Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.09.2014, Az. 5 C 18/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 2782

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Entschädigung für mittelbare Schädigung in Form der Wertminderung an der Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem Unternehmensträger


Leitsatz

§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG verweist auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG. Demzufolge setzt der Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG nicht voraus, dass ein verdichtetes Entschädigungsversprechen bestand und nicht erfüllt wurde.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach dem [X.] für die Beteiligung einer ausländischen [X.] an der unter der Bezeichnung [X.] firmierenden Aktiengesellschaft.

2

Diese Aktiengesellschaft hatte ihren Sitz in [X.] betrug ihr Grundkapital 6 000 000 RM. An diesem Grundkapital waren die in [X.] lebende [X.], Tochter des [X.] [X.]ers [X.], und deren Ehemann mit einem Aktienpaket in Höhe von nominell 597 000 RM beteiligt. Sie verkauften dieses sog. [X.] Aktienpaket im Mai/Juni 1937 auf Veranlassung von [X.] an das [X.], das noch im selben Jahr einen Anteil in Höhe von nominell 397 000 RM an die [X.]. Letztere übertrug den von ihr erworbenen Anteil an die [X.]. Nach deren Auflösung ging der Anteil im Jahr 1950 zunächst auf die [X.] Muttergesellschaft, die [X.], und anschließend im Wege der Fusion auf die S.E. Q. in C. bzw. [X.] über. Die letztgenannte [X.] änderte im Juni 1997 ihre Firmenbezeichnung in den Namen der Klägerin.

3

Bei [X.] gehörten zur [X.] neben dem Hauptbetrieb in [X.] ein Zweigbetrieb in [X.], eine weitere Tochtergesellschaft mit Vermögenswerten, eine Tochtergesellschaft in [X.] sowie diverse Zweigbetriebe und Niederlassungen in [X.]. Der unter dem 1. Dezember 1948 zum 1. Januar 1946 festgestellte Einheitswert für das im [X.] und der [X.] belegene Vermögen betrug 2 848 000 RM.

4

Am 26. Dezember 1945 wurden aufgrund des Befehls Nr. 124 der [X.] in [X.] ([X.]) vom 30. Oktober 1945 sämtliche in der [X.] liegenden Vermögens- und Betriebsteile der Aktiengesellschaft beschlagnahmt.

5

Aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 in Verbindung mit dessen Durchführungsbeschluss vom gleichen Tage wurde das Vermögen der [X.] eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Veröffentlichung der Einziehung erfolgte in der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 ([X.]) unter der laufenden Nummer ... mit dem Klammerzusatz „[X.] Anteile enteignet".

6

In der Folgezeit wurde die [X.] mit dem [X.] zusammengelegt, der nach weiteren Zusammenlegungen mit anderen volkseigenen Betrieben im [X.] aufging. Der [X.] wurde 1990 in einzelne [X.]en umgewandelt, die nachfolgend von der Treuhand privatisiert und veräußert wurden.

7

In den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts leiteten die Erbinnen nach [X.] gegen das [X.] und die [X.] in C. ein Rückerstattungsverfahren ein. Mit Teilbeschluss vom 2. September 1952 stellte das Landgericht [X.] fest, dass der Verkauf des sog. [X.] Aktienpakets im Mai/Juni 1937 an das [X.] verfolgungsbedingt erfolgt und daher nichtig sei. Im Beschwerdeverfahren nahmen die Erbinnen nach [X.] ausweislich des rechtskräftigen Beschlusses des Kammergerichts [X.] vom 14. November 1953 ihren Rückerstattungsantrag zurück und verzichteten wirksam auf ihre Rechte aus dem Teilbeschluss.

8

Am 15. Juni 2004 stellte die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung nach dem [X.] ([X.]). Das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. November 2009 ab. Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage begehrte die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 160 153,61 € nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 17. Dezember 2003. Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich eines [X.] in Höhe von 125 241,34 € nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 17. Dezember 2003 stattgegeben, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

9

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die Klägerin sei entschädigungsberechtigt. Die von ihrer Rechtsvorgängerin erworbenen Anteile aus dem sog. [X.] Aktienpaket seien auf sie übergegangen. Der im Rückerstattungsverfahren ergangene Teilbeschluss des Landgerichts [X.] rechtfertige keine andere Entscheidung, da die Erbinnen nach [X.] in der Folgezeit ihren Rückerstattungsantrag zurückgenommen und wirksam auf ihre Rechte aus dem Teilbeschluss verzichtet hätten. Der Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] stehe auch nicht entgegen, dass vorliegend nicht der Unternehmensträger als solcher, d.h. die Aktiengesellschaft, enteignet worden sei. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei auch dann eröffnet, wenn nur die im Osten belegenen Vermögenswerte eines Unternehmensträgers auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien. Davon sei hier auszugehen. Die Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an der [X.] sei freigestellt gewesen. Denn die Enteignung habe nach der in der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 veröffentlichten [X.] nicht die ausländischen Anteile, sondern nur [X.] Anteile erfasst. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthalte eine Rechtsfolgenverweisung. Aus diesem Grund müsse nicht geprüft werden, ob für die freigestellte ausländische Beteiligung eine Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehen gewesen sei. Auch die Frage der Zweitschädigung spiele keine Rolle. Die Höhe der Entschädigung bemesse sich gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nach dem 1,3fachen des zum 1. Januar 1946 festgestellten Einheitswertes für das im [X.] und der [X.] belegene Vermögen bezogen auf die hier streitgegenständliche Beteiligung in Höhe von 6,616 v.H. Es seien keine Umstände erkennbar, die die Unverwertbarkeit des Einheitswertes begründen könnten. Insbesondere gebe es keinen Anhaltspunkt, dass der Einheitswert entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch den Wert der Beteiligung der [X.] an der im [X.] belegenen [X.] enthalte. Der Entschädigungsanspruch richte sich gegen die Beigeladene, da sie das enteignete Unternehmen aufgrund des [X.] mittelbar erhalten habe.

Gegen dieses Urteil haben alle Beteiligten Revision eingelegt.

Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit sie in der Vorinstanz nicht erfolgreich war, und beantragt eine weitere Entschädigung in Höhe von 34 912,27 €. Sie rügt eine Verletzung von § 1 Abs. 3 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 4 [X.] Der Beklagte begehrt wegen der Versäumung der [X.] Wiedereinsetzung. In der Sache verfolgt er sein auf die gesamte Klageforderung gerichtetes Abweisungsbegehren weiter. Er hält die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] für verletzt. Die Beigeladene verfolgt ebenfalls ihr auf die gesamte Klageforderung gerichtetes Abweisungsbegehren weiter. Sie beanstandet die vom Verwaltungsgericht vollzogene Abtrennung der sich auf das sog. [X.] Aktienpaket beziehenden Verpflichtungsklage als verfahrensfehlerhaft. In materieller Hinsicht rügt die Beigeladene ebenfalls vorrangig einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässigen (1.) Revisionen der [X.]eteiligten sind unbegründet (2.).

1. Die Revisionen begegnen keinen Zulässigkeitsbedenken.

a) Die Revision des [X.]eklagten ist nicht wegen Versäumens der am 15. April 2013 abgelaufenen [X.]egründungsfrist des § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzulässig. Dem [X.]eklagten ist die von ihm fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Denn er war ohne Verschulden gehindert, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten.

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der [X.] im [X.] werktags aufgegebene Postsendungen entsprechend ihrer amtlichen Verlautbarungen grundsätzlich am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Urteil vom 20. Juni 2013 - [X.]VerwG 4 [X.] 2.12 - [X.]VerwGE 147, 37 Rn. 8 m.w.N.). Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerin auch, wenn das zu befördernde Schriftstück der Post an einem Freitag zur Versendung ü[X.]geben wird. Denn Differenzierungen danach, ob eine eingetretene Verzögerung beispielsweise auf einer verminderten Dienstleistung der [X.] etwa an Wochenenden [X.]uht, sind unzulässig ([X.], [X.] vom 25. Septem[X.] 2000 - 1 [X.]vR 2104/99 - NJW 2001, 1566). Die Post-Universaldienstleistungsverordnung - [X.] - vom 15. Dezem[X.] 1999 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 ([X.]), steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Mai 2009 - [X.]/08 - NJW 2009, 2379 <2380>).

Der [X.]eklagte hat glaubhaft gemacht, dass der [X.] am Freitag, den 12. April 2013, als Großbrief bei der Post aufgegeben wurde. Der Umschlag war ordnungsgemäß an das [X.] adressiert und ausreichend frankiert. Der [X.]eklagte durfte daher erwarten, dass der Schriftsatz jedenfalls spätestens am zweiten Werktag nach der Einlieferung bei der Post, also am Montag, den 15. April 2013 ankommt, zumal er nur von [X.]. nach Leipzig befördert werden musste.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich auch die Revision der [X.]eigeladenen als zulässig.

Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass der [X.]eigeladenen das Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils deshalb fehle, weil sie im Tenor der Entscheidung nicht als Adressat des Entschädigungsanspruchs genannt werde. Die erforderliche [X.]eschwer der [X.]eigeladenen folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht den [X.]eklagten zur Festsetzung einer Entschädigung verpflichtet hat und sich aus den insoweit tragenden und mit [X.]lick auf die [X.]eschwer der [X.]eigeladenen heranzuziehenden Entscheidungsgründen ergibt, dass diese Entschädigungsverpflichtete ist.

Die Revisionsbegründung der [X.]eigeladenen genügt auch den formalen Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Insbesondere enthält sie eine ausreichende und nicht nur formelhafte, allgemein gehaltene Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, der zu entnehmen ist, warum die [X.]eigeladene das Urteil für fehlerhaft hält.

2. Das angefochtene Urteil des [X.] [X.]uht nicht auf der Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat ist gehindert, der Frage des von der [X.]eigeladenen gerügten [X.] nachzugehen (a). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das erstinstanzliche Urteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (b).

a) Das [X.] ist auf die Ü[X.]prüfung materiell-rechtlicher Fehler des angefochtenen Urteils beschränkt.

Die Rüge der [X.]eigeladenen, die Voraussetzungen des § 93 Satz 2 VwGO für eine Abtrennung der sich auf das sog. [X.] Aktienpaket beziehenden Verpflichtungsklage hätten nicht vorgelegen, muss [X.]eits daran scheitern, dass die Trennung von Verfahren generell nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar ist, dass sie als solche nicht der Nachprüfung durch das [X.] unterliegt (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; [X.]eschluss vom 20. Mai 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] - juris Rn. 5 m.w.N. und Urteil vom 25. März 2010 - [X.]VerwG 5 [X.] 15.09 - [X.] 428.41 § 1 [X.] Nr. 4 Rn. 24).

Unbeschadet dessen kann der Rechtsmittelführer Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften, also auf die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Sachentscheidung durchschlagen ([X.]eschluss vom 20. Mai 2011 a.a.[X.] Rn. 6 m.w.N.). Solche Mängel sind von der [X.]eigeladenen a[X.] nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden. Ihr Einwand, die Klage hätte ü[X.]wiegend keinen Erfolg gehabt, wenn die Trennung unterblieben wäre, sodass die Klägerin ihre - der [X.]eigeladenen - Kosten hätte tragen müssen, bezieht sich auf die Nebenentscheidung ü[X.] die Kostentragungspflicht. Ihre Ausführungen, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Auslegung des Klageantrags dem Ansatz der Klägerin widersprochen, hinsichtlich der [X.]eteiligung an der [X.] in Form von zwei Aktienpaketen einen einheitlichen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, betreffen die Grundlage der Sachentscheidung, nicht a[X.] die Sachentscheidung selbst.

Da die Trennung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, kann die [X.]eigeladene auch nicht mit Erfolg geltend machen, die angeblich fehlerhafte Trennung habe eine Verletzung des § 88 VwGO bewirkt.

b) Das Verwaltungsgericht nimmt im Ergebnis ohne Rechtsverstoß an, dass der Klägerin gegen die [X.]eigeladene ein Anspruch auf Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs in Höhe von 125 241,34 € (aa) nebst 4 v.H. Zinsen für das Jahr ab dem 17. Dezem[X.] 2003 ([X.]) zusteht.

aa) Der geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs folgt aus § 1 Abs. 2 Satz 2 des [X.] in der [X.] nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung ([X.] - [X.]-EErfG) vom 10. Dezem[X.] 2003 ([X.], [X.]. [X.], [X.] 1654). Danach gilt die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes - d.h. des [X.]es - auch für zunächst freigestellte [X.]eteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten - d.h. besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen - Grundlage enteigneten [X.]n, wobei der Antragsteller in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende [X.]eteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären hat, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmen eingeräumt worden waren. Das [X.] ist darauf gerichtet, Entschädigungsansprüche zu erfüllen, die nach dem Recht der [X.] bestanden. Während § 1 Abs. 1 [X.]-EErfG einen derartigen Entschädigungserfüllungsanspruch hinsichtlich solcher Enteignungen verleiht, die in die [X.] [X.] fallen, erstreckt § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]-EErfG diesen Erfüllungsanspruch auf Entschädigungen, die im [X.]eitrittsgebiet bei Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG trägt in spezieller Weise einem schutzwürdigen Interesse bestimmter Anteilseigner dadurch Rechnung, dass ihnen unter den genannten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch zuerkannt wird. Der Sache nach geht es dabei um eine Entschädigung für eine mittelbare Schädigung in Form der Minderung des Wertes der [X.]eteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem [X.] infolge einer Enteignung von Vermögenswerten der Gesellschaft. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind ((1)), § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG eine Rechtsfolgenverweisung auf § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]-EErfG enthält ((2)), für den Anspruch ohne [X.]edeutung ist, ob die Klägerin möglicherweise [X.] ist ((3)) und die [X.]eigeladene in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]-EErfG zur Leistung der Entschädigung verpflichtet ist ((4)). Die vom Verwaltungsgericht zugesprochene Höhe der Entschädigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ((5)).

(1) Die Voraussetzungen des Entschädigungserfüllungsanspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG liegen vor. Die Klägerin ist antrags- und entschädigungs[X.]echtigt ((a)). Die von § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG geforderte Enteignung eines [X.]s ist auch gegeben, wenn - wie in [X.]ezug auf die [X.] festgestellt - nur sein im [X.]eitrittsgebiet belegenes Vermögen enteignet wurde ((b)). Die Enteignung der Vermögenswerte der [X.] erfolgte auf besatzungshoheitlicher Grundlage ((c)). Die [X.]eteiligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an der [X.] war zunächst freigestellt ((d)). Abgesehen davon ist zwischen den [X.]eteiligten nicht streitig, dass die Klägerin den nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-EErfG geforderten Verzicht erklärt sowie die Antragsfrist des § 5 Satz 1 [X.]-EErfG eingehalten hat und der Anspruch nicht gemäß § 7 [X.]-EErfG ausgeschlossen ist.

(a) § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG nennt als Normadressaten und damit als möglichen Antrags- und Entschädigungs[X.]echtigten ausdrücklich nur die ausländischen Gesellschafter [X.]. In Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausländische Gesellschafter des geschädigten [X.]s - wie hier - eine juristische Person ist, sind ü[X.] den Wortlaut hinaus zumindest die Rechtsnachfolger antrags- und entschädigungs[X.]echtigt, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in vollem Umfang in die Rechtsposition der ausländischen juristischen Person eingetreten sind, also auch hinsichtlich eines möglichen Entschädigungsanspruchs nach den im [X.]eitrittsgebiet anzuwendenden gesetzlichen [X.]estimmungen, und die somit erworbene gesellschaftsrechtliche [X.]eteiligung auch in der Folgezeit nicht verloren haben. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass geldwerte Ansprüche des öffentlichen Rechts, die ihrer Art nach nicht höchstpersönlicher Natur sind, grundsätzlich auf andere Rechtsträger ü[X.]tragen werden können, wenn nichts Gegenteiliges geregelt ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 1960 - [X.]VerwG 5 [X.] 447.58 - [X.]VerwGE 11, 43 <46>; s.a. Urteil vom 21. Septem[X.] 1989 - [X.]VerwG 3 [X.] 22.87 - [X.] 427.3 § 261 [X.] Nr. 53 [X.] 2 f.).

[X.]ei den in der [X.] nicht erfüllten Entschädigungsansprüchen handelt es sich um solche Ansprüche. Sie gehören zu den geldwerten Ansprüchen des öffentlichen Rechts, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht nach Art eines höchstpersönlichen Anspruchs an die Person des ausländischen Gesellschafters gebunden sind, der im [X.]punkt der Enteignung an dem unmittelbar geschädigten [X.] beteiligt war. Auch dem [X.] ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich deutlich, dass der Gesetzge[X.] die Rechtsnachfolger des geschädigten früheren Eigentümers von Vermögenswerten grundsätzlich in den Kreis der Anspruchs[X.]echtigten einbeziehen wollte (vgl. [X.]Drucks 15/1180 [X.]). Dementsprechend ging er von der Ü[X.]tragbarkeit der nach dem Recht der [X.] begründeten, am 2. Okto[X.] 1990 noch offenen Entschädigungsansprüche aus. Dies wird von § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-EErfG bestätigt, der zwischen dem Antragsteller und dem ausländischen Gesellschafter unterscheidet und diese einander gegenü[X.]stellt. Ob und gegebenenfalls welche weiteren Kriterien zur [X.]estimmung des Antrags- und Entschädigungs[X.]echtigten heranzuziehen sind, wenn die von einer ausländischen juristischen Person gehaltene [X.]eteiligung an einem enteigneten [X.] isoliert an einen [X.] ü[X.]tragen wurde, bedarf hier keiner Entscheidung.

Mit Rücksicht auf diese rechtlichen Vorgaben nimmt das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen zu den einzelnen Ü[X.]tragungsvorgängen an, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der [X.]I[X.]A und ihr demzufolge der von der [X.]I[X.]A im [X.]punkt der Enteignung gehaltene streitgegenständliche Anteil aus dem sog. [X.] Aktienpaket an der [X.] zuzuordnen ist.

Nach den Feststellungen des [X.] hat die [X.]I[X.]A im Jahr 1937 einen Anteil in Höhe von nominell 397 000 RM (entspricht einem Anteil an der [X.] in Höhe von 6,616 v.H.) aus dem sog. [X.] Aktienpaket von der [X.] erworben. Letztere hatte diesen Anteil zuvor vom [X.] gekauft, dem seinerseits das gesamte sog. [X.] Aktienpaket in Höhe von nominell 597 000 RM im Mai/Juni 1937 von den ursprünglichen Gesellschaftern ü[X.]tragen worden war. Der im Rückerstattungsverfahren erlassene Teilbeschluss des [X.] vom 2. Septem[X.] 1952, der den Verkauf des Aktienpaketes für nichtig erklärte, steht der Wirksamkeit der Ü[X.]tragung nicht entgegen, da dem rechtskräftigen [X.]eschluss des [X.] vom 14. Novem[X.] 1953 die Feststellung zu entnehmen ist, dass der Antrag auf Rückerstattung bezüglich des sog. [X.] Aktienpakets gegenü[X.] der Verwaltung zurückgenommen und auf die Rechte aus dem Teilbeschluss wirksam verzichtet wurde. Infolge der Auflösung der [X.]I[X.]A gingen die Aktien 1950 auf deren [X.] Muttergesellschaft [X.] ü[X.]. Von dieser wurden sie im Wege der Fusion auf die [X.]E. Q. in [X.]. bzw. E. Q. [X.]A. ü[X.]tragen. Ausweislich der [X.]escheinigung des Notars [X.] vom 3. Novem[X.] 2004 hat die letztgenannte Gesellschaft im Juni 1997 ihre Firmenbezeichnung in den Namen der Klägerin geändert. Diese Feststellungen des [X.] sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend, da gegen sie insbesondere von der [X.]eigeladenen - die allein noch die Anspruchs[X.]echtigung der Klägerin bestreitet - keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben werden. Die darauf aufbauende rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Klägerin sei für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs hinsichtlich der Anteile aus dem sog. [X.] Aktienpaket aktivlegitimiert, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

(b) Die Annahme des [X.], [X.] im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG könne auch ein [X.] sein, der im [X.]punkt seiner Schädigung Vermögenswerte im [X.]eitrittsgebiet und außerhalb dieses Gebietes besessen habe, von denen nur erstere enteignet worden seien, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand ((aa)). Eine Enteignung der im [X.]eitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte der [X.] wird vom Verwaltungsgericht zu Recht bejaht (([X.])).

(aa) Das Tatbestandsmerkmal „enteigneten [X.]n“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG erfüllt auch ein Rechtsträger (= natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft), der mit seinen im [X.]eitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten der Sache nach lediglich teilenteignet wurde. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Entstehungsgeschichte der [X.]estimmung (([X.])). Der Wortlaut der Rechtsnorm steht dem nicht entgegen (([X.]b)).

([X.]) Aus der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG folgt, dass der Gesetzge[X.] den von der [X.]estimmung verliehenen Anspruch insbesondere ausländischen Gesellschaftern gewähren will, die an enteigneten [X.]n beteiligt waren, die im [X.]punkt ihrer Schädigung Vermögenswerte im [X.]eitrittsgebiet und außerhalb dieses [X.]ereiches besaßen, denen a[X.] nur ihre im [X.]eitrittsgebiet belegenen Werte entzogen wurden.

§ 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG war in dem ursprünglichen Entwurf des [X.]es nicht enthalten (Art. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften , [X.]Drucks 15/1180). Die [X.]estimmung geht zurück auf die [X.]eschlussempfehlung des Finanzausschusses des [X.] ([X.]Drucks 15/1808). Der Finanzausschuss ließ sich insoweit ersichtlich von den Erkenntnissen leiten, die er aufgrund der Öffentlichen Anhörung zu dem Entwurf des [X.] gewonnen hatte. Im Rahmen der Anhörung wurde von einem Sachverständigen die Ergänzung des Entwurfs des [X.]es um eine [X.]estimmung angeregt, die dem § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG entspricht. Der Sachverständige hatte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt - die Frage der Entschädigung für freigestellte ausländische [X.]eteiligungen ausdrücklich mit [X.]lick auf [X.]eteiligungen an Unternehmen wie [X.], [X.] und [X.] aufgeworfen (vgl. [X.], 15. WP, Finanzausschuss, Öffentliche Anhörung vom 8. Okto[X.] 2003, Protokoll Nr. 33 [X.] 21). Diese Unternehmen zeichneten sich dadurch aus, dass ihr räumlicher Tätigkeits[X.]eich nicht auf das [X.]eitrittsgebiet beschränkt war, so dass ihre Schädigung nur hinsichtlich eines Teils ihrer Vermögenswerte eintreten konnte.

([X.]b) Diesem Ergebnis der historischen Auslegung steht der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG nicht entgegen. Es liegt innerhalb des möglichen Wortsinns, dass mit den „enteigneten [X.]n“ ausschließlich der Adressat der Schädigung angesprochen wird. Der Wortlaut gibt keine zwingende [X.]egrenzung dahin vor, dass mit den „enteigneten [X.]n“ auf den Umfang der Schädigung verwiesen und vorausgesetzt wird, dass der betreffende [X.] in seiner Gesamtheit enteignet wurde.

([X.]) Der Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG greift den vermögensrechtlichen Enteignungsbegriff auf. Das ist [X.]eits dem Gesetzeswortlaut mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Mit der Formulierung „auf der genannten Grundlage enteigneten“ knüpft der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG an die Wendung „Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]-EErfG an, die ihrerseits mit der Formulierung in § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a des [X.] offener Vermögensfragen ([X.]) vom 9. Februar 2005 ([X.]G[X.]l I [X.] 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Okto[X.] 2013 ([X.]G[X.]l I [X.] 3719), identisch ist. Die Merkmale der Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG entsprechen mithin denen des faktischen Enteignungsbegriffes des [X.]. Letzterer setzt keine bestimmte Form der Vermögensentziehung voraus. Auch auf deren Rechtmäßigkeit kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und dass diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck kam (stRspr; z.[X.]. Urteil vom 28. Novem[X.] 2012 - [X.]VerwG 8 [X.] 20.11 - [X.] 2013, 34 Rn. 15 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht wendet diesen rechtlichen Maßstab zwar nicht ausdrücklich, a[X.] der Sache nach an und erkennt auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht dahin, dass die Vermögenswerte der [X.] enteignet wurden.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] wurde das Vermögen der [X.] auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von [X.] vom 8. Februar 1949 ([X.] Teil I Nr. 5 [X.] 34) in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss des Magistrats von [X.] vom gleichen Tag ([X.] Teil I Nr. 5 [X.] 33) eingezogen und in Volkseigentum ü[X.]führt. Die Veröffentlichung der Einziehung erfolgte in der [X.]ekanntmachung ü[X.] nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte vom 11. Februar 1949 ([X.]) des Magistrats von [X.] unter der laufenden Nummer ... mit dem Klammerzusatz „[X.] Anteile enteignet“ ... Daraus ergibt sich, dass sich jedenfalls die [X.]n Anteilseigner mit der [X.]ekanntmachung der [X.] als vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt betrachten mussten.

(c) Die Vermögenswerte der [X.] wurden auch auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet.

Dem Merkmal „[X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]-EErfG, auf den § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-EErfG mit der Formulierung „auf der genannten Grundlage“ [X.]ezug nimmt, liegt ebenfalls das [X.]egriffsverständnis des [X.] zugrunde. Auch das ergibt sich schon mit hinreichender Deutlichkeit aus der Ü[X.]nahme der in § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] verwandten Formulierung in § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]-EErfG. Im Sinne des [X.] liegt eine besatzungsrechtliche Enteignung vor, wenn die Enteignung auf [X.]eschluss der [X.] [X.]esatzungsmacht vorgenommen wurde. Unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind solche Enteignungen zu verstehen, die zwar nicht auf [X.]eschluss der [X.] [X.]esatzungsmacht vorgenommen wurden, a[X.] auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgehen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Das folgt aus dem Zweck des [X.] in § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.], die frühere [X.]esatzungsmacht [X.] hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen (vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 - [X.]VerwG 7 [X.] 58.93 - [X.]VerwGE 96, 183 <185> m.w.N.). Gemessen an diesem - von ihm der Sache nach zugrunde gelegten - rechtlichen Maßstab, nimmt das Verwaltungsgericht zutreffend an, dass die Enteignung der Vermögenswerte der [X.] auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte.

Das [X.] hat für die vom Magistrat von [X.] nach Maßgabe der [X.] zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 vorgenommenen Enteignungen den besatzungshoheitlichen [X.]harakter [X.]eits bejaht. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, derartige Enteignungen seien durch Akte der [X.] [X.]esatzungsmacht gezielt ermöglicht worden und hätten maßgeblich auf deren Entscheidung [X.]uht. Denn die enteigneten Vermögenswerte seien - wie auch im vorliegenden Fall - zuvor von der [X.] [X.]esatzungsmacht aufgrund des auch in [X.] gültigen [X.]efehls Nr. 124 der [X.] in [X.] ([X.]) vom 30. Okto[X.] 1945 betreffend die „Auferlegung der Sequestration und Ü[X.]nahme in zeitweilige Verwaltung einiger [X.]“ beschlagnahmt worden. An die damit von der [X.] [X.]esatzungsmacht in ihrem Sektor geschaffene Sach- und Rechtslage habe der Magistrat von [X.] angeknüpft, indem er beschlossen habe, von den aus dem Sequester der [X.]esatzungsmacht freigegebenen [X.]etrieben und Vermögen der „Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ die in der [X.] genannten Vermögenswerte zu enteignen (vgl. Nr. 1 des [X.]eschlusses des Magistrats von [X.] vom 8. Februar 1949 zur Durchführung des Gesetzes vom 8. Februar 1949). Dementsprechend nehme das Gesetz vom 8. Februar 1949 ausdrücklich auf den [X.]efehl Nr. 124 der [X.] [X.]ezug. Mit diesem Gesetz seien die Enteignungsaktionen gegen „Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“, die in den Ländern der [X.] [X.]esatzungszone mit [X.]illigung der [X.]esatzungsmacht [X.]eits durchgeführt gewesen seien, im [X.] Sektor von [X.] nachgeholt worden (vgl. Urteil vom 29. April 1994 - [X.]VerwG 7 [X.] 47.93 - [X.]VerwGE 96, 8 <15 f.>; s.a. Urteil vom 30. Juni 1994 a.a.[X.]). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

(d) Das Verwaltungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die [X.]eteiligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an der [X.] (zunächst) freigestellt war.

Der [X.]egriff der (zunächst) „freigestellten [X.]eteiligung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG ist mit Rücksicht auf seine inhaltliche Verknüpfung zum [X.]egriff der Enteignung auszufüllen. Freistellung bedeutet, dass die Enteignungswirkung der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Grundlage bezüglich des von der [X.]eteiligung vermittelten Eigentumsanteils an dem enteigneten [X.] bzw. dessen Vermögenswerten jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht zurückgenommen wird (vgl. insoweit auch Urteil vom 10. August 2005 - [X.]VerwG 8 [X.] 18.04 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 32 Rn. 30 = [X.] 2005, 372). Wegen seiner systematischen Wechselbeziehung zur Enteignung lässt sich die Freistellung - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht auf den [X.]egriff verengen, der in der Verordnung des [X.] [X.] vom 23. August 1956 bzw. der Verordnung des Magistrats von [X.] vom 15. Okto[X.] 1956 verwandt wird. Es ist daher nicht erforderlich, dass [X.]eteiligungen „auf Vorschlag der Sequesterkommission durch [X.]eschluss der ehemaligen Landesregierungen freigestellt wurden“ (vgl. § 1 der Verordnung vom 23. August 1956) bzw. „in der [X.]ekanntmachung ü[X.] weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3) ([X.] I [X.] 425) freigestellt worden sind“ (vgl. § 1 der Verordnung vom 15. Okto[X.] 1956). Vielmehr ist der [X.]egriff der Freistellung ebenso wie derjenige der Enteignung vornehmlich im faktischen Sinn zu verstehen. Die Freistellung setzt mithin keine bestimmte Form voraus. Auch auf deren Rechtmäßigkeit kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass der Anteilsinha[X.] durch die Enteignung auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage zumindest wirtschaftlich betrachtet aus seiner Stellung nicht vollständig und endgültig verdrängt werden sollte (vgl. Urteil vom 10. August 2005 a.a.[X.]). In Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze ist dahin zu erkennen, dass sich die [X.]I[X.]A mit der [X.]ekanntmachung der [X.] zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 durch den Magistrat von [X.] vom 11. Februar 1949 zumindest wirtschaftlich betrachtet nicht als vollständig und endgültig aus ihrer Stellung als Aktionärin verdrängt sehen musste. Das folgt im Umkehrschluss aus dem Klammerzusatz „[X.] Anteile enteignet“.

Nach den Feststellungen des [X.] war zwar die [X.] in [X.] unter der laufenden Nummer ... als einer der [X.]etriebe bzw. (juristischen) Personen aufgeführt, deren Eigentum aufgrund von § 8 des Gesetzes vom 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten als Vermögen von solchen Personen entschädigungslos eingezogen und in Volkseigentum ü[X.]führt wird. Jedoch enthält die Veröffentlichung den Klammerzusatz „[X.] Anteile enteignet“. Nach dem Wortlaut sollte also ersichtlich nur das Eigentum [X.]r Rechtsträger enteignet werden. Daraus ist in einem Umkehrschluss zu folgern, dass alles, was nicht im Sinne des Klammerzusatzes [X.]r Anteil an der [X.] war, von der Enteignung(-swirkung) nicht erfasst werden sollte. Hierzu zählen die ausländischen (natürlichen oder juristischen) Personen gehörende [X.]eteiligung an der [X.] und deren Vermögenswerte. Der Klammerzusatz ist als Antwort auf den wiederholt geäußerten Willen der [X.] [X.]esatzungsmacht zu werten, den [X.] des bei Ende des [X.] vorhandenen ausländischen Vermögens zu schützen (vgl. zum allgemeinen Schutzversprechen der [X.] [X.]esatzungsmacht z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 24. Juni 2005 - [X.]VerwG 7 [X.] 6.05 - [X.] 2006, 277 und vom 23. März 2005 - [X.]VerwG 8 [X.] 3.05 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 80 [X.] 97 f. m.w.N.).

(2) Das Verwaltungsgericht geht im Einklang mit [X.]undesrecht davon aus, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]-EErfG verweist. Demzufolge setzt der Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG entgegen der Ansicht des [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen nicht voraus, dass ein verdichtetes Entschädigungsversprechen bestand und nicht erfüllt wurde. Das lässt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm folgern ((a)). Der Gesetzeswortlaut lässt ein derartiges Normverständnis zu ((b)).

(a) Die aus den Gesetzesmaterialien ermittelte Zielsetzung des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG spricht eindeutig für eine Rechtsfolgenverweisung.

Das [X.] soll insbesondere die Lücke schließen, die sich für Fallgestaltungen ergab, bei denen es für Enteignungen im [X.]eitrittsgebiet nach den damaligen gesetzlichen [X.]estimmungen der [X.] ein Entschädigungsversprechen gab, das zwar normativ oder in der Verwaltungspraxis verdichtet war, hingegen nicht erfüllt wurde. In diesen Fällen schied ein Anspruch nach dem [X.] aus, weil die Enteignungen nicht als „entschädigungslos“ i.[X.]v. § 1 Abs. 1 [X.]uchst. 1a [X.] anzusehen waren (vgl. dazu [X.]eschluss vom 19. März 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 106.08 - [X.] 428.43 [X.]-EErfG Nr. 2 Rn. 4 und 7 f.). Das [X.] schließt diese [X.], indem es unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf nachträgliche Erfüllung des Entschädigungsanspruchs verleiht.

Hinsichtlich freigestellter inländischer [X.]eteiligungen an - auch auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage - enteigneten Unternehmen(-strägern) ging der Gesetzge[X.] erkennbar davon aus, dass nach dem Recht der [X.] grundsätzlich eine Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]-EErfG vorgesehen war. Dafür ließ er sich - wie den [X.] zweifelsfrei zu entnehmen ist (vgl. [X.]Drucks 15/1180 [X.] f. und [X.]Drucks 15/1808 [X.] 13) - von der Vorstellung leiten, solche [X.]eteiligungen unterfielen der Verordnung des [X.] [X.] ü[X.] die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für [X.]eteiligungen an enteigneten Unternehmen und die [X.]efriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der [X.] nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (G[X.]l I [X.] 683). Deren § 1 ordnete an, dass für [X.]eteiligungen, die bis zum Ü[X.]gang des Unternehmens in das Eigentum des Volkes bestanden haben, an die ehemaligen Gesellschafter des enteigneten Unternehmens nach den [X.]estimmungen der Verordnung Entschädigungen zu leisten sind, wenn ihre [X.]eteiligung auf Vorschlag der Sequesterkommission durch [X.]eschluss der ehemaligen Landesregierungen freigestellt wurden. Die auf der Verordnung vom 23. August 1956 gründende Annahme des Gesetzge[X.]s erstreckte sich auf sämtliche inländische [X.]eteiligungen ohne Rücksicht darauf, ob diese im Gebiet der früheren [X.] oder im Ostteil von [X.] angesiedelt waren.

Der ursprüngliche Entwurf des [X.]es enthielt - wie aufgezeigt - keine dem § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG entsprechende [X.]estimmung. Sie wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Entwurf eingefügt, weil der Gesetzge[X.] hinsichtlich der von der Regelung erfassten freigestellten ausländischen [X.]eteiligungen es als zumindest möglich ansah, dass insoweit ein für einen Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]-EErfG erforderliches verdichtetes Entschädigungsversprechen nicht gegeben war. Wie der [X.]egründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG ([X.]Drucks 15/1808 [X.] 13) zu entnehmen ist, hegte der Gesetzge[X.] Zweifel, ob insoweit auch mit [X.]lick auf die hier in Rede stehenden [X.]eteiligungen auf die Verordnung des [X.] [X.] ü[X.] die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für [X.]eteiligungen an enteigneten Unternehmen und die [X.]efriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der [X.] nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (a.a.[X.]) abgestellt werden kann. Dagegen sprach aus Sicht des Gesetzge[X.]s, dass nach Nummer 3 [X.]uchstabe c der Anweisung Nummer 38/56 des [X.] der [X.] vom 14. Novem[X.] 1956 ein Entschädigungsverfahren für die freigestellten ausländischen [X.]eteiligungen nicht durchgeführt werden konnte. Mit [X.]lick darauf wird in der Gesetzesbegründung (a.a.[X.]) festgestellt, dass eine abschließende [X.]ehandlung dieser [X.]eteiligungen stets einer späteren vertraglichen Regelung vorbehalten worden sei, zu der es jedoch nicht gekommen sei. Damit hat sich der Gesetzge[X.] der Sache nach die Zweifel zu eigen gemacht, die im Rahmen der Öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zu dem Entwurf des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes in Zusammenhang mit der Frage geäußert wurden, ob auch hinsichtlich ausländischer [X.]eteiligungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen vorlag (vgl. [X.], 15. WP, Finanzausschuss, Öffentliche Anhörung vom 8. Okto[X.] 2003, Protokoll Nr. 33 [X.] 21 f.). Die sich aus der Anweisung Nummer 38/56 ergebenden Rechtsunsicherheiten sollten durch § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG beseitigt werden. Den ausländischen Gesellschaftern sollte für ihre freigestellten [X.]eteiligungen in jedem Fall ein Entschädigungsanspruch eingeräumt werden. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG stellt sicher, dass Inländer und Ausländer bei Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem [X.] den gleichen Schutz genießen (vgl. [X.]Drucks 15/1808 a.a.[X.]). Auch insoweit hat der Gesetzge[X.] nicht zwischen [X.]eteiligungen unterschieden, die in der [X.] oder im Ostteil von [X.] angesiedelt waren. Dem dargestellten Zweck des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG würde es zuwiderlaufen, wenn auch in seinem Anwendungs[X.]eich zu prüfen wäre, ob ein hinreichend konkretes Entschädigungsversprechen gegeben war. Soweit dem die [X.]eschlüsse des Senats vom 19. März 2009 (a.a.[X.]) und vom 13. Dezem[X.] 2010 ([X.]VerwG 5 [X.] 20.10 - [X.] 2011, 45) entgegenstehen, wird daran nicht festgehalten. Dass durch § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG für ausländische Gesellschafter möglicherweise erstmals ein Entschädigungsanspruch begründet wird, hat der Gesetzge[X.] dabei in Kauf genommen.

(b) Das Auslegungsergebnis ist mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG vereinbar. Der Formulierung „dies gilt auch“ kann nicht ausschließlich oder zumindest hinreichend deutlich entnommen werden, dass auf die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]-EErfG [X.]ezug genommen wird. Sie ist auch für eine Auslegung dahin offen, dass damit nur auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]-EErfG („Dieses Gesetz ist entsprechend ... anzuwenden“) verwiesen wird.

(3) Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend fest, dass sich die [X.]eigeladene nicht mit Erfolg darauf [X.]ufen kann, der Anspruch sei ausgeschlossen, weil die Klägerin [X.] sei und die Rechtsnachfolger der [X.] Erstgeschädigten [X.]eits eine Entschädigung nach dem [X.] erhalten hätten. Die Frage der Zweitschädigung ist für den geltend gemachten Anspruch ohne [X.]edeutung. Es fehlt an dem erforderlichen normativen Anknüpfungspunkt, dass eine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG nicht auch dem [X.]n zustehen kann.

(4) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass sich der Anspruch in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]-EErfG gegen die [X.]eigeladene als Nachfolgerin der [X.] richtet.

Aus der Verweisung auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]-EErfG ergibt sich, dass der zur Leistung der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG Verpflichtete in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 [X.]-EErfG zu bestimmen ist. Nach dieser Vorschrift ist für die [X.]estimmung des Entschädigungsverpflichteten das Schicksal des enteigneten Vermögenswertes maßgeblich, von dem der Anspruch auf Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs abgeleitet wird. Ist der enteignete Vermögenswert aufgrund der [X.]estimmung des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar einem Träger der öffentlichen Verwaltung ü[X.]tragen worden, ist der betreffende Träger der öffentlichen Verwaltung entschädigungspflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]-EErfG). Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Okto[X.] 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Okto[X.] 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der [X.] entrichtet worden, hat der [X.] die Entschädigung zu leisten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]-EErfG). Im Rahmen der entsprechenden Anwendung ist der enteignete Vermögenswert im Sinne der [X.]ezugsnorm der Vermögenswert, dessen Schädigung den Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG auslöst. Mithin ist abzustellen auf den [X.], dessen im [X.]eitrittsgebiet belegene Vermögenswerte ganz oder teilweise enteignet wurden. Gemessen daran ergibt sich, dass die [X.]eigeladene der Klägerin zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs verpflichtet ist.

Aus den bindenden Feststellungen des [X.] zum Schicksal der enteigneten Vermögenswerte der [X.] ist zu folgern, dass diese Werte der [X.] auf der Grundlage des Art. 25 des [X.]. § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (G[X.]l [X.] I Nr. 33 [X.] 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezem[X.] 2007 ([X.]G[X.]l I [X.] 2840), zumindest mittelbar ü[X.]tragen wurden. Denn sie waren in den Gesellschaften enthalten, die 1990 durch Aufspaltung des VE[X.] G. gebildet und von der [X.] ü[X.]nommen wurden. In dem VE[X.] G. war zuvor der VE[X.] [X.] aufgegangen, auf den die enteigneten Vermögenswerte der [X.] ü[X.]gegangen waren. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der [X.]eigeladenen nicht daraus, dass die [X.] 1950/52 stillgelegt wurde. Aufgrund der zeitlich vorangegangenen Zusammenlegung mit dem VE[X.] [X.] waren die Vermögenswerte der [X.] zu diesem [X.]punkt [X.]eits auf diesen ü[X.]gegangen.

(5) Die vom Verwaltungsgericht zugesprochene Höhe der Entschädigung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

Die Höhe einer - wie hier - in der früheren [X.] nicht festgesetzten Entschädigung bemisst sich gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 [X.]-EErfG bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im [X.] vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 [X.]. In Anwendung dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die Entschädigung zutreffend auf 125 241,34 € festgesetzt (a). Das Vorbringen der Klägerin betreffend die [X.] rechtfertigt keine höhere als die [X.]eits zugesprochene Entschädigung (b).

a) Die Entschädigung ist unter Heranziehung des Einheitswertes zu bemessen. Nach Feststellungen des [X.] wurde für die im [X.]eitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte der [X.] vor deren Enteignung zuletzt zum 1. Januar 1946 ein Einheitswert in Höhe von 2 848 000 RM festgestellt. Dass dieser Einheitswert verwertbar ist, wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Sie ist lediglich der Auffassung, dass neben dem Einheitswert auch das Reinvermögen der [X.] als weitere [X.]emessungsgrundlage heranzuziehen ist, weil der Einheitswert nicht den Wert der [X.]eteiligung der [X.] an der [X.] a[X.]ilde. Letzteres widerspricht den tatrichterlichen Feststellungen des [X.]. Dieses stellt fest, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Wert der [X.]eteiligung der [X.] an der [X.] nicht in dem Einheitswert enthalten ist, und stützt sich insoweit auf die Feststellung, dass die [X.]eteiligung der [X.] an der [X.] im [X.]punkt der Feststellung des Einheitswertes [X.]eits seit vielen Jahren bestand. An diese Feststellungen ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das 1,3fache des Einheitswertes beträgt 3 702 400 RM/DM. Von diesem [X.]etrag kann die Klägerin entsprechend dem Anteil ihrer Rechtsvorgängerin an der [X.] in Höhe von 6,616 v.H. einen [X.]etrag von 244 950,78 RM/DM bzw. 125 241,34 € als Entschädigung beanspruchen.

b) Ein Anspruch auf eine weitere an die [X.]erücksichtigung des Reinvermögens der [X.] geknüpfte Entschädigung in Höhe von 34 912,27 € lässt sich auch nicht - wie von der Klägerin in einem zweiten [X.]egründungsstrang vertreten - daraus herleiten, dass aufgrund der [X.]eteiligung der [X.] an der [X.] die Enteignung der [X.] die Enteignung der [X.] bewirkt habe, was einen eigenständigen Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]-EErfG begründe. Es kann offenbleiben, ob die [X.]erufung auf diesen Sachverhalt als Klageänderung zu werten ist und in welcher Instanz diese - [X.] - vorgenommen wurde. Sie kann in keinem Fall zur Erhöhung des Entschädigungsbetrages führen.

Sollte von einer Klageänderung in der Revisionsinstanz auszugehen sein, wäre sie gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig und der Sachvortrag der Klägerin schon aus diesem Grund nicht zu [X.]ücksichtigen. Sollte der Sachvortrag von der Klägerin im Wege der Klageänderung [X.]eits in das erstinstanzliche Verfahren einbezogen und vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft ü[X.]gangen worden sein, würde die Feststellung einer etwaigen Verfahrensfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils [X.]eits daran scheitern, dass die Klägerin einen solchen Mangel nicht in einer § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise gerügt hat. Sollte der Vortrag der Klägerin nicht als Klageänderung zu werten, sondern allein als Rechtsausführung zu verstehen sein, hätte sich das Verwaltungsgericht von seinem Standpunkt aus dazu nicht weiter verhalten müssen. Denn nach seinen Feststellungen wurde der Wert der [X.]eteiligung der [X.] an der [X.] im Einheitswert [X.]ücksichtigt und spiegelt sich demzufolge in der Höhe der zugesprochenen Entschädigung wider. Auf die zweite [X.]egründung, die auf dasselbe Ergebnis zielt, kommt es daher nicht an. Dies gilt auch für die vorliegende Entscheidung, da die Feststellung des [X.] - wie dargelegt - für den Senat bindend ist.

aa) Die Entscheidung des [X.], dass der zugesprochene Entschädigungserfüllungsanspruch gemäß § 3 Satz 2 [X.]-EErfG ab dem 17. Dezem[X.] 2003 mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen ist, begegnet keinen revisionsrechtlichen [X.]edenken.

Meta

5 C 18/13

18.09.2014

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 31. Januar 2013, Az: 29 K 25.13, Urteil

§ 1 Abs 2 S 2 DDR-EErfG, § 1 Abs 3 Nr 2 DDR-EErfG, SMADBef 124/45, § 93 VwGO, § 1 Abs 8 Buchst a VermG, § 4 EntschG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.09.2014, Az. 5 C 18/13 (REWIS RS 2014, 2782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2782

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 C 19/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG


5 C 13/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Entschädigungserfüllungsanspruch einer ausländischen Gesellschafterin einer enteigneten Unternehmensträgerin


8 B 49/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Entschädigungserfüllungsanspruch; ausländischer Gesellschafter; freigestellte ausländische Beteiligung


8 B 57/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Entschädigungserfüllungsanspruch bei einer mittelbaren ausländischen Unternehmensbeteiligung


1 BvR 1184/09 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zum Anwendungsbereich des § 1 Abs 2 S 1 DDR-EErfG - Versagung einer Entschädigung …


Referenzen
Wird zitiert von

AnwZ (Brfg) 26/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.