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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]Verkündet am: 25. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
BGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408, 1410, 1585 c a) Zur [X.]von Eheverträgen bei Schwangerschaft. b) Zur [X.]von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftli-chen Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - [X.]- [X.]
AG Soest
- 2 - Der XI[X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.]und die [X.]Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des [X.]des [X.]vom 9. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teil-weise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rah-men eines Scheidungsverbundverfahrens (u.a.) im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte und seines Endvermögens in Anspruch. Der 1953 geborene Antragsteller und die 1959 geborene [X.]schlossen am 16. März 1990 miteinander die Ehe, aus welcher der am 19. April 1990 geborene [X.]hervorging. - 3 - Am 14. März 1990 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie grundsätzlich auf Versorgungs-ausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflich-tete sich jedoch, für die Antragsgegnerin vom Tage der Heirat an monatliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens 2/3 des [X.]betragen sollte, der nach dem höchsten Rentenbemessungsbetrag be-zahlt werden müsse. Diese Verpflichtung sollte - und zwar unabhängig von der Höhe des jeweiligen, vom Einkommen der Ehefrau bestimmten [X.]- für den Zeitraum entfallen, in dem die Ehefrau durch [X.]einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Gründen kraft Gesetzes ren-tenversicherungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufle-ben. Im übrigen sollte die Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des [X.]eines Ehegatten enden. Im Falle des Verzugs mit drei Beiträgen sollte die Ehefrau berechtigt sein, vom Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu-rückzutreten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: "Wir verzichten weiter für den Fall der Scheidung unserer Ehe gegensei-tig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall des [X.]und der veränderten Umstände. Jeder von uns nimmt den Verzicht des anderen hiermit an. Dieser Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt für den Fall, daß aus [X.]Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgehen. Dabei gehen wir davon aus, daß in diesem Fall einer von uns einer be-ruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Weise nachgehen kann. - 4 - Für diesen Fall soll der zu gewährende Unterhalt wie folgt geregelt wer-den: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem die elterliche Sorge für unsere ehelichen Abkömmlinge bzw. einen Abkömmling übertragen ist und der diese elterliche Sorge auch ausübt, erhält von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten einen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM, bis das jüngste gemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist allerdings, daß der Unterhaltsberechtigte wegen der Erziehung und Betreuung des oder der Kinder nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen. Für den Zeitraum von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte, falls er bis dahin immer noch die Er-ziehung und Betreuung übernommen hat, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 DM. Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten [X.]entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch des [X.]Ehegatten. Allerdings erhält er unabhängig von dem Alter des oder der Kinder, auch für den Fall, daß das jüngste gemeinsame Kind das vierzehnte Lebens-jahr vollendet hat, begrenzt auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen [X.]von 2.000 DM. Im übrigen endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten einmal im Fall der Wiederverheiratung, aber auch für den Fall, wenn der - 5 - Unterhaltsberechtigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht. Der an den oder die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu zahlende [X.]wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Er errechnet sich für den Fall der Scheidung nach den dann geltenden gesetzlichen [X.]Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgespro-chen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Im übrigen hat es der An-tragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 DM für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich 1.000 DM für die [X.]danach bis zum 30. April 2004 zugesprochen. Das [X.]hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin auf Unterhalt und auf Zu-gewinnausgleich, das sie im Wege der Stufenklage verfolgte, hat das Amtsge-richt insgesamt abgewiesen. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Terminsniederschrift des Oberlandes-gerichts vom 14. August 2001 hinsichtlich der Ehescheidung zurückgenommen. Im übrigen hat das [X.]die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf [X.]des Versorgungsausgleichs und, im Wege der Stufenklage, auf Auskunft hinsichtlich der Einkünfte und des Endvermögens des Antragstellers weiter.
Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat, im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung geänderte Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von - 6 - Eheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - [X.]ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 ff.), Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.]an das Oberlandesgericht. [X.]Nach Auffassung des [X.]ist der von den Parteien [X.]notarielle Ehevertrag wirksam und das Verlangen der [X.]auf einen über die zuerkannten Beträge hinausgehenden nacheheli-chen Unterhalt sowie auf [X.]und Versorgungsausgleich unbegründet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die An-tragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags bereits hochschwanger war. Die Schwangerschaft sei zwar ein Indiz für eine vertragliche Disparität und gebe Anlaß, den Vertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine schwangere Frau dürfe nicht einseitig belastet werden; ihre Interessen seien vielmehr angemessen zu berücksichtigen. Dies sei hier jedoch geschehen, in-dem die Parteien den nachehelichen Unterhalt nicht schlechthin ausgeschlos-sen, sondern eine Regelung für den Fall getroffen hätten, daß aus ihrer Ehe gemeinsame Kinder hervorgingen. Diese Regelung schütze den [X.]Elternteil insoweit, als ihm jedenfalls für die Dauer von 14 Jahren ein Un-terhaltsanspruch zugebilligt worden sei - mithin für einen Zeitraum, der die Dauer des Unterhaltsanspruchs einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter übersteige. In zeitlicher Hinsicht komme hinzu, daß nach der getroffenen Vereinbarung dem sorgeberechtigten Elternteil - unabhängig vom Alter des [X.]- für die Dauer von zwei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch zustehe; dadurch werde sichergestellt, daß der [X.]Elternteil nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sofort - 7 - durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müsse. Der Höhe nach könne der vertraglich vorgesehene Unterhalt zwar im Einzelfall erheblich von dem Be-trag abweichen, der nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet sei. Es [X.]aber keinen Grundsatz, wonach auch für den Fall einer vertraglichen Rege-lung der nacheheliche Unterhalt stets auf der Grundlage der ehelichen [X.]ermittelt werden müsse. Zudem könne nicht festgestellt werden, daß der vereinbarte [X.]nicht dem Betrag entspreche oder sich zumindest annähere, der im Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschuldet wäre. Die Antragsgegnerin habe über die beim Vertragsschluß bestehenden Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Antragstellers keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Der vereinbarte [X.]von 2.000 DM liege jedenfalls erheblich über dem sog. Existenzminimum. Die mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes vorgesehene Absenkung auf 1.000 DM finde ihren Grund in der Annahme, daß ab diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Erwerbs-obliegenheit des betreuenden Ehegatten beginne; diese Annahme begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Keiner näheren Darlegung bedürfe, daß die Vereinbarung über den [X.]des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Solche Regelungen fän-den sich häufig in Eheverträgen, wenn ein Ehegatte - wie hier der [X.]- als Selbständiger tätig sei und sichergestellt werden solle, daß sein Be-triebsvermögen nicht geschmälert werde. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ebenfalls nicht zu bean-standen, weil der Antragsteller als Selbständiger keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbe und durch die von ihm übernomme-ne Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die [X.]deren ausreichende Sicherung gewährleistet sei. - 8 - Auch insgesamt gesehen führten die von den Parteien getroffenen Rege-lungen nicht zur Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags. I[X.]Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. A. Der [X.]hat in der angeführten Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 dargelegt, daß sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten läßt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Beru-fung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposi-tion der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Verein-barungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Le-bensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die [X.]- nehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzu-mutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des [X.]eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungs-folgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden [X.]für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der [X.]oder der spätere Versorgungsaus-gleich. Innerhalb der [X.]wird - nach dem Betreuungsunter-halt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvor-sorge- und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB), die allerdings - je nach Fallgestaltung - als Bestandteile des Lebensbedarfs glei-chen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, ha-ben, wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. [X.]vom 25. Mai 2005 - [X.]ZR 221/02 - zur [X.]bestimmt). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbil-dungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB). Auf derselben Stufe wie der [X.]rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorwegge-nommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinn-ausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehever-traglicher Disposition am weitesten zugänglich. - 10 - Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-den Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-nehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer [X.]- zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens [X.]zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Aner-kennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). [X.]ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Ver-mögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. [X.]sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den [X.]Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den [X.]aus dem Kernbereich des gesetzlichen [X.]ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedun-gen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch ander-weitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegat-ten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige ge-wichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungs-kontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich [X.]11 - mehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem verein-barten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des [X.]der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur [X.]des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der [X.]hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Par-teien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rech-nung trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 604 ff. m.w.N.). Die genannte Entscheidung des Senats ist in der Literatur unterschied-lich kommentiert worden (zustimmend etwa: Osterloh, [X.]12/2004; Strohal, [X.]3/2004; Brandt, [X.]2004, 278, 281 f.; Bergschneider, FamRZ 2004, 1757 ff.; Langenfeld, [X.]2004, 311, 313; Wach-ter, [X.]2004, 132, 143; Kornexl, FamRZ 2004, 1609, 1610; Münch, ZNotP 2004, 122, 131
Meta
25.05.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. XII ZR 296/01 (REWIS RS 2005, 3440)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3440
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