Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 AZR 429/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 2422

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Gegenstand

Ruhegeld - Ablösung - Betriebsübergang - dreistufiges Prüfungsschema


Leitsatz

Beruht die Verpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung auf einer Betriebsvereinbarung beim Veräußerer eines Betriebs, so ist im Fall eines Betriebsübergangs die Ablösung dieser Betriebsvereinbarung durch eine beim Erwerber bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung zu diesem Regelungsgegenstand wie sonst auch an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das sog. dreistufige Prüfungsschema präzisiert, zu überprüfen. Gleiches gilt im Fall des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, der teleologisch zu reduzieren ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2018 - 3 Sa 1272/16 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersrente vor dem Hintergrund einer Verschmelzung der früheren Arbeitgeberin des [X.], der [X.] (im [X.]), auf eine Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten, die [X.].

2

[X.]er 1949 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1973 bei der [X.] mit [X.]itz in [X.] beschäftigt. [X.]ort existierten nacheinander verschiedene [X.]etriebsvereinbarungen zur Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an die Arbeitnehmer. [X.]ie für die Altersversorgung des [X.] bis zur Verschmelzung zuletzt maßgebliche [X.]etriebsvereinbarung „[X.]vereinbarung für Mitarbeiter bis [X.]intrittsdatum 31.12.1990“ (im Folgenden [X.]V [X.]) bestimmt ua.:

        

§ 2   

Kreis der [X.]en

        

1.    

[X.] nach dieser [X.]vereinbarung sind alle

                 

vor dem 01.05.1983

                 

…       

                 

bis 31.12.1990

                 

in ein Arbeitsverhältnis mit der Ü eingetretenen Mitarbeiter …

        

…       

        
                          
        

§ 3     

Art und Auszahlung der Versorgung

        

1.    

[X.]ie Versorgung umfaßt als Leistungsarten

        

1.1     

[X.]

                 

in Form von [X.], vorgezogenem [X.] …

        

…       

        
        

§ 5     

[X.]pezielle Leistungsvoraussetzungen

        

1.    

[X.]

        

1.1     

[X.] erhält der Mitarbeiter nach [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem Folgemonat nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze).

        

1.2     

Vorgezogenes [X.] erhält der Mitarbeiter auf Antrag nach [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn er gleichzeitig [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

        

…       

        
        

§ 6     

[X.]emessungsgrundlagen der Versorgung

        

…       

        
        

3.    

Als monatliches ruhegeldfähiges [X.]iensteinkommen gilt für einen Mitarbeiter mit [X.]intrittsdatum vor dem 01.05.1983 das letzte Monatsbruttoeinkommen, das er vor dem Ausscheiden bei der Ü als Arbeitseinkommen bezogen hat oder auf das er arbeits- oder tarifvertraglichen Anspruch gehabt hätte. [X.] sind zu berücksichtigen. [X.]arüber hinaus wird dem ruhegeldfähigen [X.]iensteinkommen 1/12 des in [X.]atz 1 und 2 festgelegten [X.] hinzugerechnet.

        

…       

        
        

§ 7     

Höhe der Versorgungsleistungen

        

1.    

[X.]

        

1.1     

[X.]as [X.] beträgt unter Anrechnung der in § 8 aufgeführten Leistungen unter [X.]erücksichtigung der Höchstgrenze gemäß Ziffer 1.5 für Mitarbeiter mit [X.]intrittsdatum vor dem 01.05.1983

                 

nach 10jähriger ruhgeldfähiger [X.]ienstzeit

                          

30 %   

                 

und steigt in den folgenden 15 Jahren mit jedem zurückgelegten [X.]ienstjahr um

                          

2 %     

                 

und in den weiteren Jahren in jedem Jahr um

                          

1 %     

                 

des ruhegeldfähigen [X.] bis zum Höchstsatz von

                          

75 %, 

                 

…       

        
        

…       

        
        

1.5     

[X.]as [X.] darf zusammen mit den gemäß § 8 anrechenbaren Leistungen die vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigen; das [X.] wird um den die Höchstgrenze übersteigenden [X.]etrag gekürzt.

                 

[X.]iese Höchstgrenze beträgt bei Mitarbeitern mit [X.]intrittsdatum vor dem 01.05.1983

                          

75 %   

                 

…       

                 

des der [X.]berechnung zugrunde liegenden monatlichen ruhegeldfähigen [X.].

        

…       

        
        

§ 8     

Im Rahmen der Höchstgrenzen anrechenbare Leistungen

        

1.    

Zu den im Rahmen der Höchstgrenzen anrechenbaren Leistungen gehören

                 

das [X.],

                 

das vorgezogene [X.] …

        

…       

        
        

7.    

Vermindert sich infolge von Änderungen des [X.]ozialversicherungsrechts, insbesondere aufgrund des Inkrafttretens des Rentenreformgesetzes ([X.]’92), das Leistungsniveau der vorher bezeichneten [X.]er bzw. Renten gegenüber derjenigen gesetzlichen Rentenleistung, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus zum 31.12.1990 ergeben hätte, um mehr als 7,5 v.H., dann wird für die [X.]erechnung des [X.]es, des Witwen- bzw. Witwergeldes und des [X.] die lediglich um 7,5 v.H. ermäßigte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.

        

…“    

        

3

Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Verschmelzung der [X.] auf die [X.] mit [X.]itz in [X.] schlossen die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V., die [X.], die [X.] und die [X.] [X.] und [X.] eine als „[X.]berleitungstarifvertrag“ bezeichnete Vereinbarung vom 20. April 1998 (im Folgenden TV [X.]berleitung), die auch vom Gesamtbetriebsrat der [X.] und vom [X.]etriebsrat der [X.] unterzeichnet wurde. [X.]arin heißt es ua.:

        

§ 2   

        

Fortgeltung der bisherigen (Gesamt-)[X.]etriebsvereinbarungen

        

1.    

Abweichend von § 613 a Abs. 1 [X.]atz 3 [X.]G[X.] gelten diejenigen [X.]etriebsvereinbarungen, die für die am [X.]tichtag in einem Arbeitsverhältnis zur Ü stehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten, in der jeweils geltenden Fassung nach dem [X.]tichtag weiter. [X.]ie [X.]etriebspartner bleiben nach dem [X.]tichtag befugt, die fortgeltenden [X.]etriebsvereinbarungen zu ändern oder neue [X.]etriebsvereinbarungen abzuschließen.

        

2.    

[X.]ie [X.] und [X.]etriebsvereinbarungen, die für die am [X.]tichtag in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] stehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten, gelten in der jeweils geltenden Fassung nach dem [X.]tichtag weiter. Abweichend von § 613 a Abs. 1 [X.]atz 3 [X.]G[X.] erstreckt sich der Geltungsbereich der [X.] nicht auf diejenigen Arbeitnehmer und Auszubildenden, die am [X.]tichtag in einem Arbeitsverhältnis zur Ü stehen.

                 

[X.]ie [X.]etriebspartner bleiben nach dem [X.]tichtag befugt, die fortgeltenden [X.] und [X.]etriebsvereinbarungen zu ändern oder neue [X.] oder [X.]etriebsvereinbarungen abzuschließen; für neue [X.] ist [X.]atz 2 dieser Nr. 2 zu beachten.

                          
                          
        

§ 3     

        

[X.]efristung der Fortgeltung

        

1.    

[X.]ie in § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 geregelte Fortgeltung der Tarifverträge und [X.]etriebsvereinbarungen der Ü ist befristet auf den 31.12.2000. [X.]ine Nachwirkung über den 31.12.2000 ist ausgeschlossen.

        

2.    

[X.]ie Tarifvertragsparteien und [X.]etriebspartner der [X.] und Ü werden unverzüglich nach dem [X.]tichtag in Verhandlungen eintreten, um unternehmenseinheitlich geltende Tarifverträge und (Gesamt-)[X.]etriebsvereinbarungen auszuhandeln. [X.]abei wird es im wirtschaftlichen Gesamtergebnis nicht zu einer [X.]chlechterstellung der Gesamtbelegschaft hinsichtlich der durch Tarifverträge und [X.]etriebsvereinbarungen verursachten Kosten je Arbeitnehmer kommen.

        

3.    

[X.]ollten die Verhandlungen nach Nr. 2 bis zum 31.12.2000 zu keinem bzw. nur zu einem Teilergebnis führen, tritt insoweit die Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 [X.]atz 3 [X.]G[X.] mit Wirkung ab 01.01.2001 ein. Insoweit erstrecken sich mit Wirkung ab 01.01.2001 die Tarifverträge und die [X.] der [X.] auf diejenigen Arbeitnehmer und Auszubildenden, die am [X.]tichtag in einem Arbeitsverhältnis zur Ü stehen. …

        

…“    

        

4

[X.]er am 20. Juli 1998 zwischen der [X.] und der [X.] abgeschlossene [X.] enthält ua. folgende Angaben zu den Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen:

        

§ 5   

        

Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

        

1.    

Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die mit der übertragenden Gesellschaft bestehen, gem. § 613a [X.]G[X.] mit allen Rechten und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 324 [X.]). …

        

…       

        
                          
        

4.    

[X.]ie Tarifvertragsparteien der beteiligten Rechtsträger haben einen Überleitungstarifvertrag geschlossen, der regelt, daß die bis zum [X.]punkt der Verschmelzung jeweils geltenden unterschiedlichen Tarifverträge für die jeweiligen Arbeitnehmer und Auszubildenden der jeweiligen Unternehmen bis zum 31.12.2000 weiter gelten. Gleiches gilt für die jeweiligen (Gesamt-)[X.]etriebsvereinbarungen.

        

5.    

[X.]ie bei beiden Unternehmen bestehenden [X.]etriebsräte bleiben unverändert im Amt. [X.]er bei der übernehmenden Gesellschaft bestehende Gesamtbetriebsrat ist durch zwei Mitglieder des [X.]etriebsrates der übertragenden Gesellschaft zu erweitern.

        

…“    

        
5

[X.]ie Verschmelzung wurde am 17. August 1998 in das Handelsregister eingetragen.

6

Am 16. [X.]ktober 1998 wurde zwischen der [X.] und deren Gesamtbetriebsrat ein Interessenausgleich/[X.]ozialplan geschlossen, der Regelungen über die Möglichkeit für bestimmte Jahrgänge, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu begründen, enthält.

7

Zum [X.]punkt der [X.]intragung der Verschmelzung existierten bei der [X.] abhängig vom [X.]intrittsdatum der Arbeitnehmer mehrere [X.] zur betrieblichen Altersversorgung. Zum einen galt die zwischen der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat geschlossene „[X.]etriebsvereinbarung Versorgungsordnung der [X.]“ (im Folgenden [X.]V V[X.]). [X.]arin heißt es ua.:

        

§ 2   

        

Versorgungsberechtigung

        

1.    

Zum Kreis der versorgungsberechtigten [X.]etriebsangehörigen gehören alle ab dem 01. Januar 1990 in ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] eingetretenen Mitarbeiter, die

                          

●       

auf zeitlich unbestimmte [X.]auer beschäftigt sind

                                            
                                            
                                            
                          

●       

eine vertraglich bestimmte, regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 25 % der jeweils für [X.] maßgeblichen tarifvertraglichen Arbeitszeit erbringen.

        

2.    

Ausgenommen sind [X.]etriebsangehörige, die

                          

●       

nur eine geringfügige oder andere versicherungsfreie [X.]eschäftigung (vgl. § 8 [X.]G[X.] IV) ausüben,

                          

●       

nach anderen Versorgungszusagen der [X.] begünstigt sind,

                                   

oder   

                          

●       

bei [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

        

…       

                          
        

§ 9     

        

[X.]fähige [X.]ienstzeit

        

1.    

[X.]ie ruhegeldfähige [X.]ienstzeit umfasst alle in einem … Arbeitsverhältnis bei [X.], einem ihrer Rechtsvorgänger oder Rechtsnachfolger ohne Unterbrechung verbrachten [X.]en der [X.]etriebszugehörigkeit, …

        

…       

        
        

§ 10   

        

Höhe des [X.]-[X.]es

        

1.    

[X.]formel

        

[X.]as [X.]-[X.] berechnet sich aus der Anzahl der ruhegeldfähigen [X.]ienstjahre (vgl. § 9) und dem [X.]etrag des ruhegeldfähigen [X.] (vgl. § 8) bei [X.]intritt des [X.].

        

Für jedes ruhegeldfähige [X.]ienstjahr werden

                 

0,6 % 

vom gesamten ruhegeldfähigen [X.]iensteinkommen, höchstens aber 21 % zuzüglich

                 

1,0 % 

von dem die [X.]eitragsbemessungsgrenze übersteigenden Teil des ruhegeldfähigen [X.], höchstens aber 35 %

        

gewährt. …

                 
        

…       

        

§ 15   

        

Inkrafttreten

        

[X.]ie Versorgungsordnung in der vorliegenden Fassung tritt mit Wirkung vom [X.] in [X.]. [X.]ie gilt für [X.]etriebsangehörige der [X.], die ihr Arbeitsverhältnis mit [X.] nach dem 31.12.1989 begonnen haben. [X.] aus Arbeitsverhältnissen mit [X.], die vor dem [X.] begründet wurden, bleiben von den [X.]estimmungen dieser Versorgungsordnung unberührt.“

8

Außerdem galt die mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene [X.]ordnung I vom 9. [X.]ezember 1980 (im Folgenden RG[X.] I). [X.]arin heißt es ua.:

        

§ 1   

        

Alle [X.]elegschaftsmitglieder der [X.], deren regelmäßige Arbeitszeit nicht weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem jeweils gültigen Rahmentarifvertrag beträgt, erhalten nach Maßgabe der nachstehenden [X.]estimmungen, die einen Rechtsanspruch begründen, lebenslänglich [X.] …

        

§ 2     

        

[X.]as [X.] wird mit [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt

        

a)    

sobald das [X.]elegschaftsmitglied Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 35 - 41 [X.]G[X.] VI) erhält; …

        

...     

        
        

§ 6     

        

[X.]as [X.] beträgt nach zehnjähriger [X.]ienstzeit 30% und steigt in jedem weiteren angefangenen [X.]ienstjahr um 1 ½ % bis zum Höchstbetrage von 71 % des in § 7 festgesetzten ruhegeldfähigen [X.].

        
        

...     

        
        

§ 7     

        
        

1.    

[X.]as ruhegeldfähige [X.]iensteinkommen berechnet sich aus der monatlichen Grundvergütung (…) bei [X.]intritt des [X.] zuzüglich der [X.]ntschädigung für [X.]ienstbereitschaft gemäß Ziffer 2.

        
        

…       

                 
        

§ 8     

        
        

1.a)   

[X.]ie Versorgungsleistung, die einem [X.]empfänger aufgrund seiner Tätigkeit bei der [X.] und ihren Rechtsvorgängern zufließt, darf einschließlich der [X.]ozialversicherungsrenten, die er aufgrund einer Pflichtversicherung erhält, folgende Prozentsätze des nach § 7 festgesetzten [X.] nicht übersteigen:

        
                          

…       

        
                          

71 % bei mehr als 25 [X.]ienstjahren

        
        

b)    

[X.]ei übersteigenden [X.]eträgen wird das [X.] entsprechend gekürzt. …

        
        

2.    

[X.]ie Gesamtsumme aller Versorgungsbezüge - eingeschlossen die Leistungen anderer Unternehmen aus früheren Arbeitsverhältnissen und die der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtversicherung) - sind nach oben auf 71 % des ruhegeldfähigen [X.]inkommens beschränkt. Übersteigen die Gesamtbezüge diese Grenze, so vermindern sich die Versorgungsleistungen der [X.] um den Unterschiedsbetrag gemäß Absatz 1.

        
        

...     

                 
        

4.    

[X.]ie [X.]erechnung des betrieblichen [X.]es unter [X.]eachtung der [X.]bergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 wird in zweifacher Weise durchgeführt:

        
                 

[X.]ei der [X.]rstrechnung wird die [X.]ozialversicherungsrente nach dem bei [X.]intritt des [X.] maßgebenden Rechtsstatus, bei der [X.] diejenige [X.]ozialversicherungsrente herangezogen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus bis zum 31.12.1991 (ohne [X.] 92) ergeben hätte. [X.]as [X.]rgebnis der [X.]rstrechnung wird mit dem Anteil gewichtet, welcher dem Verhältnis der bis zum 31.12.1991 zurückgelegten zu der bis zum [X.]intritt des [X.] abgeleisteten [X.]ienstzeit entspricht; das [X.]rgebnis der [X.] wird mit dem hierzu komplementären Anteil gewichtet. [X.]as betriebliche [X.] bestimmt sich schließlich aus der [X.]ummation der so errechneten Teilbeträge.

        
                                   
                                   
                 

[X.]ie [X.]ozialversicherungsrente, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus zum 31.12.1991 ergeben hätte, errechnet sich nach dem für die [X.]erechnung von unverfallbaren [X.]en gesetzlich zugelassenen Näherungsverfahren gemäß [X.]MF-[X.]chreiben vom 23.04.1985 - IV [X.] 1 - [X.] 2176 - 41/85.

        
        

…       

        
        

§ 17   

        
        

[X.]iese [X.]ordnung gilt mit Wirkung vom 01. Januar 1992 für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit der [X.] vor dem 01. Januar 1981 begründet wurde. ...“

        

9

[X.]chließlich bestand die mit dem Gesamtbetriebsrat am 9. [X.]ezember 1980 abgeschlossene „[X.]ordnung II“ (im Folgenden RG[X.] II). [X.]ie gilt für Mitarbeiter, die nach dem 31. [X.]ezember 1980 und vor dem 1. Januar 1992 eingestellt wurden.

[X.]ie RG[X.] I und II waren im [X.]punkt der Verschmelzung der [X.] auf die [X.] für neu eintretende Mitarbeiter bereits geschlossen.

[X.]ie [X.] hatte vor der Verschmelzung einen [X.]etrieb, der aus der in [X.] ansässigen Hauptverwaltung und ua. sieben Kundencentern bestand, die sich über das Versorgungsgebiet der [X.] im Weser-[X.]lbe-Raum erstreckten. [X.]iese Kundencenter wurden mit Wirkung vom 1. April 1999 umstrukturiert und auf mehrere [X.]etriebe (die [X.]etriebsabteilungen [X.]r, [X.], [X.] und [X.]) mit jeweils eigener Leitung in personellen und [X.] Angelegenheiten aufgeteilt. [X.]ie Hauptverwaltung der ehemaligen [X.] in [X.] wurde gleichzeitig zum Nebenbetrieb der [X.]er Hauptverwaltung der [X.]. [X.]er Kläger wurde der [X.]etriebsabteilung [X.]r, und zwar der neuen organisatorischen [X.]inheit des „techn. [X.]ereich(s) [X.]au/[X.]etrieb [X.]/G - [X.]etriebsbüro“, zugeordnet.

Im Rahmen der Umstrukturierung wurde eine „Vereinbarung zwischen dem Vorstand der [X.] und dem [X.]etriebsrat „W“ über die Fortführung der [X.]etriebsratstätigkeit“ getroffen, in der es ua. heißt:

        

II    

Regelungsabsprachen            

                 

...     

                 

2.    

Weiterbestehen der Verantwortlichkeit des bisherigen [X.]etriebsrates W

                          

[X.]a der [X.]etriebsrat W die bei Alt-Ü abgeschlossenen [X.]etriebsvereinbarungen mit dem Vorstand abgeschlossen hatte und er als Verantwortlicher für die Überführung dieser [X.]etriebsvereinbarungen in ein gemeinsames Regelungswerk für das fusionierte Unternehmen im Überleitungstarifvertrag gesehen wird, wird akzeptiert, dass der [X.]etriebsrat W in seiner jetzigen Zusammensetzung bis längstens zum 30. [X.]ezember des Jahres 2000 für diesen Fragenkomplex in der Verantwortung steht. [X.]ies bedeutet, dass der [X.]etriebsrat W Gesprächs- und Verhandlungspartner für die [X.]rarbeitung von neuen [X.]etriebsvereinbarungen für das fusionierte Unternehmen ist: sollte bereits vor dem 31. [X.]ezember des Jahres 2000 eine Verständigung hierüber erzielt werden, so erlischt das Mandat des [X.]etriebsrates W zum [X.]punkt der Unterzeichnung der neuen [X.]etriebsvereinbarung für das fusionierte Unternehmen.

                 

…“    

        

Am 1. März 2000 kam es zu einer „[X.]rklärung der Tarifvertragsparteien zu § 3 Nr. 2 [X.]berleitungstarifvertrag ([X.]TV) vom 20. April 1998“ der [X.], der [X.] und der [X.] (im Folgenden [X.]rklärung 2000). [X.]arin heißt es ua.:

        

„1.     

[X.]ie Tarifvertragsparteien stellen fest, dass es aufgrund der unterschiedlichen Positionen und auch im Rahmen der bis zum 31. [X.]ezember 2000 zur Verfügung stehenden [X.] nicht gelungen ist, gemäß § 3 Nr. 2 ÜTV ein neues Tarifwerk für die [X.] AG zu schaffen. Wie tariflich vereinbart, wird demgemäß nach § 3 ÜTV Nr. 3 die Überleitung nach § 613 a [X.]G[X.] auf das Tarifwerk und die [X.] der [X.] AG vorgenommen.

                 

[X.]ie [X.]etriebsräte werden unverzüglich nach der internen Abstimmung zwischen dem Personalmanagement und den Fachbereichen in den Prozess der Überleitung einbezogen. Härtefälle bei den [X.]ingruppierungen in das Vergütungssystem der [X.] AG werden in einer paritätischen [X.] behandelt und einvernehmlich geregelt. [X.]in Härtefall ist gegeben, wenn die Tabellenvergütung nach der [X.]ingruppierung in das Vergütungssystem der [X.] AG niedriger ist als die bisher bezogene Tabellenvergütung.

                 

…       

        

2.    

[X.]er Vorstand der [X.] AG erklärt, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung die geschlossenen [X.]ordnungen der [X.] AG einmalig geöffnet werden, um die Arbeitnehmer der früheren Ü entsprechend ihrer [X.]etriebszugehörigkeit darin aufzunehmen. [X.]amit wird sichergestellt, dass für alle Arbeitnehmer der [X.] AG für die Zukunft Versorgungsansprüche auf einheitlicher [X.]asis begründet werden.

                 

Nähere [X.]inzelheiten dazu sollen in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt werden.“

Am 13. Juni 2000 schlossen die [X.] und deren Gesamtbetriebsrat die „[X.]etriebsvereinbarung Altersversorgung - [X.]berleitung“ (im Folgenden G[X.]V [X.]berleitung). [X.]arin heißt es ua.:

        

1.    

Unverändertes Fortgelten der bisher maßgeblichen Versorgungsregelungen

                 

[X.]ie betrieblichen [X.] von ehemaligen Ü-Mitarbeitern, die

                 

●       

zum 1.1.2001 (Überleitungsstichtag) bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge),

                 

●       

zum Überleitungsstichtag bereits mit einer unverfallbaren [X.] ausgeschieden sind, bzw.

                 

●       

bei denen der Versorgungsfall vor dem 1.1.2005 eintritt,

                 

bleiben von dieser [X.]etriebsvereinbarung unberührt. Für die genannten Mitarbeiter finden weiterhin die vor dem Überleitungsstichtag jeweils geltenden, vom [X.]punkt des [X.]eginns des Arbeitsverhältnisses abhängigen betrieblichen Versorgungsregelungen (Ü-Versorgungsrecht) Anwendung.

                          
                          
        

2.    

Mitarbeiter mit [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses bei Ü vor dem 1.1.1981

                 

2.1.   

Für Mitarbeiter, die vor dem 1.1.1981 ein Arbeitsverhältnis zur Ü begründet haben, gelten im [X.]raum ab dem Überleitungsstichtag die [X.]estimmungen der [X.]ordnung I (RG[X.] I) der [X.] ([X.]-Versorgungsrecht) nach Maßgabe der Absätze 2.2. bis 2.5.

                 

2.2.   

[X.]ei [X.]intritt des [X.] werden zunächst unter [X.]erücksichtigung sämtlicher vor und ab dem Überleitungsstichtag zusammenhängend verbrachten ruhegeldfähigen [X.]ienstzeiten die Versorgungsleistungen jeweils auf Grundlage des Ü-Versorgungsrechts und des [X.]-Versorgungsrechts ermittelt.

                 

2.3.1.

Im Rahmen der RG[X.] I wird bei der Leistungsermittlung diejenige [X.]ozialversicherungsrente herangezogen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.1991 ergeben hätte. [X.]iese bestimmt sich durch Multiplikation

                          

●       

des nach dem jeweils vorgelegten [X.] maßgeblichen Zahlbetrages

                          

mit dem nach [X.]atz 3 maßgeblichen Verhältniswert.

                          

[X.]er Verhältniswert wird ermittelt, indem

                          

●       

der auf Grundlage des gesetzlich zugelassenen Näherungsverfahrens für die [X.]erechnung von unverfallbaren [X.]en gemäß [X.]MF-[X.]chreiben vom 23.04.1985 (IV [X.] 1 - [X.] 2176-41/85) nach dem [X.]tand 31.12.1991 bestimmte [X.]etrag der [X.]ozialversicherungsrente durch

                          

●       

den auf Grundlage des gesetzlich zugelassenen Näherungsverfahrens nach dem [X.]tand bei [X.]intritt des [X.] bestimmten [X.]etrag der [X.]ozialversicherungsrente

                          

geteilt wird.

                                   
                 

…       

        
                 

2.4.1.

Im Rahmen der [X.]estimmungen der [X.]vereinbarung I (RV I) der Ü (Ü-Versorgungsrecht) wird bei der Leistungsermittlung als Anrechnungsbetrag diejenige [X.]ozialversicherungsrente herangezogen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.1990 ergeben hätte.

                          

Absatz 2.3.1. [X.]atz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

                 

2.4.2.

[X.]ofern der maßgebliche Verhältniswert größer ist als 108,1%, ist als Anrechnungsbetrag der sich aus Absatz 2.4.1. ergebende und anschließend mit 92,5% multiplizierte Rentenzahlbetrag maßgeblich.

                 

2.4.3.

[X.]ofern der maßgebliche Verhältniswert kleiner ist als 108,1%, ist als Anrechnungsbetrag der sich aus dem vorgelegten [X.] ergebende Rentenzahlbetrag maßgeblich.

                 

2.5.   

[X.]ie Höhe der zu gewährenden Versorgungsleistung setzt sich zeitanteilig aus Leistungen des Ü- und des [X.]-Versorgungsrechts zusammen.

                          

[X.]abei errechnet sich der

                          

●       

Anteil der Leistung nach Ü-Versorgungsrecht aus dem Verhältnis der vor dem Überleitungsstichtag zurückgelegten zur gesamten bis zum [X.]intritt des [X.] erreichten ruhegeldfähigen [X.]ienstzeit,

                          

●       

Anteil der Leistung nach [X.]-Versorgungsrecht aus dem Verhältnis der ab dem Überleitungsstichtag zurückgelegten zur gesamten bis zum [X.]intritt des [X.] erreichten ruhegeldfähigen [X.]ienstzeit.

        

…“    

                          

Mit [X.]chreiben vom 12. [X.]ezember 2000 teilte die [X.] dem Kläger ua. mit:

        

Geltung der [X.]-Tarifverträge und [X.]etriebsvereinbarungen ab 1. Januar 2001 - Ihre [X.]ingruppierung

        

…,    

        

der Überleitungstarifvertrag mit der befristeten Weitergeltung der tarifvertraglichen und betrieblichen Ü-Regelungen endet am 31. [X.]ezember 2000. …

        

…       

        

In Verbindung mit der [X.]etriebsvereinbarung ‚Altersversorgung - Überleitung‘ gilt für [X.]ie ab 1. Januar 2001 die [X.]-[X.]ordnung I.

        

… “     

[X.]er Kläger war bei der [X.] in der [X.] vom 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2009 aufgrund eines [X.]s vom 2. [X.]ezember 2003 tätig. [X.]r bezieht seit dem 1. Mai 2009 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Altersteilzeitarbeit. Mit [X.]chreiben vom 10. Juni 2009 übermittelte die [X.]eklagte als Rechtsnachfolgerin der [X.] dem Kläger eine [X.]berechnung und zahlte - ebenfalls ab dem 1. Mai 2009 - an ihn eine monatliche Rente, die sich nach einer Anpassung iHv. [X.] zuletzt im Juni 2014 auf 1.778,00 [X.]uro brutto belief.

Mit [X.]chreiben vom 18. Juni 2014 teilte die [X.]eklagte dem Kläger ua. mit:

        

„… Wir müssen [X.]ie heute mit diesem [X.]chreiben darüber informieren, dass uns in [X.]ezug auf Ihre betriebliche Altersversorgung ein Fehler unterlaufen ist. …

        

[X.]o haben wir bei einer internen Überprüfung der [X.]etriebsrenten für ehemalige Ü-Mitarbeiter festgestellt, dass deren monatliche [X.]etriebsrente - aufgrund eines systematischen [X.]erechnungsfehlers - zu hoch ausgefallen ist, …

        

…       

        

Auf Grundlage Ihrer nun richtig berechneten Ausgangsrente und unter [X.]inbeziehung der seit Rentenbeginn zu berücksichtigenden Rentenanpassungen in Höhe von insgesamt 7,08 % erhalten [X.]ie damit ab dem 01. Juli 2014 ein [X.]-[X.] in Höhe von monatlich

        

[X.]UR 1.263,00 (brutto).

        

…“    

[X.]em [X.]chreiben waren die darin genannten [X.]erechnungen beigefügt.

Mit seiner Klage vom 19. Januar 2015 hat der Kläger beginnend ab 1. Februar 2015 die Zahlung einer monatlichen [X.]etriebsrente iHv. 1.778,00 [X.]uro brutto und für den [X.]raum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Januar 2015 die rückwirkende Zahlung iHv. insgesamt 3.605,00 [X.]uro brutto gegen die [X.]eklagte geltend gemacht.

[X.]er Kläger hat vorgetragen, dass ihm [X.]etriebsrentenansprüche in der seit Versorgungsbeginn von der [X.]eklagten gezahlten Höhe zustünden. [X.]er Gesamtbetriebsrat sei für den Abschluss der G[X.]V [X.]berleitung nicht zuständig gewesen. Wie aus der [X.]ntscheidung des LAG [X.]üsseldorf vom 25. Februar 2014 (- 6 [X.]a 1431/13 - Rn. 71 ff.) folge, stehe ihm unter [X.] ein Anspruch aus der sog. Zweistämme-Lösung zu, wonach sich seine Rente anteilig nach der bei der [X.] geltenden Regelung und der RG[X.] I richte. [X.]ie [X.]eklagte schulde ihm zudem [X.]chadensersatz. [X.]r habe dem [X.] nur im Hinblick auf die streitgegenständliche [X.]berechnung zugestimmt. Zumindest schulde die [X.]eklagte ihm das [X.] in der bisher gezahlten Höhe nach Treu und Glauben. [X.]ie habe ihn durch die damalige [X.]erechnung des [X.]es veranlasst, nach einer Altersteilzeit vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Ihr Verhalten sei auch widersprüchlich. [X.]r habe aufgrund der Mitteilung vom 10. Juni 2009 davon ausgehen können, dauerhaft [X.] iHv. 1.660,00 [X.]uro brutto zu beziehen. [X.]s handele sich dabei um eine verbindliche Zusage. Indem die [X.]eklagte diesen [X.]etrag über fünf Jahre gezahlt habe, sei jedenfalls ein Vertrauenstatbestand entstanden.

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Gesamtruhegeld von brutto monatlich 1.778,00 [X.]uro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz auf 515,00 [X.]uro zu zahlen;

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.605,00 [X.]uro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit [X.] zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise die [X.]eklagte zu verurteilen, dem Kläger einen vorläufig bezifferten [X.]chadensersatz für die nicht gezahlten Ruhegehälter für Juli 2014 bis einschließlich Januar 2015 iHv. 3.605,00 [X.]uro zu zahlen.

[X.]ie [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. [X.]ie [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässigerweise beschränkt eingelegte Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen [X.]ntscheidung ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Mit der Begründung des [X.]s durfte die Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, in welcher Höhe dem Kläger weiteres [X.] zusteht.

A. Der Kläger hat seine Revision nur eingeschränkt eingelegt.

I. Die Revision kann, soweit verschiedene Streitgegenstände gegeben sind, beschränkt eingelegt werden ([X.] 11. Dezember 2018 - 3 [X.] - Rn. 25 ff., [X.][X.] 164, 261).

II. Der Kläger hat seinen Anspruch in den Vorinstanzen aus mehreren Streitgegenständen hergeleitet.

Zuvorderst hat er sich darauf gestützt, die [X.] [X.]berleitung sei wegen der Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats unwirksam und die bislang geltende [X.] daher nicht wirksam abgelöst. [X.] und damit lediglich hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe unter [X.] ein Anspruch aus der sog. Zweistämme-Lösung sowie ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss des [X.] zu. Ferner hat er seinen Anspruch darauf gestützt, dass die Beklagte aufgrund der vor Abschluss des [X.] erfolgten Berechnung des [X.] nach [X.] (§ 242 BGB) verpflichtet sei, das [X.] in bislang gezahlter Höhe weiter zu gewähren. Schließlich sei die Mitteilung vom 10. Juni 2009 über die Höhe des [X.] verbindlich. Zumindest habe er aufgrund der jahrelang erfolgten Zahlungen in Höhe des mitgeteilten Betrags darauf vertrauen dürfen, dass das [X.] dauerhaft in dieser Höhe gezahlt werde.

III. Hierbei handelt es sich jeweils um verschiedene Lebenssachverhalte und damit unterschiedliche Streitgegenstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO(zum Begriff des Streitgegenstands ausführlich [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 11 ff. [X.], [X.][X.] 164, 201). Soweit das [X.] einen Anspruch aus der sog. Zweistämme-Lösung, aus § 242 BGB wegen der Umstände nach Beginn der [X.]zahlung und aus der Mitteilung vom 10. Juni 2009 verneint hat, erhebt die Revision hiergegen keine [X.]inwände. Wie die Revisionsbegründung zeigt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren nur noch auf der Grundlage der [X.] und von § 242 BGB wegen der Umstände vor Abschluss des [X.] sowie wegen eines - hilfsweise geltend gemachten - Schadensersatzanspruchs weiter.

B. Die Revision ist - soweit zulässig - begründet. Dem Kläger steht - entgegen seiner Ansicht - zwar kein Anspruch aus der [X.] zu. Denn diese wurde wirksam durch die [X.]rklärung 2000 iVm. der [X.] [X.]berleitung abgelöst. Ihm steht aber ein Anspruch auf Zahlung eines monatlichen [X.] aus der [X.] [X.]berleitung in höherem Umfang zu als zuletzt von der [X.] gezahlt, weil Ziff. 2.3.1 [X.] [X.]berleitung unwirksam ist. Diese - vom [X.] verkannte - [X.] der [X.] [X.]berleitung führt zur Anwendung von § 8 Ziff. 4 [X.] anstelle von Ziff. 2.3.1 [X.] [X.]berleitung.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s kann der [X.] jedoch nicht beurteilen, in welchem Umfang dem Kläger Ansprüche auf Nachzahlung rückständiger Betriebsrente für den geltend gemachten [X.]raum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Januar 2015 sowie in welcher Höhe ihm ab Februar 2015 eine - weiter gehende - monatliche Betriebsrente zusteht. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung.

Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht nach § 242 BGB zu.

I. Die Klage ist überwiegend zulässig.

1. Der Antrag zu 1. ist als Feststellungsantrag zulässig. [X.]r ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße [X.]lemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. [X.]ine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 16. Oktober 2018 - 3 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.][X.] 164, 26).

Das ist vorliegend gegeben. Der Kläger begehrt - bei zutreffendem [X.] - die Feststellung einer Verpflichtung der [X.], ihm ab Februar 2015 [X.] in der bis Juni 2014 gewährten Höhe - nämlich iHv. 1.778,00 [X.]uro brutto monatlich - [X.] Zinsen zu zahlen und damit die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der [X.].

Der Feststellungsantrag überschneidet sich teilweise mit dem [X.]. Insoweit ist er jedoch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, denn die [X.]ntscheidung über den Leistungsantrag hängt auch von der [X.]ntscheidung über den Feststellungsantrag ab. [X.]ines besonderen Feststellungsinteresses bedarf es daher nicht ([X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 24).

2. Der Antrag zu 1. ist allerdings, soweit er sich auf die Zahlung von Zinsen auf die erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung fälligen Leistungen bezieht, unzulässig.

Zwar können bei wiederkehrenden Leistungen, die wie [X.] nicht von einer Gegenleistung abhängen, gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 11. Dezember 2018 - 3 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.][X.] 164, 294). Verzugszinsen sind jedoch keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren [X.]ntstehung ungewiss ist (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 3 [X.] - Rn. 19).

Auch eine Klage nach § 259 ZPO scheidet aus. Sie kann nur erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen ([X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 17 [X.]). Anhaltspunkte, die Beklagte werde bei einer Verurteilung zur Zahlung der erhöhten Betriebsrente ihrer Zahlungspflicht in Zukunft nicht rechtzeitig nachkommen, bestehen nicht. Das bloße Bestreiten der Hauptforderung begründet noch keine solche Besorgnis.

II. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf eine - weitere - Anwendung der [X.]. Ihm steht jedoch ein [X.]anspruch nach der [X.] [X.]berleitung iVm. der [X.] sowie der [X.] zu mit der Maßgabe, dass anstelle von Ziff. 2.3.1 [X.] [X.]berleitung die Regelung in § 8 Ziff. 4 [X.] Anwendung findet.

1. Vor der Verschmelzung der [X.] mit der [X.] als Rechtsvorgängerin der [X.] war für den Versorgungsanspruch des [X.] allein die [X.] maßgeblich. Diese galt als Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]).

2. Die [X.] wurde nicht wirksam durch die [X.] abgelöst.

a) Die Verschmelzung der [X.] auf die [X.] wurde mit ihrer [X.]intragung in das Handelsregister am 17. August 1998 wirksam. Das Vermögen der [X.] ging auf die [X.] über, die [X.] erlosch (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]; vgl. [X.] 6. August 2002 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe).

Nach § 324 [X.] bleibt § 613a Abs. 1 und Abs. 4 bis Abs. 6 BGB durch die Wirkungen der [X.]intragung ua. einer Verschmelzung unberührt. Die Regelung enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 613a Abs. 1 BGB. Daher sind die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs auch bei einer Umwandlung selbstständig zu prüfen (vgl. [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 39 ).

Vorliegend hat die [X.] den Betrieb der [X.] einschließlich der dort beschäftigten Mitarbeiter übernommen, sodass auch ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB vorlag und das Arbeitsverhältnis des [X.] nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die [X.] übergegangen ist (vgl. zur Rechtsgrundverweisung in § 324 [X.] auf § 613a Abs. 1 BGB [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 39; sowie bereits [X.] 25. Mai 2000 - 8 [X.] - zu I 1 c der Gründe, [X.][X.] 95, 1; noch offengelassen [X.] 6. August 2002 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe).

b) Da der Betrieb der [X.] bis zur Umstrukturierung am 1. April 1999 und damit zum [X.]punkt seines [X.]bergangs auf die [X.] seine Identität bewahrte, galt die [X.] zunächst kollektivrechtlich unmittelbar und zwingend weiter.

Im Fall einer identitätswahrenden [X.]bertragung eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger und dessen unveränderter Fortführung durch den [X.]rwerber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen grundsätzlich unverändert normativ aufgrund des Betriebsverfassungsrechts fort, da der [X.]rwerber in die Rechtsposition des Veräußerers eintritt. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist dann nicht anwendbar (vgl. [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 37 ff.; 27. Juli 1994 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe).

c) Die [X.] ist grundsätzlich geeignet, die [X.] abzulösen.

aa) Mit der [X.] existierte bei der neuen Inhaberin des Betriebs eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum gleichen Regelungsgegenstand, nämlich der betrieblichen Altersversorgung. In so einem Fall verdrängt eine vom Gesamtbetriebsrat innerhalb seines gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung die Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte und somit grundsätzlich auch die von jenen abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, soweit es - wie hier nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] - um (teil-)-mitbestimmte Gegenstände geht (vgl. [X.] 19. März 2019 - 3 [X.] - Rn. 79; 11. Dezember 2001 - 1 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.][X.] 100, 60). Das gilt auch für diejenigen in übernommenen Betrieben (vgl. auch [X.] 27. Juni 1985 - 6 [X.] - zu 3 e der Gründe , [X.][X.] 49, 151; Hohenstatt in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] Umstrukturierung und [X.]bertragung von Unternehmen 5. Aufl. [X.] Rn. 13).

bb) Der Kläger war auch vom persönlichen Geltungsbereich der [X.], die im [X.]punkt des Betriebsübergangs unmittelbar und zwingend galt, erfasst.

Die [X.] gilt nach § 2 Ziff. 1 [X.] für alle ab dem 1. Januar 1990 „in ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] eingetretenen Mitarbeiter“. Diese Anforderung erfüllt der Kläger. § 2 Ziff. 1 [X.] erfasst auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis - wie im Fall des [X.] - infolge eines Betriebsübergangs nach dem 1. Januar 1990 auf die Beklagte übergegangen ist. Dies ergibt die Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa [X.] 23. Oktober 2018 - 1 [X.] - Rn. 26 [X.]).

(1) Der Wortlaut des § 2 Ziff. 1 [X.] legt zwar die Annahme nahe, bei den „in ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] eingetretenen Mitarbeitern“ handele es sich um solche, deren Arbeitsverhältnis neu begründet worden ist. Dies ist allerdings nicht zwingend.

(2) Systematische [X.]rwägungen sprechen jedoch gegen ein solches Verständnis. So bestimmt § 9 [X.], dass ruhegeldfähige Dienstzeiten alle [X.]en der Betriebszugehörigkeit sind, die in einem Arbeitsverhältnis zur [X.], zu einer ihrer Rechtsvorgängerinnen oder Rechtnachfolgerinnen ohne Unterbrechung verbracht wurden. Dies setzt voraus, dass auch Mitarbeiter einbezogen sind, deren Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs zur [X.] begründet wurde. Rechtsvorgängerin ist auch die [X.]. Gestützt wird diese Annahme auch dadurch, dass die Betriebsparteien diejenigen, die aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten herausgenommen werden sollten, ausdrücklich und konkret in § 2 Ziff. 2 [X.] bestimmt haben, nämlich diejenigen, die eine geringfügige oder eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben, nach anderen Versorgungszusagen der [X.] begünstigt sind oder bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

(3) Ferner ist in § 15 [X.] bestimmt, dass die Versorgungsordnung für Betriebsangehörige der [X.] gilt, die ihr Arbeitsverhältnis mit [X.] nach dem 31. Dezember 1989 begonnen haben. Das trifft auf den Kläger zu, dessen Arbeitsverhältnis zur [X.] infolge des Betriebsübergangs nach dem 31. Dezember 1989 begann.

[X.]) §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 TV [X.]berleitung stehen der Anwendung der [X.] nicht entgegen. Die dortigen Regelungen sind wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtsquellenklarheit unwirksam.

(1) Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen unterliegen dem für normative Regelungen geltenden Gebot der Rechtsquellenklarheit. Das folgt aus den [X.]rfordernissen der Rechtssicherheit, die im Schriftformgebot der § 1 Abs. 2 [X.] und § 77 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommen. [X.]s stellt sicher, dass für die [X.] die Urheberschaft eindeutig ist. [X.]rst aufgrund dessen kann beurteilt werden, wer für die Normsetzung wem gegenüber verantwortlich ist, ob sie von der Normsetzungskompetenz gedeckt und wer zu ihrer Ablösung berechtigt ist, sowie wem entsprechende Durchführungs- und [X.]inwirkungspflichten obliegen. Dieses Gebot gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die ein Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat und den [X.]inzelbetriebsräten abschließt. Hat ein [X.] unterschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Rechtsquellen zum Inhalt, muss die Frage, ob eine bestimmte Regelung eine Betriebsvereinbarung oder eine Gesamtbetriebsvereinbarung ist, in welchem Verhältnis diese Vereinbarungen zueinander stehen und wer von den [X.]n für welche Teile im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit handelt, sowohl im Interesse der [X.] als auch im Verhältnis der [X.] untereinander einer zuverlässigen Beantwortung zugänglich sein (vgl. ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 90; 15. April 2008 - 1 [X.] - Rn. 17  ff., [X.][X.] 126, 251).

(2) Diesen Anforderungen genügen die §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 TV [X.]berleitung nicht, selbst wenn man sie von den übrigen Regelungen im TV [X.]berleitung losgelöst betrachtete und als Betriebsvereinbarung einordnete. Sie wurden zwischen der Rechtsvorgängerin der [X.], deren Gesamtbetriebsrat, der [X.] und dem damaligen Betriebsrat der [X.] vor dem Betriebsübergang abgeschlossen. Zwar waren zu diesem [X.]punkt der Gesamtbetriebsrat und die [X.] für ihr Unternehmen sowie für den Betrieb der [X.] die [X.] gemeinsam mit ihrem Betriebsrat regelungsbefugt und insoweit noch trennbare Zuständigkeitsbereiche gegeben.

Allerdings sollte die Regelung für die [X.] nach dem Betriebsübergang für die [X.], zu der dann auch der Betrieb [X.] zählte, gelten. Da der Betriebsrat der [X.] aufgrund der Wahrung der Betriebsidentität bis zur Umstrukturierung am 1. April 1999 zunächst noch fortbestand, lag ab dem [X.]punkt des Betriebsübergangs ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsquellenklarheit vor. Denn eine Betriebsvereinbarung, die auf [X.] sowohl von einem örtlichen Betriebsrat als auch vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden ist, verstößt gegen den in § 50 [X.] angelegten Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Danach schließen sich die originären Zuständigkeiten der betriebsverfassungsrechtlichen Organe aus. Im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit ist entweder der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zur Regelung einer betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit zuständig (vgl. [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 90 [X.]).

[X.]) Der Ablösung steht auch nicht etwa ein unionsrechtliches Verschlechterungsverbot entgegen. [X.]in solches Verbot einer verschlechternden Ablösung durch beim [X.]rwerber geltende [X.] kann der [X.] nicht entnommen werden. [X.]twas anderes folgt auch nicht aus den [X.]ntscheidungen des Gerichtshofes der [X.]uropäischen Union in der Sache „[X.]“ ([X.]uGH 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]]) oder in der Sache „Unionen“ ([X.]uGH 6. April 2017 - [X.]/15 - [Unionen]; vgl. [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 91 ff.; 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 44 ).

d) Die Ablösung der [X.] durch die [X.] wirkt allerdings nur insoweit, als sie den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entspricht, wie sie der [X.] durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert hat.

aa) Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach kann eine ältere eine jüngere Betriebsvereinbarung grundsätzlich auch dann ablösen, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] - Rn. 20; 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - zu I 2 a der Gründe [X.], [X.][X.] 103, 187).

bb) [X.] ermöglicht allerdings nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Diese Grundsätze hat der [X.] für [X.]ingriffe in die Höhe von [X.]en durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.]  - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.][X.] 49, 57 ). Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete [X.]ingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus dynamischen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für [X.]ingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa [X.] 19. März 2019 - 3 [X.] 201/1 7 - Rn. 28 [X.]).

[X.]) Dieses vom [X.] entwickelte dreistufige Prüfungsschema gilt auch bei der Ablösung einer bisher im [X.] geltenden Betriebsvereinbarung durch eine im [X.]rwerberunternehmen bereits vorhandene Gesamtbetriebsvereinbarung im Fall eines Betriebsübergangs. Zwar tritt die beim [X.]rwerber geltende Gesamtbetriebsvereinbarung in diesen Fällen kraft Gesetzes an die Stelle der noch beim Veräußerer geltenden Betriebsvereinbarung. Das beruht auf der Regelungsmacht der Betriebsparteien auf der Unternehmensebene. Ihre rechtlichen Möglichkeiten setzen sich auch gegenüber der im übernommenen Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung durch. Sind diese Regelungsmöglichkeiten jedoch rechtlich begrenzt, gilt dies ebenfalls für die gesetzlichen Rechtsfolgen bereits geschlossener [X.]. Da die Gesamtbetriebsparteien lediglich unter Beachtung der Voraussetzungen des dreistufigen Prüfungsschemas berechtigt sind, Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung abzulösen, kann die gesetzliche Wirkung einer bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung nicht weitergehen, als es sonst bei der Ablösung gölte (zum vergleichbaren Problem bei der gesetzlichen Auswirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - [X.][X.] 91, 310).

Die identitätswahrende Aufnahme des Betriebs in das Unternehmen des [X.]rwerbers hat lediglich zur Folge, dass es für die Ablösung auf die tatsächlichen Verhältnisse beim [X.]rwerber und nicht beim Veräußerer ankommt.

[X.]) Dadurch entsteht kein Wertungswiderspruch zu § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB. Zwar wäre es systemwidrig, wenn eine Ablösung kollektiv weitergeltender Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang unter Wahrung der Betriebsidentität nur unter Beachtung der Voraussetzungen des dreistufigen Prüfungsschemas möglich wäre, jedoch Betriebsvereinbarungen, die bei einem nicht die Identität des übergehenden Betriebs wahrenden Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB im Arbeitsverhältnis weitergelten, ohne Weiteres nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ihre Wirkung verlören. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das dreistufige Prüfungsschema gilt auch bei der Anwendung von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Regelung ist dahingehend entsprechend einschränkend auszulegen, also teleologisch zu reduzieren. [X.]ine beim [X.]rwerber geltende Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung entfaltet gegenüber einer beim Veräußerer geltenden Betriebsvereinbarung nur insoweit nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ablösende Wirkung, als dies einer [X.]berprüfung nach dem dreistufigen Prüfungsschema standhält (für möglich gehalten auch von [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 75 ff.).

(1) Die teleologische Reduktion von Rechtsnormen ist dadurch gekennzeichnet, dass sie eine nach ihrem Wortlaut anzuwendende Vorschrift hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle nicht anwendet, weil Sinn und Zweck, [X.]ntstehungsgeschichte und Zusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. [X.] 27. September 2017 - 7 [X.] - Rn. 31; 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - Rn. 34 [X.], [X.][X.] 153, 102). Sie setzt voraus, dass der [X.] erfasste, dh. der gesetzlich in bestimmter Weise geregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes nach einer anderen [X.]ntscheidung verlangt als die übrigen geregelten Fälle, um [X.] zu vermeiden (vgl. [X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - aaO; 21. Februar 2013 - 2 [X.] - Rn. 20 [X.]).

(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

(a) Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die Rechte und Pflichten, die durch eine beim Veräußerer geltende Betriebsvereinbarung geregelt sind, Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer. Allerdings gilt dies nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Der Regelung in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB liegt das Ablösungsprinzip zugrunde. Rechte aus einer Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, sind vor einer Ablösung durch eine zum [X.]punkt des [X.]bergangs bereits existierende oder später in [X.] tretende Betriebsvereinbarung im [X.]rwerberbetrieb nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten. Sie sind damit nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB einer Neuregelung durch eine ablösende Betriebsvereinbarung zugänglich. Durch die Möglichkeit der Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB sollen betriebseinheitliche Arbeitsbedingungen gefördert werden. Dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers wird gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen Kollektivverträge auf individualvertraglicher Basis der Vorrang eingeräumt, wenn die neuen Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen in dem mit dem [X.]rwerber bestehenden Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gelten (vgl. [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 50 [X.]).

Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB gewährt deshalb dem [X.]rwerber dieselben Möglichkeiten, wie sie auch der Veräußerer gehabt hätte ([X.] 24. Juli 2001 - 3 [X.] 5 a der Gründe, [X.][X.] 98, 224). Sie überträgt die Grundsätze der Ablösung kollektiver Regelungen auch auf die Situation des Betriebsübergangs und auf Fallgestaltungen, bei denen beim [X.]rwerber eine kollektive Regelung nicht erst geschaffen wird, sondern im [X.]punkt des Betriebsübergangs bereits besteht.

Dagegen dient § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht dazu, gerade bei einem Betriebsübergang dem [X.]rwerber strukturell weiter gehende Möglichkeiten einzuräumen, als sie der Veräußerer gehabt hätte. Dies widerspräche dem ebenfalls in § 613a Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Prinzip der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses (vgl. [X.] 24. Juli 2001 - 3 [X.] 5 a der Gründe, [X.][X.] 98, 224). § 613a Abs. 1 BGB verfolgt das Ziel, die Rechtsstellung der Arbeitnehmer vor Verschlechterungen aus Anlass eines Betriebsübergangs weitgehend zu schützen (vgl. dazu [X.] 6. November 2007 - 1 [X.] - Rn. 37, [X.][X.] 124, 323; 13. November 2007 - 3 [X.] - Rn. 30 f., [X.][X.] 125, 1), insbesondere auch gegen den Verlust von Rechtspositionen, die sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gehabt haben ([X.] 9. April 2008 - 4 [X.]/07 - Rn. 27). Soweit der Ablösung einer kollektiven Regelung beim Veräußerer Grenzen gesetzt waren, müssen diese auch beim [X.]rwerber eingehalten werden. Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB räumt dem Ordnungsprinzip nur insoweit Vorrang vor dem Vertrauensschutz ein, wie dies nicht dazu führt, dass die Befugnisse des [X.]rwerbers - und der Betriebsparteien - größer sind als die des Veräußerers (vgl. dazu [X.] 6. November 2007 - 1 [X.] - aaO sowie 13. November 2007 - 3 [X.] - Rn. 30 f. [X.], aaO zur sog. „[X.]ber-Kreuz-Ablösung“ von Tarifverträgen durch Betriebsvereinbarungen).

(b) Besitzstand und [X.]rwartungen eines Arbeitnehmers in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung sind dabei anders zu behandeln als sonstige Besitzstände und [X.]rwartungen. Bei der betrieblichen Altersversorgung gehören zum Besitzstand des Arbeitnehmers auch die [X.]rwartungen, die durch die Versorgungsordnung begründet werden. Sie beziehen sich auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum [X.]intritt des [X.]. Denn darauf sind nach dem Verständnis des Betriebsrentengesetzes Versorgungsregeln ausgelegt (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 43 f., [X.][X.] 138, 346; [X.]. 7/1281 S. 24). Die vom Arbeitgeber zu erbringende betriebliche Altersversorgung wird als Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem [X.]rreichen der festen Altersgrenze aufgefasst, wobei typischerweise davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer erst mit [X.]rreichen des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Daraus rechtfertigt sich der Bestandsschutz auch für dienstzeitabhängige künftige - nach dem [X.] liegende - Zuwächse ([X.] 19. März 2019 - 3 [X.] - Rn. 32 f.). [X.]in reines „[X.]ntgeltprinzip“, das es rechtfertigte, für [X.]en nach dem Betriebsübergang voraussetzungslos eine Versorgungsregelung abzulösen, besteht dagegen nicht (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 43 f. [X.], aaO).

Da Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses durch § 613a Abs. 1 BGB gerade geschützt werden sollen, ist hierdurch auch das Vertrauen auf den Fortbestand einer Versorgungsregelung nach denselben Grundsätzen, wie dies für Ablösungen beim Veräußerer gilt, erfasst. Dass nach dem [X.]bergang des Arbeitsverhältnisses die beim [X.]rwerber bestehenden Umstände für die Beurteilung maßgeblich sind, bleibt davon unberührt.

(c) Für dieses [X.]rgebnis spricht auch die Gesetzesbegründung zum Arbeitsrechtlichen [X.]G-Anpassungsgesetz vom 13. August 1980 ([X.]I S. 1308), mit dem § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB eingefügt wurde. Hiernach war zwar zum einen beabsichtigt, dass nur die Betriebsvereinbarungen (oder Tarifverträge) des neuen Inhabers Anwendung finden sollen ([X.]. 8/3317 S. 7 Ziff. 2). Zum anderen ging es dem Gesetzgeber aber auch um die [X.]rhaltung von Ansprüchen bei einem Betriebsübergang ([X.]. 8/3317 S. 11 [X.]berschrift zu Nr. 4). § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - so der Gesetzgeber - stelle klar, dass gegenüber der in Satz 2 geregelten individualrechtlichen Verpflichtung die kollektivrechtlichen Verpflichtungen „wie üblich“ vorgingen ([X.]. 8/3317 S. 11 Buchst. a). Damit verweist er auf die üblichen Ablösungsmechanismen. Im Fall der Ablösung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung findet damit, soweit es um [X.]ingriffe in die Höhe von [X.]en geht, das dreistufige Prüfungsschema Anwendung. Anhaltspunkte, dass zugunsten des [X.]rwerbers [X.]rleichterungen bei der Ablösung von Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung eingeführt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Der [X.]rwerber soll somit nach dem Willen des Gesetzgebers im Fall eines Betriebsübergangs durch bei ihm bestehende oder abzuschließende Betriebsvereinbarungen auch (nur) das erreichen können, was für den Veräußerer möglich gewesen wäre.

(3) Ob diese Auslegung unionsrechtlich gefordert ist, kann offenbleiben. [X.] steht ihr jedenfalls nicht entgegen.

(a) [X.]s kann dahingestellt bleiben, ob sich aus der [X.] - Richtlinie 2001/23/[X.]G - ebenfalls eine Verpflichtung ergibt, das dreistufige Prüfungsschema anzuwenden. Sollte die hier gefundene Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB über die Anforderungen der [X.] hinausgehen, wäre dies nach deren Art. 8 gerechtfertigt. Die Regelung lässt den [X.]rlass günstigerer Regelungen für die Arbeitnehmer ausdrücklich zu.

(b) Auch Art. 16 GRC steht der gefundenen Auslegung nicht entgegen.

Diese Norm schützt die unternehmerische Freiheit. Sie ist hier anwendbar, weil die vorliegende Konstellation wegen der einschlägigen [X.] in den Anwendungsbereich des [X.]s fällt (Art. 51 Abs. 1 GRC). Art. 16 GRC ist nicht verletzt, soweit es dem [X.]rwerber möglich ist, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen, sowie die die [X.]ntwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln und die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (vgl. [X.]uGH 27. April 2017 - [X.]/15 ua. - [[X.] Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 22 f.). Das ist vorliegend gewährleistet, da das dreistufige Prüfungsschema dem Arbeitgeber ermöglicht, erforderliche Änderungen für die Zukunft vorzunehmen. Verlangt sind insoweit lediglich nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe (vgl. [X.] 10. November 2015 - 3 [X.] - Rn. 25).

(4) Damit steht zugleich fest, dass allein das Interesse des Arbeitgebers, nach einem Betriebsübergang unterschiedliche Versorgungsordnungen vereinheitlichen zu wollen, als Sachgrund für eine Verschlechterung von Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung nicht - auch nicht für [X.]ingriffe in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse - genügt. Vielmehr müssen weitere Voraussetzungen für diesen Sachgrund erfüllt sein.

Soweit den [X.]ntscheidungen des [X.]s vom 24. Juli 2001 (- 3 [X.] [X.][X.] 98, 224) und vom 29. Juli 2003 (- 3 [X.] - zu [X.] 2 b bb der Gründe) etwas anderes entnommen werden könnte, hält der [X.] hieran nicht fest.

e) Bei Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas ergibt sich vorliegend jedenfalls ein deutlicher [X.]ingriff auf der dritten Stufe, dh. bei den weiteren möglichen Zuwächsen infolge der Betriebszugehörigkeit. [X.]in sachlich-proportionaler Rechtfertigungsgrund hierfür liegt nicht vor. [X.]r ist im gesamten Verfahren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In Betracht käme allenfalls ein Vereinheitlichungsinteresse, das - wie dargelegt - für sich genommen nicht genügt. Die weiteren Voraussetzungen für diesen Sachgrund liegen nicht vor (zu den Voraussetzungen für den Fall einer Ablösung ohne Betriebsübergang vgl. [X.] 19. März 2019 - 3 [X.] - Rn. 136 f.). Insoweit ist insbesondere aufgrund der Absenkung des Versorgungsgrads von einer unzumutbaren Verschlechterung für den Kläger auszugehen (vgl. hierzu [X.] 19. März 2019 - 3 [X.] - Rn. 137 [X.]).

3. Auch die Umgestaltung der Betriebsstruktur zum 1. April 1999 hat die Wirkung der [X.] nicht beseitigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Auflösung eines Betriebs allgemein die Wirkung einer Betriebsvereinbarung beseitigen kann. Jedenfalls im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist dies wegen des dargelegten besonderen Vertrauensschutzes nur möglich, wenn eine sich dadurch ergebende Ablösung oder Beendigung der Wirkung einer Betriebsvereinbarung einer [X.]berprüfung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit standhielte. Das ist hier ausgeschlossen, weil die Umstrukturierung allenfalls zur Anwendbarkeit der [X.] führte und das nach dem Vorgesagten diesen Grundsätzen nicht entspräche.

4. Dennoch kann der Kläger seinen Anspruch nicht mehr auf die [X.] stützen. Diese wurde durch die [X.]rklärung 2000 verdrängt.

a) Die [X.]rklärung 2000 ist ein Tarifvertrag. Das ergibt die Auslegung.

aa) Tarifvertragsparteien können Tarifverträge schließen, aber auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen (vgl. [X.] 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 17; 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.][X.] 137, 45; 3. Dezember 2002 - 9 [X.] - zu [X.] 2 a [X.] (2) der Gründe, [X.][X.] 104, 55). Welche Art von Vereinbarung geschlossen ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, die sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge nach den §§ 133, 157 BGB richtet ([X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 18 [X.], aaO).

bb) Danach handelt es sich bei der [X.]rklärung 2000 um einen Tarifvertrag.

Gegen diese Annahme könnte zwar der Wortlaut der [X.]berschrift sprechen. Verwenden die Tarifvertragsparteien in ihrer Vereinbarung keine feststehenden Rechtsbegriffe wie „Tarifvertrag“, so deutet dies regelmäßig darauf hin, dass sie keinen solchen abschließen wollten (vgl. [X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.] - Rn. 27; zur umgekehrten Situation [X.] 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 18). [X.] ist dies allerdings nicht. Die [X.]inordnung einer vertraglichen [X.]inigung von Tarifvertragsparteien als Tarifvertrag ist nicht davon abhängig, dass diese ihre Vereinbarung auch tatsächlich als Tarifvertrag bezeichnen. Auch eine gemeinsame [X.]rklärung kann ein Tarifvertrag sein, wenn dies nicht dem erklärten Willen der tariffähigen Vertragspartner widerspricht, die [X.]inigung der Sache nach als Tarifvertrag anzusehen ist und die Schriftform nach § 1 Abs. 2 [X.] - wie hier - gewahrt ist (vgl. [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] - Rn. 16 [X.]).

[X.]) Der [X.]rklärung 2000 ist ein erklärter Wille der Tarifvertragsparteien, keinen Tarifvertrag abschließen zu wollen, nicht zu entnehmen. Nach Ziff. 1 Satz 1 ist es zwar nicht gelungen, ein neues Tarifwerk für die [X.] zu vereinbaren. Ausweislich Ziff. 2 ist jedoch für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung eine Teileinigung erfolgt. Insoweit haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass die Altersversorgung für die ehemaligen [X.]-Mitarbeiter gemäß den - geschlossenen, aber einmalig zu öffnenden - [X.]ordnungen der [X.] unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebszugehörigkeit für die Zukunft auf einer einheitlichen Basis erfolgen soll. Außerdem enthält auch Ziff. 1 Bestimmungen und damit eine Teileinigung der Tarifvertragsparteien, nämlich zur Behandlung von Härtefällen bei der [X.]ingruppierung. Diese - wenn auch nur zu bestimmten Punkten getroffenen - Regelungen, sprechen für den Abschluss eines Tarifvertrags. Dass auch lediglich eine Teileinigung erzielt werden könnte, ist bereits bei Abschluss des TV [X.]berleitung bedacht worden. Dies sieht § 3 Ziff. 3 Satz 1 ausdrücklich vor.

[X.]) Für das Vorliegen eines Tarifvertrags spricht weiter, dass Ziff. 2 der [X.]rklärung 2000 einen persönlichen Geltungsbereich bestimmt, nämlich die ehemaligen [X.]-Mitarbeiter der [X.].

Indem die Tarifvertragsparteien in Ziff. 2 der [X.]rklärung 2000 Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung getroffen haben, haben sie zudem Rechte und Pflichten geregelt, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses betreffen (§ 4 Abs. 1 [X.]). Hieraus folgt zugleich Sinn und Zweck der Vereinbarung. Die Tarifvertragsparteien wollten die betriebliche Altersversorgung bei der [X.] für die Zukunft einheitlich regeln und eine Gleichbehandlung der Arbeitnehmer herbeiführen. Dies war rechtssicher nur über eine normative Wirkung möglich. Beabsichtigt war die Ablösung der [X.] für die Zukunft durch die Aufnahme der ehemaligen [X.]-Mitarbeiter in die [X.]/II. Dies wird durch die Formulierung in Ziff. 2 deutlich, wonach „damit“ „sichergestellt“ wird, „dass für alle Arbeitnehmer der [X.] für die Zukunft Versorgungsansprüche auf einheitlicher Basis begründet werden“. Ansprüche begründen können die Tarifvertragsparteien aber nur, indem sie einen Tarifvertrag abschließen. Das lässt den normativen Charakter der [X.]rklärung 2000 erkennen.

Dass in Ziff. 2 Satz 1 der [X.]rklärung 2000 der Vorstand der [X.] eine [X.]rklärung abgibt, steht nicht entgegen. Darin liegt kein einseitiger Akt, weil diese [X.]rklärung in ein gemeinsam erstelltes Dokument der Tarifvertragsparteien aufgenommen wurde.

b) Der weiteren Anwendung der [X.] steht ab dem 1. Januar 2001 der Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 [X.] - ausgelöst durch die [X.]rklärung 2000 - entgegen, die die [X.] verdrängt. Materielle Bedenken gegen die ablösende Wirkung des Tarifvertrags bestehen nicht.

aa) Die [X.]rklärung 2000 löst gegenüber der [X.] die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] aus mit der Folge, dass die [X.] verdrängt wird.

(1) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Norm nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Dem Betriebsrat fehlt die Zuständigkeit für Betriebsvereinbarungen, deren Gegenstand tarifüblich oder bereits in Tarifverträgen geregelt ist. Dabei hängt die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht von der Tarifbindung des Arbeitgebers ab (vgl. ausführlich [X.] 13. März 2012 - 1 [X.] - Rn. 20 [X.]).

(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] greift die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] allerdings nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die gemäß § 87 Abs. 1 [X.] der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (vgl. [X.] 3. Dezember 1991 -  [X.] 2/90  - zu [X.] 4 der Gründe, [X.][X.] 69, 134 ; 17. Mai 2011 - 1 [X.] 473/09  - Rn. 30 , [X.][X.] 138, 68 ). Vorliegend kommt § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] - Fragen der betrieblichen Lohngestaltung - in Betracht, wobei allerdings nur eine Teilmitbestimmung besteht, da der Betriebsrat nicht darüber mitzubestimmen hat, ob eine betriebliche Altersversorgung eingeführt wird, welche finanziellen Mittel der Arbeitgeber dafür zur Verfügung stellt, welcher Personenkreis begünstigt und welche Durchführung beschritten werden soll (vgl. [X.] 27. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 31 ff., [X.][X.] 118, 326). Das Mitbestimmungsrecht setzt nach § 87 Abs. 1 [X.]ingangshalbs. [X.] seinerseits voraus, dass keine zwingende tarifliche Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist. § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] führt daher auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 [X.] zur [X.] gegenüber einer Betriebsvereinbarung, soweit dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht. [X.]twas anderes gilt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] dann, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (vgl. [X.] 13. März 2012 - 1 [X.] - Rn. 20 [X.]).

Für das [X.]ingreifen des Tarifvorrangs in § 87 Abs. 1 [X.]ingangshalbs. [X.] und dem damit verbundenen Ausschluss des Mitbestimmungsrechts ist bereits die alleinige Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ausreichend ( § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] ). Dies gilt auch, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen handelt. Das entspricht dem Zweck des [X.]ingangshalbsatzes. Dieser geht davon aus, dass eine bestehende tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht (ausführlich [X.] 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 16 ff., [X.][X.] 139, 332 ).

(3) Hiernach verdrängt die [X.]rklärung 2000 aufgrund der [X.] die [X.].

(a) Die [X.] war an die [X.]rklärung 2000 als Partei des Tarifvertrags gebunden (§ 3 Abs. 1 [X.]).

(b) Nach der tariflichen Regelung wurden im Hinblick auf die Umgestaltung der betrieblichen Altersversorgung der ehemaligen [X.]-Mitarbeiter die bereits geschlossenen [X.]ordnungen der [X.] einmalig geöffnet, um diese Arbeitnehmer entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit für die Zukunft - also im Hinblick auf den TV [X.]berleitung ab dem 1. Januar 2001 - aufzunehmen. Für vorangegangene [X.]räume im Arbeitsverhältnis trifft die [X.]rklärung keine ausdrückliche Regelung. Im Hinblick auf den TV [X.]berleitung, vor dessen Hintergrund die [X.]rklärung auszulegen ist, soll die [X.] bis zum 31. Dezember 2000 Anwendung finden. Diese zwingende tarifliche Regelung steht der vollständigen Weitergeltung der [X.] entgegen.

(4) Die [X.] [X.]berleitung war zudem darauf angelegt iVm. der [X.]rklärung 2000 die [X.] normativ wirkend - auch im Arbeitsverhältnis des [X.] - abzulösen. Die Betriebsparteien waren aufgrund der in Ziff. 2 Satz 3 der [X.]rklärung 2000 geregelten [X.] iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] zum Abschluss der [X.] [X.]berleitung berechtigt.

bb) Materielle Bedenken gegen die Ablösungswirkung der [X.]rklärung 2000 bestehen nicht.

(1) Das Drei-Stufen-Modell findet nach der Rechtsprechung des [X.]s keine Anwendung bei Ablösungen von Versorgungsordnungen durch Tarifvertrag. Insoweit ist für die Prüfung unmittelbar auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zurückzugreifen. Dies beruht auf der Tarifautonomie, die als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht daher bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und [X.]rmessensspielraum zu. Tarifverträge unterliegen deshalb keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. § 19 Abs. 1 [X.] räumt den Tarifvertragsparteien sogar die Möglichkeit ein, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 [X.] festzusetzen sowie abweichend von § 5 und § 16 [X.] Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen. Allerdings sind die Tarifvertragsparteien wie der Gesetzgeber an die aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3 GG ) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer [X.] eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, reichen sachliche Gründe aus (ausführlich [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 42 ff.). Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen ([X.] 31. Juli 2018 - 3 [X.] 731/16 - Rn. 40 [X.], [X.][X.] 163, 192).

Die Anwendung des eingeschränkten [X.] ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Inhalt, Voraussetzungen und Umfang der betrieblichen Altersversorgung tariflich geregelt wurden, also der Tarifvertrag selbst die unmittelbare Grundlage für die Rechte der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung darstellt und es keiner inhaltlichen Ausgestaltung durch eine Betriebsvereinbarung mehr bedarf (vgl. [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] 513/16 - Rn. 43 ff.).

(2) Danach halten die in der [X.]rklärung 2000 getroffenen Bestimmungen einer [X.]berprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

(a) Die Tarifvertragsparteien haben eine neue Gesamtregelung für die betriebliche Altersversorgung der ehemaligen [X.]-Mitarbeiter - und damit auch für den Kläger - getroffen. Die [X.]rklärung 2000 regelt selbst Inhalt, Voraussetzungen und Umfang der betrieblichen Altersversorgung für diese Mitarbeiter. Für die Zukunft bestimmt die tarifvertragliche Regelung die Anwendung des den Tarifvertragsparteien bekannten - je nach Betriebszugehörigkeit geltenden - Versorgungswerks [X.]/II und für die Vergangenheit die fortdauernde Anwendung der bisherigen [X.]. Lediglich [X.]inzelheiten, die sich an den Vorgaben der Tarifvertragsparteien zu orientieren haben, können in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbart werden.

(b) Die [X.]rklärung 2000 greift nicht unzulässig in die erworbenen Anwartschaften des [X.] ein.

(aa) Die tarifvertragliche Regelung führt nicht zu [X.]ingriffen in erdiente Besitzstände oder in die erdiente Dynamik. Das [X.] des [X.] bestimmt sich nach der [X.]rklärung 2000 nur für die Zukunft ab dem [X.]berleitungsstichtag 1. Januar 2001 nach den Regelungen der [X.]. Für die Vergangenheit bleibt es bei einer Berechnung nach den Regelungen der [X.] und zwar anteilig aus dem Verhältnis der vor dem 1. Januar 2001 zurückgelegten zur gesamten bis zum [X.]intritt des [X.] erreichten ruhegeldfähigen Dienstzeit. Damit sind die bisher erdienten Anwartschaften (Besitzstand und Dynamik) gewahrt. Denn zur Berechnung des Anteils der Leistung nach der [X.] sind deren Regelungen maßgeblich. Nach diesen wird zur Berechnung das [X.]ntgelt zugrunde gelegt, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand). Hierdurch wird sichergestellt, dass bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „Bemessungsentgelt“ Veränderungssperre und Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 [X.] aF, § 2a Abs. 1 [X.] nicht eingreifen. Dies gilt auch für die im Rahmen der Gesamtversorgung der [X.] anzurechnende Sozialversicherungsrente.

(bb) Die [X.]rklärung 2000 wirkt sich somit nur für die zukünftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse des [X.] verschlechternd aus. Das folgt aus der Absenkung des erreichbaren Versorgungsgrads. Das maximal mögliche Versorgungsniveau ist für den Kläger von [X.] auf [X.] reduziert worden.

([X.]) Dieser Nachteil wiegt nicht besonders schwer. Die zukünftigen Zuwächse des [X.] des [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2001 werden lediglich um [X.] gemindert. Zudem behält der Kläger insgesamt ein [X.] in Form einer Gesamtversorgung auf hohem Niveau, was diese [X.]inschränkung relativiert.

([X.]) Für diesen [X.]ingriff in die Höhe der Anwartschaft des [X.] liegt auch ein hinreichender sachlicher Grund vor. Die Tarifvertragsparteien haben den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung infolge der Verschmelzung mit der [X.] bestand ein ausreichender Anlass, die Versorgung der Mitarbeiter der [X.] neu zu regeln. Die Tarifvertragsparteien hatten insoweit auch zum Ziel, die ehemaligen Mitarbeiter der [X.] mit den Mitarbeitern der [X.] im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung für die Zukunft gleichzustellen und Versorgungsansprüche auf einheitlicher Basis zu begründen. Hierfür haben sie die bereits geschlossenen Versorgungswerke [X.] und II geöffnet, um die ehemaligen [X.]-Mitarbeiter aufzunehmen. Dies diente einem berechtigten Vereinheitlichungsinteresse. Die Versorgung wurde auch nicht auf das niedrigste Niveau im Unternehmen abgesenkt.

5. Dem Kläger steht damit eine betriebliche Altersversorgung lediglich nach den Bestimmungen der [X.] [X.]berleitung zu. Die [X.] [X.]berleitung ist wegen eines Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 [X.] in Ziff. 2.3.1 teilunwirksam mit der Folge, dass § 8 Ziff. 4 [X.] Anwendung findet.

a) Der Gesamtbetriebsrat war - entgegen der Ansicht des [X.] - für den Abschluss der [X.] [X.]berleitung zuständig.

Der Gesamtbetriebsrat war für den Abschluss der [X.] [X.]berleitung zuständig, weil es um die Änderung unternehmenseinheitlicher Versorgungsordnungen für Mitarbeiter des gesamten Unternehmens ging (vgl. dazu [X.] 21. Januar 2003 - 3 [X.] - zu [X.] 1 und 2 der Gründe [X.]; zur vergleichbaren Problematik auf Konzernebene [X.] 11. Dezember 2018 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.][X.] 164, 261). Zudem handelte es sich bei den - einmalig - geöffneten Versorgungssystemen der [X.] und II um [X.], die (ab dem 1. Januar 2001) im gesamten Unternehmen der [X.] Anwendung finden sollten. Auf [X.] hätte eine Änderung bzw. [X.]rgänzung der [X.] und II daher nicht geregelt werden können (vgl. dazu [X.] 1. August 2001 - 4 [X.] 82/00 - zu I 5 c der Gründe, [X.][X.] 98, 314).

b) § 77 Abs. 3 [X.] steht der [X.] [X.]berleitung lediglich hinsichtlich Ziff. 2.3.1 entgegen.

aa) Die Betriebsparteien waren nach dem Vorgesagten aufgrund der [X.] iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] in Ziff. 2 Satz 3 der [X.]rklärung 2000 im Rahmen der Vorgabe, nähere [X.]inzelheiten zu regeln, zum Abschluss der [X.] [X.]berleitung berechtigt.

bb) Sie haben jedoch den ihnen von den Tarifvertragsparteien überlassenen Gestaltungsspielraum in Ziff. 2.3.1 [X.] [X.]berleitung durch die Regelungen zur Anrechnung der gesetzlichen Rente überschritten mit der Folge, dass diese unwirksam ist. Diese [X.] von Ziff. 2.3.1 lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen der [X.] [X.]berleitung unberührt.

(1) Haben die Tarifvertragsparteien abschließende und zwingende Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung und deren Verteilung getroffen und den Betriebsparteien Maßgaben für die Gestaltung vorgegeben, sind die Betriebsparteien hieran gebunden. Denn § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] führt - wie dargelegt - auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 [X.] zur Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, soweit dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht. Verstoßen die Betriebsparteien gegen bestehende tarifliche Regelungen, indem sie hiervon abweichende Bestimmungen vereinbaren, sind diese unwirksam (vgl. zur Situation eines [X.]inigungsstellenspruchs [X.] 9. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 18).

(2) Die Tarifvertragsparteien haben in der [X.]rklärung 2000 verbindliche Vorgaben für die betriebliche Altersversorgung der ehemaligen [X.]-Mitarbeiter getroffen. Für die Zukunft sollte sich diese nach den einmalig geöffneten Versorgungsordnungen [X.]/II richten und für die Vergangenheit nach der [X.].

Die Tarifvertragsparteien haben in Ziff. 2 Satz 3 der [X.]rklärung 2000 die Betriebsparteien jedoch nicht ermächtigt, von ihrer Vereinbarung abweichende Regelungen zu treffen. Diese waren lediglich befugt, im [X.]inklang mit der [X.]rklärung 2000 „[X.]inzelheiten“ zu regeln, dh. die Umsetzung der Integration der ehemaligen [X.]-Mitarbeiter in die geschlossenen [X.]-[X.]ordnungen vorzunehmen. Hätten die Tarifvertragsparteien eine weiter gehende Regelungsbefugnis einräumen wollen, hätte sich aus der [X.]rklärung 2000 hinreichend klar ergeben müssen, dass die Betriebsparteien die in dem Tarifvertrag für die Zukunft geregelte Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung abändern durften (vgl. [X.] 12. März 2019 - 1 [X.] 307/17 - Rn. 38). Hieran fehlt es vorliegend.

(3) Ziff. 2.3.1 [X.] [X.]berleitung verstößt gegen die Vorgabe der [X.]rklärung 2000, eine betriebliche Altersversorgung auf einer einheitlichen Basis zu schaffen und insoweit eine Gleichbehandlung für die Zukunft, dh. ab dem [X.]berleitungsstichtag 1. Januar 2001, herbeizuführen. Ziff. 2.3.1 [X.] [X.]berleitung beinhaltet eine nur modifizierte [X.]bernahme der [X.]-[X.]regelungen, indem eine andere Anrechnungsregelung für die gesetzliche Rente geschaffen wurde, die von der Bestimmung in der für den Kläger geltenden [X.] (§ 8 Ziff. 4 [X.]) abweicht. Dabei bewirkt Ziff. 2.3.1 [X.] [X.]berleitung gegenüber der Regelung in § 8 Ziff. 4 [X.] eine Verschlechterung, weil eine höhere gesetzliche Rente angerechnet wird, nämlich eine fiktive Rente nach dem Recht vor dem [X.] 1992 und nicht die tatsächlich gezahlte. Dies führt zu einer strukturellen Verschlechterung für alle von der [X.]berleitung betroffenen Arbeitnehmer - somit auch für den Kläger - und stellt damit keine „[X.]inzelheit“ iSd. Ziff. 2 Satz 3 der [X.]rklärung 2000 dar.

c) Dieser Verstoß hat zur Folge, dass Ziff. 2.3.1 [X.] [X.]berleitung unwirksam ist. Das führt zur [X.] der [X.] [X.]berleitung, nicht jedoch zu ihrer Gesamtnichtigkeit.

aa) Die [X.] einer Betriebsvereinbarung hat die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen nur dann zur Folge, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (vgl. [X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] 435/13 - Rn. 20 [X.]).

bb) Danach ist die [X.] [X.]berleitung nicht insgesamt unwirksam. Sie bildet auch ohne die Anrechnungsregelung in Ziff. 2.3.1 eine in sich geschlossene und praktikable Regelung zur betrieblichen Altersversorgung der übernommenen [X.]-Mitarbeiter. Nach Ziff. 2.2 [X.] [X.]berleitung werden bei [X.]intritt des [X.] zunächst unter Berücksichtigung sämtlicher vor und ab dem [X.]berleitungsstichtag zusammenhängend verbrachten ruhegeldfähigen Dienstzeiten die Versorgungsleistungen jeweils auf Grundlage des [X.]- und des [X.]-Versorgungsrechts ermittelt. Ziff. 2.3.1 [X.] [X.]berleitung enthält lediglich die Modifizierung gegenüber der eigentlichen Anrechnungsregelung der [X.]. Ist Ziff. 2.3.1 [X.] [X.]berleitung unwirksam, führt die allgemeine Regelung in Ziff. 2.2 [X.] [X.]berleitung zur Anwendung der maßgeblichen Bestimmung in § 8 Ziff. 4 [X.].

d) Weitere rechtliche Bedenken gegen einzelne Vorschriften der [X.] [X.]berleitung bestehen nicht. Die Anrechnungsregelung in Ziff. 2.4.1 [X.] [X.]berleitung, die für die Vergangenheit die Anrechnungsbestimmung in § 8 Ziff. 7 [X.] modifiziert, beinhaltet keine Verschlechterung gegenüber dieser Regelung. Vielmehr sind beide [X.] qualitativ gleichwertig.

Nach § 8 Ziff. 7 [X.] erfolgt die [X.]rmittlung der anzurechnenden fiktiven Rente entsprechend dem Rentenrecht bis zum 31. Dezember 1990 auf der Grundlage der tatsächlich nach dem alten Recht zu ermittelnden Rente. Die [X.]rmittlung der Veränderung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt nach Ziff. 2.4.1 iVm. Ziff. 2.3.1 [X.] [X.]berleitung dagegen auf Basis der nach dem jeweiligen steuerlichen Näherungsverfahren ermittelten Renten. Allerdings wird mit Hilfe der Näherungsverfahren nicht die individuelle Rente berechnet, sondern nur die Veränderung des Leistungsniveaus. Anhand des sich ergebenden Verhältniswerts wird zwar die jeweilige Rente auf das Niveau zum 31. Dezember 1990 hochgerechnet. Basis hierfür ist aber der tatsächliche Zahlbetrag gemäß dem [X.] des Arbeitnehmers im Versorgungsfall. Damit wird das Verfahren vereinfacht, ohne dass qualitativ eine Veränderung stattfindet. Sollten Ungenauigkeiten zulasten der Betriebsrentner gehen, wäre dies noch von der tariflichen Öffnungsklausel gedeckt und stellte auch keinen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßenden [X.]ingriff in bestehende Besitzstände und [X.]rwartungen dar. Davon gehen auch die Parteien des Verfahrens übereinstimmend aus.

III. Weiter gehende Ansprüche des [X.] nach § 242 BGB auf Zahlung des [X.] in der bis zum Juni 2014 gezahlten Höhe bestehen nicht. Die Zurückverweisung ist daher nicht entbehrlich (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Soweit sich der Kläger auf einen Verstoß gegen [X.] beruft und insoweit auf Umstände vor Abschluss des [X.] abstellt, die das [X.] nicht gewürdigt hätte, führt das nicht zum [X.]rfolg seiner Revision. Denn auch unter Berücksichtigung solcher Umstände, namentlich die Berechnung eines [X.] vor Abschluss des [X.], hat die Beklagte keinen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Kläger geschaffen, das [X.] unter allen Umständen tatsächlich in der berechneten Höhe zahlen zu wollen. Anhaltspunkte, dass die Beklagte eine [X.]berprüfung ihrer Berechnung - insbesondere unabhängig von den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften - bei [X.]intritt des [X.] oder auch später nicht vornehmen würde, hat der Kläger nicht vorgetragen. Bei ihm konnte daher kein schützenswertes Vertrauen entstehen, dass die Berechnung eines [X.] vor Abschluss eines [X.] richtig und verbindlich ist.

Soweit der Kläger im Rahmen der Revision vorträgt, für ihn sei die Fehlerhaftigkeit der Berechnung des [X.] nicht erkennbar gewesen, folgt daraus noch kein widersprüchliches Verhalten der [X.].

IV. [X.] ist nicht zur [X.]ndentscheidung reif. Das [X.] wird aufzuklären haben, welche Anrechnungsbeträge sich im Hinblick auf die gesetzliche Sozialversicherungsrente ergeben, wenn § 8 Ziff. 4 [X.] anstelle von Ziff. 2.3.1 [X.] [X.]berleitung anzuwenden ist, und in welcher Höhe dem Kläger hiernach ein [X.] zusteht. Zu berücksichtigen sind dabei die bereits erfolgten [X.] seit Beginn des Bezugs des [X.].

V. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Wemheuer    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Schmalz    

        

    S. [X.]    

                 

Meta

3 AZR 429/18

22.10.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 18. November 2016, Az: 6 Ca 67/15 B, Urteil

§ 613a Abs 1 S 2 BGB, § 613a Abs 1 S 3 BGB, § 50 BetrVG, BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 AZR 429/18 (REWIS RS 2019, 2422)

Papier­fundstellen: WM2020,427 REWIS RS 2019, 2422

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