Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.2017, Az. 8 B 57/16

8. Senat | REWIS RS 2017, 10572

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Gegenstand

Entschädigungserfüllungsanspruch bei einer mittelbaren ausländischen Unternehmensbeteiligung


Leitsatz

1. Ob eine ausländische Unternehmensbeteiligung bei einer besatzungshoheitlichen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG zunächst freigestellt worden ist, ist aus der objektiven Perspektive des Betroffenen zu beurteilen.

2. Da § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG einen völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch in einem einfachen Gesetz ausgeformt hat, ist für einen nochmaligen Rückgriff auf den völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch als alternative Rechtsgrundlage grundsätzlich kein Raum.

Gründe

I

1

Die Parteien streiten um eine Entschädigung nach dem [X.].

2

Die [X.]eigeladene ist ein [X.] Unternehmen, deren Rechtsvorgängerin 99,15 % der Aktien einer [X.] Textilfabrik ([X.]) gehörten. Die [X.] hielt wiederum 28,1 % der Anteile der im [X.] gelegenen [X.] ([X.]). Die [X.] wurde im April 1946 auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet und in Eigentum des Volkes ü[X.]führt. Die [X.]eigeladene beantragte im Juni 2004 eine Entschädigung nach dem [X.]. Mit dem hier streitgegenständlichen [X.]escheid vom 3. Juli 2013 stellte der [X.]eklagte fest, dass die [X.]eigeladene einen entsprechenden Entschädigungsanspruch in Höhe von 469 741,37 € nebst Zinsen für den Verlust der mittelbaren [X.]eteiligung an der [X.] gegen die [X.] Sonderaufgaben zustehe.

3

Der dagegen gerichteten Klage der [X.] gab das Verwaltungsgericht statt. Ein Anspruch nach dem [X.] ([X.]) vom 10. Dezem[X.] 2003 ([X.], [X.]. [X.]. I 2004 S. 1654) komme auch für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage in [X.]etracht, wenn dafür eine Entschädigung vorgesehen gewesen sei. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] trage in spezieller Weise dem schutzwürdigen Interesse ausländischer Anteilseigner Rechnung. Die Voraussetzungen dieses Entschädigungserfüllungsanspruches lägen a[X.] nicht vor, weil die mittelbare [X.]eteiligung der [X.]eigeladenen bei der Enteignung der [X.] nicht "zunächst freigestellt" worden sei. Es fehle an einer ausdrücklichen Freistellungserklärung bei der Enteignung oder an einer späteren nach außen publik gewordenen Entscheidung, die mittelbare Enteignung ausländischer Aktionäre rückgängig zu machen. Eine entsprechende Entschädigung der ausländischen Aktionäre sei im vorliegenden Fall auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehen gewesen. Ob die [X.]eigeladene einen Entschädigungsanspruch aus Völkerrecht herleiten könne, könne offen bleiben. Der Anspruch bestehe allenfalls im Völkerrechtsverhältnis zwischen den [X.]. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

II

4

Die [X.]eschwerde der [X.]eigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargetan.

5

1. Die [X.] der [X.]eigeladenen, die sich auf die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] beziehen, greifen nicht durch. [X.] nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass es im vorliegenden Fall an dem tatbestandlichen Erfordernis der Freistellung der ausländischen [X.]eteiligung von der Enteignung fehlt.

6

a) Entgegen der Ansicht der [X.]eigeladenen ist das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des [X.]egriffs der "Freistellung" nicht von der Rechtsprechung des [X.] (Urteile vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 43 und vom 24. Septem[X.] 2015 - 5 [X.] 13.14 - [X.]E 153, 63 Rn. 21) abgewichen. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz [X.]uht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.]undesverfassungs- oder das [X.] in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt haben. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied ü[X.] den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die in den Entscheidungen des [X.] vom 18. Septem[X.] 2014 und vom 24. Septem[X.] 2015 aufgestellten Rechtssätze ausdrücklich referiert und zum Maßstab seiner rechtlichen Würdigung gemacht. Es hat im Einklang mit dem [X.] darauf hingewiesen, dass der [X.]egriff der Freistellung vor allem im faktischen Sinne zu verstehen sei. Es komme maßgeblich darauf an, dass in der Rechtswirklichkeit für den Anteilseigner deutlich zum Ausdruck gekommen sei, dass er durch die Enteignung des [X.]s auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage zumindest wirtschaftlich betrachtet nicht vollständig und endgültig aus seiner Stellung verdrängt werden sollte ([X.]). Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend darauf hingewiesen hat, dass nach der Vorstellung des Gesetzge[X.]s die ausländischen Anteilseigner in der Rechtswirklichkeit nicht stets von der entschädigungslosen Enteignung freigestellt gewesen seien und dass bei den [X.]eratungen im Finanzausschuss des [X.] offenbar der Eindruck aufgekommen sei, die Freistellung ausländischer Anteile habe eines Umsetzungs- bzw. eines besonderen Erkenntnisaktes bedurft, wird damit kein gegenteiliger Rechtssatz aufgestellt, sondern nur das Abstellen auf den faktischen Freistellungsbegriff erläutert.

8

b) Die Frage, ob für die Annahme einer Freistellung stets eine individuelle Schutzanordnung erforderlich ist, hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es. In der Rechtsprechung des [X.] ist [X.]eits geklärt, dass die Freistellung keine besondere Form voraussetzt ([X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 43). Daher sind neben einer Freistellung durch [X.] auch Sammel- und Gruppenfreistellungen durch Verordnungen und Gesetze denkbar, sofern auch in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass bestimmte von einer Enteignung betroffene Anteilsinha[X.] zumindest wirtschaftlich betrachtet aus ihrer Stellung nicht vollständig und endgültig verdrängt werden sollten. Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch nach den tatrichterlichen Feststellungen des [X.] genau an einer solchen in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck kommenden Freistellung von der Enteignung.

9

c) Entgegen der Ansicht der [X.]eigeladenen ist das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen, dass es bei seiner tatrichterlichen Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Freistellungsaktes auf die Perspektive des [X.]en abgestellt hat. Von einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann zum einen schon deswegen nicht gesprochen werden, weil das Verwaltungsgericht dazu keinen vom [X.] abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Auch das [X.] hat in seiner Entscheidungspraxis bei der Anwendung und Auslegung des Enteignungs- und Freistellungsbegriffs auf die Perspektive des [X.]etroffenen abgestellt. Es hat bei der Frage, ob der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen wirtschaftlich betrachtet vollständig und endgültig von seinem Eigentum verdrängt worden ist, stets untersucht, wie die Verdrängung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck gekommen ist (vgl. [X.], Urteile vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 35, 43 und vom 24. Septem[X.] 2015 - 5 [X.] 13.14 - [X.]E 153, 63 Rn. 21 f.).

d) Die von der [X.]eigeladenen aufgeworfene Frage, ob es bei der Freistellung auf die subjektive Perspektive des [X.]etroffenen oder auf die objektive Sach- und Rechtslage ankommt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung. Die Frage lässt sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter [X.] auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten. Wie ausgeführt stellt die Rechtsprechung des [X.] bei der Frage der Enteignung und der Freistellung auf die Perspektive des [X.]etroffenen ab. Dies hat seinen Grund darin, dass das Vermögensrecht und das [X.] bei der Einräumung von [X.] an die in der Rechtswirklichkeit bei den [X.]etroffenen eingetretenen Schädigungslagen anknüpfen. Außerdem sind bei den vor und nach 1949 durchgeführten Enteignungen und Freistellungen in vielen Fällen begleitende Erklärungen abgegeben worden oder individuelle Hoheitsakte ergangen, die entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 [X.]G[X.] so auszulegen sind, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver [X.]etrachtungsweise zu verstehen ist (sog. objektiver Empfängerhorizont, vgl. dazu etwa [X.], [X.]eschluss vom 3. Juli 2013 - 5 [X.] - juris Rn. 5 m.w.N.).

Dementsprechend ist auch bei den hier auf besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen maßgeblich darauf abgestellt worden, ob sich die Enteignungsbetroffene - objektiv vor dem Hintergrund der damals geltenden Rechtsregeln und greifbarer Anhaltspunkte in der Rechtswirklichkeit - zumindest wirtschaftlich betrachtet nicht als vollständig und endgültig aus ihrer Stellung als Aktionärin verdrängt sehen musste ([X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 43; ähnlich Urteil vom 24. Septem[X.] 2015 - 5 [X.] 13.14 - [X.]E 153, 63 Rn. 22). Die Perspektive des objektiven Empfängerhorizontes hat auch ersichtlich das Verwaltungsgericht seiner tatrichterlichen Feststellung zu Grunde gelegt, dass die Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen das Vorliegen einer entschädigungslosen Enteignung annehmen "musste" ([X.]).

e) Entgegen der Ansicht der [X.]eigeladenen, [X.]uht diese Tatsachenfeststellung nicht auf Verfahrensfehlern. Eine Verletzung des Ü[X.]zeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 VwGO ist schon nicht ausreichend dargetan. (Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie können daher grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Eine Ausnahme kommt nur bei Mängeln in [X.]etracht, die alleine die Tatsachenfeststellung und nicht auch die Subsumtion unter eine materiell-rechtliche Norm betreffen. Zu diesen Mängeln gehören aktenwidrige Feststellungen oder denkfehlerhafte, aus Gründen der Logik schlechterdings unmögliche Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr, z.[X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 6. März 2008 - 7 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8 und vom 21. Dezem[X.] 2016 - 8 [X.] - juris Rn. 19).

Solche Mängel hat die [X.]eigeladene nicht vorgetragen. Sie benennt weder denklogisch unmögliche noch aktenwidrige Feststellungen. Sie wirft dem Verwaltungsgericht die mangelnde [X.]erücksichtigung des in § 3 der Verordnung zur Durchführung des [X.] Enteignungsgesetzes vom 30. Juni 1946 zum Ausdruck kommenden Schutzes ausländischer Kapitaleigner vor und rügt die mangelnde [X.]eachtung der Entscheidung des [X.] zur [X.]. Sprudel GmbH (Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 [X.] 58.93 - [X.]E 96, 183). Damit werden lediglich Mängel benannt, die vor allem die rechtliche Würdigung betreffen und nicht ausschließlich die Tatsachenfeststellung betreffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den in der genannten Rechtsnorm zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Willen der [X.] [X.]esatzungsmacht, ausländisches Vermögen zu schützen, nicht in Abrede gestellt. Es hat lediglich festgestellt, dass in der Rechtswirklichkeit im vorliegenden Fall eine entsprechende Freistellungsentscheidung gegenü[X.] der Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen nicht erfolgt sei.

f) Auch die Aufklärungsrüge der [X.]eigeladenen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Da die [X.]eigeladene keinen [X.]eweisantrag in der [X.]erufungsinstanz gestellt hat, kann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann angenommen werden, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, dass mit der Aufklärungsrüge schlüssig aufgezeigt werden muss, dass das vorinstanzliche Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können ([X.], [X.]eschlüsse vom 16. März 2011 - 6 [X.] - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 174 Rn. 12 und vom 13. Septem[X.] 2006 - 6 [X.] 12.16 - juris Rn. 6).

Gemessen hieran ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt. Dem Verwaltungsgericht mussten sich keine Ermittlungen zu der Frage aufdrängen, ob der Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen die zum Schutz ausländischen Vermögens ergangenen Vorschriften in der [X.] [X.]esatzungszone bekannt waren oder ob sie sich Zugang zu den einschlägigen Rechtsvorschriften verschaffen konnte. Denn nach der Rechtsauffassung des [X.] kam es nicht darauf an, wie die Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen subjektiv die Enteignung verstanden hat, sondern wie sie sie objektiv aufgrund der einschlägigen besatzungshoheitlichen Maßnahmen unter [X.]erücksichtigung der Rechtswirklichkeit in der [X.] [X.]esatzungszone verstehen musste.

g) Das Verwaltungsgericht ist auch nicht dadurch von der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 [X.] 58.93 - [X.]E 96, 183 <188 f.>) abgewichen, dass es neben einer Enteignung des [X.]s auch eine Enteignung der Kapitaleigner angenommen hätte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen durch die Enteignung der [X.] in Form eines Rechtsverlustes oder lediglich in Form einer Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen war. Ausgehend vom faktischen Enteignungsbegriff reiche es aus, dass sie ihrer [X.]eteiligungsrechte an der enteigneten Aktiengesellschaft wirtschaftlich [X.]aubt worden sei ([X.]). Soweit das Verwaltungsgericht im Folgenden bei der Erörterung der Freistellungsvoraussetzungen ebenfalls einen wirtschaftlich-faktischen Maßstab angelegt und keine entsprechende "Modifizierung der Enteignungsentscheidung" ([X.]) festgestellt hat, ist es seinem gedanklichen Ansatz treu geblieben und hat keinen anderweitigen Rechtssatz aufgestellt.

h) Die Revision kann auch nicht wegen der grundsätzlichen [X.]edeutung der Frage zugelassen werden, ob die Aufnahme eines [X.]s in eine Enteignungsliste nach dem [X.] Gesetz ü[X.] die Ü[X.]gabe von [X.]etrieben von Kriegs- und [X.] in das Eigentum des Volkes vom 30. Juli 1946 (GVO[X.]l. [X.]) nicht nur zur Enteignung des Vermögens des [X.]s, sondern auch zur Enteignung von mittelbaren oder unmittelbaren ausländischen [X.]eteiligungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] führten. Dabei kann offen bleiben, ob diese Frage zur Auslegung eines auf besatzungshoheitlicher Grundlage erlassenen Gesetzes ü[X.]haupt revisibel ist. Denn die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] besteht ein Entschädigungsanspruch auch für zunächst freigestellte [X.]eteiligungen von ausländischen Gesellschaftern "an den auf der genannten Grundlage enteigneten [X.]n". [X.] wird nur die Enteignung des [X.]s vorausgesetzt. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob die auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage ausgesprochene Enteignung nach damaligem Recht zusätzlich auch die Anteilsrechte erfasst oder ob sie die [X.]eteiligung nur wirtschaftlich entwertet hat. Die Frage bedarf im vorliegenden Verfahren auch nicht bei der Prüfung der Frage, ob eine Freistellung vorliegt, der Klärung. Denn der [X.]egriff der Freistellung ist wie der [X.]egriff der Enteignung in einem faktischen Sinne zu verstehen, so das eine rein normative Verschonung der [X.]eteiligung nicht ausreichen würde. Daher hat das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen und tragend auf die fehlende wirtschaftlich-faktische Freistellung der ausländischen [X.]eteiligung der [X.]eigeladenen abgestellt.

i) Schließlich kann auch die diesbezügliche Aufklärungsrüge der [X.]eigeladenen keinen Erfolg haben. Die [X.]eigeladene wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe den Umfang der Enteignungswirkung des auf besatzungshoheitlicher Grundlage erlassenen [X.] Enteignungsgesetzes unzureichend ermittelt und damit gegen seine Aufklärungspflicht in [X.]ezug auf fremdes Recht (vgl. § 86 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO) verstoßen. [X.]ei dieser Rüge wird schon nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt, welche Ermittlungsmaßnahmen das Gericht hätte durchführen müssen, in welcher Weise die [X.]eigeladene auf diesbezügliche Untersuchungsmaßnahmen hingewirkt hat, welches Ergebnis die unterbliebenen Untersuchungen erbracht hätten und aus welchen Gründen etwa die mangelnde Einholung eines Sachverständigengutachtens zu bestimmten Rechtsfragen ermessensfehlerhaft gewesen wäre (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 18. Dezem[X.] 1991 - 1 [X.] 139.91 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 41). Darü[X.] hinaus kann die Aufklärungsrüge auch deswegen keinen Erfolg haben, weil es nach der im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] auf die Frage nicht ankommt, ob das genannte Gesetz vom 30. Juli 1946 neben einer Enteignung der [X.] auch eine Enteignung der Anteilsinha[X.] nach sich gezogen hat.

j) Das Verwaltungsgericht hat auch den Anspruch der [X.]eigeladenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Dagegen gewährt Art. 103 Abs. 1 [X.] keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Sachvortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz un[X.]ücksichtigt lassen ([X.]VerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1621/94 - [X.]VerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der [X.]eigeladenen nicht ignoriert, dass ihres Erachtens ausländische [X.]eteiligungen im Zuge der Enteignung nach dem [X.] Gesetz ü[X.] die Ü[X.]gabe von [X.]etrieben von Kriegs- und [X.] in das Eigentum des Volkes vom 30. Juli 1946 (GVO[X.]l. [X.]) nicht enteignet worden sind. Vielmehr hat es dieses Vorbringen im Tatbestand des Urteils ([X.]) referiert und es inhaltlich darauf eingegangen. Es hat jedoch dem rein normativen Verständnis der [X.]eklagten vom [X.]egriff der "Freistellung" einen die Rechtswirklichkeit im Einzelfall einbeziehenden faktischen Freistellungsbegriff entgegengesetzt und deswegen aus Gründen des materiellen Rechts den Anspruch abgelehnt.

Dabei hat es auch den Vortrag der Klägerin zum Vorliegen einer treuhänderischen Verwaltung der [X.] (Schriftsatz vom 25. Januar 2016 S. 61) im Tatbestand des Urteils zur Kenntnis genommen ([X.]) und im Rahmen der Entscheidungsgründe in Erwägung gezogen. Es hat insbesondere [X.]ücksichtigt, dass die [X.] in einer Aufstellung der Industrieverwaltung 39 als von ihr treuhänderisch verwaltetes Vermögen bezeichnet worden ist ([X.] Abs. 3). Das Verwaltungsgericht hat darin jedoch ein singulär gebliebenes, rein verwaltungsinternes Schreiben gesehen, das weder der Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen noch der [X.] zur Kenntnis gelangt sei. Daher habe sich bei der [X.]etroffenen nicht der Eindruck verfestigen können, sie wäre zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht von den Folgen der Enteignung der [X.] freigestellt worden ([X.]). Somit ist das Verwaltungsgericht auch diesem Vorbringen lediglich aus Gründen des materiellen Rechts nicht gefolgt.

2. Auch die [X.] in [X.]ezug auf die verwaltungsgerichtlichen [X.] zum Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] können keinen Erfolg haben.

a) Die [X.]eigeladene hält es im Zusammenhang mit dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltenen Tatbestandsmerkmal "vorgesehen" für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung von [X.]n nicht zu Entschädigungsansprüchen von Ausländern, die an den enteigneten [X.]n beteiligt waren, führte, weil das damalige Recht - selbst bei hoheitlichen Verstößen [X.] [X.]ehörden gegen [X.] Normen zum Schutz ausländischer Interessen an den enteigneten [X.]n - keine Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehen hat.

Damit wird keine - wie es bei einer Grundsatzrüge geboten wäre - höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. Juni 2006 - 5 [X.] 99.05 - juris Rn. 3). Das [X.] hat [X.]eits zur Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgeführt, dass Entschädigungen im Sinne dieser Vorschrift bei Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nur "vorgesehen waren", wenn nach den seinerzeit anzuwendenden gesetzlichen [X.]estimmungen ein Entschädigungsanspruch bestanden hat ([X.]eschluss vom 13. Dezem[X.] 2010 - 5 [X.] 20.10 - [X.] 2011, 44 Rn. 5). Erforderlich ist - wie in den Fällen des Absatzes 1 - ein entsprechend verdichtetes Entschädigungsversprechen ([X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 49).

Neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf in [X.]ezug auf die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Ob im vorliegenden Fall auf besatzungshoheitlicher Grundlage ein Entschädigungsversprechen abgegeben worden ist oder ob nach den damals anzuwendenden Rechtsvorschriften ein Entschädigungsanspruch bestanden hat, lässt sich nicht durch Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] klären. Diese Frage nach dem konkreten [X.]estehen eines [X.] ist - wie bei der besatzungshoheitlichen Enteignung - nur mit [X.]lick auf die Umstände des Einzelfalls und die in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck kommende Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu beurteilen (vgl. [X.], Urteile vom 13. Februar 1997 - 7 [X.] 50.95 - [X.]E 104, 84 <87 f.> und vom 2. März 2000 - 7 [X.] 13.99 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11, jeweils m.w.N).

Nach diesen Maßstäben ist es nicht - wie die [X.]eilgeladene meint - allein entscheidend, dass in der [X.]esatzungszeit auch in der [X.] [X.]esatzungszone [X.] Recht fortgegolten hat und dass die auf besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen somit theoretisch betrachtet Enteignungsentschädigungsansprüche aus Art. 153 Abs. 2 WRV, Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff, gewohnheitsrechtliche [X.] entsprechend §§ 74, 74 Einl. [X.], Staatshaftungsansprüche, deliktische Ansprüche (etwa aus § 823 Abs. 2 [X.]G[X.]), [X.]eicherungsrechtliche Ansprüche oder völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Entschädigungsansprüche ausgelöst haben. Vielmehr muss in den von § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] umschriebenen Fällen einer "steckengebliebenen Enteignung" auch in der Rechtswirklichkeit der damaligen [X.] eine konkrete Aussicht auf Erhalt der Entschädigung bestanden haben. Da es weder in der [X.] [X.]esatzungszeit noch in der ehemaligen [X.] einen effektiven Rechtsschutz gegen staatliche Enteignungsmaßnahmen gegeben hat, kann nicht allein aus dem theoretischen [X.]estehen einer Rechtsgrundlage auf die praktische Erreichbarkeit einer Enteignungsentschädigung im Sinne eines hinreichend verdichteten Entschädigungsversprechens geschlossen werden.

Im Übrigen würde sich die aufgeworfene Frage nach einem besatzungshoheitlichen Entschädigungsanspruch von ausländischen [X.]eteiligungsinha[X.]n hier nicht in dieser Allgemeinheit stellen. [X.] wurden im vorliegenden Fall die Kapitalanteile einer [X.] Textilfabrik, an der wiederum die ausländische Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen beteiligt war. Wie das [X.] [X.]eits wiederholt entschieden hat, bestand für [X.] ausländisches Vermögen kein generelles Enteignungsverbot, sondern nur ein allgemeines Schutzversprechen (Urteile vom 30. Juni 1994 - 7 [X.] 58.93 - [X.]E 96, 183 <185 ff.> und vom 13. Februar 1995 - 7 [X.] - [X.]E 98, 1 <10 f.>; [X.]eschlüsse vom 20. April 2000 - 7 [X.] 2.00 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 12 S. 46 m.w.N. und vom 24. Juni 2005 - 7 [X.] 6.05 - [X.] 2006, 277 = juris Rn. 5). Infolgedessen [X.]uhten entschädigungslose Enteignungen solcher Vermögenswerte grundsätzlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie von der [X.]esatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden. Anders verhielt es sich nur dann, wenn die [X.]esatzungsmacht ihr allgemeines Schutzversprechen für [X.] ausländisches Eigentum im Einzelfall in eine konkrete Handlungsanweisung und damit in ein Enteignungsverbot umgesetzt hatte ([X.], [X.]eschluss vom 20. April 2000 a.a.[X.] m.w.N.).

b) Entgegen der Ansicht der [X.]eigeladenen hat das Verwaltungsgericht auch nicht unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ihr Vorbringen ü[X.]gangen, dass sich für einen Entschädigungsanspruch eine Anspruchsgrundlage aus internationalem und [X.] Staatshaftungsrecht ergebe. Art. 103 Abs. 1 [X.] und § 108 Abs. 2 VwGO gewährleisten, dass das entscheidungserhebliche Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der [X.]eteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den [X.]eteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass aus der Sicht des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen eines [X.]eteiligten ü[X.]haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO vor (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 21. April 1982 - 2 [X.]vR 810/81 - [X.]VerfGE 60, 305 <310> und vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <145 f.>; [X.], Urteil vom 20. Novem[X.] 1995 - 4 [X.] 10.95 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Das ist hier nicht der Fall.

Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Argumentation der [X.]eigeladenen zur Kenntnis genommen und im Tatbestand seines Urteils ([X.]) wiedergegeben. Dass es in den Entscheidungsgründen nicht explizit auf dieses Vorbringen eingegangen ist, lässt nicht auf mangelnde inhaltliche [X.]efassung schließen. Das Verwaltungsgericht hat unter [X.]erufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung seine Rechtsauffassung deutlich gemacht, dass ein Entschädigungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur "vorgesehen" ist, wenn [X.]ehörden der in der [X.]esatzungsverwaltung oder der ehemaligen [X.] angesichts normativer Entschädigungsregeln eine Entschädigung belegbar beabsichtigt oder eine solche sogar konkret begonnen hatten ([X.]; [X.]VerfG, [X.] vom 1. August 2012 - 1 [X.]vR 1184/09 - [X.] 2014, 92 Rn. 22; [X.], [X.]eschluss vom 19. März 2009 - 5 [X.] 106.08 - [X.] 428.43 [X.] Nr. 2 Rn. 10, 12). Nach diesem Maßstab genügt das theoretische [X.]estehen eines [X.] nach [X.] oder internationalem Recht nicht, wenn praktisch in der Rechtswirklichkeit keine belegbare Absicht zur Erfüllung des [X.] bestanden hat. Dementsprechend lässt die unterbliebene explizite Erwiderung auf die Argumentation der [X.]eigeladenen auch nicht auf deren mangelnde [X.]erücksichtigung schließen.

c) Die Revision ist auch nicht wegen der grundsätzlichen [X.]edeutung der Frage zuzulassen, ob § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei der mittelbaren Schädigung ausländischer [X.]eteiligungen stets durch die spezielle Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] verdrängt wird. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch der [X.]eigeladenen aus § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] mangels Vorliegen eines verdichteten Entschädigungsversprechens und nicht aus Gründen der Spezialität abgelehnt hat. [X.]esteht a[X.] nach Auffassung der Vorinstanz ein Anspruch weder aus § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] noch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.], kann die Frage der Spezialität der Anspruchsgrundlagen nicht entscheidungserheblich gewesen sein.

d) Keine grundsätzliche [X.]edeutung hat auch die Frage, ob Entschädigungen nur dann im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] "vorgesehen" sind, wenn es [X.]estimmungen gab, die Art und Umfang der Entschädigung näher konkretisierten. Zum einen ist auch diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, weil ein entsprechender abstrakter Rechtssatz dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen ist. Zum anderen ist die Frage - wie die [X.]eigeladene selbst vorträgt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung [X.]eits in dem Sinne geklärt, dass das Fehlen von Vorschriften ü[X.] die Entschädigungshöhe bei [X.]estehen eines [X.] in der [X.]esatzungszeit und bei Nachweis einer behördlichen Entschädigungsabsicht der [X.]esatzungsverwaltung oder der ehemaligen [X.]-[X.]ehörden nicht schadet (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 1. August 2012 - 1 [X.]vR 1184/09 - [X.] 2014, 92 Rn. 26; [X.], [X.]eschlüsse vom 19. März 2009 - 5 [X.] 106.08 - [X.] 428.43 [X.] Nr. 2 Rn. 10, 12 und vom 13. Dezem[X.] 2010 - 5 [X.] 20.10 - [X.] 2011, 44 Rn. 5, 7).

e) Die [X.]eigeladene kann auch nicht mit der Verfahrensrüge durchdringen, das Verwaltungsgericht habe seine Ü[X.]zeugung von der fehlenden tatsächlichen Entschädigungsabsicht der [X.]esatzungs- bzw. [X.]-[X.]ehörden entgegen § 108 Abs. 1 VwGO auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage gewonnen. Zwar liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts, bei seiner freien Ü[X.]zeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu [X.]ücksichtigen, auch dann vor, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände ü[X.]geht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Ü[X.]zeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Ü[X.]prüfung seiner Entscheidung daraufhin, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung ü[X.]schritten ist ([X.], Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 [X.] 13.14 - [X.]E 151, 228 Rn. 29 m.w.N.).

Eine solche Verletzung des Ü[X.]zeugungsgrundsatzes ist jedoch nicht erkennbar. Soweit das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Ü[X.]zeugung einer fehlenden Entschädigungsabsicht auf die Anweisung Nr. 38/56 des [X.] der [X.] vom 14. Novem[X.] 1956 gestützt hat, nach der keine Entschädigungsverfahren für freigestellte ausländische [X.]eteiligungen durchgeführt werden sollten, ist diese Argumentation weder historisch unrichtig noch lässt sie wesentliche tatsächliche Umstände außer [X.]etracht. Zu Unrecht wirft die [X.]eigeladene dem Verwaltungsgericht vor, es habe die im sogenannten [X.]eyersdorff-Vermerk, in einem Schreiben des Amtes zum Schutze des Volkseigentums beim Minister des Inneren vom 18. Okto[X.] 1950 und den in diversen anderen Unterlagen zum Ausdruck kommenden Entschädigungswillen gegenü[X.] ausländischen [X.]eteiligungsinha[X.]n un[X.]ücksichtigt gelassen. Denn das Verwaltungsgericht hat auch diese Unterlagen in den Entscheidungsgründen seines Urteils gewürdigt ([X.] Abs. 3). Es hat den rein verwaltungsinternen Schreiben a[X.] - im Unterschied zur [X.]eigeladenen - keine ausreichende [X.]eweiskraft für eine Entschädigungsabsicht der [X.]-[X.]ehörden im konkreten Fall beigemessen. Dass das Verwaltungsgericht nach [X.]erücksichtigung sämtlicher relevanter Tatsachen zu einer anderen Gesamtwürdigung gelangt ist als die [X.]eigeladene, ist Ausdruck des Grundsatzes der freien richterlichen [X.]eweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletzt ihn nicht.

f) In diesem Zusammenhang ist es ohne [X.]elang, ob die Auffassung des [X.] zutrifft, auch der Gesetzge[X.] sei bei Schaffung des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] davon ausgegangen, dass es bei zunächst freigestellten ausländischen [X.]eteiligungen wegen der Anweisung Nr. 38/56 des [X.] der [X.] vom 14. Novem[X.] 1956 an einem hinreichend verdichteten Entschädigungsversprechen gefehlt habe. Ob der Gesetzge[X.] dies nur für möglich gehalten oder sicher angenommen hat, ist keine Frage der richterlichen [X.]eweiswürdigung, sondern eine Frage des Verständnisses der einschlägigen Gesetzesmaterialien ([X.]T-Drs. 15/1808 S. 13; Protokoll Nr. 33 <15. WP> des Finanzausschusses des Deutschen [X.] vom 8. Okto[X.] 2003 S. 20 ff.) und damit Teil der [X.]. Dementsprechend könnte ein unrichtiges Verständnis der Gesetzesmaterialien auch nicht den Ü[X.]zeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verletzen. Im Übrigen wäre diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, weil es im vorliegenden Fall der Schädigung einer mittelbaren ausländischen Unternehmensbeteiligung [X.]eits an einer Freistellungserklärung gegenü[X.] den ausländischen [X.]eteiligungsinha[X.]n fehlte, so dass es schon deswegen an einem hinreichend verdichteten Entschädigungsversprechen mangelte.

g) Keinen Erfolg kann die [X.]eigeladene auch mit der weiteren [X.] haben, ihre Argumentation, dass die [X.] von 1956 keine Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Anspruch gewesen sei und dass es darum auch nicht auf die darauf bezogene Anweisung Nr. 38/56 ankomme, sei ü[X.]gangen worden. Denn die [X.]eigeladene hat die Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens lediglich behauptet, nicht a[X.] im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert dargelegt. Da der Entschädigungserfüllungsanspruch des § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur besteht, wenn für eine auf besatzungshoheitlicher oder [X.] Grundlage durchgeführte Enteignung eine Entschädigung "vorgesehen" gewesen ist, können Ausführungen zur mangelnden Einschlägigkeit einer denkbaren Entschädigungsnorm dem Anspruch nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die [X.]eigeladene auf ihren weiteren Vortrag verweist, dass die Entschädigung ausländischer [X.]eteiligungen als normativ entschädigungsbedürftig angesehen und unabhängig von der [X.] 1956 in § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgeschrieben worden sei, ist die Relevanz dieses Rechtsvortrags im Rahmen des Anspruchs aus § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] weder schlüssig dargelegt noch erkennbar.

3. Schließlich können auch die [X.] der [X.]eigeladenen zu den völkerrechtlichen Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils keinen Erfolg haben. Zwar ist es zweifelhaft, ob im Falle einer völkerrechtswidrigen Enteignung ein Anspruch - wie das Verwaltungsgericht ausführt - allenfalls in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen [X.] besteht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 25 [X.] spricht - wie die [X.]eigeladene zutreffend ausführt - eher dafür, dass ein völkergewohnheitsrechtlich anerkannter Enteignungsentschädigungsanspruch grundsätzlich auch vom Geschädigten unmittelbar gegenü[X.] der [X.]undesrepublik Deutschland geltend gemacht werden kann (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 26. Okto[X.] 2004 - 2 [X.]vR 955/00 u.a. - [X.]VerfGE 112, 1 <22> = juris Rn. 81; [X.], Urteil vom 5. April 2016 - 1 [X.] 3.15 - [X.]E 154, 328 Rn. 45).

Diese Frage zur Aktivlegitimation könnte allerdings ebenso wie die von der [X.]eilgeladenen aufgeworfenen Fragen zur Passivlegitimation des begünstigten [X.] nur entscheidungserheblich sein, wenn die [X.]eigeladene sich neben den Ansprüchen aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] zusätzlich oder alternativ auf einen völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch als davon unabhängige Anspruchsgrundlage [X.]ufen könnte. Die [X.]eschwerde lässt jedoch bei ihren diesbezüglichen Divergenz-, Grundsatz- und [X.]n die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche [X.]efassung mit dieser entscheidungserheblichen Frage und der dazu einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen (vgl. dazu [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. Juni 2006 - 5 [X.] 99.05 - juris Rn. 3).

Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts besteht grundsätzlich keine völkerrechtliche Verpflichtung der [X.]undesrepublik Deutschland, für eine rechtswidrige Hoheitsmaßnahme der ehemaligen [X.] oder der [X.] [X.]esatzungsmacht einzustehen ([X.]VerfG, Urteil vom 22. Novem[X.] 2000 - 1 [X.]vR 2307/94 u.a. - [X.]VerfGE 102, 254 <297> = juris Rn. 211; [X.]eschluss vom 26. Okto[X.] 2004 - 2 [X.]vR 955/00 u.a. - [X.]VerfGE 112, 1 <29> = juris Rn. 102 ff.). Daher hat das [X.] in den Fällen der so genannten "steckengebliebenen Enteignungen" keine völkerrechtliche Verpflichtung der [X.]undesrepublik Deutschland anerkannt, das damit verbundene Unrecht durch Rückgängigmachung der Enteignung oder durch Ü[X.]nahme von völkerrechtlichen Schadensersatz- oder [X.] auszugleichen ([X.], [X.]eschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 [X.] 42.98 - [X.] 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420 = juris Rn. 4, vom 1. Juli 1999 - 7 [X.] 2.99 - [X.] 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 f. = juris Rn. 3 und vom 21. Februar 2017 - 8 [X.] 49.16 - juris Rn. 24).

Hingegen hat es das [X.]estehen eines völkerrechtlicher Grundsatzes festgestellt, dass mit dem Ü[X.]gang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den Nachfolgestaat zugleich etwaige noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen auf diesen ü[X.]gehen ([X.], [X.]eschlüsse vom 1. Juli 1999 - 7 [X.] 2.99 - [X.] 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 f. = juris Rn. 3, vom 9. Mai 2005 - 7 [X.] 144.04 - juris Rn. 11 und vom 21. Februar 2017 - 8 [X.] 49.16 - juris Rn. 24). Dieser von der Rechtsprechung allein anerkannten völkerrechtlichen Verpflichtung hat der Gesetzge[X.] durch das [X.] Rechnung getragen (vgl. [X.]T-Drs. 15/1180 S. 15 f.). Da es gerade der Zweck des Gesetzes ist, die zur Erfüllung dieser völkerrechtlichen Entschädigungsverpflichtung erforderlichen konkreten Entschädigungsbemessungsregelungen sowie die notwendigen Verfahrens-, Durchführungs- und Zuständigkeitsvorschriften zu schaffen, ist der völkerrechtlichen Verpflichtung vorrangig durch Anwendung des [X.]es Rechnung zu tragen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl. 2016, Art. 25 Rn. 4). Dabei ist das Gesetz gegebenenfalls so auszulegen, dass die [X.]undesrepublik Deutschland - wie von Art. 25 [X.] geboten - ihrer völkerrechtlichen Entschädigungspflicht nachkommt (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 31. März 1987- 2 [X.]vM 2/86 - [X.]VerfGE 75, 1 <18 f.> = juris Rn. 41 und vom 26. Okto[X.] 2004 - 2 [X.]vR 955/00 u.a. - [X.]VerfGE 112, 1 <26> = juris Rn. 95 ff.).

Hat a[X.] ein Staat einen völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch in einem einfachen Gesetz ausgeformt oder in einem zwischenstaatlichen Entschädigungsabkommen abschließend befriedigt (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 28. Septem[X.] 1995 - 7 [X.] 50.94 - [X.]E 99, 276 <281 ff.>; [X.]VerfG, [X.] vom 14. Dezem[X.] 2006 - 2 [X.]vR 1366/05 - [X.]VerfGK 10, 79), ist für einen nochmaligen Rückgriff auf den völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch als alternative Rechtsgrundlage grundsätzlich kein Raum erkennbar (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. Februar 2017 - 8 [X.] 49.16 - juris Rn. 24).

4. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

8 B 57/16

22.05.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Chemnitz, 25. Mai 2016, Az: 1 K 625/13, Urteil

§ 1 Abs 2 S 1 DDR-EErfG, § 1 Abs 2 S 2 DDR-EErfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.2017, Az. 8 B 57/16 (REWIS RS 2017, 10572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10572

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