Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.09.2015, Az. 5 C 13/14

5. Senat | REWIS RS 2015, 4896

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Gegenstand

Entschädigungserfüllungsanspruch einer ausländischen Gesellschafterin einer enteigneten Unternehmensträgerin


Leitsatz

Der Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG setzt nicht voraus, dass der ausländische Gesellschafter weiterhin Inhaber der entwerteten Beteiligung ist oder es jedenfalls ohne das Verhalten der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik noch wäre.

Tatbestand

1

Die [X.]eteiligten streiten um eine Entschädigung nach dem [X.] ([X.]) für eine [X.]eteiligung, die die Klägerin, ein in den [X.] ansässiger Konzern, ursprünglich an der [X.] hielt.

2

Die [X.] war die Rechtsträgerin eines im Jahr 1867 gegründeten Unternehmens. Sie verlegte im Jahr 1930 ihren Sitz und den [X.]etrieb des Unternehmens nach [X.] Von dort aus führte sie ihren Geschäftsbetrieb unter diesem Namen fort. [X.] wurde das Aktienkapital der [X.] auf nominal 2 100 000 RM erhöht. Auf die Klägerin entfielen seinerzeit Aktien im Wert von 1 029 000 RM sowie Genussscheine Serie [X.] über 525 000 RM.

3

Gemäß dem [X.]efehl Nr. 124 der [X.] vom 30. Oktober 1945 wurden sämtliche in der Sowjetischen [X.]esatzungszone belegene Vermögenswerte der [X.] einschließlich ihrer [X.]etriebsgrundstücke in [X.] beschlagnahmt. Die Gesellschaft wurde im April 1946 unter [X.] gestellt. Auf der Grundlage des Gesetzes vom 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten beschloss der Magistrat von Groß-[X.]erlin, dass das Eigentum der [X.] als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und in das Eigentum des Volkes zu überführen sei. Dieser [X.]eschluss wurde mit [X.]ekanntmachung vom 9. Februar 1949 ("[X.]") veröffentlicht. Deren laufende Nr. ... lautete: "[X.], [X.] ([X.] Anteile enteignet)". Die [X.] an dem [X.]etriebsvermögen der [X.] wurde zunächst auf die Vereinigung Volkseigener [X.]etriebe (VV[X.]) L. übertragen. Im Juli 1949 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts [X.]erlin-Mitte eingetragen, dass die [X.]n Anteile an der [X.] in das Eigentum des Volkes übergegangen seien und die Firma insoweit erloschen sei. [X.]ereits im Mai 1950 wurde das Unternehmen unter der [X.]ezeichnung "L." als volkseigener [X.]etrieb mit ausländischer [X.]eteiligung geführt. Im Mai 1952 ging die [X.] auf den VE[X.] L. über. Die ausländischen Anteile an der [X.] wurden von der VV[X.] L. treuhänderisch verwaltet.

4

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der "[X.]" hatte die [X.] ihren Sitz nach [X.].-[X.] an den Sitz der [X.] verlegt. Dort wurde sie später in das Handelsregister eingetragen.

5

Die Klägerin strebte seit etwa dem Jahr 1946 an, ihre Anteile an der [X.] auf die [X.] zu übertragen. [X.] einigten sich die Aktionäre der [X.] in diesem Sinne. Mit [X.] wurde die Übereinkunft nach Einholung der erforderlichen Genehmigungen realisiert. Gemäß § 6 dieses Vertrages übertrug die Klägerin ihre D.-Aktien im Wert von nominal 1 029 000 RM und Genussscheine Serie [X.] im Wert von nominal 525 000 RM auf die [X.]. Zu diesem Zweck trat sie alle Rechte aus den infolge des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos gewordenen Interimsscheinen, in denen die Aktien und Genussscheine verkörpert und die bei der Deutschen [X.]ank [X.]. hinterlegt waren, an die [X.] ab. Die Übertragung erfolgte am gleichen Tag.

6

Im Juni 2004 beantragte die Klägerin auf der Grundlage des [X.]es eine Entschädigung in Höhe von 551 606,66 € nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Dezember 2003. Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Zur [X.]egründung der Abweisung der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] seien nicht erfüllt. Es fehle an der aus dem Erfordernis eines Verzichts auf etwaig fortbestehende [X.]eteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte abzuleitenden Voraussetzung, dass der Antragsteller Inhaber der entwerteten [X.]eteiligung sein müsse oder es jedenfalls ohne das Verhalten der [X.]-[X.]ehörden noch wäre. Die Klägerin habe die streitige [X.]eteiligung kraft eigener Rechtsmacht durch die Abtretung der an der [X.] gehaltenen Rechte aus den Interimsscheinen auf die [X.] aufgegeben. Selbst wenn von einer fortbestehenden Antragsberechtigung der Klägerin auszugehen wäre, fehle es an einem ausgleichungsbedürftigen enteignungsbedingten Schaden, da Anhaltspunkte für eine Minderung der bereits im Jahr 1948 vereinbarten Gegenleistung als Folge der Enteignung im Jahr 1949 nicht bestünden.

7

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.]egehren weiter. Zur [X.]egründung führt sie unter anderem aus, die Annahme des [X.], dass der Antragsteller Inhaber der entwerteten [X.]eteiligung sein müsse oder es jedenfalls ohne das Verhalten der [X.]-[X.]ehörden noch wäre, lasse sich dem gesetzlichen Erfordernis eines Verzichts auf "etwaig fortbestehende [X.]eteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte" nicht entnehmen. Der Eventualverzicht diene nicht dazu zu verhindern, dass ein ausländischer [X.]eteiligter einen Entschädigungsanspruch geltend mache, den er bereits veräußert habe, sondern - wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lasse - dazu auszuschließen, dass der Ausländer neben seinem Entschädigungsanspruch auch noch Rechte an dem enteigneten [X.] geltend machen könne. Rechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht zudem davon aus, die Klägerin habe sich der freigestellten [X.]eteiligung im Jahr 1951 durch die Abtretung der die Aktien der [X.] verkörpernden Interimsscheine an die [X.] begeben. Zu Unrecht nehme es insoweit an, die abgetretenen Rechte an den Interimsscheinen seien mit der freigestellten [X.]eteiligung identisch. Ferner gehe die Annahme des [X.] fehl, § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] setze ungeschrieben voraus, dass ein Wertverlust durch eine nachträgliche [X.]ehandlung der ausländischen [X.]eteiligung im Sinne eines "Negierens" des [X.] der zunächst freigestellten [X.]eteiligung verursacht worden sei. [X.]ereits das Wort "zunächst" belege, dass es nicht darauf ankommen könne, was später mit der freigestellten [X.]eteiligung geschehe. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] setze als Rechtsfolgenverweisung einen Wertverlust als Gegebenheit voraus. [X.] sei die [X.]eigeladene, da sie den Gegenstand der Enteignung erhalten habe. Das Unternehmen der [X.] habe, soweit es in [X.] belegen gewesen sei, im Jahr 1990 noch bestanden. Es sei Eigentum der [X.] geworden. Deren Geschäftsanteile seien von der [X.]eigeladenen gehalten worden.

8

Der [X.]eklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Infolge der Abtretung ihrer Rechte an der [X.] sei die Klägerin nicht mehr entschädigungsberechtigt. Die Annahme der Revision, die Enteignung der Vermögenswerte der [X.] in [X.] und die Sitzverlegung der [X.] nach [X.] hätten zu einer Aufspaltung des [X.]s in eine [X.] ([X.]) und eine [X.] (West) geführt, gehe an der Rechtslage vorbei. Die Anteile der Klägerin an der [X.] seien von der Enteignung der in ... belegenen Vermögenswerte nicht betroffen gewesen. Sie sei von der Enteignung nicht in Form eines Rechtsverlusts, sondern allein durch eine Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen gewesen.

9

Auch die [X.]eigeladene verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt, da sie nicht mehr Inhaberin der Rechte aus der geschädigten [X.]eteiligung sei. Das Verzichtserfordernis des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] setze voraus, dass der Antragsteller die Rechtsstellung des [X.]eteiligungsinhabers nicht verloren habe. Die Anspruchsberechtigung knüpfe nicht an die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Schädigung, sondern an das Innehaben der [X.]eteiligungsrechte an. Anknüpfungspunkt für eine Entschädigungsregelung bleibe die geschädigte Gesellschaft, deren Schädigung sich auf den Wert der [X.]eteiligung des ausländischen Anteilseigners ausgewirkt habe. Eben diese Vermögensminderung sei zu entschädigen. Die Übertragung der Anteilsrechte habe ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des [X.] auch etwaige Ansprüche aus der Schädigung der in [X.] ansässigen [X.] einschließlich eines möglichen Entschädigungsanspruchs erfasst. Diese Auslegung des [X.] entspreche der seinerzeitigen Absicht der Klägerin, sich mit der Übertragung ihrer gesamten [X.] in [X.]ezug auf die [X.] zu entledigen. Zu entschädigen seien "zunächst freigestellte [X.]eteiligungen ausländischer Gesellschafter". Die Norm knüpfe mithin nicht an die Gesellschaftereigenschaft, sondern an die [X.]eteiligungsrechte selbst an. [X.]erechtigter sei mithin nur derjenige, der noch umfassend Inhaber der Rechte aus der "geschädigten" [X.]eteiligung sei und diese nicht einem Dritten übertragen habe. Dementsprechend könne den Verzicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] wirksam nur der Inhaber der umfassenden mitgliedschaftlichen [X.]eteiligungsrechte erklären. Der [X.]undesgesetzgeber gewähre die Entschädigung nach dem [X.] im Übrigen nicht aufgrund einer zwingenden völkerrechtlichen Verpflichtung oder als Rechtsnachfolger der [X.], sondern aus positiver gesetzgeberischer [X.]estimmung.

Der Vertreter des [X.]undesinteresses beim [X.]undesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des [X.], dass der Antragsteller nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] Inhaber der entwerteten [X.]eteiligung sein oder es jedenfalls ohne das Verhalten der [X.]-[X.]ehörden noch gewesen sein müsse. Nur wer in der Lage sei, auf irgendwelche Rechte an oder aus der freigestellten [X.]eteiligung zu verzichten, könne die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] geforderte Erklärung rechtsverbindlich abgeben und daher antragsberechtigt sein. "Diese Rechte" könnten auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen werden.

Nachdem die Klägerin erstinstanzlich erklärt hatte, sie verzichte auf etwaig fortbestehende [X.]eteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte, die ihr im Zusammenhang mit der Enteignung der [X.] an dem neu gebildeten [X.] etwaig eingeräumt worden waren, unter der [X.]edingung, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs im Übrigen für gegeben halte, der Klage in Höhe von mindestens 500 000 € nebst gesetzlicher Zinsen deswegen stattgegeben werde und diese Entscheidung rechtskräftig werde, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbedingt den Verzicht auf etwaig fortbestehende Vermögensrechte erklärt, die ihr im Zusammenhang mit der Enteignung der [X.] an dem neu gebildeten [X.] eingeräumt worden waren.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es [X.]uht auf einem unrichtigen Verständnis von § 1 Abs. 2 Satz 2 des [X.] in der [X.] nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung ([X.] - DDR-EErfG) vom 10. Dezem[X.] 2003 ([X.], [X.]. [X.]. I 2004 S. 1654). Da dem [X.] eine Entscheidung in der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen verwehrt ist, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG. Danach findet das [X.] entsprechend Anwendung auf zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten [X.]n, wobei der Antragsteller in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären hat, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmen eingeräumt worden waren. Das [X.] ist im Grundsatz darauf gerichtet, Entschädigungsansprüche zu erfüllen, die nach dem Recht der [X.] bestanden. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG trägt in spezieller Weise einem schutzwürdigen Interesse bestimmter Anteilseigner dadurch Rechnung, dass ihnen unter den genannten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch zuerkannt wird. Der Sache nach geht es dabei um eine Entschädigung für eine mittelbare Schädigung in Form der Minderung des Wertes der Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem [X.] infolge einer Enteignung von Vermögenswerten der Gesellschaft (vgl. [X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 26). Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind hier erfüllt (1.). Mangels tatsächlicher Feststellungen des [X.] zu den Fragen, wer [X.] ist und in welcher Höhe Entschädigung zu gewähren ist, ist der Senat gehindert, abschließend zu entscheiden (2.).

1. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG liegen vor. Mit der [X.] wurde ein [X.] auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet (a). Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch bezieht sich auf zunächst freigestellte Beteiligungen einer ausländischen Gesellschafterin an der [X.] (b). Er setzt nicht voraus, dass im Einzelfall festgestellt werden kann, dass hinsichtlich der freigestellten Beteiligung nach den in der [X.] anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen bestand, das unerfüllt geblieben ist (c). Die Klägerin ist auch entschädigungs[X.]echtigt (d). Der Entschädigungsanspruch bezieht sich nicht auf einen Wertverlust, der nach einer Unternehmensenteignung an zunächst freigestellten ausländischen Beteiligungen entstanden ist (e). Die Klägerin hat wirksam auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte verzichtet (f).

a) Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die [X.] nach dem 8. Mai 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage um ihr in [X.]. belegenes Unternehmen enteignet wurde.

Der Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG entspricht dem faktischen Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes. Erforderlich, a[X.] auch ausreichend ist, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und dass diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck kam. Eine bestimmte Form der Enteignung ist ebenso wenig begriffsbestimmend wie deren Rechtmäßigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 37).

Nach den für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des [X.] wurde die [X.] auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des [X.] vom 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten ([X.]. I S. 34) i.V.m. Ziffer 1 des Beschlusses des Magistrats von [X.] vom gleichen Tag ü[X.] die Durchführung des [X.] von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten ([X.]. [X.]) durch entschädigungslose Einziehung ihres Vermögens enteignet. Ihr Vermögen wurde in das Eigentum des Volkes ü[X.]führt. Die Enteignung wurde mit ihrer Erfassung in der Bekanntmachung des Magistrats von [X.] ü[X.] nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte ([X.]. [X.]) (Nr. ... der [X.]) wirksam. Gegenstand der Enteignung war das in der [X.] belegene Vermögen, insbesondere das in [X.]K. ansässige Unternehmen.

Die Enteignung vollzog sich auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Dem Begriff der besatzungshoheitlichen Enteignung unterfallen solche Enteignungen, die zwar nicht auf Beschluss der [X.] Besatzungsmacht vorgenommen wurden, a[X.] auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgehen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 40). So liegt es hier.

Die Enteignung der [X.] wurde durch Akte der [X.] Besatzungsmacht gezielt ermöglicht und [X.]uhte maßgeblich auf deren Entscheidung. Die enteigneten Vermögenswerte wurden zuvor von der [X.] Besatzungsmacht aufgrund des auch in [X.] gültigen Befehls Nr. 124 der [X.] in [X.] ([X.]) vom 30. Okto[X.] 1945 betreffend die Auferlegung der [X.] und Ü[X.]nahme in zeitweilige Verwaltung einiger [X.] beschlagnahmt. An die damit von der [X.] Besatzungsmacht in ihrem Sektor geschaffene Sach- und Rechtslage knüpfte der Magistrat von [X.] mit § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des [X.] von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 sowie mit Ziffer 1 seines Durchführungsbeschlusses vom 8. Februar 1949 an (vgl. [X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 41 m.w.N.).

b) Die Anspruchsvoraussetzungen sind auch insoweit erfüllt, als sich der Entschädigungsanspruch auf zunächst freigestellte Beteiligungen ausländischer Gesellschafter an dem enteigneten [X.] beziehen muss.

Der geltend gemachte Anspruch betrifft Beteiligungen der Klägerin, einer ausländischen Gesellschafterin, an der [X.]. Diese Beteiligungen waren (zunächst) freigestellt. Das ist der Fall, wenn der durch die Beteiligung vermittelte [X.] an dem besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich enteigneten [X.] von der Wirkung der Enteignung ausgenommen werden sollte ([X.], Urteil vom 10. August 2005 - 8 [X.] 18.04 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 32 Rn. 30). Der Begriff der Freistellung ist ebenso wie derjenige der Enteignung vornehmlich im faktischen Sinn zu verstehen. Auf Form und Rechtmäßigkeit der Freistellung kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass der Anteilseigner durch die Enteignung des [X.]s auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht vollständig und endgültig aus seiner Stellung verdrängt werden sollte (vgl. [X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 43).

Gemessen daran musste sich die Klägerin mit der Bekanntmachung der [X.] zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 durch den Magistrat von [X.] am 11. Februar 1949 nicht als vollständig und endgültig aus ihrer Stellung als Aktionärin verdrängt sehen. Hiervon ist wegen des Klammerzusatzes "[X.] Anteile enteignet" auszugehen. Zwar war die [X.] gemäß den tatsächlichen Feststellungen des [X.] in [X.] unter der laufenden Nummer ... der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 als eine der [X.]innen aufgeführt, deren Eigentum entschädigungslos eingezogen und in Volkseigentum ü[X.]führt werden sollte. Der Klammerzusatz "[X.] Anteile enteignet" indiziert indes, dass erkennbar nur das Anteilseigentum [X.]r Gesellschafter enteignet werden sollte. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass alles, was nicht im Sinne des Klammerzusatzes "[X.]r Anteil" an der [X.] war, mithin auch ausländische Beteiligungen an der Aktiengesellschaft, von der Enteignung(-swirkung) nicht erfasst werden sollte. Der Klammerzusatz spiegelt den wiederholt geäußerten Willen der [X.] Besatzungsmacht wider, den [X.] des bei Ende des [X.] vorhandenen ausländischen Vermögens zu schützen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 44 m.w.N.).

c) Bei § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG kommt es nicht darauf an, ob hinsichtlich der (zunächst) freigestellten Beteiligungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen nicht erfüllt worden ist.

Die Bestimmung verweist allein auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG. Mithin erstreckt sich die Bezugnahme nicht auf die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG geschuldete Prüfung, ob im Einzelfall für Enteignungen im Beitrittsgebiet nach den damals geltenden Bestimmungen der [X.] ein hinreichend konkretes unerfülltes Entschädigungsversprechen vorgelegen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - [X.] 428.4[X.] Nr. 2 Rn. 4 und 7 f. und Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 47 f.). Im Anwendungs[X.]eich des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG wird ein verdichtetes Entschädigungsversprechen gleichsam fingiert. Damit trägt der Gesetzge[X.] Zweifeln Rechnung, ob auch hinsichtlich zunächst freigestellter ausländischer Beteiligungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen vorlag und räumt den betroffenen Gesellschaftern auf jeden Fall einen Entschädigungsanspruch ein. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Inländer und Ausländer bei Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem [X.] den gleichen Schutz genießen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 45 ff.).

d) Die Klägerin ist entschädigungs[X.]echtigt.

§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG nennt als Normadressaten und mögliche Entschädigungs[X.]echtigte die ausländischen Gesellschafter [X.]. Dazu zählen neben natürlichen Personen auch juristische Personen und deren Gesamtrechtsnachfolger (vgl. [X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 28).

aa) Soweit die Bestimmung davon ausgeht, dass entschädigungs[X.]echtigt nur derjenige sein kann, der entweder im Zeitpunkt der Enteignung Inha[X.] der zunächst freigestellten Beteiligungen war oder dessen Rechtsnachfolger ist, bestehen hier keine Bedenken. Die Klägerin war Inha[X.]in solcher Beteiligungen.

bb) Der Entschädigungsanspruch des § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG verlangt entgegen der Auffassung des [X.] nicht, dass der Anspruchsteller weiterhin Inha[X.] der zunächst freigestellten Beteiligungen sein muss oder es jedenfalls ohne das Verhalten der [X.] noch wäre. Soweit dem Urteil des Senats um 18. Septem[X.] 2014 (- 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 28) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht meint - mit [X.] auch die freigestellten Beteiligungen aufgegeben hat.

(1) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG spricht nicht für die Auffassung der Vorinstanz. Dies gilt auch für das Merkmal der "zunächst" freigestellten Beteiligungen. Aus dem Gebrauch des temporalen Adverbs "zunächst" ergibt sich lediglich, dass die Beteiligungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Enteignung des [X.]s freigestellt gewesen sein müssen. Rückschlüsse auf die weitere Entwicklung der Inha[X.]schaft an der freigestellten Beteiligung lassen sich ihm nicht entnehmen.

(2) Der Binnensystematik des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ist nicht zu entnehmen, dass der Anspruchsteller die zunächst freigestellten Beteiligungen nicht aufgegeben haben darf. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des [X.] nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG. Der in dieser Bestimmung geforderte Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- und sonstige Vermögensrechte bezieht sich nicht auf zunächst freigestellte Beteiligungen, sondern auf im Zusammenhang mit der Enteignung an dem neu gebildeten [X.] eingeräumte Rechte. Schon deshalb enthält § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG keine Aussage zu den zunächst freigestellten Beteiligungen. Davon abgesehen weist das Wort "etwaig" in die Richtung, dass eine fortbestehende Inha[X.]schaft an den freigestellten Beteiligungen jedenfalls nicht zwingend ist.

(3) Auch aus Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ergibt sich nicht, dass der Anspruchsteller weiterhin Inha[X.] der zunächst freigestellten Beteiligungen sein muss oder es jedenfalls ohne das Verhalten der [X.] noch wäre.

Mit der Bestimmung verfolgt der Gesetzge[X.] - wie aufgezeigt - im Interesse der Gleichstellung mit Inländern den Zweck, ausländischen Gesellschaftern für zunächst freigestellte Beteiligungen auf jeden Fall einen Entschädigungserfüllungsanspruch einzuräumen. Deshalb wird im Anwendungs[X.]eich der Bestimmung ein verdichtetes Entschädigungsversprechen fingiert. Mit diesem Zweck geht einher, dass der Antragsteller nicht nur zum damaligen Zeitpunkt Begünstigter dieses (fingierten) Versprechens gewesen sein muss. Er darf sich dieser - einer Anwartschaft ähnlichen - Position auch nicht begeben haben (vgl. [X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]E 150, 200 Rn. 28). Daraus ergibt sich hingegen nicht, dass die Entschädigungs[X.]echtigung zu verneinen ist, wenn der Antragsteller die zunächst freigestellten Beteiligungen aufgrund eigener Entscheidung verloren hat. Anders läge es nur, wenn in den typischen Fällen der Beteiligung an Gesellschaften das Entschädigungsversprechen untrennbar mit diesen Beteiligungen verknüpft wäre. In einem solchen Fall läge die generelle Annahme nicht fern, mit dem Erfordernis, dass sich der Anspruchsteller des (fingierten) Entschädigungsversprechens nicht begeben haben darf, gehe zwangsläufig einher, dass er auch die zunächst freigestellten Beteiligungen nicht aufgegeben haben darf. Das ist hingegen nicht der Fall.

Eine typische Form der Beteiligung an Gesellschaften ist der Besitz von Aktien. Die Aktie vermittelt mitgliedschaftliche Rechte. Sie begründet zum einen ein Recht zur Mitverwaltung der Gesellschaft. Insoweit [X.]echtigt sie etwa zur Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 118 Abs. 1 [X.]) und vermittelt ihrem Inha[X.] ein Auskunftsrecht (§ 131 [X.]) und ein Stimmrecht (§§ 133 ff. [X.]) ([X.], in: [X.], [X.] Handbuch des Gesellschaftsrechts, 4. Aufl. 2015, § 17 Rn. 3). Dass das fingierte verdichtete Entschädigungsversprechen nicht den mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechten zuzurechnen ist, ist offenkundig. Aus der Aktie erwachsen zum anderen Vermögensrechte wie etwa der Anspruch auf den Bilanzgewinn (§ 58 Abs. 4 [X.]), das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen (§ 186 Abs. 1 [X.]), der Anspruch auf den [X.] (§ 271 [X.]) oder Ansprüche auf Abfindung und Ausgleich (§§ 304 f. [X.]) ([X.], in: [X.], [X.] Handbuch des Gesellschaftsrechts, 4. Aufl. 2015, § 17 Rn. 4; [X.], Handbuch des Aktienrechts, 6. Aufl. 1998, § 20 Rn. 741). Das fingierte verdichtete Entschädigungsversprechen ist auch nicht diesen Rechten zuzurechnen. Mithin ist in dem typischen Fall einer Beteiligung an einer Gesellschaft das (fingierte) Entschädigungsversprechen nicht mit der Beteiligung verknüpft.

cc) Die Entschädigungs[X.]echtigung der Klägerin scheitert auch nicht etwa daran, dass sie sich mit [X.] des (fingierten) Entschädigungsversprechens begeben hätte.

Ausweislich der den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] begründete § 6 des zwischen der Klägerin, der [X.] und der [X.] geschlossenen Vertrages die Verpflichtung der Klägerin, ihren Besitz von nominal 1 029 000 [X.] D.-Aktien und von nominal 525 000 [X.] D.-Genussscheinen [X.] auf die [X.] zu ü[X.]tragen und zu diesem Zweck alle Rechte aus den kraftlos gewordenen Interimsscheinen Nr. 22 vom 31. März 1942 ü[X.] nominal 1 029 000 [X.] Aktien und Nr. 23 vom 31. März 1942 ü[X.] nominal 525 000 [X.] Genussscheine [X.] an die [X.] abzutreten. Sollten damit auch die zunächst freigestellten Beteiligungen abgetreten worden sein, hätte die Klägerin nicht schon deshalb das (fingierte) Entschädigungsversprechen aufgegeben. Dieses war - wie aufgezeigt - nicht mit den Beteiligungen verknüpft. Die wohl gegenteilige Auffassung des [X.] nimmt nicht an der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO teil. Insoweit handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung oder -würdigung, sondern um die Festlegung des Inhalts einer rechtlichen Regelung vor dem Hintergrund des insoweit einschlägigen materiellrechtlichen Hintergrunds. Die entsprechenden materiellrechtlichen Regelungen und die sich daraus ergebenden Folgerungen für die Auslegung von Willenserklärungen unterliegen in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Ü[X.]prüfung (vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 2013 - 6 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 5 m.w.N.).

Dem [X.] ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass das (fingierte) Entschädigungsversprechen gesondert abgetreten wurde. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage - von seinem Standpunkt ausgehend zu Recht - nicht geprüft und den Abtretungsvertrag nicht ausgelegt. Schon deshalb ist der Senat befugt, insoweit eine eigenständige Auslegung vorzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Okto[X.] 2005 - 7 [X.] 8.05 - [X.] 428 § 30 [X.] Nr. 36 Rn. 30). Gegenstand der Abtretungsvereinbarung waren die Rechte aus den Interimsscheinen, in denen Aktien und Genussscheine verkörpert waren. Das Interesse der Klägerin bestand darin, ihre vertraglichen Beziehungen mit der [X.] in Bezug auf die [X.] abzuwickeln. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, dass es dem Willen der Klägerin entsprochen hätte, der [X.] auch ein Entschädigungsversprechen abzutreten, sind dem [X.] nicht zu entnehmen.

e) Dem Verwaltungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass der Entschädigungsanspruch auf den Ausgleich von Schädigungen zielt, die nach der Unternehmensenteignung entstanden sind.

Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Auffassung, zu entschädigen sei nur der Wertverlust, der spezifisch wegen der der Enteignung eines [X.]s nachfolgenden Behandlung zunächst freigestellter ausländischer Beteiligungen entstanden sei. Dafür fehlt es an einem normativen Anknüpfungspunkt. Der Entschädigungsanspruch bezieht sich in der Sache - wie dargelegt - auf eine mittelbare Schädigung von Beteiligungen infolge einer Enteignung von Vermögenswerten. Dementsprechend stellt der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1 i.V.m. Abs. 1 DDR-EErfG allein auf Entschädigungen bezüglich zunächst freigestellter Beteiligungen ausländischer Gesellschafter an auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten [X.]n ab. Die Existenz eines Schadens wird vorausgesetzt, ohne dass das Gesetz weitere Konkretisierungen vornimmt. Aus Sinn und Zweck der Anspruchsgrundlage, ihrer Systematik sowie der Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Entschädigungsanspruch auf einen Wertverlust gerichtet ist, der nach der Unternehmensenteignung eingetreten ist.

f) Die Anspruchsvoraussetzungen sind auch insoweit erfüllt, als der Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten [X.] eingeräumt worden waren, zu erklären hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] eine solche Erklärung abgegeben. Damit hat sie auch zum Ausdruck gebracht, dass ihre vor dem Verwaltungsgericht abgegebene bedingte Verzichtserklärung keine Wirkung mehr entfalten soll. Der Senat ist nicht gehindert, die ihm gegenü[X.] abgegebene Erklärung zu [X.]ücksichtigen.

Zwar ist er in seiner Funktion als Revisionsgericht im Einklang mit den Revisionszwecken der Rechtsvereinheitlichung, der Rechtsfortbildung und der Verfahrenskontrolle grundsätzlich auf die Rechtsanwendung, insbesondere die Ü[X.]prüfung des vorinstanzlichen Urteils auf eine Verletzung revisiblen Rechts beschränkt, weshalb er grundsätzlich weder Tatsachen erheben noch im Revisionsverfahren neu vorgebrachte Tatsachen [X.]ücksichtigen darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indes für den Fall anerkannt, dass ein nachträglich eingetretener oder nicht festgestellter einzelner Umstand völlig unstreitig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht [X.]ührt werden ([X.], Urteil vom 14. Novem[X.] 2013 - 5 [X.] 34.12 - [X.] 436.511 § 86 SGB VIII Nr. 19 Rn. 42 m.w.N., insoweit in [X.]E 148, 242 nicht abgedruckt). So verhält es sich hier.

Die Tatsache der Abgabe einer unbedingten Verzichtserklärung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht. Die Berücksichtigung der Erklärung dient auch der endgültigen Streiterledigung. Sie vermeidet einen etwa drohenden weiteren Rechtsstreit in dieser Sache. Würde der im Revisionsverfahren erklärte Verzicht nicht [X.]ücksichtigt und die Revision mit Blick auf das Verzichtserfordernis zurückgewiesen, stände jedenfalls die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens der Berücksichtigung der hier in Rede stehenden neuen Tatsache nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Novem[X.] 2013 - 5 [X.] 34.12 - [X.] 436.511 § 86 SGB VIII Nr. 19 Rn. 43 m.w.N., insoweit in [X.]E 148, 242 nicht abgedruckt). [X.] Interessen des Beklagten oder der Beigeladenen werden hierdurch nicht [X.]ührt. Insbesondere ist ihr Interesse an einem Obsiegen im Revisionsverfahren im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

Der Wirksamkeit der Verzichtserklärung steht nicht § 5 Satz 1 DDR-EErfG entgegen, nach dem Anträge nach den §§ 1 und 2 DDR-EErfG bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden können. Diese Ausschlussfrist findet nur auf das Erfordernis der Antragstellung selbst Anwendung. Die Verzichtserklärung kann hingegen auch noch im Rahmen des behördlichen und gegebenenfalls auch des gerichtlichen Verfahrens abgegeben werden (vgl. [X.], in: Fie[X.]g/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Novem[X.] 2014, § 1 DDR-EErfG Rn. 39).

2. Nach dem Vorstehenden sind die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG dem Grunde nach erfüllt. Die Sache ist hingegen nicht spruchreif, da das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - davon abgesehen hat, hinreichende tatsächliche Feststellungen zu der Frage zu treffen, wer [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder [X.] ist. Desgleichen fehlt es an tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. [X.].

3. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die betreffenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.

4. Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob die geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen und das angefochtene Urteil auf ihnen [X.]uht, da für diesen Fall die Sache ebenfalls nur an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen wäre.

Meta

5 C 13/14

24.09.2015

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 17. Januar 2014, Az: 4 K 506.10, Urteil

§ 1 Abs 2 S 1 DDR-EErfG, § 1 Abs 2 S 2 DDR-EErfG, § 1 Abs 1 DDR-EErfG, § 5 S 1 DDR-EErfG, SMADBef 124/45

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.09.2015, Az. 5 C 13/14 (REWIS RS 2015, 4896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4896

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