Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2012, Az. IV ZR 194/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9117

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 194/09

Verkündet am:

15. Februar 2012

[X.]ekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] [X.]. 8, 12 Abs. 1, 35; [X.] § 12 Abs. 1; BGB §§
195, 199

1.
Der Anerkennung eines geri[X.]htli[X.]h genehmigten [X.]s na[X.]h [X.] Gesells[X.]haftsre[X.]ht ("S[X.]heme of Arrangement"), der eine Lebensversi[X.]herung [X.], stehen jedenfalls die Vors[X.]hriften über die Zuständigkeit in [X.] gemäß [X.]. 8, 12 Abs.
1, 35 [X.] entgegen.

2.
Die Verjährung eines auf das negative Interesse geri[X.]hteten S[X.]hadensersatzan-spru[X.]hs aus vorvertragli[X.]hem Vers[X.]hulden ri[X.]htet si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 12 Abs. 1 [X.] a.F., sondern na[X.]h den §§ 195, 199 BGB (Bestätigung Senatsbes[X.]hluss vom 16. Dezember 2009 -
IV ZR 195/08, [X.], 373).

[X.], Urteil vom 15. Februar 2012 -
IV ZR 194/09 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.], [X.], die Ri[X.]hterin [X.], den
Ri[X.]hter Lehmann
und die Ri[X.]hterin
Dr. [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 15.
Februar 2012

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivil-senats des [X.] vom 8.
September 2009 aufgehoben.

Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ma[X.]ht gegen die Beklagte S[X.]hadensersatzansprü[X.]he anlässli[X.]h des Abs[X.]hlusses einer [X.] Lebensversi[X.]herung mit Übers[X.]hussbeteiligung geltend.

Die Beklagte,
ein [X.] Versi[X.]herungsunternehmen,
vertrieb bis 2001 über Mitarbeiter ihrer [X.] Niederlassung Lebens-
und Rentenversi[X.]herungen mit Übers[X.]husssystem. Bei der Vermarktung ihrer Produkte stellte sie ihre hohen Übers[X.]hüsse aus der Vergangenheit mit Werten deutli[X.]h über denen ihrer [X.] Mitbewerber heraus.
1
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Mit Wirkung zum 1.
März 1999 s[X.]hloss der Kläger bei der [X.] einen Versi[X.]herungsvertrag über eine "übers[X.]hussbeteiligte flexible Investment-Lebensversi[X.]herung" ab. Der monatli[X.]he Beitrag betrug 4.174
DM und sollte bis zum 1.
Februar 2007 gezahlt werden. Die garan-tierte Erlebensfallsumme zum 1.
März 2011 belief si[X.]h auf 368.989
DM. Der
Vertrag unterfällt gemäß II Kap.
1 Nr.
3 der ihm zugrunde liegenden "Versi[X.]herungsbedingungen für die übers[X.]hussbeteiligte flexible [X.]" [X.] Re[X.]ht. Na[X.]h den Bestimmungen zur Übers[X.]hussbeteiligung
in II Kap.
7 Nr.
1 der Versi[X.]herungsbedingun-gen werden zunä[X.]hst jährli[X.]h festgesetzte Übers[X.]hussbeteiligungen dem jeweiligen Vertrag zugeordnet und Teil der vertragli[X.]h garantierten Leis-tung, wobei eine vorherige separate Auszahlung von Übers[X.]hüssen ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Ferner kann bei Ablauf des Vertrags eine weitere Beteiligung an den Übers[X.]hüssen in Form einer S[X.]hlussübers[X.]hussbeteiligung in [X.] kommen.

Der Kläger erhielt auf seinen Vertrag bis 2002 Übers[X.]hüsse, wäh-rend der [X.] seit 2003 stagniert. Seit dem 1.
Januar 2006 ist die Versi[X.]herung beitragsfrei gestellt.

Mitte der 1990er Jahre bekam die Beklagte S[X.]hwierigkeiten mit Verträgen britis[X.]her
Bestandskunden. Seit 1957 hatte sie in Großbritan-nien Versi[X.]herungsverträge mit garantierter Ablaufleistung (sog. "[X.] Annuity Rate", abgekürzt "[X.]") abges[X.]hlossen. Hierna[X.]h [X.] die Versi[X.]herungsnehmer bei Fälligkeit der Versi[X.]herung das [X.] zwis[X.]hen einer bestimmten garantierten Rente und der zum Zeit-punkt der Fälligkeit geltenden Übers[X.]hussrate, d.h. der am Kapitalmarkt dur[X.]h die Beklagte erwirts[X.]hafteten Rente. Ferner enthielten zahlrei[X.]he 3
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Verträge au[X.]h garantierte [X.] (sog. "Guaranteed Interest Ra-te", abgekürzt "[X.]"), die dem jeweiligen Versi[X.]herungsnehmer einen
jährli[X.]hen
Mindestwertzuwa[X.]hs
gewährleisteten. Ab 1993 fielen die Zinssätze am Kapitalmarkt unter die Rentensätze
bei garantierter [X.], woraufhin Versi[X.]herungsnehmer die vertragli[X.]h zugesagte
hö-here Rente wählten.
Den hieraus resultierenden finanziellen Belastungen begegnete die Beklagte dadur[X.]h, dass sie bei Inanspru[X.]hnahme einer im [X.] einen geringeren S[X.]hlussübers[X.]hussanteil zuteilte
als bei Wahl der am Kapitalmarkt erwirts[X.]hafteten Rente
(sog. "differentielle S[X.]hlussübers[X.]husspolitik"). Diese Praxis wurde der [X.] im sog. "[X.]" des [X.] [X.] vom 20.
Juli 2000 letztinstanzli[X.]h
untersagt. Ihr wurde darin weiterhin verbo-ten, den erforderli[X.]hen [X.] allein zwis[X.]hen den Verträgen mit garantierter Ablaufleistung [X.] vorzunehmen. Die Auszahlung der [X.] garantierten Renten war deshalb nur zu Lasten der Übers[X.]hussbe-teiligungen au[X.]h der übrigen Verträge ohne garantierte Rente
mögli[X.]h.

Im August 2000 unterri[X.]htete die Beklagte den Kläger über die Er-gebnisse des "[X.]". In dem Runds[X.]hreiben heißt
es u.a.:

"Es war s[X.]hon immer die Unternehmensphilosophie der E.

, die Gewinne in mögli[X.]hst hohem Umfang in Form von zeitnahen Übers[X.]hüssen an die Versi[X.]he-rungsnehmer weiterzugeben, anstatt hohe Reserven zu bilden, was zu geringeren Renditen für die Versi[X.]he-rungsnehmer führen würde. Im Gegensatz zu anderen [X.] Versi[X.]herungsunternehmen, die ebenfalls [X.]-Poli[X.]en vertrieben haben, hat E.

daher keine zusätzli[X.]hen Reserven, die zur Abde[X.]kung der nun höheren Leistungen der [X.]-Verträge herangezogen werden könnten. ..."
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5
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Die Beklagte führte in der Folgezeit ein sog. [X.]verfah-ren ("S[X.]heme of Arrangement") na[X.]h §
425 des [X.] 1985 dur[X.]h. Dieses sieht im Ergebnis vor, dass die Versi[X.]herungs-nehmer
auf Ansprü[X.]he, die in Zusammenhang mit den Verträgen mit ga-rantierter Ablaufleistung [X.] stehen, verzi[X.]hten und dafür der [X.] ihrer Verträge um 2,5% erhöht wird. Der [X.] be-stimmt insoweit:

"4.1 Am und mit Wirkung vom [X.]:

...
([X.]) werden alle mit [X.] zusammenhängenden Ansprü-[X.]he, die ein unter die Regelung f[X.]der Versi[X.]herungs-nehmer
in Verbindung mit dem übers[X.]hussbeteiligten [X.]-
und/oder Ni[X.]ht-[X.]-Fonds unter Umständen oder mit Si[X.]herheit hat, aufgehoben
und vollständig, endgültig und unwiderrufli[X.]h erledigt; und

(d) werden vorbehaltli[X.]h Klausel 5, 8 und 12:

...

ii) die Ni[X.]ht-[X.]-Versi[X.]herungswerte und die Ni[X.]ht-[X.]-Garantiewerte einer unter die Regelung f[X.]den Versi[X.]herung jeweils in Übereinstimmung mit den [X.] in Teil B des Anhangs erhöht."

Im Zuge dieses Verfahrens versandte die Beklagte umfangrei[X.]hes Informationsmaterial an den Kläger. Hierzu gehörte eine im Dezember 2001 übermittelte
Bros[X.]hüre mit dem Titel "Antworten auf Ihre Fragen", in der es auszugsweise
heißt:

"Die Zahlung der Leistungen aus Rentenversi[X.]herungen mit einem garantierten Rentensatz ([X.]), die die So[X.]iety bis 1988 abges[X.]hlossen hat, kostet heutzutage 7
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und viellei[X.]ht au[X.]h in Zukunft mehr, als die So[X.]iety er-wartet hatte; und die So[X.]iety kann ni[X.]ht wissen, wie viel die [X.]-Leistungen in den nä[X.]hsten 40 Jahren tatsä[X.]h-li[X.]h kosten werden. Versi[X.]herungsnehmer ohne ga-rantierten Rentensatz (Ni[X.]ht-[X.]-Versi[X.]herungsnehmer) können unter Umständen
Ansprü[X.]he gegenüber der So[X.]iety geltend ma[X.]hen, weil sie über das Bestehen oder die potentielle kostenmäßige Auswirkung der [X.] ni[X.]ht informiert oder ni[X.]ht ri[X.]htig informiert wurden. Diese An-sprü[X.]he sind in der Bes[X.]hreibung der mit [X.] zusam-menhängenden
Ansprü[X.]he inbegriffen. Sämtli[X.]he Kosten werden von den übers[X.]hussbeteiligten Versi[X.]herungs-nehmern der So[X.]iety getragen. Wenn die vers[X.]hiedenen Ansprü[X.]he ni[X.]ht erledigt werden, könnten die zu ihrer Beilegung erforderli[X.]hen Maßnahmen die Übers[X.]hussan-teile auf Jahre hinaus belasten. Dies
bedeutet, dass der Wert Ihres übers[X.]hussbeteiligten Vertrages gefährdet ist. Er ist bereits beeinträ[X.]htigt worden und wird mögli[X.]her-weise ni[X.]ht mehr so s[X.]hnell steigen, wie er ohne diese Probleme gestiegen wäre."

Im "Vors[X.]hlag einer Verglei[X.]hsregelung", den
der Kläger erhielt, ist
weiterhin ausgeführt:

"Der historis[X.]he Ansatz der So[X.]iety hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] zei[X.]hnete si[X.]h dur[X.]h die folgenden zwei Merkmale aus:

(i) dem
sehr geringen Eigenkapital (falls überhaupt vor-handen)

Da die [X.] geglättet wurden, entspri[X.]ht der Betrag, um den die Versi[X.]herungswerte angehoben [X.], ni[X.]ht genau der Rendite, die tatsä[X.]hli[X.]h aus dem angelegten Vermögen erzielt wird. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Versi[X.]herungswerte größer sein kann als der Gesamtwert des Vermögens. ...

Am 31.
Dezember 2000 überstieg die Gesamtsumme der Versi[X.]herungswerte den Vermögenswert um rund 10%. ..."
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An anderer Stelle heißt es:

"Darüber hinaus ist die Sterbli[X.]hkeitstabelle, die für die Versi[X.]herungen mit [X.]-Re[X.]hten verwendet wurde, überholt, da die mens[X.]hli[X.]he Lebenserwartung gestiegen ist und Renten demzufolge länger ausgezahlt werden. Im Gegensatz zu den [X.] der So[X.]iety werden die aktuellen von der So[X.]iety und anderen Rentenanbietern [X.] unter Bezugnahme auf aktuelle Sterb-li[X.]hkeitstabellen bere[X.]hnet, bei denen davon ausgegan-gen wird, dass Rentenempfänger erhebli[X.]h länger leben als zu dem Zeitpunkt angenommen wurde, als die [X.] für die Versi[X.]herungen mit Übers[X.]hussbeteiligung mit [X.]-Re[X.]hten bere[X.]hnet wurden."

Der Kläger sieht zahlrei[X.]he Aufklärungspfli[X.]htverletzungen der [X.].
Diese habe ihm folgende Umstände ni[X.]ht offenbart: riskantes Übers[X.]hussmodell, unzurei[X.]hend gebildetes
De[X.]kungskapital, überhöhte Zuteilung von Übers[X.]hüssen in der Vergangenheit, unzurei[X.]hende Sterb-li[X.]hkeitsrü[X.]kstellungen, Garantieverspre[X.]hen in Verträgen britis[X.]her Be-standskunden
und
Quersubventionierung von Altverbindli[X.]hkeiten dur[X.]h neue Versi[X.]herungsnehmer. Außerdem sei
ihre Werbung mit Übers[X.]hüs-sen
irreführend gewesen. Bei korrekter Aufklärung hätte er keine Le-bensversi[X.]herung bei der [X.] abges[X.]hlossen. Als S[X.]hadensersatz verlangt er
die an die [X.] gezahlten Beiträge, den
Zinsausfall-s[X.]haden dur[X.]h unterlassene Anlage des Geldes in einer anderen Anlage-form sowie Erstattung
der steuerli[X.]hen Na[X.]hteile dur[X.]h vorzeitige Rü[X.]k-abwi[X.]klung der Lebensversi[X.]herung.

Die Beklagte meint, der Kläger sei an der Geltendma[X.]hung von Ansprü[X.]hen gehindert, da der [X.] na[X.]h [X.] Gesell-s[X.]hafsre[X.]ht dur[X.]h die erteilte geri[X.]htli[X.]he Genehmigung [X.] vom Ver-glei[X.]hsplan betroffenen Versi[X.]herungsnehmern gegenüber wirksam ge-10
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-
8
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worden sei. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, weil sie in den Jahren 2000 und 2001 im Zuge der Information über die Ergebnisse des [X.] und den Vors[X.]hlag eines Verglei[X.]hs-plans den Kläger umfassend über die von ihm
behaupteten [X.] informiert habe und daher Verjährung spätestens Ende 2004 eingetreten sei.

Das Landgeri[X.]ht
hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung hierge-gen ist erfolglos
geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Be-gehren weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:

Das Re[X.]htsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das
Berufungsgeri[X.]ht.

[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil unter anderem
in [X.], 612
ff.
veröffentli[X.]ht ist, hat dem [X.] [X.]verfah-ren keine Sperrwirkung zugebilligt. Es handele si[X.]h weder um ein aner-kennungsfähiges ausländis[X.]hes Insolvenzverfahren no[X.]h um eine ge-ri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung i.S.
des
Art.
32 [X.]. Zudem sei die Zustän-digkeitsvors[X.]hrift des Art.
12 Abs.
1 [X.] verletzt, so dass eine [X.] na[X.]h Art.
35 Abs.
1 [X.] auss[X.]heide.

Alle
geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he seien kenntnisunabhängig ge-mäß §
12 Abs.
1 [X.] verjährt. Jedenfalls sei na[X.]h §§
195, 199 BGB bei den meisten
Ansprü[X.]hen
Verjährung Ende 2004 eingetreten. Insoweit 13
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9
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hätten die dem Kläger von der [X.] übersandten Dokumente be-reits in den Jahren 2000 und 2001 hinrei[X.]hende Tatsa[X.]henkenntnis ver-s[X.]hafft. Dies gelte allerdings
ni[X.]ht für geltend gema[X.]hte
Aufklärungs-pfli[X.]htverletzungen
bezügli[X.]h überhöhter Übers[X.]husszahlungen, unzu-rei[X.]hender Sterbli[X.]hkeitsrü[X.]kstellungen und der im konkreten Beratungs-gesprä[X.]h mit einem Verkaufsmitarbeiter der [X.] angebli[X.]h ge-nannten Mindestrenditen. Im Übrigen fehle es

bis auf die beiden zuletzt genannten Punkte
-
an der Verletzung einer Aufklärungspfli[X.]ht dur[X.]h die Beklagte.

I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht stand.

1. Die Klage ist zulässig. Die Genehmigung ("[X.]ourt order") eines [X.]s
("S[X.]heme of Arrangement") na[X.]h [X.] Gesell-s[X.]haftsre[X.]ht (Se[X.]t.
425 Companies A[X.]t 1985) dur[X.]h ein [X.] Ge-ri[X.]ht steht der Zulässigkeit der Klage ni[X.]ht entgegen.

a) Es liegt kein anerkennungsfähiges ausländis[X.]hes Insolvenzver-fahren vor.

aa) Das [X.]verfahren der [X.] ist allein s[X.]hon wegen des Zeitpunkts seiner Dur[X.]hführung kein Insolvenzverfahren i.S.
des §
88 [X.], das gemäß §
88 Abs.
1a Satz
2 [X.] im Inland ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Voraussetzungen des §
343 Abs.
1 [X.] anzuerkennen
wäre. Das [X.]verfahren
wurde vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufsi[X.]htsre[X.]htli[X.]her Bestimmungen zur
Sanierung und Liquidation von Versi[X.]herungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10.
Dezember 2003 ([X.] I 2003, 2478), das
§
88 Abs.
1a [X.] mit Wir-17
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10
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kung zum 17.
Dezember 2003 eingefügt hat,
eingeleitet. Au[X.]h die §
88 [X.] zu Grunde liegende Ri[X.]htlinie 2001/17/[X.] des Europäis[X.]hen Par-laments und des Rates vom 19.
März 2001 über die Sanierung und Li-quidation von Versi[X.]herungsunternehmen erfasst das [X.]ver-fahren der [X.] ni[X.]ht, weil die Ri[X.]htlinie nur für Sanierungsmaß-nahmen oder Liquidationsverfahren gilt, die na[X.]h dem 20.
April 2003 er-griffen oder eröffnet worden sind.

bb) Das [X.]verfahren
der [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h §
343 [X.]
anzuerkennen
(a.[X.] Rottweil ZIP 2010, 1964). Dana[X.]h wird die Eröffnung eines ausländis[X.]hen Insolvenzverfahrens anerkannt;
dies gilt entspre[X.]hend für Sanierungsmaßnahmen, die na[X.]h dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind.

(1) Die Anerkennung des ausländis[X.]hen Verfahrens na[X.]h §
343 Abs.
1 Satz
1 [X.] setzt ein Insolvenzverfahren
voraus. Als sol[X.]hes wer-den Auslandsverfahren ni[X.]ht s[X.]hrankenlos, sondern nur dann
anerkannt, wenn damit in etwa die glei[X.]hen Ziele verfolgt werden wie mit den in der [X.] vorgesehenen Verfahren ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 2009 -
X [X.], [X.], 2330, Rn.
8; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzre[X.]hts, BT-Dru[X.]ks.
15/16, S.
21). Den in §
1 [X.] formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens die-nen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des S[X.]huldnervermögens angelegt sind, au[X.]h sol[X.]he, dur[X.]h die der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren au[X.]h das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird. In der [X.] ist diese Zielsetzung dur[X.]h Anerkennung sol[X.]her Verfahren als Insolvenzverfahren verwirk-li[X.]ht, bei denen die gemeins[X.]haftli[X.]he Befriedigung der Gläubiger ni[X.]ht 21
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nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des S[X.]huldners ver-wertet und der Erlös verteilt wird, sondern au[X.]h dadur[X.]h, dass in einem Insolvenzplan eine abwei[X.]hende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird ([X.] aaO).

(2) Diese Anforderungen erfüllt das [X.]verfahren der [X.] ni[X.]ht.
Na[X.]h [X.] Gesells[X.]haftsre[X.]ht hat das Ver-glei[X.]hsplanverfahren einen breiten Anwendungsberei[X.]h, der au[X.]h [X.] außerhalb von Insolvenzverfahren abde[X.]kt. Die [X.] ist an keine tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen gebun-den (Chudzi[X.]k, S[X.]hemes of Arrangement mit Gläubigern na[X.]h engli-s[X.]hem Re[X.]ht, 2000, S.
48
f.) und erfordert folgli[X.]h keinen Insolvenztat-bestand ([X.], Z[X.] 2010, 265, 267; S[X.]haloske, [X.], 23, 24). Außerhalb der Insolvenz liegt ein sog. "solventer [X.]"
vor ("Solvent S[X.]heme of Arrangement"; vgl. [X.], [X.] zur Beendigung von Haftungen aus (Rü[X.]k-)
Versi[X.]herungsverträgen -
Sol-vent S[X.]heme of Arrangement/Part VII Transfer in [X.] ami[X.]orum für [X.], 2007, S.
645, 648). Dieser ist als Verglei[X.]h zwis[X.]hen ei-nem Unternehmen und seinen Gläubigern oder einer Gruppe von Gläubi-gern aufzufassen. Dabei werden sämtli[X.]he (also au[X.]h zukünftige) Ver-bindli[X.]hkeiten eines Unternehmens aus sol[X.]hen Re[X.]htsges[X.]häften, die der solvente [X.] erfasst, gegen bestimmte, an die Gläubiger auszuzahlende Beträge abgewi[X.]kelt ([X.], [X.] 2011, 202).

Das [X.]verfahren der [X.] stellt keine Regelung dar, die sämtli[X.]he Gläubiger der [X.] einbezieht, und kann s[X.]hon mangels gemeins[X.]haftli[X.]her Befriedigung ni[X.]ht als Insolvenzverfahren betra[X.]htet werden (vgl. [X.], ZIP 2011, 1077, 1080). Inhalt des Ver-glei[X.]hsplans ist ni[X.]ht eine Gesamtregelung gegenüber [X.] Gläubigern, 23
24
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12
-

sondern nur die Abgeltung von Ansprü[X.]hen der Versi[X.]herungsnehmer im Zusammenhang mit [X.]-Verträgen gegen Erhöhung des [X.]es. Hinzu kommt, dass das "S[X.]heme of Arrangement" in [X.] zur Verordnung ([X.]) Nr.
1346/200 des Rates vom 29.
Mai 2000 über Insolvenzverfahren bei den innerhalb der [X.] anzuerkennenden Ver-fahren (vgl. hierzu [X.]/Liers[X.]h, [X.] 4.
Aufl. §
343 Rn.
3) ni[X.]ht ge-nannt wird. S[X.]hließli[X.]h wollte die Beklagte als Initiatorin des Verglei[X.]hs-planverfahrens gerade kein Verfahren dur[X.]hführen, das in irgendeiner Form mit einer Insolvenz in Verbindung steht. So heißt es in dem Be-gleits[X.]hreiben des Vorstands an die Versi[X.]herungsnehmer vom 1.
Dezember 2001: "Die So[X.]iety ist und bleibt solvent". Dies kann nur als Dur[X.]hführung eines solventen [X.]verfahrens verstanden wer-den.

b) Eine Anerkennung folgt au[X.]h ni[X.]ht aus der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 vom 22.
Dezember 2000 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Handelssa[X.]hen ([X.]).

aa) Für die geri[X.]htli[X.]he Genehmigung eines [X.]s als eine
Ents[X.]heidung im Sinne von Art.
32 [X.] spre[X.]hen insbesondere das insoweit gebotene weite Verständnis und die kontradiktoris[X.]hen Zü-ge dieses Verfahrens. Das kann hier aber letztli[X.]h offen bleiben (dafür [X.], Urteil vom 22.
Oktober 2010 -
2 [X.], ni[X.]ht veröffent-li[X.]ht; [X.], EWiR Art.
32 [X.] 1/09, 711; [X.] aaO 267
ff.; S[X.]haloske, aaO 27
f.; Sieg/[X.], Solvent S[X.]hemes -
Enfor[X.]eability in [X.] in Managing [X.] in [X.], S.
47, 49 ff.; [X.], [X.], 1695, 1697 f.; dagegen S[X.]hnepp/[X.], [X.], 1057, 1058
f.; [X.] aaO 204).
25
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-
13
-

bb) Einer Anerkennung stehen jedenfalls
[X.].
8, 12 Abs.
1, 35
[X.] entgegen, weil die Bestimmungen über die Zuständigkeit in Versi[X.]herungssa[X.]hen ni[X.]ht
gewahrt sind.
Gemäß Art.
35 Abs.
1 [X.] wird eine Ents[X.]heidung ni[X.]ht anerkannt, wenn u.a. Vors[X.]hriften in Ab-s[X.]hnitt 3 des [X.] der [X.] verletzt worden sind. Hierzu gehört Art.
12 Abs.
1 [X.], wona[X.]h der Versi[X.]herer grundsätzli[X.]h nur vor den Geri[X.]hten des Mitgliedsstaats klagen kann, in dessen Hoheitsgebiet die von ihm verklagte [X.] ihren Wohnsitz hat. Diese Zuständigkeit gilt gemäß Art.
8 [X.] für Klagen in Versi[X.]herungssa[X.]hen. Als sol[X.]he ist das von der [X.] initiierte geri[X.]htli[X.]he
Verfahren zur Dur[X.]hführung und Genehmigung eines [X.]s aufzufassen (vgl. S[X.]haloske
aaO 23, 28; Sieg/[X.]
aaO S. 53). Die Sonderregelungen in Art.
8
ff.
[X.] beruhen auf sozialpolitis[X.]hen Erwägungen, um dem wirts[X.]haft-li[X.]h s[X.]hwä[X.]heren Versi[X.]herungsnehmer im Prozess besonderen S[X.]hutz zu gewähren ([X.], Urteil vom 17.
September 2009 -
C-347/08 -
Vor-arlberger Gebietskrankenkasse -
juris Rn.
40; [X.]/von [X.], Euro-päis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9.
Aufl. vor Art.
8 [X.] Rn.
2). Im Li[X.]hte seines S[X.]hutzzwe[X.]ks ist Art.
8 [X.] in autonomer Weise weit auszu-legen ([X.]/von [X.] aaO Rn.
5). Erfasst werden alle Streitigkei-ten, die si[X.]h auf den Abs[X.]hluss, die Auslegung, die Dur[X.]hführung und Beendigung des Versi[X.]herungsvertrages beziehen ([X.] in Gei-mer/S[X.]hütze, Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht, 3.
Aufl. Art.
8 [X.] Rn.
15).
Mit dem S[X.]hutzgedanken
des Art.
8 [X.] ist
ni[X.]ht zu ver-einbaren, dass
Versi[X.]herer Re[X.]hte
eines
Versi[X.]herungsnehmers
grund-legend umgestalten, ohne hierbei den Geri[X.]htsstand
des Art.
12 Abs.
1 [X.] einhalten zu müssen. Die Genehmigung des [X.]s dur[X.]h das zuständige englis[X.]he Geri[X.]ht zielt auf eine sol[X.]he grundlegen-de Umgestaltung der Re[X.]hte der Versi[X.]herungsnehmer ab. Die Änderung 27
-
14
-

der Re[X.]htsposition des Versi[X.]herungsnehmers liegt darin, dass entspre-[X.]hend dem [X.] Gesells[X.]haftsre[X.]ht der [X.] dur[X.]h die Genehmigung des zuständigen [X.] Geri[X.]hts gegenüber [X.] Gläubigern Wirkung entfalten soll, also au[X.]h gegenüber den Versi[X.]he-rungsnehmern in Deuts[X.]hland.

2. Die Mehrzahl, jedo[X.]h ni[X.]ht alle der vom Kläger geltend gema[X.]h-ten S[X.]hadenersatzansprü[X.]he sind verjährt.

a) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ri[X.]htet si[X.]h die Verjährung ni[X.]ht na[X.]h §
12 Abs.
1 [X.].
Auf Ansprü[X.]he aus vorver-tragli[X.]hem Vers[X.]hulden ist
diese Vors[X.]hrift
nur anzuwenden, wenn der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h wirts[X.]haftli[X.]h die Stelle des vertragli[X.]hen Erfül-lungsanspru[X.]hs einnimmt. Auf diesen Ersatzwert des Bedungenen zielen vorvertragli[X.]he S[X.]hadensersatzansprü[X.]he, wenn der Ges[X.]hädigte [X.], so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Vertrag wirksam oder mit dem verspro[X.]henen Inhalt zustande gekommen wäre (Senatsbe-s[X.]hlüsse
vom 16.
Dezember 2009 -
IV ZR 195/08, [X.], 373
Rn.
12; vom 21.
Januar 2004 -
IV ZR 44/03, [X.], 361
unter II 1 b). Dies ist hier ni[X.]ht der Fall, weil der Kläger so gestellt werden will, wie er stünde, wenn er den Vertrag ni[X.]ht abges[X.]hlossen hätte. Hierfür ist na[X.]h der Überleitungsvors[X.]hrift des Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.]BGB
ab dem 1.
Januar 2002 die dreijährige
Regelverjährung des §
195 BGB n.F. maßgebli[X.]h. Diese beginnt gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB n.F. mit dem S[X.]hluss des Jahres, in dem der Anspru[X.]h entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspru[X.]hsbegründenden Umständen Kenntnis er-langt
hat.
28
29
-
15
-

b) Die vom Kläger vorgetragenen vers[X.]hiedenen Aufklärungs-pfli[X.]htverletzungen sind

entgegen der Revisionserwiderung

kein ein-heitli[X.]her
Vorgang und daher getrennt darauf zu untersu[X.]hen, ob Verjäh-rung eingetreten ist. Mehrere Handlungen sind au[X.]h dann, wenn sie glei[X.]hartig sind und auf einem einheitli[X.]hen Vorsatz des S[X.]hädigers be-ruhen, ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt eines zusammenhängenden [X.] als Einheit zu betra[X.]hten.
Vielmehr stellt jede Handlung, die zu dem Gesamts[X.]haden beiträgt, verjährungsre[X.]htli[X.]h eine neue selbständige S[X.]hädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzan-spru[X.]h mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist ([X.], Urteile vom 7.
Juli 2011
[X.], juris Rn.
15; vom 19.
November 2009 -
III ZR 169/08, juris Rn.
15;
vom 9.
November 2007 -
V [X.], [X.], 506
Rn.
16
f.).

[X.]) Mangelnde Fälligkeit steht dem Beginn der Verjährung

anders als
der Kläger meint

ni[X.]ht entgegen. Zwar ist der hierfür maßgebli[X.]he Eintritt eines S[X.]hadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Vers[X.]hle[X.]hterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation rei[X.]ht dafür regelmäßig ni[X.]ht aus. Jedo[X.]h kann der auf einer Aufklärungs-
oder Bera-tungspfli[X.]htverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressen-ten na[X.]hteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinte-ressen ni[X.]ht entspre[X.]henden Kapitalanlage bereits für si[X.]h genommen einen S[X.]haden darstellen und ihn deshalb -
unabhängig von der ur-sprüngli[X.]hen Werthaltigkeit der Anlage
-
dazu bere[X.]htigen, im Wege des S[X.]hadensersatzes die Rü[X.]kabwi[X.]klung zu verlangen; der Anspru[X.]h [X.] hierbei s[X.]hon mit dem (unwiderrufli[X.]hen und vollzogenen) Erwerb der Anlage ([X.], Urteile vom 22.
Juli 2010 -
III ZR 203/09, NJW-RR 30
31
-
16
-

2010, 1623
Rn.
10; vom 8.
Juli 2010 -
III ZR 249/09, [X.]Z 186, 152, Rn.
24;
vom 8.
März 2005 -
XI ZR 170/04, [X.]Z 162, 306, 309
f.; jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier.

d) Die Feststellung, ob und wann Gläubiger positiv
Kenntnis von bestimmten Umständen hatten
oder ob ihre Unkenntnis auf grober Fahr-lässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung zwar nur einer einges[X.]hränkten Überprüfung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht [X.], ob der [X.] umfassend, widerspru[X.]hsfrei und ohne Verstoß gegen Denk-
und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist
und ob der Tatri[X.]hter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentli[X.]he Umstände außer Betra[X.]ht gelassen hat ([X.], Urteile vom 15.
Juni 2010 -
XI [X.], NJW-RR 2010, 1574, Rn.
13; vom 23.
September 2008 -
XI [X.], [X.], 2155, Rn.
17). Die Frage, wann eine für den Beginn der [X.] hinrei[X.]hende Kenntnis vorhanden ist, ist jedo[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließ-li[X.]h Tatfrage, sondern wird maßgebli[X.]h dur[X.]h den der Beurteilung des Revisionsgeri[X.]hts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageer-hebung geprägt ([X.]
aaO). Na[X.]h diesen Grundsätzen können die be-haupteten Ansprü[X.]he wegen angebli[X.]her Aufklärungspfli[X.]htverletzungen
nur teilweise als verjährt angesehen werden.

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat in seiner Hilfsbegründung ohne Re[X.]htsfehler zum 31.
Dezember 2004 Verjährung von Ansprü[X.]hen
aus Aufklärungspfli[X.]htverletzungen angenommen, die im Zusammenhang mit den [X.]-
und [X.]-Verträgen, der differentiellen S[X.]hlussübers[X.]husspoli-tik sowie dem "[X.]"
stehen. Insoweit hatte die Beklagte im S[X.]hreiben vom August 2000 und in den Informationsunterlagen vom [X.] alle kenntnisbegründenden Umstände mitgeteilt.
32
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-
17
-

bb) Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht weiterhin Verjährung des Anspru[X.]hs angenommen, den der Kläger wegen unzurei[X.]hender
Aufklärung über das von der [X.] angebli[X.]h betriebene riskante Übers[X.]hussmodell verfolgt. Die [X.] übermittelten Unterlagen haben insoweit hinrei[X.]hende Kenntnis vermittelt. Insbesondere ergibt si[X.]h aus den vom Berufungsgeri[X.]ht zitierten Passagen der Informations-unterlagen sowie aus dem
im "Vors[X.]hlag einer Verglei[X.]hsregelung" of-fenbarten mangelnden De[X.]kungskapital und dem Übersteigen der Ge-samtsumme der Versi[X.]herungswerte über den Vermögenswert hinaus, dass die Beklagte ein riskantes Übers[X.]hussmodell angewendet hatte.

[X.][X.]) Glei[X.]hes gilt für den Anspru[X.]h des [X.], den dieser auf eine Aufklärungspfli[X.]htverletzung hinsi[X.]htli[X.]h der mangelnden Offenlegung eines unzurei[X.]henden
De[X.]kungskapitals stützt.

dd) Hingegen hat das Berufungsgeri[X.]ht die
Verjährung des An-spru[X.]hs aus Aufklärungspfli[X.]htverletzung wegen angebli[X.]h überhöhter Übers[X.]husszahlungen re[X.]htsfehlerhaft verneint. Bei den Umständen, die Kenntnis von dem geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h vermitteln sollen, hat es allein das Informationss[X.]hreiben der [X.] vom August 2000 heran-gezogen. Es hat
insoweit den [X.] ni[X.]ht umfassend gewürdigt, weil es ni[X.]ht die Passage aus dem "Vors[X.]hlag eines [X.]s"
be-rü[X.]ksi[X.]htigt hat, in der die Beklagte offenbart, dass si[X.]h der historis[X.]he Ansatz ihres Finanzmanagements u.a. dur[X.]h das "sehr geringe Eigenka-pital (falls überhaupt vorhanden)" auszei[X.]hnete und Ende 2000 die Ge-samtsumme der Versi[X.]herungswerte den Vermögenswert um rund 10% überstieg, mit anderen Worten eine gravierende Unterde[X.]kung vorlag. Damit wurde offen gelegt, dass die
Übers[X.]hussbeteiligungen in der Ver-34
35
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-
18
-

gangenheit zu ho[X.]h waren, weil Versi[X.]herungswerte wie die Übers[X.]hüs-se ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die vorhandenen Vermögenswerte und ein hinrei-[X.]hendes Eigenkapital ausgewiesen worden waren.

ee) Dagegen
ist Verjährung ni[X.]ht eingetreten, soweit der Kläger behauptet, über unzurei[X.]hende Sterbli[X.]hkeitsrü[X.]kstellungen der [X.] ni[X.]ht aufgeklärt worden zu sein.

Zwar muss der Versi[X.]herer grundsätzli[X.]h keine Einzelauskünfte über seine Ges[X.]häftspolitik erteilen. [X.] er jedo[X.]h wie hier mit Über-s[X.]hussanteilen aus der Vergangenheit, so muss er den Interessenten darüber aufklären, wenn si[X.]h bei Vertragss[X.]hluss abzei[X.]hnet, dass die in der Vergangenheit erzielten
Übers[X.]hüsse z.B. aufgrund veränderter dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Lebenserwartung unwahrs[X.]heinli[X.]h bis ausges[X.]hlos-sen sind (OLG Düsseldorf
VersR 2001, 705; vgl. au[X.]h OLG Koblenz
VersR 2000, 1357; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.],
Vorb. §§
6,
7 Rn.
50). Der Hinweis, dass Übers[X.]hüsse aus der Vergangenheit ni[X.]ht garantiert wer-den könnten oder Prognosen über die künftige Entwi[X.]klung unverbindli[X.]h seien, rei[X.]ht hierfür ni[X.]ht
aus.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat in seiner Hilfsbegründung mangels hin-rei[X.]hender Kenntnis des [X.] einen Verjährungsbeginn -
im Ergebnis zutreffend
-
abgelehnt, weil dieser aus dem [X.] ni[X.]ht habe entnehmen können, dass seinem Vertrag unzurei[X.]hende Sterbli[X.]hkeits-annahmen zu Grunde lägen. Sofern nur der
Versi[X.]herungstarif des [X.] in den Bli[X.]k genommen wird, trifft dies zu. Allerdings zielt der Vor-trag des [X.] weitergehend
darauf ab, dass es au[X.]h bei anderen Ver-si[X.]herungstarifen unzurei[X.]hende Sterbli[X.]hkeitsrü[X.]kstellungen gegeben habe, die Beklagte deshalb zu Sonderrü[X.]kstellungen gezwungen gewe-37
38
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-
19
-

sen sei und dies wegen des einheitli[X.]hen [X.] zu Lasten der Übers[X.]hussbeteiligung seines Vertrages gehe. Au[X.]h insoweit ist mangels hinrei[X.]hender
Kenntnis des [X.] kein Beginn der Verjährung anzu-nehmen, da in den vom Berufungsgeri[X.]ht herangezogenen Unterlagen weder
die Notwendigkeit erhöhter Rü[X.]kstellungen in Folge geänderter Sterbli[X.]hkeitsannahmen offenbart wird, no[X.]h dass diese wirts[X.]haftli[X.]h zu Lasten des Vertrages des [X.] gehen.

3. Die Sa[X.]he ist no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungsreif, weil Feststellungen zu den ni[X.]ht verjährten Ansprü[X.]hen eins[X.]hließli[X.]h der au[X.]h vom Beru-fungsgeri[X.]ht ni[X.]ht abs[X.]hließend behandelten weiteren Vorwürfe zu Auf-klärungspfli[X.]htverletzungen im Rahmen der Beratungsgesprä[X.]he fehlen. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgeri[X.]ht zu bea[X.]hten haben, dass es bei der Frage der Kausalität der behaupteten Aufklärungspfli[X.]ht-verletzung bezügli[X.]h der
Verwendung veralteter Sterbetafeln für das [X.] ni[X.]ht erforderli[X.]h ist, dass gerade die un-

40
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20
-

zurei[X.]henden Sterbli[X.]hkeitsrü[X.]kstellungen
zu dem Wertverfall der Versi-[X.]herung geführt haben
(vgl.
[X.], Urteil vom 5. Juli 1993 -
II ZR 194/92, [X.]Z 123, 106, 111).

[X.] [X.] [X.]

Lehmann Dr. [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 21.01.2009 -
8 O 544/07 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom
08.09.2009 -
8 U 46/09 -

Meta

IV ZR 194/09

15.02.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2012, Az. IV ZR 194/09 (REWIS RS 2012, 9117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9117

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IV ZR 193/10 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 147/10 (Bundesgerichtshof)


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IV ZR 194/09

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