Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.09.2016, Az. 2 BvQ 52/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 5041

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt "Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug".

2

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. [X.] 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>).

3

Soweit es dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen ist, hat er fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die gerügte Versagung medizinischer Behandlung durch die Justizvollzugsanstalt noch nicht in Anspruch genommen. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist nach §§ 109 ff. [X.] eröffnet, wenn der Antragsteller sich in Strafhaft befindet, wie sein Antrag nahelegt, oder nach § 119a StPO, wenn der Antragsteller sich in Untersuchungshaft befindet, wie die vorgelegte Beschwerde seines Verteidigers gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eines Haftbefehls nahelegt.

4

Dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. [X.] 87, 107 <111>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem [X.] ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. [X.] 94, 166 <216>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174 <2175>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 [X.] darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>).

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 52/16

22.09.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, §§ 109ff StVollzG, § 109 StVollzG, § 114 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.09.2016, Az. 2 BvQ 52/16 (REWIS RS 2016, 5041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5041

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