Bundessozialgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. B 3 KS 2/11 R

3. Senat | REWIS RS 2012, 5383

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Künstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin als Betreiber eines Galerieraumes - Ausstellen der Werke der Kunststipendiaten - Stipendiatenförderung - Unternehmen - konkreter die Abgabepflicht dem Grunde nach bestimmender Erfassungsbescheid - Abgabepflicht nur bei Betreibung von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte - keine landesrechtliche Pflichtaufgabe


Leitsatz

1. Verfügt ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche, muss der die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach bestimmende Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist.

2. Ein Unternehmen unterliegt nicht der Künstlersozialabgabepflicht als Galerie oder Kunsthandel, wenn es die Werke von mit Stipendien geförderten Künstlern öffentlich ausstellt, dabei aber ein Verkauf der Werke nicht vorgesehen ist.

3. Fördert das Unternehmen diese Ausstellungen jedoch durch Pressemitteilungen, Flyer oder Hinweise im Internet, unterliegt es der Künstlersozialabgabepflicht, weil es damit Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil das [X.] vom 15. Juli 2011 geändert und die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 3. Dezember 2009 zurückgewiesen.

Die Kosten werden für alle Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Abgabepflicht des [X.] - [X.] - nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ([X.]).

2

Der Kläger präsentierte bis zum [X.] in den Räumlichkeiten der seinerzeit noch für die Kulturförderung zuständigen [X.] unter der Bezeichnung "[X.]" in monatlich wechselnden Doppelausstellungen die Werke von jeweils zwei Künstlerinnen oder Künstlern, die von ihm zuvor mit einem Arbeitsstipendium auf dem Gebiet der Bildenden Kunst gefördert worden waren. Die Betreuung der Ausstellung erfolgte durch Absolventen des Studiengangs Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft, ab September 2005 durch eine externe Projektleiterin sowie durch den [X.] ([X.]), der jeweils am Vorabend der monatlich stattfindenden [X.] die Stipendiaten in der Gesprächsreihe "Treffpunkt [X.]" der interessierten Öffentlichkeit vorstellte. Anlässlich der Ausstellungen wurden keine Eintrittsgelder erhoben, ein Verkauf der ausgestellten Werke fand dort nicht statt. Die ausstellenden Stipendiaten erhielten vom Kläger eine individuell bemessene Materialaufwandsentschädigung. Im Übrigen erfolgte die Finanzierung der Ausstellungs- und Gesprächsreihe durch die Finanzgruppe "[X.]". Die "[X.]" verfügte über einen von angestellten Mitarbeitern des [X.] erstellten [X.]auftritt auf der klägerischen Homepage. Der in der [X.] zur Verfügung gestellte Ausstellungsraum wurde nach einem Brand am 1.2.2006 geschlossen. In der Folgezeit fanden die Ausstellungen zunächst in den Räumen der "[X.]" und sodann bis heute in der "[X.]" statt.

3

Die beklagte Künstlersozialkasse ([X.]) stellte nach Kenntniserlangung von dem Kulturförderprojekt "[X.]" die Abgabepflicht des [X.] nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 [X.] dem Grunde nach fest, weil dieser als Träger der "[X.]" eine Galerie bzw einen Kunsthandel betreibe ([X.] vom 15.11.2005; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die auf Aufhebung des [X.]es gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger betreibe mit der Ausstellungsreihe im Galerieraum "[X.]" Öffentlichkeitsarbeit für die Stipendiaten und sei daher nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 [X.] abgabepflichtig (Gerichtsbescheid vom 3.12.2009). Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 15.7.2011): Die Klage sei auch in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Schließung des Ausstellungsraums "[X.]" zulässig, weil unabhängig von dieser konkreten Art der Präsentation zwischen den Beteiligten ein Dissens über die grundsätzliche Abgabepflicht des [X.] für die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten im Rahmen öffentlicher Ausstellungen bestehe und im Übrigen auch ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliege. Sie sei zudem begründet, da der Kläger mit der "[X.]" kein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne des § 24 [X.] betrieben habe. Mangels eines Verkaufs der präsentierten Werke unterliege der Kläger nicht der Abgabepflicht als Betreiber einer Galerie oder eines Kunsthandels nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 [X.]. Die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 [X.] seien ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger nach den landesrechtlichen Vorschriften weder zur Vergabe von Stipendien noch zur Ausstellung der Werke von Stipendiaten verpflichtet und daher diese Form der Kulturförderung nicht als wesentlicher Unternehmenszweck anzusehen sei. Soweit der Kläger mit der Ausstellungsreihe Werbung für die Stipendiaten und somit für Dritte betreibe, fehle es an dem im Rahmen von § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 [X.] erforderlichen arbeitnehmerähnlichen Einsatz der Stipendiaten und somit an einer für die Abgabepflicht notwendigen symbiotischen Beziehung zwischen Künstler und Verwerter. Schließlich diene weder die Ausstellungsreihe noch der diesbezügliche [X.]auftritt der Eigendarstellung des [X.], sodass auch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 [X.] ausscheide.

4

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G iVm § 123 [X.]G) sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Abs 1 S 1 [X.]). Das L[X.] habe den Sachverhalt aufgrund der unzulässigen Beschränkung des Streitgegenstands auf die kulturfördernde Tätigkeit des [X.] nur im Rahmen der Ausstellungsreihe "[X.]" nicht hinreichend von Amts wegen ermittelt. Gegenstand des Rechtsstreits sei vielmehr die gesamte Kultur- und Kunstförderung des [X.]. Deren wesentlicher Zweck bestehe darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen durch Dritte zu sorgen; der Kläger erfülle somit die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 [X.]. Er halte für diese Aufgaben nicht nur eine eigene Abteilung in der [X.] vor, sondern wende auch erhebliche Geldmittel auf, welche über Zuwendungsbescheide an die geförderten Künstler und damit kausal für eine konkrete künstlerische Leistung gezahlt würden. Soweit der Kläger durch Presseinformationen oder Werbeschriften und über das [X.] auf kulturelle Veranstaltungen aufmerksam mache, betreibe er zudem Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten der geförderten Künstler und unterliege daher auch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 [X.] der Abgabepflicht. Deshalb sei es unerheblich, ob vorliegend ebenso die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 [X.] erfüllt seien, was angesichts der [X.] unterlassenen Ermittlungen des L[X.] derzeit nicht beurteilt werden könne.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des L[X.] Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 zu ändern und die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 3. Dezember 2009 zurückzuweisen.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der angefochtene [X.] vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] ist rechtmäßig. Zutreffend hat deshalb das [X.] die Anfechtungsklage abgewiesen; die den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid ändernde Entscheidung des L[X.] ist im Ergebnis zu Unrecht ergangen.

8

A. Vorab sieht der [X.] Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Die Klageschrift ist am 13.4.2006 beim [X.] [X.] eingegangen. Umfangreiche Ermittlungen oder eine aufwändige Beweisaufnahme haben nicht stattgefunden. Gleichwohl ist eine erstinstanzliche Endentscheidung erst am 3.12.2009 getroffen worden, also mehr als 3 ½ Jahre nach Rechtshängigkeit. Eine solche Verfahrensdauer ist in Anbetracht des Streitstoffes und des konkreten Verfahrensganges deutlich zu lang, zumal das [X.] mit Gerichtsbescheid entschieden, der Sache selbst also keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art beigemessen hat (§ 105 Abs 1 [X.] [X.]G). In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention gehört es auch im öffentlichen Recht zum fairen Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen und tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zügig auszuräumen, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Dem [X.] ist durchaus bewusst, dass die [X.] Sozialgerichte seit geraumer Zeit stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen - dies gilt auch für das [X.] [X.] (vgl [X.], [X.]). Der Bestand von teilweise im Schnitt über 500 Streitsachen pro [X.] führt dazu, dass die Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes nicht mehr überall in ausreichendem Maße möglich ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in [X.] - sind deshalb aufgerufen, diesen Missstand möglichst umgehend durch Einrichtung weiterer [X.]planstellen zu beheben.

9

B. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Abgabepflicht des [X.] dem Grunde nach für die von ihm betriebene öffentliche Kunst- und Kulturförderung in Form der Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich Bildende Kunst in öffentlichen Ausstellungen einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für diese Veranstaltungen (dazu unter Punkt 1). Dabei geht es aber nur um die Rechtmäßigkeit des [X.]es vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], nicht um die Überprüfung der später ergangenen Abgabebescheide (dazu unter Punkt 2).

1. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist Streitgegenstand vorliegend nicht die gesamte kunst- und kulturfördernde Tätigkeit des Landes [X.], sondern allein die öffentliche Kunstförderung des [X.] durch die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen und die insoweit von ihm betriebene Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Das L[X.] hat mit dieser Bestimmung des Streitgegenstandes weder gegen § 123 [X.]G verstoßen noch die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.] Halbs 1 [X.]G) verletzt.

a) Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist der geltend gemachte prozess[X.]le Anspruch, dh Klageantrag und Klagegrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt (B[X.] [X.] 4-1500 § 51 [X.] Rd[X.]6 mwN). Hiervon ausgehend wird der Streitgegenstand vorliegend durch den objektiven Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide bestimmt. Der [X.] vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] regelt die Abgabepflicht des [X.] für seine kunstfördernde Tätigkeit in Form der Veranstaltung öffentlicher Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst einschließlich der in diesem Zusammenhang vom Kläger betriebenen Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Diese Eingrenzung des den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden [X.] ergibt sich zwar nicht aus deren Verfügungssatz, folgt aber aus einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom [X.], die ebenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (B[X.] [X.] 3-4100 § 242q [X.] f), war allein die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "[X.]" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und der Bescheide.

b) Diese Beschränkung des dem [X.] zugrundeliegenden [X.] und somit des Streitgegenstandes auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich des abgabepflichtigen Unternehmens ist rechtlich zulässig und in Fällen der vorliegenden Art unter Berücksichtigung der dem [X.] zukommenden Zweckbestimmung sogar geboten.

Grundsätzlich ist zwar der auf der Grundlage von § 24 [X.] ergehende [X.] unternehmensbezogen, dh er stuft ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als nach § 24 [X.] dem Grunde nach abgabepflichtig ein, stellt also gewissermaßen eine "rechtliche Eigenschaft" des Unternehmens fest, und regelt als Konsequenz dieser rechtlichen Q[X.]lifikation die Abgabepflicht des Inhabers des Unternehmens (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] f). Eine Differenzierung nach abgabepflichtigen Tätigkeitsbereichen ist dagegen aufgrund der durch die Systematik des [X.] vorgegebenen Unterscheidung zwischen dem [X.], der auf einer ersten Stufe über die Abgabepflicht dem Grunde nach entscheidet, und dem Abgabebescheid, der die abgabepflichtigen Entgelte und die sich daraus ergebende Höhe der Abgabe festlegt, im Regelfall erst in Letzterem vorzunehmen. Da aber andererseits die Abgabetatbestände des § 24 [X.] tätigkeitsbezogen formuliert sind (vgl auch B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] f), muss bereits aus dem [X.] klar hervorgehen, ob Gegenstand der Prüfung der Abgabepflicht das gesamte Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist oder ob nur einzelne Tätigkeitsbereiche bewertet wurden. Diese Notwendigkeit besteht umso eher, je vielfältiger und ausdifferenzierter das Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist - insbesondere aber dann, wenn ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche verfügt (offengelassen in B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.]). In solchen Fällen muss der [X.] konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist (vgl B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.]). Dies gebietet nicht nur die dem [X.] zukommende Zweckbestimmung, sondern auch der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 [X.]B X).

Der [X.] bildet die rechtliche Grundlage für den Abgabebescheid, ist mithin für diesen vorgreiflich. In der Regel schafft erst eine - positive oder negative - Entscheidung über die Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis für die Beteiligten Klarheit darüber, ob gezahlte Entgelte der Abgabepflicht unterliegen. Diesem Zweck wird der [X.] nur gerecht, wenn der unternehmensbezogene Lebenssachverhalt, für den die Abgabepflicht dem Grunde nach bejaht wird, aus dem Bescheid ersichtlich ist. Andernfalls ist der Adressat eines [X.]es nicht in der Lage, den an die Abgabepflicht dem Grunde nach geknüpften gesetzlichen Mitwirkungs- und Nebenpflichten (§§ 27 ff [X.]) nachzukommen. Denn der Umfang dieser gesetzlichen Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten wird zwangsläufig mit der Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach festgelegt: Zahlungen an Künstler oder Publizisten im Rahmen der Tätigkeit eines dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmens, die nicht zu den in § 24 [X.] aufgezählten Tätigkeitsbereichen gehören, müssen vom Unternehmer weder aufgezeichnet noch der [X.] gemeldet werden (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] f - Rundfunkanstalt). Wird bei einem Unternehmen, das über ein breites, ausdifferenziertes Betätigungsfeld mit abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen verfügt, keine entsprechende Konkretisierung der von der Abgabepflicht erfassten Tätigkeiten vorgenommen, fehlt dem Erfassungsbereich ggf die nach § 33 [X.]B X erforderliche hinreichende Bestimmtheit. Die Konkretisierung trägt in diesen Fällen den Interessen aller am [X.]-Rechtsverhältnis Beteiligten Rechnung und dient darüber hinaus der Optimierung des [X.]. Unternehmen, die ein differenziertes und vielschichtiges Tätigkeitsspektrum aufweisen, sind auf eine solche Konkretisierung der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfassten Tätigkeitsbereiche angewiesen, um den sich hieraus ergebenden Mitwirkungs- und Nebenpflichten nachkommen zu können und ein ordnungswidriges Verhalten zu vermeiden (vgl § 36 Abs 2 [X.]). Die [X.] wird hierdurch nicht in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben einschränkt, da sie selbst über den Umfang des Prüfungsverfahrens vor Erlass eines Abgabebescheides und damit auch über den Gegenstand eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens entscheidet. Ergeben sich nach dem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte für weitere abgabepflichtige, aber organisationsmäßig abgrenzbare Tätigkeitsbereiche des betreffenden Unternehmens, bleibt es der [X.] unbenommen, insoweit ein neues - ergänzendes - Verwaltungsverfahren einzuleiten.

Im vorliegenden Fall musste bereits im [X.] der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfasste Tätigkeitsbereich näher umschrieben werden, um von einer hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides ausgehen zu können, weil die Kunst- und Kulturförderung des Landes [X.] eine Vielzahl unterschiedlicher, aber organisationsmäßig abgrenzbarer Wirkungskreise umfasst. Das Land ist Betreiber zahlreicher kultureller und musealer Einrichtungen und betreut eine Vielzahl kultureller Projekte. Aufgrund dieser Aufgabenvielfalt sind für einzelne thematisch abgrenzbare Bereiche innerhalb der für Kultur zuständigen Abteilung der [X.] organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheiten (Referate) gebildet worden. So besteht etwa für Angelegenheiten der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern, Projekten und Freien Gruppen ein eigenständiges Fachreferat (Abteilung V Referat D - Organigramm der [X.], Stand 04/2012), während zB für Angelegenheiten der Einrichtungsförderung (für Bühnen, Orchester usw) ein anderes Fachreferat zuständig ist (Abteilung V Referat B - aaO). Diese einem Fachreferat zugewiesenen Tätigkeitsbereiche der Kulturförderung können jeweils den Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens nach § 24 [X.] bilden. Dem hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid im Ergebnis selbst Rechnung getragen, weil sie sich allein auf die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "[X.]" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst gestützt hat.

c) Die von der Beklagten im Gerichtsverfahren begehrte Erweiterung des Streitgegenstandes auf die Erfassung der gesamten Tätigkeit des [X.] im Bereich der Kunst- und Kulturförderung wäre nur unter den Voraussetzungen des § 99 [X.]G möglich gewesen, weil diese Erweiterung mit einer Änderung des [X.] - also des historischen [X.], aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet - verbunden gewesen wäre (§ 99 Abs 3 [X.]G). Eine Klageänderung hat im Verfahren vor dem [X.] und L[X.] nicht stattgefunden, weil sie von den Vorinstanzen offensichtlich nicht als sachdienlich angesehen worden ist und der Kläger einer solchen Änderung nicht zugestimmt hat (§ 99 Abs 1 [X.]G); sie ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 168 [X.] [X.]G). Ob im Falle einer zulässigen Klageänderung auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen hätten, bedarf hier keiner näheren Darlegung.

d) Die somit allein streitgegenständliche kunstfördernde Tätigkeit des [X.] in Form der Präsentation von [X.]n aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen ist allerdings weder an einen bestimmten Ausstellungsraum noch an eine bestimmte Projektbezeichnung gebunden. Daher ist die zum [X.] erfolgte Schließung des ursprünglich für die Präsentation der [X.] genutzten Ausstellungsraums "[X.]", dessen Bezeichnung zugleich als Projektname diente, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil auch in der Folgezeit - bis heute - eine diesem Projekt inhaltlich vergleichbare Kulturförderung stattfindet, wenn auch unter einer neuen Bezeichnung und in anderen Räumlichkeiten.

2. Gegenstand des Verfahrens ist nur der [X.] vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.]. Weder ist der vor Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides ergangene Abgabebescheid vom [X.] nach § 86 [X.]G Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden noch ist der diesen ändernde und zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und der Erhebung der Klage ergangene Bescheid vom [X.] (Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null) entsprechend dem in §§ 86, 96 [X.]G enthaltenen Rechtsgedanken Gegenstand des Klageverfahren geworden, weil diese die Künstlersozialabgaben ([X.]) betreffenden Bescheide den angefochtenen [X.] weder ändern noch ergänzen. Erfassungs- und Abgabebescheid betreffen vielmehr jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände (stRspr, vgl B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] [X.]11 mwN zu § 96 [X.]G).

C. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilungsvoraussetzungen liegen vor.

1. Verfahrensbeteiligt auf der [X.]eite ist das Land [X.] als Rechtsträger der Behörde, auf welche die Aufgaben der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuständigen Ausführungsbehörde übergegangen sind (§ 70 Nr 1 [X.]G iVm § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit in der Allgemeinen [X.]er Verwaltung - AZG - iVm [X.] des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Abs 1 [X.] - [X.] iVm Abschnitt [X.] Geschäftsverteilung des [X.]s von [X.] vom [X.], 986 ff]). Eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde selbst (§ 70 Nr 3 [X.]G) ist im Landesrecht [X.]s nicht vorgesehen.

2. Zulässige Klageart ist die - hier auch so erhobene - Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.] [X.]G). Diese hat sich durch die Schließung des Ausstellungsraumes "[X.]" zum [X.] nicht prozess[X.]l erledigt, weil der angefochtene [X.] zum einen die rechtliche Grundlage für die Zahlung der [X.] im Zeitraum bis [X.] bilden kann und zum anderen der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt noch eine dem Projekt "[X.]" inhaltlich vergleichbare öffentliche Künstlerförderung betrieben hat und weiterhin betreibt. So sind die künstlerischen Werke von Stipendiaten aus dem Förderzeitraum 2005/2006 auf Initiative der seinerzeit noch für die Künstlerförderung zuständigen [X.], Forschung und Kultur in Zusammenarbeit mit dem [X.] in den Räumlichkeiten der "Stiftung [X.]ische Galerie" ausgestellt worden. Auch nach dem Wechsel der Zuständigkeit in den Aufgabenbereich der [X.] werden unter deren Federführung weiterhin die Werke von geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen präsentiert. [X.] fand zwar keine solche Ausstellung statt, aber seit 2008 werden die Präsentationen in Zusammenarbeit mit der "[X.]" in deren Räumen durchgeführt. Die Tatsache, dass diese Ausstellungen nicht mehr im Ausstellungsraum und unter der Projektbezeichnung "[X.]" veranstaltet werden, ist deshalb unerheblich; sie sind Teil der vom Kläger organisierten Stipendiatenförderung und dieser ist weiterhin in die Organisation und Durchführung entsprechender Veranstaltungen eingebunden.

3. Das für die Durchführung der Anfechtungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Es wird insbesondere nicht durch die mit Bescheid vom [X.] erfolgte Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null ausgeschlossen, denn die hier streitgegenständliche Abgabepflicht dem Grunde nach besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden, von denen die [X.] zu entrichten ist (stRspr seit B[X.]E 64, 221, 223 = [X.] 5425 § 24 [X.]; zuletzt B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] RdNr 11). Maßgeblich hierfür ist die unmittelbar aus der Systematik des [X.] folgende zweiphasige Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung und Erhebung der [X.], mit einer dem [X.] vergleichbaren Unterscheidung zwischen der [X.]-Pflicht und der [X.]-Schuld (B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] RdNr 33 mwN). Obwohl der Gesetzgeber bei den in § 24 Abs 1 [X.] [X.] genannten Unternehmen als typisch unterstellt, dass sie Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und mithin Entgelte für deren Leistungen zahlen, gehört die entgeltliche Inanspruchnahme solcher Leistungen in der Regel nicht zum [X.] (anders: § 24 Abs 1 S 2 und Abs 2 [X.]). Zudem ergeben sich bereits aus der Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach belastende Mitwirkungs- und Nebenpflichten (vgl §§ 27 ff [X.]), die den Betroffenen selbst im Falle der späteren Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null beschweren können und deshalb die Anfechtungsmöglichkeit des [X.]es rechtfertigen.

D. Der [X.] der Beklagten vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] ist im Ergebnis formell und materiell rechtmäßig. Der Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten gerichtet (dazu unter Punkt 1), der ein Unternehmen iS von § 24 [X.] betreibt (dazu unter Punkt 2a). Zwar handelt es sich dabei weder um eine Galerie noch um einen Kunsthandel (dazu unter Punkt 2b) und auch nicht um ein sonstiges Unternehmen iS von § 24 Abs 1 [X.] Nr 3 [X.] (dazu unter Punkt 2c); der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 [X.] Nr 7 [X.] zur [X.] verpflichtet, weil er Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt (dazu unter Punkt 2d).

1. Der angefochtene Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten erlassen worden. Zum Zeitpunkt der [X.] fielen die Angelegenheiten der Kunst- und Kulturförderung in die Zuständigkeit der [X.], Forschung und Kultur (§§ 3, 4 Abs 1 AZG iVm [X.] Abs 2 [X.] iVm dem Beschluss über die Geschäftsverteilung des [X.]s vom 24.5.2002 - [X.], 2062). Im Zuge der 2006/2007 vorgenommenen Neustrukturierung der [X.], Forschung und Kultur wurde das Ressort Kultur in die Zuständigkeit der [X.] überführt (Abschnitt [X.] bis 45 der Geschäftsverteilung des [X.]s von [X.] vom [X.] - ABl 2007, 986), welche insoweit als Nachfolgebehörde der [X.]sverwaltung fungiert.

Ohne Bedeutung ist es, dass die Adressierung der streitgegenständlichen Bescheide an die ursprünglich zuständige Ausführungsbehörde - die [X.], Forschung und Kultur - erfolgt ist, ohne das Land [X.] als Rechtsträger zu benennen. Bei objektiver Betrachtungsweise bezieht sich der Regelungsgehalt der Bescheide unzweifelhaft auf das Land [X.] als Rechtsträger der öffentlichen Kunst- und Kulturförderung und nicht auf die seinerzeit zuständige [X.], Forschung und Kultur als ausführende Behörde (ähnlich B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.]).

2. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des [X.] in den Kreis der abgabepflichtigen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen ist § 24 Abs 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung durch das [X.] zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 ([X.] 1027). Danach sind Unternehmer dem Grunde nach zur [X.] verpflichtet, wenn sie eines der in § 24 [X.] genannten kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmen betreiben.

a) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten - hier aus dem Bereich der Bildenden Kunst - in öffentlichen Ausstellungen ein Unternehmen iS des § 24 [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dieser Art der Kunstförderung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt (§ 4 Abs 1 AZG iVm [X.] [X.]). Im [X.] gilt ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des [X.] ausgerichteter Unternehmerbegriff (BT-Drucks 11/2964 [X.]8; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] und 3). Maßgebend für diesen Unternehmerbegriff ist nicht eine mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke. Daher unterliegen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts der Abgabepflicht nach § 24 [X.], und zwar selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] f - [X.] Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger; B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] RdNr 7 - Bürgerfunk).

Der Kläger betreibt diese Tätigkeit auch mit der für den Begriff des Unternehmens erforderlichen Nachhaltigkeit, dh nicht nur gelegentlich. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit setzt eine auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegte Betätigung voraus (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] f). Hierfür sind sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Jahr maßgebend. Dabei ist die Häufigkeit einer Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind. Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem [X.] zu unterwerfen (B[X.] aaO). Die vom Kläger in Zusammenarbeit mit dem [X.] und später mit der "[X.]" organisierten und im monatlichen Wechsel stattfindenden Stipendiatenausstellungen erfüllen diese Voraussetzungen, zumal die Vorbereitung dieser Ausstellungen mit einem nicht unbedeutenden organisatorischen Aufwand verbunden ist (Werbung durch Flyer im Vorfeld der Ausstellung, Erstellung von Presseinformation, Erarbeitung des Ausstellungskonzepts, Kontakt mit den Künstlern usw).

Soweit der [X.] in ständiger Rechtsprechung für den [X.] des [X.] neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen fordert (vgl B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] RdNr 7 mwN), ist diese Voraussetzung vorliegend ebenfalls erfüllt. Der [X.] hat es in diesem Zusammenhang als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Es genügt insoweit, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus [X.], aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] f - Mitgliederzeitschrift; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] S 42 f - pädagogische Hochschule; B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] f - öffentliche Künstlerförderung durch Sozialhilfeträger; B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] RdNr 7 - Bürgerfunk). Dabei können die unterschiedlichsten Tätigkeitsbereiche betroffen sein; entscheidend ist, dass es sich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln muss. So liegt es hier - sowohl die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst als auch die Durchführung von Ausstellungen in dieser Sparte werden durch Haushaltsmittel des Landes [X.] finanziert (vgl Übersicht über die Kulturausgaben der Hauptverwaltung des Landes [X.], Stand 29.6.2007; Haushaltsplan 2010/2011 des Landes [X.], [X.], 113).

b) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten im [X.] - weder eine Galerie noch einen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 [X.] Nr 6 [X.].

Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer zur [X.] verpflichtet, die mit Werken der Bildenden Kunst Handel treiben. Während der Oberbegriff des Kunsthandels nicht an eine Räumlichkeit gebunden ist und somit zB auch den Katalog- und Internethandel mit Werken der Bildenden Kunst umfasst, umschreibt der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 [X.] Nr 6 [X.] den stationären Kunsthandel, bei dem Werke der Bildenden Kunst in eigens dafür unterhaltenen Räumlichkeiten mit der nach außen erkennbaren Absicht ihres Verkaufs ausgestellt werden. Der [X.] hat bereits in einer früheren Entscheidung den (beabsichtigten) Handel mit Kunst als notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff des [X.] gewertet (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 3-5425 § 24 [X.]; offengelassen dagegen in B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 KR 27/99 R - [X.] 3-5425 § 24 Nr 19 [X.]21). An dieser Auslegung des Galeriebegriffs wird festgehalten. Hierfür spricht neben der dieser Begrifflichkeit in Fachkreisen beigemessenen Bedeutung auch der Sinn und Zweck des in § 24 Abs 1 [X.] Nr 6 [X.] geregelten [X.] und dessen systematische Stellung. Galerien sind Mittler zwischen Künstlern und interessierten Sammlern oder Museen. Die Aufgabe des Galeristen besteht [X.] darin, unbekannte Künstler zu entdecken, durch die Ausstellung ihrer Werke zu fördern und an den [X.] heranzuführen (vgl Berufsbild "Galerist" des [X.]), dh die Ausstellung der Werke erfolgt mit dem Ziel ihres Verkaufs. Dementsprechend wird die Aufgabe des Galeristen in Fachkreisen als im Spannungsfeld zwischen Kunst und Wirtschaftlichkeit stehend beschrieben. Bestätigt wird diese Auslegung des Begriffs "Galerie" durch den Umstand, dass der [X.] des § 24 Abs 1 [X.] Nr 6 [X.] neben den Galerien auch den Kunsthandel als abgabepflichtige Unternehmensform bezeichnet. Bei Unternehmen des Kunsthandels steht ebenfalls die Vermarktung künstlerischer Werke im Vordergrund. Einen Kunsthandel betreibt, wer künstlerische Werke mit dem Ziel der Weiterveräußerung erwirbt oder sie in [X.] nimmt ([X.]/[X.], [X.], Stand Jan[X.]r 2002, § 24 [X.]1). Die Zusammenfassung von Galerien und Kunsthandlungen in einem [X.] zeigt, dass auch der Galeriebegriff die Absicht der Kunstvermarktung voraussetzt. Bei beiden in § 24 Abs 1 [X.] Nr 6 [X.] aufgezählten Unternehmern unterstellt der Gesetzgeber als typisch, dass sie Leistungen selbstständiger Bildender Künstler gegen Entgelt in Anspruch nehmen, um daraus Einnahmen zu erzielen (BT-Drucks 8/3172 [X.]9 f), sie also zu vermarkten.

Hiervon ausgehend betreibt der Kläger mit dem Kunstförderprojekt "[X.]" bzw mit inhaltlich vergleichbaren Förderprogrammen keine Galerie und auch keinen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 [X.] Nr 6 [X.]. Zwar initiiert und organisiert er im monatlichen Wechsel öffentliche Ausstellungen für die von ihm durch Arbeitsstipendien geförderten Künstlerinnen und Künstler aus dem Bereich der Bildenden Kunst, die bis zum [X.] sogar in einem eigens dafür vorgehaltenen Raum der [X.]sverwaltung stattfanden. Allerdings war nach den die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]G) ein Verkauf der ausgestellten Werke durch den Kläger oder die ausstellenden Künstler weder vorgesehen noch ist eine entsprechende Verkaufsabsicht anhand objektiver Umstände später erkennbar geworden. Es handelt sich nicht um eine Verkaufs-, sondern um eine reine Präsentationsausstellung, die nicht der Vermarktung der ausgestellten künstlerischen Werke dient. Die von den Stipendiaten erstellten künstlerischen Werke werden lediglich im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung präsentiert, um einerseits die Allgemeinheit über die Ergebnisse der aus Haushaltsmitteln finanzierten Kunst- und Kulturförderung zu informieren und andererseits die geförderten Künstlerinnen und Künstler der interessierten Öffentlichkeit vorzustellen. Die ausgestellten und nicht preislich ausgezeichneten Kunstwerke werden nach dem Ende des Ausstellungszeitraums an die Künstler zurückgegeben. Soweit einzelne Ausstellungsstücke nach dem Ende der Ausstellung von den Künstlern verkauft werden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kontaktaufnahme zwischen den ausstellenden Künstlern und den Endabnehmern durch die vom Kläger initiierten Stipendiatenausstellungen konkret gefördert worden ist. Der Kläger hat weder organisatorische Strukturen für den Verkauf der ausgestellten Werke zur Verfügung gestellt noch hat er vom Verkauf der Werke in finanzieller Hinsicht - etwa durch Zahlung einer Provision - profitiert (anders in B[X.] Urteil vom [X.] - 3/12 RK 33/92 - [X.] 3-5425 § 24 [X.] - Kunstverein).

Dass sich der Kläger ausweislich seiner Homepage mit dem Kulturförderprojekt "[X.]" als Teil der [X.]er Galerieszene verstanden hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 [X.] Nr 6 [X.] ist in dem rechtlichen Kontext auszulegen, in dem er verwendet wird. Bei dieser Auslegung ist das Gericht nicht an die Einschätzung der Beteiligten gebunden.

c) Rechtlich zutreffend hat die Vorinstanz auch die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 [X.] Nr 3 [X.] als nicht erfüllt angesehen. Danach sind die Betreiber von Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.

Zwar scheidet die Abgabepflicht des [X.] nach § 24 Abs 1 [X.] Nr 3 [X.] nicht bereits deshalb aus, weil die Darbietung von Werken der Bildenden Kunst in den [X.] des § 24 Abs 1 [X.] [X.] und 6 [X.] eine spezielle Regelung erfahren hat (in diesem Sinne B[X.] [X.] 3-5425 § 24 Nr 19 [X.]22). Denn der Gesetzgeber hat nach dem Inkrafttreten des [X.] ein Bedürfnis dafür gesehen, neben der detaillierten Aufführung typischer Kunstverwerter Auffangtatbestände zu schaffen, um nicht nur die Vermarkter, sondern auch die Verwerter von Kunst im Interesse der Gleichbehandlung möglichst umfassend in die Abgabepflicht einzubeziehen (BT-Drucks 11/3629 [X.]). Dem diente insbesondere die mit Gesetz vom 20.12.1988 ([X.] 2606) eingeführte Erweiterung des in § 24 Abs 1 [X.] Nr 3 [X.] geregelten [X.]es um die sog "kleine Generalklausel" (zum Begriff vgl B[X.] aaO). Der Kläger betreibt mit der Organisation von Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst indes kein "sonstiges Unternehmen", dessen wesentlicher Zweck auf die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke gerichtet ist.

Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (in diesem Sinne auch BT-Drucks 13/5108 [X.]7). Bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wird der wesentliche Unternehmenszweck durch die ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben bestimmt (B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] Rd[X.]). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des in § 24 Abs 1 [X.] Nr 3 [X.] geregelten [X.]s nicht erfüllt. Zwar ist das Land [X.] aufgrund des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Schutz und zur Förderung der Kultur (Art 20 Abs 2 Verfassung des Landes [X.]) auch für die Landesangelegenheiten der Kultur zuständig (§ 4 Abs 1 AZG iVm [X.] Abs 2 [X.]), ohne allerdings nach dem Gesetz zu einer bestimmten Art der Kunst- und Kulturförderung verpflichtet zu sein. Das Land kann vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung und unter Berücksichtigung der hierfür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel über Art und Umfang dieser Förderung nach freiem Ermessen entscheiden. Die Kunst- und Kulturförderung im Allgemeinen und die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst im Besonderen sind somit keine landesrechtliche Pflichtaufgabe und gehören deshalb nicht zu den wesentlichen Aufgaben des Landes [X.].

Aus diesem Grunde kann hier offenbleiben, ob aus der in § 24 Abs 1 [X.] Nr 3 [X.] vorgenommenen gesetzlichen Gleichstellung der "sonstigen Unternehmen" mit Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen folgt, dass von der "kleinen Generalklausel" nur solche Unternehmen erfasst werden, die am Markt überwiegend wie eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion fungieren und deren Organisation und Arbeitsweise derjenigen der benannten Unternehmen entspricht (so B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] [X.]15; anders möglicherweise B[X.] [X.] 3-5425 § 24 Nr 19 [X.]22) - etwa Promotion-, Event- und Werbeagenturen oder sonstige kulturelle Unternehmungen (vgl [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).

d) Der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 [X.] Nr 7 [X.] zur [X.] verpflichtet. Nach dieser Vorschrift unterliegen Unternehmer der Abgabepflicht, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben.

Der Kläger betreibt mit der Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Flyern über die von ihm initiierten Stipendiatenausstellungen sowie mit dem seinerzeit für das Kulturförderprojekt "[X.]" gestalteten Internetauftritt Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die ausstellenden Künstlerinnen und Künstler. Der in § 24 Abs 1 [X.] Nr 7 [X.] verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen (Imagepflege) zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung (vgl dazu B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.]; Erweiterung durch B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] RdNr 13 zur Erfassung von Warenpräsentationen durch Versandkataloge), sondern er gilt auch dann, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs 1 [X.] Nr 7 [X.] ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von [X.] gekennzeichnet ([X.]/[X.]/[X.], aaO, § 24 RdNr 137).

Mit dem Internetauftritt der [X.]sverwaltung zum Kulturförderprojekt "[X.]", den im Vorfeld aller Stipendiatenausstellungen erstellten Flyern und den durch die [X.]sverwaltung bzw [X.] veröffentlichten Pressemitteilungen über die Stipendiaten sowie die ausgestellten Werke beabsichtigt der Kläger einerseits, die interessierte Öffentlichkeit zum Besuch der Ausstellungen zu veranlassen, um so einen publikumswirksamen Nachweis seiner Kunstförderung zu erhalten; anderseits verfolgt er aber auch als wesentliches Ziel, die geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen, sie bekannt zu machen und gleichzeitig einen Kontakt zwischen den geförderten Künstlern und der Öffentlichkeit herzustellen. Dies erfüllt den Tatbestand der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Auftrag zur Werbung bzw Öffentlichkeitsarbeit vorliegend nicht von den geförderten Künstlern - also einem Dritten - ausgeht. Vielmehr ist es ausreichend, wenn entsprechende Aufträge von anderer Seite stammen oder - gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich - Teil eines sozio-kulturellen Programms sind, für das der Gesetzgeber Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, da die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Teil der Künstlerförderung des Landes [X.] ist, die durch Haushaltsmittel gefördert wird (vgl B[X.] [X.] 3-5425 § 24 [X.] - [X.] Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger).

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 155 Abs 1 [X.] VwGO. Sie berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Rechtsverfolgung für beide Beteiligte: Zwar hat das Gericht entsprechend dem Antrag der Beklagten die Entscheidung der Vorinstanz geändert und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zurückgewiesen - allerdings mit der Maßgabe, dass lediglich die vom Kläger im Zusammenhang mit den Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst betriebene Werbung und Öffentlichkeitsarbeit der Abgabepflicht unterliegt, während weder die Stipendiatenausstellungen selbst den Kläger zur [X.] verpflichten noch seine übrige Kulturförderung Gegenstand dieses Rechtsstreits war; insoweit hat der Kläger zumindest inhaltlich und in Bezug auf seine Verpflichtungen nach §§ 27 ff [X.] teilweise obsiegt.

F. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Halbs 1 [X.]G iVm § 63, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG. In Streitigkeiten über die [X.] dem Grunde nach richtet sich der Streitwert zwar im Regelfall nach der zu erwartenden [X.] in den ersten drei Jahren (B[X.] Beschluss vom 30.5.2006 - B 3 KR 7/06 B - [X.] 4-1920 § 52 [X.]). Angesichts der im vorliegenden Fall mit Bescheid vom [X.] vorgenommenen Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null bestehen jedoch derzeit keine Anhaltspunkte für die Bestimmung eines erhöhten Streitwertes, sodass der [X.] festzusetzen war.

Meta

B 3 KS 2/11 R

21.06.2012

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Berlin, 3. Dezember 2009, Az: S 86 KR 663/06, Gerichtsbescheid

§ 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vom 13.06.2001, § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG vom 13.06.2001, § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG vom 13.06.2001, § 33 SGB 10, § 4 Abs 1 VwZustG BE

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. B 3 KS 2/11 R (REWIS RS 2012, 5383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5383

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