Bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2014, Az. B 3 KS 1/13 R

3. Senat | REWIS RS 2014, 2330

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht einer Standesorganisation eines bestimmten Berufszweiges (hier: Bundessteuerberaterkammer) bei Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit - verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Künstlersozialabgabe auch angesichts der durch das Internet erweiterten Selbstvermarktungsmöglichkeiten - "nicht nur gelegentliche" Beauftragung - Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze


Leitsatz

1. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (hier: Bundessteuerberaterkammer) unterliegen der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn sie Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei mehrmals jährlich Aufträge an Pressefotografen und Fotodesigner erteilen.

2. Die Pflicht von kunstvermarktenden und kunstverwertenden Unternehmen zur Abführung der Künstlersozialabgabe ist auch angesichts der durch das Internet erweiterten Möglichkeiten der Künstler zur Selbstvermarktung verfassungsrechtlich unbedenklich.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 2512,32 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Pflicht der klagenden [X.] zur Abführung der Künstlersozialabgabe ([X.]) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ([X.]).

2

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 85 Abs 2 Satz 1 Steuerberatungsgesetz ). Ihre Mitglieder sind die Steuerberaterkammern der Länder (§ 85 Abs 1 Satz 1 StBerG). Sie nimmt die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (§ 86 Abs 1 StBerG) nach den näheren Bestimmungen ihrer Satzung wahr. Dazu gehören insbesondere die Ermittlung der Auffassung ihrer Mitglieder in Fragen, die die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Kommunikation ihrer Auffassung in [X.] die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten an die zuständigen Gerichte und Behörden, die Vertretung der Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen, die Erstattung von Gutachten im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren oder auf Anforderung eines Bundesgerichts sowie die Förderung der beruflichen Fortbildung in den steuerberatenden Berufen (§ 86 Abs 2 StBerG).

3

Die Klägerin beauftragt mehrmals jährlich selbstständige Fotografen mit der Fertigung von Bildaufnahmen von ihren Veranstaltungen, [X.] dem jährlich stattfindenden [X.]. Die Fotografien verwendet die Klägerin in ihren Jahresberichten und in der Zeitschrift "[X.]" sowie in ihrem [X.]auftritt; dort stehen sie zur Nutzung durch Dritte zur Verfügung. Die Zeitschrift "[X.]" wird von der Klägerin herausgegeben, vom C.H.Beck-Verlag verlegt und erscheint als Beihefter zu der Zeitschrift "[X.]" ([X.]), dem [X.] der Klägerin (§ 1 Abs 4 der Satzung). Die Gestaltung des "[X.]s" erfolgt durch die Firma [X.], die von der Klägerin auch mit dem Korrekturlesen und dem Setzen der einzelnen Ausgaben im Rahmen des vorgegebenen Designs beauftragt ist. Die Jahresberichte und der "[X.]" sind auch online verfügbar.

4

Im März 2007 gab die Klägerin gegenüber der beklagten Künstlersozialkasse an, seit 2006 im Rahmen von Eigenwerbung laufend bzw in regelmäßiger Wiederkehr gelegentlich - und zwar 2006 in zehn Fällen - selbstständigen "Bildjournalisten, Bildberichterstattern, Pressefotografen" Aufträge erteilt zu haben. Auf Nachfrage der Beklagten korrigierte sich die Klägerin im Mai 2007 dahin, als juristische Person des öffentlichen Rechts bereits kein Unternehmen iS von § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] zu sein. Sie betreibe weder Werbung für Dritte noch Eigenwerbung. Ihre gesamte Pressearbeit und Kommunikation diene lediglich der Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Sie verbinde mit ihren gedruckten bzw im [X.] abrufbaren Publikationen weder die Absicht, Gewinn zu erzielen noch Mitglieder zu werben. Der Informationsgehalt stehe eindeutig im Vordergrund. Der [X.] diene wie die von ihr angebotenen Seminare in erster Linie der Fortbildung der Berufsangehörigen und nicht der Werbung (Schreiben vom 29.5.2007).

5

Die Beklagte stellte dennoch die Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] fest, weil die Klägerin Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteile (Bescheid vom 5.6.2007). Für das [X.] setzte sie auf Basis eines geschätzten Gesamtentgelts von 86 000 Euro die [X.] auf 4730 Euro fest (Bescheid vom [X.]). Nachdem die Klägerin die gezahlten Entgelte mit 3812 Euro angegeben hatte, senkte die Beklagte die zu entrichtende [X.] auf 209,66 Euro (Bescheid vom 2.10.2007); dieser Betrag ist von der Klägerin dann auch gezahlt worden. Die Widersprüche blieben erfolglos (gemeinsamer Widerspruchsbescheid vom 29.10.2007).

6

Das SG hat die auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten, auf Feststellung, dass eine Abgabepflicht der Klägerin nach dem [X.] nicht besteht, sowie auf Erstattung der für das [X.] bereits entrichteten [X.] gerichteten Klagen abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 30.11.2012): Die öffentlich-rechtliche Organisationsform der Klägerin stehe ihrer Einstufung als Betreiberin eines Unternehmens iS des § 24 [X.] nicht entgegen. Die Klägerin betreibe auch Öffentlichkeitsarbeit iS des § 24 Abs 1 Satz 2 [X.], weil sie sich mit ihren Publikationen durch den Aufbau und die Pflege von [X.] um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit bemühe. Sie könne sich nicht darauf berufen, mit ihrem breiten und an die gesamte Öffentlichkeit gerichteten Informationsangebot lediglich ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Dies zeigten [X.] die ins [X.] gestellten Pressefotos von Veranstaltungen und die Bilder rund um den Beruf und die Tätigkeit von Steuerberatern, die Dritte jederzeit für die eigene Presse- und Medienarbeit abrufen und verwenden könnten. Die Öffentlichkeitsarbeit diene den Zwecken des eigenen Unternehmens, weil eine positive Darstellung der gesetzlich zugewiesenen Tätigkeit in der Öffentlichkeit verfolgt werde. Es gebe weder im Gesetz selbst noch in den Gesetzesmaterialien Hinweise darauf, dass Öffentlichkeitsarbeit die Abgabepflicht nur dann auslösen könne, wenn sie auf das Erzielen von Einnahmen abziele. Auf die Frage, ob die Klägerin darüber hinaus Öffentlichkeitsarbeit für ihre Mitglieder bzw die Gesamtheit der Steuerberater und damit für Dritte iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 [X.] betreibe, komme es daher nicht an.

7

Ihre Revision stützt die Klägerin darauf, kein Unternehmen im Sinne des § 24 [X.] zu sein. Die erstellten Fotografien dienten auch nicht der Öffentlichkeitsarbeit "für Zwecke des eigenen Unternehmens". Darüber hinaus erhebt die Klägerin grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die [X.]-Pflicht. Die enge Verbindung zwischen den Vermarktern/Verwertern und den selbstständigen Künstlern/Publizisten, auf deren Grundlage das [X.] die [X.] als gerechtfertigt angesehen habe ([X.]E 75, 108 = [X.] 5425 § 1 Nr 1), gebe es heutzutage nicht mehr. Mit dem [X.] bestünden mittlerweile weitreichende Möglichkeiten für Künstler und Publizisten, ihre Werke selbst zu vermarkten, sodass die vom [X.] im Jahre 1987 angenommene "symbiotische Verbindung" beider Gruppen nicht mehr bestehe. Die [X.] sei auch kein Sozialversicherungsbeitrag, sondern eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Schließlich verstoße die [X.] wegen des [X.] bei der Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Zumindest sei § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] dahin verfassungskonform auszulegen, dass eine Auftragserteilung an selbstständige Künstler und Publizisten in dem von der Klägerin praktizierten Umfang jedenfalls noch nicht ausreiche, um als "nicht nur gelegentlich" zu gelten.

8

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 30.11.2012 und des [X.] vom [X.] zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 5.6.2007 und [X.], geändert durch Bescheid vom 2.10.2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2007 aufzuheben.

9

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die in der [X.] vom 21.2.2013 zusätzlich enthaltenen Anträge auf Feststellung, dass die Klägerin nicht der Pflicht zur Abführung der [X.] an die Beklagte unterliegt, sowie auf Erstattung des bereits gezahlten [X.]-Betrages von 209,66 Euro (Anträge zu 5. und 6.) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das [X.] hat die Klageabweisung durch das [X.] zu Recht bestätigt. Der [X.] der Beklagten vom 5.6.2007 und der Abgabebescheid vom 2.10.2007 sind rechtmäßig. Der Schätzungsbescheid vom [X.] ist nicht Streitgegenstand, weil er durch den Abgabebescheid vom 2.10.2007 vollständig ersetzt worden ist (§ 39 Abs 2 [X.]B X). Die Beschränkung des im Revisionsverfahren gestellten Antrags auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide (Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 [X.]G) war sachgerecht, weil dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin schon damit in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann.

Die Anfechtungsklage konnte aber keinen Erfolg haben. Die Klägerin betreibt ein nach § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] abgabepflichtiges Unternehmen. Die Festsetzung der [X.] für das [X.] auf 209,66 Euro ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das [X.] teilt der erkennende [X.] nicht.

1. Der [X.] vom 5.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] stellt rechtmäßig die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] fest, weil sie für Zwecke des eigenen Unternehmens Öffentlichkeitsarbeit betreibt und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt.

a) Die Klägerin betreibt ein Unternehmen iS des § 24 [X.].

aa) Der [X.] ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, die erwerbswirtschaftlich oder mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt agieren. Auch öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen, die (nur) die ihnen gesetzlich oder satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben erfüllen, können die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten nutzen und sind in diesem Sinne Verwerter von Kunst und Publizistik. Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.], Rd[X.] 27; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.] 7; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] und 10). Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen ([X.] 75, 108 = [X.] 5425 § 1 [X.] 1; B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.], Rd[X.] 27; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.] 7; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 15 S 97 f). Für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber einer Bilderserie für eine Informationsbroschüre und dem Fotografen ist es ohne Bedeutung, ob der Auftraggeber mit der Broschüre Geld verdienen will oder seinem öffentlich-rechtlich begründeten Auftrag zur Vertretung der Interessen seiner Mitglieder nachkommt. Der Gesetzgeber sieht für die Pflicht zur Leistung der [X.] nicht eine kommerzielle Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern allgemein deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich an (BT-Drucks 11/2964 [X.]). Daher ist die [X.] auch dann abzuführen, wenn öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden (B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.], Rd[X.] 27; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.] 7; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 15 S 97 f). Ein übergeordneter, dritter Zweck der Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen ist gerade nicht erforderlich (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 15 S 98).

bb) Für den [X.] des [X.] wird neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.], Rd[X.] 29 mwN); diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. Der [X.] hat es stets als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.], Rd[X.] 29; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.] 7; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 15 S 97 f; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 8 S 42 f). Die Finanzausstattung der Klägerin besteht ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Beiträgen ihrer Mitglieder (§ 87 StBerG). Soweit eine Körperschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der Werke oder Leistungen von Künstlern oder Publizisten bedient, besteht auch - in einem weiteren Verständnis - die Absicht zur Erzielung von Einnahmen.

cc) Die Klägerin kann ihre Auffassung, kein Unternehmen iS des § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] zu sein, weil sie keine Gewinnerzielungsabsicht habe, nicht auf § 24 Abs 2 [X.] stützen, wonach "ferner" Unternehmen zur [X.] verpflichtet sind, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Denn hiermit sollten nur weitere Unternehmen - im Sinne eines Auffangtatbestandes - in die Abgabepflicht einbezogen werden, die nicht unter den Katalog der typischen Verwerter des § 24 Abs 1 [X.] fallen, aber in vergleichbarer Weise immer wieder künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen. Gedacht war hierbei zB an Unternehmen, in denen Produkte oder Verpackungen künstlerisch gestaltet werden (vgl BT-Drucks 11/2979 [X.] [X.]). Das zusätzliche Merkmal der Einnahmenerzielung im Zusammenhang mit der Nutzung wurde als erforderlich angesehen, um zB das bloße Ausschmücken von Gebäuden mit Kunstwerken nicht abgabepflichtig werden zu lassen ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2009, § 24 Rd[X.] 200). Der [X.] hat hierzu bereits entschieden, dass das Merkmal der Einnahmenerzielung in § 24 Abs 2 [X.] zur konkreten Abgrenzung des Tatbestandes dient und nichts darüber besagt, inwieweit das Gesetz überhaupt die Erzielung von Einnahmen verlangt (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] [X.]2 f).

dd) Soweit die Klägerin auf die teilweise abweichende Auslegung des [X.]s durch den [X.] in den Urteilen vom 16.3.2004 - [X.]/01 (Celex-[X.]2001CJ0264) und vom [X.] - [X.]/07 (Slg 2009, [X.]-1568) zur [X.] von Krankenkassen und Berufsgenossenschaften verweist, übersieht sie, dass diese Differenz auf der Auslegung des [X.] Wettbewerbs- und Vergaberechts beruht. Die Auslegung des [X.]s durch den [X.] ist bereits wegen dessen anderweitiger Zielsetzung auf das nationale Sozialversicherungsrecht bzw das [X.] nicht übertragbar. Der [X.] hat hierzu bereits entschieden, dass im [X.] ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des [X.] ausgerichteter Unternehmerbegriff gilt (BT-Drucks 11/2964 [X.]; B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.], Rd[X.] 27; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 2 und 3). Die ausdrückliche Erwähnung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts im [X.] war entbehrlich, weil auch sie unter den Begriff des Unternehmens im sozialversicherungsrechtlichen Sinn fallen (BT-Drucks 11/2964 [X.] zu [X.] 5 - § 24 Abs 1, 2 [X.]). Zudem wäre die Ausklammerung öffentlicher Auftraggeber eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gerade dieser Verwerter, obgleich sich ihre Stellung im Verhältnis zu den selbstständigen Künstlern und Publizisten von derjenigen privater Auftraggeber in der Regel nicht unterscheidet (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] 15 S 98).

b) Die Klägerin betreibt mit ihrem [X.]auftritt, ihren Jahresberichten und dem "[X.]" Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen iS des § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] und nutzt dabei die Werke von Künstlern.

aa) In den Jahresberichten, im "[X.]" und im [X.]auftritt informiert die Klägerin ua über ihre Veranstaltungen (zB Deutscher Steuerberaterkongress), über ihre Tätigkeit (zB Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, Teilnahme an internationalen Kongressen, Treffen mit Ansprechpartnern aus Regierung und Politik) sowie über ihre Pressearbeit (zB Pressekonferenzen und Pressemitteilungen). Die Berichte sind vielfach bebildert. Die Jahresberichte und der "[X.]" sind im Rahmen des [X.]auftritts für jedermann abrufbar und stehen damit - anders als ein kennwortgeschützter Bereich des [X.]auftritts der Klägerin - der allgemeinen Öffentlichkeit, also nicht nur den Steuerberaterkammern der Länder und deren Mitgliedern, zur Verfügung.

bb) Die Publikationen der Klägerin dienen somit (zumindest auch) der Präsentation der Arbeit der Klägerin in der Öffentlichkeit und nicht nur der fachlichen Unterrichtung ihrer Mitglieder. Sie sind Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl hierzu [X.] online: das Bemühen von Organisationen oder Institutionen, zB Parteien, Unternehmen oder Ähnlichen, der Öffentlichkeit eine vorteilhafte Darstellung der erbrachten Leistungen zu geben) und damit auch im Sinn des [X.], wie der [X.] zu § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 7 [X.] bereits entschieden hat. Die Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von [X.] gekennzeichnet (B[X.]E 111, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.], Rd[X.] 39; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2009, § 24 Rd[X.] 137). Dass die Klägerin keine Werbung im herkömmlichen Sinne betreibt, um Umsatz und Gewinn zu generieren oder neue Mitglieder zu gewinnen, ist insoweit ohne Bedeutung (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] [X.]3).

c) Die von der Klägerin mit der Erstellung der Fotografien beauftragten Personen sind selbstständige Künstler iS des § 2 [X.]. Fotografen sind dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen, wenn sie als Fotokünstler, Werbefotografen oder Fotodesigner tätig sind ("Fotokunst"). Als [X.], Fotoreporter, Fotojournalist oder Pressefotograf gehören sie hingegen dem Bereich Publizistik an ("Bildjournalismus"), wie der [X.] bereits entschieden hat (B[X.]E 78, 118 = [X.] 3-5425 § 26 [X.] 2; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 2 Rd[X.] 17). Diese Unterscheidung war allerdings nur solange von Bedeutung, wie für die Bereiche Wort (Publizistik), Musik, bildende und darstellende Kunst unterschiedliche [X.] (§ 26 [X.]) galten. Da seit dem [X.] stets einheitliche Vomhundertsätze für die [X.] festgesetzt werden müssen (vgl § 26 Abs 1 [X.]), ist diese Differenzierung bedeutungslos geworden. Nicht vom [X.] erfasst sind aus der Berufsgruppe der selbstständigen Fotografen nur die handwerklich tätigen Fotografen (Fotografenmeister).

Nach den Feststellungen des [X.] und den zu den Akten gereichten Rechnungen hat die Klägerin die Aufträge nicht handwerklich tätigen Fotografen erteilt, sondern Personen, deren Tätigkeitsbereich sowohl die künstlerische Fotografie als auch die [X.] umfasst. Dies gilt sowohl für die Bilderserien von Veranstaltungen als auch für die "Porträtshootings". Die künstlerische Gestaltung von Einladungsschreiben und Weihnachtskarten durch einen im Bereich "Communication design" tätigen Diplom-Designer (vgl Rechnungen vom 20.7. und 7.12.2007) ist ebenfalls dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen (Fotodesign, Produktdesign, Kommunikationsdesign).

d) Die Beauftragung der Fotografen erfolgt auch "nicht nur gelegentlich". Der [X.] hat hierzu bereits entschieden, dass eine Beauftragung im Umfang von jährlich durchschnittlich fünf Aufträgen als "nicht nur gelegentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] einzustufen ist (B[X.] [X.]-5425 § 2 [X.] 9 Rd[X.] 15). Diese Auslegung wird bestätigt durch die am 1.1.2015 in [X.] tretende Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze in § 24 Abs 3 Satz 1 [X.] durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - [X.]StabG) vom 30.7.2014 ([X.] 1311). Danach erfolgt eine Auftragserteilung auch dann "nur gelegentlich", wenn die Summe der Entgelte nach § 25 [X.] aus einem Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigt. Der Gesetzgeber hat also keinen Anlass gesehen, die Rechtsprechung des [X.]s zum Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] zu korrigieren. Denn die zusätzlich eingeführte Geringfügigkeitsgrenze knüpft insoweit nicht an der Anzahl der jährlichen Aufträge, sondern am Umfang des jährlichen Gesamtentgeltvolumens an (§ 24 Abs 3 Satz 1 [X.] nF zum 1.1.2015).

Die Klägerin hat nach den insoweit mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] im [X.] zehn Aufträge erteilt. Auch in der Folgezeit ab 2007 sind in ähnlicher Größenordnung Aufträge an selbstständige Fotografen vergeben worden. Eine Beschränkung der Feststellung der [X.]-Pflicht der Klägerin auf die [X.] bis zum 31.12.2014 war ausgeschlossen, weil die Summe der jährlich an Fotografen gezahlten Honorare die ab 1.1.2015 geltende Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritt.

e) Wenn - wie hier - für die Tätigkeit eines Unternehmens wenigstens ein Abgabetatbestand des § 24 [X.] für den gesamten erfassten [X.]raum zutrifft, steht seine grundsätzliche Abgabepflicht und damit die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des [X.] fest. Es bedarf daher keiner Entscheidung zu der Frage, ob daneben noch weitere Abgabetatbestände erfüllt sind. So kann vorliegend insbesondere dahinstehen, ob neben den Foto- und Designarbeiten auch die Tätigkeit der Firma [X.] im Zusammenhang mit der Gestaltung des "[X.]s", dem Layout der Jahresberichte oder dem Webdesign für den [X.]auftritt der Klägerin (vgl B[X.] [X.]-5425 § 2 [X.] 5; B[X.] [X.]-5425 § 24 [X.] 7) von der Abgabepflicht erfasst sein könnten.

2. Der Abgabebescheid vom 2.10.2007 ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des [X.] und den zu den Akten gereichten Rechnungen des Jahres 2006 sind die gezahlten Honorare zutreffend erfasst und mit dem Abgabesatz von 5,5 % (vgl § 1 der [X.] 2006, [X.] 2005, 2609) belegt worden. Rechenfehler sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden.

3. Die normativen Grundlagen der angefochtenen Bescheide sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine Vorlage an das [X.] nach Art 100 Abs 1 [X.], der die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes voraussetzt ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2014, Art 100 Rd[X.] 10 mwN).

a) Die Klägerin stützt ihre verfassungsrechtlichen Bedenken in erster Linie darauf, aufgrund neuer Vermarktungsmöglichkeiten für selbstständige Künstler und Publizisten im [X.] sei die besondere Verantwortung von Kunstverwertern und Kunstvermarktern für selbstständige Künstler und Publizisten ("symbiotisches, kulturgeschichtlich gewachsenes Verhältnis") entfallen, die nach der Entscheidung des [X.] ([X.] 75, 108 = [X.] 5425 § 1 [X.] 1) die verfassungsrechtliche Grundlage der [X.] als einem fremdnützigen Sozialversicherungsbeitrag bildet.

Dem kann nicht gefolgt werden. Künstler haben sich schon immer (auch) selbst vermarktet. Das [X.] hat diese Option nicht eröffnet, sondern nur die Vermarktungs- und Vertriebsmöglichkeiten erhöht, allerdings sowohl durch die Künstler selbst als auch durch die Verwerter, wie die große Zahl von Aufträgen an Webdesigner zur künstlerischen Gestaltung von [X.]auftritten gewerblicher und nicht gewerblicher Unternehmen belegt (dazu B[X.] [X.]-5425 § 2 [X.] 5 Rd[X.] 14). Auch das [X.] hat von Anfang an beide Vermarktungswege - also sowohl die Fremdvermarktung über Unternehmen nach § 24 [X.] als auch die Selbstvermarktung durch die Künstler und Publizisten selbst - berücksichtigt. Das [X.] hat hierzu bereits entschieden, dass möglichen Verschiebungen zwischen den beiden Bereichen im Wege einer evtl Anpassung des [X.] (§ 34 [X.]) zu berücksichtigen sind ([X.] 75, 108 = [X.] 5425 § 1 [X.] 1 S 15 f). Nach der Systematik des [X.] lässt damit eine Erhöhung des Anteils der Selbstvermarkter gerade nicht die Rechtfertigung der [X.] in der besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Vermarktern entfallen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dem Bereich der Fremdvermarktung durch die in § 24 [X.] aufgeführten Unternehmen gegenüber dem Bereich der Selbstvermarktung keine nennenswerte Bedeutung mehr zukommt. Dies ist derzeit in keiner Weise ersichtlich. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seiner Verantwortung (auch) für die [X.] Sicherung von Künstlern und Publizisten zu entscheiden, ob das die [X.] in der Sache legitimierende Verhältnis von Verwertern und Künstlern noch besteht oder Nachjustierungen geboten sind. Der Gesetzgeber hat sich mit dem [X.]StabG vom 30.7.2014 ([X.] 1311) eindeutig zur Fortführung der bisherigen Konzeption der Künstlersozialversicherung bekannt. Für die Vorstellung, die tragenden Grundlagen der vom [X.] ausdrücklich gebilligten Form der Finanzierung der [X.]n Sicherung von Künstlern auch durch eine Abgabe der Verwerter seien vollständig entfallen, sieht der [X.] keine Grundlage. Deshalb ist für eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 [X.] kein Raum.

b) Auch der Einwand der Klägerin, bei der [X.] handele es sich nicht um einen Sozialversicherungsbeitrag, sondern um eine Sonderabgabe, wobei die an eine solche zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt seien, greift nicht durch.

Die Klägerin stützt diesen Einwand auf ein Zitat aus der Entscheidung des [X.] vom [X.] - [X.]/99 ([X.] 3-6050 Art 13 [X.] 12 S 42), wonach die [X.] in einem Vertragsverletzungsverfahren bestritten habe, dass es sich bei der [X.] um einen Sozialversicherungsbeitrag handle. Die Abgabe komme der Gesamtheit der versicherten selbstständigen Künstler und Publizisten zugute und sei demnach nicht dazu bestimmt, die [X.] Sicherheit jedes Einzelnen von ihnen für sich genommen zu gewährleisten. Außerdem unterscheide sich ihre Bemessungsgrundlage von derjenigen für die von den Künstlern und Publizisten selbst zu entrichtenden Beiträge. Die [X.] erweise sich damit in Wirklichkeit als "parafiskalische Abgabe", die alle in [X.] ansässigen Verwerter der Werke von Künstlern und Publizisten treffe. Die Klägerin zieht aus diesem Zitat den Schluss, dass die [X.] damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen des [X.] an Sonderabgaben zu erfüllen habe. Sie geht damit scheinbar selbstverständlich davon aus, dass der Begriff der "parafiskalischen Abgabe" gleichbedeutend ist mit dem Begriff der "Sonderabgabe" im Sinne der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 67, 256, 274 ff; [X.] 75, 108 = [X.] 5425 § 1 [X.] 1 S 4). Dem ist nicht zu folgen. Für das [X.] Recht steht auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] fest, dass die [X.] eine besondere Form des Sozialversicherungsbeitrags ist. Wie sie ansonsten im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Debatte insbesondere im Kontext des [X.] zu qualifizieren ist und was daraus folgen würde, wenn die [X.] in diesem Begriffskontext auch als "parafiskalische Abgabe" zu qualifizieren wäre, kann auf sich beruhen. Stellungnahmen der Bundesregierung in laufenden Verfahren vor dem [X.], die im Sachverhalt eines [X.]-Urteils mitgeteilt werden, vermögen schon im Ansatz an der von der Rechtsprechung des [X.] vorgenommenen Deutung der [X.] nichts zu ändern.

c) Letztlich lässt sich auch ein die Verfassungswidrigkeit der [X.] begründendes [X.] nicht feststellen.

Die Klägerin bezieht sich dazu auf die Rechtsprechung des [X.] zur Verfassungswidrigkeit einer Besteuerung wegen deren mangelhafter Durchsetzung (ua Urteil des [X.] vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - zur Spekulationssteuer, [X.] 110, 94). Danach verlangt der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im [X.] durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Dabei ist verfassungsrechtlich verboten der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten [X.]. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. Ob diese für das Steuerrecht entwickelte Rechtsprechung ohne Weiteres auf das Sozialversicherungsrecht zu übertragen ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da ein evtl [X.] bei der Erhebung der [X.] nicht auf den gesetzlichen Regelungen des [X.], sondern allein auf dem Vollzugsverhalten der zuständigen Behörden beruhte, was nicht zur Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 [X.] führen kann.

Nach dem Allgemeinen Teil der Begründung zum Entwurf des am 1.1.2015 in [X.] tretenden [X.]StabG (BT-Drucks 18/1530, [X.]) wurde durch das [X.] des [X.] und anderer Gesetze vom 12.6.2007 ([X.] 1034) die Prüfung der Arbeitgeber im Vierjahresturnus auch hinsichtlich der [X.] durch die Prüfdienste der Träger der [X.] festgelegt. In den Jahren 2007 bis 2011 hätten sich die Prüfdienste der Träger der [X.] zunächst erfolgreich auf die Neuerfassung von abgabepflichtigen Unternehmen und deren Prüfung konzentriert. Dazu sei ein Kontingent von 280 000 Arbeitgebern angeschrieben und teilweise vor Ort geprüft worden. Ab dem [X.] sei dann allerdings das Abgabeverfahren eingeschränkt und damit die Prüftätigkeit im Hinblick auf die Neuerfassung erheblich reduziert worden. Eine Prüfung des [X.] habe bis Mitte 2013 nicht stattgefunden, sodass aus der Prüftätigkeit zwischenzeitlich kaum noch Einnahmen erzielt worden seien. Für das [X.] und 2014 hätten die Prüfdienste der Träger der [X.] die Anzahl der [X.]-Prüfungen wieder auf 70 000 pro Jahr erhöht. In diesem Kontingent seien erstmals jeweils 5 000 Prüfungen von Arbeitgebern enthalten, die zum [X.] der Künstlersozialkasse gehören. Die Einnahmen aus den [X.] seien durch die Ausweitung der Prüftätigkeit leicht angestiegen. Ab 2015 werde die [X.] ihre Prüftätigkeit im Verhältnis zur bisherigen Praxis massiv ausweiten sowie durch Information und Beratung der Arbeitgeber sicherstellen, dass alle Arbeitgeber regelmäßig mit der [X.] befasst werden. Die künftig vorzunehmende Auswahl der zu prüfenden Arbeitgeber erfolge effizienzorientiert und risikobasiert, damit die Belastung für Wirtschaft und Verwaltung künftig minimiert und gleichzeitig Abgabegerechtigkeit hergestellt werde.

Die Gesetzesmaterialien beschreiben damit zwar für den [X.]raum 2011 bis Mitte 2013 in der Tat einen Vollzugsmangel. Dieser beruht aber gerade nicht auf den gesetzlichen Grundlagen, sondern auf einer Veränderung der Prüfpraxis durch die zuständigen Behörden. Solche Vollzugsmängel der Verwaltung können aber auch im Steuerrecht nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm führen ([X.] 110, 94, 113). Nachdem gleichzeitig davon ausgegangen werden kann, dass nach der letzten Korrektur der gesetzlichen Regelungen über die Prüfung der [X.] in den Jahren 2007 bis 2010 eine ordnungsgemäße Prüfung durch die zuständigen Behörden erfolgen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass die Vollzugsmängel auf eine in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige [X.] zurückzuführen sind. Nur eine solche gesetzlich begründete Widersprüchlichkeit in der Rechtslage könnte aber die Verfassungswidrigkeit des materiellen [X.] begründen ([X.], aaO). Für ein rein verwaltungsmäßiges [X.] sprechen auch die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 18/1530 [X.]), wonach für die Ausweitung der Prüfungen gegenüber der bisherigen Praxis ein Personalbedarf bei der [X.] von 233 Personen geschätzt wird.

Auch aus dem Umstand, dass mit dem zum 1.1.2015 in [X.] tretenden [X.]StabG die Regelungen der [X.]-Prüfung nach § 28p [X.]B IV und § 35 [X.] neu gefasst worden sind, kann nicht auf die Verfassungswidrigkeit der [X.] für die [X.] bis zum 31.12.2014 wegen strukturell gegenläufiger [X.]n geschlossen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese weitergehenden [X.]n nur geschaffen, um tatsächlich beobachteten [X.]en der Verwaltung für die Zukunft vorzubeugen.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs 1 und 2 GKG. Die Korrektur des Streitwertes für den ersten und zweiten Rechtszug beruht auf § 63 Abs 3 GKG.

Die Klage betraf vier voneinander zu trennende Streitgegenstände, nämlich (1.) den [X.] vom 5.6.2007, mit dem die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] festgestellt wurde, (2.) den Abgabebescheid vom 2.10.2007, mit dem die Höhe der [X.] für das [X.] festgesetzt wurde, (3.) die Feststellungsklage zum Nichtbestehen der Abgabepflicht der Klägerin und (4.) die Erstattung der von der Klägerin bereits bezahlten [X.] für das [X.] in Höhe von 209,66 Euro. Dabei kommt hinsichtlich des für die Streitwertbemessung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin (§ 52 Abs 1 GKG) sowohl dem [X.] als auch dem Abgabebescheid jeweils eine eigenständige Bedeutung zu. Denn während der Abgabebescheid die von der Klägerin zu zahlende [X.] für das [X.] beziffert, regelt der [X.] grundsätzlich die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] erst ab dem [X.]punkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 5.6.2007 (§ 36a Satz 1 [X.] iVm § 39 Abs 1 [X.]B X), weil in dem Bescheid eine rückwirkende Feststellung der Abgabepflicht - wohl eher versehentlich - unterblieben ist. Der Streitwert für den [X.] bemisst sich nach der zu erwartenden [X.] in den ersten drei Jahren seiner Geltung (B[X.] [X.]-1920 § 52 [X.] 5 Rd[X.]). Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vorgelegten Unterlagen hat die Klägerin der Beklagten an selbstständige Künstler gezahlte Honorare für 2007 in Höhe von 5216 Euro, für 2008 in Höhe von 32 398 Euro und für 2009 in Höhe von 5467 Euro gemeldet. Hieraus errechnet sich für 2007 bei einem Abgabesatz von 5,1 % eine zu erwartende [X.] in Höhe von 266 Euro, für 2008 bei einem Abgabesatz von 4,9 % eine [X.] von 1587 Euro und für 2009 bei einem Abgabesatz von 4,4 % eine [X.] von 240 Euro, sodass sich der Streitwert für den [X.] auf 2093 Euro summiert (§ 52 Abs 1 GKG). Der Streitwert für den Abgabebescheid für das [X.] beträgt 209,66 Euro (§ 52 Abs 3 GKG). Entsprechendes gilt für die Leistungsklage auf Erstattung der für das [X.] von der Klägerin bereits bezahlten Abgabe (§ 52 Abs 3 GKG). Nachdem das in der Feststellungsklage enthaltene Begehren dem der Anfechtungsklage entspricht, ist der Feststellungsklage neben der Anfechtungsklage gegen den [X.] kein zusätzliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin beizumessen. Aus der Addition der Teilstreitwerte von 2093 Euro und zweimal 209,66 Euro ergibt sich der Gesamtstreitwert von 2512,32 Euro (§ 39 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 und 3 GKG). Eine Reduzierung des Gesamtstreitwerts für den zweiten und dritten Rechtszug um den Streitwert der jeweils dann doch nicht weiterverfolgten Leistungsklage unterbleibt, weil für die Streitwertbemessung der [X.]punkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Die Klage-, Berufungs- und Revisionsschrift enthielt jeweils die auf Erstattung der bereits bezahlten [X.] gerichtete Leistungsklage, sodass deren Teilstreitwert von 209,66 Euro für den jeweiligen Rechtszug zu berücksichtigen ist.

Meta

B 3 KS 1/13 R

08.10.2014

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Berlin, 22. September 2010, Az: S 73 KR 3216/07, Urteil

§ 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG, § 24 Abs 1 S 2 KSVG, § 24 Abs 3 S 1 KSVG vom 30.07.2014, § 35 KSVG vom 30.07.2014, § 28p SGB 4 vom 30.07.2014, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2014, Az. B 3 KS 1/13 R (REWIS RS 2014, 2330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2330

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