Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2011, Az. IV ZR 68/09

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4621

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Gegenstand

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Rechtsfähigkeit als Anstalt des öffentlichen Rechts; Wirksamkeit der Regelungen über Sanierungsgelder


Tenor

Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2009 und das Ergänzungsurteil vom 16. Juni 2009 werden auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger fordert von der beklagten [X.] und der Länder ([X.]) für die Jahre 2002 und 2003 entrichtete so genannte [X.] zurück.

2

Die Beklagte hat nach dem [X.] die Funktion der im Februar 1929 errichteten Zusatzversorgungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]) übernommen. Sie hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, [X.] und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Der Kläger ist als Arbeitgeber seit April 1956 an der [X.] beteiligt.

3

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. [X.] vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 ([X.]) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

4

Im [X.], dem der Kläger angehört, werden die Aufwendungen der [X.] seit 1967 durch Umlagen im Rahmen eines [X.] finanziert. Der [X.] ist so bemessen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfügbaren Vermögen der [X.] voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate zu bestreiten. Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt die Beklagte im [X.] ab dem 1. Januar 2002 neben Umlagen pauschale [X.] zur Deckung eines zusätzlichen [X.].

5

Die Erhebung von [X.] ist in § 65 [X.]S geregelt, dessen für die Jahre 2002 und 2003 maßgebliche Fassung lautet:

"§ 65 Sanierungsgeld

(1)

(2)

(3)

(4)

a) [X.] einschließlich mittelbare [X.]esverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der [X.] mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des [X.]es,

b) Mitgliedsländer der [X.] sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes,

c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände ([X.]), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein [X.]-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,

d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von [X.]. a bis c erfasst) sowie [X.] einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen [X.] mehrheitlich beteiligt ist.

(5)

(6)

6

Durch die 7. Satzungsänderung vom 17. Juni 2005 (BAnz. [X.] vom 22. November 2006) wurde in die Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 2006 der Abs. 5 a eingefügt, der unter Verweis auf Ausführungsbestimmungen die Aufteilung der [X.] unter den Beteiligten stärker an dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe ausrichtet.

7

Die Einführung des [X.] geht auf den Tarifvertrag [X.] 2001 vom 13. November 2001 ([X.]) und den Tarifvertrag Altersversorgung zurück.

8

Der [X.] enthält folgende Bestimmungen zur Erhebung von [X.]:

"4. Finanzierung

4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 1.11.2001) - mindestens jedoch ab [X.] von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pauschale [X.] gedeckt.

4.2 Für die [X.]-West gilt:

Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale [X.] von 2,0 v.H., die zur Deckung eines [X.] im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen.

Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H.

4.3 Die Verteilung der [X.] auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei [X.], dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ..."

9

Auf dieser Grundlage beschloss der Verwaltungsrat der [X.] am 1. Februar 2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von [X.]. Aufgrund dieses Beschlusses erhob die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2002 Abschlagszahlungen.

Im [X.] wurde die Erhebung von [X.] wie folgt geregelt:

"§ 17 [X.]

(1)

(2) [X.] kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige [X.] weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.

§ 37 Sonderregelungen für die [X.]

...

(3)

…"

Auf Anforderung der [X.] entrichtete der Kläger [X.] in Höhe von 31.809,98 € für das [X.] und 31.986,58 € für das [X.], insgesamt also 63.796,56 €.

Der Kläger begehrt Rückzahlung dieser Beträge und die Feststellung, dass die Sanierungsgeldforderung seit dem 1. Januar 2002 unbegründet sei. Außerdem beantragt er festzustellen, dass eine Erhebung von Beiträgen und Umlagen oberhalb von 4 Prozent des "[X.]-pflichtigen" Entgelts für Mitarbeiter, die erstmalig nach dem 31. Dezember 2001 durch Neueinstellung bei der [X.] versichert worden seien, unberechtigt sei.

Er meint, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung der [X.]. § 65 [X.]S sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts unter Missachtung des [X.] und somit nicht wirksam errichtet worden sei.

Der Systemwechsel und damit auch die Einführung der [X.] hänge mit der Umstellung vom [X.] auf das Kapitaldeckungsprinzip zusammen und überschreite daher den Änderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]S. § 65 [X.]S gehe teilweise - etwa bezüglich des [X.] und der jährlichen Anpassung der Bemessungsgrundlage um 1 Prozent - über die tarifvertraglichen Regelungen hinaus. Diese seien ermessensfehlerhaft und willkürlich, weil die Tarifvertragsparteien ihren Verhandlungen einen unzureichend ermittelten Sachverhalt bezüglich des [X.] der [X.] zugrunde gelegt hätten. Da eine finanzielle Notlage nicht bestanden habe, sei die Erhebung weiterer Einnahmen zu Lasten der Arbeitgeber nicht notwendig gewesen.

Die Vorgaben des § 65 [X.]S zur Berechnung des [X.] seien fehlerhaft. Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 könne nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, weil dabei unberücksichtigt bleibe, dass zu diesem Zeitpunkt und danach bei der [X.] beteiligte Arbeitgeber ausgeschieden seien, was im Ergebnis zu einer Übererhebung von [X.] führe. Bei der Verteilung der Sanierungslast auf die einzelnen Beteiligten finde eine rechtswidrige Querfinanzierung zugunsten des [X.]es und des Landes [X.] statt. Diese [X.] verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Weiterhin seien die [X.] mit echter und damit unzulässiger Rückwirkung erhoben worden.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seine Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen haben keinen [X.]rfolg.

I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint, weil § 65 [X.] rechtmäßig und daher die Rechtsgrundlage für die von dem Kläger gezahlten [X.] sei.

Die [X.] sei zwar nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet worden, aber entsprechend der Lehre vom fehlerhaften Verband ab dem [X.]punkt als rechtsfähig zu behandeln, in dem sie als rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts im Rechtsverkehr aufgetreten sei. [X.]ventuelle [X.] wirkten sich deshalb nicht aus, weil die [X.] nicht hoheitlich handele, sondern mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Versicherungsverträge abschließe und dabei ihre Satzungsbestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form allgemeiner Versicherungsbedingungen verwende.

§ 65 [X.] sei einer Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] weitgehend entzogen, weil er in allen wesentlichen Regelungspunkten auf maßgebliche Grundentscheidungen der Tarifpartner zurückzuführen sei. Daran seien nicht nur die versicherten Arbeitnehmer, sondern auch die an der [X.] beteiligten Arbeitgeber gebunden. Dies gelte ebenso für sonstige Arbeitgeber, die - wie der Kläger - an den Tarifverhandlungen nicht beteiligt gewesen seien. Denn sie könnten gemäß § 19 Abs. 2 Buchst. d und e [X.] nur dann Beteiligte bei der [X.] sein, wenn sie das Tarifrecht des [X.], der Länder oder der Gemeinden anwendeten.

Die [X.]inführung des [X.] als zusätzliche Finanzierungsmaßnahme sei durch den [X.] des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt. Dieser beschränke sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächtige auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wie den Wechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue [X.]. Für die [X.]inführung des [X.] als zusätzlicher Finanzierungsmaßnahme, die nicht zur Umstellung von dem [X.] auf das Kapitaldeckungsprinzip führe, könne nichts anderes gelten.

Die Regelung des § 65 [X.] halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sie verstoße nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Willkürverbot. Die Verteilung der [X.] auf die einzelnen beteiligten Arbeitgeber führe nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung innerhalb der [X.]er Arbeitgeber. Die in § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchst. d [X.] aufgeführten sonstigen Arbeitgeber - wie der Kläger - sowie das [X.] würden einzeln betrachtet. Die [X.]lemente der Berechnungsformel zur Höhe des [X.] seien sachgerecht und nicht willkürlich gewählt. Da die [X.]innahmen der [X.] nach dem Abschnittsdeckungsverfahren für die Ausgaben des laufenden Abschnitts ausreichen müssten, sei es ein taugliches Kriterium, dass die Berechnungsformel daran anknüpfe, was an Rentenleistungen von der [X.] bezahlt werde. Auch die zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte der einzelnen Beteiligten stünden in einem sachlichen Zusammenhang mit der Höhe der Ausgaben und [X.]innahmen der [X.].

§ 65 [X.] werde den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gerecht. Die [X.]inführung des [X.] sei geeignet und erforderlich gewesen, um die Leistungsfähigkeit der [X.] zu erhalten. Die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen ihrer [X.]ntscheidungsprärogative anhand des ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Gutachtens davon ausgehen dürfen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichten, um die zu erwartenden Versorgungsverbindlichkeiten der [X.] zu erfüllen. Aus ihrer Sicht sei daher eine [X.]rhöhung der [X.]innahmen der [X.] unumgänglich gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die [X.] in einer günstigen Wirtschaftslage befunden habe.

Die in § 65 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] festgelegte Gesamthöhe der [X.] von 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 sowie die jährliche [X.]rhöhung entsprechend der Anpassung der Betriebsrenten sei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte des Jahres 2001 stelle lediglich den Bezugspunkt für die gewählte prozentuale Bestimmung dar. Die absolute Höhe der [X.] sei davon unabhängig und bestimme sich allein nach der im jeweiligen [X.] voraussichtlich von der [X.] zu tragenden Rentenlast.

Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 [X.] verletze nicht das Gebot des Vertrauensschutzes. Die Regelung zum [X.] beruhe auf dem [X.] vom November 2001, dem monatelange Verhandlungen der Tarifvertragsparteien vorausgegangen seien. Die beteiligten Arbeitgeber hätten sich, auch wenn sie selbst an den Tarifverhandlungen nicht beteiligt gewesen seien, informieren können, etwa durch die von der [X.] übersandten Informationsschriften.

Der Kläger habe auch keinen Rückzahlungsanspruch aus § 280 Abs. 1 [X.]. Dazu habe er erstmals in der Berufungsbegründung vorgetragen und versäumt darzutun, dass die [X.] im ersten Rechtszug nicht auf Nachlässigkeit beruhe.

[X.]. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.] auf Rückzahlung der für die Jahre 2002 und 2003 entrichteten [X.] zu. [X.]r hat diese Leistungen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht. § 65 [X.] stellt die Rechtsgrundlage für die Zahlung der [X.] dar, weshalb auch der darauf bezogene Feststellungsantrag unbegründet ist.

a) Diese Satzungsbestimmung ist nicht, wie die Revision meint, mangels rechtlicher [X.]xistenz der [X.] rechtswidrig.

aa) Die [X.] bezeichnet sich in § 1 ihrer Satzung zutreffend als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(1) Die Anstalt als besonderer Organisationstyp der öffentlichen Verwaltung wird auch heute noch in Anlehnung an die von [X.] ([X.] Verwaltungsrecht, [X.]. 1924 S. 268) geprägte Formulierung definiert als "Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind" [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht 16. Aufl. § 23 Rn. 46; [X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht [X.]. § 88 Rn. 2; [X.], [X.] 44 [1986], 213; [X.], [X.] 44 [1986], 169, 170; [X.], [X.] unter Berücksichtigung des Wandels der Anstalt durch die Beteiligung Dritter S. 12). Die rechtsfähige Anstalt zeichnet sich dadurch aus, dass sie rechtlich selbständig ist; sie ist nicht Teil eines anderen [X.], sondern selbst Verwaltungsträger (Maurer aaO Rn. 48). Sie ist Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, kann - über ihre Organe - rechtlich handeln und haftet für ihre Verbindlichkeiten (Maurer aaO Rn. 49). [X.]ine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts muss jedenfalls nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschaffen werden (Maurer aaO Rn. 51; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 43 m.w.[X.]; [X.], Öffentlich-rechtliche Anstalten unter Beteiligung [X.] f. m.w.[X.]; [X.] aaO S. 91 ff. m.w.[X.]; [X.] aaO S. 196; [X.]/[X.], [X.], 53, 55 m.w.[X.]). Neben formellen Gesetzen genügen zur [X.]rrichtung und Auflösung rechtsfähiger öffentlicher Anstalten Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte auf der Grundlage eines Gesetzes, Satzungen und auch öffentlich-rechtliche Verträge ([X.]/[X.]/[X.] aaO m.w.[X.]).

(2) Die [X.] ist nicht durch ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinn oder aufgrund eines Gesetzes errichtet worden. Dies ist jedoch unschädlich, weil sie die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes begründete Zusatzversorgungsanstalt des [X.]s und der Länder ([X.]) fortführt.

(a) Diese war nach [X.] Recht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(aa) Am 26. Februar 1929 errichteten das [X.] und das [X.] durch eine [X.] auf der Grundlage der - bereits durch [X.]rlass des [X.]sministers der Finanzen vom 15. Oktober 1928 ([X.] 1928 S. 173, 175 ff.; vgl. [X.], [X.] des öffentlichen Dienstes 45. [X.]rgänzungslieferung September 2010 [X.]inl. Rn. 4) bekannt gegebenen - Satzung und des Abkommens für das Zusammenwirken der an der Anstalt beteiligten arbeitgebenden Verwaltungen die [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts ([X.] 1929 S. 7, abgedruckt bei [X.] aaO unter Nr. 320). Der Beitritt [X.] galt mit der Unterzeichnung der [X.]rrichtungsurkunde als erfolgt (Nr. 3 Satz 1). Die übrigen Länder waren nach Nr. 3 Satz 2 berechtigt, der Anstalt beizutreten.

Durch die [X.] war die [X.] als Bestand von sachlichen und persönlichen Mitteln aus der Staatsverwaltung ausgegliedert und in Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet worden ([X.], [X.] im öffentlichen Dienst, Rechtsstellung und Rechtsprobleme der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder [X.], 223). [X.] waren zunächst das [X.] und das [X.]; der Beitritt der übrigen Länder war nach der [X.] nur vorgesehen. In der gemeinsamen [X.]rrichtung der [X.] durch das [X.] und [X.] kam zum Ausdruck, dass die [X.] keine reichsunmittelbare Anstalt sein sollte, zu deren [X.]rrichtung es eines [X.]sgesetzes bedurft hätte und die nur für das Personal des [X.]s zuständig gewesen wäre ([X.] aaO S. 223 m.w.[X.]). Insbesondere bei zweifelhafter Gesetzgebungskompetenz war ein solches Zusammenwirken zwischen [X.] und [X.] damals üblich ([X.] aaO S. 224 m.w.[X.]).

([X.]) Die Rechtsfähigkeit wurde der [X.] durch Beschluss des [X.] vom 4. März 1929 (abgedruckt bei [X.] aaO unter Nr. 320) verliehen. Dieser staatliche Verwaltungsakt genügte zur Gründung einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. [X.]in solcher Akt der Organisationsgewalt wäre nach damaliger Rechtsauffassung nur dann nicht ausreichend gewesen, wenn die Gründer der [X.] dieser irgendwelche Hoheitsbefugnisse hätten übertragen wollen. Dies ist weder aus der Verfügung des Deutschen [X.]s und des Landes [X.] vom 26. Februar 1929 noch aus dem Beschluss des [X.] vom 4. März 1929 ersichtlich. Daraus kann geschlossen werden, dass von Anfang an beabsichtigt war, die Anstalt nur auf privatrechtlicher Basis tätig werden zu lassen. Die [X.]rrichtung einer zunächst unselbständigen Anstalt mit nachfolgender Verleihung der Rechtsfähigkeit durch obrigkeitlichen Ausspruch der zuständigen Behörde unter Zugrundelegung einer Anstaltssatzung entsprach dem damaligen Rechtszustand ([X.] aaO S. 222 m.w.[X.]). Damit war die [X.] in rechtlich zulässiger Weise als eine nicht zur Ausübung von [X.] bestimmte rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden ([X.] aaO).

Indem allein das [X.] der [X.] die Rechtsfähigkeit verlieh, wurde sie unbeschadet der Beteiligung des [X.]s und des Beitrittsrechts der übrigen Länder als Anstalt des öffentlichen Rechts nach [X.] Recht übernommen und anerkannt ([X.] aaO S. 224 f.; [X.], [X.]). Dem entsprach es, dass sie fortan der Verwaltungsorganisation des Landes [X.] zugeordnet wurde und dem [X.] Landesrecht unterstand ([X.] aaO S. 225 m.w.[X.]). Der in der Satzung der [X.] zum Ausdruck gekommene Verzicht [X.] auf das Aufsichtsrecht zugunsten des [X.]sministers der Finanzen bewirkte nicht, dass die [X.] zumindest teilweise Anstalt des [X.]s wurde ([X.] aaO § 1 [X.] Rn. 2; [X.] aaO; [X.] aaO). Ob das an der Gründung der [X.] beteiligte [X.] und die später beigetretenen Länder als Mitträger anzusehen sind, kann dahinstehen. [X.]benso kann offen bleiben, inwieweit die gemeinsame Unterhaltung öffentlich-rechtlicher Anstalten durch mehrere Verwaltungsträger zulässig war (vgl. dazu [X.] aaO S. 225 f. m.w.[X.]). Jedenfalls war die [X.] als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts keine Schöpfung des [X.]es oder der Gemeinschaft der beteiligten Länder, sondern aufgrund der Verleihung der Rechtsfähigkeit durch das [X.] eine Anstalt nach [X.] Recht ([X.] aaO S. 226 f.).

(b) Nach dem [X.] bestand die [X.], die weiterhin die ihr satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahrnahm ([X.] aaO [X.]inl. Rn. 16; [X.] aaO S. 100 f.), als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts fort. Solche Anstalten endigen wie andere Personen des öffentlichen Rechts ebenso, wie sie entstehen, durch einen staatlichen Hoheitsakt, regelmäßig durch Gesetz oder zulässigerweise durch Verwaltungsakt ([X.] aaO S. 229 m.w.[X.]). In dieser Weise wurde die [X.] nicht beendet (an[X.] als etwa die [X.]sversicherungsanstalt für Angestellte durch § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur [X.]rrichtung der [X.]versicherungsanstalt für Angestellte). Die Auflösung der [X.]sbehörden durch die Besatzungsmächte ließ nur die Aufsichtsbehörden der [X.] wegfallen, brachte die Anstalt als solche aber nicht zum [X.]rlöschen ([X.] aaO S. 229). Die [X.] ging auch nicht deshalb unter, weil sie einen großen Teil ihres Zuständigkeitsbereichs in der [X.] verloren hatte. Selbst der Wegfall weiter Gebietsteile berührt das [X.] einer juristischen Person nicht ([X.] aaO S. 229). Demgemäß ist der Fortbestand von anderen Versicherungsträgern, deren Zuständigkeit das ganze ehemalige [X.]sgebiet umfasste, anerkannt ([X.], Urteil vom 17. Februar 1959, [X.] 1959, 311, 314). [X.]benso wenig führte die Auflösung des Staates [X.] und seiner nachgeordneten Behörden durch Art. I Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 zur Beendigung der [X.]. Grundsätzlich bleibt eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch dann bestehen, wenn das so genannte [X.] (hier das [X.]) fortgefallen oder untergegangen ist, sofern nicht eine unmittelbare Zweckbindung an das [X.] bestand oder der neue Gebietsherr etwas anderes bestimmt. [X.]ine derart enge Zweckbindung der [X.] an das [X.] ist nicht erkennbar. Die neu gebildeten Länder, die sich in den westlichen Besatzungszonen das Staatsgebiet des ehemaligen Landes [X.] teilten, trafen keine abweichende Verfügung über die [X.]. Daher konnte sie aufgrund der bestehenden Rechtsgrundlagen als "frei schwebende Verwaltungseinrichtung" (vgl. [X.] aaO S. 145) weiterverwaltet werden, nachdem die Satzung an die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse angepasst worden war ([X.] aaO S. 229 f. m.w.[X.]).

(c) In der Folgezeit wurde die [X.] von der [X.] fortgesetzt.

(aa) Durch Ländervereinbarung ([X.]) vom 26. März 1949 (abgedruckt bei [X.] aaO unter Nr. 322) beschlossen die beteiligten Länder [X.], [X.]n, [X.], [X.], [X.] und [X.], vertreten durch die Finanzminister dieser Länder, die [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts weiterzuführen. Nach Nr. 2 Satz 1 [X.] galt die Satzung der [X.] als vorläufige Satzung weiter, soweit nichts Abweichendes bestimmt war. Die Aufsicht über die Anstalt wurde dem [X.] im [X.]invernehmen mit den Finanzministerien der beteiligten Länder übertragen, solange die Anstalt ihren Sitz in [X.] ([X.] in der [X.]) hatte (Nr. 4 [X.]). Mit Blick auf den Verwaltungssitz hätte nach der im interlokalen Verwaltungsrecht geltenden Sitztheorie der Freistaat [X.] [X.] werden müssen ([X.] aaO § 1 [X.] Rn. 3; [X.] aaO S. 230 f.; jeweils m.w.[X.]). In der [X.] wurde jedoch eine andere Regelung dergestalt getroffen, dass die beteiligten Länder die [X.] fortführten.

Mit [X.]rlass vom 23. Mai 1950 ([X.]. [X.], abgedruckt bei [X.] aaO unter Nr. 323) übernahm der [X.]minister der Finanzen im [X.]invernehmen mit den an der Anstalt beteiligten [X.] die Aufsicht über die Zusatzversorgungsanstalt des [X.]s und der Länder, die er anstelle des früheren [X.]sministers der Finanzen nach den Vorschriften der Anstaltssatzung führen sollte. Weiterhin heißt es in diesem [X.]rlass, der [X.] sei auch insoweit an die Stelle des [X.]s getreten, als er Mitträger der Zusatzversorgungsanstalt geworden sei.

([X.]) [X.]ine Übernahme der [X.] durch den [X.] nach Art. 130 GG kam allerdings nicht in Betracht, weil sie nicht auf Besatzungsrecht oder auf als [X.]recht fortgeltendem [X.]srecht, sondern auf [X.] Landesrecht beruhte ([X.] aaO S. 234 f. m.w.[X.]). Vielmehr konnte sie nur so fortgeführt werden, dass jedes an der [X.] beteiligte Land und der später beigetretene [X.] als Mitträger der Anstalt in [X.]rscheinung trat ([X.] aaO S. 236). Durch die [X.] wurde die [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht neu errichtet, sondern als bereits bestehende juristische Person des öffentlichen Rechts von den beteiligten [X.] als neuen Rechtsträgern weitergeführt. Damit war die [X.] eine Gemeinschaftseinrichtung jedes der vertragsschließenden Länder, nicht etwa einer Ländergemeinschaft geworden ([X.] aaO S. 237 f., 242; vgl. [X.], NJW 1962, 1641, 1644).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche gemeinschaftliche Verwaltungseinrichtung des [X.] und der Länder bestehen ungeachtet der durch das Grundgesetz vorgegebenen strengen Trennung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen nicht. Die [X.] lässt sich nach Zweck und Organisation weder in die [X.]- noch in die Landesorganisation einordnen. Durch eine körperschaftsähnliche Beteiligung an der Anstalt gerieren sich der [X.] und die Länder als gleichberechtigte Mitträger der [X.], der sie jeweils den Status einer selbständigen Verwaltungsorganisation zuerkennen ([X.] aaO S. 242). Die rechtliche Zusammenarbeit von [X.] und [X.] in derartigen gemeinsamen Verwaltungseinrichtungen unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. In der Praxis sind schriftliche Abkommen üblich, die durch die zuständigen [X.] unterzeichnet werden ([X.] aaO S. 243; [X.], [X.] 19 [1961], 25). Sowohl mit der Ländervereinbarung vom 26. März 1949 als auch mit dem [X.]rlass des [X.]ministers der Finanzen vom 23. Mai 1950 haben [X.] und Länder Verwaltungsvereinbarungen über ihre Beteiligung an der [X.] im Rahmen ihrer Organisations- und Verwaltungshoheit getroffen ([X.] aaO). Solche Vereinbarungen zwischen den [X.] untereinander und/oder mit dem [X.] sind grundsätzlich zulässig, wenn die betreffende Materie der Herrschaftsbefugnis der Beteiligten unterliegt ([X.] aaO; [X.] aaO 20). Dies ist hier der Fall, weil dem [X.] und den [X.] jeweils die Zusatzversorgung für ihre Arbeitnehmer obliegt. Der [X.]inwand, die Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen sei verfassungsrechtlich problematisch, wenn von ihnen Hoheitsgewalt des [X.] und/oder der Länder ausgeübt werden solle (Kölble, Schriftenreihe der [X.] [1961] [X.]) verfängt in Bezug auf die [X.] nicht. Ihr sind keine Hoheitsbefugnisse von [X.] und [X.] anvertraut; sie nimmt die Verwaltung der Zusatzversorgung vielmehr in privatrechtlicher Form wahr, indem sie mit den beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Gruppenversicherungsverträge abschließt (§ 2 [X.]). [X.]ine Gemeinschaftseinrichtung, die rein privatrechtlich tätig wird und nicht als Träger öffentlich-rechtlicher Befugnisse auftritt, wi[X.]pricht weder dem [X.]staatsprinzip noch der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ([X.] aaO S. 245 f.).

[X.]) Jedenfalls hat das Berufungsgericht die [X.] aufgrund ihres ausschließlich zivilrechtlichen Tätigwerdens zu Recht unabhängig von etwaigen [X.] als existent angesehen.

(1) Fehler bei der Gründung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts führen nicht dazu, dass sie als rechtliches "nullum" anzusehen ist. Ansonsten könnte eine solche Person auch nicht parteifähig und nicht aktiv oder passiv legitimiert sein. [X.]ntsprechend der im Zivilrecht entwickelten Lehre vom fehlerhaften Verband ist eine fehlerhaft errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts als wirksam entstanden zu behandeln, sobald sie im Rechtsverkehr aufgetreten und damit in Vollzug gesetzt worden ist ([X.] OVG LKV 2006, 181, 182; 2005, 180 = juris Rn. 39 m.w.[X.]; [X.], NJW 1997, 3265, 3267 f.; [X.], LKV 2003, 489, 493 f. m.w.[X.]). Die Lehre vom fehlerhaften Verband besagt, dass eine ins (Rechts-)Leben getretene - körperschaftlich strukturierte - Person auch dann als rechtswirksam entstanden zu behandeln ist, wenn der [X.] an Mängeln leidet, die an sich zu seiner Nichtigkeit und zur rechtlichen Inexistenz des Verbandes führen müssten. [X.]in solcher Verband ist als wirksam entstanden anzusehen und kann nur durch Auflösung nach den hierfür geltenden Liquidationsgrundsätzen wieder rückgängig gemacht werden (st. Rspr., [X.], Urteile vom 12. Juli 2010 - [X.], [X.], 1589 Rn. 6; vom 14. Oktober 1991 - [X.] ZR 212/90, NJW 1992, 1501 unter [X.] 2 a; vom 29. Juni 1970 - [X.], [X.]Z 55, 5, 8; [X.], Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 6 I 1 a, [X.]; [X.] aaO; jeweils m.w.[X.]). Übertragen auf das Verwaltungsorganisationsrecht bedeutet dies, dass ein fehlerhaft errichteter Verwaltungsträger als wirksam entstanden zu behandeln ist, sobald er "als solcher" seine Geschäfte aufnimmt ([X.] aaO). Dem liegt die [X.]rkenntnis zugrunde, dass es unmöglich ist, alle von einer - wenn auch fehlerhaft errichteten - Organisation getätigten Rechtsgeschäfte mit Wirkung ex tunc so rückabzuwickeln, als habe die Organisation niemals bestanden. Dafür sprechen auch die Gedanken des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ([X.] OVG LKV 2002, 336, 338, 340; 2001, 415, 417; [X.] aaO 494; [X.]. in [X.]/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz 7. Aufl. § 35 Rn. 64). Andere Rechtssubjekte, die mit einem fehlerhaft gegründeten Verwaltungsträger in vertragliche Beziehungen getreten sind, haben den Vorteil, dass ihm privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Verträge, die mit ihm abgeschlossen worden sind, zuzurechnen sind. Da der fehlerhafte Verwaltungsträger nach den Grundsätzen der Lehre vom fehlerhaften Verband nur mit Wirkung ex nunc liquidiert werden kann, ist auch sichergestellt, dass seine Verpflichtungen aus Verträgen bei der Liquidation zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen Verwaltungsträger übergehen können ([X.] aaO 494).

(2) Bezogen auf die [X.] ist es auch deshalb unbedenklich, sie als rechtlich existent anzusehen, weil sie nicht hoheitlich tätig wird, sondern mit den beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Gruppenversicherungsverträge abschließt. Insbesondere mit dem [X.]rlass von Satzungsbestimmungen handelt die [X.] nicht hoheitlich, da ihre Satzung Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (Senatsurteile vom 14. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 - [X.], [X.]Z 142, 103, 105 ff.; jeweils m.w.[X.]).

b) Durch die in § 65 [X.] enthaltenen Regelungen über [X.] werden beteiligte Arbeitgeber - wie der Kläger - nicht i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unangemessen benachteiligt.

aa) § 65 [X.] ist einer Inhaltskontrolle nach den [X.] des [X.] weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.

(1) Grundsätzlich unterliegen die Satzungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. [X.] (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom 20. September 2006 - [X.], [X.]Z 169, 122 Rn. 9; vom 14. Januar 2004 - [X.], [X.], 453 unter I 2 a; jeweils m.w.[X.]). [X.]ine Inhaltskontrolle ist aber ausgeschlossen, wenn eine Satzungsregelung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der [X.] eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 32; vom 2. Mai 1990 - [X.], [X.], 841 unter [X.]; vom 16. März 1988 - [X.], [X.]Z 103, 370, 384 f.; jeweils m.w.[X.]). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO; vgl. [X.], Urteil vom 27. März 2007 - 3 [X.], juris Rn. 33 m.w.[X.]).

(2) Die Bestimmung des § 65 [X.] beruht in ihren wesentlichen Punkten auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner.

(a) Diese fassten den elementaren [X.]ntschluss zur [X.]inführung des [X.] neben der Umlage als Finanzierungsmittel in Ziff. 4.1 Satz 2 [X.] und in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Bereits Ziff. 4.2 Satz 3 [X.] legte die Höhe des [X.] fest, indem er steuerfreie pauschale [X.] von 2 v.H. vorgab. Wie die [X.] auf die beteiligten Arbeitgeber zu verteilen sind, wurde in Ziff. 4.3 [X.] und § 37 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. [X.] bestimmt. Danach soll die Verteilung der [X.] nach dem Verhältnis der [X.]ntgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen [X.] aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, vorgenommen werden. Damit stimmen die Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 2 [X.] über die Höhe des [X.] von 2 v.H. ab 1. Januar 2002 und die Berechnungsformel in § 65 Abs. 3 Satz 1 [X.] überein. Auch die Aufgliederung der Arbeitgeber in verschiedene Gruppen und die Zuordnung zu diesen Gruppen beruht auf tarifvertraglichen Vorgaben. Die Aufteilung in [X.] nach § 65 Abs. 4 Satz 3 [X.] ist mit dem [X.] vom 1. Februar 2002 (Nr. 2 Satz 1) deckungsgleich. Auf diesen Beschluss nimmt § 37 Abs. 3 Satz 2 [X.] hinsichtlich der Zuweisung von Beteiligten zu den jeweiligen [X.] Bezug und überlässt eine entsprechende Regelung der Satzung. [X.]ine Grundlage im [X.] haben auch die einzelnen, in § 65 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten Berechnungsfaktoren zur [X.]rmittlung der Höhe des [X.]. Die danach bei der [X.]rmittlung des [X.] zu berücksichtigenden Rechnungszinsen von 3,25 Prozent während der [X.] und 5,25 Prozent während des [X.] sind in den Altersfaktoren des § 36 Abs. 3 [X.] enthalten, die sich wiederum aus § 8 Abs. 3, 1. Halbs. [X.] und Ziff. 3.4.1 Satz 2 [X.] ergeben. Die jährliche Dynamisierung der Renten um 1 Prozent gemäß § 39 [X.] war schon in § 11 Abs. 1 [X.] und Ziff. 3.3 [X.] festgelegt.

(b) Dabei haben die Tarifvertragsparteien nicht ihre sich aus den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 [X.] ergebende Regelungsbefugnis überschritten (a.[X.], Urteil vom 23. April 2010 - 7 [X.]/08 Kart., juris Rn. 83 ff.). Diese umfasst auch das sich an das Arbeitsverhältnis anschließende [X.] ([X.][X.] 124, 1 Rn. 29; 121, 321 Rn. 34; [X.], Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 [X.], juris Rn. 22). Die Tarifautonomie ist hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereichs, wie sich aus der Formulierung "jedermann" in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht darüber hinaus ([X.][X.] 127, 62 Rn. 29). Wenn § 1 Abs. 1 [X.] deshalb Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, so betrifft dies auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Rechtsnormen, die erst nach dessen [X.]nde wirken oder wirksam werden. Dazu gehören Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln ([X.][X.] 127 aaO; 124 aaO; 121 aaO). Dafür spricht auch § 17 Abs. 3 [X.], der es den Tarifvertragsparteien erlaubt, von betriebsrentenrechtlichen Gesetzesvorschriften abzuweichen ([X.] aaO). Den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes steht eine solche Abweichungsmöglichkeit ebenfalls offen. Der Geltungsbereich des [X.] erstreckt sich auf sämtliche Arbeitnehmer und nicht nur auf solche in der Privatwirtschaft. Die Sondervorschrift für den öffentlichen Dienst in § 18 [X.] lässt die Regelung des § 17 [X.] weiterhin anwendbar ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 5. Aufl. § 18 Rn. 21, 23). Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche [X.] daher wie ein Arbeitsverhältnis ([X.] aaO, jeweils m.w.[X.]).

(c) Die [X.] schließt die Gestaltung von Beitragsbeziehungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur [X.] ein.

(aa) Für gemeinsame [X.]inrichtungen der Tarifvertragsparteien ermöglicht § 4 Abs. 2 [X.] die Herstellung von Rechtsbeziehungen zwischen der gemeinsamen [X.]inrichtung und den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ([X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. § 4 Rn. 159). Bei gemeinsamen [X.]inrichtungen gehört zu den tarifvertraglich normierten Rechtsverhältnissen nicht nur die Leistungsbeziehung zum Arbeitnehmer, sondern auch die Beitragsbeziehung zum Arbeitgeber. Regelmäßig ist tarifvertraglich geregelt, dass die Arbeitgeber die gemeinsame [X.]inrichtung finanzieren ([X.]/[X.] aaO Rn. 186 f.).

Die [X.] ist keine gemeinsame [X.]inrichtung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes. Gemeinsame [X.]inrichtungen sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 - [X.], [X.], 534 Rn. 13; [X.] 55, 7, 9; [X.][X.] 61, 29, 34). [X.] Kriterium ist das unmittelbare Kontroll- und Weisungsrecht beider Tarifvertragsparteien (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 aaO; [X.][X.] 61 aaO 36 f.). Hieran fehlt es bei der [X.].

([X.]) Im Übrigen können die Tarifvertragsparteien vorsehen, dass die von ihnen vereinbarte betriebliche Altersversorgung von einer Versicherung, einem Verbund von Versicherungsunternehmen oder einer sonstigen Organisation abgerechnet wird. Diese ist dann keine gemeinsame [X.]inrichtung i.S. von § 4 Abs. 2 [X.], sondern lediglich [X.]rfüllungsgehilfe - der gemeinsamen [X.]inrichtung oder des einzelnen Arbeitgebers - und kann dem einzelnen Arbeitnehmer nur schuldrechtlich (durch Satzung, Schuldbeitritt oder [X.]) verpflichtet sein. So verhält es sich bei der [X.]. Die Ansprüche der bei ihr versicherten Arbeitnehmer ergeben sich allein aus der nach der Satzung der [X.] privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehung zu dieser und beruhen nicht auf dem [X.], dessen § 46 den öffentlichen Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei der [X.] zu versichern. Die Beitragspflicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im [X.] geregelt, der insoweit als Tarifvertrag zugunsten der [X.] als Dritte ausgestaltet ist ([X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 180).

Auch wenn sich die [X.] nicht auf Dritte erstreckt und für diese keine Pflichten begründet werden können, ist die inhaltliche Ausgestaltung des [X.] nicht auf Ansprüche zwischen den Vertragsparteien beschränkt, so dass auch Dritten Ansprüche zugewendet werden können ([X.]/[X.] aaO § 1 Rn. 160). So sind die Ansprüche der [X.] auf Beitragsleistung gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifvertraglich festgelegt. [X.]s entspricht dem erkennbaren Willen der Tarifpartner, dass die Finanzierungsbestimmungen in §§ 17 bis 18 [X.] sowie Ziff. 4 [X.] eine vertragliche Bindung zwischen ihnen herbeiführen und die [X.] begünstigen sollen. Anlass der im Tarifvertrag geregelten Systemumstellung war, dass die [X.]innahmen- und Ausgabenentwicklung bei den [X.] zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26). Ausweislich seiner Präambel verfolgt der [X.] den Zweck, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sicherzustellen. Dies erforderte aus Sicht der Tarifvertragsparteien, abweichend von dem Grundsatz, dass jede Kasse ihre Finanzierung selbst regelt (Ziff. 4.1 [X.]), für die [X.] konkrete Finanzierungsbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vereinbaren (Ziff. 4.2 [X.]). Die ausreichende Finanzierung der [X.] ist notwendig, um für weite Teile des öffentlichen Dienstes die im [X.] geregelte Zusatzversorgung der Arbeitnehmer zu sichern. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien war die Leistungsfähigkeit der [X.] nur über höhere Zahlungen der Beteiligten zu sichern. [X.]ine alternativ mögliche [X.]rhöhung der Umlagen mit Beteiligung der Arbeitnehmer wurde in den Tarifverhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 2001 abgelehnt. Die Vorschrift des § 76a Abs. 1a [X.] a.F., wonach die Umlagen je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu tragen waren, soweit sie einen Grenzwert von 5,2 Prozent überstiegen, wurde abgeschafft. Die Festschreibung von [X.]n, die allein von den Arbeitgebern zu tragen sind, entsprach dem Interesse der Arbeitnehmerseite, nicht über die im [X.] geregelte Umlage von 1,41 v.H. aus dem zu versteuernden [X.]inkommen hinaus mit einem noch höheren Finanzierungsanteil herangezogen und bei der Umstrukturierung der Finanzierung der Zusatzversorgung möglichst gering belastet zu werden (vgl. dazu [X.], Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, Neue Justiz 2005, 199, 200). In welchem Umfang Arbeitgeber und Arbeitnehmer Konsolidierungslasten tragen sollen, betrifft die Verteilungsgerechtigkeit, die eine zentrale Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien ist ([X.][X.] 124 aaO Rn. 44).

(3) Die durch die Grundentscheidung bedingte [X.]inschränkung der Inhaltskontrolle des § 65 [X.] müssen sich nicht nur - wie in den bislang vom Senat entschiedenen Fällen - die versicherten Arbeitnehmer entgegenhalten lassen. Vielmehr sind die an der [X.] beteiligten Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gleichermaßen davon betroffen. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die - wie der Kläger - nicht tarifunterworfen sind. Sie sind mittelbar aufgrund ihrer mit der [X.] getroffenen Beteiligungsvereinbarungen an das Tarifrecht gebunden, obwohl sie an den Tarifverhandlungen zu [X.] und [X.] nicht beteiligt waren und diese nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

(a) Das Fehlen der Tarifgeltung kann für das Arbeitsverhältnis dadurch überwunden werden, dass im Arbeitsvertrag durch eine - in der Regel dynamische - Verweisung ausdrücklich auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird (vgl. [X.][X.] 121 aaO Rn. 24). Bei der Inhaltskontrolle nimmt das in Bezug genommene Tarifrecht am Ausschluss der [X.] teil ([X.][X.] 123, 191 Rn. 21 ff.; [X.] in Kempen/[X.], [X.] 4. Aufl. § 3 [X.] Rn. 212; [X.]/[X.] aaO § 3 Rn. 262 ff.; [X.], [X.] 2010, 95, 99), obwohl es nur um die Anwendung von individuellem Arbeitsvertragsrecht geht und die Tarifvertragsparteien nur Regelungsmacht für die bei[X.]eits [X.] haben. [X.]s wäre systemwidrig, dem nichtorganisierten Arbeitnehmer die Vorteile der Tarifregelung zu belassen und ihm im Gegensatz zum Gewerkschaftsmitglied zusätzlich noch die Möglichkeit zu eröffnen, sich nachteiligen Regelungen im Wege einer [X.] zu entziehen ([X.]/[X.] aaO § 3 Rn. 263).

(b) Für das Versicherungsverhältnis zwischen den sonstigen, nicht tarifgebundenen Beteiligten und der [X.] gibt die Beteiligungsvereinbarung nur eine Bindung an das Satzungsrecht der [X.] vor, indem sie bestimmt: "Für alle durch diese Vereinbarung begründeten Rechte und Pflichten gelten die Vorschriften der Satzung der [X.] und ihrer Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung." Darin liegt keine unmittelbare dynamische Verweisung auf das Tarifrecht, das allerdings die Satzungsbestimmungen überlagert, soweit sie Tarifverträge inhaltlich umsetzen. Außerdem ist in der Beteiligungsvereinbarung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 [X.] festzulegen, dass alle Beschäftigten zu versichern sind, die nach dem [X.] zu versichern wären. Den sonstigen Beteiligten ist somit bei Abschluss ihrer Beteiligung bekannt und bewusst, dass die [X.] das Tarifvertragsrecht zur Altersversorgung im öffentlichen Dienst nachvollzieht und ein einheitliches Versorgungssystem unterhält. Über das Akzeptieren des dynamischen Satzungsrechts haben sich die sonstigen Beteiligten demnach mittelbar der Gestaltungshoheit der Tarifvertragsparteien ausgesetzt und müssen deshalb auch die tarifrechtliche Überlagerung des Satzungsrechts hinnehmen, obwohl sie selbst keiner Tarifbindung unterliegen.

Die enge Verzahnung von Tarif- und Satzungsrecht ergibt sich darüber hinaus aus § 19 Abs. 2 Buchst. d und e [X.]. Danach können sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie sonstige Arbeitgeber nur dann Beteiligte bei der [X.] sein, wenn sie das für einen Beteiligten i.S. der Buchst. a bis c ([X.], Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines [X.] [X.]) geltende Tarifrecht anwenden. Diese Arbeitgeber müssen sich bei Abschluss der Beteiligungsvereinbarung der [X.] gegenüber verpflichten, für ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nur das genannte Tarifrecht zu vereinbaren ([X.] aaO § 19 [X.] Rn. 7). Daran müssen sich sonstige Arbeitgeber auch im Verhältnis zu der [X.] festhalten lassen. Die durch tarifvertragliche Grundentscheidungen getroffenen Vorgaben gelten nicht nur, soweit es darum geht, ob die [X.] die Ziele des [X.] im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern in der Satzung umgesetzt hat. Die damit einhergehenden Verpflichtungen der Arbeitgeber müssen ebenfalls in die Satzung transformiert werden, um die arbeitsrechtlich geschuldete Zusatzversorgung sicherzustellen. Die zusätzliche Finanzierung der von der [X.] geschuldeten Aufwendungen durch [X.] soll die Leistungserbringung - die Auszahlung der Renten an die versicherten Arbeitnehmer - sicherstellen. Mit Blick darauf kann § 65 [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht als reine "Binnenregelung" zu Lasten der beteiligten Arbeitgeber betrachtet und von den tarifvertraglichen Vorgaben getrennt werden.

[X.]) Der gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung hält § 65 [X.] stand.

(1) Satzungsänderungen, die auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, dürfen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen, weil die [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - [X.], [X.]Z 178, 101 Rn. 25; vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 20. September 2006 aaO Rn. 10; vom 16. März 1988 aaO 383; jeweils m.w.[X.]). Das gilt bereits für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Diese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden; jedoch darf ihre privatautonom legitimierte Normsetzung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitswidrigen Regelbildung führen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 34; [X.][X.] 111, 8, 13 ff. m.w.[X.]). Allerdings sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und [X.]rmessensspielräume sowie eine so genannte [X.] in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO Rn. 26; vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; [X.] NZA 2007, 881, 883; [X.][X.] 118, 326, 337; [X.] ZTR 2005, 263, 264; jeweils m.w.[X.]). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO; vom 14. November 2007 aaO; jeweils m.w.[X.]). Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer [X.]ntscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als [X.]ntscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine [X.]rgänzung für erforderlich halten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 37). [X.]ingeschränkt werden die Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht. [X.]ntgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Dies ist auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der [X.], die auf Tarifverträgen beruhen, zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 38).

(2) Die [X.]rhebung der [X.] verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sich der Kläger als juristische Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann.

(a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. [X.]ine ungleiche Behandlung von Personengruppen ist gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten an[X.] behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 59; [X.] 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; jeweils m.w.[X.]). Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen und darauf beruhende Satzungsbestimmungen der [X.] übertragbar. Jedoch muss der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden. Die [X.] und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen, zumal gerade sie die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich bringen als der Staat (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 60 m.w.N).

(b) Gemessen daran ist die Verteilung und Berechnung der [X.] nicht gleichheitswidrig.

(aa) Zum einen ist die Bildung von [X.] in § 65 Abs. 4 Satz 3 [X.] nicht zu beanstanden. Diese Aufteilung ist nicht willkürlich gewählt, sondern orientiert sich an Tarifverträgen. Sie entspricht entweder der unmittelbaren Geltung eines bestimmten [X.] (so für den [X.]) oder der Mitgliedschaft der Arbeitgeber in einem Arbeitgeberverband (wie bei den unter den Buchstaben b und c genannten Gruppen), die jeweils ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gemeinschaftlich regeln und die tarifvertraglich erzielten [X.]rgebnisse gemeinsam umsetzen. Davon zu unterscheiden sind die Arbeitgeber, die - wie der Kläger - keinem Tarifvertrag unmittelbar unterworfen sind und keinem Arbeitgeberverband angehören. Dass der Kläger nicht mit anderen Arbeitgebern zusammen veranlagt wird, hat das Berufungsgericht zutreffend nicht als gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu seinem Nachteil gewertet. Die separate Heranziehung des [X.] zu [X.]n ist nach seiner Argumentation als Vorteil anzusehen.

Sein [X.]inwand, dass es innerhalb einer Gruppe zu gleichheitswidrigen Ausgleichszahlungen kommen könne, ist unbegründet. Für die Gruppen b und c gilt, dass bei allen Arbeitgebern innerhalb der jeweiligen [X.]ie [X.] nach demselben Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte erhoben werden. Infolgedessen kann ein Arbeitgeber, der bei gesonderter Berechnung einen geringeren Prozentsatz zu zahlen hätte, einen anderen Arbeitgeber [X.]elben Gruppe entlasten, auf den bei separater Berechnung ein höherer Prozentsatz entfiele. Dies betrifft aber nur das Verhältnis zwischen diesen Arbeitgebern und der [X.]. [X.]ine Ausgleichszahlung des begünstigten Arbeitgebers an den ihn entlastenden anderen Arbeitgeber ist damit nicht verbunden. Hingegen wird in der [X.], der der Kläger angehört, das [X.] für jeden "sonstigen" Arbeitgeber separat nach den Vorgaben in § 65 Abs. 3 [X.] berechnet, wobei eine von dem Kläger befürchtete "Quersubventionierung" weder zugunsten noch zu Lasten der dieser Gruppe zugeordneten Arbeitgeber stattfindet. Der Kläger muss auch nicht über die von ihm gezahlten [X.] das [X.] subventionieren. Dieses gehört zwar ebenso wie der Kläger zur [X.], wird aber wie die anderen privaten Arbeitgeber nach den auf es entfallenden [X.]ntgeltsummen und Rentenzahlungen zu den [X.]n veranlagt. [X.]ine Quersubventionierung einer [X.]urch eine andere kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zur [X.]rmittlung der [X.] des konkreten Arbeitgebers bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe deren [X.]ntgelt- und [X.] den [X.]ntgelt- und [X.] aller Beteiligten gegenübergestellt werden. So ist die [X.] auch im Verhältnis zum Kläger verfahren. In Bezug auf sie bezieht sich ausweislich der endgültigen Abrechnungen der [X.] für 2002 und 2003 die Gegenüberstellung nicht auf die gesamte [X.], sondern allein auf den Kläger.

([X.]) [X.]benso wenig verstößt die in § 65 Abs. 3 Satz 1 [X.] niedergelegte Formel zur Berechnung des [X.] gegen das Willkürverbot. Ihre einzelnen [X.]lemente sind sachgerecht gewählt. Die Höhe des [X.] orientiert sich nicht nur - wie die Umlage - am [X.]ntgelt der aktiv Beschäftigten, sondern auch danach, wie vielen Rentnern des Beteiligten Leistungen gewährt werden. Dies erhöht die Verteilungsgerechtigkeit, während bei der reinen Umlagefinanzierung Beteiligte mit niedrigem aktiven Personalbestand und vielen Rentnern bevorzugt werden. Die Anknüpfung an die von der [X.] erbrachten Rentenleistungen hat das Berufungsgericht auch deshalb zu Recht als taugliches Kriterium gewertet, weil nach dem Abschnittsdeckungsprinzip die [X.]innahmen der [X.] für die Ausgaben des laufenden Abschnitts ausreichen müssen. In dem weiterhin praktizierten Umlageverfahren stehen die zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte der einzelnen Beteiligten in einem sachlichen Zusammenhang mit der Höhe der Ausgaben und [X.]innahmen der [X.].

Dass nach dem mittlerweile in § 65 [X.] eingefügten Absatz 5 a eine abweichende Verteilung der [X.] auf die einzelnen Arbeitgeber vorgesehen ist, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der ursprüngliche Verteilungsmaßstab willkürlich war. Bereits die ursprüngliche Berechnungsformel hat die Lasten, die den einzelnen Arbeitgebern bzw. den durch sie versicherten Arbeitnehmern zuzurechnen sind, berücksichtigt. Die neunfache [X.] aller Beteiligten im Divisor bevorzugt diejenigen Arbeitgeber, für deren frühere Beschäftigte keine hohen Rentenzahlungen anfallen. Der sich ergebende Quotient und damit das auf den einzelnen Beteiligten entfallende [X.] ist umso niedriger, je niedriger die Summe der ihm zuzuordnenden Renten im Dividenden und je höher die [X.] aller Beteiligten im Divisor ist. Bei der [X.]rhebung des [X.] werden in größerem Maße die dem einzelnen beteiligten Arbeitgeber zuzurechnenden Rentenlasten berücksichtigt als bei einer reinen Finanzierung über das Umlagesystem. Dadurch, dass die Berechnungsformel nach § 65 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf die neunfache [X.] aller Renten einerseits und die neunfache [X.] des jeweiligen Beteiligten andererseits abstellt, wird den individuellen Belastungsstrukturen der einzelnen Arbeitgeber Rechnung getragen. Dies gilt insbesondere für die Arbeitgeber der [X.], für die das [X.] ohne Berücksichtigung anderer Arbeitgeber berechnet wird.

[X.]ine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil bei einem Wechsel des Arbeitgebers die für die Berechnung maßgebenden Rentenleistungen immer beim letzten Arbeitgeber berücksichtigt werden. Insoweit ist der [X.] ebenso wie den Tarifvertragsparteien eine Pauschalierung zuzugestehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass eine gesonderte Berücksichtigung von Rentenempfängern, die nicht während der gesamten versicherungspflichtigen [X.] bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, zu einer gerechteren Berechnung der [X.] führte.

(3) Weiterhin beruft sich der Kläger ohne [X.]rfolg auf die Grund-sätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

(a) An diese aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 55; [X.] DB 2007, 1763, 1764; [X.][X.] 118 aaO; jeweils m.w.[X.]). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 55). Mit Rücksicht auf den Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien können in Tarifverträgen getroffene [X.]ntscheidungen nicht in allen [X.]inzelheiten auf ihre [X.]rforderlichkeit und Zweckmäßigkeit hin überprüft werden.

(b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

(aa) Durch die [X.]inführung der [X.] haben die Tarifvertragsparteien den ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Aufgrund des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 30. Oktober 2000 durften sie davon ausgehen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, um die zu erwartenden Versorgungsverbindlichkeiten der [X.] zu erfüllen. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass, nachdem die [X.]innahmen- und Ausgabenentwicklung bei den [X.] zu einer Krise der Zusatzversorgung, insbesondere zu erheblichen Finanzierungsschwierigkeiten geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26 unter Bezugnahme auf den [X.] der [X.]regierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den [X.] der [X.]regierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die [X.]inschätzung der voraussichtlichen [X.]ntwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 27 m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 27. März 2007 aaO Rn. 56). Sie konnten aufgrund der ihnen vorliegenden Zahlen annehmen, dass allein die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem nicht zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der [X.] ausreichen würde. Aus ihrer Sicht war eine [X.]rhöhung der [X.]innahmen der [X.] unumgänglich.

Die Rüge der Revision, die [X.] habe unrichtige Angaben über ihre wirtschaftliche Situation gemacht, entbehrt schon deshalb einer Grundlage, weil sie nicht aufzeigt, was der Kläger dazu in den Vorinstanzen vorgetragen haben will. Zudem kommt es nicht darauf an, ob sich die [X.] damals konkret in einer günstigen Wirtschaftslage befand. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 28; [X.] aaO Rn. 58 ff.). Dies gilt nicht nur für die Systemänderung als solche, sondern auch für die Änderung der Finanzierung. Dass sich die Tarifvertragsparteien anstatt einer weiteren [X.]rhöhung der Umlagen zur [X.]inführung ausschließlich von den Arbeitgebern zu tragender [X.] entschlossen haben, ist von ihrer Gestaltungsfreiheit gedeckt. Sie konnten eigenverantwortlich entscheiden, wie sie das Problem der steigenden Finanzierungslasten lösen wollten, ohne dass die betroffenen [X.] zu einer detaillierten Rechenschaft, wie sie der Kläger erstrebt, gezwungen waren.

([X.]) Dass überhaupt kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf entstanden sei, versucht die Revision damit zu begründen, dass sie der Umlage von 7,86 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte (§ 64 Abs. 2 Satz 1 [X.]) eine Versicherungsleistung von 4 Prozent gegenüberstellt. Dabei verkennt sie, dass nach § 64 Abs. 3 [X.] ab dem 1. Januar 2002 die Umlagen überwiegend (zu 6,45 Prozent) von den Arbeitgebern und nur zu 1,41 Prozent von den Arbeitnehmern gezahlt werden. [X.]ine von der Revision befürchtete Überdeckung kann im Rahmen des [X.] nicht eintreten, weil die beteiligten Arbeitgeber mit ihren Umlagen nicht die Renten ihrer Arbeitnehmer finanzieren, sondern alle Renten, die die [X.] im jeweiligen [X.] zu zahlen hat. Die in § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannte Beitragsleistung von 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelts ist ein Wert für die Kapitaldeckung, die indessen im [X.] noch nicht praktiziert wird.

(cc) Auch der [X.]inwand der Revision, die [X.]rhebung der [X.] führe zu einer Doppelzahlung im Hinblick auf die Arbeitnehmer der 2001 und später ausgeschiedenen Beteiligten, verfängt nicht. In die Berechnung der [X.] werden nur Renten einbezogen, die Arbeitgebern zuzuordnen sind, die noch an der [X.] beteiligt sind. Für die den ausgeschiedenen Arbeitgebern zuzurechnenden Renten erhält die [X.] den Gegenwert nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 [X.]. Diese "ausfinanzierten" Leistungen an Versicherte, die bei ausgeschiedenen Arbeitgebern beschäftigt waren, gehen in die Berechnung der [X.] nicht ein und werden somit nicht doppelt berücksichtigt ([X.] aaO § 65 Rn. 18). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Beteiligte bis zum 31. Dezember 2001 oder ab dem 1. Januar 2002 ausgeschieden sind. Im letztgenannten Fall werden die Gegenwerte für die bei der [X.] verbliebenen Versorgungsverpflichtungen dem [X.] (§ 66 Abs. 2 [X.]) zugeführt und zu dessen Lasten erfüllt (§ 23 Abs. 5 [X.]). Diese Leistungen werden bei der [X.]rmittlung des Bedarfs an [X.]n nicht berücksichtigt. Denn nach § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die Prozentsätze für Umlagen sowie [X.] so festzusetzen, dass beide zusammen mit den sonstigen zu erwartenden [X.]innahmen aus der Pflichtversicherung und den verfügbaren Reserven voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung hinsichtlich solcher Leistungen zu bestreiten, die nicht aus dem Vermögen nach § 66, also dem [X.] zu erfüllen sind. Ist ein Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2001 ausgeschieden, so sind die Gegenwerte noch auf das [X.] (§ 64 Abs. 7 [X.]) geflossen. Diese versicherungsmathematischen Barwerte sind aber nicht zum [X.]punkt ihrer Leistung verbraucht worden. Vielmehr findet eine so genannte bilanzielle Fortschreibung der geleisteten Gegenwerte statt, die mit versicherungsmathematischen Methoden sicherstellt, dass über einen langen [X.]raum ausreichende Mittel zur Verfügung stehen und die Verpflichtungen aufgrund beendeter Beteiligungen aus den erhaltenen Gegenwerten bestritten werden können. Auch solche Rentenleistungen, für die bereits ein Gegenwert gezahlt wurde, werden bei der [X.]rmittlung des [X.]bedarfs ausgeklammert, was § 65 Abs. 3 Satz 2 [X.] seit der 10. Satzungsänderung vom 18. Juli 2007 (BAnz. [X.] vom 1. Dezember 2007) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 ausdrücklich vorschreibt. Unter die dort genannten Ausgleichsbeträge und versicherungsmathematischen Barwerte fallen auch die Gegenwerte gemäß § 23 [X.] ([X.] aaO).

Soweit § 65 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Gesamthöhe der [X.] mit 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 bemisst, sollte mit dieser prozentualen Bestimmung die Höhe der [X.] in nachvollziehbarer Form festgelegt werden. Von diesem Bezugspunkt ist indes die absolute Höhe der [X.] unabhängig. Jeder Arbeitgeber zahlt nicht pauschal 2 Prozent [X.], sondern einen individualisierten Betrag, der in anderen Fällen auch geringer sein kann.

([X.]) Schließlich musste die [X.] die Höhe der [X.] für die Jahre 2002 und 2003 nicht durch ein spezifisches versicherungsmathematisches Gutachten ermitteln. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. [X.] wird zwar die Gesamthöhe der [X.] im [X.] auf der Grundlage eines solchen Gutachtens festgesetzt. Dies bezieht sich aber nur auf die fünfjährigen [X.], die gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] ab dem 1. Januar 2008 beginnen. Für den ersten, hier in Rede stehenden [X.] 2002 bis 2007 (§ 62 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ist die Höhe der [X.] in § 65 Abs. 2 Satz 2 [X.] mit 2,0 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte aller Pflichtversicherten [X.] angegeben worden. Diese Regelung geht auf Ziff. 4.2 Satz 2 und 3 [X.] zurück, in dem die Tarifvertragsparteien die Gesamtbelastung der Arbeitgeber ab 2002 mit 8,45 v.H. festgelegt und in Umlagen von 6,45 v.H. und [X.] in Höhe von 2,0 v.H. aufgeteilt haben.

(c) Durch die rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 [X.] zum 1. Januar 2002 ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

(aa) Dem Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts eine rückwirkende Regelung nur in engen Grenzen erlaubt. [X.]ine so genannte echte Rückwirkung, mit der der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte eingreift, ist grundsätzlich unzulässig ([X.] 114, 258, 300; 109, 133, 181; 101, 239, 263; 95, 64, 86; jeweils m.w.[X.]). [X.]ine Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte ([X.] 101 aaO; 95 aaO 86 f.; 22, 330, 348; jeweils m.w.[X.]). Hingegen ist eine unechte Rückwirkung in der Regel zulässig. Sie ist dann gegeben, wenn eine Vorschrift auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet ([X.] 123, 186, 257; 101 aaO; 95 aaO 86; 69, 272, 309; jeweils m.w.[X.]) oder künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der [X.] vor Verkündung der Norm abhängig macht ([X.] 109 aaO; 105, 17, 37 f.; 103, 271, 287; 72, 200, 242; jeweils m.w.[X.]).

An diesen Maßstäben ist auch die Neufassung der Satzung der [X.] zu messen. Da das Vertrauen auf den Fortbestand und die Rechtssicherheit der Rückwirkung von Tarifverträgen Grenzen setzt ([X.][X.] 64, 327, 334 m.w.[X.]), gilt dies ebenso für die Umsetzung tarifvertraglicher Vorgaben in der Satzung der [X.].

([X.]) § 65 [X.] entfaltet keine echte Rückwirkung. Der [X.] sah [X.]nde 2001 die neue Finanzierungsform des [X.] für das kommende [X.] und somit nicht rückwirkend vor. Der [X.] vom 1. März 2002 hat ebenso wie die Satzungsänderung vom 22. November 2002 zwar zeitlich in das laufende [X.] eingegriffen. Die Umlagefinanzierung der [X.] ist auf Dauer angelegt und so ausgestaltet, dass grundsätzlich laufende Ausgaben aus laufenden [X.]innahmen bestritten werden müssen. Jedenfalls der damals laufende [X.] war noch nicht abgeschlossen. Durch ihre Satzungsänderung im Jahre 2002 hat die [X.] für den damals laufenden [X.] gemäß § 76 [X.] a.F. die Finanzierung geändert, indem sie gemäß § 62 [X.] n.F. zum 1. Januar 2002 einen besonderen [X.] eingeführt und zu dessen Finanzierung neben der Umlage zusätzlich das [X.] herangezogen hat. Damit betraf die Satzungsänderung einen Tatbestand, der zuvor begonnen hatte, aber noch nicht abgeschlossen war.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht selbst eine echte Rückwirkung für zulässig gehalten. Dabei kommt es ebenso wie bei der Systemumstellung nicht auf die Veröffentlichung der Satzungsänderung im Jahr 2003 an, sondern auf den [X.] verabschiedeten [X.]. [X.]s liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im [X.]anzeiger veröffentlichte neue Satzung der [X.] die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem [X.] am 13. November 2001 im so genannten [X.] auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begründet (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - [X.], juris Rn. 12). Dies gilt entsprechend für die Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, soweit diese von der [X.]rhebung der ebenfalls mit der neuen Satzung eingeführten [X.] betroffen sind. In Ziff. 4 [X.] sind die später in § 65 [X.] getroffenen Regelungen bis auf wenige [X.]inzelheiten bereits vorgegeben. Dass zusätzlicher Finanzierungsbedarf über die tatsächlichen Umlagen des Jahres 2001 hinaus durch pauschale [X.] gedeckt werden sollte, bestimmte Ziff. 4.1 Satz 2 [X.]. In Ziff. 4.2 Satz 3 [X.] war vorgesehen, dass die [X.]-West die Arbeitgeber ab 2002 mit pauschalen [X.]n von 2,0 v.H. belasten sollte. Auf die [X.]rhebung von [X.]n konnten sich auch nicht unmittelbar von den Tarifverhandlungen betroffene Beteiligte schon [X.]nde des Jahres 2001 einstellen, weil die [X.] hierüber zeitnah durch Übersendung von Informationsschriften unterrichtet hatte. Sie informierte weiterhin im Januar 2002 mit ihren "[X.]-Informationen 1/2002" über den [X.] und das [X.] und stellte im März 2002 in den "[X.]-Informationen 2/2002" ihre vorläufigen Regelungen über die [X.]rhebung von [X.]n vor.

cc) Die [X.]rhebung von [X.]n wi[X.]pricht auch nicht dem - bei Überprüfung der Satzungsbestimmungen zu beachtenden (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 25) - Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht den Regeln der Wettbewerbsfreiheit nach [X.]. 101, 102 A[X.]UV.

(1) Diese [X.] sollen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen der im gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunternehmen sowie eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung eines solchen Unternehmers verhindern und einen ungehinderten Handel zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese Verbote gelten - wie die Revision selbst betont - nur für Unternehmen. Keine Unternehmen sind nach der Rechtsprechung des [X.] in der Regel Sozialversicherungssysteme, die einem [X.] Zweck dienen und nicht nach dem [X.] funktionieren, sondern nach dem Grundsatz der Solidarität im Rahmen einer Umlagefinanzierung aufgebaut sind ([X.], Urteile vom 21. September 1999 - [X.]/96, [X.], [X.][X.] 1999, [X.] Rn. 76 ff.; vom 16. November 1995 - [X.], [X.] u.a., [X.][X.] 1995, [X.] Rn. 15 ff.; vom 17. Februar 1993 - [X.]/91 und [X.]/91, [X.] und [X.], [X.][X.] 1993, [X.] Rn. 18 f.; vgl. BSG, [X.] aktuell 2007, 1065, 1067; [X.], 263, 265). In einer [X.]ntscheidung zur Pflichtmitgliedschaft in einem Zusatzkrankenversicherungssystem hat der [X.] (Urteil vom 3. März 2011 - [X.]/09 - [X.], WuW/[X.] [X.]U-R 1929) innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung das Kriterium der Autonomie der zu beurteilenden [X.]inrichtung für die [X.] nach Art. 102 A[X.]UV beson[X.] hervorgehoben. Nach dieser [X.]ntscheidung ist eine auf dem Markt auftretende [X.]inrichtung auch dann als Unternehmen zu qualifizieren, wenn sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und auf der Grundlage der Solidarität tätig ist, aber Merkmale aufweist, die dafür sprechen, dass sie über eine gewisse Autonomie verfügt. [X.]ntscheidend soll dabei sein, wie die Organisation, die die Zusatzversorgung übernimmt, beauftragt wurde, welchen Verhandlungsspielraum sie hinsichtlich der Modalitäten ihrer Beauftragung hatte und welche Auswirkungen diese Faktoren auf die Funktionsweise des Systems haben ([X.] aaO Rn. 45 ff.).

(2) Gemessen daran ist die [X.] nicht als Unternehmen anzusehen.

(a) Den Grundsatz der Solidarität sieht der Kläger selbst - zu Recht - als durch das Umlageverfahren gewahrt an. [X.]r verkennt aber, dass sich die [X.] nach wie vor jedenfalls im [X.] nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip, sondern nach dem Umlagesystem finanziert. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 1 [X.], wonach die Mittel der [X.] in der Pflichtversicherung aus Umlagen und sonstigen [X.]innahmen aufgebracht werden. Weiterhin bestimmt § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.], dass die Prozentsätze für die Umlagen und für die [X.] nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so festzusetzen sind, dass sie für den [X.] i.S. von § 62 [X.] zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den [X.]n und den sonstigen zu erwartenden [X.]innahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des [X.]s verfügbaren Vermögens voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im [X.] und für weitere sechs Monate hinsichtlich solcher Leistungen zu bestreiten, die nicht aus dem [X.] zu erfüllen sind. Daraus folgt, dass die [X.] in [X.]n kalkuliert und in jedem dieser [X.] die verfügbaren [X.]innahmen zur Deckung der Ausgaben ausreichen müssen. Darin liegt der Unterschied zu einer Kapitaldeckung, die für jedes einzelne Versicherungsverhältnis eine Deckung der Leistungen aus den vertragsbezogenen [X.]innahmen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gewährleistet.

Zwar kann nach der von der Revision genannten Vorschrift des § 60 Abs. 2 [X.] die [X.] die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung unter [X.]rhebung von Beiträgen ablösen. Im [X.] hat die [X.] bislang dieses so genannte Kombinationsmodell nicht eingeführt, sondern unverändert an der Umlagefinanzierung festgehalten. [X.]ine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System kann nicht aus § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] entnommen werden, wonach die [X.] eine Leistung zugesagt hat, die sich ergäbe, wenn 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelts als Beitrag in ein kapitalgedecktes System eingezahlt worden wären. Diese Fiktion definiert nur die Höhe der Leistungen, sagt aber nichts darüber aus, auf welche Art und Weise die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen sind.

(b) Über eine zur Qualifizierung als Unternehmen hinreichende Autonomie verfügt die [X.] nicht. Sie wurde nicht anhand finanzieller und wirtschaftlicher [X.]rwägungen unter anderen Unternehmen ausgewählt. Vielmehr ist sie Teil des überkommenen und von den Tarifvertragsparteien institutionalisierten Systems der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, bei dem im Gegensatz zum vom [X.]uropäischen Gerichtshof entschiedenen Fall andere Versorgungseinrichtungen und Versicherungsgesellschaften nicht im Wesentlichen dieselbe Dienstleistung wie die [X.] angeboten haben. Zudem unterliegt die [X.] gemäß § 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] in besonderem Maß der staatlichen Aufsicht, was dazu führt, dass sich die [X.] bei einer Gesamtschau nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts darstellt. Insbesondere unterliegen solche Satzungsänderungen, die die Höhe des [X.] und der zu gewährenden Leistungen betreffen und daher potentiell Auswirkungen auf den Wettbewerb zu anderen Formen der Zusatzversorgung wie etwa privaten Lebensversicherungen haben können, der staatlichen Kontrolle. Auch wenn die öffentliche Hand an der [X.] beteiligt ist und insoweit ihre eigenen Interessen einer effektiven Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse entgegenstehen könnten, bietet die [X.] durch das [X.]ministerium der Finanzen jedenfalls hinreichende Gewähr, eine den unverfälschten Wettbewerb im Gemeinschaftsraum beeinträchtigende Ausgestaltung des Systems der [X.] zu verhindern ([X.], Urteil vom 9. Juli 2010 - 7 O 265/09 Kart., juris Rn. 113 ff.).

c) Weiterhin hat das Berufungsgericht die Grenzen des [X.] in § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] zutreffend als gewahrt angesehen.

aa) Auch wenn sich die [X.] mit dem einseitigen Änderungsvorbehalt ein uneingeschränktes Recht zur Satzungsänderung vorbehalten hat, ist diese Klausel nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer unwirksam. Die Wirksamkeit des [X.] hat der Senat im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern damit begründet, dass Satzungsänderungen von den Tarifvertragsparteien - und damit unter Beteiligung der Arbeitgeberseite - ausgehandelt werden und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 25 m.w.[X.]; vom 16. März 1988 aaO 382). Dies lässt sich auf das Verhältnis der [X.] zu den als Versicherungsnehmer beteiligten Arbeitgebern übertragen. Auch deren Interessen sind gewahrt, wenn Satzungsänderungen von den Tarifpartnern ausgehandelt worden sind und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen. Dies ist hier der Fall, weil, wie bereits ausgeführt, die [X.]inführung des § 65 [X.] auf den im [X.] und im [X.] getroffenen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien basiert. Die Satzungsänderung unterliegt zudem nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

[X.]) Der Änderungsvorbehalt beschränkt sich nicht nur auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wenn diese auf einer Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner beruht. Zweck der [X.] ist es gerade, die Umsetzung solcher [X.]ntscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der [X.] zu ermöglichen. Ausgehend davon hat der Senat die in der neuen Satzung der [X.] vorgenommene Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf ein [X.] für zulässig erachtet, da dieser Systemumstellung eine maßgebende, im [X.] getroffene Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde lag (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 27). Die damit verbundene [X.]inführung des [X.] ist ebenfalls von dem Änderungsvorbehalt gedeckt. Das [X.] steht mit dem Systemwechsel in engem Zusammenhang, da es die im Zuge der Schließung des [X.] entstehenden Finanzierungslücken schließen und die Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche sicherstellen soll.

cc) Die mit der [X.]inführung des [X.] vorgenommene Satzungsänderung ist gemäß § 14 Abs. 3 Buchst. a [X.] auch für bestehende Beteiligungen wirksam. Diese Vorschrift erfasst mit den dort genannten §§ 60 bis 70 den Abschnitt [X.], in den § 65 eingefügt wurde. Arbeitgeber, die - wie der Kläger - bereits vor dem 1. Januar 1967 an der [X.] beteiligt waren und nicht im Verwaltungsrat vertreten sind, haben sich mit den Regelungen der ab dem 1. Januar 1967 geltenden Satzung und auch mit dem darin enthaltenen Änderungsvorbehalt konkludent einverstanden erklärt, indem sie seitdem nach dieser Neuregelung verfahren ([X.] aaO § 14 Rn. 4).

2. Auch einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht verwehrt.

a) [X.]s hat den entsprechenden Klagevortrag in der Berufungsbegründung als verspätet gemäß §§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO zurückgewiesen. Die Revision zeigt nicht auf, dass der Kläger bereits in erster Instanz zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgetragen hat.

b) [X.]in solcher Anspruch ist auch nicht schlüssig dargetan. Dies gilt insbesondere für die von dem Kläger geltend gemachte Pflichtverletzung der [X.] im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der [X.] als Beteiligte. Die Revision meint, die [X.] habe die [X.]republik Deutschland einseitig begünstigt, indem sie bei der Privatisierung der [X.] (1997) keine ausreichenden Gegenwertzahlungen für Rentenansprüche nach dem 1. Januar 1995 verrenteter [X.]      -Mitarbeiter vom [X.] gefordert habe. Allerdings ist dieser als Beteiligter nicht ausgeschieden und musste daher auch keinen Gegenwert für Verpflichtungen aus Leistungsansprüchen von bei der [X.]       beschäftigten Versicherten zahlen.

Auch ein Fehlverhalten der [X.] in Bezug auf Personaleinsparungen und vorzeitige Verrentungen bei der [X.]wehr ist nicht ersichtlich. Dass die [X.] auf die Personalpolitik der [X.]wehr [X.]influss hatte, erschließt sich nicht. [X.]in von dem Kläger geforderter Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nicht generell, wie die Revision meint, für Fälle des "gezielten und überproportionalen Personala[X.]aus" in Betracht. [X.]inen Ausgleich durch [X.]rhöhung von Umlagen hat der Senat in [X.]rwägung gezogen, wenn ein Ungleichgewicht dadurch entsteht, dass bei der [X.] versicherte, im öffentlichen Dienst beschäftigte Angestellte aufgrund eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages für ein privatisiertes Unternehmen tätig sind, ihnen aber keine jüngeren Mitarbeiter im öffentlichen Dienst nachfolgen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1997 - [X.], [X.]Z 135, 333, 337 ff. für den Fall der Privatisierung einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt). Die Geschäftsgrundlage des [X.] entfällt aber nicht durch jegliche Veränderung im Bestand der aktiven Arbeitnehmer eines Beteiligten.

3. Zu Recht abgewiesen haben die Vorinstanzen auch den Antrag festzustellen, dass eine [X.]rhebung von Beiträgen und Umlagen oberhalb von 4 Prozent des "[X.]-pflichtigen" [X.]ntgelts für Mitarbeiter, die erstmalig nach dem 31. Dezember 2001 durch Neueinstellung bei der [X.] versichert worden seien, unbegründet sei. Dieses Begehren scheitert schon daran, dass der in § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannte Prozentsatz von 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelts nur eine fiktive Größe darstellt. Der Kläger verkennt wiederum, dass die [X.] nach wie vor nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip, sondern nach dem Umlageverfahren finanziert wird.

Die begehrte Feststellung kann auch nicht damit begründet werden, dass die ab 2002 neu eingestellten Pflichtversicherten nicht die Renten und Anwartschaften der bereits länger Versicherten mitfinanzieren dürften. Dies ist eine unausweichliche Folge des Umlageprinzips. [X.] dienen ebenso wie Umlagen, die von beteiligten Arbeitgebern und versicherten Arbeitnehmern getragen werden, gerade nicht der Finanzierung der Renten der jetzt beschäftigten Arbeitnehmer. Die Höhe der Umlagen wird zwar nach einem Prozentsatz der jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte bemessen, aber durch die im jeweiligen [X.] zu erfüllenden Leistungsverpflichtungen bestimmt und richtet sich nicht nach der Höhe der Anwartschaften, die die aktiven Arbeitnehmer in diesem [X.]raum erwerben.

Dr. Kessal-Wulf                                                   Wendt                                               Felsch

                                   Harsdorf-Gebhardt                                   Dr. Karczewski

Meta

IV ZR 68/09

20.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 3. März 2009, Az: 12 U 81/08, Urteil

§ 14 Abs 1 S 1 VBLSa, § 65 VBLSa, § 307 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2011, Az. IV ZR 68/09 (REWIS RS 2011, 4621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4621


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 3046/11

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 3046/11, 01.10.2012.


Az. IV ZR 68/09

Bundesgerichtshof, IV ZR 68/09, 20.07.2011.


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