Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2012, Az. IV ZR 194/09

4. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9156

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen: Anerkennungsfähigkeit eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht; Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden


Leitsatz

1. Der Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement"), der eine Lebensversicherung betrifft, stehen jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Artt. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegen.

2. Die Verjährung eines auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden richtet sich nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB (Bestätigung Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009, IV ZR 195/08, VersR 2010, 373).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 8. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses einer [X.] Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geltend.

2

Die Beklagte, ein [X.] Versicherungsunternehmen, vertrieb bis 2001 über Mitarbeiter ihrer [X.] Niederlassung Lebens- und Rentenversicherungen mit Überschusssystem. Bei der Vermarktung ihrer Produkte stellte sie ihre hohen Überschüsse aus der Vergangenheit mit Werten deutlich über denen ihrer [X.] Mitbewerber heraus.

3

Mit Wirkung zum 1. März 1999 schloss der Kläger bei der [X.] einen Versicherungsvertrag über eine "überschussbeteiligte flexible Investment-Lebensversicherung" ab. Der monatliche Beitrag betrug 4.174 DM und sollte bis zum 1. Februar 2007 gezahlt werden. Die garantierte Erlebensfallsumme zum 1. März 2011 belief sich auf 368.989 DM. Der Vertrag unterfällt gemäß [X.]. 1 Nr. 3 der ihm zugrunde liegenden "Versicherungsbedingungen für die überschussbeteiligte flexible Investment-Lebensversicherung" [X.] Recht. Nach den Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in [X.]. 7 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen werden zunächst jährlich festgesetzte Überschussbeteiligungen dem jeweiligen Vertrag zugeordnet und Teil der vertraglich garantierten Leistung, wobei eine vorherige separate Auszahlung von Überschüssen nicht möglich ist. Ferner kann bei Ablauf des Vertrags eine weitere Beteiligung an den Überschüssen in Form einer Schlussüberschussbeteiligung in Betracht kommen.

4

Der Kläger erhielt auf seinen Vertrag bis 2002 Überschüsse, während der [X.] seit 2003 stagniert. Seit dem 1. Januar 2006 ist die Versicherung beitragsfrei gestellt.

5

Mitte der 1990er Jahre bekam die Beklagte Schwierigkeiten mit Verträgen [X.] Bestandskunden. Seit 1957 hatte sie in [X.] Versicherungsverträge mit garantierter Ablaufleistung (sog. "Guaranteed Annuity Rate", abgekürzt "[X.]") abgeschlossen. Hiernach hatten die Versicherungsnehmer bei Fälligkeit der Versicherung das Wahlrecht zwischen einer bestimmten garantierten Rente und der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Überschussrate, d.h. der am Kapitalmarkt durch die Beklagte erwirtschafteten Rente. Ferner enthielten zahlreiche Verträge auch garantierte [X.] (sog. "Guaranteed Interest Rate", abgekürzt "[X.]"), die dem jeweiligen Versicherungsnehmer einen jährlichen Mindestwertzuwachs gewährleisteten. Ab 1993 fielen die Zinssätze am Kapitalmarkt unter die Rentensätze bei garantierter Ablaufleistung, woraufhin Versicherungsnehmer die vertraglich zugesagte höhere Rente wählten. Den hieraus resultierenden finanziellen Belastungen begegnete die Beklagte dadurch, dass sie bei Inanspruchnahme einer im [X.] einen geringeren Schlussüberschussanteil zuteilte als bei Wahl der am Kapitalmarkt erwirtschafteten Rente (sog. "differentielle Schlussüberschusspolitik"). Diese Praxis wurde der [X.] im sog. "Hyman-Urteil" des [X.] [X.] vom 20. Juli 2000 letztinstanzlich untersagt. Ihr wurde darin weiterhin verboten, den erforderlichen [X.] allein zwischen den Verträgen mit garantierter Ablaufleistung [X.] vorzunehmen. Die Auszahlung der höheren garantierten Renten war deshalb nur zu Lasten der Überschussbeteiligungen auch der übrigen Verträge ohne garantierte Rente möglich.

6

Im August 2000 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Ergebnisse des "[X.]". In dem Rundschreiben heißt es u.a.:

"Es war schon immer die Unternehmensphilosophie der E.         , die Gewinne in möglichst hohem Umfang in Form von zeitnahen Überschüssen an die Versicherungsnehmer weiterzugeben, anstatt hohe Reserven zu bilden, was zu geringeren Renditen für die Versicherungsnehmer führen würde. Im Gegensatz zu anderen [X.] Versicherungsunternehmen, die ebenfalls [X.]-Policen vertrieben haben, hat E.        daher keine zusätzlichen Reserven, die zur Abdeckung der nun höheren Leistungen der [X.]-Verträge herangezogen werden könnten. ..."

7

Die Beklagte führte in der Folgezeit ein sog. [X.]verfahren ("Scheme of Arrangement") nach § 425 des [X.] 1985 durch. Dieses sieht im Ergebnis vor, dass die Versicherungsnehmer auf Ansprüche, die in Zusammenhang mit den Verträgen mit garantierter Ablaufleistung [X.] stehen, verzichten und dafür der Versicherungswert ihrer Verträge um 2,5% erhöht wird. Der [X.] bestimmt insoweit:

"4.1 Am und mit Wirkung vom [X.]

...

(c) werden alle mit [X.] zusammenhängenden Ansprüche, die ein unter die Regelung f[X.]der Versicherungsnehmer in Verbindung mit dem überschussbeteiligten [X.]- und/oder Nicht-[X.]-Fonds unter Umständen oder mit Sicherheit hat, aufgehoben und vollständig, endgültig und unwiderruflich erledigt; und

(d) werden vorbehaltlich Klausel 5, 8 und 12:

...

ii) die Nicht-[X.]-[X.] und die Nicht-[X.]-Garantiewerte einer unter die Regelung f[X.]den Versicherung jeweils in Übereinstimmung mit den Vorkehrungen in Teil B des Anhangs erhöht."

8

Im Zuge dieses Verfahrens versandte die Beklagte umfangreiches Informationsmaterial an den Kläger. Hierzu gehörte eine im Dezember 2001 übermittelte Broschüre mit dem Titel "Antworten auf Ihre Fragen", in der es auszugsweise heißt:

"Die Zahlung der Leistungen aus Rentenversicherungen mit einem garantierten Rentensatz ([X.]), die die [X.] bis 1988 abgeschlossen hat, kostet heutzutage und vielleicht auch in Zukunft mehr, als die [X.] erwartet hatte; und die [X.] kann nicht wissen, wie viel die [X.]-Leistungen in den nächsten 40 Jahren tatsächlich kosten werden. ... Versicherungsnehmer ohne garantierten Rentensatz (Nicht-[X.]-Versicherungsnehmer) können unter Umständen Ansprüche gegenüber der [X.] geltend machen, weil sie über das Bestehen oder die potentielle kostenmäßige Auswirkung der [X.] nicht informiert oder nicht richtig informiert wurden. Diese Ansprüche sind in der Beschreibung der mit [X.] zusammenhängenden Ansprüche inbegriffen. Sämtliche Kosten werden von den überschussbeteiligten Versicherungsnehmern der [X.] getragen. Wenn die verschiedenen Ansprüche nicht erledigt werden, könnten die zu ihrer Beilegung erforderlichen Maßnahmen die Überschussanteile auf Jahre hinaus belasten. Dies bedeutet, dass der Wert Ihres überschussbeteiligten Vertrages gefährdet ist. Er ist bereits beeinträchtigt worden und wird möglicherweise nicht mehr so schnell steigen, wie er ohne diese Probleme gestiegen wäre."

9

Im "Vorschlag einer Vergleichsregelung", den der Kläger erhielt, ist weiterhin ausgeführt:

"Der historische Ansatz der [X.] hinsichtlich des Finanzmanagements zeichnete sich durch die folgenden zwei Merkmale aus:

(i) dem sehr geringen Eigenkapital (falls überhaupt [X.]

...

Da die [X.] geglättet wurden, entspricht der Betrag, um den die [X.] angehoben wurden, nicht genau der Rendite, die tatsächlich aus dem angelegten Vermögen erzielt wird. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller [X.] größer sein kann als der Gesamtwert des Vermögens. ...

Am 31. Dezember 2000 überstieg die Gesamtsumme der [X.] den Vermögenswert um rund 10%. ..."

An anderer Stelle heißt es:

"Darüber hinaus ist die [X.], die für die Versicherungen mit [X.]-Rechten verwendet wurde, überholt, da die menschliche Lebenserwartung gestiegen ist und Renten demzufolge länger ausgezahlt werden. Im Gegensatz zu den [X.] der [X.] werden die aktuellen von der [X.] und anderen Rentenanbietern angebotenen Rentensätze unter Bezugnahme auf aktuelle [X.]n berechnet, bei denen davon ausgegangen wird, dass Rentenempfänger erheblich länger leben als zu dem Zeitpunkt angenommen wurde, als die [X.] für die Versicherungen mit Überschussbeteiligung mit [X.]-Rechten berechnet wurden."

Der Kläger sieht zahlreiche Aufklärungspflichtverletzungen der [X.]. Diese habe ihm folgende Umstände nicht offenbart: riskantes Überschussmodell, unzureichend gebildetes Deckungskapital, überhöhte Zuteilung von Überschüssen in der Vergangenheit, unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen, Garantieversprechen in Verträgen [X.] Bestandskunden und Quersubventionierung von Altverbindlichkeiten durch neue Versicherungsnehmer. Außerdem sei ihre Werbung mit Überschüssen irreführend gewesen. Bei korrekter Aufklärung hätte er keine Lebensversicherung bei der [X.] abgeschlossen. Als Schadensersatz verlangt er die an die [X.] gezahlten Beiträge, den [X.] durch unterlassene Anlage des Geldes in einer anderen Anlageform sowie Erstattung der steuerlichen Nachteile durch vorzeitige Rückabwicklung der Lebensversicherung.

Die Beklagte meint, der Kläger sei an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert, da der [X.] nach [X.] Gesellschafsrecht durch die erteilte gerichtliche Genehmigung [X.] vom [X.] betroffenen Versicherungsnehmern gegenüber wirksam geworden sei. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, weil sie in den Jahren 2000 und 2001 im Zuge der Information über die Ergebnisse des [X.] und den Vorschlag eines [X.]s den Kläger umfassend über die von ihm behaupteten Unregelmäßigkeiten informiert habe und daher Verjährung spätestens Ende 2004 eingetreten sei.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 612 ff. veröffentlicht ist, hat dem [X.] [X.]verfahren keine Sperrwirkung zugebilligt. Es handele sich weder um ein anerkennungsfähiges ausländisches Insolvenzverfahren noch um eine gerichtliche Entscheidung i.S. des Art. 32 [X.]. Zudem sei die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 12 Abs. 1 [X.] verletzt, so dass eine Anerkennung nach Art. 35 Abs. 1 [X.] ausscheide.

Alle geltend gemachten Ansprüche seien kenntnisunabhängig gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjährt. Jedenfalls sei nach §§ 195, 199 BGB bei den meisten Ansprüchen Verjährung Ende 2004 eingetreten. Insoweit hätten die dem Kläger von der [X.] übersandten Dokumente bereits in den Jahren 2000 und 2001 hinreichende Tatsachenkenntnis verschafft. Dies gelte allerdings nicht für geltend gemachte [X.]en bezüglich überhöhter Überschusszahlungen, unzureichender Sterblichkeitsrückstellungen und der im konkreten Beratungsgespräch mit einem Verkaufsmitarbeiter der [X.] angeblich genannten [X.]. Im Übrigen fehle es - bis auf die beiden zuletzt genannten Punkte - an der Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Die Klage ist zulässig. Die Genehmigung ("court order") eines [X.]s ("Scheme of Arrangement") nach [X.] Gesellschaftsrecht (Sect. 425 Companies Act 1985) durch ein [X.] Gericht steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

a) Es liegt kein anerkennungsfähiges ausländisches Insolvenzverfahren vor.

aa) [X.] [X.] ist allein schon wegen des Zeitpunkts seiner Durchführung kein Insolvenzverfahren i.S. des § 88 [X.], das gemäß § 88 Abs. 1a Satz 2 [X.] im Inland ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 [X.] anzuerkennen wäre. Das [X.]verfahren wurde vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 ([X.], 2478), das § 88 Abs. 1a [X.] mit Wirkung zum 17. Dezember 2003 eingefügt hat, eingeleitet. Auch die § 88 [X.] zu Grunde liegende Richtlinie 2001/17/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen erfasst das [X.]verfahren der [X.] nicht, weil die Richtlinie nur für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren gilt, die nach dem 20. April 2003 ergriffen oder eröffnet worden sind.

bb) [X.] [X.] ist auch nicht nach § 343 [X.] anzuerkennen (a.[X.] ZIP 2010, 1964). Danach wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt; dies gilt entsprechend für Sanierungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind.

(1) Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt ein Insolvenzverfahren voraus. Als solches werden Auslandsverfahren nicht schrankenlos, sondern nur dann anerkannt, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der [X.] vorgesehenen Verfahren ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2330, Rn. 8; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, [X.]). Den in § 1 [X.] formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des [X.] angelegt sind, auch solche, durch die der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird. In der [X.] ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird ([X.] aaO).

(2) Diese Anforderungen erfüllt das [X.]verfahren der [X.] nicht. Nach [X.] Gesellschaftsrecht hat das [X.]verfahren einen breiten Anwendungsbereich, der auch [X.] außerhalb von Insolvenzverfahren abdeckt. Die Verfahrenseröffnung ist an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebunden (Chudzick, [X.] mit Gläubigern nach [X.] Recht, 2000, S. 48 f.) und erfordert folglich keinen Insolvenztatbestand ([X.], Z[X.] 2010, 265, 267; [X.], [X.], 23, 24). Außerhalb der Insolvenz liegt ein sog. "solventer [X.]" vor ("Solvent Scheme of Arrangement"; vgl. [X.], [X.] zur Beendigung von Haftungen aus (Rück-) Versicherungsverträgen - Solvent Scheme of Arrangement/Part VII Transfer in [X.] amicorum für [X.], 2007, S. 645, 648). Dieser ist als Vergleich zwischen einem Unternehmen und seinen Gläubigern oder einer Gruppe von Gläubigern aufzufassen. Dabei werden sämtliche (also auch zukünftige) Verbindlichkeiten eines Unternehmens aus solchen Rechtsgeschäften, die der solvente [X.] erfasst, gegen bestimmte, an die Gläubiger auszuzahlende Beträge abgewickelt ([X.], [X.] 2011, 202).

[X.] [X.] stellt keine Regelung dar, die sämtliche Gläubiger der [X.] einbezieht, und kann schon mangels gemeinschaftlicher Befriedigung nicht als Insolvenzverfahren betrachtet werden (vgl. [X.], ZIP 2011, 1077, 1080). Inhalt des [X.]s ist nicht eine Gesamtregelung gegenüber allen Gläubigern, sondern nur die Abgeltung von Ansprüchen der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit [X.]Verträgen gegen Erhöhung des [X.]s. Hinzu kommt, dass das "Scheme of Arrangement" in [X.] zur Verordnung ([X.]) Nr. 1346/200 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren bei den innerhalb der [X.] anzuerkennenden Verfahren (vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 343 Rn. 3) nicht genannt wird. Schließlich wollte die Beklagte als Initiatorin des [X.]verfahrens gerade kein Verfahren durchführen, das in irgendeiner Form mit einer Insolvenz in Verbindung steht. So heißt es in dem Begleitschreiben des Vorstands an die Versicherungsnehmer vom 1. Dezember 2001: "Die Society ist und bleibt solvent". Dies kann nur als Durchführung eines solventen [X.]verfahrens verstanden werden.

b) Eine Anerkennung folgt auch nicht aus der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]).

aa) Für die gerichtliche Genehmigung eines [X.]s als eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 [X.] sprechen insbesondere das insoweit gebotene weite Verständnis und die kontradiktorischen Züge dieses Verfahrens. Das kann hier aber letztlich offen bleiben (dafür [X.], Urteil vom 22. Oktober 2010 - 2 O 501/07, nicht veröffentlicht; [X.], EWiR Art. 32 [X.] 1/09, 711; [X.] aaO 267 ff.; [X.], aaO 27 f.; Sieg/[X.], Solvent Schemes - Enforceability in [X.] in Managing [X.] in [X.], [X.], 49 ff.; [X.], [X.], 1695, 1697 f.; dagegen [X.]/[X.], [X.], 1057, 1058 f.; [X.] aaO 204).

bb) Einer Anerkennung stehen jedenfalls [X.]. 8, 12 Abs. 1, 35 [X.] entgegen, weil die Bestimmungen über die Zuständigkeit in [X.] nicht gewahrt sind. Gemäß Art. 35 Abs. 1 [X.] wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn u.a. Vorschriften in Abschnitt 3 des [X.] der [X.] verletzt worden sind. Hierzu gehört Art. 12 Abs. 1 [X.], wonach der Versicherer grundsätzlich nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaats klagen kann, in dessen Hoheitsgebiet die von ihm verklagte [X.] ihren Wohnsitz hat. Diese Zuständigkeit gilt gemäß Art. 8 [X.] für Klagen in [X.]. Als solche ist das von der [X.] initiierte gerichtliche Verfahren zur Durchführung und Genehmigung eines [X.]s aufzufassen (vgl. [X.] aaO 23, 28; Sieg/[X.] aaO S. 53). Die Sonderregelungen in Art. 8 ff. [X.] beruhen auf sozialpolitischen Erwägungen, um dem wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer im Prozess besonderen Schutz zu gewähren ([X.], Urteil vom 17. September 2009 - [X.]/08 - [X.] Gebietskrankenkasse - juris Rn. 40; Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. vor Art. 8 [X.] Rn. 2). Im Lichte seines Schutzzwecks ist Art. 8 [X.] in autonomer Weise weit auszulegen (Kropholler/von [X.] aaO Rn. 5). Erfasst werden alle Streitigkeiten, die sich auf den Abschluss, die Auslegung, die Durchführung und Beendigung des Versicherungsvertrages beziehen ([X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. Art. 8 [X.] Rn. 15). Mit dem Schutzgedanken des Art. 8 [X.] ist nicht zu vereinbaren, dass Versicherer Rechte eines Versicherungsnehmers grundlegend umgestalten, ohne hierbei den Gerichtsstand des Art. 12 Abs. 1 [X.] einhalten zu müssen. Die Genehmigung des [X.]s durch das zuständige [X.] Gericht zielt auf eine solche grundlegende Umgestaltung der Rechte der Versicherungsnehmer ab. Die Änderung der Rechtsposition des Versicherungsnehmers liegt darin, dass entsprechend dem [X.] Gesellschaftsrecht der [X.] durch die Genehmigung des zuständigen [X.] Gerichts gegenüber allen Gläubigern Wirkung entfalten soll, also auch gegenüber den Versicherungsnehmern in Deutschland.

2. Die Mehrzahl, jedoch nicht alle der vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche sind verjährt.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Verjährung nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F.. Auf Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden ist diese Vorschrift nur anzuwenden, wenn der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt. Auf diesen Ersatzwert des Bedungenen zielen vorvertragliche Schadensersatzansprüche, wenn der Geschädigte verlangt, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Vertrag wirksam oder mit dem versprochenen Inhalt zustande gekommen wäre (Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 - [X.], [X.], 373 Rn. 12; vom 21. Januar 2004 - [X.], [X.], 361 unter [X.]). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger so gestellt werden will, wie er stünde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Hierfür ist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB ab dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. maßgeblich. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

b) Die vom Kläger vorgetragenen verschiedenen [X.]en sind - entgegen der Revisionserwiderung - kein einheitlicher Vorgang und daher getrennt darauf zu untersuchen, ob Verjährung eingetreten ist. Mehrere Handlungen sind auch dann, wenn sie gleichartig sind und auf einem einheitlichen Vorsatz des Schädigers beruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit zu betrachten. Vielmehr stellt jede Handlung, die zu dem Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist ([X.], Urteile vom 7. Juli 2011 - [X.]/10, juris Rn. 15; vom 19. November 2009 - [X.], juris Rn. 15; vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 506 Rn. 16 f.).

c) Mangelnde Fälligkeit steht dem Beginn der Verjährung - anders als der Kläger meint - nicht entgegen. Zwar ist der hierfür maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht aus. Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage ([X.], Urteile vom 22. Juli 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 152, Rn. 24; vom 8. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 306, 309 f.; jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier.

d) Die Feststellung, ob und wann Gläubiger positiv Kenntnis von bestimmten Umständen hatten oder ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat ([X.], Urteile vom 15. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1574, Rn. 13; vom 23. September 2008 - [X.], [X.], 2155, Rn. 17). Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des [X.] unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt ([X.] aaO). Nach diesen Grundsätzen können die behaupteten Ansprüche wegen angeblicher [X.]en nur teilweise als verjährt angesehen werden.

aa) Das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung ohne Rechtsfehler zum 31. Dezember 2004 Verjährung von Ansprüchen aus [X.]en angenommen, die im Zusammenhang mit den [X.] und GIR-Verträgen, der differentiellen Schlussüberschusspolitik sowie dem "Hyman-Urteil" stehen. Insoweit hatte die Beklagte im Schreiben vom August 2000 und in den Informationsunterlagen vom Dezember 2001 alle kenntnisbegründenden Umstände mitgeteilt.

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiterhin Verjährung des Anspruchs angenommen, den der Kläger wegen unzureichender Aufklärung über das von der [X.] angeblich betriebene riskante Überschussmodell verfolgt. Die [X.] übermittelten Unterlagen haben insoweit hinreichende Kenntnis vermittelt. Insbesondere ergibt sich aus den vom Berufungsgericht zitierten Passagen der Informationsunterlagen sowie aus dem im "Vorschlag einer Vergleichsregelung" offenbarten mangelnden Deckungskapital und dem Übersteigen der Gesamtsumme der [X.] über den Vermögenswert hinaus, dass die Beklagte ein riskantes Überschussmodell angewendet hatte.

cc) Gleiches gilt für den Anspruch des [X.], den dieser auf eine [X.] hinsichtlich der mangelnden Offenlegung eines unzureichenden Deckungskapitals stützt.

dd) Hingegen hat das Berufungsgericht die Verjährung des Anspruchs aus [X.] wegen angeblich überhöhter Überschusszahlungen rechtsfehlerhaft verneint. Bei den Umständen, die Kenntnis von dem geltend gemachten Anspruch vermitteln sollen, hat es allein das Informationsschreiben der [X.] vom August 2000 herangezogen. Es hat insoweit den Streitstoff nicht umfassend gewürdigt, weil es nicht die Passage aus dem "Vorschlag eines [X.]s" berücksichtigt hat, in der die Beklagte offenbart, dass sich der historische Ansatz ihres Finanzmanagements u.a. durch das "sehr geringe Eigenkapital (falls überhaupt vorhanden)" auszeichnete und Ende 2000 die Gesamtsumme der [X.] den Vermögenswert um rund 10% überstieg, mit anderen Worten eine gravierende Unterdeckung vorlag. Damit wurde offen gelegt, dass die Überschussbeteiligungen in der Vergangenheit zu hoch waren, weil [X.] wie die Überschüsse ohne Rücksicht auf die vorhandenen Vermögenswerte und ein hinreichendes Eigenkapital ausgewiesen worden waren.

ee) Dagegen ist Verjährung nicht eingetreten, soweit der Kläger behauptet, über unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen der [X.] nicht aufgeklärt worden zu sein.

Zwar muss der Versicherer grundsätzlich keine Einzelauskünfte über seine Geschäftspolitik erteilen. [X.] er jedoch wie hier mit Überschussanteilen aus der Vergangenheit, so muss er den Interessenten darüber aufklären, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind ([X.] VersR 2001, 705; vgl. auch [X.] VersR 2000, 1357; [X.]/[X.], Vorb. §§ 6, 7 Rn. 50). Der Hinweis, dass Überschüsse aus der Vergangenheit nicht garantiert werden könnten oder Prognosen über die künftige Entwicklung unverbindlich seien, reicht hierfür nicht aus.

Das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung mangels hinreichender Kenntnis des [X.] einen Verjährungsbeginn - im Ergebnis zutreffend - abgelehnt, weil dieser aus dem [X.] nicht habe entnehmen können, dass seinem Vertrag unzureichende Sterblichkeitsannahmen zu Grunde lägen. Sofern nur der Versicherungstarif des [X.] in den Blick genommen wird, trifft dies zu. Allerdings zielt der Vortrag des [X.] weitergehend darauf ab, dass es auch bei anderen Versicherungstarifen unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen gegeben habe, die Beklagte deshalb zu Sonderrückstellungen gezwungen gewesen sei und dies wegen des einheitlichen [X.] zu Lasten der Überschussbeteiligung seines Vertrages gehe. Auch insoweit ist mangels hinreichender Kenntnis des [X.] kein Beginn der Verjährung anzunehmen, da in den vom Berufungsgericht herangezogenen Unterlagen weder die Notwendigkeit erhöhter Rückstellungen in Folge geänderter Sterblichkeitsannahmen offenbart wird, noch dass diese wirtschaftlich zu Lasten des Vertrages des [X.] gehen.

3. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zu den nicht verjährten Ansprüchen einschließlich der auch vom Berufungsgericht nicht abschließend behandelten weiteren Vorwürfe zu [X.]en im Rahmen der Beratungsgespräche fehlen. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es bei der Frage der Kausalität der behaupteten [X.] bezüglich der Verwendung veralteter Sterbetafeln für das Zustandekommen des Vertrages nicht erforderlich ist, dass gerade die unzureichenden Sterblichkeitsrückstellungen zu dem Wertverfall der Versicherung geführt haben (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 106, 111).

Wendt                               Felsch                               Harsdorf-Gebhardt

                  [X.]                      Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 194/09

15.02.2012

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 8. September 2009, Az: 8 U 46/09

Art 8 EGV 44/2001, Art 12 Abs 1 EGV 44/2001, Art 35 EGV 44/2001, § 12 Abs 1 aF VVG, § 195 BGB, § 199 BGB, § 425 CompA GBR 1985

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2012, Az. IV ZR 194/09 (REWIS RS 2012, 9156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9156


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 194/09

Bundesgerichtshof, IV ZR 194/09, 15.02.2012.


Az. 8 U 46/09

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 46/09, 09.11.2009.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 194/09 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 193/10 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen: Anerkennungsfähigkeit eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht; Verjährung eines …


IV ZR 147/10 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen: Anerkennungsfähigkeit eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht; Verjährung eines …


IV ZR 193/10 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 147/10 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.