Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.03.2016, Az. 2 BvQ 16/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 14447

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiaritätsgrundsatz gilt auch im eA-Verfahren nach § 32 BVerfGG - hier: Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes (§ 58 FamFG) bei zu erwartender Eilentscheidung über vorläufige Unterbringung gem § 331 FamFG zumutbar


Gründe

1

Die Beschwerdeführerin begehrt, dem Betreuungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine vorläufige Unterbringung zu genehmigen, deren Beantragung durch ihren vorläufigen Betreuer sie erwartet.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

3

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. [X.] 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420).

4

Die Beschwerdeführerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg noch nicht beschritten. Gegen die von ihr erwartete, gegebenenfalls im Verfahren nach § 331 FamFG zu erteilende gerichtliche Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung stünde ihr die Beschwerde nach § 58 FamFG offen. Dass ihr ein Zuwarten bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung und nötigenfalls bis zur Beschwerdeentscheidung unzumutbar wäre, weil ihr ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. [X.] 87, 107 <111>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem [X.] ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. [X.] 94, 166 <216>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NVwZ 1999, 980; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 [X.] darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 16/16

16.03.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 58 FamFG, § 331 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.03.2016, Az. 2 BvQ 16/16 (REWIS RS 2016, 14447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14447

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