Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rückverlegung eine Strafgefangenen in ursprüngliche JVA stellt nicht zwingend einen "schweren Nachteil" iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar - Zudem Subsidiarität bei unzureichender Nutzung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe
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