Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 31.07.2014, Az. 2 BvQ 28/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 3648

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei ausstehendem strafvollstreckungsrechtlichen Hauptverfahren bzgl Gewährung von Taschengeld (§ 46 StVollzG) - mangels schweren Nachteils keine Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) geboten


Gründe

1

1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. [X.] 42, 103 <119>). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn die in der Hauptsache erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.] 89, 91 <94>; BVerfGK 1, 103 <105>; stRspr).

3

Danach kann eine einstweilige Anordnung im vorliegenden Verfahren nicht ergehen. Einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgelegte, die Gewährung von Taschengeld betreffende Eilentscheidung des [X.] vom 8.Juli 2014 - 509 [X.] - stünde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Allerdings hat der Antragsteller den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft, und gegen die Eilentscheidung sind Rechtsmittel nicht gegeben; hinsichtlich der Gewährung von Taschengeld ist jedoch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, da der Antragsteller eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die nicht in der Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegt und noch im Hauptsacheverfahren ausgeräumt werden kann (vgl. [X.] 69, 315 <340>; 80, 40 <45>; 104, 65 <70 f.>).

4

Das Beschreiten des Rechtswegs in der Hauptsache erscheint auch nicht von vornherein aussichtslos (vgl. [X.] 70, 180 <186>; 79, 275 <279>).

5

2. Schließlich steht auch nicht zu befürchten, dass dem Antragsteller ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] entstehen würde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung über eine etwaige Verfassungsbeschwerde für den Antragsteller mit einem derart schweren Nachteil verbunden wäre, dass ein Tätigwerden des [X.]s im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht käme.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 28/14

31.07.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend LG Stendal, 8. Juli 2014, Az: 509 StVK 239/14, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 46 StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 123 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 31.07.2014, Az. 2 BvQ 28/14 (REWIS RS 2014, 3648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3648

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