Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.07.2019, Az. 2 BvR 1165/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 5425

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT HAFT GRUNDRECHTE STRAFVOLLZUG

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Gegenstand

Ablehnung eines eA-Antrags mit Tenorbegründung: Verpflichtung der JVA zu Ausführungen des inhaftierten Antragstellers würde Hauptsache teilweise vorwegnehmen - Folgenabwägung zulasten des Antragstellers


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Nach § 32 Absatz 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben dabei außer Betracht. Bei Zugrundelegung des anwendbaren strikten [X.] (vgl. etwa [X.] 93, 181 <186>) überwiegt das Interesse des strafgefangenen Beschwerdeführers an dem Erlass einer die Justizvollzugsanstalt zu Ausführungen verpflichtenden einstweiligen Anordnung, mit welcher die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen werden würde, nicht hinreichend die Folgen, die zu befürchten sind, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bliebe.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1165/19

16.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 9. Mai 2019, Az: III - 1 Vollz(Ws) 92/19, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.07.2019, Az. 2 BvR 1165/19 (REWIS RS 2019, 5425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5425

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