Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2012, Az. IV ZR 147/10

4. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7205

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen: Anerkennungsfähigkeit eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht; Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses einer [X.] Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geltend.

2

Die Beklagte, ein [X.] Versicherungsunternehmen, vertrieb bis 2001 über Mitarbeiter ihrer [X.] Niederlassung Lebens- und Rentenversicherungen mit Überschusssystem. Bei der Vermarktung ihrer Produkte stellte sie ihre hohen Überschüsse aus der Vergangenheit mit Werten deutlich über denen ihrer [X.] Mitbewerber heraus.

3

Mit Wirkung zum 8. März 1999 schloss der Kläger bei der [X.] einen Versicherungsvertrag über einen "Überschussbeteiligten Investment Sparplan" ab. Der [X.] betrug 515.000 DM, die Todesfallversicherungssumme 515.000 DM und die überschussbeteiligte Investmentsumme 500.250 DM. Der Vertrag unterfällt gemäß [X.]. 1 Nr. 4 der ihm zu Grunde liegenden "Versicherungsbedingungen für den überschussbeteiligten Investment-Sparplan" [X.] Recht. Nach den Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in [X.]. 5 Nr. 4 werden zunächst jährlich festgesetzte Überschussbeteiligungen dem jeweiligen Vertrag zugeordnet und Teil der vertraglich garantierten Leistung, wobei eine vorherige separate Auszahlung von Überschüssen nicht möglich ist. Ferner kann bei vertragsgemäßer Fälligkeit von Versicherungsleistungen eine weitere Beteiligung an den Überschüssen in Form einer Schlussüberschussbeteiligung in Betracht kommen.

4

Mitte der 1990er Jahre bekam die Beklagte Schwierigkeiten mit Verträgen [X.] Bestandskunden. Seit 1957 hatte sie in [X.] Versicherungsverträge mit garantierter Ablaufleistung (sog. "Guaranteed Annuity Rate", abgekürzt "[X.]") abgeschlossen. Hiernach hatten die Versicherungsnehmer bei Fälligkeit der Versicherung das Wahlrecht zwischen einer bestimmten garantierten Rente und der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Überschussrate, d.h. der am [X.]italmarkt durch die Beklagte erwirtschafteten Rente. Ferner enthielten zahlreiche Verträge auch garantierte [X.] (sog. "Guaranteed Interest Rate", abgekürzt "[X.]"), die dem jeweiligen Versicherungsnehmer einen jährlichen Mindestwertzuwachs gewährleisteten. Ab 1993 fielen die Zinssätze am [X.]italmarkt unter die Rentensätze bei garantierter Ablaufleistung, woraufhin Versicherungsnehmer die vertraglich zugesagte höhere Rente wählten. Den hieraus resultierenden finanziellen Belastungen begegnete die Beklagte dadurch, dass sie bei Inanspruchnahme einer im [X.] einen geringeren Schlussüberschussanteil zuteilte als bei Wahl der am [X.]italmarkt erwirtschafteten Rente (sog. "differentielle Schlussüberschusspolitik"). Diese Praxis wurde der [X.] im sogenannten "Hyman-Urteil" des [X.] [X.] vom 20. Juli 2000 letztinstanzlich untersagt. Ihr wurde darin weiterhin verboten, den erforderlichen [X.] allein zwischen den Verträgen mit garantierter Ablaufleistung [X.] vorzunehmen. Die Auszahlung der höheren garantierten Renten war deshalb nur zu Lasten der Überschussbeteiligungen auch der übrigen Verträge ohne garantierte Rente möglich.

5

Die Beklagte führte in der Folgezeit ein sogenanntes [X.]verfahren ("Scheme of Arrangement") nach § 425 des [X.] [X.] 1985 durch. Dieses sieht im Ergebnis vor, dass die Versicherungsnehmer auf Ansprüche, die in Zusammenhang mit den Verträgen mit garantierter Ablaufleistung [X.] stehen, verzichten und dafür ihr Versicherungswert um 2,5% erhöht wird. Der [X.] bestimmt insoweit:

"4.1 Am und mit Wirkung vom [X.]

...

(c) werden alle mit [X.] zusammenhängenden Ansprüche, die ein unter die Regelung f[X.]der Versicherungsnehmer in Verbindung mit dem überschussbeteiligten [X.]- und/oder Nicht-[X.]-Fonds unter Umständen oder mit Sicherheit hat, aufgehoben und vollständig, endgültig und unwiderruflich erledigt; und

(d) werden vorbehaltlich Klausel 5, 8 und 12:

...

ii) die Nicht-[X.]-Versicherungswerte und die Nicht-[X.]-Garantiewerte einer unter die Regelung f[X.]den Versicherung jeweils in Übereinstimmung mit den Vorkehrungen in Teil B des Anhangs erhöht."

6

Im Zuge dieses Verfahrens versandte die Beklagte umfangreiches Informationsmaterial an den Kläger. Im "Vorschlag einer Vergleichsregelung", den der Kläger erhielt, ist ausgeführt:

"Darüber hinaus ist die [X.], die für die Versicherungen mit [X.]-Rechten verwendet wurde, überholt, da die menschliche Lebenserwartung gestiegen ist und Renten demzufolge länger ausgezahlt werden. Im Gegensatz zu den [X.] der [X.] werden die aktuellen von der [X.] und anderen Rentenanbietern angebotenen Rentensätze unter Bezugnahme auf aktuelle [X.]n berechnet, bei denen davon ausgegangen wird, dass Rentenempfänger erheblich länger leben als zu dem Zeitpunkt angenommen wurde, als die [X.] für die Versicherungen mit Überschussbeteiligung mit [X.]-Rechten berechnet wurden."

7

Der Kläger sieht zahlreiche [X.]en der [X.]. Diese habe ihm folgende Umstände nicht offenbart: riskantes Überschussmodell, unzureichend gebildetes Deckungskapital, überhöhte Zuteilung von Überschüssen in der Vergangenheit, unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen, Garantieversprechen in Verträgen [X.] Bestandskunden und Quersubventionierung von Altverbindlichkeiten durch neue Versicherungsnehmer. Außerdem sei ihre Werbung mit Überschüssen irreführend gewesen. Bei korrekter Aufklärung hätte er keine Lebensversicherung bei der [X.] abgeschlossen. Der Kläger macht mit seiner Klage lediglich einen Zinsschaden geltend; seine Einzahlungen und zusätzliche Überschüsse hat er von der [X.] erhalten.

8

Die Beklagte meint, der Kläger sei an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert, da der [X.] nach [X.] Gesellschaftsrecht durch die erteilte gerichtliche Genehmigung [X.] vom [X.] betroffenen Versicherungsnehmern gegenüber wirksam geworden sei. Hilfsweise erhebt sie die Einrede der Verjährung, weil sie in den Jahren 2000 und 2001 im Zuge der Information über die Ergebnisse des [X.] und den Vorschlag eines [X.]s den Kläger umfassend über die von ihm behaupteten Unregelmäßigkeiten informiert habe und daher Verjährung spätestens Ende 2004 eingetreten sei.

9

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und stützt dieses auf eine [X.] der [X.] im Hinblick auf angeblich unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat dem [X.] Vergleichsplanverfahren keine Sperrwirkung zugebilligt. Die geltend gemachten Ansprüche seien - soweit schlüssig dargetan - aber nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Da der Kläger eine [X.] im Zusammenhang mit der Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht hinreichend dargelegt habe, könne der Eintritt der Verjährung insofern dahinstehen. Der Kläger habe nicht aufgezeigt, dass die Beklagte in der [X.] vor Abschluss des Vertrages auf der Grundlage des [X.] Finanzaufsichtsrechts pflichtwidrig keine ausreichenden Sterblichkeitsrückstellungen gebildet habe. Er hätte auch darlegen müssen, dass der [X.] im [X.]punkt des Vertragsschlusses nicht nur die Pflichtwidrigkeit, sondern auch die darauf beruhende Konsequenz - die Notwendigkeit höherer, die Überschüsse der Verträge erheblich mindernder Rückstellungen - bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Die Klage ist - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - zulässig. Die gerichtliche Genehmigung ("court order") eines Vergleichsplans ("Scheme of Arrangement") nach [X.] Gesellschaftsrecht (Sect. 425 Companies Act 1985) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 2012 ([X.], juris Rn. 19 ff.) ausgeführt hat, ist das Vergleichsplanverfahren kein anerkennungsfähiges ausländisches Insolvenzverfahren. Eine Anerkennung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) findet nicht statt. Ihr stehen bei einem Vergleichsplan, der wie hier eine Lebensversicherung betrifft, jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in [X.] gemäß Artt. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegen. Art. 8 EuGVVO ist in autonomer Weise weit auszulegen und erfasst alle Streitigkeiten, die sich auf den Abschluss, die Auslegung, die Durchführung und die Beendigung eines Versicherungsvertrages beziehen ([X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. Art. 8 EuGVVO Rn. 15). Mit dem Schutzgedanken des Art. 8 EuGVVO ist es nicht zu vereinbaren, dass - wie durch den gerichtlich genehmigten Vergleichsplan vorgesehen - Rechte eines Versicherungsnehmers grundlegend umgestaltet werden, ohne hierbei den Gerichtsstand des Art. 12 Abs. 1 EuGVVO einhalten zu müssen (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 27).

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des [X.] zu einer [X.] der [X.] im Hinblick auf die Verwendung veralteter Sterbetafeln als nicht hinreichend substantiiert betrachtet.

a) Das Berufungsgericht geht vom zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, dass der Versicherer, der mit Überschüssen aus der Vergangenheit wirbt, den Interessenten darüber aufklären muss, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 38). Dabei führt das Berufungsgericht richtigerweise aus, dass es nicht darauf ankommt, ob dem Versicherer auf Grund von Mitteilungen der Aufsicht oder von Veröffentlichungen in der Fachpresse konkret bekannt war, dass die bisherigen Überschusszuweisungen für die Zukunft als nicht mehr realistisch angesehen werden können. Ausreichend ist, wenn ihm das aus dem gewählten Überschussmodell und der Verwendung veralteter oder "unpassender" Sterbetafeln resultierende Risiko bei ordentlicher Geschäftsführung bekannt sein musste.

b) Im Weiteren hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des [X.] überspannt. Eine [X.] genügt ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist. Genügt das [X.]vorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt werden ([X.], Beschluss vom 21. Mai 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8; Urteil vom 25. Juli 2005 - [X.], [X.] 2005, 890 unter [X.] b).

So ist es hier. Der Kläger hat unter Nennung konkreter Sterbetafeln für die unterschiedlichen Produktgenerationen der [X.] in den letzten Jahrzehnten u.a. [X.] dafür angetreten, dass die Sterblichkeitstafeln veraltet gewesen seien, zu geringe Sterblichkeitsrückstellungen gebildet worden seien und bei ausreichenden Sterblichkeitsrückstellungen keine Kürzung des Überschusses des [X.] stattgefunden hätte. Er hat darüber hinaus unter Bezugnahme auf den im Auftrag des [X.] am 8. März 2004 veröffentlichten [X.] im Sinne positiver Kenntnis der [X.] zu einer Unterrichtung des Vorstands der [X.] durch den Aktuar H.      vom 11. Dezember 1998 - also zeitlich vor dem Vertragsschluss mit dem Kläger - vorgetragen. Danach habe es im Altbestand an Versicherungen Verluste durch veränderte Sterblichkeit der Rentenempfänger gegeben und diese seien nur zu einem gewissen Grad anderweitig auszugleichen gewesen.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht weiteren Vortrag des [X.] unter spezifischer Berücksichtigung des [X.] Finanzaufsichtsrechts vermisst. Die Aufklärungspflicht des Versicherers ist nicht von Warnungen der Aufsicht abhängig. Unerheblich ist auch ein fehlendes Einschreiten der [X.] Aufsicht. Die Beklagte nimmt für sich nach [X.] Aufsichtsrecht ein Ermessen bei den Annahmen zur Sterblichkeit ihrer Versicherten in Anspruch. Selbst bei Zugrundelegung eines solchen Ermessens liegt im schuldrechtlichen Verhältnis zum einzelnen Interessenten dann eine Pflichtwidrigkeit vor, wenn die Sterblichkeitsrückstellungen nicht mehr als sachgerecht zu betrachten sind und der Versicherer dennoch ohne gesonderten Hinweis hierauf mit Überschüssen aus der Vergangenheit wirbt, obwohl diese für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sind. Dass die Sterblichkeitsrückstellungen der [X.] in diesem Sinne nicht ordnungsgemäß waren, wurde vom Kläger u.a. unter Hinweis auf einen [X.] von 400 Mio. [X.] im Jahre 2001 wegen bis dahin unzureichender Sterblichkeitsannahmen vorgetragen.

Unzutreffend ist die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht vorgetragen, dass wegen unzureichender Sterblichkeitsrückstellungen die in der Vergangenheit ausgewiesenen Überschüsse der [X.] in Zukunft nicht mehr hätten erwirtschaftet werden können. Zwar ist theoretisch denkbar, dass ein Versicherer Verluste aus veränderter Sterblichkeit durch anderweitige Gewinne kompensieren kann. Aus dem Sachvortrag des [X.] zu der von ihm behaupteten Geschäftspolitik der [X.] (riskantes Überschussmodell, unzureichend gebildetes Deckungskapital, überhöhte Zuteilung von Überschüssen in der Vergangenheit, Quersubventionierung von Altverbindlichkeiten durch neue Versicherungsnehmer) ergibt sich indes eindeutig, dass die Beklagte derartige finanzielle Mittel zur Kompensation nicht gehabt haben soll.

III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.

Der im Zusammenhang mit der Verwendung veralteter Sterbetafeln geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Wird wie hier ein auf das negative Interesse gerichteter Schadensersatz geltend gemacht, so richtet sich die Verjährung eines Anspruchs aus vorvertraglichem Verschulden nicht nach § 12 Abs. 1 [X.] a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 29; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 - [X.], [X.], 373 Rn. 12). Hiernach ist mangels hinreichender Kenntnis des [X.] von den anspruchsbegründenden Umständen keine Verjährung eingetreten. Aus den Informationsunterlagen, die die Beklagte im Zuge des [X.] an den Kläger übersandte, lässt sich nicht entnehmen, dass dem Versicherungstarif des [X.] ohne [X.] unzutreffende Sterblichkeitsannahmen zu Grunde liegen sollen. Der Vortrag des [X.] zielt weitergehend darauf ab, dass es auch bei anderen Versicherungstarifen unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen gegeben habe, die Beklagte deshalb zu Sonderrückstellungen gezwungen gewesen sei und dies wegen des einheitlichen [X.] zu Lasten der Überschussbeteiligung seines Vertrages gehe. Auch insoweit ist mangels hinreichender Kenntnis des [X.] kein Beginn der Verjährung anzunehmen, da in den Unterlagen der [X.] nicht offenbart wurde, dass erhöhte Rückstellungen in Folge geänderter Sterblichkeitsannahmen notwendig waren und diese wirtschaftlich zu Lasten des Vertrages des [X.] gingen.

IV. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zu den nicht verjährten Ansprüchen einschließlich des auch vom Berufungsgericht nicht abschließend behandelten weiteren Vorwurfs der konkreten Zusage jährlicher Renditen durch einen Mitarbeiter der [X.] im Zuge der Vertragsanbahnung fehlen. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es bei der Frage der Kausalität der behaupteten [X.] bezüglich der Verwendung veralteter Sterbetafeln für das Zustandekommen des Vertrages nicht erforderlich ist, dass gerade die unzureichenden Sterblichkeitsrückstellungen zu dem Wertverfall der Versicherung geführt haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 40; [X.], Urteil vom 5. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 106, 111).

Mayen                                               Wendt                                               Felsch

                    Harsdorf-Gebhardt                                  [X.]

Meta

IV ZR 147/10

18.04.2012

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 18. Juni 2010, Az: I-4 U 19/09

Art 8 EGV 44/2001, Art 12 Abs 1 EGV 44/2001, Art 35 EGV 44/2001, § 195 BGB, § 199 BGB, § 12 Abs 1 aF VVG, § 425 CompA GBR 1985

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2012, Az. IV ZR 147/10 (REWIS RS 2012, 7205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7205


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 147/10

Bundesgerichtshof, IV ZR 147/10, 18.04.2012.


Az. 4 U 19/09

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 19/09, 04.06.2009.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 147/10 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 193/10 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen: Anerkennungsfähigkeit eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht; Verjährung eines …


IV ZR 194/09 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen: Anerkennungsfähigkeit eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht; Verjährung eines …


IV ZR 194/09 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 193/10 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.