Aktenzeichen 1 StR 189/13

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RCN5FBW9JNKH7S5WTS

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 03.09.2013

Strafverfahren: Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision im Beschlussverfahren wegen mangelnder Bescheidung von Parteivortrag

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Verfahrensgang

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Az. 1 StR 189/13
Bundesgerichtshof, 1 StR 189/13, 03.09.2013.
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