Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.01.2023, Az. B 9 V 32/22 B

9. Senat | REWIS RS 2023, 837

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Obliegenheit der Gehörsverschaffung - Inanspruchnahme der Dienste eines anwesenden Dolmetschers oder einer anwesenden Dolmetscherin - Überraschungsentscheidung - Heranziehung eines nicht in die mündliche Verhandlung eingeführten ärztlichen Berichts - Entscheidungserheblichkeit - erforderliche Darlegung der Bedeutung des Berichts für die Überzeugungsbildung des LSG - Fortwirkung eines Verfahrensmangels der ersten Instanz - unvollständige Unterschrift im Anhörungsschreiben zum Gerichtsbescheid - Berufungsgericht als zweite Tatsacheninstanz - gerichtliches Ermessen bei der Zurückverweisung an das Sozialgericht - Verletzung von Erfahrungssätzen und Denkgesetzen - Undenkbarkeit einer anderen Schlussfolgerung - Zulassungsbeschränkung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG - keine Umgehung durch Gehörsrüge - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Beweismaßstab im Verhältnis zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - Formulierung einer abstrakt-generellen Rechtsfrage zur Anwendung einer revisiblen Norm - Darlegungsanforderungen)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Leistungen nach dem [X.] aufgrund eines Vorfalls am [X.], bei dem er [X.] Gesundheitsschäden durch [X.] erlitten hat.

2

Die nach erfolglosem Antrags- und Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen, weil ein rechtswidriger tätlicher Angriff weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei (Urteil vom 18.8.2022).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt und diese mit Verfahrensmängeln sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt - auch in Ansehung des nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen weiteren Schriftsatzes vom 18.1.2023 - nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe in Form mehrerer Verfahrensmängel und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.

5

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

6

a) Der Kläger wendet sich in mehreren Passagen seines Vorbringens im [X.] gegen die Beweiswürdigung des L[X.] (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Anders als im Verfahren über eine (zugelassene) Revision (vgl zB B[X.] Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R - B[X.]E 122, 232 = [X.]-2700 § 56 [X.] 4, Rd[X.] 15) sind solche Angriffe aufgrund von § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unzulässig (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 35/21 B - juris Rd[X.] 23; B[X.] Beschluss vom 10.5.2017 - [X.] V 75/16 B - juris Rd[X.] 16).

7

Dies gilt zunächst für den Vortrag des [X.], das L[X.] habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, indem es allgemeine Erfahrungssätze - insbesondere zu Abweichungen bei wiederholten Sachverhaltsschilderungen und bei Schilderungen durch mehrere an einem Geschehen beteiligte Personen - außer Acht gelassen und durch eine widersprüchliche Würdigung des Sachverhalts gegen Denkgesetze verstoßen habe (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 35/21 B - juris Rd[X.] 22 mwN). Zugleich gilt dies für seine Rüge, das L[X.] habe überhöhte Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gestellt und den verringerten Beweismaßstab der nach § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung gebotenen Glaubhaftmachung nicht umgesetzt, sondern inhaltlich den [X.] verlangt. Ungeachtet dessen liegt ein Verstoß gegen Denkgesetze auch nur dann vor, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt nur eine Schlussfolgerung gezogen werden kann, somit jede andere - also auch die, welche das Gericht tatsächlich gezogen hat - nicht denkbar ist (B[X.] Beschluss vom [X.], aaO mwN). Dass das L[X.] schlechthin unmögliche Schlussfolgerungen bei seiner Entscheidung gezogen hat, wird jedoch von der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt.

8

Im Übrigen gilt, dass die Einschränkungen des § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G für die Geltendmachung eines [X.] auch nicht durch die Berufung auf die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) umgangen werden können (vgl B[X.] Beschluss vom 30.8.2022 - [X.] SB 17/22 B - juris Rd[X.] 10; B[X.] Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris Rd[X.] 8). Deshalb kann der Kläger nicht damit gehört werden, das L[X.] habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil es den Maßstab der Glaubhaftmachung zwar erkannt, aber seine Angaben zum Überfall nicht zutreffend berücksichtig habe. Zudem gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2933/13 - juris Rd[X.] 12 f; B[X.] Beschluss vom 6.10.2021 - [X.] V 28/21 B - juris Rd[X.] 8).

9

b) Die Anforderungen an die Bezeichnung eines [X.] erfüllt der Kläger ebenfalls nicht, wenn er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G), [X.] in Form einer Überraschungsentscheidung, und des Gebots des fairen Verfahrens (Art 2 Abs 1, Art 20 Abs 3 GG und Art 6 Abs 1 Satz 1 [X.]) geltend macht, weil das L[X.] seinem Urteil einen ärztlichen Bericht der [X.] zugrunde gelegt habe.

Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dieser Bericht sei nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung und ihm daher unbekannt gewesen. Dieser Vortrag reicht für eine Gehörsrüge allein aber nicht aus. Vielmehr hätte der Kläger auch aufzeigen müssen, dass die L[X.]-Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann. Hieran fehlt es. Zwar teilt er zum Inhalt der Begründung des angegriffenen Urteils [X.] mit, nach Auffassung des L[X.] seien seine Angaben nicht plausibel nachvollziehbar gewesen, insbesondere seien sie von früheren Angaben auch gegenüber der Polizei, Ärzten und der [X.] abgewichen. Der hypothetische Tatort habe weder von ihm noch von seiner Mutter auf einem Kartenausdruck bzw einem Satellitenbild konkretisiert werden können. Damit legt der Kläger aber nicht dar, dass das L[X.] seiner Entscheidung den ärztlichen Bericht der [X.] tragend zugrunde gelegt habe. Hierzu hätte er im Einzelnen aufzeigen müssen, welche Bedeutung dieser Bericht für die Überzeugungsbildung des L[X.] hatte und dass das Berufungsgericht sein Beweisergebnis nicht bereits aufgrund anderer Umstände gewonnen hat.

c) Soweit der Kläger rügt, dass das L[X.] kein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt und das Erfordernis eines solchen Gutachtens nicht erörtert habe, werden die Anforderungen an die Bezeichnung eines [X.] ebenfalls nicht erfüllt.

Mit diesem Vortrag macht er sinngemäß eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G) geltend. Der [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) ist jedoch nur genügt, wenn in der Beschwerdebegründung ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer und bis zuletzt [X.] Beweisantrag auf Einholung eines entsprechenden Gutachtens benannt wird, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 30.8.2022 - [X.] SB 17/22 B - juris Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.]a [X.]/06 B - [X.]-1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 11). Der Kläger trägt schon nicht vor, überhaupt einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Dieses Erfordernis kann auch nicht durch die sinngemäße Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgangen werden (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 30.8.2022 - [X.] SB 17/22 B - juris Rd[X.] 10; B[X.] Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris Rd[X.] 8). [X.] bleiben kann deshalb auch, ob der Vortrag des [X.], wonach "die Problematik" (der Erforderlichkeit eines solchen Gutachtens) "weder in der mündlichen Verhandlung noch sonst im Laufe des Verfahrens" erörtert worden sei, als eine solche Gehörsrüge zu deuten ist.

d) Ein Verfahrensmangel wird auch nicht formgerecht bezeichnet, wenn der Kläger rügt, das [X.] habe wegen unvollständiger Unterschrift der Kammervorsitzenden unter dem [X.] (§ 105 Abs 1 Satz 2 [X.]G) nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen.

Grundsätzlich kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur auf Verfahrensmängel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug gestützt werden. Ein Verfahrensmangel des [X.] kann die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des L[X.] anzusehen ist (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 13.11.2017 - [X.] R 152/17 B - juris Rd[X.] 18 mwN). Ein fortwirkender Mangel wird jedoch nicht dargetan, indem der Kläger eine Verkürzung des Rechtswegs und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die fehlende mündliche Verhandlung vor dem [X.] durch die mündliche Verhandlung vor dem L[X.] nicht aufgewogen werde. Denn das L[X.] überprüft nicht lediglich die Entscheidung des [X.], sondern prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das [X.]. Dabei hat es auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (§ 157 [X.]G). Da das Berufungsgericht in vollem Umfang als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet ist und Präklusionsvorschriften nicht eingreifen, kann es - wie § 159 Abs 1 [X.]G zeigt - allenfalls in Ausnahmefällen sachgerecht sein, den Rechtsstreit wegen einer geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs im ersten Rechtszug an das [X.] zurückzuverweisen. Bei der Ausübung des dem L[X.] eingeräumten Ermessens kommt prozessökonomischen Gesichtspunkten eine erhebliche Bedeutung zu. Im Zweifel ist die Entscheidung des L[X.], den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 14 [X.]/08 B - juris Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom 14.2.2006 - [X.]a SB 22/05 B - juris Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom 16.12.2003 - [X.] [X.] 194/03 B - juris Rd[X.] 9). Eine zwingende Verpflichtung des L[X.], den Gerichtsbescheid des [X.] aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen, besteht in solchen Fällen nicht (B[X.] Beschluss vom 13.11.2017 - [X.] R 152/17 B - juris Rd[X.] 19 mwN). Gesichtspunkte, die das Ermessen des L[X.] im Sinne einer zwingenden Zurückverweisung hätten einschränken und hierdurch eine Fortwirkung des erstinstanzlichen [X.] hätten begründen können, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Unabhängig davon legt der Kläger auch nicht dar, dass er alles getan hat, um sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen. Dies wäre aber erforderlich gewesen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 30.8.2022 - [X.] SB 17/22 B - juris Rd[X.] 9; B[X.] Beschluss vom 15.8.2018 - [X.] R 387/16 B - juris Rd[X.] 12). Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] beantragt hat (vgl zu diesem Erfordernis B[X.] Beschluss vom 19.1.2011 - [X.] R 211/10 B - juris Rd[X.] 18; B[X.] Beschluss vom 14.2.2006 - [X.]a SB 22/05 B - juris Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 6 [X.] 34/98 B - juris Rd[X.] 6).

e) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Kläger auch nicht dadurch hinreichend bezeichnet, indem er vorträgt, dass er die ihm gegenüber gemachten Vorhalte ohne Dolmetscher nicht verstanden habe und er deshalb auch nicht plausibel Stellung habe nehmen können.

Den an die Bezeichnung einer Gehörsverletzung zu stellenden Anforderungen genügt der Kläger mit diesen Ausführungen bereits deshalb nicht, weil er nicht detailliert aufzeigt, welches konkrete Vorbringen vom L[X.] übergangen worden sein soll, also inwiefern er sich mit Hilfe eines Dolmetschers gegenüber den Vorhalten plausibel geäußert hätte. Wird eine Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss - wie oben bereits ausgeführt - dargetan werden, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen. Dies wird in der Beschwerdebegründung versäumt. Vielmehr trägt der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger vor, dass er im Rahmen seiner Anhörung vor dem L[X.] selbst davon abgesehen habe, die Dienste der für seine Mutter geladenen und anwesenden Dolmetscherin in Anspruch zu nehmen.

2. Auch die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G) hat er nicht hinreichend dargelegt.

Die [X.] für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch B[X.] Beschluss vom 11.5.2022 - [X.] SB 73/21 B - juris Rd[X.] 7 mwN) verfehlt er schon deshalb, weil mit dem unspezifischen Verweis auf den angewendeten Maßstab bei der Beweiswürdigung im [X.] Entschädigungsrecht im Verhältnis zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht - formuliert wird. Es gehört nicht zu den Aufgaben des B[X.], aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine entsprechende Rechtsfrage herausz[X.]rbeiten und zu formulieren. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 8.3.2021 - [X.] [X.] 3/20 B - juris Rd[X.] 17; B[X.] Beschluss vom 24.10.2018 - [X.] R 239/17 B - juris Rd[X.] 8).

Dass der Kläger die Entscheidung des L[X.] inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB B[X.] Beschluss vom 30.8.2022 - [X.] SB 17/22 B - juris Rd[X.] 11; B[X.] Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris Rd[X.] 11; B[X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.]-1500 § 160 [X.] 22 Rd[X.] 4). Gerade dies macht der Kläger aber zum Gegenstand seiner Nichtzulassungsbeschwerde, wenn er in der Sache eine Anerkennung seiner Schilderungen als glaubhaft erstrebt und die Würdigung der Einzelumstände durch das Berufungsgericht durch seine eigene Würdigung ersetzt wissen will. Dies eröffnet aber die Zulassung der Revision nicht (vgl B[X.] Beschluss vom 4.3.2014 - [X.] V 60/13 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - [X.] 1500 § 160a [X.] 7 - juris Rd[X.] 2).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

 Kaltenstein

Röhl   

Ch. [X.]

Meta

B 9 V 32/22 B

25.01.2023

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Wiesbaden, 27. Januar 2022, Az: S 7 VE 13/20, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG, § 105 Abs 1 S 2 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 157 SGG, § 162 SGG, § 159 Abs 1 SGG, § 185 GVG, § 15 S 1 KOVVfG, § 261 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.01.2023, Az. B 9 V 32/22 B (REWIS RS 2023, 837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 837

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