Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. XII ZR 221/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3436

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 138 Abs. 1 Aa, § 242 D Bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen teilt der Krankenvorsorge- und Altersvor-sorgeunterhalt den Rang des [X.], soweit die Unterhaltspflicht ehe-bedingte Nachteile ausgleichen soll. [X.], Urteil vom 25. Mai 2005 - [X.] - [X.]
AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und Dr. Ahlt

für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des 5. [X.] des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Antragsgegnerin er-kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen. Wert: 1.200 • Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über nachehelichen [X.]. Der 1954 geborene Antragsteller und die 1961 geborene [X.] schlossen am 15. Juni 1989 miteinander die Ehe, aus der zwei Kinder, gebo-ren 1994 und 1991, hervorgegangen sind. Die Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtgerichts - Familiengericht - vom 6. November 2001 geschieden (inso-weit rechtskräftig seit dem 21. März 2002). - 3 - Vor der Eheschließung schlossen die Parteien am 15. Juni 1989 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten. In dem Vertrag heißt es u.a.: "Der Notar – hat insbesondere angeregt, den Unterhaltsverzicht unter eine auflösende Bedingung für den Fall zu stellen, daß Kinder aus der Ehe her-vorgehen. Wir wünschen eine solche Bedingung nicht und versichern beide, daß die vorstehenden Vereinbarungen von uns wohl überlegt und aus freien Stücken getroffen sind." Der Versorgungsausgleich sollte demgegenüber un-eingeschränkt durchgeführt werden. Das Amtsgericht hat den Antragsteller im Verbund lediglich zur Zahlung eines laufenden Unterhalts an die Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB in Höhe des notwendigen Eigenbedarfs (Existenzminimum) verurteilt; diesen hat es mit 1.425 DM (= 728,60 •; [X.] Tabelle Stand 1. Juli 2002 [X.]) ange-nommen. Die weitergehende, auch auf die Zuerkennung von Kranken- und Al-tersvorsorgeunterhalt gerichtete Klage hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat die Antragsgegnerin - unter teilweiser Beschränkung ihrer erstinstanzlichen [X.] verlangt, den Antragsteller über den ihr vom Amtsgericht zuerkannten Elementarunterhalt hinaus zur Zahlung von [X.] in Höhe von (nunmehr) monatlich 106,30 • sowie von [X.] in Höhe von (nunmehr) monatlich 100 • zu verurteilen. Das [X.] hat den Antragsteller auf dessen Anerkenntnis verurteilt, an die Antragsgegnerin [X.] in Höhe von monatlich 106,30 •, zusammen mit dem [X.] also monatlich 834,90 • zu zahlen. Den Antrag auf Altersvor-sorgeunterhalt hat es abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückge-wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begeh-ren auf [X.] weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangene Rechtsprechung des [X.]s zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen ([X.]surteil vom 11. Februar 2004 - [X.] ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 ff.) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt worden ist, und zur Zurückverwei-sung der Sache an das [X.]. 1. Das [X.] geht davon aus, daß der Ehevertrag wirksam zustande gekommen ist. Ungleiche Verhandlungspositionen seien nicht er-kennbar. Beide Parteien seien bei Vertragsabschluß berufstätig gewesen und hätten dies auch weiter sein wollen. Die Antragsgegnerin sei nicht schwanger gewesen. Beide Parteien hätten keine Kinder gewollt, sondern die Absicht ver-folgt, in ihrem Beruf Karriere zu machen. Die Antragsgegnerin habe den [X.] einige Tage vor der Heirat erhalten und - nach ihrer eigenen [X.] - auch überflogen. Sie habe mithin hinreichend [X.] gehabt, sich den Vertragsinhalt zu überlegen, so daß ihre Behauptung, der Antragsteller habe ihre Zwangslage ausgenutzt, nicht nachvollziehbar sei. Insoweit halten die [X.] der rechtlichen Nachprüfung Stand. a) Der [X.] hat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2004 ([X.]O) Grundsätze für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen ([X.] nach § 138 BGB, [X.] nach § 242 BGB) aufgestellt und in [X.] heutigen Entscheidung (- [X.] ZR 296/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) noch einmal ausführlich dargelegt. Danach hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen der [X.] - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im [X.]punkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen La-stenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der - 5 - künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Ver-stoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die [X.] treten. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die indivi-duellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirk-lichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen oder erhofften Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. b) Diesen Grundsätzen trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung: [X.]) Das [X.] geht zu Recht davon aus, daß Umstände, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder sie gehindert hätten, auf Abschluß oder Inhalt des [X.] Einfluß zu nehmen, weder von ihr vorge-tragen noch sonst ersichtlich sind. [X.]) Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung [X.] den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Wie der [X.] dargelegt hat, ist bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstufung zu beachten, die sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Schei-dungsfolgen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört vorrangig der Betreu-ungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertraglicher Ausschluß kann hier jedoch unberücksichtigt bleiben, da beide Parteien im - für die [X.] - 6 - maßgebenden - [X.]punkt des Vertragsschlusses keine Kinder wollten. Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der [X.] ausgeführt hat ([X.]surteil vom 11. Februar 2004 [X.]O 605 f.), eine vertragli-che Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Da die Parteien im [X.]punkt der Eheschließung berufstätig und damit auch ge-gen die Risiken von Alter oder Krankheit abgesichert waren und jeder von ihnen auch erwerbstätig bleiben wollte, war es jedenfalls nicht sittenwidrig, die wech-selseitige unterhaltsrechtliche Einstandspflicht hierfür abzubedingen (vgl. auch [X.]surteil vom 11. Februar 2004 [X.]O 607). Insoweit ist auch der Verzicht auf Kranken- und [X.] als Bestandteile des Lebensbedarfs (§ 1578 Abs. 2, 3 BGB) im Rahmen der Prüfung nach § 138 BGB unbedenklich. Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Unterhalt für den Fall der [X.], auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der [X.] dargelegt hat, schon nach der [X.] im System des [X.] das Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht ([X.]surteil vom 11. Februar 2004 [X.]O 607). Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gilt nichts anderes ([X.]surteil [X.]O). 2. Nach Auffassung des [X.]s ist es dem Antragsteller auch nach § 242 BGB nicht verwehrt, sich gegenüber dem Verlangen der An-tragsgegnerin auf [X.] auf den vereinbarten [X.] zu berufen; denn insoweit werde der grundrechtlich geschützte An-spruch der gemeinsamen Kinder auf Betreuung durch einen Elternteil nicht tan-giert. Gerade weil der auf § 1570 BGB gestützte Anspruch der erst 41 Jahre alten Antragsgegnerin auf Betreuungsunterhalt zeitlich begrenzt sei, könne [X.] ihre Altersversorgung noch weiter auf- und ausbauen. Deshalb sei nicht zu - 7 - besorgen, daß die Antragsgegnerin bereits jetzt gezwungen sei, unter Vernach-lässigung ihrer Kinder einer Erwerbstätigkeit zur Erlangung von Versorgungsan-rechten nachzugehen oder Beiträge zu ihrer Altersversorgung der [X.] zu entnehmen. Diese Ausführungen begegnen Bedenken. a) Ergibt die [X.], daß ein Vertrag Bestand hat, muß der Tatrichter - im Rahmen der [X.] - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den [X.] mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten [X.] gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den [X.] wirksam a[X.]edungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die [X.] im [X.]punkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im [X.]punkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige La-stenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und [X.] in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht ([X.]surteil vom 11. Februar 2004 [X.]O 606). [X.]) Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den Lebensumständen, wie sie sich die Parteien beim [X.] vor-gestellt hatten, liegt hier vor. Nach den damaligen Planungen der Ehegatten wollten diese keine Kinder; sie wollten vielmehr nach den Feststellungen des - 8 - [X.]s "beide berufstätig sein und Karriere machen". Mit der [X.] hat sich dieser geplante Lebenszuschnitt grundlegend geändert. Der vom [X.] betonte Umstand, daß die Parteien - entgegen der Anregung des Notars - ihren Unterhaltsverzicht nicht unter eine auflösende Be-dingung für den Fall, daß Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten, gestellt ha-ben, ergibt nichts Gegenteiliges. [X.]) Allerdings läßt nicht jede Abweichung der späteren tatsächlichen Le-bensverhältnisse von der ursprünglich zugrunde gelegten Lebensplanung es als unzumutbar erscheinen, am ehevertraglichen Ausschluß von Scheidungsfolgen festzuhalten, mag dieser Ausschluß infolge der veränderten Umstände auch eine einseitige Lastenverteilung unter den Ehegatten bewirken. Die Frage, ob eine solche einseitige Lastenverteilung nach [X.] hinnehmbar ist, kann vielmehr nur unter Berücksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfol-gen beantwortet werden: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so [X.] müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluß sprechen ([X.]surteil vom 11. Februar 2004 [X.]O 606). Der Betreuungsunterhalt gehört, wie dargelegt, zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Dieser besondere Rang kommt dabei nicht nur dem Teil des [X.] zu, der als Elementarunterhalt geschuldet wird; er gilt auch für die Bestandteile des [X.], die den betreuenden El-ternteil gegen die Risiken von Krankheit oder Alter sichern sollen. Der [X.] hat zwar in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2004 ([X.]O 605) in der Rangab-stufung der Unterhaltstatbestände dem Krankenvorsorge- und Altersvorsorge-unterhalt eine eher nachrangige Bedeutung zugemessen. Dieser Nachrang kann aber dort nicht zum Zuge kommen, wo die Unterhaltspflicht ehebedingte - 9 - Nachteile ausgleichen soll. Das Unterhaltsrecht will in solchen Fällen die Risi-ken, die ein Ehegatte im Rahmen der gemeinsamen Lebensplanung auf sich genommen hat und die sich mit der Trennung und Scheidung der Ehegatten verwirklichen, gleichmäßig unter den Ehegatten verteilen. Eine solche gleich-mäßige Lastenverteilung kann sich nicht auf den Elementarunterhalt beschrän-ken und den Krankheits- und [X.] aussparen. So liegen die Dinge auch hier: Der Betreuungsunterhalt wird dem betreuenden Elternteil nicht nur um seiner selbst, sondern auch um der gemeinsamen Kinder willen geschuldet, deren Betreuung dem Elternteil durch den Unterhalt ermöglicht werden soll. Damit stellt sich der Betreuungsunterhalt zugleich als der typische Fall des [X.] [X.] Nachteile dar: Die Pflege und Erziehung der [X.] ist die gemeinsame Aufgabe der Ehegatten; wird diese Aufgabe nur noch von einem Ehegatten wahrgenommen, muß dieser wirtschaftlich so ge-stellt werden, daß ihm aus der Übernahme dieser Aufgabe keine Nachteile ent-stehen. Dies wird zum einen dadurch bewirkt, daß der Lebensunterhalt des Ehegatten, soweit er aufgrund der Betreuung zu eigener Berufstätigkeit nicht in der Lage ist, vom anderen, berufstätigen Ehegatten im Wege des geschuldeten [X.] bestritten wird. Zum andern wird durch den Kranken- und [X.] sichergestellt, daß der die Kinder betreuende Ehegatte auch während der [X.] seine Krankenversorgung [X.] und seine Altersversorgung weiter auf- oder ausbauen kann. Bei-de Teile des [X.] - Elementar- wie Vorsorgeunterhalt - dienen dabei gleichermaßen dem Ausgleich [X.] Nachteile; beide teilen [X.] auch den besonderen Vorrang, der dem Betreuungsunterhalt in der [X.] der Scheidungsfolgen zukommt. - 10 - Der vom [X.] betonte Umstand, daß der - hier allein im Streit stehende - [X.] den zu betreuenden Kindern nicht unmittelbar zugute kommt, sondern sich erst im Versorgungsfall - regelmäßig also erst lange [X.] nach der Kinderbetreuung - und damit unmittelbar nur für den betreuenden Ehegatten auswirkt, steht nicht entgegen. Für den Rang des [X.] ist es ohne Belang, daß die zu betreuenden Kinder selbst materiell nicht an dem [X.] partizipieren. Maßgebend ist vielmehr allein, daß erst der Betreuungsunterhalt den Elternteil in die Lage ver-setzt, der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder nachzugehen, ohne dadurch gegenwärtig oder künftig wirtschaftliche Einbußen zu erleiden, die nicht auch der andere Ehegatte mittragen müßte. Dies gilt aber für den Elementarun-terhalt wie für den Krankheits- und [X.] in gleicher Weise. [X.]) Der Antragsteller kann sich deshalb gegenüber dem Verlangen der Antragsgegnerin auf [X.] (als Teil des [X.]) auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht nur berufen, wenn besondere Gründe diesen Verzicht auch angesichts der durch die Geburt der Kinder veränderten Lebenssituation der Parteien rechtfertigen. Solche Gründe, deren Gewicht der Bedeutung des [X.] als einem Kernstück des Scheidungsfol-genrechts entsprechen müßte, sind hier indes nicht ersichtlich. Der [X.] ist es aufgrund der Betreuung ihrer im [X.]punkt des angefochtenen Urteils acht und elf Jahre alten Kinder nicht möglich, eine Altersversorgung so auf- und auszubauen, wie es ihr im Falle der Berufstätigkeit möglich wäre und wie es auch dem berufstätigen Antragsteller möglich ist. Es erscheint deshalb treuwidrig, wenn der Antragsteller sich dennoch in Ansehung des für die [X.] verlangten [X.]s auf den vereinbarten [X.] stützt und damit die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Kinderbetreuung und dem damit einhergehenden Berufsverzicht verbunden sind, einseitig auf die Antragstellerin abwälzt. Der vom [X.] be-- 11 - tonte Umstand, daß die Antragstellerin erst 41 Jahre alt ist und deshalb nach der [X.] der gemeinsamen Kinder wieder zur [X.] und damit auch zur Begründung von [X.] in der Lage sein dürfte, führt zu keinem anderen Ergebnis; er rechtfertigt es insbeson-dere nicht, die Antragsgegnerin dauerhaft mit der auf die [X.] der Kinderbetreu-ung entfallenden "Versorgungslücke" zu belasten. b) Der angemessene Ausgleich des ehebedingten Nachteils, dem sich der Antragsteller somit nach § 242 BGB nicht entziehen darf, besteht indes nicht in einem [X.], dessen Höhe sich an den ehelichen [X.] orientiert. [X.] entspricht vielmehr eine Unterhaltsbemessung, die sich auf den Ausgleich des konkreten Nachteils beschränkt, den der betreuende Elternteil als Folge seines zeitweiligen Verzichts auf eine eigene Berufstätigkeit zu tragen hat. Eine solche Handhabung, die den betreuenden Ehegatten wirt-schaftlich nicht besser stellt als er sich bei Weiterführung seiner Erwerbstätig-keit ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte, paßt den Ehevertrag an den mutmaßlichen, den geänderten Umständen Rechnung tragenden Parteiwillen an. Mit einem wechselseitigen ehevertraglichen Unterhaltsverzicht geben die Eheleute regelmäßig zu erkennen, daß sie keine Teilhabe an dem vom jeweils anderen Ehegatten erwirtschafteten Erfolg beanspruchen wollen; jeder Ehegat-te soll vielmehr - auch im Falle der Scheidung - das Einkommen behalten, das ihm aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation und Tüchtigkeit zufließt (vgl. auch [X.]sbeschluß vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187 betr. Ausschluß des Versorgungsausgleichs). Diesem mit dem [X.] verfolgten Anliegen ist bei der Vertragsanpassung jedenfalls insoweit weiterhin Rechnung zu tragen, als die veränderten Umstände dem nicht entge-genstehen. - 12 - Im vorliegenden Fall haben die Parteien zwar auf den Versorgungsaus-gleich nicht verzichtet und damit zu erkennen gegeben, daß im Scheidungsfall eine Teilhabe an dem während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen stattfinden solle. Mit ihrem generellen Unterhaltsverzicht haben die Parteien aber dennoch zugleich klargestellt, daß für den nachehelichen Versorgungser-werb jeder Ehegatte auf sich gestellt sein solle. Auch in Ansehung der [X.] lag also für die [X.] nach der Ehe eine wechselseitige Einkommens-partizipation und damit auch eine Nivellierung von Einkommensunterschieden nicht in der Absicht der Parteien. Dies hatten die Parteien allerdings in der Er-wartung vereinbart, daß beide Parteien auch in der Ehe weiter erwerbstätig sein und aufgrund dieser Erwerbstätigkeit jeweils eine ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Altersversorgung erwerben würden. Wenn sich diese Erwartung - wie hier bei der Antragsgegnerin - aufgrund der Kinderbetreuung und dem damit eingehenden Berufsverzicht für die nächste Zukunft nicht verwirklicht, besteht jedenfalls Anlaß, künftigen Versorgungsdefizi-ten im Wege des [X.]s zu begegnen. Maßstab für den Aus-gleich des ehebedingten [X.] ist dabei grundsätzlich der Be-trag, den der kinderbetreuende Ehegatte ohne die Kinderbetreuung - bei [X.] seiner beruflichen Tätigkeit und unter Einsatz des ihm daraus zuflie-ßenden Einkommens, gegebenenfalls unter Einbeziehung entsprechender [X.] seines Arbeitgebers - für den Auf- und Ausbau seiner Altersversorgung hätte verwenden können. Hierzu hat das [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. - 13 - III. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der [X.] vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Zwar ergibt sich der von der Antragsgegnerin nur im Umfang von 100 • verfolgte Altersvorsorgeun-terhalt - unter Anwendung der [X.] Tabelle - bereits auf der Grundlage des [X.], so daß es einer konkreten Feststellung des ehebedingten [X.] im vorliegenden Fall nicht bedarf. Es fehlen jedoch [X.]. Die Sache war daher an das [X.] zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt. Hahne [X.] [X.] [X.] Ahlt

Meta

XII ZR 221/02

25.05.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. XII ZR 221/02 (REWIS RS 2005, 3436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3436

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