Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.08.2016, Az. 2 BvQ 36/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 6877

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Aussetzung von gegenüber einem Strafgefangenen angeordneten Sicherungsmaßnahmen begehrt wird – zur Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt insbesondere, das [X.] [X.] in [X.]/[X.] und die [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gegen ihn angeordneten Sicherungsmaßnahmen sofort aufzuheben und nicht weiter zu vollziehen.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

3

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. [X.] 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris).

4

2. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat den fachgerichtlichen Rechtsweg zwar beschritten, indem er das [X.] mit Antrag vom 29. Juli 2016 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht hat. Das [X.] hat über diesen Antrag bislang jedoch nicht entschieden.

5

Dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur landgerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. [X.] 87, 107 <111>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem [X.] ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. [X.] 94, 166 <216>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174 <2175>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 [X.] darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 36/16

10.08.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.08.2016, Az. 2 BvQ 36/16 (REWIS RS 2016, 6877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6877

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