Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. XII ZR 296/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3440

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 138 Aa, 242 [X.], 313, 1408, 1410, 1585 c a) Zur [X.] von Eheverträgen bei Schwangerschaft. b) Zur [X.] von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftli-chen Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.
[X.], Urteil vom 25. Mai 2005 - [X.] - [X.]
AG Soest

- 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende [X.]in [X.]r. Hahne und die [X.] [X.], [X.], Prof. [X.]r. Wagenitz und [X.]ose für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des [X.] des [X.] vom 9. Oktober 2001 aufgehoben. [X.]ie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.]ie Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teil-weise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rah-men eines Scheidungsverbundverfahrens (u.a.) im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte und seines Endvermögens in Anspruch. [X.]er 1953 geborene Antragsteller und die 1959 geborene [X.] schlossen am 16. März 1990 miteinander die Ehe, aus welcher der am 19. April 1990 geborene [X.] hervorging. - 3 - Am 14. März 1990 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie grundsätzlich auf Versorgungs-ausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichteten. [X.]er Antragsteller verpflich-tete sich jedoch, für die Antragsgegnerin vom Tage der Heirat an monatliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens 2/3 des [X.] betragen sollte, der nach dem höchsten Rentenbemessungsbetrag be-zahlt werden müsse. [X.]iese Verpflichtung sollte - und zwar unabhängig von der Höhe des jeweiligen, vom Einkommen der Ehefrau bestimmten [X.] - für den [X.]raum entfallen, in dem die Ehefrau durch [X.] einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Gründen kraft Gesetzes ren-tenversicherungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufle-ben. Im übrigen sollte die Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des [X.] eines Ehegatten enden. Im Falle des Verzugs mit drei Beiträgen sollte die Ehefrau berechtigt sein, vom Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu-rückzutreten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: "Wir verzichten weiter für den Fall der Scheidung unserer Ehe gegensei-tig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall des [X.] und der veränderten Umstände. Jeder von uns nimmt den Verzicht des anderen hiermit an. [X.]ieser Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt für den Fall, daß aus [X.] Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgehen. [X.]abei gehen wir davon aus, daß in diesem Fall einer von uns einer be-ruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Weise nachgehen kann. - 4 - Für diesen Fall soll der zu gewährende Unterhalt wie folgt geregelt wer-den: [X.]er unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem die elterliche Sorge für unsere ehelichen Abkömmlinge bzw. einen Abkömmling übertragen ist und der diese elterliche Sorge auch ausübt, erhält von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten einen monatlichen Unterhalt von 2.000 [X.]M, bis das jüngste gemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist allerdings, daß der Unterhaltsberechtigte wegen der Erziehung und Betreuung des oder der Kinder nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen. Für den [X.]raum von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte, falls er bis dahin immer noch die Er-ziehung und Betreuung übernommen hat, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 [X.]M. Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten [X.] entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch des [X.] Ehegatten. Allerdings erhält er unabhängig von dem Alter des oder der Kinder, auch für den Fall, daß das jüngste gemeinsame Kind das vierzehnte Lebens-jahr vollendet hat, begrenzt auf den [X.]raum von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen [X.] von 2.000 [X.]M. Im übrigen endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten einmal im Fall der Wiederverheiratung, aber auch für den Fall, wenn der - 5 - Unterhaltsberechtigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht. [X.]er an den oder die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu zahlende [X.] wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Er errechnet sich für den Fall der Scheidung nach den dann geltenden gesetzlichen [X.] [X.]as Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgespro-chen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Im übrigen hat es der An-tragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 [X.]M für die [X.]auer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich 1.000 [X.]M für die [X.] danach bis zum 30. April 2004 zugesprochen. [X.]as [X.] hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin auf Unterhalt und auf Zu-gewinnausgleich, das sie im Wege der Stufenklage verfolgte, hat das Amtsge-richt insgesamt abgewiesen. [X.]ie hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Terminsniederschrift des Oberlandes-gerichts vom 14. August 2001 hinsichtlich der Ehescheidung zurückgenommen. Im übrigen hat das [X.] die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf [X.]urchfüh-rung des Versorgungsausgleichs und, im Wege der Stufenklage, auf Auskunft hinsichtlich der Einkünfte und des Endvermögens des Antragstellers weiter.

Entscheidungsgründe: [X.]as Rechtsmittel hat, im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung geänderte Rechtsprechung des [X.]s zur Inhaltskontrolle von - 6 - Eheverträgen ([X.]surteil vom 11. Februar 2004 - [X.] ZR 265/02 - [X.], 601 ff.), Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das [X.]. [X.] Nach Auffassung des [X.]s ist der von den Parteien [X.] notarielle Ehevertrag wirksam und das Verlangen der [X.] auf einen über die zuerkannten Beträge hinausgehenden nacheheli-chen Unterhalt sowie auf [X.] und Versorgungsausgleich unbegründet. [X.]ies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die An-tragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags bereits hochschwanger war. [X.]ie Schwangerschaft sei zwar ein Indiz für eine vertragliche [X.]isparität und gebe Anlaß, den Vertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine schwangere Frau dürfe nicht einseitig belastet werden; ihre Interessen seien vielmehr angemessen zu berücksichtigen. [X.]ies sei hier jedoch geschehen, in-dem die Parteien den nachehelichen Unterhalt nicht schlechthin ausgeschlos-sen, sondern eine Regelung für den Fall getroffen hätten, daß aus ihrer Ehe gemeinsame Kinder hervorgingen. [X.]iese Regelung schütze den [X.] Elternteil insoweit, als ihm jedenfalls für die [X.]auer von 14 Jahren ein [X.]sanspruch zugebilligt worden sei - mithin für einen [X.]raum, der die [X.]auer des Unterhaltsanspruchs einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter übersteige. In zeitlicher Hinsicht komme hinzu, daß nach der getroffenen Vereinbarung dem sorgeberechtigten Elternteil - unabhängig vom Alter des [X.] - für die [X.]auer von zwei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch zustehe; dadurch werde sichergestellt, daß der [X.] Elternteil nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sofort - 7 - durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müsse. [X.]er Höhe nach könne der vertraglich vorgesehene Unterhalt zwar im Einzelfall erheblich von dem Be-trag abweichen, der nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet sei. Es [X.] aber keinen Grundsatz, wonach auch für den Fall einer vertraglichen Rege-lung der nacheheliche Unterhalt stets auf der Grundlage der ehelichen [X.] ermittelt werden müsse. Zudem könne nicht festgestellt werden, daß der vereinbarte [X.] nicht dem Betrag entspreche oder sich zumindest annähere, der im [X.]punkt des Abschlusses des [X.] nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschuldet wäre. [X.]ie Antragsgegnerin habe über die beim Vertragsschluß bestehenden Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Antragstellers keine nachprüfbaren Angaben gemacht. [X.]er vereinbarte [X.] von 2.000 [X.]M liege jedenfalls erheblich über dem sog. Existenzminimum. [X.]ie mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes vorgesehene Absenkung auf 1.000 [X.]M finde ihren Grund in der Annahme, daß ab diesem [X.]punkt eine eingeschränkte Erwerbs-obliegenheit des betreuenden Ehegatten beginne; diese Annahme begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Keiner näheren [X.]arlegung bedürfe, daß die Vereinbarung über den [X.] des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Solche Regelungen fän-den sich häufig in Eheverträgen, wenn ein Ehegatte - wie hier der [X.] - als Selbständiger tätig sei und sichergestellt werden solle, daß sein Be-triebsvermögen nicht geschmälert werde. [X.]er Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ebenfalls nicht zu bean-standen, weil der Antragsteller als Selbständiger keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbe und durch die von ihm übernomme-ne Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die [X.] deren ausreichende Sicherung gewährleistet sei. - 8 - Auch insgesamt gesehen führten die von den Parteien getroffenen Rege-lungen nicht zur Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen [X.]. I[X.] [X.]iese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. A. [X.]er [X.] hat in der angeführten Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 dargelegt, daß sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten läßt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Beru-fung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. [X.]abei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: [X.]ie gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen [X.]isposi-tion der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. [X.]ie grundsätzliche [X.]isponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Verein-barungen beliebig unterlaufen werden kann. [X.]as wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Le-bensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die [X.] - nehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzu-mutbar erscheint. [X.]ie Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des [X.] eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungs-folgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden [X.] für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der [X.] oder der spätere Versorgungsaus-gleich. Innerhalb der [X.] wird - nach dem Betreuungsunter-halt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. [X.]ie Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvor-sorge- und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB), die allerdings - je nach Fallgestaltung - als Bestandteile des Lebensbedarfs glei-chen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, ha-ben, wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. [X.] vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 221/02 - zur [X.] bestimmt). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbil-dungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB). Auf derselben Stufe wie der [X.] rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorwegge-nommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem [X.]ausgleich verwandt ist. [X.]er Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehever-traglicher [X.]isposition am weitesten zugänglich. - 10 - Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-den Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-nehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer [X.] - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im [X.]punkt ihres Zustandekommens [X.] zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Aner-kennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). [X.] ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Ver-mögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. [X.] sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den [X.] Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. [X.]as Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den [X.] aus dem Kernbereich des gesetzlichen [X.] ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedun-gen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch ander-weitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der [X.], den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige ge-wichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungs-kontrolle nach § 242 BGB. [X.]afür sind nicht nur die Verhältnisse im [X.]punkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich [X.] 11 - mehr - im [X.]punkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem verein-barten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des [X.] der Ehe unzumutbar ist. [X.]as kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur [X.] des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. [X.]er [X.] hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Par-teien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rech-nung trägt (vgl. [X.]surteil vom 11. Februar 2004, aaO 604 ff. m.w.N.). [X.]ie genannte Entscheidung des [X.]s ist in der Literatur unterschied-lich kommentiert worden (zustimmend etwa: [X.], jurisPR-[X.]ivilR 12/2004; [X.], [X.] 3/2004; [X.], [X.] 2004, 278, 281 f.; [X.], [X.], 1757 ff.; [X.], [X.] 2004, 311, 313; [X.], [X.] 2004, 132, 143; [X.], [X.], 1609, 1610; [X.], [X.], 122, 131 ; [X.], [X.]NotZ 2004, 524 ff.; [X.], [X.] 2004, 295 ff.; [X.], [X.] 2004, 147. [X.] bzw. kritisch dagegen [X.]au-ner-Lieb, [X.], 1027 ff. und [X.] 2004, 65 ff.; [X.], [X.], 315, 317 f.; [X.], [X.] 2004, 105, 106 f., 199 ff. und 239 ff. sowie [X.]Report 2004, 519 ff.; [X.], NJW 2004, 3072, 3076; Rakete-[X.]ombek, NJW 2004, 1273 ff.; [X.], Streit 2004, 80, 81; [X.], [X.] 2004, 249, 250; Sarres, [X.] - 12 - 2004, 251; [X.], FPR 2004, 363, 368 ff. Offen Borth, [X.], 609 ff. und [X.] 2004, 108 ff.). [X.]iese Angriffe geben jedoch dem [X.] keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes zu bemerken: 1. [X.]as [X.]surteil vom 11. Februar 2004 wird verkannt, soweit aus ihm entnommen wird, der [X.] erwäge bei Eheverträgen entgegen § 139 BGB ge-nerell nur eine Teilnichtigkeit oder eine geltungserhaltende Reduktion. Ergibt die [X.], daß einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im [X.]punkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht an-zunehmen ist, daß er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein wür-de, was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salva-torischen Klauseln, ergeben kann. 2. Aus den gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zu-gewinn- und Versorgungsausgleich läßt sich kein unverzichtbarer Mindeststan-dard an Scheidungsfolgen herauslesen (vgl. §§ 1585 c, 1408 Abs. 2, 1587 o, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). [X.]iese Regelungen legen als gesetzliches Leitbild eine Ehe zugrunde, in der nur ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt, während der andere unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit die Familienarbeit über-nimmt. Indessen können sich wegen der weitgehenden Autonomie der [X.], ihr Verhältnis einvernehmlich zu gestalten, hiervon Abweichungen in mehr-facher Hinsicht ergeben. [X.]ie Ehegatten können, auch wenn die Ehe dem ge-setzlichen Leitbild entspricht, den wirtschaftlichen Wert von Erwerbseinkünften und Familienarbeit unterschiedlich gewichten. Sie können aber auch die Ehe, abweichend vom gesetzlichen Leitbild, so ausgestalten, daß sich von [X.] für keinen von ihnen berufliche Nachteile ergeben, etwa in einer [X.]oppelver-dienerehe, in der die Kinder durch [X.]ritte betreut werden. [X.] zur - 13 - Autonomie der Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensverhältnisse unter-liegen die Scheidungsfolgen daher grundsätzlich der vertraglichen [X.]isposition der Ehegatten. Andererseits liegt dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem der Gedanke zugrunde, daß ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkom-men und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines ent-sprechenden Vermögens auf sich genommen hat, nach der Scheidung ausge-glichen werden sollen, wobei Erwerbstätigkeit und Familienarbeit - wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben - grundsätzlich als gleichwertig be-handelt werden. Ob eine ehevertragliche Scheidungsfolgenregelung mit diesem Grundgedanken vereinbar ist, ist, wie dargelegt, in jedem Einzelfall nach den Grundlagen der Vereinbarung und den Vorstellungen der Ehegatten bei ihrem Abschluß sowie der verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens konkret zu prüfen. 3. Hinsichtlich der subjektiven Unterlegenheit im Rahmen des § 138 BGB geht der [X.] davon aus, daß eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluß des Ehevertrages für sich allein zwar noch keine Sittenwidrigkeit des [X.] zu begründen vermag. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungs-position und damit eine [X.]isparität bei Vertragsabschluß. B. [X.]er [X.] teilt im vorliegenden Fall im Ergebnis die Wertung des Be-rufungsgerichts, daß der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Unter Berücksichtigung der vom [X.] im Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO) entwickelten und oben dargelegten Beurteilungs-kriterien ergibt sich im Einzelnen: a) [X.]as [X.] ist davon ausgegangen, daß die Schwanger-schaft der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht, - 14 - die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. [X.]ies ist rechtlich nicht zu bean-standen. [X.]ie Antragsgegnerin hat dazu unbestritten vorgetragen, daß sie auf Grund der Schwangerschaft Wert darauf gelegt habe, daß das erwartete Kind ehelich geboren werde. [X.]er Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. [X.]ie Eheschließung habe sich dadurch mehrfach verzö-gert. Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe sie den notariellen Vertrag schließlich zwei Tage vor der Eheschließung unterzeichnet. [X.]ieser Ge-schehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen, bildet aber ein Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition der Antragstellerin. [X.]er Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu be-rücksichtigen sein werden. b) Zutreffend hat das [X.] den Ehevertrag nicht schon deshalb für sittenwidrig erachtet, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungs-folgen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die von den Ehegatten insoweit ge-troffene eigenständige Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den [X.] im [X.]punkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benach-teiligt. In zeitlicher Hinsicht ist eine solche Benachteiligung der Antragsgegnerin zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz für den Unterhalts-anspruch der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter einen ungleich engeren [X.]rahmen vorgibt. Andererseits ist die Regelung der Parteien nicht schon deshalb als sittenwidrig zu mißbilligen, weil die Parteien die Betreuungsbedürf-tigkeit ihres erwarteten Kindes an niedrigere Altersgrenzen gebunden haben, als sie von der bisherigen Rechtsprechung für angemessen erachtet worden sind. - 15 - [X.]ie Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des [X.] abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und auf einen Betrag von zunächst 2.000 [X.]M, für die [X.] ab Vollendung des sech-sten Lebensjahres des Kindes auf 1.000 [X.]M, festgeschrieben. Eine solche [X.] ist zwar nicht schon deshalb unproblematisch, weil der vorgesehene [X.] den Betrag, der von der Rechtsprechung als Existenzminimum angesehen wird, übersteigt. Sie rechtfertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn der eheangemessene Unterhalt (§ 1578 BGB) - nach den im [X.]punkt des Vertragsschlusses bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist, sondern [X.] dann, wenn die vertraglich vorgesehene [X.] nicht annä-hernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszuglei-chen. [X.]as ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf einen Vergleich mit den (hier: späteren) ehelichen Lebensverhältnissen kommt es, wie darge-legt, nicht an, weil es insoweit nur um den Ausgleich [X.] Nachteile gehen kann. c) [X.]em Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. [X.]as schließt, wie der [X.] ausgeführt hat, eine vertragliche [X.]isposition über diese [X.] jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. [X.]as ergibt sich bereits daraus, daß im [X.]punkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirt-schaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. [X.]ies gilt um so mehr, als die [X.] - rin jedenfalls für die [X.] der Kindesbetreuung durch den vereinbarten Betreu-ungsunterhalt jedenfalls aus damaliger Sicht auch gegen das Risiko der [X.] - und zwar unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers - abgesichert war. Eine entsprechende Absicherung bestand für die Risiken von Alter und Krankheit jedenfalls für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach der Scheidung, für die sich der Antragsteller - und zwar ebenfalls unabhängig von seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - zur Unter-haltszahlung verpflichtet hatte. Hinsichtlich des [X.] ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß sich der Antragsteller im Ehevertrag verpflichtet hatte, in der Ehe für die An-tragsgegnerin im vereinbarten Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-cherung zu zahlen. Insoweit war - jedenfalls nach den im [X.]punkt des [X.] bestehenden oder doch vorhersehbaren Verhältnissen - für die Alterssicherung der Antragsgegnerin jedenfalls bei längerer Ehedauer Sorge getragen. d) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erhe-ben. [X.]ieser [X.] erscheint, wie der [X.] ausgeführt hat, nach-rangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zudem haben die Parteien durch die Verpflichtung des Antragstellers, an die Antragsgegnerin nach einer Schei-dung - und zwar unabhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes - für eine Übergangszeit von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen, auch für den Fall ei-ner nachehelichen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin [X.]. [X.]aß die Parteien schon nach den Verhältnissen im [X.]punkt des Vertrags-schlusses für den Scheidungsfall mit einer längerfristigen Erwerbslosigkeit der - 17 - Antragsgegnerin rechnen mußten, weil diese sich in der Ehe der Kindesbetreu-ung widmen und ihre Berufstätigkeit deshalb nicht oder zeitweise nicht fortfüh-ren würde, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. e) [X.]er von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der [X.] dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser [X.] im System des [X.] das Verdikt der Sittenwidrigkeit regel-mäßig nicht. f) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes. g) Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sit-tenwidrigkeit des [X.]. Als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen [X.] ist der Versorgungsaus-gleich einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertragli-cher [X.]isposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Versorgungsausgleich indessen nicht schlechthin abbedungen, sondern durch eine Verpflichtung der Antragstellers, für die Antragsgegnerin während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-sicherung zu leisten, ersetzt. Es ist nicht festgestellt, daß diese Regelung die Antragstellerin - nach den Verhältnissen im [X.]punkt des Vertragsschlusses und im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers, auf die das [X.] zu Recht hinweist - benachteiligt. 1. Auch bei einer abschließenden Gesamtschau aller vorstehenden [X.] kommt eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht. - 18 - 2. Zur [X.] nach § 242 BGB hat der [X.] in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 11. Fe-bruar 2004 (aaO 606) ausgeführt, daß hierfür nicht nur die Verhältnisse im [X.]-punkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im [X.]punkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenver-teilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei ange-messener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Wür-digung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. [X.]as [X.], dem das [X.]surteil vom 11. Februar 2004 noch nicht bekannt sein konnte, hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. dazu [X.]surteil vom 11. Februar 2004, aaO 602 m.w.N.) zutref-fend keine Feststellungen dazu getroffen, ob es dem Antragsteller vorliegend nach [X.] (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, sich auf den Ver-zicht der Antragsgegnerin zu berufen. [X.]enn Anhaltspunkte dafür, daß überwie-gende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendma-chung des Verzichts entgegenstünden, was nach der früheren Rechtsprechung für die Anwendung des § 242 BGB erforderlich war, waren weder vorgetragen noch ersichtlich. a) [X.]aß die Antragsgegnerin durch die notarielle Vereinbarung der [X.] ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Unterhalts, des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs erlitten hätte, ist bisher weder vorgetragen noch ersicht-lich. Im übrigen könnte die begehrte Auskunft insoweit auch einen eventuellen Vortrag der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen. - 19 - b) Indessen finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die [X.] über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) Anwendung. [X.]abei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deswe-gen angenommen werden, weil ein Vertragspartner ein erheblich höheres Ein-kommen als der andere erzielt. [X.]ies gilt um so weniger, als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Unterschiede in den wirt-schaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der [X.] kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluß des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiß angesehen und ihre Vereinba-rung darauf abgestellt haben. Ob die Parteien ihrem Vertragsabschluß solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist bisher nicht festgestellt. 3. Soweit die Parteien vertraglich auch den Versorgungsausgleich aus-geschlossen haben, könnte der Vertrag schon deshalb keinen Bestand haben, wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Ren-tenversicherung der Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist, die den [X.] des Versorgungsausgleichs kompensierende Regelung des [X.] also nicht erfüllt hat. [X.]ies hat die Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwider-sprochen - geltend gemacht. [X.]as angefochtene Urteil nimmt auf diesen Partei-vortrag, wenn auch nur pauschal, Bezug. [X.]er Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Recht, bei Verzug des Antragstellers mit mehreren Beitragszahlungen von dem vereinbarten Aus-- 20 - schluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten, wirksam Gebrauch gemacht hat. II[X.] [X.]anach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. [X.]er [X.] vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es zur tatrichterlichen [X.] und zur Frage des Rücktritts von der Rege-lung des Versorgungsausgleichs weiterer Feststellungen bedarf. [X.]ie Sache war daher an das [X.] zurückzuverweisen, damit es diese Feststel-lungen auf der Grundlage der erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des [X.]es nachholt. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]ose

Meta

XII ZR 296/01

25.05.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. XII ZR 296/01 (REWIS RS 2005, 3440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3440

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7 UF 288/05

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