Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. XII ZR 265/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4617

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[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:11. Februar 2004Breskic,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] §§ 138 [X.], 242 [X.], [X.], 1408, 1410, 1585cZur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.[X.], Urteil vom 11. Februar 2004 - [X.]/02 - [X.] 2 -[X.]er XI[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. [X.]ezember 2003 durch die Vorsitzende [X.]in [X.]r. Hahne und die[X.] Sprick, [X.], Prof. [X.]r. [X.] und [X.]r. Ahltfür Recht erkannt:Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil [X.] Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 1. Oktober 2002 hinsicht-lich der Nummern [X.] und [X.] insgesamtund hinsichtlich der Nummer [X.] 1. des Entscheidungssatzes inso-weit aufgehoben, als der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen vonmehr als 1.278,23 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen.Wert: 235.365 $Von Rechts [X.]:[X.]ie rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten über nachehelichenUnterhalt und Ausgleich des [X.] -[X.]er 1948 geborene Antragsteller und die 1955 geborene [X.] haben am 22. November 1985 miteinander die Ehe geschlossen, aus der dieam 24. März 1986 und am 21. Mai 1989 geborenen Kinder M. und [X.] hervorge-gangen sind.[X.]er Antragsteller ist seit 1985 als Unternehmensberater tätig. [X.]ie An-tragsgegnerin, die in den Fächern alte Geschichte, Kunstgeschichte und Ger-manistik das Magisterexamen bestanden hat, leitete 1984 und 1985 archäologi-sche Ausgrabungen, gab diese Tätigkeit aber wegen ihrer [X.]. Ihre Absicht, den [X.]oktorgrad zu erwerben, verfolgte sie auf Wunsch ihres[X.]es nicht weiter; sie widmete sich dem Haushalt und der Erziehung [X.].Am 17. Februar 1988 schlossen die Parteien einen notariellen Ehever-trag. [X.]arin verzichteten sie "für den Fall der Scheidung ... gegenseitig auf [X.] nacheheliche Unterhaltsansprüche, mit Ausnahme des [X.]s der Ehefrau wegen Kindesbetreuung". Außerdem vereinbarten sie fürdie Zukunft Gütertrennung. Sie erklärten, daß ein Zugewinn bisher nicht ent-standen sei; vorsorglich verzichteten sie wechselseitig auf etwaige bisher [X.]. [X.]en Versorgungsausgleich [X.] aus. [X.]en Verzicht der Antragsgegnerin stellten sie dabei unter die Bedin-gung, daß der Antragsteller spätestens ab Juni 1988 für die [X.] private Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme in [X.] 80.000 [X.]M auf den [X.]punkt der Vollendung ihres sechzigsten Lebensjah-res mit Rentenwahlrecht abschließen und die Beiträge hierauf während des Be-stehens der Ehe laufend zahlen sollte. Im Falle der Scheidung sollte er ihr dendreifachen Jahresbeitrag zu dieser Versicherung in einer Summe als Abfindungbezahlen. Weitere Zahlungen sollte er dann nicht mehr schulden.- 4 -Am 27. April 1988 wurde für die Antragsgegnerin bei der [X.] eine Kapi-tallebensversicherung über 80.000 [X.]M abgeschlossen, auf die der Antragstellerin der Folge Zahlungen leistete. Am 13. November 2001, in der Scheidungsver-handlung vor dem Amtsgericht, verpflichtete er sich in Abweichung vom [X.], die Raten fortlaufend bis zum Ablauf der Versicherungam 1. Mai 2015 zu zahlen.[X.]er Antragsteller erzielte nach den Feststellungen des [X.] "in den letzten Jahren" ein monatliches Einkommen von durchschnittlich27.000 [X.]M netto aus abhängiger und selbständiger Arbeit. [X.]ie Antragsgegnerinbetreibt seit 1994 an ihrem Wohnort einen "alternativen" Spielwarenladen, zu-letzt zusammen mit einer Postagentur. Ihr monatliches Einkommen aus dieserTätigkeit beläuft sich - nach ihren Angaben - auf 1.084 [X.]M vor Steuern. [X.]ieParteien bewohnten ein Haus in A. mit einer Wohnfläche von 200 m² auf einemGrundstück von ca. 1.200 bis 1.300 m², das die Parteien vom Bruder des [X.] für eine monatliche Gesamtmiete von 2.548 [X.]M gemietet hatten.[X.]ie Antragsgegnerin erhielt vom Antragsteller ein monatliches Wirtschaftsgeldvon 2.692 [X.]M sowie einen Ausgleich für ihre Mitarbeit in seinem häuslichenBüro von monatlich 500 [X.]M. Im übrigen war der Zuschnitt der ehelichen Le-bensverhältnisse, was Kleidung, Einrichtung und sonstige Ausstattung anbe-langt, nach den Feststellungen des [X.]s bescheiden.[X.]ie Parteien leben seit Februar 1999 dauernd getrennt. [X.]ie Kinder ha-ben nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ihren gewöhnlichen Auf-enthalt bei der Antragsgegnerin; der Antragsteller zahlt für sie Unterhalt nachder höchsten Stufe der [X.]üsseldorfer Tabelle.[X.]as Amtsgericht hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien [X.] festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Außerdem hat- 5 -es den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 3.671 [X.]M Elementarun-terhalt und 1.081 [X.]M Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen; die auf weitergehen-den Unterhalt sowie die im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und [X.] eines Zugewinnausgleichs gerichteten Anträge der Antragsgegnerin hat [X.]. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Scheidung und über denVersorgungsausgleich ist das Urteil des Amtsgerichts seit dem 13. April 2002rechtskräftig.Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das [X.] denAntragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich im voraus Elementar-unterhalt in Höhe von 2.897 [X.]; im übrigen hat es ihre Berufung hinsichtlich des Unterhaltsbegehrenszurückgewiesen. Ebenso hat es die Anschlußberufung des Antragstellers, mitder er sich gegen die 2.500 [X.]M (= 1.278,23 9r-teilung zur Unterhaltszahlung wehrte, zurückgewiesen. Hinsichtlich des [X.] hat es ihn verurteilt, über sein Endvermögen Auskunft zu ertei-len, und die Sache im übrigen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit derzugelassenen Revision wendet sich der Antragsteller gegen das Berufungsur-teil, soweit es ihn beschwert.Entscheidungsgründe:[X.]as Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].- 6 -[X.]Nach Auffassung des [X.]s, dessen Entscheidung inFamRZ 2003, 35 (m.Anm. [X.] 39) veröffentlicht ist, steht der Kläge-rin neben dem Betreuungsunterhalt ein Anspruch auf [X.] auf Auskunftserteilung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs zu. [X.]ernotarielle Vertrag der Parteien vom 17. Februar 1988 schließe diese Ansprüchenicht aus, da er - gemessen an den vom [X.] in seinenEntscheidungen vom 6. Februar 2001 (FamRZ 2001, 343 m.Anm. [X.] 349)und vom 29. März 2001 (FamRZ 2001, 985) genannten Maßstäben - für un-wirksam zu erachten sei.Nach diesem Vertrag hätten die Parteien zwar gegenseitig auf jeglichenachehelichen Unterhaltsansprüche mit Ausnahme des [X.] Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichtet. [X.]amit habe der [X.] praktisch kein Recht aufgegeben, da man nicht davon habe ausgehenkönnen, daß er bei einem Vermögen von über einer Million [X.]M und hohen mo-natlichen Einkünften im Falle der Scheidung unterhaltsbedürftig würde. [X.]ie An-tragsgegnerin, die demgegenüber über kein Vermögen und - abgesehen vonden aus der Bürotätigkeit für den Antragsteller erzielten 500 [X.]M - über keinEinkommen verfügt habe, sei wirtschaftlich völlig vom Antragsteller [X.]. Gemäß seinem Wunsch habe sie sich der Haushaltsführung gewid-met. Wegen der Betreuung der damals noch nicht ganz zweijährigen Tochter M.und der am 21. Mai 1989 geborenen Tochter [X.] habe sie praktisch auf [X.] keine Aussicht gehabt, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt si-cherzustellen. Insgesamt sei die Antragsgegnerin somit durch den [X.] Unterhaltsverzicht unangemessen benachteiligt worden, weil ihr - gegen-über dem finanziellen Beitrag des Antragstellers zu den ehelichen Lebensver-hältnissen gleichwertiger - Beitrag in Form von Haushaltsführung und [X.] 7 -betreuung für den Fall der Scheidung unberücksichtigt geblieben sei. Ihr seinicht nur ohne sachlichen Grund die Teilhabe an den ehelichen Lebensverhält-nissen genommen worden, die durch den - bei dem monatlichen Nettoeinkom-men des Antragstellers von 27.000 [X.]M besonders werthaltigen - Aufstockungs-unterhalt gewährleistet werden soll. Ihr sei vielmehr auch das alleinige Risikoaufgebürdet worden, im Alter, bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit ohne hin-reichende Einkünfte auszukommen.[X.]er Ausschluß jeder Unterhaltsberechtigung für diese Fälle sei auch mitdem Wohl der gemeinsamen Kinder nicht vereinbar. Auch wenn der [X.] an die Kinder Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der[X.]üsseldorfer Tabelle leiste, bestehe doch die Gefahr, daß die Antragsgegnerinim Falle ihrer Invalidität unter Verhältnissen leben müsse, welche die Entwick-lungsmöglichkeit der Kinder weit mehr einschränkten als es den gemeinsamenwirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. [X.]ie ungenügende Absicherung [X.] für den Fall der Invalidität beruhe insbesondere darauf, daßsie mit ihrem Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht nur mögliche [X.] auf eine Altersrente, sondern auch auf eine Invaliditätsversorgungverloren habe. [X.]ieser Nachteil werde durch die vereinbarte Kapitallebensversi-cherung bei weitem nicht ausgeglichen, zumal bei [X.]urchführung des [X.] auf die Antragsgegnerin [X.] in Höhe von590,94 [X.]M übertragen worden wären. Zur Begründung solcher [X.] im Wege des [X.] wäre, bezogen auf den 31. März 2000,ein Betrag von 128.748,74 [X.]M erforderlich gewesen, mithin weit mehr als diefür die Antragsgegnerin vereinbarte Versicherungssumme von 80.000 [X.]M.Auch hierin liege eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin,welche den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs als unwirksamerscheinen lasse, auch wenn die Entscheidung des Amtsgerichts, keinen Ver-sorgungsausgleich durchzuführen, nicht angefochten sei.- 8 -Auch der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs sei unwirksam,weil der Antragsteller seine dominierende Situation als Inhaber eines Vermö-gens und Bezieher eines weit überdurchschnittlichen Einkommens gegenüberder vermögens- und praktisch einkommenslosen Antragsgegnerin zu derenNachteil ausgenutzt habe. [X.]er Antragsteller habe sich nicht auf die Sicherungseines ererbten Vermögens beschränkt, was angeblich sein Motiv für den [X.] des [X.] gewesen sei. Er habe vielmehr die Antragsgegnerin,auf deren Seite kein Zugewinn zu erwarten gewesen sei, von der Teilhabe andem gemeinsam Erwirtschafteten ausgeschlossen. [X.]adurch sei die Antragsge-gnerin insbesondere in ihrer Altersversorgung betroffen worden, da hierfür beigut verdienenden Personen wie dem Antragsteller erfahrungsgemäß auch mitHilfe des Vermögens Vorsorge getroffen werde.[X.]iese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.I[X.][X.]as Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, durch während oder vorsorg-lich schon vor der Ehe getroffene Vereinbarungen für den Fall einer späterenScheidung den nachehelichen Unterhalt oder sonstige versorgungs- und güter-rechtliche Angelegenheiten verbindlich zu regeln (§ 1408 Abs. 1 und 2,§ 1585 c [X.]).1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s bestand für derartigeVereinbarungen grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Eine besondere [X.], ob die Regelung angemessen sei, fand - abgesehen von Vereinba-rungen nach § 1587 o [X.] - nicht statt ([X.]sbeschluß vom 2. Oktober 1996- 9 -- [X.] - FamRZ 1997, 156, 157; vgl. auch [X.]surteil vom 28. Novem-ber 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 306). [X.]er Verzicht auf nachehelichenUnterhalt berühre nicht einen Kernbereich der Ehe ([X.]surteil vom [X.] - [X.] - FamRZ 1985, 788). Auch werde das Wesen der Ehenicht dadurch mitbestimmt, daß eine "wirtschaftliche Lebensgemeinschaft" ent-stehe oder daß die Ehegatten bei Auflösung der Ehe an den während ihres Be-stehens eingetretenen vermögensrechtlichen Veränderungen beteiligt würden([X.]surteil vom 24. April 1985 aaO 789).Schranken der Gültigkeit einer solchen Vereinbarung ergäben sich alleinaus den §§ 134, 138 [X.]. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall gegen die [X.] verstoße, hänge von ihrem aus Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ent-nehmenden Gesamtcharakter ab, wobei sich aus dem zeitlichen Abstand zueiner nicht beabsichtigten, sondern nur für denkbar gehaltenen Scheidung zu-sätzliche Gesichtspunkte ergeben könnten ([X.]surteile vom 24. April 1985aaO und vom 28. November 1990 aaO 307). Es reiche für sich allein nicht aus,daß die Vereinbarung in dem Bestreben abgeschlossen worden sei, sich vonsämtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen ([X.] 28. November 1990 aaO). Auch genüge nicht, daß sich die Regelung aus-schließlich oder überwiegend zu Lasten eines der beiden Ehegatten auswirkenkönne ([X.]sbeschluß vom 2. Oktober 1996 aaO 157). Schließlich könne dieSittenwidrigkeit der Abrede auch nicht allein aus dem Umstand hergeleitet wer-den, daß die vertragschließende Frau von [X.] schwanger gewesen [X.] die Eheschließung mit ihr von dem Abschluß dieses Vertrags abhängiggemacht habe. [X.]a [X.], ungeachtet der Schwangerschaft der Frau, [X.] Eheschließung hätte absehen und sich auf die rechtlichen Verpflichtungeneines mit der Mutter nicht verheirateten [X.] zurückziehen können, könne [X.] zu mißbilligenden Ausnutzung einer Zwangslage der Frau nicht [X.] werden ([X.]sbeschlüsse vom 18. September 1996 - [X.]/94 -- 10 [X.] 1996, 1536, 1537 und vom 2. Oktober 1996 aaO 157 f.). [X.] ein Unterhaltsverzicht dann den guten Sitten zuwiderlaufen und damitnichtig sein, wenn die Parteien ihre auf der Ehe beruhenden Familienlastenobjektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt hätten ([X.]surteile [X.]Z 86,82, 88, vom 24. April 1985 aaO 790 und vom 9. Juli 1992 - [X.]/91 [X.] 1992, 1403). [X.]azu bedürfe es nicht unbedingt eines Bewußtseins [X.], durch ihre Vereinbarung den Träger der Sozialhilfe zu schädigen;vielmehr könne es bereits genügen, daß sie sich einer solchen Erkenntnis grobfahrlässig verschlossen hätten ([X.]surteil vom 24. April 1985 [X.] sei dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenenEhegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen [X.] Umständen nach [X.] (§ 242 [X.]) verwehrt; dies könnenamentlich dann der Fall sein, wenn die zur [X.] des [X.] beste-henden Verhältnisse sich nachträglich so entwickelt hätten, daß überwiegendeschutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung [X.] entgegenstünden ([X.]surteile vom 24. April 1985 - [X.] [X.] 1985, 787 f. und vom 15. Oktober 1986 - [X.] - FamRZ 1987,46, 47), mögen die Parteien die dann später tatsächlich eingetretene Entwick-lung - nämlich die Scheidung bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit [X.] - auch bereits beim Abschluß des [X.] bedacht haben([X.]surteil vom 9. Juli 1992 aaO 1404). [X.]ie [X.]auer und Höhe der [X.] sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt, als nicht [X.] ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebiete ([X.] 28. November 1990 aaO 307, vom 30. November 1994 - [X.] [X.] 1995, 291, 292 und vom 16. April 1997 - [X.] - FamRZ 1997,873, 874). [X.]er Höhe nach stehe dem betreuenden Ehegatten der [X.] nur insoweit zu, als er, um seinen Betreuungspflichten nachzukommen,darauf zur [X.]eckung seines notwendigen eigenen Lebensbedarfs angewiesen- 11 -sei; nur wenn besondere Gründe des Kindeswohls dies geböten, sei dembetreuenden Ehegatten mehr als der notwendige Unterhalt zuzubilligen (Se-natsurteile vom 9. Juli 1992 aaO 1405, vom 30. November 1994 aaO 291 f. undvom 16. April 1997 aaO 874 f.).2. [X.]ie Entscheidungen des [X.]s vom [X.] (aaO) und vom 29. März 2001 (aaO) geben Anlaß, die dargestellte Recht-sprechung zu überprüfen.a) Mit seinem [X.]sbeschluß vom 6. Februar 2001 (aaO) hat das [X.] an seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von [X.] (NJW 1994, 36) und zum entschädigungslosen [X.] (NJW 1990, 1469) angeknüpft und die dort ent-wickelten Grundsätze auf Eheverträge und [X.]:[X.]anach setze die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete [X.], daß die Voraussetzungen der Selbstbestimmung auch tatsächlich ge-geben seien. [X.]er im Vertrag zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Willeder Vertragsparteien lasse zwar in der Regel auf einen durch den Vertrag her-gestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grund-sätzlich zu respektieren habe. Sei jedoch aufgrund einer einseitigen Aufbürdungvon vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungspositionder Vertragspartner ersichtlich, daß in einem Vertragsverhältnis ein Partner einsolches Gewicht habe, daß er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmenkönne, sei es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der [X.] Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, daß sich für einen [X.] die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehre.- 12 -[X.]ies gelte auch für Eheverträge, mit denen Eheleute ihre höchstpersönli-chen Beziehungen für die [X.] ihrer Ehe oder danach regelten. Art. 6 Abs. 1 GGgebe ihnen hierbei das Recht, ihre jeweilige [X.] nach innen in eheli-cher und familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. [X.] geschützt sei allerdings nur eine Ehe, in [X.] und Frau ingleichberechtigter Partnerschaft zueinander stünden. [X.]er Staat habe infolge-dessen der Freiheit der Ehegatten, ihre ehelichen Beziehungen und wechsel-seitigen Rechte und Pflichten mit Hilfe von Verträgen zu gestalten, dort [X.] zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck gleichberechtigter Lebenspart-nerschaft sei, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierendeeinseitige [X.]ominanz eines Ehepartners widerspiegele. [X.]ies sei regelmäßig an-zunehmen, wenn eine nichtverheiratete schwangere Frau sich vor die Alternati-ve gestellt sehe, in Zukunft entweder allein für das Kind Sorge zu tragen oderdurch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung einzubinden, wennauch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden[X.]. Ob ein solcher Vertrag die Frau deutlich mehr belaste als den[X.], hänge wesentlich auch davon ab, welche familiäre Konstellation die [X.] anstrebten und ihrem Vertrag zugrunde legten. Verzichteten [X.] etwa gegenseitig auf nacheheliche gesetzliche Unterhaltsansprüche,liege darin bei Ehen, in denen beide Partner einer etwa gleichwertigen Berufs-tätigkeit nachgingen und sich Haus- und Familienarbeit teilten, keine ungleicheBelastung. Sehe die Lebensplanung der Partner jedoch vor, daß sich in der [X.] der beiden unter Aufgabe einer Berufstätigkeit im wesentlichen der Kin-derbetreuung und Haushaltsführung widme, benachteilige der Verzicht auf dennachehelichen Unterhalt denjenigen, der sich der Betreuung des Kindes undder Arbeit im Hause gewidmet habe. Je mehr im Ehevertrag gesetzliche Rechteabbedungen oder zusätzliche Pflichten übernommen würden, desto mehr kön-ne sich dieser Effekt einseitiger Benachteiligung [X.] 13 -Es sei Aufgabe der Gerichte, den Inhalt des [X.] einer Kontrolle über die zivilrechtlichen Generalklauseln zu [X.] und gegebenenfalls zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtsposi-tionen eines [X.]partners zu korrigieren. [X.]ie [X.] einer solchen Inhaltskontrolle nicht entgegen, denn sie rechtfertige nichtdie Freiheit zu unbegrenzter [X.]gestaltung und insbesondere nicht ei-ne einseitige ehevertragliche Lastenverteilung. [X.]ementsprechend sei ein Teildes Eherechts herkömmlich zwingendes [X.]) Während die vorgenannte [X.]sentscheidung unmittelbar nur [X.] einer vor der Eheschließung getroffenen ehevertraglichen Verein-barung betraf, in der sich eine Schwangere u.a. verpflichtet hatte, den [X.] Kindesvater für den Fall der Scheidung von Unterhaltsansprüchen des er-warteten Kindes teilweise freizustellen, hat das [X.] inseinem Kammerbeschluß vom 29. März 2001 (aaO) diese Rechtsprechungfortgeführt und eine oberlandesgerichtliche Entscheidung beanstandet, die [X.] nur den notwendigen Betreuungsunterhalt zuerkannt, ihre weiterge-henden Anträge auf Unterhalt, [X.] und Versorgungsausgleich aber zu-rückgewiesen hatte. [X.]ie Ehegatten hatten vor der Eheschließung nacheheli-chen Unterhalt sowie [X.] und Versorgungsausgleich vertraglich ausge-schlossen. [X.]as [X.] hätte - so das [X.] -die besondere Situation, in der sich die Ehefrau als Schwangere mit schon ei-nem - noch dazu schwerbehinderten - Kind (aus einer anderen Verbindung) [X.] befunden habe und die allein schon ein deutliches Indiz für ihreUnterlegenheit als Vertragspartnerin gewesen sei, zum Anlaß nehmen müssen,den gesamten Vertragsinhalt einer Kontrolle zu unterziehen; dabei hätte es [X.] nachgehen müssen, ob der Ehevertrag die Ehefrau - zumal in ihrer fami-liären und wirtschaftlich beengten Situation - einseitig und unangemessen bela-ste.- 14 -3. [X.]ie Frage, welche Konsequenzen sich aus diesen Entscheidungen fürdie Beurteilung von Eheverträgen allgemein - also auch in Fällen, in denen [X.] bei Vertragsabschluß nicht schwanger ist - ergeben, wird in der Litera-tur wie auch in der Fachöffentlichkeit unterschiedlich beantwortet.a) [X.]ifferenzen bestehen bereits bei der Beurteilung, wann - allgemein -von einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall gesprochen wer-den kann.So soll nach einer Auffassung eine solche einseitige Lastenverteilung [X.] dann vorliegen, wenn der "Kernbereich des gesetzlichen Scheidungs-folgensystems" berührt sei. [X.]azu sollen zumindest diejenigen Regelungen desnachehelichen Unterhalts zählen, die an eine ehebedingte Bedürftigkeit an-knüpfen, möglicherweise auch der Versorgungsausgleich, nicht dagegen ohneweiteres auch der Zugewinnausgleich ([X.]auner-Lieb AcP 200 (2001) 295,319 [X.] einer weiteren Auffassung erfordere das Eheverständnis des [X.]keine bestimmte Zuordnung oder Teilhabe auf der Vermögensebene. Auch dieeheliche Solidarität verlange keine gegenseitige Vermögensbeteiligung, da [X.] nicht an Bedarfslagen anknüpfe und somit keine unterhaltsrechtliche Funkti-on erfüllen solle. Bedenken bestünden jedoch, sobald die Vereinbarung [X.] mit weiteren Abreden verbunden werde, welche die [X.] gerade desjenigen Ehegatten gefährdeten, der nach geplanter odergelebter Gestaltung der Verhältnisse "ehebedingt" einer [X.] Sicherstellungbesonders bedürfe. Auch ohne eine derartige Kumulierung könne eine güter-rechtliche Vereinbarung bedenklich sein, wenn mit ihr nicht nur die künftigeVermögenszuordnung geregelt, sondern auf schon begründete [X.] verzichtet werde. [X.]er Versorgungsausgleich stehe, obwohl auch er nicht- 15 -auf Bedarfslagen rekurriere, dem Unterhalt näher als dem [X.] sei anzunehmen, daß er innerhalb der - hier engeren - gesetzlichenGrenzen der ehevertraglichen Gestaltungsfreiheit unterliege ([X.], 9, 15 f[X.] einer dritten Meinung soll die Verantwortung der Ehegatten fürein-ander (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.]) zwingendes Recht sein, das zwardem Selbstverständnis der Beteiligten, nicht aber ehevertraglicher Gestaltungoffenstehe ([X.], 1513, 1516).Auf dem [X.]eutschen Familiengerichtstag 2003 hat der Arbeitskreis "[X.]" zwar einen Unterhaltsverzicht grundsätzlich für zuläs-sig erachtet, nicht aber einen vollen Verzicht auf den Betreuungsunterhalt. Nachdem Votum des [X.] "Vereinbarungen über den Versorgungsaus-gleich" soll ein "Globalverzicht" auf Unterhalt, [X.] und Versorgungsaus-gleich zwar grundsätzlich möglich, aber nur dann unproblematisch sein, wenneine hinreichende Absicherung der Alters- und Invaliditätsrisiken bestehe.b) Unterschiedlich wird auch die Bedeutung eingeschätzt, die einem zwi-schen den Vertragspartnern bestehenden Ungleichgewicht zukommen soll.Zum Teil wird gefolgert, daß eine Unterlegenheit der durch einen Ehevertragbenachteiligten Ehefrau jedenfalls dann zu verneinen sei, wenn diese durcheinen Notar über den Inhalt des Vertrags belehrt worden sei und diesen ohne[X.]druck abgeschlossen habe (Langenfeld [X.]NotZ 2001, 272, 279). Nach ande-rer Auffassung soll bei besonders ausgeprägter objektiver Benachteiligung ei-nes Ehegatten durch den Ehevertrag eine tatsächliche Vermutung für die [X.] dieses Ehegatten sprechen ([X.] aaO 15;ähnlich auch der Arbeitskreis "Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich" des[X.]eutschen Familiengerichtstags 2003: "widerlegbare Vermutung"). Von dritter- 16 -Seite wird empfohlen, "sich von der verkrampften Suche nach [X.] zu lösen" und die [X.]freiheit ganz generell im Hinblick aufeine potentielle Einverdienerehe für den Kernbereich des Scheidungsfolgensy-stems "teleologisch zu reduzieren" ([X.]auner-Lieb AcP aaO 323; ihr folgend auch[X.] aaO 1518).c) Ausdrücklich offengelassen hat das [X.] dieFrage, mit welchen Instrumentarien die Fachgerichte die ihnen aufgegebeneInhaltskontrolle umsetzen sollen. Hierzu wird in der Literatur eine Sanktionie-rung erwogen, die zwischen § 138 Abs. 1 und § 242 [X.] nach dem [X.] Benachteiligung differenziert ([X.] FamRZ 2001, 349, 350; ders. [X.]NotZaaO 17 f.; [X.] FamRZ 2001, 1338, 1340; in diese Richtung auch dieobengenannten Arbeitskreise des [X.]eutschen Familiengerichtstags 2003). [X.]abeiwerden die engen Grenzen betont, die dem Korrektiv des § 138 [X.] gezogenseien; zugleich wird auf die mangelnde strukturelle Eignung einer [X.] hingewiesen, die auf vorformulierte, allgemeine Regelungen zu-geschnitten sei ([X.]auner-Lieb aaO 328). § 138 [X.] würde mit seiner [X.] auch dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die [X.]-freiheit nicht gerecht ([X.] aaO 1519). Soweit die Grundsätze über [X.] der Geschäftsgrundlage (etwa [X.] FamRZ 2003, 376, 378)und der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht gezogen werden, bestehtEinigkeit, daß diese Instrumente - unbeschadet ihrer Abgrenzung im einzelnen -versagen, wenn die Vertragsparteien die später eingetretene Entwicklung auchnur für möglich gehalten und dennoch eine bewußt abschließende Regelunggetroffen hätten; genau dies werde aber bei ehevertraglich vereinbarten [X.] vielfach der Fall sein ([X.]auner-Lieb aaO 326 f.). Empfohlen wird [X.] eine [X.], die der [X.] schon bisher - [X.] - unter Berufung auf § 242 [X.] zur Abmilderung der harten Konse-quenzen einer grundsätzlich "vollen [X.]freiheit" genutzt hat ([X.]- 17 -aaO 1519 f., [X.] 2001, 41, 44; [X.] 2001, 213, 214).[X.]abei wird jedoch zum Teil eine Ausdehnung des [X.] gefordert: So solle sich die [X.] auch auf Fallkonstellatio-nen erstrecken, in denen ein Ehevertrag keine Belastung [X.]ritter - etwa gemein-samer Kinder - bewirke, sondern nur einen der Ehegatten selbst einseitig undunangemessen benachteilige. Außerdem solle die [X.] auchBenachteiligungen eines Ehegatten erfassen, die sich aufgrund von [X.], die bei Vertragsschluß bereits absehbar gewesen seien und- weil vom ursprünglichen Parteiwillen gedeckt - die Berufung auf die vertragli-che Abrede nach bisherigem Verständnis nicht ohne weiteres als rechtsmiß-bräuchlich erscheinen ließen ([X.]auner-Lieb aaO 328 f.).II[X.]Nach Auffassung des [X.]s läßt sich nicht allgemein und für alle denk-baren Fälle abschließend beantworten, unter welchen Voraussetzungen eineVereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisseoder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend vonden gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam ist (§ 138 [X.]) oder die [X.] auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig macht (§ 242[X.]). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen [X.], der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsich-tigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. [X.]abei ist von fol-genden Grundsätzen [X.] 18 -1. [X.]ie gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinnund Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen [X.]isposi-tion der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgenzugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht [X.]) Zwar hat der Gesetzgeber dem in § 1569 [X.] verankerten [X.] nachehelichen unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung eines jeden [X.] ein nahezu lückenloses System von Unterhaltsansprüchen gegenüber-gestellt, die den Schutz des sozial schwächeren Ehegatten nach der Scheidungsichern und insbesondere ehebedingte Nachteile ausgleichen sollen, die er umder Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fort-kommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung erlitten hat.Andererseits hat er in den §§ 1353, 1356 [X.] das - grundgesetzlich geschütz-te, vgl. Art. 6 GG - Recht der Ehegatten verbürgt, ihre eheliche Lebensgemein-schaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechendihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. [X.]ie auf [X.] bezogene Vertragsfreiheit ist insoweit eine notwendige Er-gänzung dieses verbürgten Rechts und entspringt dem legitimen Bedürfnis,Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinba-ren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So könnenetwa Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zu-tage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die [X.] keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der gemeinsamenVerantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen werden. Auch [X.] der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten ehelichen Solidarität- und zwar auch in der bloß programmatischen und in seinen Konturen un-scharfen Ausformung des 1998 mit dem [X.] eingeführten§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.], der eine gegenseitige Verantwortung [X.] füreinander vorgibt (vgl. dazu [X.], Festschrift für [X.] 1999,- 19 -379, 381 f.) - ist weder dazu bestimmt noch geeignet, unterhaltsrechtlichePflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarität konkretisiert, als zwingen-des, der [X.]isposition der Parteien [X.] Recht zu statuieren (so aber wohl[X.] aaO S. 1516). § 1585 c [X.] enthält dementsprechend auch keine Ein-schränkung in Richtung eines unverzichtbaren [X.] an [X.]) [X.]er Zugewinnausgleich ist weniger Ausfluß nachehelicher [X.] Ausdruck einer Teilhabegerechtigkeit, die zwar im Einzelfall ehebedingteNachteile ausgleichen kann, in ihrer Typisierung aber weit über dieses Ziel hi-nausgreift und nicht zuletzt deshalb von § 1408 Abs. 1 [X.] der [X.]isposition [X.] unterstellt ist. [X.]as [X.] hat zwar in anderemZusammenhang verdeutlicht, daß Leistungen, die Ehegatten im [X.] für die eheliche [X.] erbringen, unabhängig vonihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und daß deshalb [X.] grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsamErwirtschafteten haben ([X.] FamRZ 2002, 527, 529). [X.]iese fiktive [X.] schließt jedoch die Möglichkeit der Ehegatten, ihrer individuell ver-einbarten Arbeitsteilung oder einer evident unterschiedlichen [X.] ihrer Beiträge in der Ehe durch eine vom Gesetz abweichende ein-vernehmliche Regelung angemessen Rechnung zu tragen, nicht aus. [X.] es ihnen unbenommen, im Einzelfall als unbillig empfundenen Ergebnis-sen des gesetzlichen Güterstandes - etwa im Hinblick auf [X.] - durch die vom Gesetz eröffnete Wahl der Gütertren-nung zu [X.]) [X.]iese Überlegungen gelten - jedenfalls im Grundsatz - auch für denVersorgungsausgleich, der sich zwar seiner Zielrichtung nach als ein vorweg-genommener Altersunterhalt verstehen läßt, andererseits aber dem Mechanis-mus des Zugewinnausgleichs nachgebildet ist. § 1408 Abs. 2 [X.] erlaubt [X.] 20 -halb ausdrücklich ehevertragliche Modifikationen auch des [X.] bis hin zu seinem gänzlichen Ausschluß, die allerdings unwirksam wer-den, wenn ein Ehegatte binnen Jahresfrist die Scheidung beantragt. Auch [X.] mit einer beabsichtigten Scheidung können die Ehegatten ge-mäß § 1587 o [X.] Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen.[X.]iese bedürfen dann allerdings der familiengerichtlichen Genehmigung nach§ 1587 o Abs. 2 [X.] und erfordern eine richterliche Inhaltskontrolle, die auchdie Unterhaltsregelung und die Vermögensauseinandersetzung [X.] auf einen nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den [X.] Bedacht nehmen muß.2. [X.]ie grundsätzliche [X.]isponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nichtdazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertrag-liche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. [X.]as wäre der Fall,wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung derehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde,die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berück-sichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in [X.] der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens [X.] unzumutbar erscheint. [X.]ie Belastungen des einen Ehegatten werden dabeium so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so ge-nauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung [X.] Regelungen in den Kernbereich des [X.]) Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt(§ 1570 [X.]), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteressenicht der freien [X.]isposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nichtjeglicher Modifikation entzogen. So lassen sich immerhin Fälle denken, in de-- 21 -nen die Art des Berufs es der Mutter erlaubt, Kinderbetreuung und Erwerbstä-tigkeit miteinander zu vereinbaren, ohne daß das Kind [X.]. Auch erscheint eine ganztägige Betreuung durch die Mutter nicht alsunabdingbare Voraussetzung für einen guten Erziehungserfolg, so daß sichEhegatten auch darüber verständigen könnten, ab einem bestimmten Kindes-alter [X.]ritte zur Betreuung heranzuziehen, um einen möglichst frühen Wieder-eintritt der Mutter in das Berufsleben zu ermöglichen.Bei der Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen wird man imübrigen für deren [X.]isponibilität eine Rangabstufung vornehmen können, diesich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Schei-dungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben.So ist die Absicherung des laufenden [X.] für den Berechtigten inder Regel wichtiger als etwa der [X.] oder der spätere Versorgungsaus-gleich. Innerhalb der [X.] wird - nach dem Betreuungsunter-halt (§ 1570 [X.]) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 [X.]) und dem Unterhaltwegen Alters (§ 1571 [X.]) Vorrang zukommen. Zwar knüpfen diese beidenletzteren [X.] nicht an ehebedingte Nachteile an. [X.]as be-deutet jedoch nicht, daß sie nicht zum Kernbereich der gesetzlichen Schei-dungsfolgenregelung gehören und der uneingeschränkten [X.]isposition der [X.] unterstehen. Gerade indem das Gesetz sich hier mit einem bloß zeitli-chen Zusammenhang mit der Ehe begnügt, mißt es diesen Einstandspflichtenals Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei - was freilicheinen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst nach [X.] oder im Alter geschlossen wird. [X.]ie Unterhaltspflicht wegenErwerbslosigkeit (§ 1573 [X.]) erscheint demgegenüber nachrangig, da [X.] das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, [X.] einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4;vgl. auch § 1573 Abs. 5 [X.]). Ihr folgen [X.] und Altersvorsorge-- 22 -unterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 [X.]). Am ehesten verzichtbar er-scheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§ 1573Abs. 2, § 1575 [X.]), da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächstenausgestaltet und nicht nur der Höhe (vgl. § 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.]), sondernauch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar sind (§ 1573 Abs. 5, § 1575 Abs. 1Satz 2 [X.]).b) Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungs-ausgleich. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglicher [X.]ispo-sition nur begrenzt offen. Vereinbarungen über ihn müssen deshalb nach den-selben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhalts-verzicht. Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen istder Versorgungsausgleich andererseits aber auch dem Zugewinnausgleichverwandt; das mag - jedenfalls bei deutlich gehobenen Versorgungsverhältnis-sen - eine weitergehende [X.]ispositionsbefugnis rechtfertigen.c) [X.]er Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher [X.]isposition amweitesten zugänglich. [X.]as Eheverständnis erfordert, worauf [X.] (aaOS. 16) mit Recht hingewiesen hat, keine bestimmte Zuordnung des [X.] in der Ehe. [X.]ie eheliche Lebensgemeinschaft war und ist - auchals gleichberechtigte Partnerschaft von [X.] und Frau - nicht notwendig [X.]. Auch die vom [X.](FamRZ 2002 aaO S. 529) - für das Recht des nachehelichen Unterhalts - be-tonte Gleichgewichtigkeit von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit hat keine be-stimmte Strukturierung der ehelichen Vermögenssphäre zur Folge. Wie § 1360Satz 2 [X.] (vgl. auch § 1606 Abs. 3 Satz 2 [X.]) verdeutlicht, sind nicht etwadas Erwerbseinkommen des einen und die Haushaltsführung des anderenEhegatten einander gleichwertig. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Familien-unterhalt gleiches Gewicht haben nur die Unterhaltsbeiträge, welche die Ehe-- 23 -gatten aus ihrem Erwerbseinkommen oder als Familienarbeit erbringen ([X.]FamRZ 2002 aaO; so auch [X.]/Coester-Waltjen Lehrbuch des [X.]. § 34 I 5 S. 495, insbes. [X.]. 4). Zwar sieht der gesetzliche [X.] eine gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam erwirtschaftetenVermögen vor. [X.]em liegt die typisierende Vorstellung zugrunde, daß die [X.] in ökonomisch gleichwertiger Weise zur Vermögensbildung beitragen.[X.]iese - nur fiktive - Gleichwertigkeit hindert die Ehegatten jedoch nicht, durchModifizierung oder Abwahl des [X.] ihre interne Vermögensord-nung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsich-tigten oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch eigene ökonomischeBewertungen an die Stelle der gesetzlichen Typisierung zu setzen. [X.] auch das Gebot ehelicher Solidarität keine wechselseitige Vermögens-beteiligung der Ehegatten: [X.]eren Verantwortung füreinander (§ 1353 Abs. 1Satz 2 2. Halbs. [X.]) tritt bei konkreten und aktuellen Versorgungsbedürfnis-sen auf den Plan; ihr trägt - wie gezeigt - das geltende Unterhaltsrecht Rech-nung. [X.]as geltende Güterrecht knüpft demgegenüber nicht an Bedarfslagen an;die vom Regelgüterstand verfolgte Gewinnbeteiligung hat keine unterhaltsrecht-lichen Funktionen ([X.] aaO). Zwar wird bei einer Gesamtschau die [X.] des nicht- oder nicht voll erwerbstätigen Ehegatten im Einzelfall auchdurch das [X.] mitbestimmt. Grob unbillige Versorgungsdefizite,die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegattenergeben, sind jedoch vorrangig im Unterhaltsrecht - weil bedarfsorientiert - undallenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermö-gensordnung zu kompensieren.3. Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abwei-chenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, diehinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der [X.] zu prüfen. [X.]iese Aufgabe wird nicht dadurch obsolet, daß der [X.] durch einen Notar hinreichend über den Inhalt und die [X.] belehrt wurde (a.[X.] aaO), zumal eine solche Über-prüfung und Belehrung ohnehin nur bei Vereinbarungen in notarieller Formstattfindet, wie sie von § 1408 Abs. 1 i.[X.] mit § 1410, § 1587 o Abs. 2 Satz 1[X.] vorgeschrieben wird, nicht dagegen bei [X.], die- was § 1585 c [X.] zuläßt - privatschriftlich oder formlos getroffen werden.a) [X.]er Tatrichter hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeits-kontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im [X.]punkt ihres [X.] offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für [X.] führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen [X.] Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die [X.] die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Fol-ge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten(§ 138 Abs. 1 [X.]). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf dieindividuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also [X.] Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits ver-wirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegattenund auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede ver-folgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die denbegünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Ge-staltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesemVerlangen zu entsprechen. [X.]as Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regel-mäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den [X.] aus [X.] des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zuerheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den an-deren Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonde-ren Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder [X.] oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegattengerechtfertigt wird.b) Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, muß der [X.] sodann - [X.] der [X.] - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte dieihm durch den [X.] mißbraucht, wenn er sich [X.] gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzli-chen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den [X.] sei (§ 242 [X.]). [X.]afür sind nicht nur die Verhältnisse im [X.]punktdes Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-mehr - im [X.]punkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem verein-barten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilungergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessenerBerücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens indie Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des [X.] der Ehe unzumutbar ist. [X.]as kann insbesondere dann der Fall sein, wenndie tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnissevon der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden [X.] abweicht. [X.] Solidarität wird dabei ein Ehegatte regel-mäßig nicht einfordern können, wenn er seinerseits die eheliche Solidaritätverletzt hat; soweit ein angemessener Ausgleich ehebedingter Nachteile in Re-de steht, werden dagegen Verschuldensgesichtspunkte eher zurücktreten. [X.] hat sich die gebotene Abwägung an der Rangordnung der Schei-dungsfolgen zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlosseneund nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwer-wiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des [X.] einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihrenAusschluß sprechen.- 26 -Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß [X.] der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, soführt dies im Rahmen des § 242 [X.] noch nicht zur Unwirksamkeit des ver-traglich vereinbarten Ausschlusses. Auch wird dadurch nicht notwendig die [X.] vorgesehene, aber vertraglich ausgeschlossene [X.] gesetzt.[X.]er [X.] hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den be-rechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation inausgewogener Weise Rechnung trägt. [X.]abei wird er sich allerdings um so stär-ker an der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge zu orientieren haben, jezentraler diese Rechtsfolge im Kernbereich des gesetzlichen [X.] angesiedelt ist.I[X.][X.]ie angefochtene Entscheidung wird den dargestellten Anforderungenan die richterliche Wirksamkeits- und [X.] unterhaltsrechtlicheroder ehevertraglicher Vereinbarungen nicht gerecht.1. [X.]as [X.] hat den Vertrag insgesamt als unwirksam an-gesehen, weil die Antragsgegnerin auf die Unterhaltsansprüche aus den§§ 1571 bis 1576 [X.], auf [X.] und Versorgungsausgleich verzichtethabe und damit eine unangemessene, einseitig zu ihren Lasten gehende [X.] getroffen worden sei. [X.]aß die Parteien den Betreuungsunterhalt nach§ 1570 [X.] bestehen gelassen haben, ändere an dieser Beurteilung nichts, daes sich dabei nur um den Mindestunterhalt handele, der einem [X.] im Interesse der betreuungsbedürftigen Kinder nach der Rechtspre-chung des [X.] ohnehin nach § 242 [X.] zu belassen sei.[X.]iese Auffassung des [X.]s wird von den tatsächlichenFeststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Eine solche [X.] könnte sich, wie ausgeführt, nur aus § 138 Abs. 1 [X.] - im Rahmeneiner Gesamtbetrachtung der vereinbarten Regelungen - ergeben ([X.]). [X.]ie Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die guten Sittensind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.a) Welche Gründe die Parteien zum Abschluß ihrer Vereinbarung veran-laßt haben, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht festgestellt, welche [X.] die Antragsgegnerin bewogen haben, vertraglich auf einen Teil der ihr fürden Fall einer etwaigen Scheidung zustehenden Rechte zu verzichten. [X.]as[X.] geht von einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin [X.] aus, die der Antragsteller mißbraucht habe. Angesichts der Be-schränkung des § 138 Abs. 1 [X.] auf gravierende Verletzungen der sittlichenOrdnung fehlt für eine solche Einschätzung bereits die tatsächliche Grundlage.[X.]ie Antragsgegnerin war beim Vertragsschluß bereits seit mehr als zwei Jahrenmit dem Antragsteller verheiratet und nicht erneut schwanger. Sie verfügte übereine akademische Ausbildung, die sie bereits erfolgreich beruflich genutzt hatte;die mit der Geburt ihres (ersten) Kindes einhergegangene Unterbrechung ihrerBerufsausübung lag wenig mehr als zwei Jahre zurück. Eine völlige [X.] Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller, wie sie das Oberlan-desgericht seiner Beurteilung zugrunde legt, ist damit noch nicht dargetan. [X.]ervom [X.] hervorgehobene Umstand, daß die Antragsgegnerin [X.] mit ihrer Schwangerschaft auf Wunsch des Antragstellers [X.] ihr angestrebte Promotion nicht betrieben hat, ist für die Frage der Sitten-widrigkeit ihres Verzichts auf gesetzliche Scheidungsfolgen ohne Belang. [X.]as- 28 -gilt auch für die gute Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers, [X.] das [X.] abhebt, ohne sie allerdings für den [X.]punkt [X.] festzustellen. Insbesondere läßt sich aus der günstigen [X.] Situation des Antragstellers keine Zwangslage der Antragsgegnerinherleiten, die sie veranlaßt haben könnte, sich auf einen teilweisen Verzicht derihr vom Gesetz für den Scheidungsfall eingeräumten und gerade bei über-durchschnittlichen Einkommensverhältnissen - wie das [X.] aus-führt - besonders "werthaltigen" Rechte einzulassen.b) Auch der objektive Gehalt der von den Parteien getroffenen notariellenVereinbarung vermag nach den bisherigen Feststellungen den Vorwurf einesVerstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen.[X.]enn der unmittelbare Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenwird von der Vereinbarung nicht tangiert. Vielmehr haben die Parteien den [X.] insoweit nicht abbedungen, als "ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau we-gen Kinderbetreuung" in Frage steht. [X.]iese Regelung sollte im übrigen - nachder vom [X.] unterlassenen und vom [X.] daher nachzuholen-den Auslegung der Vereinbarung - nicht nur den Anspruch erfassen, der sich [X.] ganztätig notwendiger Kinderbetreuung allein aus § 1570 [X.] ergibt.Vielmehr war - nach rechtem Verständnis - auch der Anspruch auf Aufstok-kungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 [X.] umfaßt, der neben den [X.] § 1570 [X.] tritt, wenn einem Ehegatten wegen fortschreitenden Alters [X.] eine Teilerwerbstätigkeit obliegt. Nach der Rechtsprechung des [X.]s([X.]surteil vom 13. [X.]ezember 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 492,493 f.) reicht in diesem Fall der Unterhaltsanspruch aus § 1570 [X.] nur soweit,wie die Kindesbetreuung einen Ehegatten an der Ausübung einer Erwerbstätig-keit hindert. Soweit der ihm hiernach zustehende Unterhalt aus § 1570 [X.]zusammen mit dem Einkommen aus einer Teilerwerbstätigkeit zur [X.]eckung- 29 -seines vollen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 [X.])nicht ausreicht, kommt ein zusätzlicher Aufstockungsunterhalt nach § 1573Abs. 2 [X.] in Betracht. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, daßdie Parteien der Antragsgegnerin nur denjenigen [X.] wollten, der sich unmittelbar aus § 1570 [X.] herleiten läßt, zumal diese[X.]ifferenzierung vom [X.] erst nach Vertragsschluß entwickelt worden ist.Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung sollte vielmehr der Unter-haltsverzicht der Antragsgegnerin auf die [X.] nach dem Wegfall jeglicher Kin-desbetreuung beschränkt werden. Für die [X.] der vollen oder teilweisen Be-treuungsbedürftigkeit der Kinder sollte sie dagegen Unterhalt nach [X.] gesetzlichen Vorschriften verlangen können, und zwar gleichgültig, ob erunmittelbar nur auf § 1570 [X.] oder teilweise auch auf § 1573 Abs. 2 [X.]beruht. Auch der Höhe nach ergibt sich aus der Vereinbarung keine Einschrän-kung, etwa auf den Mindestunterhalt. Beide [X.] sollten sich nach denehelichen Lebensverhältnissen bestimmen und der Antragsgegnerin die Beibe-haltung des bisherigen Lebensstandards gewährleisten.Mit dem Unterhalt wegen Krankheit und Alters haben die Parteien zwargewichtige Scheidungsfolgen abbedungen. [X.]ies könnte - im [X.] den weiteren Regelungen - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfallsdann begründen, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im [X.]punkt [X.] einvernehmlich davon ausgegangen wären, daß die An-tragsgegnerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbslebenzurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Fallewäre der Antragsgegnerin der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risi-ken von Alter oder Krankheit auf [X.]auer verwehrt und würde eine stete Abhän-gigkeit vom Antragsteller begründet. Eine solche einvernehmliche Lebenspla-nung ist jedoch nicht [X.] wird der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters in seinerdie Antragsgegnerin benachteiligenden Wirkung dadurch verstärkt, daß [X.] auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. [X.]ieser [X.] wird jedoch durch die vertragliche Verpflichtung des Antragstellers ge-mildert, für die Ehefrau eine Kapitellebensversicherung abzuschließen und zuunterhalten. [X.]er Umstand, daß - nach den Feststellungen des [X.] - der Antragsgegnerin bei [X.]urchführung des Versorgungsausgleichs Ver-sorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund590 [X.]M zu übertragen gewesen wären, zu deren Begründung ein Einmalbetragvon rund 128.000 [X.]M hätte eingezahlt werden müssen, mag die [X.] Lebensversicherung über nominal 80.000 [X.]M als Kompensation für [X.] des Versorgungsausgleichs möglicherweise im Nachhinein relativie-ren. Für eine Sittenwidrigkeit der Abrede läßt sich daraus jedoch nichts herlei-ten. [X.]enn es ist nicht ersichtlich, daß schon im [X.]punkt des [X.] war, daß der Antragsteller künftig Versorgungsanrechte erwerbenwerde, von denen er rund 590 [X.]M auf die Antragsgegnerin übertragen müßte.Zudem ist die Versicherungssumme einer Kapitallebensversicherung mit deraus dieser Versicherung später zu erwartenden Ablaufleistung (nach [X.] Versicherung hier: 172.294 [X.]M) nicht identisch; beide Größen sind überdiesschon ihrer Funktion nach mit dem Einmalbeitrag der gesetzlichen Rentenversi-cherung nicht vergleichbar. [X.]as [X.] weist zwar zutreffend daraufhin, daß die Kapitallebensversicherung der Antragsgegnerin keinen Invaliditäts-schutz verschaffe. Jedoch vermittelt auch die gesetzliche Rentenversicherungdem versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten Invaliditätsschutz nichtschlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung einer dreijährigen Zahlungvon Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbs-minderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]; vgl. auch§ 1587 o Abs. 2 Satz 4 [X.], der in seiner seit dem 1. Januar 2000 geltenden- 31 -Fassung nicht mehr die Eignung alternativer Sicherungen auch "für den Fall derErwerbsunfähigkeit" verlangt).[X.]er von den Parteien vereinbarte Ausschluß der Unterhaltspflicht für denFall der Arbeitslosigkeit sowie der Verzicht auf Aufstockungsunterhalt (für die[X.] nach der Kinderbetreuung) und auf [X.] rechtfertigen - schonnach ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts - das Verdikt derSittenwidrigkeit nicht. Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes giltnichts anderes.2. Sofern sich ergibt, daß die von den Parteien getroffenen [X.] auch in subjektiver Hinsicht - einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle amMaßstab des § 138 Abs. 1 [X.] standhalten, bleibt zu prüfen, ob und inwieweitder Antragsteller durch § 242 [X.] gehindert wird, sich auf den vereinbartenAusschluß einzelner Scheidungsfolgen zu berufen ([X.]).a) Für die [X.] der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder ist der [X.], wie dargelegt, schon deshalb zur Unterhaltsleistung verpflichtet, weil [X.] seine Unterhaltspflicht insoweit nicht ausgeschlossen haben; das[X.] hat ihn deshalb dem Grunde nach zu Recht zur Unterhalts-zahlung verurteilt.Für die [X.] nach der Kinderbetreuung könnte sich eine Unterhaltspflichtdes Antragstellers namentlich aus § 1573 Abs. 2 [X.] ergeben. Falls sich dervon der Antragsgegnerin vertraglich erklärte Verzicht auf diesen Unterhalt nichtschon als nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig erweist und ein solcher Anschlußun-terhalt zur Entscheidung steht, wird zu prüfen sein, inwieweit sich der [X.] gemäß § 242 [X.] auf diesen Verzicht berufen kann. Im Rahmendieser [X.] wird der Tatrichter zu erwägen haben, daß die An-tragsgegnerin im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes ihre Be-- 32 -rufstätigkeit eingestellt und sich der Familienarbeit sowie später einer selbstän-digen Erwerbstätigkeit gewidmet hat, die zwar nicht ihrer durch Ausbildung er-worbenen Qualifikation entspricht, die sich aber offenbar mit der Haushaltsfüh-rung und der Betreuung der - inzwischen zwei - Kinder vereinbaren läßt. Mit [X.] ihrer Berufstätigkeit hat die Antragsgegnerin ein Risiko auf sich ge-nommen, das sich mit dem Scheitern der Ehe der Parteien zu einem Nachteilverdichtet, wenn die Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder endetund sich erweisen sollte, daß der Antragsgegnerin ein "Wiedereinstieg" in ihrenerlernten Beruf nicht oder nur unter deutlich ungünstigeren Konditionen möglichist. [X.] es einem gemeinsamen Entschluß der Parteien, daß die An-tragsgegnerin im Interesse der Familie dauerhaft auf eine weitere Tätigkeit inihrem erlernten Beruf verzichten sollte, so könnte es unbillig erscheinen, wennder Antragsteller die sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen unterBerufung auf die notarielle Abrede allein der Antragsgegnerin aufbürdet. [X.] der Antragsgegnerin aufgrund des - hier als wirksam unterstellten - [X.]sverzichts Aufstockungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen [X.] (§ 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1 [X.]) zu versagen sein. Im Rahmentatrichterlicher [X.] könnte der Antragsgegnerin aber gleichwohlein Unterhaltsanspruch zuerkannt werden, der jedenfalls ihre ehebedingten Er-werbsnachteile ausgleicht. [X.]essen Höhe könnte nach der [X.]ifferenz des [X.], das die Antragsgegnerin aus einer ihrer Ausbildung entsprechendenkontinuierlich ausgeübten Berufstätigkeit erzielen könnte (§ 287 ZPO), und [X.] bemessen werden, den sie aus einer ihr nach dem [X.] möglichen und zumutbaren vollen Erwerbstätigkeit erlöst oder doch erlö-sen könnte; seine Grenze fände ein solcher Anspruch jedenfalls an dem nachden ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen vollen [X.]) [X.]ie vom [X.] ausgesprochene Verpflichtung des [X.] zur Auskunft über seinen in der Ehe erzielten Zugewinn kann, falls- 33 -sich der Ehevertrag nicht schon nach § 138 Abs. 1 [X.] als unwirksam erweist,nur Bestand haben, wenn der Antragsteller gemäß § 242 [X.] gehindert ist,sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen. [X.]as ist- jedenfalls auf der Grundlage der vom [X.] bislang getroffenenFeststellungen - nicht der Fall.[X.]er Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des [X.] nicht umfaßt; er zeigt sich, wie dargelegt, vertraglicher Gestaltung inweitem Umfang offen. [X.]ie Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertren-nung wird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmiß-bräuchlich erweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede vonbeiderseitiger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit aus-gegangen sind, diese Planung sich aber später nicht verwirklichen läßt. In [X.] und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es unge-achtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, daß der nichterwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in [X.] gebracht würde. So liegen die [X.]inge hier indes nicht. Insbesondere hindertder vom [X.] betonte Umstand, daß die Antragsgegnerin sich inder Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat, für sich ge-nommen den Antragsteller nach [X.] nicht, sich auf eine von [X.] wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Zwar mag es der An-tragsgegnerin - angesichts ihres zugunsten der Familie erklärten zumindestvorläufigen Verzichts auf eine eigene Erwerbstätigkeit und im Hinblick auf die[X.]auer ihrer Ehe - nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr - nach der Schei-dung - mit einem Lebensstandard zu begnügen, der ihren eigenen, durch feh-lende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise deutlich vermindertenErwerbschancen entspricht. [X.] ist in solchen Fällen jedoch nicht mit einerdie ehevertraglichen Abreden unterlaufenden [X.] zu [X.] ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des in der Ehe- 34 -nicht erwerbstätigen Ehegatten systemgerecht mit den Instrumenten des Unter-haltsrechts zu befriedigen. [X.]ies gilt auch, soweit die gesetzlichen Unterhaltsan-sprüche wirksam abbedungen sind; in diesem Fall kann - wie gezeigt - eine [X.] richterlicher [X.] zuzuerkennende Unterhaltsrente ehe-bedingte Nachteile einzelfallgerecht kompensieren.Auch die übrigen vom [X.] angeführten Gesichtspunktevermögen den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs nicht zu tragen. Ein - zumindestin den letzten Jahren - besonders hohes Einkommen des [X.] eine der getroffenen Güterstandsabrede widersprechende Teilhabe [X.] nicht; dies gilt auch für die nicht näher belegte Annahme, die- in ihrem Ladengeschäft ganztags tätige - Antragsgegnerin habe es dem [X.] durch ihre Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder erstermöglicht, sich voll seiner Berufstätigkeit zu widmen. [X.]ie Belange der [X.] Kinder werden durch die Zuordnung des elterlichen Vermögens nichtberührt. Andere für § 242 [X.] erhebliche Umstände sind nicht ersichtlich.[X.][X.]ie angefochtene Entscheidung kann nach allem keinen Bestand haben.[X.]er [X.] vermag auf der Grundlage der vom [X.] getroffenenFeststellungen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. [X.]ie Sache [X.] an das [X.] zurückzuverweisen, damit es die für die ge-botene Wirksamkeits- und [X.] erforderlichen [X.].Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:- 35 -1. [X.]ie Antragsgegnerin kann, wie dargelegt, für die [X.] der [X.] der gemeinsamen Kinder vom Antragsteller Unterhalt nach [X.] der ehelichen Lebensverhältnisse beanspruchen. Bei der Bemessung [X.]s Unterhalts hat das [X.]s zutreffend einen objektiven Maßstabangelegt und denjenigen Lebensstandard für entscheidend erachtet, der [X.] eines vernünftigen Betrachters bei Berücksichtigung der [X.] und Vermögensverhältnisse angemessen erscheint. Nur in [X.]m Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten währenddes ehelichen Zusammenlebens Berücksichtigung finden (vgl. etwa [X.] 25. Januar 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 358, 360 f.). [X.]eshalbbleibt, wie das [X.] im Grundsatz mit Recht annimmt, eine ausdieser Sicht zu dürftige Lebensführung der Parteien für die Bedarfsbestimmungder Antragsgegnerin außer Betracht. [X.]ennoch dürfte nicht - wie im angefochte-nen Urteil geschehen - für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisseschlechthin auf das aktuelle und mit 27.000 [X.]M außerordentlich hohe Nettoein-kommen des Antragstellers abgehoben werden. Eine solche Betrachtung ver-kennt die tatsächlichen Unsicherheiten, denen die Beibehaltung eines [X.] im Wirtschaftsleben und insbesondere im Beruf des [X.] unterworfen ist. [X.]iese Unsicherheiten dürfen es auch bei [X.] objektiven Maßstabs nicht ohne weiteres geraten erscheinen lassen, denLebensstandard einer auf [X.] ihrer Lebensführung bedachten Familie anden jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen auszurichten. Zudem wird [X.] solchen Betrachtung übersehen, daß ein Einkommen in der vom Oberlan-desgericht festgestellten Höhe - auch und gerade vom Standpunkt eines ver-nünftigen Betrachters - üblicherweise nicht allein zu Konsumzwecken einge-setzt wird, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil der [X.] (vgl. [X.]surteile vom 1. Oktober 1986 - [X.] - FamRZ 1987,36, 39 und vom 18. [X.]ezember 1991 - [X.] - FamRZ 1992, 423, 424).- 36 -Inwieweit es danach für [X.] nicht zur Verfügung steht, ist eineFrage der tatrichterlichen Würdigung, der das [X.] nachzugehenhat.2. [X.]as [X.] hat den vom Antragsteller zu [X.] der Antragsgegnerin konkret bemessen und deren [X.] einer Auflistung von [X.] ermittelt. [X.]as dürfte im [X.] zu beanstanden sein. Allerdings hat das [X.] unberücksich-tigt gelassen, daß die Antragsgegnerin vom Antragsteller für die beiden ge-meinsamen Kinder Unterhalt nach dem höchsten Satz der [X.]üsseldorfer Tabelleerhält. In diesen Unterhaltssätzen sind Bedarfsbeträge - namentlich für Wohn-und Wohnnebenkosten - berücksichtigt, die auch in den für die Antragsgegnerinaufgelisteten [X.] enthalten sind und für sie und die Kinder nureinmal anfallen. [X.]eshalb müßten bei den für die Antragsgegnerin in Ansatz ge-brachten [X.] Leistungen, die der Antragsteller bereits im Rah-men des Kindesunterhalts teilweise erbringt, anspruchsmindernd berücksichtigtwerden. [X.]as hat das [X.] - soweit ersichtlich - nicht getan.HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 265/02

11.02.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. XII ZR 265/02 (REWIS RS 2004, 4617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4617

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