Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. VIII ZB 69/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11380

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517BVIIIZB69.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII [X.]
vom

9. Mai 2017

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 233 B, [X.], Ff

Im [X.]iedereinsetzungsverfahren kann sich der Berufungsführer nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung der beantragten Fristverlängerung berufen, wenn diese mit großer [X.]ahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 18.
Juli 2007 -
IV ZR 132/06, [X.], 1808 Rn. 5; vom 9.
Juli 2009 -
VII ZB 111/08, [X.], 3100 Rn. 8; jeweils mwN). Dies wiederum ist bei ei-nem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 18. Juli 2007
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IV
ZR 132/06, aaO; vom 15.
August 2007 -
XII [X.], NJ[X.]-RR 2008, 76 Rn.
10; vom 16.
Oktober 2007
-
VI [X.], NJ[X.]-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 9.
Juli 2009 -
VII ZB 111/08, aaO; vom 26.
Januar 2017 -
IX ZB 34/16, juris Rn.
10; jeweils mwN).

ZPO § 520
Abs. 2 Satz 3

a)
An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlän-gerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der [X.] keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hin-weis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des §
520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiie-rung bedarf (im [X.] an [X.], NJ[X.] 2001, 812, 813; NJ[X.] 2007, 3342; [X.], Beschlüsse vom 16.
März 2010 -
VI [X.], NJ[X.] 2010, 1610 Rn.
9; vom 10. Juni 2010 -
V
[X.], NJ[X.]-RR 2011, 285 Rn. 8; vom 12.
November 2013 -
VI [X.], NJ[X.] 2014, 700 Rn. 15; jeweils mwN).

b)
Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlänge-rung erforderlichen Voraussetzungen (hier: Arbeitsüberlastung) ausreichend sein (Fortführung von [X.], Beschluss vom 12. April 2006 -
XII [X.], [X.], 2192 Rn. 10).

[X.], Beschluss vom 9. Mai 2017 -
VIII [X.] -
LG [X.]

AG [X.]olfenbüttel

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel, [X.]
[X.], die Richterin
Dr.
[X.] sowie den
Richter Dr.
Bünger

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde
des Beklagten wird der Beschluss der 6.
Zivilkammer des
[X.] vom 15. Septem-ber 2016 aufgehoben.
Dem Beklagten wird [X.]iedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-gen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2016 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

festgesetzt.

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Gründe:
I.
Der Beklagte ist Mieter einer Dreizimmerwohnung des [X.] in [X.].

. Der Kläger erklärte,
gestützt auf ausgebliebene Nebenkostennach-zahlungen, auf nur teilweise erbrachte Nebenkostenvorauszahlungen und auf vorgenommene Mietminderungen,
die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2016 der Klage auf Räumung und Herausgabe stattgegeben. Auf die daneben erhobene Zah-lungsklage hat es -
unter Abweisung der weitergehenden Klage -
den Beklagten [X.] 8. Juni 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch seinen erstmals für das Berufungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten fristgerecht Beru-fung eingelegt. Mit am selben Tag per Fax eingegangenem Anwaltsschreiben vom 5. August 2016 hat dieser dann im Hinblick auf die am 8.
August 2016 ablaufende Berufungsbegründungsfrist Fristverlängerung um eine [X.]oche [X.] und dabei das Verlängerungsgesuch wörtlich wie folgt begründet:
"Ich habe zwar bereits den Entwurf einer Berufungsbegründung erstellt, diesen auch mit dem Berufungskläger besprechen können, hier haben sich allerdings noch einige Änderungen und Ergänzungen ergeben, die eingearbeitet werden müssen. Insoweit bedarf es hier der beantragten Fristverlängerung."
Mit Verfügung vom 9. August 2016 hat der Vorsitzende der [X.] mitgeteilt, dem Fristverlängerungsantrag könne nicht entsprochen wer-den, da sich erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus dem Schriftsatz nicht ergäben. Daraufhin hat der [X.] noch am selben Tag durch seinen Prozessbevollmächtigten [X.]iederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Beru-1
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fungsbegründung beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des [X.]iedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, durch die beantragte Fristverlän-gerung von nur einer [X.]oche trete angesichts dessen, dass das Berufungsge-richt mit einer Frist von mindestens sechs Monaten terminiere, schon keine Verzögerung des Rechtsstreits ein. Außerdem entspreche die im [X.]sgesuch angeführte Begründung dem, was von der Rechtsprechung in der Regel als "erhebliche Gründe"
anerkannt werde. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe zwar keine [X.] verwendet, jedoch zumindest konkludent vorgetragen, dass es ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die bereits
im Entwurf vorliegende Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht einzureichen.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 15. September 2016 das
[X.]iedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen
und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im [X.]esentlichen ausgeführt:
Einen Rechtsanwalt, der die Verlängerung einer Rechtsmittelbegrün-dungsfrist erst kurz vor Fristende beantrage, träfen besondere Sorgfaltspflich-ten. Das Fristverlängerungsgesuch müsse vollständig und ausreichend begrün-det vor Fristablauf bei Gericht eingereicht werden. Im Falle der Abweisung des Verlängerungsantrags sei eine hierauf beruhende Fristversäumung grundsätz-lich nur dann unverschuldet, wenn der Rechtsanwalt mit großer [X.]ahrschein-lichkeit auf die Bewilligung der Fristverlängerung habe vertrauen dürfen. Dabei erkenne die höchstrichterliche Rechtsprechung ein solches Vertrauen bei einem erstmals gestellten Verlängerungsgesuch schon dann an, wenn ein erheblicher Grund im Sinne von §
520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht nur pauschal und unsub-stantiiert geltend gemacht werde.
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Der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten gestellte Antrag recht-fertige danach ein entsprechendes Vertrauen aber nicht. Die für die beantragte Fristverlängerung
vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten angeführten Gründe seien für sich genommen für die Vorbereitung einer Berufungsbegrün-dung nicht ungewöhnlich. Es könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass für eine Berufungsbegründung zunächst ein Entwurf zu
fertigen sei, dieser mit dem Mandanten besprochen werde und daraufhin noch Überarbeitungen
vorzunehmen seien.
[X.]arum vor diesem Hintergrund keine ausreichende Zeit mehr geblieben sei, die Änderungen und Ergänzungen in den Begründungs-entwurf einzufügen, erschließe sich dem Berufungsgericht selbst bei großzügi-gem Verständnis nicht. Aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergebe sich lediglich, dass dieser die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig habe fertigstellen können. Dafür könne es
verschiedene Gründe ge-ben.
Eine Praxis, die Berufungsbegründungsfrist auf einen entsprechenden Antrag ohne Begründung zu verlängern, bestehe in der Kammer nicht. Jede Fristverlängerung verzögere im Ergebnis die Entscheidung im [X.]. Denn nach der Terminierungspraxis der Kammer falle bei einer verlänger-ten Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich die Entscheidung, ob und wann terminiert werde, zu einem späteren Zeitpunkt.
Außerdem habe der Rechtsanwalt -
jedenfalls dann, wenn die [X.] nicht hinreichend wahrscheinlich sei -
durch geeignete Organisationsmaß-nahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch Nachfrage gehalten werde, ob und in welchem [X.] dem Antrag stattgegeben wurde. Auch dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.
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II.
[X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur [X.]iedereinsetzung in die versäumte Berufungs-begründungsfrist (§ 233 ZPO).
1. Die nach § 574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form-
und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert

574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrens-grundrechte des
Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
Danach darf einer [X.] die [X.]iedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in [X.], aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender [X.]eise erschweren (st.
Rspr.; vgl. [X.], [X.], 976, 977
mwN; [X.], Beschlüsse vom 8.
Januar 2013 -
VI [X.], NJ[X.]-RR 2013, 506 Rn. 6; vom 4. November 2014 -
VIII ZB 38/14, NJ[X.] 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 -
VIII ZB 57/15, NJ[X.] 2016, 2042 Rn. 12;
vom 12. Juli 2016 -
VIII [X.], [X.]uM 2016, 632 Rn.
1; jeweils mwN).
2. [X.] ist auch begründet. Der Beklagte hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihm ist jedoch auf seinen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 ZPO) hin [X.]iedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne ein eigenes oder ein ihm anrechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten (§

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85 Abs. 2 ZPO) daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Bei seiner abweichenden Beurteilung hat das [X.] zwar noch im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei erkannt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine [X.]iedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versagung einer ersten Verlängerung einer Rechtsmittelbegrün-dungsfrist keine allzu strengen Maßstäbe anlegt.
Jedoch hat es die Anforderun-gen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für eine erstmalige [X.] der Berufungsbegründungsfrist im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO überspannt und dem Beklagten daher rechtsfehlerhaft eine [X.]iedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist versagt.
a) Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegrün-dung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag um bis zu einem Monat verlän-gert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder
wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Zwar muss ein Berufungsführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des [X.] in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbe-gründungsfrist versagt. Daher kann er sich im [X.]iedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer [X.]ahrscheinlichkeit erwartet werden konnte ([X.], [X.] vom 18. Juli 2007 -
IV ZR 132/06, [X.], 1808 Rn. 5; vom 9.
Juli 2009 -

VII ZB 111/08, [X.], 3100 Rn. 8; jeweils mwN; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 -
VIII ZB 28/92, NJ[X.] 1993, 134 unter [III]
2 a; vom 11. November 1998 -
VIII ZB 24/98, [X.], 1559
unter [II]
2 a [jeweils zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]).
b) Das ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist 11
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im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des §
520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 18. Juli 2007 -
IV
ZR 132/06, aaO; vom 15.
August 2007 -
XII [X.], NJ[X.]-RR 2008, 76 Rn.
10; vom 16.
Oktober 2007 -
VI [X.], NJ[X.]-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 9.
Juli 2009 -
VII ZB 111/08, aaO; vom 26.
Januar 2017 -
IX ZB 34/16, juris Rn.
10;
jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 11.
November 1998 -
VIII ZB 24/98, aaO mwN [zu §
519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]). Zu den erheblichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift zählt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozess-bevollmächtigten (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], NJ[X.] 2007, 3342; [X.], [X.] vom 10. März 2009 -
VIII ZB 55/06, NJ[X.]-RR 2009, 933 Rn. 12; vom 26. Januar 2017 -
IX ZB 34/16, aaO; jeweils mwN). An die Darlegung eines er-heblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei ei-nem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine ho-hen Anforderungen gestellt werden ([X.], Beschlüsse vom 16.
März 2010
-
VI [X.], NJ[X.] 2010, 1610 Rn. 7; vom 10. Juni 2010 -
V [X.], NJ[X.]-RR 2011, 285 Rn. 8; vom 8. Mai 2013 -
XII ZB 396/12, NJ[X.] 2013, 2035 Rn.
11).
Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststel-lung eines erheblichen Grundes im Sinne des §
520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (st. Rspr.; vgl. nur [X.], NJ[X.] 2001, 812, 813; NJ[X.] 2007, 3342; [X.], Beschlüsse vom 16.
März 2010
-
VI [X.], aaO
Rn.
9; vom 10. Juni 2010 -
V
[X.], aaO; vom 12.
November 2013 -
VI [X.], NJ[X.] 2014, 700 Rn. 15; jeweils mwN). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt regelmäßig vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen [X.]en strengere Maßstäbe anlegen ([X.], NJ[X.] 2001, 812, 813; NJ[X.] 2007, 3342;
[X.], Beschlüsse vom 16.
März 2010 -
VI [X.]
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46/09, aaO mwN; vom 10. Juni 2010 -
V [X.], aaO mwN; vom 8. Mai 2013 -
XII ZB 396/12, aaO).
c) Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht im [X.] aus. Es meint jedoch, das Fristverlängerungsgesuch genüge selbst die-ser niedrigen Schwelle an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat seinen [X.] damit begründet, er habe den Entwurf der Berufungsbegründung zwar bereits erstellt und mit dem Beklagten auch besprechen können;
die sich aus dem [X.] ergebenen Änderungen und Ergänzungen müss-ten aber noch eingearbeitet werden. "Insoweit"
bedürfe es einer Fristverlänge-rung um eine [X.]oche. Damit hat er sich zwar nicht ausdrücklich auf eine Ar-beitsüberlastung berufen. Auch ist eine solche, insbesondere wenn eine [X.] Fristverlängerung begehrt wird, nicht ohne weiteres als Grund des [X.]santrags zu vermuten ([X.], Beschluss vom 18. Juli 2007 -
IV ZR 132/06, aaO Rn. 7). Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass dem [X.] bei der gebotenen Auslegung eine konkludente Berufung auf eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu entnehmen ist. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen, welche das Rechtsbeschwer-degericht selbst vornehmen kann (st.
Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 28.
Februar 1996 -
VIII ZR 241/94, NJ[X.] 1996, 1962 unter III 1 a; vom 18. Juni 1996 -
VI [X.], NJ[X.]-RR 1996, 1210 unter [X.]; jeweils mwN; Beschlüsse vom 9.
Juli 2014
-
VII ZB 9/13, NJ[X.] 2014, 2732 Rn. 11; vom 12.
Juli 2016
-
VIII [X.], [X.]uM 2016, 632 Rn. 6), darf eine [X.] nicht am buchstäblichen Sinn ihrer [X.]ortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung im Zweifel dasjenige erreichen will, was 14
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nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstan-denen Interessenlage der Prozesspartei entspricht (st. Rspr.; vgl. nur [X.],
Urteile vom 18. Juni 1996 -
VI
ZR
325/95, aaO; vom 19. Januar 2001
-
V
ZR 437/99, [X.]Z 146, 298, 310; vom
5.
Oktober 2010 -
VI [X.], NJ[X.] 2010, 3779 Rn. 4; jeweils mwN; Beschlüsse vom 11. September 2012 -
XI [X.], juris Rn. 8 mwN; vom 12. Juli 2016 -
VIII [X.], aaO). Daher kann un-ter Umständen auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen ausreichend sein (vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 2006 -
XII [X.], [X.], 2192 Rn. 10).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei verständiger [X.]ürdigung seiner Erklärungen das [X.] konkludent auf Arbeitsüberlastung als erheblichen Grund im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt. Er hat, was er auch in dem Antrag auf [X.]iedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht und auch das Be-rufungsgericht erkannt hat, in dem Fristverlängerungsgesuch zum Ausdruck gebracht, dass es ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die bereits im Entwurf vorliegende Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht einzureichen. Dies allein würde zwar, wie das Berufungsgericht im Ausgangs-punkt zutreffend gesehen hat, noch keinen erheblichen Grund im Sinne von §
520 Abs. 2 Satz 3 ZPO darstellen.

(1) Bei lebensnaher und vernünftiger Betrachtung kommt aber im [X.] allein eine Arbeitsüberlastung als Ursache für den zur Begründung der be-antragten erstmaligen Fristverlängerung um (nur) eine [X.]oche angeführten zeit-lichen Engpass in Betracht. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die beantragte Fristverlängerung weder auf eine Erkrankung noch auf eine Ur-laubsabwesenheit (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 5. Juni 2012 -
VI [X.], NJ[X.] 2012, 2522 Rn. 7; vom 26. Januar 2017 -
IX ZB 34/16, aaO mwN) 16
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gestützt. Ausdrücklich klargestellt hat er, dass die Fristverlängerung nicht we-gen einer noch ausstehenden Rücksprache bei der [X.] erforderlich ist (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 16. März 2010 -
VI [X.], aaO mwN). [X.]enn ein Prozessbevollmächtigter bei dieser Sachlage unter Hinweis auf eine bereits erfolgte Rücksprache mit der [X.] erstmals eine kurzzeitige Fristverlängerung mit der Begründung beantragt, die nach dem [X.] erforderlich gewordenen Ergänzungen und Änderungen seien noch einzuarbeiten, "inso-weit"
bedürfe es einer Fristverlängerung um eine [X.]oche, wird damit bei [X.] und vernünftiger Betrachtung zum Ausdruck gebracht, die bis zum Fristab-lauf verbleibende Zeit genüge in Anbetracht des sonstigen Geschäftsanfalls des Prozessbevollmächtigten nicht, um die Berufungsbegründung fristgerecht mit der erforderlichen Sorgfalt fertigzustellen. Unter diesen Umständen für einen ausreichenden Fristverlängerungsantrag zu verlangen, dass die [X.]endung "Ar-beitsüberlastung"
ausdrücklich gebraucht wird, käme einer bloßen [X.] gleich.

(2) Mit seiner gegenteiligen Beurteilung verlangt das Berufungsgericht eine nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht erforderliche Substantiierung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Indem es meint, selbst bei großzügigem Verständnis erschließe sich nicht, warum dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in Anbetracht der von vornherein zu erwartenden Arbeitsschritte (Fertigung eines Entwurfs einer Berufungsbegründung; Besprechung mit dem Mandanten; Überarbeitung des Entwurfs) keine ausreichende Zeit mehr geblieben sei, die sich aus dem [X.] mit dem Beklagten ergebenden Änderungen und Ergänzungen vor dem Fristende in den [X.] einzufügen, erwartet es letztlich schlüssi-gen Vortrag dazu, weshalb es dem Prozessbevollmächtigten in zeitlicher Hin-sicht nicht möglich gewesen ist, die Überarbeitung bis zum Ablauf der gesetzli-chen Frist zur Berufungsbegründung vorzunehmen. Damit verkennt es, dass für 18
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einen ersten Fristverlängerungsantrag die bloße und pauschal gehaltene Be-hauptung einer Arbeitsüberlastung genügt, die sich hier im [X.]ege der Ausle-gung bei objektiver und vernünftiger Betrachtung der abschließenden [X.] im Fristverlängerungsgesuch "insoweit bedarf es hier der beantragten Fristverlängerung"
entnehmen lässt.
d) Entgegen der Auffassung des [X.] gereicht es dem [X.]n auch nicht zum Verschulden, dass sein
Prozessbevollmächtigter sich nicht innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt hat. [X.]enn ein Prozessbevollmächtigter -
wie hier -
mit der erstmaligen Verlängerung der Begründungsfrist mit großer [X.]ahrscheinlichkeit rechnen durfte, ist er nicht ge-halten, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (st. Rspr.; vgl. [X.], NJ[X.] 2001, 812, 813 f.; [X.], [X.] vom 11. November 1998 -
VIII ZB 24/98, aaO
unter [II] 2 b, c; vom 16.
Oktober
2007 -
VI [X.], aaO; vom 16. März 2010 -
VI [X.], aaO Rn. 10; vom 26.
Januar 2017 -
IX ZB 34/16, aaO Rn. 12; jeweils mwN).
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
[X.]

Dr.
[X.]
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
AG [X.]olfenbüttel, Entscheidung vom 03.06.2016 -
16 [X.] 104/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.09.2016 -
6 [X.]/16 -

19

Meta

VIII ZB 69/16

09.05.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. VIII ZB 69/16 (REWIS RS 2017, 11380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11380

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