Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2016, Az. 1 StR 406/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13679

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Revision in Strafsachen: Begründungspflicht bei Verwerfungsbeschluss


Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2016 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2015 unter Nachholung der Festsetzung von zwei Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß durch einen mit Gründen versehenen Beschluss vom 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verurteilten ist als unzulässig zu verwerfen.

2

Die Anhörungsrüge des Verurteilten wahrt nicht die gesetzliche Frist des § 356a Satz 2 StPO zur Erhebung der [X.]. Ausweislich des [X.]schreibens vom 28. Februar 2016 ist dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss des Senats am 10. Februar 2016 ausgehändigt worden. Damit hat er an diesem Tag im Sinne von § 356a Satz 2 StPO Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt. Durch das erst am 3. März 2016 bei dem [X.] eingegangene [X.]schreiben ist die einwöchige Frist aus § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten worden.

3

Die [X.] wäre auch in der Sache ohne Erfolg geblieben.

4

Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

5

Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 23. September 2015 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 1 [X.], [X.], 314; vom 3. September 2013– 1 StR 189/13 und vom 26. November 2015 – 1 [X.] Rn. 8). Ebenso wenig bedarf es bei der Entscheidung des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO einer (näheren) Begründung des [X.]. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (siehe nur [X.] [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Auch die Gewährleistungen der [X.] verlangen eine Begründung der Entscheidung des [X.] nicht ([X.], Entscheidung vom 13. Februar 2007 – 15073/03, [X.], 274, 276; siehe auch [X.], Beschluss vom 12. November 2013 – 3 [X.], [X.], 121).

Raum                           Graf                               Jäger
                Radtke                         Fischer

Meta

1 StR 406/15

04.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 12. Januar 2016, Az: 1 StR 406/15, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK, § 349 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2016, Az. 1 StR 406/15 (REWIS RS 2016, 13679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13679


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 406/15

Bundesgerichtshof, 1 StR 406/15, 04.04.2016.

Bundesgerichtshof, 1 StR 406/15, 12.01.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 406/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 518/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 518/15 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung in die Frist zu einer Gegenerklärung und Anhörungsrüge


1 StR 386/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision im Beschlussverfahren wegen mangelnder Information weiterer in das Revisionsverfahren …


1 StR 476/15 (Bundesgerichtshof)

Gehörsverletzung in Strafsachen: Begründungspflicht bei Revisionsverwerfung ohne Hauptverhandlung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.