Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2020, Az. XI ZB 21/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1958

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Gegenstand

Haftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrags; Gegenstand des Kapitalanlegermusterverfahrens


Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 1. November 2019 sowie der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 24. Januar 2019 aufgehoben.

Es wird die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich ihrer Beteiligung an der [X.] (künftig: [X.]) auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Nach Beratung durch einen Mitarbeiter der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) zeichnete die Klägerin am 12. September 2007 über einen Treuhänder eine Beteiligung an der [X.] in Höhe von 30.000 [X.] zuzüglich eines Agios in Höhe von 5%. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beratung der Verkaufsprospekt zugrunde lag. Die Klägerin, die meint, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein, behauptet, dies sei nicht der Fall gewesen, während die Beklagte geltend macht, sie habe den Verkaufsprospekt so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, dass sich die Klägerin anhand des Verkaufsprospekts habe informieren können. Die Klägerin erhielt Ausschüttungen der [X.].

3

Am 8. September 2017 stellte die Klägerin bei dem [X.] der privaten Banken einen Schlichtungsantrag, dessen Bekanntgabe der [X.] am 19. September 2017 veranlasste. In das Feld "Angaben zur Streitigkeit" trug sie ein: "Schadensersatz i.H.v. [X.] 31.500,00". Aufgefordert, die Streitigkeit zu schildern, die ihrem Schlichtungsantrag zugrunde liege, führte die Klägerin aus:

"Es fand eine Falschberatung hinsichtlich der [X.]         (jetzt [X.]) in [X.]     statt. Meine Mandantin wollte sich für eine altersgerechte Altersversorgung absichern. Dafür hat sie mit Datum vom [handschriftlich korrigiert] 12.09.2007 auf Empfehlung der seinerzeitigen [X.]        (jetzt [X.]), Berater: [X.], den Fonds für die [X.]. [X.] 30.000,00 [X.] [X.]. [X.] 1.500,00, also insgesamt [X.] 31.500,00 gezeichnet. Auf eine Kick-Back-Provision sowie auf ein Ausfallrisiko wurde sie nicht hingewiesen.

Sie begehrt Schadensersatz abzgl. erhaltener Zahlungen".

4

Die Beklagte ließ sich auf das Schlichtungsverfahren ein, bestritt aber das Vorbringen der Klägerin. Der [X.] entschied unter dem 19. Dezember 2017, von einer Schlichtung werde wegen Beweisbedürftigkeit abgesehen.

5

Die Klägerin hat mit ihrer am 28. März 2018 anhängig gemachten und am 22. Mai 2018 zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 46.305 € ([X.] 31.500) "abzüglich durch die Beklagte gezahlter Ausschüttungen in Höhe von 3.820,17 €, also einen Gesamtbetrag in Höhe von 42.484,83 €" nebst [X.] um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung und Zinsen in gestaffelter Höhe zu bezahlen. Das [X.] hat das Verfahren im Hinblick auf den im Klageregister bekannt gemachten Vorlagebeschluss des [X.]s Berlin vom 29. März 2016 zum Aktenzeichen 4 OH 2/15 gemäß § 8 [X.] ausgesetzt. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 31. Januar 2019 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen den Aussetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. März 2019 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat das [X.] durch [X.] vom 17. September 2019 zum Aktenzeichen 4 [X.]/16 einen Teil der "[X.]" zurückgewiesen und festgestellt, die "[X.]" seien im Übrigen gegenstandslos. Gegen den [X.] ist Rechtsbeschwerde zum [X.] eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 1. November 2019 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist zulässig und begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens.

7

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ([X.], 547 ff.) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

8

Die zulässige Beschwerde sei in der Sache nicht begründet. Der Anwendungsbereich des [X.] sei eröffnet. Das [X.] sei anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber geltend gemacht werde. Jedenfalls nach dem - bestrittenen - Vortrag der Beklagten sei die Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin aufgrund einer Beratung unter Verwendung und rechtzeitiger Übergabe des Verkaufsprospekts für die streitgegenständliche Anlage erfolgt, so dass sich hieraus wegen der von der Klägerin geltend gemachten Fehlerhaftigkeit dieses Prospekts ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber ergeben könne. Dass die Klägerin demgegenüber die [X.] bestreite und zur Stützung ihres [X.]s behaupte, sie sei im [X.] nicht zutreffend aufgeklärt worden, begründe dagegen keinen tauglichen Gegenstand des [X.]. Dass neben der hier von der Beklagten eingeführten Verwendung des Prospekts die Klägerin ihren Anspruch auch auf eine Anspruchsbegründung stütze, der keine im Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde lägen, führe aber nicht dazu, dass der [X.] insgesamt aus dem Anwendungsbereich des [X.] falle.

9

Der Rechtsstreit sei nicht bereits ohne Rückgriff auf die [X.] des [X.] entscheidungsreif. Es fehle an Vorbringen dazu, dass bzw. wann die Klägerin Kenntnis von den ihren geltend gemachten Ansprüchen zugrundeliegenden Beratungspflichtverletzungen erlangt habe bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, so dass die geltend gemachten Ansprüche nicht wegen Ablaufs der dreijährigen Regelverjährungsfrist verjährt seien. Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin sei auch nicht aufgrund des Ablaufs der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Höchstfrist eingetreten. Da mit dem Schlichtungsantrag vom 8. September 2017 der Lauf der Verjährung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des Schlichtungsverfahrens am 19. Dezember 2017 gehemmt gewesen sei, sei die Verjährungsfrist, die mit der Zeichnung der Anlage am 12. September 2007 zu laufen begonnen habe, bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Schlichtungsantrag der Klägerin vom 8. September 2017 bestimmt genug gewesen, um die verjährungshemmende Wirkung zu entfalten. Bereits der Schlichtungsantrag habe den geltend gemachten Anspruch hinreichend individualisiert. Auch wenn die Klägerin die genaue Höhe der Ausschüttungen, deren Anrechnung sie sich habe gefallen lassen wollen, nicht angegeben habe, sei die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die Beklagte und den [X.] wenigstens im Groben abschätzbar gewesen. Die Klägerin habe jedenfalls den Höchstbetrag von 31.500 [X.] beziffert angegeben und keine der Höhe nach offenen weiteren Schadenspositionen wie einen entgangenen Gewinn oder Aufwendungen für Zins- und Tilgungsleistungen bei fremdfinanzierten Anlagen geltend gemacht. Soweit der [X.] auch die fehlende Angabe der Höhe von Ausschüttungen als einen Faktor benannt habe, der in den von ihm zu entscheidenden Fällen zur fehlenden Abschätzbarkeit des geltend gemachten Anspruchs dem Umfang nach geführt habe, sei dieser Umstand nur als einer neben weiteren, die Abschätzung des geltend gemachten Schadensersatzes hindernden Umständen genannt worden. Ausschüttungen wirkten sich aber lediglich reduzierend auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs aus. Da die Angabe der Höhe von Ausschüttungen damit den geltend gemachten Anspruch hinsichtlich des [X.] unberührt lasse und der Schadensersatzanspruch laufenden Entwicklungen im Falle weiterer Ausschüttungen unterliege, könne das Fehlen allein dieser Angabe nicht dazu führen, die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zu verneinen.

Der Aussetzungsbeschluss sei auch nicht im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aufzuheben, weil eine Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur dann in Betracht komme, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO gebildet habe, dass es auf die [X.] nach dem Vorlagebeschluss für den Ausgang des Rechtsstreits ankommen werde.

Ob die Entscheidung des Rechtsstreits tatsächlich von den [X.]n abhänge, sei ohne Beweisaufnahme nicht festzustellen: Nach dem Vorbringen der Klägerin sei sie ohne Verwendung des Verkaufsprospekts beraten worden, so dass für die geltend gemachte Pflichtverletzung im Beratungsvertrag die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts unerheblich sei. Nach dem Vortrag der Beklagten habe dagegen die Beratung anhand und unter rechtzeitiger Übergabe des Verkaufsprospekts stattgefunden. Erst nach der - bisher noch nicht geschehenen - Vernehmung der zur Beratungssituation angebotenen Zeugen sowie der Anhörung der Klägerin werde sich das [X.] die erforderliche Überzeugung bilden können, dass es auf die [X.] nach dem Vorlagebeschluss für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen werde.

In der besonderen Konstellation des vorliegenden Falls führe das Fehlen der positiven Feststellung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits tatsächlich von den [X.]n abhänge, dennoch nicht zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung, da das Zuwarten auf den rechtskräftigen Abschluss des [X.] hier nicht dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes widerspreche. Der [X.] lege seiner Annahme, dass es auf eine konkrete Abhängigkeit der Entscheidung von den [X.]n ankomme, die Erwägung zugrunde, dass es dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten sei, wenn sein individueller Rechtsstreit ausgesetzt werde und er unabsehbare [X.] auf das Ergebnis des oft jahrelang dauernden [X.] warten müsse, obwohl nicht feststehe, dass es auf den Ausgang des [X.] in seinem Prozess tatsächlich ankomme. Dieser Gedanke gebiete aber jedenfalls keinen Schutz derjenigen Partei, nach deren tatsächlichem Vorbringen eine Abhängigkeit bestehe. Daher sei, da die Beklagte die Verwendung der öffentlichen Kapitalmarktinformationen bei der Beratung der Klägerin behauptet habe und es demnach nach ihrem eigenen Vortrag auf die im Musterverfahren zu beurteilende Fehlerhaftigkeit des Prospekts ankomme, sie nicht in ihrem Interesse an der [X.] beeinträchtigt. Da auch die Klägerin, nach deren Vortrag der Verkaufsprospekt ihrer Beratung nicht zugrunde gelegen habe, der Aussetzung des Verfahrens nicht entgegengetreten sei und sie im Beschwerdeverfahren die Aussetzungsentscheidung verteidigt habe, sei auch zu ihrem Schutz die Aufhebung des [X.] nicht geboten.

2. Diese Ausführungen halten einer Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, der Rechtsstreit sei aufgrund des erreichten [X.] noch nicht entscheidungsreif. Die Hauptforderung ist nicht wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt. [X.] der Klägerin vom 8. September 2017 genügte den Anforderungen an die notwendige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, so dass der Ablauf der Verjährung gehemmt war und vor Ende der Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Klägerin den Ablauf der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB weiter hemmen konnte.

aa) [X.] hat in [X.] regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte [X.] zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Schlichtungsstelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Antrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten ([X.], Urteile vom 18. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 206, 41 Rn. 25, vom 20. August 2015 - [X.], [X.], 1807 Rn. 18, vom 3. September 2015 - [X.], juris Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - [X.], [X.], 2181 Rn. 17; [X.], Beschlüsse vom 13. August 2015 - [X.], [X.], 527 Rn. 3 und vom 4. Februar 2016 - [X.], juris Rn. 3). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2015, aaO).

bb) [X.] vom 8. September 2017 entsprach diesen Anforderungen. Er nannte den Namen und die Anschrift der Klägerin, die [X.] und die Höhe der Einlage (zuzüglich 5% Agio) sowie zwei angebliche Beratungsfehler. Er erwähnte den Namen des Beraters und den [X.]punkt der Zeichnung. Auch das [X.] war noch hinreichend angegeben. Die Obergrenze einer Inanspruchnahme der Beklagten war mit der Zeichnungssumme einschließlich des Agios betragsscharf genannt. Lediglich bei den Ausschüttungen, die sich die Klägerin anrechnen lassen wollte, fehlte eine konkrete Bezifferung. Sonstige Schadenspositionen - etwa ein entgangener Gewinn oder sonstige Schäden, z.[X.] ein Schaden aus Darlehensfinanzierung oder wegen einer Inanspruchnahme der Klägerin durch den Steuerfiskus - waren nicht Gegenstand des Schlichtungsantrags. Gleichzeitig war durch die [X.] klar, die Klägerin beanspruche den vollständigen Zeichnungsschaden und nicht nur einen [X.] etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs war damit für die Beklagte und für den [X.] aus dem Schlichtungsantrag, was ausreicht, wenigstens im Groben einzuschätzen.

b) Das Beschwerdegericht ist aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Anwendungsbereich des [X.] sei eröffnet.

aa) In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 [X.] unzulässig ist, wenn die geltend gemachten [X.] nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 [X.] in den Anwendungsbereich des [X.] fallen (Senatsbeschluss vom 30. April 2019 - [X.], [X.]Z 222, 15 Rn. 14 mwN). Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnte. Der Erfahrungssatz, dass etwaige [X.] auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich werden können, wenn der Kapitalanleger den Prospekt zwar nicht selbst erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlageberater als Arbeitsgrundlage für das mit dem [X.] geführte Gespräch gedient hat, ändert nichts daran, dass in diesen Fallkonstellationen allein die mündliche Beratung maßgebend bleibt (Senatsbeschluss vom 30. April 2019, aaO Rn. 17).

bb) Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Prospekt der Klägerin vor ihrer Anlageentscheidung übergeben worden ist. Feststellungen dazu sind nicht getroffen. Die gegebenenfalls durch Beweisaufnahme zu klärende Frage ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aussetzung.

c) Das Beschwerdegericht hat darüber hinaus verkannt, dass eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] überhaupt nur dann in Betracht käme, wenn feststünde, dass dem Klagebegehren nicht bereits deshalb stattzugeben ist, weil die Beklagte - wie von der Klägerin vorgetragen - ihre Beratungspflichten durch unzutreffende Angaben über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen verletzt hat.

Werden Beratungspflichtverletzungen geltend gemacht, die keinen Bezug zu einer veröffentlichten Kapitalmarktinformation haben, können diese nicht Gegenstand eines [X.] sein (Senatsbeschluss vom 30. April 2019 - [X.], [X.]Z 222, 15 Rn. 33). Das gilt hier für den Vorwurf einer unabhängig von den Angaben im Verkaufsprospekt erfolgten Fehlinformation über Rückvergütungen. An der in der Klageschrift in Bezug genommenen Stelle im Verkaufsprospekt (dort [X.], rechte Spalte, drittletzter und vorletzter Absatz) findet sich lediglich der nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 20 ff.) ungenügende Hinweis, die "[X.]", die für die Vermittlung des [X.] eine Gesamtvergütung von 12% des vermittelten [X.] inklusive etwaiger Umsatzsteuer erhalten sollte, sei "berechtigt, mit der Platzierung des [X.] zu beauftragen und bis zu 100 Prozent dieser Vermittlungsprovision an die [X.] weiterzugeben". Die Klägerin hat ihr Klagebegehren unter anderem darauf gestützt, "die Beklagte" habe "Rückvergütungen in Höhe von 12% der Anlagesumme erhalten". Damit hat die Klägerin den Vorwurf einer unabhängig von den Angaben im Verkaufsprospekt erfolgten Fehlinformation über Rückvergütungen erhoben.

III.

Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich in der Sache selbst, § 577 Abs. 5 Satz 1, § 563 Abs. 3 ZPO.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Senatsbeschluss vom 30. April 2019 - [X.], [X.]Z 222, 15 Rn. 36). Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits bemessen (Senatsbeschluss vom 30. April 2019, aaO Rn. 37).

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Menges

        

Dauber     

        

Schild von Spannenberg     

        

Meta

XI ZB 21/19

28.07.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1. November 2019, Az: 1 W 12/19, Beschluss

§ 204 Abs 1 Nr 4 BGB, § 8 Abs 1 S 1 KapMuG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2020, Az. XI ZB 21/19 (REWIS RS 2020, 1958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1958

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