Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.05.2017, Az. 8 C 19/16

8. Senat | REWIS RS 2017, 10778

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Gegenstand

Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG


Leitsatz

1. Eine rechtskräftige gerichtliche Rückerstattungsanordnung nach Art. 13 REAO (juris: REAO BE) beseitigt die durch die rechtswidrige Entziehung von Vermögenswerten geschaffene dingliche Rechtslage rückwirkend mit Wirkung gegenüber jedem Dritten.

2. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG setzt voraus, dass die mittelbar durch Enteignung des Unternehmensträgers geschädigten Beteiligungen dem Antragsteller bezogen auf den Zeitpunkt der Enteignung rechtlich zugeordnet sind.

3. Eine über § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG hinausgehende Entschädigung ist völkerrechtlich nicht geboten.

4. Die Streitwertbegrenzung in § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG (juris: GKG 2004) ist auf Verfahren über Ansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht übertragbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach dem [X.] ([X.]) wegen mittelbarer Schädigung der Beteiligungen einer ausländischen Gesellschaft durch Enteignung der [X.] (im Folgenden: [X.]).

2

Die [X.] hatte im Jahre 1934 ihren Sitz in [X.] in der [X.] .... An ihrem Grundkapital von 6 000 000 RM hielt die [X.] oHG mit den im Sinne der [X.] [X.] Gesellschaftern [X.] und [X.] einen Aktienanteil von nominell 2 595 000 RM (sog. [X.] Aktienpaket). Ein weiteres, hier nicht streitgegenständliches Aktienpaket in Höhe von 597 000 RM wurde von der Tochter von [X.], [X.], und deren Ehemann in [X.] verwahrt (sog. [X.] Aktienpaket).

3

1937 verkaufte die [X.] oHG von dem [X.] Aktienpaket einen Anteil von nominell 2 420 000 RM an das [X.] in [X.], das im Gegenzug 2 553 100 RM in [X.] auf ein [X.] Konto der [X.] oHG überwies. Von dem [X.] Aktienpaket übertrug das [X.] einen Anteil in Höhe von nominell 2 320 000 RM an die [X.], welche die Aktien anschließend auf die [X.] weiter übertrug. Entsprechend wurde mit dem [X.] Aktienpaket verfahren. Nach Auflösung der [X.] am 1. Februar 1950 wurden die Aktien auf die [X.] Muttergesellschaft [X.] S.A. übertragen, von welcher sie am 14. Juni 1950 durch Fusion auf die [X.] übergingen. Diese firmierte ab Juni 1997 als [X.] und ist Klägerin im vorliegenden Verfahren.

4

Bei [X.] gehörten zur [X.] neben dem Hauptbetrieb in [X.] mehrere Zweigbetriebe, Niederlassungen und Tochtergesellschaften. Am 26. Dezember 1945 wurden aufgrund des Befehls Nr. 124 der [X.] ([X.]) vom 30. Oktober 1945 sämtliche in der [X.] liegenden Vermögens- und Betriebsteile der [X.] beschlagnahmt. Unter dem 1. Dezember 1948 stellte das [X.] für Körperschaften von [X.] den Einheitswert für das im [X.] und in der [X.] belegene Vermögen der AG zum 1. Januar 1946 auf 2 848 000 RM fest. Aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von [X.] vom 8. Februar 1949 in Verbindung mit dessen Durchführungsbeschluss vom gleichen Tage wurde das Vermögen der [X.] eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Veröffentlichung der Einziehung in der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 unter der laufenden Nr. 451 der "[X.]" war mit dem Klammerzusatz "[X.] Anteile enteignet" versehen. Mit Wirkung zum 17. Mai 1949 übertrug die [X.] Treuhandverwaltung das enteignete Unternehmensvermögen auf eine Vereinigung volkseigener Betriebe.

5

Die [X.] oHG i.L. sowie die Erbinnen des 1943 in [X.] ums Leben gebrachten Mitgesellschafters [X.] strengten 1951 wegen des Verkaufs beider Aktienpakete gegen die [X.] und die damals als [X.] firmierende Klägerin ein Rückerstattungsverfahren vor der Wiedergutmachungskammer des [X.] an. Mit Teilbeschluss vom 2. September 1952 stellte das [X.] fest, dass der 1937 erfolgte Verkauf der Aktien der [X.] aus dem [X.] Aktienpaket in Höhe von nominell 2 320 000 RM und aus dem [X.] Aktienpaket in Höhe von 397 000 RM nichtig sei. Er sei nach der Vermutung des Art. 3 Abs. 1b der Rückerstattungsanordnung für das [X.] ([X.]) vom 26. Juli 1949 ([X.]>, [X.]. I S. 221) verfolgungsbedingt gewesen. In der Beschwerdeinstanz nahmen die Antragstellerinnen ihren Rückerstattungsantrag hinsichtlich des [X.] [X.] zurück. Mit seit dem 2. Dezember 1954 rechtskräftigem Beschluss vom 14. November 1953 wies das [X.] die Beschwerde der [X.] und der [X.] gegen den Teilbeschluss des [X.]s hinsichtlich des [X.] [X.] zurück. Die [X.] sei hier im Einklang mit Völkerrecht auf den Verkauf der Aktien anwendbar. Maßgeblich für die Rückerstattung nach Art. 13 [X.] sei das dingliche Geschäft, weil nach dieser Regelung die dingliche Rechtsänderung an dem entzogenen Gegenstand ohne Rücksicht auf die Gültigkeit des schuldrechtlichen [X.] rückgängig gemacht werden solle. Die Antragsgegnerinnen könnten sich nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen. Das [X.] ließ die Vollstreckung aus dem Rückerstattungsteilbeschluss gegen Sicherheitsleistung in Höhe des von der oHG zu erbringenden Rückgewährentgelts zu. Mit Beschluss vom 3. Februar 1955 erkannte das [X.] Berlin ([X.]) in Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse des [X.]s und des [X.]s Rechte der [X.] oHG i.L. in Höhe von 2 320 000 RM an Aktien der [X.] an.

6

Am 15. Juni 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung wegen besatzungshoheitlicher Enteignung der [X.] im Hinblick auf ihre von der Enteignung freigestellten ausländischen Beteiligungen an diesem Unternehmen und dessen Betriebsstätten oder sonstigen Vermögenswerten. Mit Bescheid vom 16. November 2009 lehnte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt des Beklagten den Antrag ab. Die ausländischen Anteile der [X.] seien nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] freigestellt gewesen, weil für sie keine konkrete Handlungsanweisung im Sinne eines Enteignungsverbots festgestellt werden könne. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies das [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010 zurück.

7

Die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] hinsichtlich der Beteiligungen aus dem [X.] Aktienpaket mit Urteil vom 20. Mai 2015 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Entschädigungsanspruch aus § 1 Abs. 2 [X.], weil ihre Rechtsvorgängerin die Beteiligungen infolge der rückwirkenden Feststellung des [X.] vom 2. September 1952 zur Nichtigkeit des Verkaufs des [X.] an das [X.] nicht wirksam erworben habe. Nach Art. 13 [X.] gelte der Verlust der Rechte des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers an einem ungerechtfertigt entzogenen Vermögen als nicht erfolgt. Seine rechtliche Verfügungsmacht an dem entzogenen Vermögensgegenstand habe aufgrund der konstitutiven Rückerstattungsanordnung des Wiedergutmachungsgerichts im gesamten Zeitraum von der Entziehung bis zur Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung ununterbrochen fortbestanden. Nach der Entziehung begründete Rechte Dritter gälten als niemals entstanden und Verfügungen über den entzogenen Vermögensgegenstand in der Zwischenzeit grundsätzlich als unwirksame Verfügungen eines Nichtberechtigten. Damit habe das [X.] Aktienpaket nicht wirksam auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin übertragen werden können, so dass die Klägerin keine ausländische Beteiligung innegehabt, die im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] hätte freigestellt werden können.

8

Soweit die Klage auch auf eine Entschädigung für Beteiligungen aus dem [X.] Aktienpaket gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt und den Beklagten mit Urteil vom 31. Januar 2013 - [X.] - ([X.] 2013, 85) verpflichtet, zugunsten der Klägerin eine Entschädigung nach dem [X.] - allerdings in geringerer Höhe als beantragt - festzusetzen. Der seinerzeit für das Entschädigungsrecht zuständige 5. Senat des [X.] hat die Revisionen aller Beteiligten hiergegen mit Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - (BVerwGE 150, 200) zurückgewiesen.

9

Zur Begründung ihrer Revision gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zum [X.] Aktienpaket macht die Klägerin Verfahrensfehler geltend, weil das Verwaltungsgericht ein von ihr eingereichtes Gutachten zur Reichweite der Nichtigkeitsfolge des Art. 13 [X.] unzureichend berücksichtigt, ihren Vortrag dazu übergangen und das Urteil unzureichend begründet habe. Darüber hinaus verletze das Urteil materielles Recht. Ein Entschädigungsanspruch stehe ihr schon wegen einer Verletzung der völkergewohnheitsrechtlichen Verpflichtung zu, Enteignungen von Ausländern nur gegen Entschädigung durchzuführen. Für ihren Anspruch komme es nicht auf die fiktive Rechtslage nach Art. 13 [X.], sondern auf die wirkliche Rechtslage im Zeitpunkt der Schädigung an. Neben der Enteignung der [X.] im Februar 1949 sei es nach der Gründung der [X.] außerdem entgegen dem [X.] und dem völkerrechtlichen Schutzgebot für ausländisches Vermögen zu einer faktischen Enteignung ihrer Beteiligungen an dem neuen [X.] gekommen. Auch darauf gründe sich ihr Entschädigungsanspruch. Die Klägerin beruft sich ergänzend auf ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten zu Fragen des völkerrechtlichen Eigentumsschutzes im Rahmen des [X.]es.

Ihr Entschädigungserfüllungsanspruch werde durch den Teilbeschluss des [X.] von 1952 nicht berührt. Dieser könne nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip keine Wirkung auf die Eigentumsverhältnisse an ihrer Beteiligung an in [X.] sequestrierten Vermögenswerten des Unternehmens gehabt haben. Weder das internationale noch das nationale Staatshaftungsrecht oder das [X.] enthielten ein ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass eine Beteiligung nach ihrer Schädigung nicht zurückerstattet worden sein dürfe. Deshalb stehe Art. 13 [X.] dem Anspruch nicht entgegen. Weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Regelung erforderten es, dass die [X.] über den Verlust von Rechten hinaus auch deren Erwerb erfasse. Die extensive Auslegung der Fiktionswirkung des Art. 13 [X.] im Urteil des [X.] verletze auch ihren Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], dessen tatbestandliche Voraussetzungen hier ebenfalls vorlägen. Außerdem missachte das Urteil den bundesrechtlichen Grundsatz, dass gerichtliche Entscheidungen lediglich inter partes wirkten.

Die Höhe der beanspruchten Entschädigung müsse auch die mittelbare Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an der [X.] ([X.]) berücksichtigen und sei daher anhand der Einheitswerte beider Unternehmen zu bestimmen. Insoweit verweist die Klägerin auf ihren Vortrag im Verfahren zum [X.] Aktienpaket.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] Berlin vom 20. Mai 2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. November 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 zu verpflichten, zugunsten der Klägerin und zu Lasten der Beigeladenen eine Entschädigung in Höhe von 935 940,03 € nebst Zinsen ab dem 17. Dezember 2003 in Höhe von 4 % für das Jahr festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des [X.]. Die von der Klägerin geltend gemachten staatshaftungsrechtlichen und völkergewohnheitsrechtlichen Ansprüche seien nicht einschlägig und die von ihr aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend geklärt. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis des [X.] zum Zeitpunkt der mittelbaren Schädigung ihrer Anteile aus dem [X.] Aktienpaket nicht rechtswirksam Inhaberin dieses Aktienanteils gewesen und könne deshalb keinen Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] haben. Die [X.] aus Art. 13 [X.] sei auch bei der Auslegung des [X.]es zu beachten. Insoweit könne nichts anderes gelten als für das Vermögensrecht, dessen Auslegung sich am alliierten Rückerstattungsrecht orientiere.

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Auch sie verteidigt das angegriffene Urteil. Ein völkerrechtlicher Anspruch sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Aufgrund der [X.] und rückwirkenden Nichtigkeitsfeststellung des [X.] sei die Klägerin niemals Inhaberin der Beteiligungen aus dem [X.] Aktienpaket und auch wirtschaftlich nicht von der Enteignung des [X.]s betroffen gewesen, da sie im Rückerstattungsverfahren für den Nichterwerb der Beteiligung des [X.] [X.] kompensiert worden sei. Nach Art. 37 [X.] habe der Berechtigte im Gegenzug zur Herausgabe des entzogenen Vermögensgegenstandes das bei der Entziehung erhaltene Entgelt an den Rückerstattungspflichtigen zurück zu gewähren. Das für nichtig erklärte Rechtsgeschäft sei auch hier bereicherungsrechtlich komplett rückabgewickelt und der Wert der Aktien vollständig ausgeglichen worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in Ü[X.]einstimmung mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung für Unternehmensbeteiligungen aus dem [X.] Aktienpaket an der besatzungshoheitlich enteigneten [X.] hat.

1. Soweit die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch im Revisionsverfahren erstmals auch auf eine unmittelbare Enteignung ausländischer Unternehmensbeteiligungen an der [X.] nach Gründung der [X.] gestützt hat, liegt darin eine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung. Gegenstand ihres [X.] vom 15. Juni 2004 und des erstinstanzlichen Klageverfahrens war die mittelbare Schädigung von Unternehmensbeteiligungen durch die besatzungshoheitliche Enteignung des [X.]s [X.] im Februar 1949. Die von der Klägerin nun geltend gemachte unmittelbare Enteignung der [X.]eteiligungen nach Gründung der [X.] stellt demgegenü[X.] einen anderen Lebenssachverhalt und damit nach dem zweigliedrigen [X.] im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (stRspr; vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Novem[X.] 2016 - 5 [X.] 10.15 - juris Rn. 9 m.w.[X.]) einen anderen Streitgegenstand dar, mit dem sich das Verwaltungsgericht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht befasst hat. Eine Erweiterung der Klage auf diesen Streitgegenstand im Revisionsverfahren lässt § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu.

2. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es nicht auf die Entscheidung des [X.] vom 28. Okto[X.] 1953 - [X.]/53 - (NJW 1954, 270) eingegangen ist, die in dem von ihr eingereichten Rechtsgutachten zur Rechtswirkung des Art. 13 [X.] erwähnt wird. Es hat seine Auffassung, eine Rückerstattungsanordnung nach Art. 13 [X.] entfalte Wirkung auch im Verhältnis zu [X.], unter anderem auf eine spätere Entscheidung des [X.] gestützt. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung lässt diese Frage dagegen offen ([X.], Urteil vom 28. Okto[X.] 1953 - [X.]/53 - NJW 1954, 270 <271>). Die [X.] greift letztlich die materiellrechtliche [X.]ewertung des [X.] an, die in dem angegriffenen Urteil mit Verweisen auf Kommentarliteratur und auf Rechtsprechung des [X.] untermauert wird. Deshalb liegt auch der von der Klägerin behauptete [X.] nicht vor. Ein Urteil ist im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen", wenn es die [X.]eteiligten nicht ü[X.] die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts unterrichtet und eine Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht ermöglicht, weil es entweder ü[X.]haupt keine Gründe enthält oder die [X.]egründung nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder zur Rechtfertigung des Urteilstenors unbrauchbar ist (stRspr; vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 1. Juni 2016 - 3 [X.] - [X.] 418.6 [X.] Nr. 25 Rn. 17). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat auch den Vortrag der Klägerin nicht ü[X.]gangen, der Gesetzeszweck des Art. 13 [X.] erfordere es nicht, die Nichtigkeitsfiktion ü[X.] den [X.] hinaus auf den Rechtserwerb zu erstrecken. Es hat vielmehr den Rechtsstandpunkt eingenommen, die Rückerstattungsanordnung schließe auch den der rechtswidrigen Entziehung der Unternehmensbeteiligungen 1937 nachfolgenden Erwerb von Rechten aus, die nicht von dem dazu legitimierten Rechtssubjekt begründet worden seien. Wegen dieses grundlegenden dogmatischen Arguments dafür, dass die Nichtigkeit des [X.]s die Nichtigkeit des [X.] nach sich ziehe, musste das Verwaltungsgericht nicht mehr ausdrücklich darauf eingehen, ob mit dem Zweck des Art. 13 [X.] auch eine auf den [X.] des [X.]erechtigten beschränkte Nichtigkeitsfolge vereinbar gewesen wäre. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen, und vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (stRspr; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. April 1982 - 2 [X.]vR 810/81 - [X.]E 60, 305 <310> m.w.[X.]; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Februar 2008 - 5 [X.] 17.08 - juris Rn. 3).

3. Das Verwaltungsgericht hat in Ü[X.]einstimmung mit revisiblem Recht entschieden, dass die Klägerin nicht Inha[X.]in einer [X.]eteiligung an einem enteigneten [X.] aus dem hier streitgegenständlichen [X.] Aktienpaket war und deshalb keinen Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des [X.] in der [X.] nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung ([X.]-Entschädigungserfüllungsgesetz - [X.]-EErfG) vom 10. Dezem[X.] 2003 ([X.]G[X.]l. I S. 2471, [X.]. [X.]G[X.]l. I 2004 S. 1654) hat.

a) Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 [X.]-EErfG findet das [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetz entsprechend Anwendung auf zunächst freigestellte [X.]eteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten [X.]n. Der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende [X.]eteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmen eingeräumt worden waren. Das [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetz ist im Grundsatz darauf gerichtet, Entschädigungsansprüche zu erfüllen, die nach dem Recht der [X.] bestanden. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG trägt einem schutzwürdigen Interesse bestimmter ausländischer Gesellschafter dadurch Rechnung, dass ihnen unter den genannten Voraussetzungen eine Entschädigung für die mittelbare Schädigung in Form der Minderung des Wertes ihrer [X.]eteiligung an einem [X.] zuerkannt wird, dessen Vermögenswerte besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich enteignet wurden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Septem[X.] 2015 - 5 [X.] 13.14 - [X.]VerwGE 153, 63 Rn. 13).

Wie das [X.]undesverwaltungsgericht [X.]eits zum sog. [X.] Aktienpaket festgehalten hat, unterlagen die im [X.]eitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte der [X.] einer besatzungshoheitlichen Enteignung, von der [X.]eteiligungen ausländischer Gesellschafter zunächst im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG freigestellt waren ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]VerwGE 150, 200 Rn. 39 ff.).

b) Der Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 [X.]-EErfG setzt außerdem voraus, dass im [X.]punkt der besatzungshoheitlichen Enteignung eine [X.]eteiligung des Anspruchsinha[X.]s oder seines Rechtsvorgängers an dem enteigneten Unternehmen bestand (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Septem[X.] 2015 - 5 [X.] 13.14 - [X.]VerwGE 153, 63 Rn. 27). Daran fehlt es hier. Die 1950 im Rahmen der Fusion mit der [X.]. S.A. auf die Klägerin unter ihrer damaligen Firma ü[X.]gegangenen [X.]eteiligungen aus dem [X.] Aktienpaket waren ihrer Rechtsvorgängerin [X.] zu keinem [X.]punkt zuzuordnen. Infolge der rechtskräftigen Rückerstattungsanordnung des Landgerichts [X.]erlin vom 2. Septem[X.] 1952 ist gemäß Art. 13 [X.] für das Land [X.]erlin vom 26. Juli 1949 ([X.]K/O <49>, VO[X.]l. I S. 221) als Inha[X.]in dieser Aktien dinglich rückwirkend auf den Veräußerungszeitpunkt der Aktien im Mai/Juni 1937 und für den anschließenden [X.]raum allein die [X.]. oHG i.L. anzusehen.

aa) Zwar erging die Rückerstattungsanordnung nach dem für einen Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG maßgeblichen [X.]punkt der besatzungshoheitlichen Enteignung des [X.]s [X.]. Sie hatte jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, die Nichtigkeit des dinglichen [X.] 1937 zwischen der [X.]. oHG und dem [X.]ankhaus W. AG und die Unwirksamkeit sämtlicher anschließend erfolgter dinglicher Ü[X.]tragungen der betreffenden Unternehmensbeteiligungen an die [X.] der Klägerin und an diese selbst zur Folge.

Die gegenü[X.] der Klägerin als damaliger [X.]eteiligter des [X.] in Rechtskraft erwachsenen [X.]eschlüsse des Landgerichts [X.]erlin vom 2. Septem[X.] 1952 und des [X.]s [X.]erlin vom 14. Novem[X.] 1953 ordneten die Aktien des [X.] Aktienpakets mit [X.] zum Veräußerungszeitpunkt im Mai/Juni 1937 wieder ihrer ursprünglichen Inha[X.]in, der [X.]. oHG i.L., zu und beseitigten die Rechtsposition der Klägerin als zwischenzeitlicher Inha[X.]in dieser Aktien rückwirkend auf diesen [X.]punkt des [X.]. Das [X.] ist in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich davon ausgegangen, dass [X.] aus Art. 13 [X.] auf die rückwirkende Vernichtung von Entziehungsvorgängen mit dinglicher Wirkung gerichtet sind. Die Entscheidungen beider Instanzen gehen davon aus, dass zur Wiedergutmachung des verfolgungsbedingten [X.]s eine dingliche Rückabwicklung der nichtigen, verfolgungsbedingten Veräußerung stattzufinden hat, einschließlich der Rückgewähr des Entgelts für die entzogenen [X.]eteiligungen gemäß Art. 37 [X.]. Diese Rückabwicklung wird durch eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung gesichert. Dass mit der Nichtigerklärung des [X.] auch zwischenzeitliche dingliche [X.]vorgänge beseitigt wurden, verdeutlichen auch die Ausführungen beider Entscheidungen zum Ausschluss eines gutgläubigen [X.] der Klägerin nach Art. 18 Abs. 3 Ziff. c) [X.] wegen der Entziehung einer maßgeblichen [X.]eteiligung an einem Unternehmen, das bekanntermaßen kollektiv nationalsozialistisch verfolgten Personen gehörte. Dies hätte keiner Erörterung bedurft, wenn sich die Nichtigerklärung des Rechtsgeschäfts auf den [X.] des Veräußerers beschränkt hätte.

Auch nach der ganz ü[X.]wiegenden Kommentarliteratur zum Wiedergutmachungsrecht beseitigte eine gerichtliche Rückerstattungsanordnung die durch die rechtswidrige Entziehung von Vermögenswerten geschaffene dingliche Rechtslage rückwirkend unter Einschluss von [X.]vorgängen, darü[X.] hinaus mit Wirkung gegenü[X.] jedem [X.] (erga onmes). Sie vernichtete konstitutiv die Rechtsfolgen der Entziehung (vgl. von [X.], Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, 2. Aufl. 1950, [X.] ff.; [X.]/[X.], [X.], 1950, [X.] ff.; Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, [X.]d. 1, S. 176; a.A. nur [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1950, [X.] f. ausdrücklich abweichend von der damaligen Rechtsprechung). Die dingliche Wirkung der Nichtigkeitsfiktion ex tunc mache Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte zwischen den [X.]eteiligten zur Wiedererlangung der früheren Rechtsstellung des [X.]erechtigten entbehrlich ([X.]/[X.], a.a.[X.], S. 125). Aus der Fiktion des Nichtverlusts von Rechten und dem Ausschluss des [X.] folge auch ohne besondere Regelung (vgl. insoweit Art. 15 Abs. 1 des [X.] ü[X.] die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in der amerikanischen [X.]esatzungszone ), dass nach der Entziehung begründete Rechte Dritter als nicht erworben gälten (von [X.], a.a.[X.], S. 334). Die nach Art. 13 [X.] (entsprechend Art. 12 des [X.] der Militärregierung [X.] für das [X.] Kontrollgebiet ü[X.] die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der [X.] Unterdrückungsmaßnahmen <[X.] [X.] Zone>) getroffenen rechtsgestaltenden Entscheidungen wirkten für und gegen jedermann (ebd. S. 335).

Der [X.]undesgerichtshof geht ebenfalls von einer rückwirkenden dinglichen Wirkung der gerichtlichen Rückerstattungsanordnung nach Art. 12 [X.] [X.] Zone (entsprechend Art. 13 [X.]) aus (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 1. Juli 1952 - V Z[X.] 11/52 - [X.]Z 7, 53 ff. = juris Rn. 8; Urteil vom 5. Juni 1957 - [X.] - [X.]Z 24, 352 ff. = juris Rn. 12), ebenso das [X.]undesverwaltungsgericht in Entscheidungen ü[X.] die Zuordnung von Vermögenswerten im [X.] und im Altsparerentschädigungsrecht (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 30. Okto[X.] 1964 - 7 [X.] 189.63 - juris Rn. 22, vom 18. Okto[X.] 1965 - 5 [X.] 85.64 - [X.]VerwGE 22, 194 < 197> m.w.[X.], vom 4. Novem[X.] 1971 - 3 [X.] 134.70 - [X.]VerwGE 39, 48 <49 f.> und vom 27. März 1980 - 3 [X.] 20.79 - [X.] 427.3 § 249 [X.] Nr. 34 S. 5). Der [X.]undesfinanzhof sieht hiermit ü[X.]einstimmend in den [X.]en allgemein den Grundsatz verankert, [X.] rückwirkend für nichtig zu erklären ([X.]FH, Urteile vom 10. Okto[X.] 1958 - [X.] - [X.]FHE 68, 59 = juris Rn. 10, vom 27. Okto[X.] 1961 - [X.] - [X.]FHE 74, 31 = juris Rn. 11 und vom 22. Dezem[X.] 1966 - [X.] - [X.]FHE 88, 142 = juris Rn. 12).

Das [X.]undesverwaltungsgericht ist darü[X.] hinaus in seiner Entscheidung vom 27. März 1980 der Auffassung in der Kommentarliteratur gefolgt, dass die Rückerstattungsanordnung nach Art. 13 [X.] für und gegen alle wirkt (3 [X.] 20.79 - [X.] 427.3 § 249 [X.] Nr. 34 S. 5 m.w.[X.]). [X.] ist die Klägerin an die in Rechtskraft erwachsene Rückerstattungsanordnung des Landgerichts [X.]erlin [X.]eits als [X.]eteiligte im damaligen gerichtlichen Verfahren gebunden. Ihrem Einwand, wegen des Grundsatzes der inter partes-Wirkung gerichtlicher Entscheidungen dürfe ihr die Rückerstattungsanordnung bei der Entscheidung ü[X.] eine Entschädigung nach dem [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht entgegengehalten werden, kann deshalb [X.]eits unabhängig von der erga omnes-Wirkung der Anordnungen nach Art. 13 [X.] nicht gefolgt werden.

Die Veräußerungen der streitgegenständlichen Unternehmensbeteiligungen im [X.]raum bis zur Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung sind daher als Verfügungen Nicht[X.]echtigter anzusehen, die nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht nachträglich von deren rechtmäßiger Inha[X.]in, der [X.]. oHG i.L., genehmigt worden sind. Somit sind die [X.]eteiligungen an der [X.] infolge der Rückerstattungsanordnung zu keinem [X.]punkt der Klägerin oder einer ihrer [X.] nach der Entziehung zuzuordnen.

bb) Da die Klägerin bezogen auf den [X.]punkt der Enteignung der [X.] nicht Inha[X.]in der Unternehmensbeteiligung war, hat sie durch die Enteignung des [X.]s auch keinen (mittelbaren) wirtschaftlichen Verlust erlitten, für den sie nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 [X.]-EErfG zu entschädigen wäre.

Ob zum Enteignungszeitpunkt eine [X.]eteiligung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG bestand, ist nicht nach dem historisch-faktischen Geschehensablauf, sondern nach der rechtlichen Zuordnung dieser Vermögenswerte zu beurteilen. Ein Entschädigungsanspruch wegen mittelbarer Wertminderung einer Unternehmensbeteiligung durch Enteignung des [X.]s setzt voraus, dass der Antragsteller nach der Rechtslage, die zum [X.]punkt der Entscheidung ü[X.] den Entschädigungsanspruch besteht, bezogen auf den [X.]punkt der schädigenden Maßnahme Inha[X.] der [X.]eteiligung war. Es reicht für den Entschädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG nicht aus, wenn er zwar im historischen [X.]punkt der Schädigungsmaßnahme als Inha[X.] einer Unternehmensbeteiligung angesehen wurde, ihm diese Rechtsstellung jedoch wegen der rückwirkend auf den Schädigungszeitpunkt festgestellten Nichtigkeit des [X.] nicht zustand.

Die [X.]erechtigung einer Person, Ansprüche zur [X.]ewältigung von Unrecht während der [X.] der [X.] Herrschaft, der [X.] [X.]esatzungszeit oder des [X.]estehens der [X.] geltend zu machen, knüpft im Vermögensrecht und für die es ergänzenden Entschädigungsgesetze an die zivilrechtliche Zuordnung im [X.]punkt der Schädigung an (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 7 [X.] 30.94 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 16; [X.], in: [X.] in der ehemaligen [X.], § 2 [X.] Rn. 12 m.w.[X.]). Davon weicht die Rechtsprechung zur Gewährleistung des [X.] lediglich in den Fällen einer Treuhand ab, in denen in der [X.] die formale Rechtsinha[X.]schaft auf eine andere Person ü[X.]tragen worden war, während das wirtschaftliche Eigentum bei dem vormaligen Eigentümer und Treuge[X.] verblieben ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. Septem[X.] 2004 - 7 [X.] 23.03 - [X.]VerwGE 122, 85 <88 f.>). Im Übrigen bleibt die formale rechtliche Zuordnung für die Stellung als [X.]erechtigter im vermögensrechtlichen Sinne maßgeblich. Nichts anderes kann für die [X.]estimmung des [X.] von Personen gelten, die einen Vermögenswert innehatten, für dessen Schädigung das [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetz einen Entschädigungsanspruch vorsieht. Auch diesen Anspruch kann nur derjenige geltend machen, dem im maßgeblichen Schädigungszeitpunkt ein im Gesetz genannter Vermögenswert rechtlich zugeordnet war. Das [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetz soll eine Entschädigungslücke für Enteignungen schließen, die nicht entschädigungslos im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.]uchst. 1a [X.] erfolgten und deshalb nicht dem Anwendungs[X.]eich des [X.]es unterfallen, weil für sie nach den gesetzlichen [X.]estimmungen der [X.] ein Entschädigungsversprechen bestand, das a[X.] tatsächlich nicht erfüllt wurde (vgl. [X.]T-Drs. 15/1180, [X.]; [X.]VerwG, Urteil vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]VerwGE 150, 200 Rn. 47; [X.]/[X.], in: [X.] in der ehemaligen [X.], § 1 [X.]-EErfG Rn. 59 f.). Ebenso wie im Vermögensrecht bedarf a[X.] nur einer Entschädigung, wer einen Vermögenswert verloren hat, der ihm für den [X.]punkt der Schädigung von der Rechtsordnung im rechtlichen Sinne zugeordnet ist. Für eine Kompensation des Verlusts einer rechtlich nicht anerkannten, lediglich faktischen Inha[X.]schaft ließe sich - abgesehen von den Fällen einer durch Verfolgung veranlassten Treuhand - auch keine tragfähige [X.]egründung finden.

Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die [X.]egriffe der Enteignung und der Freistellung von der Enteignung angelehnt an das Vermögensrecht auch im Kontext des [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetzes in einem faktischen Sinne zu verstehen sind (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteile vom 24. Septem[X.] 2015 - 5 [X.] 13.14 - [X.]VerwGE 153, 63, Rn. 16 und 21 sowie vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]VerwGE 150, 200 Rn. 37 und 43; zum Vermögensrecht vgl. zuletzt [X.]VerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 8 [X.] 4.15 - [X.]VerwGE 155, 248 Rn. 29). Das faktische Verständnis der Enteignung soll eine Wiedergutmachung unabhängig von der Vereinbarkeit der schädigenden staatlichen Unrechtsmaßnahme mit den damals geltenden Rechtsvorschriften auch bei einem rein faktischen Entzug von Vermögenswerten gewährleisten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 6. Dezem[X.] 1996 - 7 [X.] 9.96 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 96 [X.]). Die faktische Sichtweise erstreckt sich im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG auch auf die Freistellung von einer Enteignung, weil diese die enteignende Wirkung für bestimmte Vermögenswerte zurücknimmt und damit die Reichweite der faktischen Enteignung betrifft. Ein faktisches Verständnis der Inha[X.]schaft des durch diese Maßnahme geschädigten Vermögenswertes liefe dem [X.] des Vermögens- bzw. Entschädigungsrechts jedoch zuwider, weil sie diejenigen begünstigen würde, deren faktische Verfügungsmacht nicht im Einklang mit der nach dem Wiedergutmachungsrecht anzuerkennenden rechtlichen Zuordnung des Vermögenswertes stand.

Auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-EErfG, wonach der Antragsteller im Falle einer Entschädigung für zunächst freigestellte [X.]eteiligungen den Verzicht auf etwa fortbestehende [X.]eteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte an dem im Zusammenhang mit der Enteignung neu gebildeten [X.] zu erklären hat, erhält nur einen Sinn, wenn es auf die rechtliche [X.]eurteilung der Inha[X.]schaft an einer [X.]eteiligung ankommt. Diese Vorschrift will ungerechtfertigte Entschädigungen oder Doppelentschädigungen ausschließen (vgl. [X.]roschat, in: Fie[X.]g/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Dezem[X.] 2016, § 1 [X.]-EErfG Rn. 39). Sie setzt voraus, dass dem Entschädigungs[X.]echtigten solche fortbestehenden Rechte ü[X.]haupt zukommen können. Das ist nicht der Fall, wenn er nicht rechtlich anerkannter Inha[X.] der durch die Enteignungsmaßnahme geschädigten [X.]eteiligung war.

Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG sprechen ebenfalls dafür, die Inha[X.]schaft der durch eine Unternehmensenteignung mittelbar geschädigten [X.]eteiligungen nach rechtlichen und nicht nach historisch-faktischen Gesichtspunkten zu bewerten. Die Regelung wurde in das Gesetz aufgenommen, um durch ein gesetzlich fingiertes Entschädigungsversprechen Zweifeln daran Rechnung zu tragen, ob hinsichtlich zunächst freigestellter ausländischer Unternehmensbeteiligungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen vorlag. Dadurch sollte eine aufgrund dieser Rechtsunsicherheiten mögliche [X.] geschlossen und den betroffenen ausländischen Gesellschaftern auf jeden Fall ein Entschädigungsanspruch eingeräumt werden, der ihnen den gleichen Schutz wie inländischen Gesellschaftern verleiht (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 24. Septem[X.] 2015 - 5 [X.] 13.14 - [X.]VerwGE 153, 63 Rn. 24 und vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]VerwGE 150, 200 Rn. 45 ff.). Auch diesem Gesetzeszweck kann nur eine Entschädigung solcher ausländischer Gesellschafter gerecht werden, die im rechtlichen Sinne Inha[X.] von mittelbar durch Enteignung des [X.]s geschädigten [X.]eteiligungen waren. Die rückwirkende Zuordnung der Aktien des [X.] Aktienpakets an die ursprüngliche Inha[X.]in, die [X.]. oHG i.L., hat jedoch eine Schädigung der Klägerin durch die Enteignung des [X.]s entfallen lassen. [X.] sein konnte insoweit nur die mit Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung wieder in ihre vormalige Rechtsposition eingesetzte frühere Inha[X.]in der [X.]eteiligungen. Damit fehlt es für die Klägerin als Rückerstattungsverpflichtete im alliierten Rückerstattungsverfahren an einer [X.], die durch die Regelungen des [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetzes geschlossen werden könnte.

Eine [X.] für die Klägerin ist im Übrigen schon deshalb nicht erkennbar, weil sie im damaligen Rückerstattungsverfahren gemäß Art. 37 [X.] Anspruch auf Rückgewähr des von ihrer Rechtsvorgängerin für den Erwerb der Unternehmensanteile gezahlten Entgelts hatte und die Entscheidung des [X.]s [X.]erlin die Vollstreckung der Rückerstattung der Aktien von einer Sicherheitsleistung zur Erfüllung des Anspruchs der Klägerin als Rückerstattungsverpflichteter auf Zahlung des [X.] abhängig gemacht hatte.

Schließlich spricht für eine Anknüpfung an die Rückwirkung der alliierten Rückerstattungsanordnung im Rahmen des [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetzes auch, dass mit den [X.] für das [X.]eitrittsgebiet im Ergebnis ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht werden sollte wie nach alliiertem [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 [X.] 4.08 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 92 Rn. 28). Das [X.] und entsprechend auch das seinen Schutz ergänzende [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetz lehnen sich deshalb so weit wie möglich an die Grundsätze des alliierten [X.]s an, soweit nicht eigene vermögensrechtliche Regelungen geschaffen wurden, die eine Ü[X.]nahme rückerstattungsrechtlicher Regelungen nicht erlauben (vgl. [X.]T-Drs. 12/2944 S. 50; stRspr; vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. Septem[X.] 2001 - 8 [X.] 11.00 - [X.]VerwGE 115, 152 <155>; [X.]eschluss vom 31. Januar 2017 - 8 [X.] 23.15 - juris Rn. 8 m.w.[X.]). Dazu stünde es in Widerspruch, wenn das Ergebnis einer alliierten Rückerstattungsanordnung durch die Zuerkennung einer Entschädigung an einen nach dieser Anordnung [X.] korrigiert würde, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund erkennbar wäre.

cc) Der Einwand der Klägerin, eine [X.]erücksichtigung der Nichtigkeitsfeststellung des [X.] gemäß dem Teilbeschluss des Landgerichts [X.]erlin bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der [X.]eteiligungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG verstoße gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip, weil einer Rückerstattungsanordnung nach Art. 13 [X.] keine Wirkung im Hinblick auf eine [X.]eteiligung an einem in Ost-[X.]erlin belegenen Unternehmen zukommen könne, greift nicht durch. Das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip verlangt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Erstreckung der nationalen Rechtsordnung auf einen Sachverhalt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16 - juris Rn. 46). Die Rechtsprechung zum alliierten [X.] sah dessen räumlichen Anwendungs[X.]eich als gegeben an, wenn der betreffende Vermögenswert im [X.]punkt der Schädigung in seinem Geltungs[X.]eich belegen oder zu einem späteren [X.]punkt in ihn verbracht worden war (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 25. Novem[X.] 2009 - 8 [X.] 12.08 - [X.]VerwGE 135, 272 <280 >). Gegenstand der Rückerstattungsanordnung gegenü[X.] der Klägerin waren Unternehmensbeteiligungen an der [X.], im [X.]esonderen die Nichtigerklärung des Verkaufs der Aktien aus dem [X.] Aktienpaket und die [X.]erechtigung, die Rechte auf diese Wertpapiere aus der Gesetzgebung ü[X.] die Wertpapier[X.]einigung geltend zu machen. Die [X.]eschlüsse des Landgerichts [X.]erlin und des [X.]s legen eingehend dar, dass Art. 13 [X.] auf die streitgegenständlichen Wertpapiere in Ü[X.]einstimmung mit dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip angewendet werden konnte, weil der Sitz des Ausstellers der Sammelurkunde ü[X.] die Wertpapiere in West-[X.]erlin einen hinreichenden Anknüpfungspunkt im Sinne des Territorialitätsprinzips darstellte (vgl. die [X.]eschwerdeentscheidung des [X.]s S. 39). Die Klägerin ist auch insoweit mit Einwänden gegen die ihr gegenü[X.] in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen ausgeschlossen.

Im Übrigen verletzt es das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip nicht, wenn die nach alliiertem [X.] in Einklang mit Völkerrecht erfolgte Zuordnung einer Unternehmensbeteiligung zu einem anderen Rechtsträger nunmehr der [X.]ewertung nach nationalem Recht zugrunde gelegt wird, ob die Klägerin im Enteignungszeitpunkt Inha[X.]in einer Unternehmensbeteiligung war und deshalb einen Entschädigungsanspruch hat. Soweit eine Entschädigung nicht völkerrechtlich geboten ist (vgl. dazu unten 4.), bleibt es dem nationalen Gesetzge[X.] ü[X.]lassen, die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung zu bestimmen, auch wenn sie an historische Vorgänge im Macht[X.]eich eines anderen Völkerrechtssubjekts anknüpft.

dd) Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die ehemals nach alliiertem [X.] rückerstattungsverpflichteten ausländischen Gesellschafter nicht als Inha[X.] einer [X.]eteiligung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG angesehen werden. Sie werden hierdurch nicht ohne hinreichenden sachlichen Grund gegenü[X.] Anteilsinha[X.]n schlechter gestellt, die ihre Unternehmensbeteiligungen gleichfalls aufgrund eines verfolgungsbedingten [X.] erworben hatten, diese a[X.] nicht zurückerstatten mussten, weil sie im [X.]eitrittsgebiet ansässig waren und deshalb nicht dem Anwendungs[X.]eich des alliierten [X.]s unterlagen. Im Verhältnis zu solchen Erwer[X.]n, die auch keine Rückgewähr der Entgeltzahlung im Rahmen des alliierten [X.]s erhielten und möglicherweise vermögensrechtlichen Ansprüchen der [X.]en oder deren Rechtsnachfolger nach § 1 Abs. 6 [X.] ausgesetzt waren oder sind, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor.

4. Die Klägerin hat entgegen ihrer umfangreichen Argumentation im Revisionsverfahren auch keinen unmittelbar völkerrechtlichen Anspruch auf die von ihr begehrte Entschädigung.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die [X.]undesrepublik [X.] grundsätzlich keiner völkerrechtlichen Verpflichtung unterliegt, für rechtswidrige Hoheitsmaßnahmen der ehemaligen [X.] oder der [X.] [X.]esatzungsmacht einzustehen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Novem[X.] 2000 - 1 [X.]vR 2307/94 u.a. - [X.]E 102, 254 <297>; [X.]eschluss vom 26. Okto[X.] 2004 - 2 [X.]vR 995/00, 2 [X.]vR 1038/01 - [X.]E 112, 1 = juris Rn. 102; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 [X.] 42.98 - juris Rn. 4 und vom 1. Juli 1999 - 7 [X.] 2.99 - [X.] 428 § 1 Abs. 1 [X.] Nr. 5 S. 17 m.w.[X.]). Allerdings gehen nach Völkergewohnheitsrecht noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen mit dem Ü[X.]gang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den Nachfolgestaat ü[X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 1. August 2012 - 1 [X.]vR 1184/09 - [X.] 2014, 92 = juris Rn. 6; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. Juli 1999 - 7 [X.] 2.99 - [X.] 428 § 1 Abs. 1 [X.] Nr. 5 S. 17 und vom 9. Mai 2005 - 7 [X.] 144.04 - juris Rn. 11). Insoweit hat die [X.]undesrepublik [X.] ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen mit dem Erlass des [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetzes jedoch erfüllt ([X.]T-Drs. 15/1180 S. 15 f.; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Februar 2017 - 8 [X.] 49.16 - juris Rn. 25). Auch das von der Klägerin eingereichte Rechtsgutachten zur Frage des völkerrechtlichen Eigentumsschutzes im Rahmen des [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetzes bestätigt, dass keine völkerrechtlichen [X.]edenken gegen das Gesetz bestehen (vgl. Rn. 70 des Rechtsgutachtens; hierzu [X.]eits [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Februar 2017 - 8 [X.] 49.16 - juris Rn. 26).

Im Übrigen lässt die hier anzuwendende einfachgesetzliche Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG keinen Raum für einen Rückgriff unmittelbar auf Völkerrecht. Vielmehr wäre der darin enthaltene [X.]egriff der [X.]eteiligungen völkerrechtskonform auszulegen, wenn internationales Recht eine Entschädigung ungeachtet rechtskräftiger, rechtsgestaltender wiedergutmachungsrechtlicher Entscheidungen verlangte (vgl. allg. [X.], [X.]eschluss vom 26. Okto[X.] 2004 - 2 [X.]vR 955/00, 2 [X.]vR 1038/01 - [X.]E 112, 1 <27> m.w.[X.]). Für eine erweiternde völkerrechtskonforme Auslegung, die der Klägerin einen Entschädigungserfüllungsanspruch verleihen könnte, besteht jedoch kein Anlass. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG erkennt einen Entschädigungserfüllungsanspruch für die Wertminderung von Unternehmensbeteiligungen im Rahmen der Rechtsfolgenverweisung auf Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 der Vorschrift unabhängig vom Nachweis eines konkreten verdichteten Entschädigungsversprechens an (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 18. Septem[X.] 2014 - 5 [X.] 18.13 - [X.]VerwGE 150, 200 Rn. 45 ff. und vom 24. Septem[X.] 2015 - 5 [X.] 13.14 - [X.]VerwGE 153, 63 Rn. 24). Die Frage, ob eine völkerrechtliche Entschädigungspflicht der ehemaligen [X.] für die Schädigung von Unternehmensbeteiligungen durch Enteignung des [X.]s dem Grunde nach bestand, erübrigt sich deshalb, weil schon das innerstaatliche Gesetz eine Entschädigung vorsieht. Strittig ist zwischen den [X.]eteiligten nur, ob die Klägerin Inha[X.]in der streitgegenständlichen Unternehmensbeteiligung und damit entschädigungs[X.]echtigt ist.

Selbst nach dem Vortrag der Klägerin steht Völkerrecht der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG nicht entgegen, wonach die durch die besatzungshoheitliche Enteignung der [X.] wirtschaftlich mittelbar geschädigten [X.]eteiligungen infolge der nach Art. 13 [X.] ergangenen Rückerstattungsanordnung nicht ihr, sondern der durch Zwangsverkauf der Aktien in der [X.] des Nationalsozialismus geschädigten [X.]. oHG i.L. zustehen. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Wiedergutmachung [X.] Unrechts durch alliiertes [X.] nicht ihrerseits durch Völkerrecht in Frage gestellt wird. Es ist auch kein anderweitiger völkerrechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, der für eine einfachgesetzliche Zuordnung der zurückerstatteten Unternehmensbeteiligungen an die Klägerin als damaliger Rückerstattungsverpflichteter spräche.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der [X.]eigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat.

[X.] e s c h l u s s

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 935 940,03 € festgesetzt.

[X.] n d e :

Der festgesetzte Streitwert orientiert sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG an der Höhe der von der Klägerin begehrten Entschädigung. Für die von der Klägerin angeregte Streitwertbegrenzung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Streitwertdeckelung auf 500 000 € in § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG für Verfahren ü[X.] Ansprüche nach dem [X.] erfasst nicht Verfahren ü[X.] Ansprüche nach dem [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetz. Soweit sie in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts auf Ansprüche nach dem Investitionsvorranggesetz sowie Entschädigungen nach dem [X.] ü[X.]tragen worden ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Novem[X.] 1998 - 8 [X.] 226.98 - juris Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 [X.] 33.07 - insoweit nicht abgedruckt in [X.]VerwGE 134, 196 = Rn. 1 des in juris angefügten Streitwertbeschlusses sowie [X.]eschluss vom 9. März 2016 - 8 [X.] 22.16 - juris Rn. 5), [X.]uhte dies auf der Nähe dieser Ansprüche zur Feststellung einer [X.]erechtigung nach dem [X.]. Daran fehlt es hier. Vielmehr war Anlass zur Schaffung des [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetzes eine [X.] für nicht unter das [X.] fallende Schädigungen durch Hoheitsmaßnahmen der ehemaligen [X.] bzw. der [X.] [X.]esatzungsmacht. Der Gesetzge[X.] hat den Streitwert nicht generell für alle Verfahren begrenzt, die eine [X.]ewältigung der rechtlichen Folgen der Herrschaft der [X.] und deren Untergang zum Gegenstand haben, sondern punktuelle Regelungen zur Streitwertdeckelung geschaffen (vgl. auch § 6 Abs. 3 des [X.]). Die bei Schaffung des [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetzes [X.]eits vorhandene Streitwertbegrenzung im damaligen § 13 Abs. 3 GKG (i.d.F. vom 17. August 2001 - [X.]G[X.]l. I S. 2144) für Verfahren wegen Ansprüchen nach dem [X.] hat der Gesetzge[X.] nicht auf Verfahren wegen Entschädigungserfüllungsansprüchen erstreckt. Eine Anwendung von oder eine Analogie zu § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG in Verfahren nach dem [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetz scheidet auch angesichts der lediglich teilweisen Verweisung auf das Verfahren nach dem [X.] in § 6 [X.]-EErfG aus.

Meta

8 C 19/16

17.05.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 20. Mai 2015, Az: 29 K 465.10, Urteil

§ 1 Abs 1 DDR-EErfG, § 1 Abs 2 S 2 DDR-EErfG, § 1 Abs 2 S 1 DDR-EErfG, § 52 Abs 3 S 1 GKG 2004, § 52 Abs 4 Nr 3 GKG 2004, Art 13 REAO BE, Art 18 Abs 3 Buchst c REAO BE, Art 37 REAO BE

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.05.2017, Az. 8 C 19/16 (REWIS RS 2017, 10778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10778

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Unzureichende Darlegung von Zulassungsgründen bei selbstständig tragender Alternativbegründung


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1 BvR 2307/94

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