1Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 16a G v. 22.12.2023 I Nr. 408
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
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