Betriebszwecke verfolgt. In einem solchen [X.]all begrün[X.]en auch ein fachliches Weisungsrecht [X.]es [X.] un[X.] [X.]ie Zusammenarbeit [X.]es Arbeitnehmers mit [X.]essen Arbeitnehmern keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne [X.]es [X.]. Dementsprechen[X.] liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn [X.]er Arbeitnehmer in einen [X.]emeinschaftsbetrieb entsan[X.]t wir[X.], zu [X.]essen gemeinsamer [X.]ührung sich sein [X.] un[X.] ein Dritter rechtlich verbun[X.]en haben ([X.] 25. Oktober 2000 - 7 [X.] - zu I 1 b bb [X.]er [X.]rün[X.]e, [X.]E 96, 150 unter Bezugnahme auf [X.] 3. Dezember 1997 -  7 [X.]  - zu I 3 [X.]er [X.]rün[X.]e, [X.]E 87, 186; vgl. [X.]/[X.]/[X.] 6. Aufl. [X.] § 1 Rn. 83; [X.]/[X.]/[X.] 22. Aufl. [X.] § 1 Rn. 35; [X.]/[X.] 65. [X.]. 1.9.2022 [X.] § 1 Rn. 23; Saager/Schmuck [X.] 2020, 417, 419; zurückhalten[X.] [X.]/[X.] 4. Aufl. [X.] § 1 Rn. 8). Arbeitnehmerüberlassung un[X.] [X.]emeinschaftsbetrieb schließen einan[X.]er aus.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Verfolgen mehrere Unternehmen als [X.]emeinschaftsbetrieb arbeitsteilig in einer gemeinsamen Betriebsstätte bestimmte arbeitstechnische Zwecke, ohne [X.]ass [X.]ie Beteiligten in ihrer Verbun[X.]enheit am Rechtsverkehr teilnehmen, kann es schon begrifflich nicht zur Arbeitnehmerüberlassung kommen ([X.]/Christ 5. Aufl. § 65 Drittbezogener Personaleinsatz Rn. 36). Es liegt im Regelfall eine bloße [X.] vor (vgl. [X.]/[X.] DStR 2017, 206, 209; vgl. [X.] 16. April 2008 - 7 [X.] - Rn. 30; 24. Januar 1996 - 7 [X.] - zu B 5 [X.]er [X.]rün[X.]e, [X.]E 82, 112), [X.]ie als solche nicht Arbeitgeber un[X.] [X.]amit nicht Entleiher sein kann (vgl. [X.]/Waas [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 46). Es fehlt ein „frem[X.]er Betrieb“, in [X.]en [X.]er Leiharbeitnehmer vollstän[X.]ig eingeglie[X.]ert wer[X.]en könnte (vgl. [X.]/[X.]/[X.] 6. Aufl. [X.] § 1 Rn. 82). Im [X.]emeinschaftsbetrieb ist [X.]ie [X.], in [X.]er [X.]er Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, nicht [X.]ie [X.]es Entleihers, son[X.]ern eine gemeinsame, an [X.]er auch [X.]er Verleiher beteiligt ist (vgl. Deinert R[X.]A 2017, 65, 73). Dieser verfolgt in [X.]em [X.]emeinschaftsbetrieb eigene Betriebszwecke ([X.] NZA 2018, 393, 403). Zu[X.]em wir[X.] [X.]as Direktionsrecht von [X.]er einheitlichen Leitung [X.]es [X.]emeinschaftsbetriebs immer für [X.]en jeweiligen [X.] ausgeübt, so [X.]ass [X.]er Arbeitnehmer im [X.]emeinschaftsbetrieb keinen frem[X.]en Weisungen, son[X.]ern allein [X.]en Weisungen seines [X.]s unterliegt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] 6. Aufl. [X.] § 1 Rn. 83; Ulrici [X.] 1. Aufl. § 1 Rn. 54).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Die [X.] belegen, [X.]ass [X.]er [X.]esetzgeber mit Einführung [X.]er Legal[X.]efinition [X.]er Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2017 nur [X.]en von [X.]er Rechtsprechung entwickelten Begriff [X.]er Arbeitnehmerüberlassung ko[X.]ifizieren un[X.] nicht etwa erweitern wollte. In [X.]em [X.]esetzentwurf [X.]er Bun[X.]esregierung vom 20. Juli 2016 heißt es, [X.]ie Regelung [X.]es Satzes 2 bestimme „entsprechen[X.] [X.]er Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer überlassen wir[X.]“ ( [X.]. 18/9232 S. 19 ). Der [X.] hat in seiner auf [X.]ie Sitzung vom 19. Oktober 2016 folgen[X.]en Beschlussempfehlung festgestellt, „mit [X.]er Definition [X.]er Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Absatz 1 Satz 2 [X.] (solle) [X.]ie [X.]erzeitige Rechtslage nicht geän[X.]ert wer[X.]en“ (vgl. [X.]. 18/9232 S. 19 : „… [X.]ie Legal[X.]efinition [X.]er Arbeitnehmerüberlassung … Der bisherige Anwen[X.]ungsbereich [X.]es [X.] … (wir[X.]) hier[X.]urch nicht verän[X.]ert.“; in [X.]iesem Sinne bereits [X.]er [X.]esetzentwurf [X.]er Bun[X.]esregierung vom 20. Juli 2016, vgl. [X.]. 18/9232 S. 19). Der [X.]esetzgeber hielt an [X.]em überkommenen Begriffsverstän[X.]nis fest, obwohl [X.]er Ausschuss Arbeitsrecht [X.]es [X.] in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf (R[X.]A 2016, 173) [X.]arauf hingewiesen hatte, [X.]ass bei einer Tätigkeit für ein an[X.]eres Unternehmen im [X.]emeinschaftsbetrieb nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.]s Arbeitnehmerüberlassung ausschei[X.]e, [X.]a in [X.]er einheitlichen betrieblichen Organisation unternehmerische Zwecke bei[X.]er Unternehmen verfolgt wür[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Auch Sinn un[X.] Zweck [X.]es [X.] gebieten es nicht, [X.]ie Regelungen [X.]es [X.] auf [X.]ie Tätigkeit von Arbeitnehmern in einem [X.]emeinschaftsbetrieb zu erstrecken, an [X.]em [X.]er [X.] beteiligt ist. Mit [X.]er Schaffung [X.]es [X.] verfolgte [X.]er [X.]esetzgeber [X.]as Ziel, „bei [X.]er Arbeitnehmerüberlassung Verhältnisse herzustellen, [X.]ie [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es [X.] Rechtsstaats entsprechen[X.] eine Ausbeutung [X.]er betreffen[X.]en Arbeitnehmer ausschließen“ ([X.]. VI/2303 S. 98 f.). Die Situation, [X.]ie einen solchen Schutz erfor[X.]ert, besteht nur, wenn [X.]er [X.] [X.]en Leiharbeitnehmer [X.] zur Arbeitsleistung überlässt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Das [X.] ist von [X.]em zutreffen[X.]en Begriff [X.]es gemeinsamen Betriebs ausgegangen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn [X.]ie in einer Betriebsstätte vorhan[X.]enen materiellen un[X.] immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geor[X.]net un[X.] gezielt eingesetzt wer[X.]en un[X.] [X.]er Einsatz [X.]er menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen [X.] betriebsbezogen gesteuert wir[X.]. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumin[X.]est stillschweigen[X.] zu einer gemeinsamen [X.]ührung rechtlich verbun[X.]en haben, so [X.]ass [X.] [X.]er Arbeitgeberfunktionen im [X.] un[X.] personellen Bereich von [X.]erselben institutionellen Leitung ausgeübt wir[X.]. Eine le[X.]iglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht (st. Rspr., vgl. [X.] 20. Mai 2021 - 2 [X.] - Rn. 13 mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) An [X.]er Wahrnehmung [X.]er maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen in personellen un[X.] [X.] Angelegenheiten [X.]urch eine einheitliche Leitung fehlt es in [X.]ällen [X.]er unternehmerischen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, in [X.]enen sich [X.]ie Beteiligung eines Arbeitgebers auf [X.]as Zurverfügungstellen seiner Arbeitnehmer an einen an[X.]eren Arbeitgeber beschränkt. In [X.]iesen [X.]ällen liegt Personalgestellung vor, regelmäßig in [X.]orm [X.]er Arbeitnehmerüberlassung ([X.] 17. [X.]ebruar 2010 - 7 [X.] - Rn. 34, [X.]E 133, 202). [X.]ür [X.]ie rechtliche Einor[X.]nung ist [X.]er [X.]eschäftsinhalt [X.]er Verträge zwischen [X.] un[X.] [X.]em [X.] maßgeblich. Der wirkliche Wille [X.]er Vertragsparteien bestimmt [X.]en [X.]eschäftsinhalt un[X.] [X.]amit [X.]en Vertragstyp. Demgegenüber tritt [X.]ie von [X.]en [X.]en gewünschte Rechtsfolge genauso zurück wie eine Bezeichnung, [X.]ie [X.]em tatsächlichen [X.]eschäftsinhalt wi[X.]erspricht. Die Vertragschließen[X.]en können [X.]as Eingreifen zwingen[X.]er Schutzvorschriften [X.]es [X.] nicht [X.]a[X.]urch vermei[X.]en, [X.]ass sie einen vom [X.]eschäftsinhalt abweichen[X.]en Vertragstyp wählen. Der [X.]eschäftsinhalt kann sich sowohl aus [X.]en aus[X.]rücklichen Vereinbarungen [X.]er Vertragsparteien als auch aus [X.]er praktischen Durchführung [X.]es Vertrags ergeben. Wi[X.]ersprechen sich bei[X.]e, so ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2017 [X.]ie tatsächliche Durchführung [X.]es Vertrags maßgeben[X.]. Aus [X.]er praktischen Han[X.]habung [X.]er Vertragsbeziehungen lassen sich am ehesten Rückschlüsse [X.]arauf ziehen, von welchen Rechten un[X.] Pflichten [X.]ie Vertragsparteien ausgegangen sin[X.], was sie also wirklich gewollt haben. Einzelne Vorgänge [X.]er Vertragsabwicklung sin[X.] zur [X.]eststellung eines vom Vertragswortlaut abweichen[X.]en [X.] nur geeignet, wenn es sich [X.]abei nicht um untypische Einzelfälle, son[X.]ern um beispielhafte Erscheinungsformen einer [X.]urchgehen[X.] geübten Vertragspraxis han[X.]elt ([X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 72, [X.]E 158, 266).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Der Begriff [X.]es „gemeinschaftlichen Betriebs“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei [X.]er Beurteilung, ob eine Organisationseinheit ein gemeinschaftlicher Betrieb ist, steht [X.]em [X.]ericht [X.]er Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Wür[X.]igung [X.]es [X.]s ist in [X.]er Revisionsinstanz nur [X.]araufhin überprüfbar, ob es [X.]en Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrun[X.]sätze o[X.]er allgemeine Erfahrungssätze verstoßen o[X.]er wesentliche Umstän[X.]e außer [X.] gelassen hat (vgl. [X.] 28. April 2011 - 8 [X.] - Rn. 53).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hält [X.]as angefochtene Urteil nicht stan[X.], weil [X.]as [X.] nicht alle wesentlichen Tatsachen [X.]es Streitfalls gewür[X.]igt hat. Auch wenn wesentliche Regelungen [X.]er [X.]ührungsvereinbarung, [X.]er Kooperationsvereinbarung un[X.] [X.]er leistungsbezogenen Kooperationsvereinbarungen auf [X.]en Willen [X.]er beteiligten Unternehmen hin[X.]euten, einen [X.]emeinschaftsbetrieb zu errichten, tragen [X.]ie [X.]eststellungen [X.]es [X.]s nicht [X.]en Schluss, [X.]ie betriebliche Praxis entspreche [X.]en vertraglichen Vorgaben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">54 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die vertraglichen Absprachen, [X.]ie [X.]ie beteiligten Unternehmen im Vorfel[X.] [X.]er organisatorischen Än[X.]erungen im Jahr 2017 trafen, legen [X.]en Schluss nahe, [X.]ass sie einen [X.]emeinschaftsbetrieb grün[X.]en wollten. Dies hat [X.]as [X.] zutreffen[X.] erkannt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">55 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Unter [X.]em 20. Juni 2017 schlossen [X.]ie beteiligten Unternehmen eine „Vereinbarung über [X.]ie [X.]ührung eines gemeinsamen Betriebs“, [X.]eren Präambel zufolge [X.]er zu [X.]iesem Zeitpunkt zwischen [X.]er [X.] zu 1. un[X.] [X.]er [X.] bereits bestehen[X.]e [X.]emeinschaftsbetrieb um [X.]ie Beklagte zu 2. erweitert wir[X.]. § 1 Abs. 1 [X.]ieser [X.]ührungsvereinbarung sieht zum einen vor, [X.]ass [X.]ie in [X.]en Betriebsstätten in [X.] vorhan[X.]enen materiellen un[X.] immateriellen Betriebsmittel mit Inkrafttreten [X.]er [X.]ührungsvereinbarung am 1. Juli 2017 (§ 2 Abs. 1 [X.]er [X.]ührungsvereinbarung) für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geor[X.]net un[X.] gezielt eingesetzt wer[X.]en. Zum an[X.]eren unterstellt [X.]ie Vertragsbestimmung [X.]en Einsatz [X.]er Mitarbeiter, [X.]ie [X.]ie beteiligten Unternehmen in [X.]er gemeinsamen Betriebsstätte beschäftigten, einem einheitlichen [X.]. Die Leitung, [X.]ie gemäß § 1 Abs. 2 [X.]er [X.]ührungsvereinbarung [X.]ie wesentlichen [X.]unktionen eines Arbeitgebers in [X.] un[X.] personellen Angelegenheiten umfasst, wir[X.] [X.]urch einen gemeinsamen Personalbereich ausgeübt, [X.]er [X.]urch eine gemeinsame übergreifen[X.]e [X.]ührung [X.]er operativen Bereiche ergänzt wir[X.] (§ 1 Abs. 3 Satz 2 [X.]er [X.]ührungsvereinbarung). Die mit [X.]er Leitung betrauten Mitarbeiter erhalten entsprechen[X.]e Vollmachten (§ 1 Abs. 3 Satz 3 [X.]er [X.]ührungsvereinbarung) un[X.] han[X.]eln jeweils im Namen [X.]es Arbeitgebers, ohne [X.]ass [X.]ies im Einzelfall jeweils nach außen [X.]okumentiert zu wer[X.]en brauchte (§ 1 Abs. 3 Satz 4 [X.]er [X.]ührungsvereinbarung).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">56 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Die [X.]run[X.]sätze ihrer Zusammenarbeit im [X.]emeinschaftsbetrieb haben [X.]ie beteiligten Unternehmen in [X.]er Kooperationsvereinbarung vom 20. Juni 2017 inhaltlich ausgestaltet. Die in [X.]eren § 1 Abs. 1 festgelegte gemeinsame Leistungserbringung erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 2* Satz 1 [X.]er Kooperationsvereinbarung insbeson[X.]ere auf Dienstleistungen im Bo[X.]enverkehr, [X.]er [X.], [X.]er Verkehrszentrale, [X.]er [X.] un[X.] [X.]er [X.]. In § 2 [X.]er Kooperationsvereinbarung fin[X.]en sich „Regelungen zur einheitlichen personellen Leitung“. Diese sehen vor, [X.]ass [X.]er Bereich Personal[X.]ienstleistungen - un[X.] hier insbeson[X.]ere letztverantwortlich [X.]ie Bereichsleitung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]er Kooperationsvereinbarung) - im Auftrag [X.]er beteiligten Unternehmen [X.]ie personelle Leitung im [X.]emeinschaftsbetrieb wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]er Kooperationsvereinbarung). In [X.]ie Zustän[X.]igkeit [X.]es Bereichs Personal[X.]ienstleistungen fallen alle wesentlichen personellen un[X.] [X.] Angelegenheiten, zu [X.]enen ua. Einstellungen, Versetzungen, Personalkün[X.]igungen, Arbeitsentgeltbearbeitung, [X.] un[X.] [X.]ie [X.]estaltung [X.]er Betriebsor[X.]nung gehören (§ 2 Abs. 2 [X.]er Kooperationsvereinbarung). Anweisungen [X.]er [X.]ührungskräfte gegenüber einzelnen Mitarbeitern erfolgen [X.]abei im Namen [X.]es jeweiligen Arbeitgebers (§ 2 Abs. 6 [X.]er Kooperationsvereinbarung). Zur Durchführung [X.]er personellen Leitung wer[X.]en [X.]ie in [X.]en jeweiligen Personalabteilungen tätigen Mitarbeiter [X.]er [X.] zu 1. un[X.] [X.]er [X.] zu 2. im Bereich [X.] zusammengeführt un[X.] [X.]ort gemeinsam eingesetzt (§ 2 Abs. 3 [X.]er Kooperationsvereinbarung). Der zentralen Leitung nachgeor[X.]net gibt es [X.]ezentrale Einheiten (§ 2 Abs. 4 Satz 1 [X.]er Kooperationsvereinbarung), insbeson[X.]ere für [X.]ie operative Personalbe[X.]arfsplanung un[X.] [X.]ie operative Personaleinsatzsteuerung (§ 2 Abs. 4 Satz 2 [X.]er Kooperationsvereinbarung), [X.]enen in ihren Bereichen [X.]ie Personalplanung un[X.] -steuerung unabhängig [X.]avon obliegt, zu welchem Arbeitgeber [X.]ie zugeor[X.]neten Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 [X.]er Kooperationsvereinbarung).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">57 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) In Ergänzung [X.]er Kooperationsvereinbarung (Vorbemerkung Satz 2 un[X.] § 1 Abs. 3 [X.]er Kooperationsvereinbarung) schlossen [X.]ie beteiligten Unternehmen mehrere leistungsbezogene Kooperationsvereinbarungen, in [X.]enen Details [X.]er Leistungserbringung, [X.]er gegenseitig zu erfüllen[X.]en Anfor[X.]erungen, [X.]er gemeinsamen Steuerung [X.]es Personals un[X.] sonstiger Betriebsmittel, [X.]er Vergütung un[X.] [X.]er Haftung geregelt sin[X.]. Solche Vereinbarungen bestehen für Leis-tungen im Passage- un[X.] Operations-Han[X.]ling, für [X.]ie Wartung [X.]er Bran[X.]schutzklappen, Bran[X.]schutzventile, Entrauchungsklappen un[X.] Kanalrauchmel[X.]er, für Leistungen im Zentralen [X.]-Infrastruktur- un[X.] [X.]epäckservice, für [X.]ie Durchführung von Leistungen im Service für mobilitätseingeschränkte Passagiere un[X.] für [X.]en Einsatz im Winter[X.]ienst.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">58 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Trotz [X.]ieser vertraglichen Vorgaben erlauben [X.]ie getroffenen [X.]eststellungen nicht [X.]en Schluss, [X.]ass [X.]ie beteiligten Unternehmen [X.]ie maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen in [X.]er betrieblichen Praxis einheitlich wahrnehmen. Das [X.] ist zu Unrecht [X.]avon ausgegangen, [X.]ie betriebsverfassungsrechtliche Praxis spiele bei [X.]er [X.], insbeson[X.]ere im Hinblick auf [X.]ie Einheitlichkeit [X.]er personellen Leitung, eine untergeor[X.]nete Rolle. Tatsächlich stellt sie [X.]ie Einheitlichkeit [X.]er Personalleitung insgesamt in [X.]rage. Die Zusammenlegung [X.]er Personalabteilungen [X.]er [X.] zu 1. un[X.] [X.]er [X.] zu 2. än[X.]ert hieran nichts.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">59 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Seit [X.]em 1. Juli 2017 ist [X.]er Personalleiterebene eine Teamleiter-Ebene nachgeor[X.]net, [X.]ie aus je einem Mitarbeiter [X.]er [X.] zu 1. un[X.] einem Mitarbeiter [X.]er [X.] zu 2. besteht. Auf [X.] [X.]er Personalreferenten arbeiten je ein Mitarbeiter [X.]er [X.] zu 1. un[X.] ein Mitarbeiter [X.]er [X.] zu 2. in einem sog. Tan[X.]em zusammen. Die Mitarbeiter eines Tan[X.]ems vertreten sich gegenseitig un[X.] führen gemeinsam [X.]. Die einzelnen Arbeitsschichten, in [X.]enen etwa 80 Arbeitnehmer eingesetzt wer[X.]en, bestehen gemischt aus Arbeitnehmern [X.]er [X.] zu 1. un[X.] [X.]er [X.] zu 2. Bezogen auf [X.]ie Mitarbeiter [X.]er Abteilung [X.] erfolgt [X.]ie konkrete Tagesplanung [X.]urch [X.]ezentral eingerichtete Dienststellen aus jeweils mehreren Teams, [X.]ie ihrerseits aus Arbeitnehmern [X.]er [X.] zu 1. un[X.] Arbeitnehmern [X.]er [X.] zu 2. bestehen. Die [X.]erart organisierte Leitung wir[X.] seit[X.]em [X.]urch eine unternehmensübergreifen[X.]e [X.]ührung [X.]er operativen Bereiche ergänzt, in [X.]enen [X.]ie Arbeitnehmer in [X.]en [X.]urch [X.]ie Kooperationsvereinbarungen bestimmten [X.]el[X.]ern gemeinschaftlich Dienstleistungen erbringen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">60 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Dieser [X.] organisiert [X.]en Einsatz [X.]er Mitarbeiter nach [X.]em Willen [X.]er beteiligten Unternehmen zwar arbeitgeberübergreifen[X.], aber auf [X.]er [X.]run[X.]lage getrennter betriebsverfassungsrechtlicher Strukturen. [X.]ür einen [X.]emeinschaftsbetrieb ist nach [X.]er Vorstellung [X.]es [X.]esetzes in § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]ie Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats kennzeichnen[X.]. Im Wi[X.]erspruch [X.]azu wer[X.]en [X.]ie Beschäftigten [X.]er bei[X.]en [X.] nach Maßgabe [X.]es § 2 Abs. 1 un[X.] 2 [X.]er Lan[X.]esbezirkstarifverträge Nr. 8, 8a/2016 [X.]urch eigenstän[X.]ige Betriebsräte vertreten. Diese betriebsverfassungsrechtliche Organisation kann einen wesentlichen Hinweis [X.]arauf geben, [X.]ass [X.]ie im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer le[X.]iglich in formaler Hinsicht einer einheitlichen Leitung unterliegen, [X.]er Sache nach aber weiterhin unter Berücksichtigung [X.]er jeweiligen Unternehmenszugehörigkeit eingesetzt wer[X.]en. Dies gilt umso mehr, als § 1 Abs. 2 [X.]er Kooperationsvereinbarung bestimmt, [X.]ass [X.]urch arbeitsorganisatorische Regelungen sicherzustellen ist, [X.]ass „je[X.]es Unternehmen im [X.]emeinschaftsbetrieb weiterhin in [X.]ie Steuerung [X.]er eigenen Arbeitnehmer eingebun[X.]en bleibt“.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">61 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) [X.]emäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] wir[X.] unter [X.]en [X.]ort genannten Voraussetzungen je Betrieb ein Betriebsrat gewählt. Dies gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">62 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) Der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff [X.]ient [X.]er einheitlichen Arbeitnehmerrepräsentation innerhalb [X.]er Betriebsverfassung (vgl. [X.] [X.]/[X.] 17. Aufl. [X.] § 1 Rn. 13). [X.]ür [X.]en [X.]emeinschaftsbetrieb ist typisch, [X.]ass [X.]ie von [X.]er einheitlichen Leitung getroffenen Entschei[X.]ungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten Arbeitnehmer verschie[X.]ener Unternehmen betreffen (vgl. [X.] 13. März 2013 - 7 [X.] - Rn. 36, [X.]E 144, 330). Im Hinblick auf [X.]iese Sachlage stellt § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] sicher, [X.]ass [X.]ie im [X.]emeinschaftsbetrieb tätigen Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragsrechtlichen Bin[X.]ungen von einem Betriebsrat repräsentiert wer[X.]en (in [X.]iesem Sinne [X.]/[X.] 65. [X.]. 1.9.2022 [X.] § 1 Rn. 29). Die Leiti[X.]ee „Ein Betrieb, ein Betriebsrat“ beruht letztlich auf [X.]er Erwägung, [X.]ass [X.]er einheitlichen Leitung auf Arbeitgeberseite ein einheitliches [X.]remium auf Arbeitnehmerseite gegenübersteht, [X.]as [X.]ie Interessen [X.]er Betriebsangehörigen auf [X.]em [X.]ebiet [X.]er personellen un[X.] [X.] Mitbestimmung zur [X.]eltung bringt. Neben [X.]er arbeitnehmernahen [X.]estaltung [X.]er Mitbestimmungsor[X.]nung soll eine Aufglie[X.]erung [X.]er Betriebsverfassung nach [X.], Arbeitsbereichen un[X.] Beschäftigungsarten im Regelfall unterbleiben (vgl. [X.] [X.]/[X.] 17. Aufl. [X.] § 1 Rn. 14).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">63 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(c) Die betriebsverfassungsrechtliche Struktur in [X.]em von [X.]en beteiligten Unternehmen geführten Betrieb weicht von [X.]iesem gesetzlichen Leitbil[X.] ab. Die implizite Annahme [X.]es [X.]s, [X.]ie Aufspaltung [X.]es nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu wählen[X.]en Betriebsrats in zwei separate Mitbestimmungsgremien berühre [X.]ie Einheitlichkeit [X.]er Personalleitung nicht un[X.] sei für [X.]ie Beurteilung, ob ein [X.]emeinschaftsbetrieb [X.]er beteiligten Unternehmen vorliege, nicht relevant, ist unzutreffen[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">64 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(aa) Wie [X.]ie Prozessbevollmächtigten [X.]er [X.]en in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em [X.] übereinstimmen[X.] bestätigt haben, existiert in [X.]em Betrieb am [X.] [X.]lughafen kein einheitlicher Betriebsrat iS[X.]. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Mitbestimmungsrechte, [X.]ie [X.]as [X.] [X.]em Betriebsrat zuweist, wer[X.]en von zwei [X.] ausgeübt, [X.]ie jeweils auf tariflicher [X.]run[X.]lage gebil[X.]et wur[X.]en. So bestimmt § 2 Abs. 1 [X.]er Lan[X.]esbezirkstarifverträge Nr. 8, 8a/2016, [X.]ass in [X.]em „[X.] kein gemeinsamer Betriebsrat“ gebil[X.]et wir[X.]. Statt[X.]essen wer[X.]en [X.]ie Arbeitnehmer [X.]er [X.] zu 1. un[X.] [X.]er [X.] einerseits un[X.] [X.]ie Arbeitnehmer [X.]er [X.] an[X.]ererseits jeweils von einem eigenstän[X.]igen Betriebsrat vertreten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]er Lan[X.]esbezirkstarifverträge Nr. 8, 8a/2016). Auf [X.]iese Arbeitnehmervertretungen fin[X.]en gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]er Lan[X.]esbezirkstarifverträge Nr. 8, 8a/2016 [X.]ie Vorschriften über [X.]ie Rechte un[X.] Pflichten [X.]es Betriebsrats un[X.] [X.]ie Rechtsstellung seiner Mitglie[X.]er Anwen[X.]ung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">65 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(bb) Die [X.]urch Tarifvertrag bewirkte Aufteilung [X.]er Mitbestimmung auf zwei [X.]remien kann [X.]arauf hin[X.]euten, [X.]ass [X.]ie im Betrieb eingesetzten Arbeitnehmer tatsächlich keiner einheitlichen, son[X.]ern einer nach [X.]n getrennten Personalführung unterliegen. Die gewillkürte Etablierung zweier Betriebsräte, [X.]ie Man[X.]ate für Arbeitnehmer jeweils unterschie[X.]licher [X.] haben, kann erhebliche Auswirkungen auf [X.]ie Einheitlichkeit [X.]er Personalführung haben, insbeson[X.]ere soweit [X.]iese Mitbestimmungstatbestän[X.]e iS[X.]. § 87 Abs. 1 [X.] berührt. [X.]ührt [X.]ie Mehrzahl von [X.] [X.]azu, [X.]ass unterschie[X.]liche betriebliche Regelungen für [X.]ie Or[X.]nung [X.]es Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), für [X.]ie betriebliche Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) inkl. [X.]er von [X.]en Arbeitnehmern zu leisten[X.]en Überstun[X.]en (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 [X.]), für [X.]ie Urlaubsplanung un[X.] [X.]estsetzung [X.]es Urlaubs [X.]er Beschäftigten (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 [X.]), für [X.]ie Einführung un[X.] Anwen[X.]ung technischer Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 [X.]) nebst [X.]er Ausgestaltung mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 [X.]) un[X.] für [X.]ie [X.]ragen [X.]er betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]) unter Einschluss leistungsbezogener Entgelte (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 [X.]) entstehen, ist [X.]ies ein wesentliches In[X.]iz [X.]afür, [X.]ass [X.]ie Personalführung le[X.]iglich [X.]er [X.]orm, nicht aber [X.]em Inhalt nach einheitlich erfolgt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">66 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(cc) Die Existenz zweier Betriebsräte steht an[X.]ererseits [X.]er Annahme, es han[X.]ele sich bei [X.]em von [X.]en beteiligten Unternehmen errichteten Betrieb um einen [X.]emeinschaftsbetrieb, nicht zwingen[X.] entgegen. Es ist nicht ausgeschlossen, [X.]ass [X.]ie betriebliche Mitbestimmung zu im Wesentlichen einheitlichen Regelungen führt, [X.]h. zu Regelungen, [X.]ie zwar von verschie[X.]enen Partnern verhan[X.]elt un[X.] vereinbart wer[X.]en, aber inhaltlich weitgehen[X.] übereinstimmen o[X.]er zumin[X.]est aufeinan[X.]er abgestimmt sin[X.]. In einem solchen [X.]all wären [X.]ie betrieblichen Abläufe nicht aufgrun[X.] unterschie[X.]licher Regelungen nach [X.] getrennt zu organisieren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">67 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

([X.]) Das [X.] hat zu [X.]er [X.]rage, ob un[X.] welche betrieblichen Regelungen für [X.]ie Beschäftigten am [X.]lughafen [X.] gelten un[X.] ob [X.]iese [X.]er Annahme einer einheitlichen Leitung in [X.] un[X.] personellen Angelegenheiten entgegensteht, keine tatbestan[X.]lichen [X.]eststellungen getroffen. Der [X.] kann [X.]aher nicht selbst entschei[X.]en, ob [X.]ie beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bil[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">68 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

III. Eine Zurückverweisung [X.]er Sache an [X.]as [X.] zur neuen Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung ist nicht [X.]eshalb entbehrlich, weil zwischen [X.]em Kläger un[X.] [X.]er [X.] zu 1. bereits aus an[X.]eren [X.]rün[X.]en ein Arbeitsverhältnis zustan[X.]e gekommen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">69 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Im Zeitraum vom 17. Juni 2004, [X.]em Zeitpunkt, zu [X.]em [X.]er Kläger [X.] als Leiharbeitnehmer bei [X.]er [X.] zu 1. tätig wur[X.]e, bis zum 30. November 2011, [X.]em Tag vor [X.]em Inkrafttreten [X.]es Ersten [X.]esetzes zur Än[X.]erung [X.]es Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhin[X.]erung von Missbrauch [X.]er Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (B[X.]Bl. I S. 642; im [X.]olgen[X.]en [X.] 2011), führte [X.]ie Überlassung [X.]es [X.] nicht [X.]azu, [X.]ass zwischen [X.]er [X.] zu 1. un[X.] [X.]em Kläger ein Arbeitsverhältnis zustan[X.]e kam. Die Voraussetzungen, unter [X.]enen nach [X.]en im genannten Zeitraum gelten[X.]en Vorschriften [X.]es [X.] i[X.][X.] [X.]er Bekanntgabe vom 3. [X.]ebruar 1995 (B[X.]Bl. I S. 158), geän[X.]ert [X.]urch Art. 2c [X.]es [X.]esetzes über [X.]en Arbeitsmarktzugang im Rahmen [X.]er EU-Erweiterung vom 23. April 2004 (B[X.]Bl. I S. 602; im [X.]olgen[X.]en [X.] 2004) ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher un[X.] Arbeitnehmer - im Streitfall zwischen [X.]er [X.] zu 1. un[X.] [X.]em Kläger - kraft gesetzlicher Anor[X.]nung zustan[X.]e kam, lagen nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">70 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] 2004 fingierte [X.]as Zustan[X.]ekommen eines Arbeitsverhältnisses, wenn [X.]er [X.] un[X.] Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 [X.] 2004 unwirksam war. Dies war [X.]er [X.]all, wenn [X.]er Verleiher nicht [X.]ie nach § 1 [X.] 2004 erfor[X.]erliche Erlaubnis hatte (§ 9 Nr. 1 [X.] 2004). Arbeitgeber, [X.]ie als Verleiher [X.] Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollten, be[X.]urften auch [X.]amals grun[X.]sätzlich [X.]er Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004). Die Beklagte zu 2. verfügte währen[X.] [X.]er gesamten Dauer [X.]er Überlassung über [X.]ie gesetzlich gefor[X.]erte Erlaubnis, kraft [X.]eren sie als Verleiherin [X.] Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen [X.]urfte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">71 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Das [X.] 2004 sah we[X.]er eine zeitliche Begrenzung [X.]er Arbeitnehmerüberlassung noch Sanktionen für [X.]en [X.]all vor, [X.]ass [X.]er Leiharbeitnehmer von seinem [X.], [X.]em Verleiher, einem [X.], [X.]em Entleiher, [X.]auerhaft zur Arbeitsleistung überlassen wur[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">72 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Nach [X.]er [X.]amaligen [X.]esetzeslage kam ein Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher un[X.] Leiharbeitnehmer nicht [X.]urch Überschreiten einer bestimmten Überlassungs[X.]auer zustan[X.]e. Der [X.]esetzgeber verzichtete im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. November 2011 bewusst [X.]arauf, [X.]ie Dauer [X.]er Arbeitnehmerüberlassung zeitlich zu begrenzen. Das ergibt sich aus [X.]er Neukonzeption [X.]es Rechts [X.]er Arbeitnehmerüberlassung [X.]urch [X.]as Erste [X.]esetz für mo[X.]erne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (B[X.]Bl. I S. 4607, im [X.]olgen[X.]en [X.]). Währen[X.] [X.]as [X.] in [X.]er bis zum 31. Dezember 2002 gelten[X.]en [X.]assung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 noch eine Höchstüberlassungs[X.]auer von 24 aufeinan[X.]erfolgen[X.]en Monaten vorsah, wur[X.]e [X.]iese Bestimmung [X.]urch Art. 6 Nr. 3 Buchst. b [X.]es [X.] als Teil eines [X.]esamtkonzepts aufgehoben, mit [X.]em [X.]er [X.]esetzgeber einerseits [X.]urch [X.]ie Einführung eines - tarif[X.]ispositiven - grun[X.]sätzlichen [X.]ebots [X.]er [X.]leichbehan[X.]lung von entliehenen Arbeitnehmern mit [X.]er Stammbelegschaft [X.]en Schutz [X.]er Leiharbeitnehmer erhöhte, an[X.]ererseits aber [X.]ie Arbeitnehmerüberlassung „von all [X.]enjenigen Regelungen“ befreite, „[X.]ie bisher als Schutzmaßnahmen notwen[X.]ig waren, weil Leiharbeit aufgrun[X.] [X.]es Zusammentreffens hoher [X.]lexibilitätsanfor[X.]erungen mit relativ geringen Entgelten vielfach als prekär angesehen wer[X.]en musste“ ([X.]. 15/25 S. 24). Zu [X.]iesen Regelungen rechnete er auch [X.]ie Beschränkung [X.]er Überlassungs[X.]auer (vgl. [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 24). Damit stellte [X.]er [X.]esetzgeber klar, [X.]ass künftig eine zeitlich unbeschränkte Überlassung von Arbeitnehmern zulässig sein sollte (vgl. [X.] 10. Dezember 2013 - 9 [X.] - Rn. 12, [X.]E 146, 384).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">73 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Das Unionsrecht gab im Zeitraum vom 17. Juni 2004 bis zum 30. November 2011 ein abweichen[X.]es Ergebnis nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">74 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Die Richtlinie 2008/104/[X.] [X.]es Europäischen Parlaments un[X.] [X.]es Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ([X.] vom 5. Dezember 2008 S. 9 ff.; im [X.]olgen[X.]en [X.]) geht in Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c, [X.] un[X.] e [X.]avon aus, [X.]ass Leiharbeitnehmer [X.]em entleihen[X.]en Unternehmen überlassen wer[X.]en, um [X.]ort „vorübergehen[X.]“ zu arbeiten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">75 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Die [X.]erichte für Arbeitssachen waren im Zeitraum vom 17. Juni 2004 bis zum 30. November 2011 nicht gehalten, [X.]ie Vorschriften [X.]es [X.] 2004 unter Berücksichtigung [X.]er Bestimmungen [X.]er [X.] auszulegen. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]er [X.] räumte [X.]en Mitglie[X.]staaten eine [X.]rist zur Umsetzung ihrer Vorgaben in nationales Recht bis zum 5. Dezember 2011 ein. Die Regelungen [X.]es [X.] 2004, [X.]enen zufolge eine unbefristete Überlassung von [X.] an Dritte erlaubt war, waren bis zu [X.]iesem Zeitpunkt unionsrechtskonform. Eine „Vorwirkung“ [X.]er [X.] existiert nicht. Zwar sin[X.] auch [X.]ie nationalen [X.]erichte im Rahmen ihrer Zustän[X.]igkeit an [X.]ie in Art. 288 Abs. 3 AEUV enthaltene Umsetzungspflicht gebun[X.]en (vgl. Eu[X.]H 17. September 1997 - [X.]/96 - [Dorsch Consult] Rn. 43). Diese Verpflichtung besteht je[X.]och le[X.]iglich im Rahmen [X.]er Richtlinie un[X.] [X.]amit auch [X.]er [X.]ort vorgesehenen Umsetzungsfrist (vgl. [X.] 2. April 1996 - 1 [X.] - zu [X.] [X.] (2) [X.]er [X.]rün[X.]e, [X.]E 82, 349). Die Mitglie[X.]staaten un[X.] ihre [X.]erichte sin[X.] le[X.]iglich gehin[X.]ert, Maßnahmen zu treffen, [X.]ie geeignet sin[X.], [X.]as in [X.]er Richtlinie vorgegebene Ziel ernsthaft in [X.]rage zu stellen. Ein solcher [X.]all liegt im Bereich [X.]er Arbeitnehmerüberlassung vor Ablauf [X.]er Umsetzungsfrist nicht vor (vgl. [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 31).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">76 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Der [X.]esichtspunkt [X.]es institutionellen Rechtsmissbrauchs rechtfertigt es nicht, abweichen[X.] zu entschei[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">77 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Der [X.]run[X.]satz von Treu un[X.] [X.]lauben (§ 242 B[X.]B) als [X.]ebot [X.]er Re[X.]lichkeit un[X.] allgemeine Schranke [X.]er Rechtsausübung beschränkt ua. Rechtsinstitute un[X.] Normen. Rechtsmissbrauch setzt voraus, [X.]ass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche [X.]estaltung in einer mit Treu un[X.] [X.]lauben unvereinbaren Weise nur [X.]azu verwen[X.]et, sich zum Nachteil [X.]es an[X.]eren Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, [X.]ie nach [X.]em Zweck [X.]er Norm un[X.] [X.]es [X.] nicht vorgesehen sin[X.]. Beim institutionellen Missbrauch ergibt sich [X.]er Vorwurf bereits aus [X.]em Sinn un[X.] Zweck [X.]es [X.]. Die institutionelle Rechtsmissbrauchskontrolle verlangt [X.]aher we[X.]er ein subjektives Element noch eine Umgehungsabsicht. Vertragsgestaltungen können nur [X.]ann als rechtsmissbräuchlich angesehen wer[X.]en, wenn sie gravieren[X.] von [X.]en [X.]estaltungsmöglichkeiten abweichen, [X.]ie nach [X.]er Konzeption [X.]es [X.]esetzes noch gebilligt sin[X.] ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 27).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">78 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Unabhängig [X.]avon, ob [X.]ie langjährige Überlassung [X.]es [X.] vom 17. Juni 2004 bis zum 30. November 2011 an [X.]ie Beklagte zu 1. einen [X.]all [X.]es institutionellen Rechtsmissbrauchs [X.]arstellte, wäre [X.]ieser seiner Rechtsfolge nach nicht geeignet, eine Auswechselung [X.]er Arbeitgeberin [X.]es [X.] zu bewirken. Denn selbst wenn [X.]avon auszugehen wäre, [X.]ass vorliegen[X.] in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Anwen[X.]ung [X.]er bei [X.]er [X.] zu 1. gelten[X.]en Arbeitsbe[X.]ingungen (§ 8 [X.] 2004) umgangen wer[X.]en sollte, könnte [X.]ies allenfalls zu Leistungspflichten [X.]er [X.] zu 1. als Entleiherin, je[X.]och nicht zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr un[X.] [X.]em Kläger führen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">79 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. März 2017 - [X.]er [X.]ültigkeits[X.]auer [X.]es Ersten [X.]esetzes zur Än[X.]erung [X.]es Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhin[X.]erung von Missbrauch [X.]er Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (B[X.]Bl. I S. 642; im [X.]olgen[X.]en Missbrauchsverhin[X.]erungsgesetz) - hatte [X.]ie Überlassung [X.]es [X.] an [X.]ie Beklagte zu 1. nicht zur [X.]olge, [X.]ass zwischen ihr un[X.] [X.]em Kläger ein Arbeitsverhältnis zustan[X.]e kam. Die im genannten Zeitraum gelten[X.]en Vorschriften [X.]es [X.] (im [X.]olgen[X.]en [X.] 2011) sahen zwar eine zeitliche Begrenzung [X.]er Arbeitnehmerüberlassung, aber keine Sanktion in [X.]orm eines Arbeitgeberwechsels für [X.]en [X.]all vor, [X.]ass [X.]er Leiharbeitnehmer von seinem [X.] einem [X.] [X.]auerhaft un[X.] [X.]amit nicht nur „vorübergehen[X.]“ zur Arbeitsleistung überlassen wur[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">80 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die Vorschrift [X.]es § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] 2011 stimmte mit [X.]er Vorgängerregelung überein, in[X.]em sie [X.]ie [X.]iktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen [X.]em Entleiher un[X.] [X.]em Leiharbeitnehmer für [X.]en [X.]all anor[X.]nete, [X.]ass [X.]er [X.] un[X.] Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 [X.] 2011 unwirksam war. § 9 Nr. 1 [X.] 2011 sah - wie § 9 Nr. 1 [X.] 2004 - vor, [X.]ass Arbeitsverträge zwischen Verleiher un[X.] [X.] unwirksam waren, wenn [X.]er Verleiher nicht [X.]ie nach § 1 [X.] 2011 erfor[X.]erliche Erlaubnis hatte, [X.]eren Regelung sich unverän[X.]ert in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 fan[X.]. Abweichen[X.] von [X.]er Konzeption [X.]es [X.] 2004 bestimmte § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2011, [X.]ass [X.]ie Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehen[X.] erfolgte. § 1 Abs. 3 Nr. 2a [X.] 2011 knüpfte [X.]as [X.] - an[X.]ers als bei [X.]er Vorgängerregelung - an [X.]ie Voraussetzung, [X.]ass [X.]er Arbeitnehmer nicht zum Zweck [X.]er Überlassung eingestellt un[X.] beschäftigt wur[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">81 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Reform [X.]es [X.]s befreite [X.]ie Beklagte zu 2. als Tochterunternehmen [X.]er [X.] zu 1., nicht von [X.]er Verpflichtung, [X.]ie Überlassung [X.]es [X.] in Übereinstimmung mit [X.]en Vorgaben [X.]es [X.] 2011 auszugestalten. Die Beklagte zu 2. stellte [X.]en Kläger im Jahr 2004 auf [X.]er [X.]run[X.]lage eines „Arbeitsvertrag für Leiharbeitnehmer“ un[X.] [X.]amit zum Zweck - un[X.] nicht „nicht zum Zweck“ - [X.]er Überlassung ein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">82 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Ein Verstoß gegen [X.]as Verbot, einen Arbeitnehmer länger als nur vorübergehen[X.] zu verleihen (vgl. zum Verbotscharakter [X.] 10. Juli 2013 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.]E 145, 355) führte in [X.]en [X.]ällen, in [X.]enen [X.]er Verleiher [X.]ie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 erfor[X.]erliche Erlaubnis hatte, nicht [X.]azu, [X.]ass zwischen [X.]em Entleiher un[X.] [X.]em Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustan[X.]e kam (vgl. [X.] 27. Juni 2017 - 9 [X.] - Rn. 32; grun[X.]legen[X.] [X.] 10. Dezember 2013 - 9 [X.] - Rn. 17 ff., [X.]E 146, 384).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">83 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die Erlaubnis steht [X.]er Annahme, zwischen [X.]er [X.] zu 1. un[X.] [X.]em Kläger sei infolge [X.]er in § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 angeor[X.]neten [X.]iktion ein Arbeitsverhältnis zustan[X.]e gekommen, unabhängig [X.]avon entgegen, [X.]ass [X.]ie Beklagte zu 2. [X.]en Kläger [X.]er [X.] zu 1. nach [X.]em 1. Dezember 2011 unter Verletzung [X.]es gesetzlichen Verbots nicht nur vorübergehen[X.] zur Arbeitsleistung überließ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2011). Die einem Verleiher vor [X.]em 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 [X.] 2004 beschränkte sich nicht auf [X.]ie vorübergehen[X.]e Überlassung von Arbeitnehmern. Da bis zum 30. November 2011 eine zeitlich unbeschränkte Überlassung von Ar-
beitnehmern an einen Entleiher nach [X.]em [X.] zulässig war (vgl. Rn. 69 ff.), umfasste eine vor [X.]em 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung auch eine nicht nur vorübergehen[X.]e Überlassung von [X.]. Das Missbrauchsverhin[X.]erungsgesetz enthielt keine Regelungen, [X.]ie vor [X.]em 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung sachlich o[X.]er zeitlich beschränkten. [X.]emäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 [X.] 2011 konnte [X.]ie Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nur mit Wirkung für [X.]ie Zukunft wi[X.]errufen wer[X.]en, wenn [X.]ie Erlaubnisbehör[X.]e aufgrun[X.] einer geän[X.]erten Rechtslage berechtigt wäre, [X.]ie Erlaubnis zu versagen. Die Regelung lässt [X.]arauf schließen, [X.]ass eine geän[X.]erte Rechtslage nicht per se [X.]ie Unwirksamkeit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bewirkte o[X.]er [X.]ie Erlaubnis einschränkte (vgl. [X.] 12. Juli 2016 - 9 [X.] - Rn. 23).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">84 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Eine analoge Anwen[X.]ung [X.]er Vorschriften §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 un[X.] § 9 Nr. 1 [X.] 2011 auf [X.]älle, in [X.]enen ein Entleiher, [X.]er eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte, Arbeitnehmer unter Überschreitung [X.]er zeitlichen [X.]renzen [X.]es § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2011 einem [X.] zur Arbeitsleistung überließ, kommt nicht in Betracht (vgl. [X.] 12. Juli 2016 - 9 [X.] - Rn. 23).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">85 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) [X.]run[X.]sätzlich bil[X.]et [X.]er ein[X.]eutige Wortlaut einer Norm [X.]ie [X.]renze [X.]er Auslegung. Dennoch ist er für [X.]ie Rechtsanwen[X.]ung [X.]urch [X.]ie [X.]erichte keine unübersteigbare [X.]renze. Der [X.] hat nicht zwingen[X.] am Wortsinn [X.]es [X.]esetzes haltzumachen. Sowohl seitens [X.]er Metho[X.]enlehre als auch von [X.] wegen kann es für ihn wegen [X.]er Bin[X.]ung an [X.]esetz „un[X.] Recht“ nach Art. 20 Abs. 3 [X.][X.] geboten sein, [X.]as vom [X.]esetz [X.]ewollte gegen [X.]as im [X.]esetz [X.]esagte zur [X.]eltung zu bringen. Zur wortsinnübersteigen[X.]en [X.]esetzesanwen[X.]ung [X.]urch Analogie be[X.]arf es aber einer beson[X.]eren Legitimation. An[X.]ers als [X.]ie vom [X.]esetzestext sprachlich ge[X.]eckte Auslegung hat [X.]ie Analogie an [X.]er [X.]emokratisch legitimierten [X.]eltungskraft [X.]es [X.]esetzes nicht gleichsam automatisch teil, [X.]a sie sich außerhalb [X.]es vom [X.]esetzgeber sprachlich gezogenen Anwen[X.]ungsfel[X.]es [X.]es [X.]esetzes bewegt un[X.] [X.]eshalb einer beson[X.]eren Begrün[X.]ung be[X.]arf. Die wortsinnübersteigen[X.]e [X.]esetzesanwen[X.]ung [X.]urch Analogie er-
for[X.]ert, [X.]ass [X.]er [X.] nicht erfasste, [X.]h. gesetzlich ungeregelte [X.]all, nach Maßgabe [X.]es [X.]leichheitssatzes un[X.] zur Vermei[X.]ung von Wertungswi[X.]ersprüchen nach [X.]er gleichen Rechtsfolge verlangt, wie [X.]ie [X.] erfassten [X.]älle. Dabei setzt [X.]ie Analogie grun[X.]sätzlich [X.]as Bestehen einer unbewussten Regelungslücke voraus. Hat sich [X.]er [X.]esetzgeber bewusst für [X.]ie Regelung o[X.]er Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschie[X.]en, sin[X.] [X.]ie [X.]erichte nicht befugt, sich über [X.]iese gesetzgeberische Entschei[X.]ung [X.]urch eine Auslegung [X.]er Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen (vgl. [X.] 22. September 2020 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 172, 276).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">86 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) [X.]ür eine entsprechen[X.]e Anwen[X.]ung [X.]es § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] 2011 fehlt es bereits an einer planwi[X.]rigen Regelungslücke. Im Rahmen einer öffentlichen Anhörung vor [X.]em [X.] [X.]es Bun[X.]estags am 21. März 2011 wiesen mehrere Sachverstän[X.]ige [X.]arauf hin, [X.]er Entwurf zum Missbrauchsverhin[X.]erungsgesetz sehe für [X.]ie [X.]älle, in [X.]enen [X.]er Verleiher [X.]en Leiharbeitnehmer einem [X.] nicht nur vorübergehen[X.] überlasse, nicht [X.]ie Rechtsfolge vor, [X.]ass zwischen [X.]em Entleiher un[X.] [X.]em Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis begrün[X.]et wer[X.]e (vgl. [X.]en Bericht über [X.]ie 56. Sitzung [X.]es Ausschusses [X.]. 17/5238 S. 9).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">87 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Eine analoge Anwen[X.]ung [X.]er Vorschrift war auch unionsrechtlich nicht geboten. Wegen [X.]er Vielzahl möglicher Verstöße gegen Vorschriften [X.]es [X.] 2011 [X.]urch Verleiher un[X.] Entleiher sowie möglicher Sanktionen war [X.]ie Auswahl wirksamer, angemessener un[X.] abschrecken[X.]er Sanktionen iSv. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 un[X.] Satz 2 [X.]er Richtlinie 2008/104/[X.] [X.]es Europäischen Parlaments un[X.] [X.]es Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ([X.]) nicht Aufgabe [X.]er [X.]erichte für Arbeitssachen, son[X.]ern Sache [X.]es [X.]esetzgebers (vgl. im Einzelnen [X.] 12. Juli 2016 -  9 [X.]  - Rn. 23).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">88 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.] ist auch unter [X.]em [X.]esichtspunkt [X.]es Rechtsmissbrauchs zwischen [X.]en [X.]en kein Arbeitsverhältnis zustan[X.]e gekommen. Selbst wenn [X.]ie Beklagte zu 1. [X.]en Kläger in [X.]em Wissen, [X.]ass [X.]ie Beklagte zu 2. gegen [X.]as Verbot einer [X.]auerhaften Überlassung von [X.] verstieß, weit über [X.]ie in § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2011 bezeichnete [X.]renze beschäftigte, folgt [X.]araus nicht, [X.]ass zwischen [X.]er [X.] zu 1. un[X.] [X.]em Kläger ein Arbeitsverhältnis zustan[X.]e gekommen ist. Ab [X.]em 1. Dezember 2011 han[X.]elte es sich bei einer nicht nur vorübergehen[X.]en Arbeitnehmerüberlassung zwar nicht mehr um eine rechtlich zulässige [X.]estaltung. Ein mehr als vorübergehen[X.]er Einsatz eines Leiharbeitnehmers bei einem Entleiher war seit [X.]iesem Zeitpunkt verboten (vgl. [X.] 10. Juli 2013 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.]E 145, 355). Entleiher un[X.] Verleiher, [X.]ie sich über [X.]ie nicht nur vorübergehen[X.]e Überlassung eines Leiharbeitnehmers einigten, missbrauchten [X.]amit kein Recht, son[X.]ern verstießen gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. [X.] 10. Dezember 2013 - 9 [X.] - Rn. 38, [X.]E 146, 384). Hat sich [X.]er [X.]esetzgeber aber entschie[X.]en, einen solchen Verstoß nicht mit [X.]er Sanktion [X.]er Begrün[X.]ung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher zu versehen, [X.]arf [X.]iese Rechtsfolge nicht über § 242 B[X.]B herbeigeführt wer[X.]en. Dies be[X.]eutete, unzulässig in [X.]ie Kompetenzen [X.]es [X.]emokratisch legitimierten [X.]esetzgebers einzugreifen ([X.] 12. Juli 2016 - 9 [X.] - Rn. 26).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">89 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Der Klage könnte auch nicht stattgegeben wer[X.]en, weil [X.]ie [X.]em [X.]emeinschaftsbetrieb zugrun[X.]e liegen[X.]e [X.]ührungsvereinbarung, [X.]ie Kooperationsvereinbarung sowie [X.]ie leistungsbezogenen Kooperationsverträge unwirksam o[X.]er von [X.]en [X.]en aufgehoben wären. Dies ist entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.] nicht [X.]er [X.]all.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">90 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die genannten Vereinbarungen stellen kein Scheingeschäft [X.]ar un[X.] sin[X.] [X.]eshalb nicht gemäß § 117 Abs. 1 B[X.]B nichtig. Mit [X.]er [X.]ührungsvereinbarung, [X.]er Kooperationsvereinbarung un[X.] [X.]en leistungsbezogenen Kooperationsverträgen beabsichtigten [X.]ie beteiligten Unternehmen [X.]ie Errichtung eines gemeinschaftlichen Betriebs zwecks gemeinsamer Erbringung von Dienstleistungen am [X.]lughafen [X.]. Dies folgt bereits aus [X.]er seit [X.]em 1. Juli 2017 geübten Vertragspraxis, [X.]ie nach [X.]en - hier unterstellten - tatbestan[X.]lichen [X.]eststellungen [X.]es [X.]s eine gemeinschaftliche Betriebsführung [X.]urch [X.]ie beteiligten Unternehmen belegt. Der angestrebte Erfolg erfor[X.]erte [X.]ie Wirksamkeit [X.]er Absprachen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">91 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Der von [X.]er Revision erhobene Einwan[X.], [X.]ie [X.] zu 1. un[X.] zu 2. hätten mit [X.]em Abschluss [X.]er Vereinbarungen gegen [X.]en [X.]leichheitssatz [X.]es Art. 3 Abs. 1 [X.][X.], insbeson[X.]ere gegen [X.]as [X.]ebot „[X.]leiche Arbeit, gleicher Lohn“ verstoßen, führt nicht zu [X.]er vom Kläger angestrebten Rechtsfolge. Bei einem [X.]leichheitsverstoß kommt regelmäßig nur eine Anpassung „nach oben“ in Betracht, um [X.]ie Ungleichhan[X.]lung zu beseitigen (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 88, [X.]E 173, 205). Die Rechtsfolgen aus § 10 Abs. 1 iVm. § 9 Abs. 1 [X.] treten in[X.]es nicht ein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">92 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die auf [X.]ie Errichtung [X.]es [X.]emeinschaftsbetriebs zielen[X.]en Vereinbarungen bestehen[X.] aus [X.]ührungsvereinbarung, Kooperationsvereinbarung un[X.] leistungsbezogenen Kooperationsverträgen sin[X.] entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Revision [X.]urch [X.]en Beherrschungs- un[X.] Ergebnisabführungsvertrag, [X.]en [X.]ie Beklagte zu 1. un[X.] [X.]ie Beklagte zu 2. unter [X.]em 11. Juli 2017 schlossen, nicht aufgehoben wor[X.]en. Die aus [X.]iesem Vertrag folgen[X.]e Verpflichtung [X.]er [X.] zu 2., [X.]en Weisungen [X.]er [X.] zu 1. [X.]olge zu leisten, lässt [X.]ie Bestimmungen [X.]er zuvor geschlossenen Verträge unberührt. Eine Weisung [X.]er [X.] zu 1. an [X.]ie Beklagte zu 2., [X.]ie vertraglichen Vereinbarungen aufzuheben o[X.]er ihnen zuwi[X.]erzuhan[X.]eln, hat [X.]as [X.] nicht festgestellt. We[X.]er [X.]ie [X.]en haben eine solche vorgetragen, noch ist sie an[X.]erweitig ersichtlich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">93 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Ein Arbeitsverhältnis zwischen [X.]er [X.] zu 1. un[X.] [X.]em Kläger ist in [X.]em Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum Schluss [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em [X.] auch nicht [X.]urch rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung zustan[X.]e gekommen. Sollten [X.]ie beteiligten Unternehmen einen [X.]emeinschaftsbetrieb errichtet haben, hätten sie ihre Rechtsbeziehung in rechtlich erlaubter Weise ausgestaltet. Selbst wenn man annähme, hier[X.]urch wür[X.]en Arbeitnehmerrechte verkürzt, hätte [X.]ies nicht [X.]ie von [X.]em Kläger begehrte Rechtsfolge, [X.]ie Begrün[X.]ung eines Arbeitsverhältnisses mit [X.]er [X.] zu 1., zur [X.]olge. Allenfalls könnte [X.]ies zu Leistungspflichten [X.]er [X.] zu 1. führen, [X.]ie einer Entleiherin entsprechen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">94 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Der Annahme, [X.]ie beteiligten Unternehmen führten einen gemeinschaftlichen Betrieb, stehen [X.]ie Regelungen [X.]es [X.]ie Beklagte zu 2. un[X.] [X.]en Kläger verbin[X.]en[X.]en Arbeitsvertrags vom 16. Juni 2004 nicht entgegen. Die Rechtsbeziehung [X.]es [X.] zu [X.]er [X.] zu 2., seiner [X.]in, ist für [X.]ie [X.]rage, ob sich [X.]ie beteiligten Unternehmen zu einem gemeinschaftlich geführten Betrieb verbun[X.]en haben, ebenso wenig von rechtlicher Be[X.]eutung wie [X.]er - ebenfalls auf [X.] liegen[X.]e - Umstan[X.], [X.]ass [X.]ie Abrechnungen, auf [X.]enen [X.]ie Beklagte zu 1. [X.]en Lohn [X.]es [X.] ausweist, einen Hinweis auf [X.]ie Regelung [X.]es § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2017 enthalten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">95 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Im [X.]alle [X.]es Vorliegens eines [X.]emeinschaftsbetriebs führte auch [X.]ie Überschreitung [X.]es in § 1 Abs. 1b Satz 1 Halbsatz 1 [X.] 2017 bezeichneten Zeitraums, in [X.]em [X.]ie Beklagte zu 2. [X.]en Kläger [X.]er [X.] zu 1. überließ, im Streitfall nicht [X.]azu, [X.]ass zwischen [X.]er [X.] zu 1. un[X.] [X.]em Kläger ein Arbeitsverhältnis zustan[X.]e gekommen ist. Dies gilt unabhängig [X.]avon, [X.]ass [X.]ie Übergangsvorschrift [X.]es § 19 Abs. 2 [X.] 2017 nicht im Einklang mit Unionsrecht steht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">96 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]emäß § 1 Abs. 1b Satz 1 Halbsatz 1 [X.] 2017 [X.]arf [X.]er Verleiher [X.]enselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinan[X.]er folgen[X.]e Monate [X.]emselben Entleiher überlassen. Bei [X.]er Berechnung [X.]er Überlassungshöchst[X.]auer sin[X.] nach § 19 Abs. 2 [X.] 2017 Überlassungszeiten vor [X.]em 1. April 2017 nicht zu berücksichtigen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">97 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Übergangsvorschrift [X.]es § 19 Abs. 2 [X.] 2017 verstößt gegen Unionsrecht. Dies führt je[X.]och auf [X.]er [X.] nicht [X.]azu, [X.]ass zwischen [X.]em Kläger un[X.] [X.]er [X.] zu 1. ein Arbeitsverhältnis als zustan[X.]e gekommen gilt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">98 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Der [X.]erichtshof [X.]er Europäischen Union hat festgestellt, [X.]ass [X.]ie Übergangsvorschrift [X.]es § 19 Abs. 2 [X.] 2017 nicht im Einklang mit [X.]er [X.] steht. Sie führt [X.]azu, [X.]ass [X.]em Schutz, [X.]er einem Leiharbeitnehmer, [X.]er aufgrun[X.] [X.]er [X.]esamt[X.]auer seiner Überlassung an ein entleihen[X.]es Unternehmen nicht mehr nur „vorübergehen[X.]“ zur Verfügung gestellt wor[X.]en wäre, [X.]urch [X.] gewährt wir[X.], [X.]ie praktische Wirksamkeit genommen wir[X.] (vgl. Eu[X.]H 17. März 2022 - [X.] - [[X.]] Rn. 73). Die einzelnen Mit-
glie[X.]staaten sin[X.] verpflichtet, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsor[X.]nung alle erfor[X.]erlichen Maßnahmen zu ergreifen, um [X.]ie vollstän[X.]ige Wirksamkeit [X.]er Richtlinie entsprechen[X.] ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. näher Eu[X.]H 17. März 2022 - [X.] - [[X.]] Rn. 22 ff.). Die [X.]eutschen [X.]erichte für Ar-beitssachen, bei [X.]enen - wie im Streitfall - ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, sin[X.] je[X.]och nicht allein aufgrun[X.] [X.]es Unionsrechts verpflichtet, [X.]ie unionsrechtswi[X.]rige Übergangsvorschrift [X.]es § 19 Abs. 2 [X.] 2017 unangewen[X.]et zu lassen (vgl. Eu[X.]H 17. März 2022 - [X.] - [[X.]] Rn. 82). Die [X.] räumt [X.]em Leiharbeitnehmer auch kein subjektives Recht auf Begrün[X.]ung eines Arbeitsverhältnisses mit [X.]em entleihen[X.]en Unternehmen ein (Eu[X.]H 17. März 2022 - [X.] - [[X.]] Rn. 97, 100).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">99 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Unter Berücksichtigung [X.]er für [X.]ie [X.]eutschen [X.]erichte verbin[X.]lichen Übergangsregelung ist [X.]ie Überlassungshöchst[X.]auer [X.]es § 1 Abs. 1b [X.] 2017 nicht überschritten wor[X.]en. [X.]ür [X.]eren Berechnung sin[X.] le[X.]iglich [X.]ie [X.]rei Monate vom 1. April 2017 bis zum 30. Juni 2017 maßgeblich. Die Überlassungshöchst[X.]auer von 18 Monaten wur[X.]e [X.]amit eingehalten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">100 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

IV. In [X.]em fortgesetzten Berufungsverfahren wir[X.] [X.]as [X.] [X.]aher [X.]ie für [X.]as Bestehen eines gemeinschaftlichen Betriebs erfor[X.]erlichen tatsächlichen [X.]eststellungen zu treffen un[X.] unter Ausschöpfung [X.]es ihm als [X.] zustehen[X.]en Beurteilungsspielraums zu bewerten haben. Dabei hat es folgen[X.]e [X.]run[X.]sätze zu beachten:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">101 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Das [X.] wir[X.] zunächst festzustellen haben, ob un[X.] inwieweit in [X.]em Betrieb am [X.] [X.]lughafen unterschie[X.]liche betriebliche Vereinbarungen welchen Inhalts existieren, [X.]ie [X.]ie personellen un[X.] [X.] Angelegenheiten [X.]er [X.]ort beschäftigten Arbeitnehmer regeln. Sollte [X.]ie Existenz zweier Betriebsräte [X.]azu führen, [X.]ass [X.]ie beteiligten Unternehmen [X.]en Einsatz [X.]er Belegschaft nach [X.]n getrennt organisieren, spricht vieles [X.]afür, [X.]ass [X.]ie beteiligten Unternehmen einen [X.]emeinschaftsbetrieb le[X.]iglich [X.]er [X.]orm nach gegrün[X.]et haben, [X.]ie [X.] in [X.]er betrieblichen Praxis einem solchen aber nicht entspricht. [X.]ür [X.]ie Beantwortung [X.]er [X.]rage, ob [X.]ie beteiligten Unternehmen [X.]en Betriebszweck, [X.]ie Erbringung von Dienstleistungen am [X.]lughafen [X.], mit einer Betriebsbelegschaft o[X.]er aber mit zwei neben einan[X.]er eingesetzten Beschäftigtengruppen verfolgen, ist insbeson[X.]ere von Be[X.]eutung, ob un[X.] wie [X.]ie konkrete Dienstplanung einheitlich arbeitgeberübergreifen[X.] erfolgt, ob un[X.] wer unter Beachtung welchen Verfahrens über [X.]en Beginn un[X.] [X.]as En[X.]e [X.]er täglichen Arbeitszeit sowie [X.]ie kurzfristige Verlängerung o[X.]er Verkürzung [X.]er täglichen Arbeitszeit entschei[X.]et, in wessen Entschei[X.]ung [X.]ie Planung un[X.] [X.]ie [X.]ewährung von Urlaub gestellt ist, wem welche Entschei[X.]ungsbefugnisse bezüglich [X.]er Einführung un[X.] Anwen[X.]ung technischer Einrichtungen zusteht, ob un[X.] wie über [X.]en Einsatz un[X.] [X.]ie Anwen[X.]ung technischer Einrichtungen entschie[X.]en wir[X.] un[X.] wie [X.]ie betriebliche Lohngestaltung unter Einschluss leistungsbezogener Entgelte geregelt ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">102 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Das [X.] wir[X.] [X.]arüber hinaus aufzuklären haben, welche materiellen Betriebsmittel [X.]ie Beklagte zu 2. in [X.]en Betrieb eingebracht hat un[X.] in welcher Weise [X.]iese tatsächlich eingesetzt wer[X.]en, um [X.]ie Erreichung [X.]es gemeinsamen [X.] zu för[X.]ern. Das [X.] hat in [X.]iesem Zusammenhang auf [X.]ie Verpflichtung unter Nr. (4) [X.]er Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung abgestellt, je[X.]och nicht geprüft, ob [X.]ie Beklagte zu 2. [X.]ie vertragliche Verpflichtung tatsächlich erfüllt hat. Die bisherigen [X.]eststellungen betreffen le[X.]iglich [X.]en unternehmensübergreifen[X.]en Einsatz [X.]er Betriebsmittel, [X.]ie im Eigentum [X.]er [X.] zu 1. stehen. [X.]ür [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es Streitfalls ist auch [X.]ie [X.]rage von Belang, ob [X.]ie Beklagte zu 2. [X.]ie in Nr. (4) [X.]er Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung genannten Betriebsmittel [X.]en übrigen Unternehmen zwecks [X.]ör[X.]erung [X.]es [X.] tatsächlich zur Verfügung stellt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">103 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

D. Auf [X.]run[X.]lage [X.]er getroffenen [X.]eststellungen [X.]urfte [X.]ie Klage gegen [X.]ie Beklagte zu 2. auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ebenfalls nicht abgewiesen wer[X.]en. Das [X.] ist [X.]avon ausgegangen, [X.]ie tatbestan[X.]lichen Voraussetzungen, an [X.]ie § 109 Abs. 1 Satz 1 [X.]ewO [X.]en Anspruch eines Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis knüpfe, lägen im Streitfall nicht vor, [X.]a [X.]as Arbeitsverhältnis zwischen [X.]em Kläger un[X.] [X.]er [X.] zu 2. unverän[X.]ert fortbestehe. Ob [X.]iese Auffassung zutrifft o[X.]er [X.]as zwischen [X.]em Kläger un[X.] [X.]er [X.] zu 2. bestehen[X.]e Arbeitsverhältnis wegen Überschreitens [X.]er zulässigen Überlassungshöchst[X.]auer nach § 1 Abs. 1b [X.] 2017 unwirksam ist, kann [X.]er [X.] auf [X.]run[X.]lage [X.]er getroffenen [X.]eststellungen je[X.]och nicht abschließen[X.] beurteilen.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Neumann-Re[X.]lin    

        

    Lücke    

                

Meta

9 AZR 337/21

24.05.2022

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 28. März 2019, Az: 21 Ca 7583/18, Urteil

§ 1 Abs 1b S 1 Halbs 1 AÜG, § 19 Abs 2 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 Halbs 1 AÜG vom 28.04.2011, § 1 Abs 1 S 2 AÜG vom 28.04.2011, § 9 Nr 1 AÜG vom 28.04.2011, § 1 Abs 1 S 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2022, Az. 9 AZR 337/21 (REWIS RS 2022, 5978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5978

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