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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 158/11
vom
24.
Januar 2012
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
24. Januar 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], Dr. [X.] und
Dr.
[X.] sowie [X.] Bünger
beschlossen:
Das vorliegende Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/11 ausgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin, ein regionales
[X.], beliefert den Beklagten seit 2002 leitungsgebunden mit Erdgas. Sie änderte den Arbeitspreis für das von ihr gelieferte Gas zwischen Oktober 2004 und April
2007
mehrfach; der Beklagte erhob hiergegen Widerspruch. Mit ihrer Klage hat die Klägerin un-ter anderem die Zahlung des rückständigen Betrags aus den Jahresabrechnun-gen für die Jahre 2004 bis 2008 begehrt. Das [X.] hat der Klage inso-weit stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat -
ebenso wie
das [X.]
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den Beklagten als Tarifkunden qualifiziert und vor diesem Hintergrund angenommen, dass der Klägerin ein einseitiges Preisänderungsrecht gemäß §
4 Abs.
1 und 2
[X.] beziehungsweise § 5 Abs. 2 [X.] zugestanden habe. Die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen hat das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme als billig im Sinne des § 315 BGB ange-sehen.
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Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte gegen die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Tarifkundenvertrag und bezweifelt ferner, ob die im Tarifkundenverhältnis geltenden gesetzlichen Preisänderungsrechte des §
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[X.] (beziehungsweise § 5 [X.]) den europarechtlichen Transpa-renzvorgaben genügen. Letztlich erhebt der Beklagte Einwände gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Billigkeitsprüfung.
II.
Das vorliegende Verfahren ist gemäß §
148 ZPO analog bis zu der Ent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/11 auszusetzen.
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren [X.] ([X.], 1620 ff.) dem Gerichtshof der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art.
267 AEUV vorgelegt:
Ist Art.
3 Abs.
3 in
Verbindung mit Anhang A Buchst.
b und/oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] und des Rates vom 26.
Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] dahin auszulegen, dass eine
nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Trans-parenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preis-änderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das [X.] seinen Kunden jede Preiserhöhung mit ange-3
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messener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom [X.], wenn sie die ihnen mitgeteilten geän-derten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?
2. Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich.
3. Der Senat kann daher unter Beachtung seiner in Art.
267 Abs.
3 AEUV enthaltenen [X.] keine abschließende Sachentscheidung tref-fen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen (vgl. hierzu [X.], [X.], 1836, 1837). Hieran ändert nichts, dass der [X.] seinerseits das Verfahren [X.]/11 bis nach der Urteilsverkündung in den [X.] und [X.]/11 ausgesetzt hat.
Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs im Vorabentschei-dungsverfahren beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach [X.] würde (vgl. [X.], Beschluss vom 30. März 2005 -
X
ZB 26/04, [X.]Z 162, 373, 378). Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des [X.] vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche An-wendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten ([X.], [X.], 734, 735). Die verbindliche Auslegung des [X.] ist dem Gerichtshof vorbehalten. Da der Gerichtshof aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren darstellt ([X.], Beschluss vom 30. März 2005 -
X
ZB 26/04, aaO), genügt es, wenn dort über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird.
4. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhän-7
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gigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. auch [X.], aaO S. 1836 f.; [X.], Beschlüsse vom 5. Juni 1984 -
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AZR 168/81, juris; vom 6. November 2002 -
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AZR 279/01 (A), juris; [X.], aaO S. 734 ff.; noch offen gelassen von [X.], Beschluss vom 30. März 2005 -
X
ZB 26/04, aaO).
Ball
[X.]
Dr. [X.]
Dr. [X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2009 -
34 O ([X.]) 112/08 -
O[X.], Entscheidung vom 13.04.2011 -
VI-2 U ([X.]) 3/09 -
Meta
24.01.2012
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. VIII ZR 158/11 (REWIS RS 2012, 9871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9871
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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