Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2016, Az. 1 StR 406/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13684

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040416B1STR406.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 406/15

vom
4. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 4. April 2016 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28.
Februar 2016 ge-gen den Beschluss des Senats vom 12.
Januar 2016 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Stade vom 24.
März 2015 unter Nachholung der Festsetzung
von zwei Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß durch einen mit Gründen verse-henen Beschluss vom 12.
Januar 2016 gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§
356a StPO) des Verurteilten ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten wahrt nicht die gesetzliche Frist des §
356a Satz
2 StPO zur Erhebung der [X.]. Ausweislich des [X.]schreibens vom 28.
Februar 2016 ist dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss des Se-nats am 10.
Februar 2016 ausgehändigt worden. Damit hat er an diesem Tag im Sinne von §
356a Satz
2 StPO Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt. Durch das erst am 3.
März 2016 bei dem [X.] eingegangene [X.]schreiben ist die einwöchige Frist aus §
356a Satz
2 StPO nicht eingehalten worden.
1
2
-
3
-
Die [X.] wäre auch in der Sache ohne Erfolg geblieben.
Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art.
103 Abs.
1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu be-rücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung ihrer
Ausführungen im Schriftsatz vom 23.
September 2015 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2.
Mai 2012

1
StR
152/11, [X.], 314; vom 3.
September 2013

1
StR
189/13
und
vom 26.
November 2015

1
StR
386/15 Rn.
8). Ebenso wenig bedarf es bei der Entscheidung des [X.] gemäß §
349 Abs.
2 StPO einer (näheren) Begründung des [X.]. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen re-gelmäßig keine Begründung (siehe nur [X.] [3.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 30.
Juni 2014

2
BvR
792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Auch die Gewährleistungen der [X.] verlangen eine Begründung der Entscheidung des [X.] nicht ([X.], Entscheidung
vom 13.
Februar 2007

15073/03, [X.], 274,
3
4
5
-
4
-
276; siehe auch [X.], Beschluss vom 12.
November 2013

3
StR
135/13, [X.], 121).
Raum
Graf
Jäger

Radtke
Fischer

Meta

1 StR 406/15

04.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2016, Az. 1 StR 406/15 (REWIS RS 2016, 13684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13684

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1 StR 406/15

4 StR 351/13

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