Aktenzeichen 4 StR 351/13

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RCNZ7PNST9WCYBE3FY

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 25.09.2013

Revision des Angeklagten: Berichtigung der Entscheidungsformel zu Lasten des Angeklagten bei einem Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe des Wertersatzverfalls

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