Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.2023, Az. 3 C 14/21

3. Senat | REWIS RS 2023, 2158

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Gegenstand

Fahrtenbuchanordnung; Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren; Zugang zu Rohmessdaten


Leitsatz

1. Wird eine Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt, muss das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung von Amts wegen nur überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben.

2. Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die Verweigerung des Zugangs zu bei der Bußgeldstelle gespeicherten Daten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den gewünschten Zugang von der Bußgeldstelle zu erhalten.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchanordnung und begehrt nach deren Erledigung die Feststellung, dass sie rechtswidrig war.

2

Am 10. Dezember 2018 wurde auf der [X.] mit einem mobilen Lasermessgerät des Typs [X.] [X.] gemessen, dass die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit dem auf den Kläger zugelassenen PKW um 41 km/h (nach [X.]) überschritten wurde.

3

Die Zentrale Bußgeldstelle des [X.] (im Folgenden: Bußgeldstelle) übersandte dem Kläger einen Zeugenfragebogen mit der Bitte, die Personalien der verantwortlichen Person mitzuteilen; das Schreiben blieb unbeantwortet. Ebenfalls ohne Reaktion blieb das an die Ehefrau des [X.] übersandte [X.], in dem der Vorwurf erhoben wurde, sie sei die Fahrerin gewesen. Nachdem auch weitere Ermittlungsbemühungen erfolglos geblieben waren, stellte die Bußgeldstelle das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und bat den Beklagten um Prüfung, ob das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet werden könne.

4

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2019, dem Kläger zugestellt am 15. Oktober 2019, gab der Beklagte ihm unter Anordnung des [X.] auf, für sein Fahrzeug für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung der Verfügung ein Fahrtenbuch zu führen, es zu benannten Daten zur Kontrolle vorzulegen und nach Ablauf dieser [X.] für weitere sechs Monate aufzubewahren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte der Beklagte ein Zwangsgeld an. Für die Verfügung setzte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150 € und Auslagen in Höhe von 3,68 € fest.

5

Der Kläger legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Bezug nehmend auf das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2019 - [X.] 7/17 - machte er geltend, die Verwertung der Messdaten sei unzulässig, da die zur Überprüfung der Messung notwendigen [X.] nicht gespeichert worden seien. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag durch Beschluss vom 9. Januar 2020 zurück. Auf die Beschwerde des [X.] änderte das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. In einem Hauptsacheverfahren sei zu klären, ob das verwendete Messgerät die nach der Entscheidung des [X.] zur nachträglichen Überprüfung eines Messergebnisses erforderlichen [X.] speichere. Am 28. April 2020 legte der Kläger dem Beklagten das Fahrtenbuch zur Kontrolle vor und erhielt es unbeanstandet mit der Aufforderung zurück, es für weitere sechs Monate aufzubewahren.

6

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger am 28. Juli 2020 Klage mit dem Antrag erhoben, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzustellen, für sechs Monate ab [X.] ein Fahrtenbuch zu führen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage; jedenfalls sei sie unbegründet. Es könne gesichert davon ausgegangen werden, dass das verwendete Messgerät die vom [X.] für erforderlich angesehenen [X.] zuverlässig speichere und eine nachträgliche Überprüfung ermögliche. Dass der Kläger diese Daten im Verwaltungsverfahren nicht angefordert habe, gehe mit ihm heim. Die zu einem Bußgeldverfahren ergangene Entscheidung des [X.] sei nicht einschlägig. Für den Erlass einer Fahrtenbuchanordnung genüge, dass der Verkehrsverstoß mit hinreichender Sicherheit feststehe. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichte die Behörde nicht, das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung "ins Blaue hinein" zu hinterfragen. Ermittlungen seien erst geboten, wenn der Fahrzeughalter Unstimmigkeiten der Messung aufzeige oder sie sich der Behörde aufdrängen müssten. Dazu müsse er substanziierte Angaben machen. Das sei hier mit dem pauschalen Verweis auf die Rechtsprechung des [X.] nicht geschehen.

7

Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 [X.] hätten vorgelegen. Bei der mit zwei Punkten und einem Fahrverbot von einem Monat bewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung handele es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne dieser Vorschrift. Bei einer Fahrtenbuchanordnung gelte wie im Bußgeldverfahren, dass die Ergebnisse standardisierter Messverfahren zugrunde gelegt werden könnten, solange keine substanziierten Einwände gegen ihre Richtigkeit erhoben würden. Nach dem Urteil des [X.] des Saarlandes vom 5. Juli 2019 - [X.] 7/17 - verlange das Gebot eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens in Bußgeldverfahren, dem Betroffenen auf Anfrage Zugang zu den Informationen zu gewähren, die er zur Verteidigung gegen den Vorwurf benötige, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Komme die Bußgeldbehörde dieser Verpflichtung nicht nach, sei es, weil sie dem [X.] nicht Folge leiste und vorhandene digitale Dateien nicht vollständig zu Verfügung stelle, sei es, weil das Messgerät keine [X.] aufgezeichnet oder gespeichert habe, könnten gerichtliche Entscheidungen keinen Bestand haben, die auf dieser Messung beruhten. Für eine Fahrtenbuchanordnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gelte das ebenso. Doch treffe die Behauptung des [X.], das Messgerät habe die zur Überprüfung notwendigen [X.] nicht gespeichert, nicht zu; das habe die Sachaufklärung im Berufungsverfahren ergeben. Ebenso wenig dringe der Kläger mit dem Vortrag durch, diese Daten seien ihm auf Anfrage nicht vollständig zur Verfügung gestellt worden, weil die Bußgeldstelle ihm auf seinen Antrag vom 1. Juli 2021 nicht auch die [X.] der gesamten Messreihe übermittelt habe. Der Beklagte habe zu dem für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen [X.]punkt des Erlasses der Anordnung von der Richtigkeit und Verwertbarkeit des Messergebnisses ausgehen dürfen. Der [X.] habe entschieden, dass die Ergebnisse standardisierter Messverfahren zugrunde gelegt werden dürften, solange keine substanziierten Einwände gegen ihre Richtigkeit erhoben würden. Der Kläger habe den Datenzugang erst beantragt, als die ihm gegenüber ergangene Anordnung bereits in der Hauptsache erledigt gewesen sei. Nach dem Kammerbeschluss des [X.] vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - sei die Möglichkeit, die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf über die [X.] erlangte Informationen geltend zu machen, zeitlich begrenzt. Der Betroffene könne sich nur dann erfolgreich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen verteidigen, wenn er ihn rechtzeitig im Bußgeldverfahren beantragt habe. Das sei auf das [X.] ausgerichtete Fahrtenbuchverfahren zu übertragen. Nach dem einschlägigen Fach- und Verfahrensrecht sei dort der Antrag auf Zugang zu weiteren Informationen nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn er zu einem [X.]punkt gestellt worden sei, zu dem die Verfügung, deren Rechtmäßigkeit damit in Zweifel gezogen werden solle, noch rechtswirksam gewesen sei. Habe sich die Fahrtenbuchanordnung bereits in der Hauptsache erledigt und sei der entscheidungserhebliche [X.]punkt damit verstrichen, könne der Betroffene ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr dadurch in Frage stellen, dass er das Messergebnisses durch einen Sachverständigen überprüfen lassen wolle.

8

Zur Begründung seiner Revision, die das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, macht der Kläger geltend: Das Oberverwaltungsgericht sei unzutreffend von der entsprechenden Anwendbarkeit von § 77 Abs. 2 OWiG im verwaltungsrechtlichen Verfahren ausgegangen. Des Weiteren habe es zu Unrecht angenommen, er habe den Antrag auf Zugang zu den [X.] nicht rechtzeitig gestellt. Er habe aufgrund einer sachverständigen Mitteilung davon ausgehen können, dass keine [X.] gespeichert worden seien. Als sich diese Annahme als unrichtig herausgestellt habe, habe er deren Übermittlung beantragt. Die Behörde habe ihm jedoch nur die Messdaten zu dem Vorfall mit seinem PKW, nicht aber auch die Messdaten der gesamten Messreihe sowie weitere angeforderte Daten zur Verfügung gestellt. Die nur teilweise übermittelten Daten ermöglichten keine vollständige Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung. Dass das Oberverwaltungsgericht die Messung dennoch verwertet habe, verletze ihn in seinen Grund- und Verfahrensrechten.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.]erufungsgericht hat ohne [X.] angenommen, dass der Kläger das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, hier in entsprechender Anwendung, erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der zeitlich erledigten [X.] hat (1.). Dass das Oberverwaltungsgericht die in [X.]ußgeldverfahren geltenden Grundsätze für die Verwertbarkeit der Ergebnisse standardisierter Messverfahren und die hierzu ergangene Rechtsprechung des [X.] auch der [X.]eurteilung der [X.] des [X.]eklagten zugrunde gelegt hat, ist ebenfalls mit [X.]undesrecht vereinbar (2.). Nicht im Einklang mit [X.]undesrecht steht dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht dem Umstand, dass die [X.]ußgeldstelle dem Kläger auf seinen Antrag Zugang nur zu einem Teil der begehrten Daten gewährt hat, eine [X.]edeutung für die Rechtmäßigkeit der [X.] bereits deshalb abgesprochen hat, weil der Kläger den Antrag erst gestellt hat, als die [X.] erledigt war (3.). Die Entscheidung des [X.] stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann sich gegenüber der [X.] des [X.]eklagten auf die Nichtgewährung eines weitergehenden Datenzugangs durch die [X.]ußgeldstelle nicht berufen, weil er nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den behaupteten umfassenden Anspruch auf Datenzugang bei der [X.]ußgeldstelle durchzusetzen, der seiner Auffassung nach nicht nur die seinen PKW betreffenden [X.], sondern auch die [X.] Dritter und die [X.] einschließt (4.).

1. Gegen die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, das auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten [X.] gerichtete Fortsetzungsfeststellungsbegehren des [X.] sei zulässig, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Kläger verfügt über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung.

a) Die gegen den Kläger gerichtete Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, hat sich mit dem Ende der [X.], die nach der vom [X.]eklagten im [X.]escheid vom 11. Oktober 2019 getroffenen Regelung mit dessen Zustellung am 15. Oktober 2019 zu laufen begann und somit am 15. April 2020 endete, durch ihre [X.]efolgung bereits vor der Klageerhebung am 28. Juli 2020 erledigt. In einem solchen Fall ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zwar nicht unmittelbar, jedoch entsprechend anwendbar (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 [X.] 30.87 - [X.]E 81, 226 <227> [X.]).

b) Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder - wie hier - anders erledigt, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das ist hier der Fall.

Das Oberverwaltungsgericht hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse bejaht, weil die [X.] den Kläger im Falle ihrer Rechtswidrigkeit in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt hätte und es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebiete, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings tatsächlich überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn sich die direkte [X.]elastung nach dem typischen Geschehensablauf - wie hier - auf eine [X.]spanne beschränke, in der der [X.]etroffene eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren kaum erlangen könne. In der Offenlegung der in das Fahrtenbuch einzutragenden Angaben hat das Oberverwaltungsgericht eine schwere Grundrechtsbeeinträchtigung gesehen (UA S. 16 ff.).

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der dem Kläger auferlegten Pflicht, über einen [X.]raum von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen und offen zu legen, wer sein Fahrzeug während dieser [X.] wann geführt hat, ist ein hinreichend gewichtiger Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden, der es rechtfertigt, ihm auch noch nach der Erledigung der [X.], die in solchen Fällen typischerweise vor dem Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens eintritt, ein Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit zuzuerkennen (vgl. dazu u. a. [X.], [X.]eschluss vom 3. März 2004 - 1 [X.]vR 461/03 - [X.]E 110, 77 <85 f.> [X.]; Kammerbeschlüsse vom 11. April 2018 - 2 [X.]vR 2601/17 - juris Rn. 32 ff. und vom 26. Januar 2021 - 2 [X.]vR 676/20 - juris Rn. 30 f.; [X.], Urteile vom 12. November 2020 - 2 [X.] 5.19 - [X.]E 170, 319 Rn. 15 und vom 22. November 2022 - 3 [X.]N 1.21 - Rn. 13, jeweils [X.]). Es kommt danach nicht mehr darauf an, inwieweit der Adressat der [X.] nach deren zeitlicher Erledigung ein [X.] hat oder Wiederholungsgefahr besteht und daraus das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse hergeleitet werden kann (verneinend u. a. [X.], [X.]eschluss vom 28. Januar 2015 - 11 Z[X.] 14.1129 - juris Rn. 13 ff.; Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a [X.] Rn. 83 [X.]).

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die in [X.]ußgeldverfahren geltenden Grundsätze für die Verwertbarkeit der Ergebnisse standardisierter Messverfahren und die hierzu ergangene Rechtsprechung des [X.] auch der [X.]eurteilung der [X.] des [X.]eklagten zugrunde gelegt hat, ist ebenfalls mit [X.]undesrecht vereinbar.

a) Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit einer zeitlich erledigten [X.] ist mit [X.]lick darauf, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 [X.] 13.14 - [X.]E 152, 180 Rn. 12 [X.]), dessen Rechtmäßigkeit die [X.]ehörde während der gesamten Geltungsdauer unter Kontrolle halten muss, und der Kläger seinen Antrag nicht zeitlich beschränkt hat, die Sach- und Rechtslage im Geltungszeitraum (vgl. allgemein zum maßgeblichen [X.]eurteilungszeitpunkt bei einem erledigten Verwaltungsakt: [X.], [X.]eschluss vom 5. Januar 2012 - 8 [X.] 62.11 - [X.] 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 39 Rn. 14).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer [X.] ergeben sich aus § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach dieser [X.]estimmung in der hier maßgeblichen Fassung kann die nach Landesrecht zuständige [X.]ehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

b) Außer Streit steht, dass im vorliegenden Fall die Feststellung des Fahrzeugführers trotz ausreichender Aufklärungsbemühungen nicht möglich war (vgl. zu diesem Erfordernis u. a. [X.], Urteile vom 13. Oktober 1978 - 7 [X.] 77.74 - [X.] 442.16 § 31a [X.] Nr. 5 = juris Rn. 15 f. und vom 17. Dezember 1982 - 7 [X.] 3.80 - [X.] 442.16 § 31a [X.] Nr. 12 = juris Rn. 7, jeweils [X.]). Strittig ist allein, ob der [X.]eklagte auch vom Vorliegen der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.], einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, ausgehen durfte.

Von einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] kann nur bei einem Verkehrsverstoß von einigem Gewicht ausgegangen werden (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 [X.] 12.94 - [X.]E 98, 227 <229>). Ein solches Gewicht ist u. a. dann zu bejahen, wenn die Zuwiderhandlung - wie die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h (nach [X.]) - nach dem ab dem 1. Mai 2014 geltenden gefährdungsorientierten [X.] mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten ist (so zutreffend Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a [X.] Rn. 19).

c) Das Vorliegen eines [X.] muss zur vollen richterlichen Überzeugung und nicht lediglich mit hinreichender Sicherheit feststellen (so aber - wie das [X.]erufungsgericht - [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2018 - 8 [X.] 1018/18 - juris Rn. 4 [X.]; anders noch im [X.]eschluss vom 5. März 2015 - 8 [X.] 1213/14 - juris Rn. 4; Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023; § 31a [X.] Rn. 19 [X.]). Es dürfen keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass eine solche Zuwiderhandlung begangen wurde. Dass es sich bei der [X.] um eine Maßnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr handelt (stRspr, vgl. u. a. [X.], Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 [X.] 13.14 - [X.]E 152, 180 Rn. 19 [X.]), ändert daran nichts. § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften voraus; die Gefahr oder die Möglichkeit, dass es zu einer solchen Zuwiderhandlung gekommen ist, genügt danach nicht. Der [X.]lick auf den Sinn und Zweck der Regelung bestätigt diese Auslegung. Die gefahrenabwehrrechtliche Ausrichtung der [X.] liegt darin, mit der Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs dafür Sorge zu tragen, dass künftig die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (stRspr, vgl. u. a. [X.], Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 [X.] 13.14 - a. a. [X.]). Das rechtfertigt indes keine Herabsetzung des [X.] für das Vorliegen des in § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] tatbestandlich vorausgesetzten [X.]. Hierbei handelt es sich um einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt; er bildet den Ausgangspunkt für die daran anknüpfende Gefahrenprognose, ist aber nicht deren Gegenstand.

d) Die in Straf- und [X.]ußgeldverfahren geltenden Grundsätze zum Umfang der Amtsermittlung bei der Verwertung von Ergebnissen standardisierter Messverfahren sind auch bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von [X.]en anzuwenden.

aa) Unter einem standardisierten Messverfahren wird anknüpfend an die Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren verstanden, bei dem die [X.]edingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Der [X.]undesgerichtshof hat klargestellt, dass das nicht bedeutet, dass die Messung in einem vollautomatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss. Diesen Anforderungen werden daher grundsätzlich auch Lasermessverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter [X.]eachtung der [X.]etriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen [X.]undesanstalt durchgeführt wird (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 - [X.]GHSt 43, 277 = juris Rn. 27; anknüpfend daran - wie das [X.]erufungsgericht - u. a. [X.], [X.] vom 12. November 2020 - 2 [X.]vR 1616/18 - [X.], 41 Rn. 41; [X.], [X.]eschluss vom 4. Januar 2021 - 8 [X.] 1781/20 - juris Rn. 9 ff. jeweils [X.]). Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ([X.]) kam bei dem hier eingesetzten Messgerät des Typs VITRONI[X.] [X.] ein solches standardisiertes Messverfahren zur Anwendung (ebenso zu einem Messgerät dieses Typs: [X.], [X.] vom 12. November 2020 - 2 [X.]vR 1616/18 - a. a. [X.] Rn. 2, 40; vgl. auch [X.] vom 28. April 2021 - 2 [X.]vR 1451/18 - juris Rn. 1). Auch der Kläger zweifelt das nicht an.

bb) In der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gericht bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren nur dann gehalten ist, sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn der [X.]etroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler darlegt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 19. August 1993 - 4 [X.] - [X.]GHSt 39, 291 = juris Rn. 28; [X.], [X.]eschluss vom 11. Dezember 2006 - 2 Ss OWi 598/06 - juris Rn. 13; OLG [X.]elle, [X.]eschluss vom 26. Juni 2009 - 311 Ss[X.]s 58/09 - juris Rn. 12; [X.], [X.]eschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 R[X.]s 50/14 - juris Rn. 20). Diesen Ansatz hat das [X.]undesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlicher Sicht gebilligt. Es sei im Ausgangspunkt von [X.] wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Falle eines standardisierten Messverfahrens von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht ausgingen. Mit dieser Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren bei [X.] werde gewährleistet, dass bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen [X.]ußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüfen müsse (vgl. [X.], [X.] vom 12. November 2020 - 2 [X.]vR 1616/18 - [X.], 41 Rn. 39, 47 ff.). Die damit verbundene Minderung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ist gerechtfertigt, weil die Zulassung solcher Messgeräte durch die Physikalisch-Technische [X.]undesanstalt und die [X.]erücksichtigung eines Toleranzwerts grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür bieten, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Einsatzbedingungen auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefern wird (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 - [X.]GHSt 43, 277 = juris Rn. 26; [X.], [X.]eschluss vom 17. Juli 2015 - 2 (7) Ss[X.]s 212/15 - juris Rn. 6 [X.]).

cc) Es ist revisionsrechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass das [X.]erufungsgericht ([X.]) diese Grundsätze - in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten und der Literatur (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 10. August 2015 - 10 S 278/15 - juris Rn. 7; [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2018 - 8 [X.] 1018/18 - juris Rn. 4 f.; Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023 § 31a [X.] Rn. 16 f. [X.]) – in einem Verfahren anwendet, das eine [X.] zum Gegenstand hat. Das ist deshalb von [X.]edeutung, weil auch die [X.]ehörde, die das Führen eines Fahrtenbuchs anordnet, und das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung selbständig das Vorliegen aller (objektiven) Tatbestandsmerkmale der straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschrift zu prüfen haben, deren Verletzung einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] begründen soll (stRspr, vgl. u. a. [X.], [X.]eschluss vom 4. Januar 2021 - 8 [X.] 1781/20 - juris Rn. 18 sowie Dauer a. a. [X.], [X.]). Sie sind danach nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass gewissermaßen "ins [X.]laue hinein" das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren zu hinterfragen.

Die Einwände, die der Kläger gegen die Heranziehung dieser Grundsätze in [X.] geltend macht, sind unbegründet. Zwar mag zutreffen, dass es sich bei einer [X.], weil deren Erlass gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] außer dem Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zusätzlich voraussetzt, dass der dafür Verantwortliche nicht festgestellt werden konnte, zahlenmäßig in einem geringeren Umfang um Massenverfahren handelt, als das bei straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren der Fall ist, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung ahnden sollen. Daher mag - wie der Kläger geltend macht - bei [X.] die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die einer der Gesichtspunkte für den reduzierten Umfang der Amtsermittlungspflicht bei durch standardisierte Messverfahren gewonnenen Geschwindigkeitsmessungen ist (so u. a. [X.], [X.] vom 12. November 2020 - 2 [X.]vR 1616/18 - [X.], 41 Rn. 35), nur in einem geringeren Umfang berührt sein. Auch in [X.]ezug auf [X.]en ist eine Reduzierung der behördlichen und gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht gleichwohl deshalb gerechtfertigt, weil mit [X.]lick auf die Zulassungs- und Konformitätsüberprüfungsverfahren, die die entsprechenden Messgeräte durchlaufen müssen, sowie auf deren regelmäßige Eichung von einer ausreichenden Gewähr für die Richtigkeit der ermittelten Messergebnisse ausgegangen werden kann.

e) Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] vom 12. November 2020 - 2 [X.]vR 1616/18 - [X.], 41) korrespondiert in [X.]ußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Erfordernis, plausible Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des [X.] vorzutragen, ein aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. auch [X.], Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 - [X.] 30, 325 zu Art. 60 Abs. 1 Verf SL i. V. m. Art. 20 Verf SL) hergeleiteter Anspruch des [X.]etroffenen darauf, nach Maßgabe dort näher beschriebener Voraussetzungen den Zugang zu [X.] zu erhalten, die ihm eine eigenständige und unabhängige Überprüfung des [X.] erst ermöglichen. Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordere - so das [X.]undesverfassungsgericht - "Waffengleichheit" zwischen den [X.]ußgeldbehörden einerseits und dem [X.]etroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren andererseits (a. a. [X.] Rn. 50, 53).

Das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akten befindlichen Informationen gilt aber nicht unbegrenzt. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssten - so das [X.]undesverfassungsgericht - in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen [X.] stehen und erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Insofern sei maßgeblich auf die Perspektive des [X.]etroffenen bzw. seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend sei, ob er eine Information verständiger Weise für die [X.]eurteilung des [X.]s für bedeutsam halten dürfe ([X.] vom 12. November 2020 - 2 [X.]vR 1616/18 - [X.], 41 Rn. 57). Abgesehen davon sei der Anspruch des [X.]etroffenen auf Zugang zu außerhalb der Akten befindlichen Informationen auch zeitlich begrenzt. Zwar stehe ihm ein Zugangsrecht vom [X.]eginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu. Der [X.]etroffene könne sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er ihn rechtzeitig im [X.]ußgeldverfahren beantragt habe. Von [X.] wegen sei dies nicht zu beanstanden (a. a. [X.] Rn. 60). Die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Zugang zu weiteren Daten hat das [X.]undesverfassungsgericht im damaligen Fall bejaht; der [X.]etroffene hatte ihn bereits bei der Anhörung durch die [X.]ußgeldstelle gestellt (a. a. [X.] Rn. 3, 66).

f) Diese vom [X.]undesverfassungsgericht aus Anlass eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens entwickelten Grundsätze sind auf die [X.] zu übertragen. Das folgt wegen des Gegenstandes des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zwar nicht aus § 31 Abs. 1 [X.]G. Doch auch wenn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, anders als die Verhängung einer Kriminalstrafe oder eines [X.]ußgeldes nicht repressiv der Sanktionierung eines Fehlverhaltens, sondern - wie gezeigt - präventiv der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dient (vgl. zur präventiven Ausrichtung [X.], Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 [X.] 13.14 - [X.]E 152, 180 Rn. 19 [X.]), handelt es sich um ein hoheitliches Vorgehen, das einen Eingriff in die Rechte des Fahrzeughalters bewirkt. Zugleich ist - wie gezeigt - in [X.] der Umfang der Amtsermittlung begrenzt. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Recht auf ein faires Verfahren gebietet deshalb auch hier, dass dem Adressaten einer [X.] unter den vom [X.]undesverfassungsgericht herausgearbeiteten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet wird, die Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, auf der die Annahme des [X.] beruht, eigenständig zu überprüfen und daraus Erkenntnisse zu gewinnen, die ihm den von ihm geforderten Vortrag plausibler Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Geschwindigkeitsmessung erst ermöglichen können.

g) Nicht entschieden hat das [X.]undesverfassungsgericht in diesem [X.] dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Anwendung eines standardisierten Messverfahrens [X.] gespeichert und vorgehalten werden müssen, und was für die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung daraus folgt, wenn das nicht geschehen ist. Demgegenüber hatte der [X.]gerichtshof des Saarlandes (Urteil vom 5. Juli 2019 - 1 Lv 7/17 - [X.] 30, 325) aus Art. 60 Abs. 1 i. V. m Art. 20 der [X.] ein Grundrecht auf ein faires Verfahren hergeleitet, das - in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Verf SL - ein Grundrecht auf wirksame Verteidigung einschließe (a. a. [X.] S. 335 ff. = juris Rn. 78 ff.). Es sei verletzt, wenn beim Einsatz eines standardisierten Messverfahrens die [X.] nicht gespeichert wurden, die dem [X.]etroffenen eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung erst ermöglichten. Das führe dazu, dass in einem solchen Fall die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar sei (a. a. [X.] Rn. 80, 125; anders dagegen u. a. VerfGH [X.], Urteil vom 15. Januar 2020 - VGH [X.] 19/19 - [X.], 92 Rn. 48; [X.], [X.]eschluss vom 4. Januar 2021 - 8 [X.] 1781/20 - juris Rn. 27 ff.).

Im vorliegenden Verfahren bedarf das keiner Entscheidung. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts, die der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat und die deshalb für die revisionsgerichtliche Überprüfung des angegriffenen Urteils bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat das verwendete Messgerät die für eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung erforderlichen [X.] gespeichert (UA S. 25).

h) Ebenso wenig ist vorliegend zu entscheiden, ob dem [X.]etroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. dem Adressaten einer [X.] Zugang zu mehr als zu den zum eigenen Fahrzeug gespeicherten [X.] zu gewähren ist, insbesondere nicht, ob und inwieweit ihm auch ein Recht auf Einsichtnahme in die [X.] Dritter zusteht (ablehnend etwa [X.], [X.]eschluss vom 4. Mai 2021 - 1 OWi 2 SsRs 19/21 - [X.], 27 sowie [X.], [X.]eschluss vom 26. August 2016 - [X.] 589/16 - und [X.]ayOblG München, [X.]eschluss vom 4. Januar 2021 - 202 ObOWi 1532/20 - [X.], 104 = juris Rn. 11; bejahend dagegen [X.], [X.]eschluss vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 Ss[X.]s 23/20 - und [X.], [X.]eschluss vom 3. August 2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20 - [X.], 319; offen gelassen von [X.]GH, [X.]eschluss vom 30. März 2022 - 4 StR 181/21 - [X.], 287).

Der Einwand des [X.], ihm sei der beantragte Zugang zu [X.] und sonstigen Daten nicht im gebotenen Umfang gewährt worden, erweist sich - wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist - bereits deshalb nicht als tragfähig, weil er gegenüber der [X.]ußgeldstelle nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um von ihr den begehrten Datenzugang zu erhalten.

3. Die Annahme des [X.], der [X.]eklagte habe beim Erlass der [X.] von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h (nach [X.]) und damit von einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgehen dürfen, weil der Kläger den Zugang zu den [X.] zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung nicht rechtzeitig bei der [X.]ußgeldstelle beantragt habe, verletzt [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Für die Annahme des [X.], ein solcher Antrag sei nur dann rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des [X.] erfolgt, wenn der Datenzugang vor Ablauf der Geltungsdauer der [X.] beantragt worden sei, findet sich im [X.]undesrecht keine rechtliche Grundlage.

Unzutreffend ist allerdings die Rüge des [X.], das Oberverwaltungsgericht habe § 77 Abs. 2 OWiG entsprechend angewandt. Es leitet die von ihm angenommene [X.]eschränkung vielmehr aus dem einschlägigen Fach- und Verfahrensrecht ab (UA S. 29).

Fraglich erscheint indes bereits, ob das [X.]undesverfassungsgericht in seinem [X.] vom 12. November 2020 mit dem Kriterium eines "rechtzeitigen" Zugangsantrags (2 [X.]vR 1616/18 - [X.], 41 Rn. 60) eine Anspruchsvoraussetzung in Form eines für alle [X.]ußgeldverfahren gleichermaßen geltenden festen [X.]punkts gemeint hat, oder nicht vielmehr - worauf die Erwähnung von § 77 Abs. 2 OWiG hindeutet - auf die prozessualen Möglichkeiten hingewiesen hat, die dem Gericht in [X.]ußgeldverfahren in Abhängigkeit vom jeweiligen Verfahrensstand eröffnet sind, um verspäteten, insbesondere zu einer Verfahrensverzögerung führenden Sachvortrag zurückzuweisen.

Aber auch unabhängig davon können weder dem Verwaltungsprozessrecht (a) noch dem für [X.]en geltenden Fachrecht (b) Anhaltspunkte für den vom Oberverwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen [X.]punkt für die "Rechtzeitigkeit" eines Antrags auf Datenzugang bei der [X.]ußgeldstelle entnommen werden.

a) Für die [X.]eantwortung der Frage, welche Erkenntnisse das Verwaltungsgericht für die [X.]eurteilung heranziehen darf, ob es zu einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] gekommen ist, sind der Umstand und der [X.]punkt der Erledigung der [X.] aus [X.] Sicht grundsätzlich ohne [X.]edeutung. Mit der Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in direkter oder entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eröffnet die Verwaltungsgerichtsordnung dem Adressaten einer [X.] die Möglichkeit, deren Rechtmäßigkeit auch noch dann gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn sie sich erledigt hat und damit keine unmittelbaren Rechtswirkungen mehr zeitigt. Voraussetzung hierfür ist - wie gezeigt -, dass der [X.]etroffene ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. [X.]esteht ein solches berechtigtes Interesse, erfolgt eine umfassende verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung, ohne dass der Umstand der Erledigung zu einer Reduzierung des [X.] führt. Dementsprechend sind vom Verwaltungsgericht grundsätzlich auch erst nach dem Erledigungseintritt gewonnene Erkenntnisse zu tatsächlichen Umständen zu berücksichtigen, die für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts maßgeblich sind, also auch solche Erkenntnisse, zu denen das Verwaltungsgericht erst in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), etwa durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, gelangt ist. Es wäre widersprüchlich, die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines bereits erledigten Verwaltungsakts zu eröffnen, jedoch Erkenntnisse, die dem Verwaltungsgericht für die [X.]eurteilung eines in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalts zur Verfügung stehen, von der [X.]erücksichtigung ausschließen. Damit würde der Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Überprüfung, der im Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) wurzelt, zum Teil wieder entwertet.

Hinzu kommt, dass die Annahme des [X.], erst nach der Erledigung der [X.] gewonnene Erkenntnisse könnten nicht verwertet werden, in der Sache eine Präklusion zur Folge hat. Das setzt jedoch eine rechtliche Regelung voraus, die einen solchen Einwendungsausschluss mit der gebotenen Rechtsklarheit anordnet. Hieran fehlt es.

b) Aus dem maßgeblichen Fachrecht folgt nichts Anderes. Die [X.]eurteilung, ob die gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vorliegt, hat - wie bereits ausgeführt - einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Vorgang zum Gegenstand. Es handelt sich nicht um eine Prognose, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auf eine ex-ante-[X.]etrachtung abzustellen wäre. Sollte sich das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung als unzutreffend erweisen, etwa weil sich herausstellt, dass das Messgerät defekt war oder dass es zu einem [X.]edienungsfehler gekommen ist, kann hierauf die Annahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung und damit einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gestützt werden. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Messfehler und dessen Ursache noch während der Wirksamkeit der Anordnung oder erst nach deren Erledigung, etwa im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, herausstellen.

Etwas Anderes kann entgegen der Annahme des [X.] nicht daraus hergeleitet werden, dass die für den Erlass der [X.] zuständige [X.]ehörde und das deren Entscheidung überprüfende Verwaltungsgericht bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens solange von der Richtigkeit der Messung ausgehen können, wie der [X.]etroffene keine plausiblen Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit vorträgt. Ergeben sich solche Anhaltspunkte erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sind sie - vorbehaltlich der verwaltungsprozessualen Möglichkeiten, die etwa nach § 87 b VwGO bestehen, um eine Verfahrensverzögerung durch verspätetes Vorbringen zu verhindern (vgl. zu § 77 Abs. 2 OWiG in Ordnungswidrigkeitenverfahren [X.], [X.] vom 12. November 2020 - 2 [X.]vR 1616/18 - [X.], 41 Rn. 60) - bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob es zu einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] gekommen ist (zur [X.]erücksichtigung von nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnenen Erkenntnissen [X.], [X.]eschluss vom 21. November 2022 - 3 [X.] 1.22 - NVwZ 2023, 265 Rn. 13 f., dort zum Arzneimittelrecht).

4. Die Entscheidung des [X.] erweist sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie geboten - konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen. Daher durfte das Oberverwaltungsgericht von der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung ausgehen (a). Das Recht auf ein faires Verfahren steht dem nicht entgegen. Es ist nicht verletzt, da der Kläger nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Datenzugang bei der [X.]ußgeldstelle durchzusetzen (b).

a) Wie eingangs gezeigt, können auch die für den Erlass einer [X.] zuständige [X.]ehörde und das Verwaltungsgericht bei deren gerichtlicher Überprüfung das durch ein standardisiertes Messverfahren gewonnene Messergebnis zugrunde legen, solange und soweit der Adressat der Anordnung keine plausiblen Anhaltspunkte für einen Messfehler darlegt.

Solche Anhaltspunkte hat der Kläger weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgezeigt. Er hat sich, nachdem sich sein Einwand, das Messgerät habe keine [X.] gespeichert, nach der Sachaufklärung im [X.]erufungsverfahren als unzutreffend erwiesen hat, darauf beschränkt vorzutragen, ihm seien von der [X.]ußgeldstelle nicht alle aus seiner Sicht zur Überprüfung des [X.] erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt worden; insbesondere habe er nicht die bei der Messreihe angefallenen [X.] Dritter und die [X.] erhalten.

b) Seine auf das Urteil des [X.]gerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 - gestützte Rüge, das Recht auf ein faires Verfahren sei deshalb verletzt und das Messergebnis demzufolge nicht verwertbar, geht fehl.

Wurde bei einer Geschwindigkeitsmessung ein standardisiertes Messverfahren verwendet, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) zwar ein Anspruch des Adressaten einer [X.] auf Zugang zu bei der [X.]ußgeldstelle vorhandenen Daten innerhalb der vom [X.]undesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen. Das Recht auf ein faires Verfahren, bei dem - wie das [X.]undesverfassungsgericht klargestellt hat ([X.] vom 12. November 2020 - 2 [X.]vR 1616/18 - [X.], 41 Rn. 33) - die Gesamtheit des Verfahrens in den [X.]lick zu nehmen ist, begründet aber nicht nur Rechte, sondern auch Obliegenheiten des [X.]etroffenen. Es handelt sich nicht um eine "Einbahnstraße". Der Adressat einer [X.] ist der Sachverwalter seiner Interessen. Das gilt auch und gerade dann, wenn es um den Zugang zu Daten geht, die sich außerhalb der Akten des [X.]s befinden, und die [X.]ußgeldstelle, bei der die gewünschten Daten gespeichert sind, - wie in der Regel - nicht [X.]eteiligte des Verfahrens auf Erlass und anschließende gerichtliche Überprüfung der [X.] ist. Es obliegt dem Adressaten der [X.], alle ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um den aus seiner Sicht bestehenden Anspruch auf Datenzugang bei der [X.]ußgeldstelle geltend zu machen und gegebenenfalls ihr gegenüber gerichtlich durchzusetzen. Eine solche gerichtliche Durchsetzung findet außerhalb des die [X.] betreffenden Rechtsstreits in einem gesonderten, gegen die [X.]ußgeldstelle zu richtenden Verfahren statt. Verweigert die [X.]ußgeldstelle dem Adressaten der [X.] den Zugang zu bei ihr vorhandenen Informationen ganz oder teilweise, führt das auch nicht dazu, dass dann das Verwaltungsgericht die [X.]ußgeldstelle von Amts wegen oder auf Antrag des [X.] gemäß § 86 Abs. 1, § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auffordern müsste, ihm die vom Kläger begehrten Informationen zugänglich zu machen. Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht setzt - wie gezeigt - erst dann ein, wenn plausible Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren dargelegt sind. Nur wenn der Adressat einer [X.] seine im Zusammenhang mit dem gewünschten Datenzugang bestehenden Obliegenheiten erfüllt, kann es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit [X.]lick auf das Recht auf ein faires Verfahren geboten sein, ihm nicht die Möglichkeit zu nehmen, auf der Grundlage der begehrten Informationen konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorzutragen.

Der Kläger hat nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um von der [X.]ußgeldstelle die nach seiner Einschätzung für eine Überprüfung des [X.] erforderlichen Daten zu erhalten. Einen Antrag auf Datenzugang hat er bei der [X.]ußgeldstelle erst am 1. Juli 2021 gestellt. Auf diesen Antrag hin hat sie ihm mit Schreiben vom 27. August 2021 unter anderem die seinen PKW betreffenden [X.] zur Verfügung gestellt, allerdings nicht - wie vom Kläger beantragt - zusätzlich auch die [X.] der gesamten Messreihe oder hilfsweise die des [X.], was auch die Daten zu anderen Verkehrsteilnehmern eingeschlossen hätte. Ebenso wenig hat sie dem Kläger - wie er ebenfalls beantragt hatte - die [X.] übermittelt. Zur [X.]egründung hat die [X.]ußgeldstelle unter [X.]ezugnahme auf den [X.] des [X.] vom 12. November 2020 - 2 [X.]vR 1616/18 - ([X.], 41) darauf abgestellt, dass durch die Einsichtnahme in [X.], die Dritte beträfen, deren Rechte tangiert sein könnten. Der Kläger habe nicht plausibel gemacht, weshalb die Kenntnis vom Inhalt andere Verkehrsteilnehmer betreffender Daten für seine Verteidigung [X.]edeutung gewinnen könne und er deshalb auf diese Informationen angewiesen sei. Weitere, auch gerichtliche Schritte, um den von ihm behaupteten [X.] gegenüber der [X.]ußgeldstelle durchzusetzen, hat der Kläger - wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - nicht unternommen. Auch aus den ihm von der [X.]ußgeldstelle zur Verfügung gestellten Daten hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des [X.] abgeleitet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 14/21

02.02.2023

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 6. Oktober 2021, Az: 1 A 8/21, Urteil

§ 31a Abs 1 S 1 StVZO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.2023, Az. 3 C 14/21 (REWIS RS 2023, 2158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2158

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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