Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021, Az. XI ZB 31/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1955

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kapitalanleger-Musterverfahren: Wirkungen allgemeiner Ausführungen es vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens


Leitsatz

Allgemeine Ausführungen des vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand der Ausgangsverfahren sind nicht geeignet, die von diesem mit der Aufnahme eines Feststellungsziels in den Vorlagebeschluss bejahte Entscheidungserheblichkeit für das zu Grunde liegende Verfahren und die Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten zu widerlegen oder einzugrenzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 282).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Musterentscheid des [X.] vom 17. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 bis 4 tragen die [X.] und die auf ihrer Seite [X.] zu 1 bis 49 wie folgt:

Musterklägerin                      

1,4 % 

Beigetretene zu 1

1,2 % 

Beigetretener zu 2

1,1 % 

Beigetretene zu 3

1,2 % 

Beigetretener zu 4

1,2 % 

Beigetretener zu 5

3,4 % 

Beigetretener zu 6

3,4 % 

Beigetretener zu 7

4,4 % 

Beigetretener zu 8

1,8 % 

Beigetretene zu 9

1,2 % 

Beigetretene zu 10

1,9 % 

Beigetretene zu 11

1,3 % 

Beigetretener zu 12

3,8 % 

Beigetretene zu 13

1,3 % 

Beigetretener zu 14

4,7 % 

Beigetretener zu 15

1,2 % 

Beigetretene zu 16

1,7 % 

Beigetretener zu 17

1,3 % 

Beigetretener zu 18

1,2 % 

Beigetretene zu 19

1,9 % 

Beigetretener zu 20

1,9 % 

Beigetretene zu 21

3,1 % 

Beigetretener zu 22

1,3 % 

Beigetretener zu 23

3,7 % 

Beigetretener zu 24

1,4 % 

Beigetretener zu 25

2,5 % 

Beigetretener zu 26

2,2 % 

Beigetretene zu 27

4,5 % 

Beigetretener zu 28

1,3 % 

Beigetretener zu 29

1,2 % 

Beigetretener zu 30

1,2 % 

Beigetretene zu 31

1,2 % 

Beigetretener zu 32

3,4 % 

Beigetretener zu 33

1,4 % 

Beigetretene zu 34

1,1 % 

Beigetretene zu 35

4,3 % 

Beigetretener zu 36

6,1 % 

Beigetretene zu 37

1,7 % 

Beigetretene zu 38

1,3 % 

Beigetretener zu 39

1,7 % 

Beigetretener zu 40

1,2 % 

Beigetretene zu 41

1,3 % 

Beigetretener zu 42

1,1 % 

Beigetretener zu 43

1,3 % 

Beigetretener zu 44

1,3 % 

Beigetretene zu 45

1,3 % 

Beigetretener zu 46

1,3 % 

Beigetretener zu 47

1,1 % 

Beigetretener zu 48

1,9 % 

Beigetretene zu 49

1,1 %.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die [X.] und die [X.] zu 1 bis 49 jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis 6,25 Mio. € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten der [X.] und der [X.] zu 1 bis 49 auf 1.179.977,67 €, für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 2 auf bis 3,9 Mio. €, für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 3 auf bis 2,15 Mio. € sowie für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 4 auf bis 170.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] über die Unrichtig[X.]eit des Ver[X.]aufsprospe[X.]ts der "[X.]" ([X.]ünftig: [X.]).

2

Gesellschaftszwec[X.] der [X.] war der unmittelbare oder mittelbare Erwerb und die Errichtung bzw. bauliche Veränderung, das langfristige Halten, die Verwaltung, die langfristige Vermietung und ggf. anschließende Veräußerung des mit einem [X.]ürogebäude "[X.]     " und einem weiteren für Vermietungszwec[X.]e genutzten Gebäude bebauten Grundstüc[X.]s   [X.]  / 2 [X.].   S.   in L.    . Einem unmittelbaren Immobilienerwerb sollte die [X.]eteiligung an einer Obje[X.]tgesellschaft gleichstehen, deren Gegenstand die Investition in diesem Sinne war oder die die Geschäftsführung in einer "immobilienhaltenden Gesellschaft" ausübte. Das [X.] sollte sich auf insgesamt 156.300.000 [X.] belaufen. Die [X.] sollte aus den Mieteinnahmen Ein[X.]ünfte erzielen, die in Form regelmäßiger Ausschüttungen an die unmittelbar oder mittelbar über eine Treuhand[X.]ommanditistin beteiligten Anleger weiterfließen sollten. Nach Ablauf einer Haltedauer von zwölf Jahren war der Ver[X.]auf der Immobilie bzw. der unmittelbare oder mittelbare Ver[X.]auf der Anteile an der Obje[X.]tgesellschaft beabsichtigt.

3

Als "wirtschaftliche Eigentümerin" des [X.] fungierte die  [X.]  ([X.].     ) L.P. ([X.]ünftig: Obje[X.]tgesellschaft). Gesellschafter der Obje[X.]tgesellschaft waren bzw. wurden die   [X.]  L.P. mit Sitz in S.      ([X.]ünftig: Holdinggesellschaft) und die   [X.]  M.       L.P. Inc. mit Sitz auf [X.]([X.]ünftig: Verwaltungsgesellschaft). Die [X.] war jeweils [X.]napp zur Hälfte an der Holdinggesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft beteiligt. Ebenfalls [X.]napp zur Hälfte an der Holdinggesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft beteiligt war der "[X.]" [X.] ([X.]ünftig: [X.]).

4

Zum Zwec[X.]e des Erwerbs der Fondsimmobilie durch die Obje[X.]tgesellschaft als En[X.]elgesellschaft der [X.] wurden von 9.123 Anlegern insgesamt 157.740.665 [X.] an Eigen[X.]apital eingeworben. Daneben wurde der Erwerb der Fondsimmobilie mit Kreditmitteln fremdfinanziert, für die die Fondsimmobilie nach [X.] Sachrecht als Sicherheit diente.

5

Der Vertrieb der Anteile an der [X.] erfolgte auf der Grundlage eines am 20. Juli 2007 aufgestellten Ver[X.]aufsprospe[X.]ts, für dessen Inhalt die [X.] als Herausgeberin die Verantwortung übernahm. Die Rechtsvorgängerin der [X.] zu 4 (vormals [X.] und später [X.], [X.]ünftig einheitlich: Musterbe[X.]lagte zu 4) fungierte neben der [X.] als Gründungsgesellschafterin, "Geschäftsführende Kommanditistin" und Treuhand[X.]ommanditistin. Weitere Musterbe[X.]lagte sind [X.]an[X.]en und waren mit dem Vertrieb der Anteile an der [X.] befasst.

6

In dem Ver[X.]aufsprospe[X.]t fanden sich zu den "[X.]esonderen Risi[X.]en aus der [X.]" ([X.] [X.]. a) auf Seite 31 unter anderem folgende Ausführungen:

"4. Anlagepoliti[X.]

Die [X.] hat weiterhin mit dem [X.] [X.]eine Abstimmung hinsichtlich einer zeitlichen [X.]efristung der Investition getroffen und verfügt über [X.]eine Informationen über die mittel- und langfristige Investmentpoliti[X.] des [X.]. Ebenso liegen [X.]eine Informationen über die vertrags- oder gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung des [X.]s und der Anlagepoliti[X.] der [X.] vor. Es besteht deshalb das Risi[X.]o, dass während des [X.]estehens der [X.] sowohl der [X.] seine [X.]eteiligung veräußert und es daher zu einem Wechsel des [X.] [X.]ommt als auch der [X.] (Treuhand-/Verwaltungsgesellschaft des [X.]) als zivilrechtlicher Eigentümer und Verwalter des [X.] des T.   S.     [X.] ausgetauscht wird. Dies [X.]ann [X.]ünftige Abstimmungen über die Verwaltung, das Fortführen und die [X.]eendigung der Investition erschweren […]".

7

Näheres zum [X.] verlautbarte der Ver[X.]aufsprospe[X.]t auf den Seiten 87, 137 und 183 wie folgt:

"Der Erwerb der Immobilie ‚T.  [X.]     ‘ ist im Rahmen eines paritätischen [X.] gemeinsam mit einem Co-Investor durch [X.]eteiligung der [X.] (im Ergebnis 49,999 Prozent [X.]eteiligung), einem [X.] mit Sitz auf der [X.] [X.] , und S.     [X.]    P.        Limited (im Ergebnis 0,001 Prozent [X.]eteiligung), ebenfalls mit Sitz auf [X.], an der Holdinggesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft erfolgt.

[…]

[…] [X.], ebenfalls mit einer hälftigen mittelbaren [X.]eteiligung an der Obje[X.]tgesellschaft, ist [X.], ein nach dem Recht des Staates [X.]errichteter [X.] […]. [X.] werden im [X.] Rechts[X.]reis häufig als Investitionsvehi[X.]el verwendet, um die dahinter stehenden Personen von einer dire[X.]ten Haftung abzuschirmen. […]

[…]

2.2 [X.]

[…]

Name: [X.] Trust

[…]

Gesellschaftsform: [X.] […]

[…]

Unit-Holder (Anteilseigner): S.    I.       Company Limited

Geschäftsführung: [X.].    C.      [X.]s Limited […]".

8

Außerdem machte der Ver[X.]aufsprospe[X.]t zu an den [X.] ausgereichten Krediten auf den Seiten 144 f. und 149 folgende Angaben:

"[…] Die zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Erlöse aus der Veräußerung der Immobilie der Obje[X.]tgesellschaft beziehungsweise aus der Veräußerung der Anteile an der Obje[X.]tgesellschaft werden ebenfalls unter Außerachtlassung etwaiger Effe[X.]te des [X.] ermittelt und wie folgt verwendet:

[…]

• viertens zur Tilgung der im Zusammenhang mit der Refinanzierung der Einlageverpflichtung des [X.] gegenüber [X.] geschuldeten Verbindlich[X.]eiten in Höhe von bis zu 30.000.000,00 [X.],

[…]

• [X.] zu gleichen [X.]eträgen und gleichrangig an [X.] bis zum [X.]etrag der Valuta des von [X.] an den [X.] ausgereichten Darlehen über 52.000.000,00 [X.] und an die [X.] […]

[…]

Der Erwerb der [X.]eteiligung der Holdinggesellschaft an der Obje[X.]tgesellschaft wird zum Teil über Einlagen in das Eigen[X.]apital der Holdinggesellschaft durch die [X.] und den [X.] und zum Teil durch den Abschluss von langfristigen Darlehen finanziert. Die Eigen[X.]apitaleinlagen der [X.] bei der Verwaltungs- und der Holdinggesellschaft sind bis zur Rüc[X.]führung unter Verwendung des von Anlegern eingezahlten Eigen[X.]apitals zwischenfinanziert. Schwerpun[X.]t der langfristigen Fremdfinanzierung ist ein Kredit (Senior Loan) in Höhe von insgesamt 396 Mio. [X.], der von einem Kreditinstitut in verschiedenen Teilbeträgen an den [X.], die Holdinggesellschaft und die Obje[X.]tgesellschaft ausgereicht wurde, und unter anderem durch die Immobilie besichert ist. Der Darlehensvertrag mit dem Kreditinstitut wird nachstehend in seinen wesentlichen Pun[X.]ten beschrieben. Der [X.] hat seine Einlage in Höhe von insgesamt 132 Mio. [X.] ferner bei der Muttergesellschaft der Initiatorin, der [X.] (52 Mio. [X.]; im Folgenden als [X.]  AG‘ bezeichnet) und einer [X.] Kapitalgesellschaft (30 Mio. [X.]) finanziert. Diese Finanzierungsverträge sind in der folgenden Darstellung nicht enthalten. […]".

9

Zu dem Kaufpreis für die ([X.]eteiligung an der) Fondsimmobilie ([X.] [X.]. b) führte der Prospe[X.]t auf den Seiten 88, 93 und 147 f. aus:

"a) Kaufpreis der Immobilie

Der für den Erwerb der Anteile an der Obje[X.]tgesellschaft zugrunde gelegte Kaufpreis für das Gesamtobje[X.]t ‚T.  [X.]    ‘ beträgt 600.000.000,00 [X.]. Auf die [X.] entfällt davon ein [X.]onsolidierter [X.]etrag in Höhe von 299.999.999,00 [X.]. Auf der [X.]asis des zugrunde gelegten Kaufpreises für das Gesamtobje[X.]t sind am 21.02.2007 99 Prozent der Anteile an der Obje[X.]tgesellschaft auf die Holdinggesellschaft übergegangen, die Zahlung des Kaufpreises für diesen Anteil ist bereits erfolgt. Für die verbleibende einprozentige [X.]eteiligung ist eine Kaufoption vereinbart worden, die in der [X.] zwischen dem [X.] und dem 20.10.2007 durch die Verwaltungsgesellschaft ausgeübt werden [X.]ann. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Option gemäß der mit dem [X.] getroffenen Vereinbarung frühestmöglich, spätestens jedoch so ausüben, dass der einprozentige Anteil spätestens zum 30.09.2007 auf die Verwaltungsgesellschaft übergeht. Der hierfür fest vereinbarte Kaufpreis wurde bereits am 21.02.2007 auf einem [X.] der Verwaltungsgesellschaft hinterlegt.

[…]

a) Kaufpreis der Immobilie

Der für den Erwerb der Anteile an der Obje[X.]tgesellschaft zugrunde gelegte Kaufpreis für das Gesamtobje[X.]t ‚[X.]    ‘ beträgt 600.000.000,00 [X.]. Tatsächlich war die Obje[X.]tgesellschaft bereits wirtschaftliche Eigentümerin der Immobilie und hat diese nicht zu dem ausgewiesenen [X.]etrag erworben, jedoch stellt der [X.]etrag von 600 Mio. [X.] das Vermögen der Obje[X.]tgesellschaft im [X.]pun[X.]t des Erwerbs der neunundneunzigprozentigen [X.]eteiligung der Holdinggesellschaft an der Obje[X.]tgesellschaft sowie der Vereinbarung der einprozentigen [X.]eteiligungsoption der Verwaltungsgesellschaft an der Obje[X.]tgesellschaft wirtschaftlich zutreffend dar. Der Ausweis dient zur verständlichen Darstellung der wirtschaftlichen Zusammenhänge. Der Kaufpreis für den neunundneunzigprozentigen Anteil an der Obje[X.]tgesellschaft wurde auf der [X.]asis des zugrunde gelegten Kaufpreises bereits geleistet. Der Kaufpreis für die einprozentige [X.]eteiligungsoption der Verwaltungsgesellschaft an der Obje[X.]tgesellschaft wurde bereits vollständig auf ein [X.] der Verwaltungsgesellschaft hinterlegt.

[…]

Am 02.02.2007 haben [X.]          ([X.].     ) Ltd. als Ver[X.]äuferin (im Folgenden als ‚Ver[X.]äufer‘ bezeichnet) und die Holdinggesellschaft als Käuferin (im Folgenden als ‚Käuferin‘ bezeichnet) einen Vertrag über den Erwerb einer [X.]eteiligung in Höhe von 99 Prozent als General Partner und [X.] an der Obje[X.]tgesellschaft geschlossen. Vertragsparteien sind auch [X.]) Ltd. als Mitgesellschafterin und im Hinblic[X.] auf die Gewährung einer Option zum Erwerb beziehungsweise der Veräußerung eines weiteren Anteils als [X.] der Obje[X.]tgesellschaft in Höhe von einem Prozent sowie [X.] als Garantiegeberin […]

Der Vollzug des Vertrages (Completion) durch Erwerb und Übertragung der [X.]eteiligung an der Obje[X.]tgesellschaft sowie der Übertrag des rechtlichen Eigentums an der Immobilie auf die [X.] und die Verwaltungsgesellschaft und Zahlung des Kaufpreises hat am 21.02.2007 (Completion Date) stattgefunden. Mit der Stellung des rechtlichen Eigentümers ist auch die [X.] unter den bestehenden Mietverträgen auf die [X.] und die Verwaltungsgesellschaft übergegangen. Der von der Käuferin (per [X.]an[X.]überweisung) in bar gezahlte Kaufpreis trägt 301.642.938,00 [X.] und entspricht dem anteiligen (also neunundneunzigprozentigen) Wert der Obje[X.]tgesellschaft abzüglich Kreditverbindlich[X.]eiten (294.975.242,00 [X.]), einer Minderung für vorausgezahlte Mieten und Mietzuzahlungen der Ver[X.]äuferin (insgesamt 13.069.787,00 [X.]), abzüglich [X.] und zuzüglich [X.] (positiver Saldo von 291.696,00 [X.]) sowie schließlich abzüglich ausstehender Verbindlich[X.]eiten (20.337,00 [X.]). Der Wert der Obje[X.]tgesellschaft ist im Wesentlichen auf der Annahme eines Obje[X.]twertes von 600 Mio. [X.] ermittelt worden".

Außerdem traf der Ver[X.]aufsprospe[X.]t auf den Seiten 95 und 148 f. folgende weitere Aussagen:

"b) Grunderwerbsteuer

Der Erwerb der Anteile an der Obje[X.]tgesellschaft unterliegt der [X.] Grunderwerbsteuer ([X.], [X.]), die vom Käufer zu tragen ist. Der rechnerische [X.]etrag der [X.] auf den erworbenen neunundneunzigprozentigen Anteil beläuft sich auf 23.344.070,00 [X.]. Auf den Wert des gemeinsam mit der [X.]eteiligung erworbenen Wechsel[X.]urssicherungsgeschäftes (vgl. ‚Rechtliche Grundlagen‘, [X.] über Erwerb von Anteilen an der Obje[X.]tgesellschaft auf [X.]) fällt [X.]eine [X.] an. Hierdurch reduziert sich der tatsächlich zu leistende [X.]etrag der [X.] auf 22.863.566,00 [X.] […].

[…]

Währungsabsicherungsgeschäft

Aufgrund der zum [X.]pun[X.]t des Erwerbs günstigeren Zins[X.]onditionen eines in [X.] aufgenommenen Darlehens gegenüber einer Finanzierung in [X.] Pfund wurde im Rahmen der [X.] entschieden, das langfristige Darlehen in Höhe von insgesamt 183 Mio. [X.] in [X.] in Höhe von umgerechnet 441,3 Mio. [X.] aufzunehmen. Dies führt zu einer höheren Liquidität der [X.] während der geplanten Laufzeit. Da für die Zins- und Tilgungsleistungen ein [X.] ([X.]/[X.]) besteht, ist durch ein [X.] (Hedging) das [X.] während der Laufzeit weitgehend abgesichert worden […]

[X.] hat sich verpflichtet, für die genannte Absicherung des Währungsrisi[X.]os aus der in [X.] ausgereichten Endfinanzierung des An[X.]aufs der Gesellschaftsanteile zu sorgen. […]".

Zu den nach [X.] Recht geltenden Regelungen für die Verwertung der an der Fondsimmobilie bestellten Sicherheiten und der Art und Weise der Verwertung ([X.] [X.]. [X.]) machte der Prospe[X.]t [X.]eine näheren Angaben, legte aber auf Seite 92 oben offen, dass für die bestellten Sicherheiten "[X.] Recht zwingend" sei. Der Ver[X.]aufsprospe[X.]t enthielt [X.]eine Aussagen dazu, eine freihändige Verwertung nach [X.] Recht berge gegenüber einer Zwangsversteigerung nach [X.] Recht besondere oder weitere Risi[X.]en. Auf Seite 29 hieß es außerdem:

"[…] Sofern es nach einer Kündigung der Darlehen durch das finanzierende Kreditinstitut nicht möglich ist, die für die Ablösung der ge[X.]ündigten Darlehen erforderlichen Mittel zu beschaffen, [X.]ann es zu einer Zwangsverwertung der Sicherheiten und insbesondere des als Sicherheit dienenden Obje[X.]tes durch das finanzierende Kreditinstitut [X.]ommen […]".

Zu dem "Debit Service Cover Ratio", also dem Verhältnis zwischen den zu vereinnahmenden Mieten und den Kredit[X.]osten ([X.] [X.]. l), traf der Ver[X.]aufsprospe[X.]t auf den Seiten 30 und 151 unter anderem folgende Aussagen:

"Weiterhin hat sich die [X.] in dem langfristigen Kreditvertrag verpflichtet, dass während der Darlehenslaufzeit ein [X.] (Debit Service Cover Ratio), also ein Verhältnis zwischen Zins- und Kapitaltilgungsrate und Nettoeinnahmen in derselben Periode, von mindestens 1,25 : 1 besteht. Wird dieser Mindestsatz unterschritten, sind Überschüsse anzusparen. Für den Fall, dass ein [X.] gegebenenfalls auch durch eine negative [X.] von mindestens 1 : 1 unterschritten wird, steht dem Kreditinstitut ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

[…]

Während der Laufzeit des Darlehensvertrages muss das Verhältnis zwischen den Nettoeinnahmen der Darlehensnehmer und der Zins- und Kapitaltilgungsrate in derselben Periode (‚Debit-Service-Cover-Ratio‘ - [X.]) mindestens 1,25 : 1 und das Verhältnis zwischen dem ausstehenden Darlehensbetrag und dem Wert der Immobilie der Obje[X.]tgesellschaft (‚Loan-to-Value-Ratio‘ - [X.]) mindestens 0,67 : 1 betragen".

Zu den [X.]eziehungen der in die Verwir[X.]lichung des Proje[X.]ts involvierten Gesellschaften ([X.] [X.]. m) hieß es im Ver[X.]aufsprospe[X.]t auf Seiten 14 und 181 ff., dort unter der Überschrift "Vertragspartner":

"Herausgeberin und Anbieterin des vorliegenden [X.]eteiligungsangebots ist [X.], eine hundertprozentige Tochter der I.            A[X.]

[…]

1.2.2 Geschäftsführende Kommanditistin / Treuhand[X.]ommanditistin

Firmenname: [X.] (Gründungs[X.]ommanditistin)

[…]

Gesellschafter: [X.]

[…]

5.2. Darlehen zur Vorfinanzierung des An[X.]aufs und [X.]ürgschaft zur Absicherung der Zwischenfinanzierung

Darlehensgeber / [X.]ürge

Firmenname: [X.]

[…]

5.3 Platzierungsgarantie

Der Vertragspartner garantiert die Platzierung des jeweils als Eigen[X.]apital festgelegten [X.]etrages zum 30.07.2008.

Vertragspartner: [X.]

[…]

Gesellschafter: [X.]

[…]

Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen: Personelle und/oder [X.]apitalmäßige Verflechtungen bestehen zwischen den unter 1./[…]/1.2.2/[…]/5.2/5.3[…] aufgeführten Personen und Unternehmen".

Nach Darstellung der [X.] wurde anlässlich einer Überprüfung im Februar 2009 erstmals infolge eines gesun[X.]enen Werts der Fondsimmobilie bei gleichzeitiger Aufwertung des [X.] gegenüber dem [X.] eine Verletzung der im Darlehensvertrag vereinbarten Loan-to-Value-Klausel festgestellt.

Die Musterbe[X.]lagte zu 4 hielt in ihrem auf den 30. August 2009 datierten "2. Geschäftsbericht" für das Geschäftsjahr 2008 zur Fondsimmobilie unter anderem fest:

"[…] Der Gesamt[X.]aufpreis betrug netto 600.000.000 £. Abzüglich der Kaufpreisreduzierung, die den vorausgezahlten Mieten und Mietzuzahlungen, dem Saldo aus [X.] und -erstattungen sowie ausstehenden Verbindlich[X.]eiten entspricht, betrug der tatsächlich gezahlte Kaufpreis 574.605.580 £".

In der Folge [X.]onnte zunächst mit den finanzierenden [X.]an[X.]en ein Stillhalteab[X.]ommen geschlossen werden. Nachdem es gemäß dem Vortrag der [X.] bei einer weiteren Überprüfung im Februar 2011 zu [X.]einer nachhaltigen Verbesserung der Mar[X.]tlage ge[X.]ommen war, lehnten die finanzierenden [X.]an[X.]en eine Verlängerung der Stillhaltevereinbarung ab.

In einem Schreiben der [X.] zu 4 vom 24. Februar 2014 hieß es unter anderem:

"[…] Dazu [gemeint: zum Zahlbetrag im Vergleich zum Kaufpreis der Fondsimmobilie] verweisen wir auf unseren 2. Geschäftsbericht vom [X.], in dem die [X.] 2007-2008 abgerechnet wurde. Sie finden dort den tatsächlichen Zahlbetrag von 574.605.580 [X.] (mit einer [X.]leinen Abweichung zu dem von Ihnen errechneten Wert von 70 [X.])".

Die Fondsimmobilie wurde schließlich 2014 verwertet, wobei der erzielte Veräußerungserlös in Höhe von 726 Mio. [X.] nach Angaben der [X.] ganz überwiegend zur Tilgung der Verbindlich[X.]eiten aus den Darlehensverträgen und den Sicherungsgeschäften eingesetzt werden musste. Nach Scheitern des [X.] erhoben zahlreiche Anleger Klagen gegen die [X.].

Das [X.] hat mit Vorlagebeschluss vom 29. März 2016 unter der Überschrift "A) [X.] des [X.]antrages" dem [X.] betreffend die Fehlerhaftig[X.]eit des Prospe[X.]ts, zur Er[X.]ennbar[X.]eit von [X.]n mit ban[X.]üblichem Sachverstand bzw. im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung und zur unzureichenden Information über [X.] in den Geschäftsberichten der [X.] für die Jahre 2007 bis 2012 vorgelegt. Unter der Überschrift "[X.]) Den [X.] liegt zusammengefasst folgender Lebenssachverhalt zugrunde" hat es ausgeführt, die vom [X.] mit [X.]eschluss vom 1. Dezember 2016 im Musterverfahren dann auch als solche bestimmte "[X.]" mache "wie auch die anderen [X.]" eine "Haftung der be[X.]lagten [X.]an[X.] wegen fehlerhafter Anlageberatung" geltend. Der Ver[X.]aufsprospe[X.]t sei ihr "weder vor noch bei dem [X.]eratungsgespräch" übergeben worden, sei aber Grundlage der mündlichen [X.]eratung gewesen. Die "be[X.]lagte [X.]an[X.]" trete der Darstellung entgegen und behaupte, "der Prospe[X.]t habe sich bei ihrer Prüfung als plausibles Konzept erwiesen, ihre [X.]eratung sei durch rechtzeitige Übergabe dieses Prospe[X.]ts und das auf diesem fußenden [X.]eratungsgespräch erfolgt".

Vor dem [X.] hat die [X.] unter anderem mit [X.] vom 22. August 2019 umfangreichen Vortrag zu den von ihr beanstandeten Unzulänglich[X.]eiten des Ver[X.]aufsprospe[X.]ts gehalten. Das [X.] hat mit [X.]eschluss vom 17. September 2019 die Anträge der [X.] unter anderem aus dem [X.] vom 22. August 2019, das Musterverfahren auf die dort geänderten und ergänzten [X.] zu erweitern, zurüc[X.]gewiesen. Mit [X.] vom selben Tag hat es dahin er[X.]annt, der "[X.]antrag zu I. a) bis m)" werde "zurüc[X.]gewiesen". Außerdem hat es festgestellt, die weiteren [X.]anträge seien gegenstandslos.

Dagegen hat die [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt, der 49 [X.]eigeladene im Rechtsbeschwerdeverfahren auf ihrer Seite beigetreten sind. Die [X.] begehrt die Feststellung gemäß [X.] [X.]. a, "dass der Ver[X.]aufsprospe[X.]t die Einlage und das Eigen[X.]apital des [X.], dessen finanzielle Verhältnisse, Kredite des [X.], dessen genaue Identität und die Verflechtungen mit der [X.] unrichtig, irreführend und unvollständig" darstelle und insoweit ein erheblicher [X.] vorliege, gemäß [X.] [X.]. b, "dass der Ver[X.]aufsprospe[X.]t den dargestellten angeblichen Kaufpreis von 600 Mio. [X.] für den mittelbaren Erwerb der Immobilie ‚T.  [X.]    ‘ unrichtig, irreführend und unvollständig" darstelle und insoweit ein erheblicher [X.] vorliege, gemäß [X.] [X.]. [X.], "dass der Ver[X.]aufsprospe[X.]t nicht darüber" informiere, "dass im [X.] Recht grundbuchrechtlich besicherte Immobilien von der Kreditban[X.] freihändig ohne Zwangsversteigerungsverfahren nach Fälligstellung des Kredits ver[X.]auft werden" [X.]önnten "und damit die Risi[X.]en eines Zwangsver[X.]aufs unrichtig, irreführend und verharmlosend" darstelle und insoweit ein erheblicher [X.] vorliege, und gemäß [X.] [X.]. m, "dass der Ver[X.]aufsprospe[X.]t die gesellschaftlichen Verflechtungen zwischen der Treuhänderin [X.]          und dem Emissionshaus, der [X.]," nicht darstelle und insoweit ein erheblicher [X.] vorliege. Weiter wünscht sie die Zurüc[X.]weisung des [X.]s [X.]. l als unzulässig, "dass der Ver[X.]aufsprospe[X.]t die sog. [X.] (Debit Service Coverrage Ratio - Verhältnis zwischen Kredit[X.]osten und Miete) fehlerhaft und widersprüchlich" darstelle und insoweit ein erheblicher [X.] vorliege. Im [X.] an die in der Sache weiterverfolgten [X.] [X.]. a, b, [X.] und m verfolgt sie auch die [X.] II. und [X.] zur Er[X.]ennbar[X.]eit der [X.] weiter. Die auf Seiten der [X.] [X.] zu 5, 14 und 15 haben im Laufe des [X.] "die in der [X.]egründung der [X.]eitritte gestellten Anträge in der Hauptsache für erledigt" er[X.]lärt, der [X.]eigetretene zu 47 hat "das Rechtsmittel des [X.]eitritts für erledigt" er[X.]lärt.

Mit [X.]eschluss vom 22. Januar 2020 ist die Musterbe[X.]lagte zu 3 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden. Die [X.] zu 2 und 4 sind der Musterrechtsbeschwerdegegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten.

[X.].

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache [X.]einen Erfolg.

I.

Das [X.] hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von [X.]edeutung - ausgeführt:

Sämtliche [X.] seien zulässig, insbesondere nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmt genug gefasst. Die von der [X.] formulierten [X.] ließen er[X.]ennen, "hinsichtlich welcher Informationen" der Ver[X.]aufsprospe[X.]t eine unrichtige, irreführende oder unvollständige Aussage treffe. Die [X.] habe diejenigen Informationen, deren Darstellung nach ihrer Auffassung als fehler- oder lüc[X.]enhaft zu beanstanden seien, "in den [X.] zumindest schlagwortartig bezeichnet" und jedenfalls auf entsprechende Hinweise des [X.]s in der hierzu gegebenen [X.]egründung näher ausgeführt, "welche Prospe[X.]tpassagen in [X.]ezug auf diese Anträge als fehler- oder lüc[X.]enhaft beanstandet" würden. Damit seien "die zum Gegenstand des [X.] gemachten [X.] grundsätzlich hinreichend [X.]on[X.]ret umrissen" und sei "den Anforderungen an eine hinreichend [X.]lare Feststellung des zur Entscheidung durch das [X.] gestellten [X.]egehrens genüge getan". Die [X.] seien indessen, soweit sie sich auf [X.] bezögen, unbegründet.

Der Prospe[X.]t mache hinreichende Angaben zu den Vertragspartnern, insbesondere zum [X.] ([X.] [X.]. a). Soweit die [X.] gemäß dem Vorlagebeschluss die Feststellung begehre, der Prospe[X.]t stelle die Kredite des [X.] unrichtig, irreführend und unvollständig dar, zeige sie weder auf, dass der Ver[X.]aufsprospe[X.]t unzutreffende Angaben zu den im [X.]pun[X.]t seiner Erstellung be[X.]annten Kreditverbindlich[X.]eiten mache, noch stellten die von der [X.] in [X.]ezug genommenen Risi[X.]ohinweise die mit der Aufnahme von Fremdmitteln verbundenen Risi[X.]en unrichtig, irreführend oder unvollständig dar.

Soweit die [X.] beanstande, dass der Ver[X.]aufsprospe[X.]t die Konditionen nicht offenlege, "zu denen dem [X.] das von der [X.] ausgereichte Darlehen in Höhe von 52 Mio. [X.] und das von der [X.]S.A. gewährte Darlehen von 30 Mio. [X.] gewährt worden sei", sei damit ein [X.] nicht dargetan. Ein Hinweis auf die Kredite sei auf den Seiten 114 f. und 149 des Ver[X.]aufsprospe[X.]ts enthalten. Einer Wiedergabe der Darlehens[X.]onditionen im Einzelnen habe es nicht bedurft. Selbst unterstellt, der Vortrag der [X.] zu den Konditionen des Darlehens der [X.] über 52 Mio. [X.] treffe zu, so dass das Darlehen einschließlich der finanzierten Zinsen [X.] zum 31. Januar 2022 und damit nach Ablauf der Haltedauer der Fondsimmobilie zu tilgen gewesen sei, hätte der [X.] während der Laufzeit des [X.] "[X.]eine Zahlungen auf das Darlehen zu erbringen" gehabt, die geeignet gewesen seien, "seine Liquidität zulasten der Erfüllung anderer Verbindlich[X.]eiten greifbar infrage zu stellen". Das Darlehen sei nach Darstellung der [X.] ferner nachrangig zu bedienen und nicht über die Fondsimmobilie besichert gewesen. Soweit ein Teil des Erlöses aus der Veräußerung der Fondsimmobilie der Tilgung des Darlehens habe dienen sollen, seien "dieser Erlösbeteiligung (nach [X.]erüc[X.]sichtigung der durch die Immobilie besicherten Darlehen) Ausschüttungen an die [X.]" vorgegangen und sei "die [X.] bei der an der siebten [X.] vorgesehenen Ausschüttung auch nur an Stelle des [X.] bis zur Höhe des Nominalbetrages (Valuta) und gleichrangig neben der [X.] zu berüc[X.]sichtigen gewesen".

Nichts anderes gelte, soweit die [X.] geltend mache, das von der [X.] gewährte Darlehen sei (von der [X.]esicherung über die Fondsimmobilie abgesehen) zu denselben Konditionen ausgereicht worden wie das von der [X.] gegebene Darlehen. Vielmehr habe "der [X.] bei dieser - zum Zwec[X.]e des Arguments als zutreffend unterstellten - Sachlage auch für dieses Darlehen während der prognostizierten Laufzeit des Fonds [X.]eine Mittel für Zins- und Tilgung" aufwenden müssen, die die Liquidität des [X.] geschmälert hätten. Auch ein Zahlungsverzug, der unter Umständen ein vorzeitiges Gebrauchmachen von der gewährten Sicherheit herausgefordert hätte, habe "bei einem erst [X.] im Jahre 2022 zu [X.] Darlehen nicht" gedroht. Die [X.] sei auch nicht Gefahr gelaufen, dass die [X.] bei einer Erlösverteilung mit einem höheren [X.]etrag hätte [X.]erüc[X.]sichtigung finden müssen als dies auf Seite 145 des Ver[X.]aufsprospe[X.]ts ange[X.]ündigt worden sei.

Die von der [X.] begehrte Feststellung, dass die "genaue Identität" des [X.] im Ver[X.]aufsprospe[X.]t unrichtig, irreführend und unvollständig dargestellt sei, [X.]önne ebenfalls nicht getroffen werden. Die Passage im Ver[X.]aufsprospe[X.]t auf Seite 31 zur Anlagepoliti[X.] befasse sich nicht mit der Identität des [X.] und [X.]önne daher insoweit auch nicht unzutreffend sein. "Dass die [X.] oder andere Gesellschaften der [X.] tatsächlich in Einzelheiten der von dem Management des [X.] verfolgten Anlagestrategie oder in die rechtliche Ausgestaltung der für die Investition in den Trust maßgeblichen [X.]eteiligungsverhältnisse eingeweiht gewesen" seien, habe "die [X.] mit dem von ihr hierzu [X.] im Übrigen nicht nachvollziehbar aufgezeigt". Nähere Angaben zu Firma, Gesellschaftsform, Sitz und [X.] [X.]önnten dem Prospe[X.]t auf Seite 183 unter der Überschrift "[X.]" entnommen werden. Der Ver[X.]aufsprospe[X.]t weise auf Seite 137 auf die gesellschaftsrechtlichen [X.]esonderheiten eines [X.] hin. Dies genüge, um dem durchschnittlichen Anleger ein [X.]ild vom [X.] zu vermitteln und ihn in die Lage zu versetzen zu beurteilen, ob er sich auf eine [X.]eteiligung an der [X.] und die geplante Zusammenarbeit mit dem [X.] einlassen wolle.

Auch die Angaben zum Kaufpreis der Fondsimmobilie seien ausreichend ([X.] [X.]. b). Aus der Zusammenschau der verschiedenen Prospe[X.]tangaben, die sich mit dem auf den Erwerb der Fondsimmobilie entfallenden Investitionsaufwand befassten, werde deutlich, dass der im Ver[X.]aufsprospe[X.]t als "Kaufpreis der Immobilie" ausgewiesene [X.]etrag in Höhe von 600 Mio. [X.] nicht mit dem unmittelbar für den Erwerb der Fondsimmobilie aufzuwendenden [X.]etrag gleichzusetzen sei. Er habe vielmehr dem Wert entsprochen, der prospe[X.]tgemäß für die zu erwerbenden Anteile an der Obje[X.]tgesellschaft angesetzt worden sei, wobei dieser Wert "im Wesentlichen auf der Annahme des Obje[X.]twertes von 600 Mio. [X.] ermittelt worden" sei. Rüc[X.]schlüsse von der mitgeteilten "[X.]" als Äquivalent der Grunderwerbsteuer auf die Unrichtig[X.]eit der Gesamtbetragsangabe ließen sich nicht ziehen.

Dass der auf der Grundlage des Obje[X.]twerts der Immobilie angesetzte Aufwand für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Obje[X.]tgesellschaft im Ver[X.]aufsprospe[X.]t tatsächlich nicht mit 600 Mio. [X.], sondern (nur) mit rund 575 Mio. [X.] hätte angesetzt werden dürfen, [X.]önne aus dem von der [X.] in [X.]ezug genommenen Schreiben der [X.] zu 4 nicht hergeleitet werden. Dieses Schreiben nehme auf den "2. Geschäftsbericht" für das Geschäftsjahr 2008 [X.]ezug, der wiederum den Gesamt[X.]aufpreis auf "netto" 600 Mio. [X.] beziffere. Soweit der Anteil des Kaufpreises, der nicht durch Verrechnungen, sondern durch Zahlungen (oder Übernahme von Kreditverbindlich[X.]eiten) zu begleichen gewesen sei, in diesem Schreiben und in dem Geschäftsbericht abweichend von der Prospe[X.]tangabe mit insgesamt 574.605.580 [X.] beziffert worden sei, führe dies nicht dazu, dass die von der [X.] beanstandete Prospe[X.]tangabe zu dem für den Anteilserwerb angesetzten Gesamtaufwand fehlerhaft sei.

Soweit die [X.] geltend mache, Seite 86 des Prospe[X.]ts sei deshalb irreführend und fehlerhaft, weil der dort mit 600 Mio. [X.] angegebene Aufwand für den Erwerb der Fondsimmobilie bzw. der entsprechenden Gesellschaftsanteile nicht vollständig durch eine an die Ver[X.]äuferin geleistete Zahlung in gleicher Höhe bestritten, sondern angeblich teils durch Verrechnung mit einer von der Ver[X.]äuferin geleisteten Mietvorauszahlung beglichen worden sei, dringe sie auch damit nicht durch. Der Umstand, dass ein Teil des mit 600 Mio. [X.] bezifferten Erwerbsaufwands nicht durch Auszahlung eines [X.]etrages in gleicher Höhe an die Ver[X.]äuferin der Anteile an der Obje[X.]tgesellschaft geleistet worden sein möge, sondern auf diesen [X.]etrag Gegenforderungen in Anrechnung gebracht worden seien, die auf diese Art und Weise im Wege der Verrechnung erfüllt worden seien, stelle die im Prospe[X.]t angegebene und der Kal[X.]ulation der für den Erwerb der Fondsimmobilie einzusetzenden Mittel zugrunde liegende Höhe des mit der Ver[X.]äuferin für den Erwerb der Gesellschaftsanteile ausgehandelten [X.]etrags nicht in Frage. Er betreffe vielmehr allein die Frage danach, auf welche Art und Weise der vereinbarte Kaufpreis letztlich getilgt worden sei.

Die [X.] [X.]önne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Gesamtaufwand für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Obje[X.]tgesellschaft sei in dem Ver[X.]aufsprospe[X.]t deshalb unzutreffend dargestellt, weil er nicht hinreichend offenlege, dass von dem für den Erwerb der Gesellschaftsanteile [X.]al[X.]ulierten Gesamtaufwand in Höhe von 600 Mio. [X.] ein Teilbetrag in Höhe von 25 Mio. [X.] auf ein Wechsel[X.]urssicherungsgeschäft entfallen sei. Dass die [X.] und der [X.] tatsächlich einen [X.]etrag in Höhe von 25 Mio. [X.] für ein Wechsel[X.]urssicherungsgeschäft aufgewandt hätten, [X.]önne den von der [X.] in [X.]ezug genommenen Prospe[X.]tpassagen nicht entnommen werden und sei mit dem von der [X.] hierzu [X.] auch nicht nachvollziehbar dargelegt.

Aus den Seiten 148 und 149 des Ver[X.]aufsprospe[X.]ts gehe lediglich hervor, dass sich das vereinbarungsgemäß mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Obje[X.]tgesellschaft einhergehende Wechsel[X.]urs- bzw. [X.] zugunsten der Erwerber der Gesellschaftsanteile steuermindernd ausgewir[X.]t habe. Gegenteiliges habe die [X.] auch mit der von ihr vorgenommenen Rüc[X.]rechnung von der im Prospe[X.]t ausgewiesenen Grunderwerbsteuer auf einen vermeintlich von den Prospe[X.]tangaben abweichenden Aufwand für den mittelbaren Erwerb der Fondsimmobilie nicht dargetan.

Einer besonderen Darstellung der Verwertung von [X.] nach [X.] Recht ([X.] [X.]. [X.]) habe es nicht bedurft. Insbesondere sei der Ver[X.]aufsprospe[X.]t nicht deshalb irreführend, weil er dem Anleger durch den [X.]egriff "Zwangsverwertung" suggeriere, eine Verwertung der Sicherheit durch die [X.]reditgebende [X.]an[X.] setze die Einhaltung eines Verfahrens voraus, wie es im [X.] Recht für die Verwertung von Grundpfandrechten vorgesehen sei. Aus dem [X.]egriff "Zwangsverwertung" [X.]önne nicht geschlossen werden, "dass hierbei ein besonderes - an den Vorgaben der [X.] Rechtsordnung ausgestaltetes - Verfahren zu beachten wäre". Vielmehr [X.]önne dem [X.]egriff der Zwangsverwertung bei unbefangener [X.]etrachtung nur entnommen werden, dass die Fondsimmobilie bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch gegen den Willen des Sicherungsgebers veräußert werden [X.]önne. Der Ver[X.]aufsprospe[X.]t gebe an, dass für bestellte Sicherheiten [X.] Recht zwingend sei. Soweit die [X.] geltend machen wolle, "es habe einer eingehenden Darstellung der der Darlehensgeberin nach [X.] Recht an der Fondsimmobilie bestellten Sicherheiten" und der Art und Weise, wie die Sicherheiten verwertet werden [X.]önnten, bedurft, "weil die nach [X.] Recht gegebene Möglich[X.]eit der freihändigen Veräußerung des Grundstüc[X.]es Risi[X.]en berge, die mit denen einer Zwangsversteigerung nach [X.] Recht nicht vergleichbar seien und die unter anderem darin begründet lägen, dass nicht auf der Grundlage eines vom Gericht eingeholten Wertgutachtens zum Höchstgebot veräußert werden müsse, sowie darin, dass ein unter Umständen langwieriges Zwangsversteigerungsverfahren größere Chancen für eine Einigung unter Anwendung der Verwertung der Sicherheiten biete", dringe sie damit nicht durch. Das [X.] mache sich in diesem Pun[X.]t die überzeugenden Ausführungen des [X.]s Köln zu einem gleichgelagerten [X.] in dessen [X.]eschluss vom 18. Januar 2018 (24 [X.]) zu eigen.

Die zum "Debit Service Cover Ratio" begehrte Feststellung ([X.] [X.]. l) sei nicht zu treffen. Der Kapitaldienstdec[X.]ungsgrad ergebe sich aus der Darstellung auf Seite 30 des Ver[X.]aufsprospe[X.]ts. Die [X.] [X.]önne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Ver[X.]aufsprospe[X.]t sei fehlerhaft, weil er nicht offenlege, "dass die [X.] im Verhältnis zum [X.] bereits im [X.]pun[X.]t der Prospe[X.]therausgabe nicht eingehalten" worden sei. Auf diesen Umstand erstrec[X.]e sich das [X.] [X.]. l nicht. Unabhängig davon trage die [X.] auch nicht nachvollziehbar dazu vor, aus welchen Gründen die mit dem Darlehensgeber getroffene Vereinbarung "in [X.]ezug auf die von dem [X.] zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen" habe verletzt sein sollen.

Schließlich lasse sich ([X.] [X.]. m) auf der Grundlage des von der [X.] hierzu [X.] nicht feststellen, dass etwaige gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen der [X.] oder der [X.] und der [X.] zu 4 - damals noch unter der Firma [X.]                                          mbH - als Treuhand[X.]ommanditistin im Ver[X.]aufsprospe[X.]t nicht offengelegt worden seien. Welche Gesellschaften an der Verwir[X.]lichung des [X.] beteiligt gewesen seien und welche personellen und [X.]apitalmäßigen Verflechtungen zwischen den verschiedenen Gesellschaften bestanden hätten, werde im Ver[X.]aufsprospe[X.]t ab Seite 181 unter der Überschrift "Vertragspartner" detailliert dargestellt. Den Prospe[X.]tangaben sei ebenfalls zu entnehmen, dass zwischen der [X.] und der [X.] einerseits und der [X.] andererseits insoweit personelle und/oder [X.]apitalmäßige Verflechtungen bestünden, "als Gesellschafterin dieser beiden Gesellschaften die ausweislich ihrer Firmierung zur [X.] gehörende [X.] gewesen" sei.

Davon abgesehen zeige die [X.] nicht auf, aus welchen Gründen Verflechtungen zwischen der [X.] und der Treuhand[X.]ommanditistin für die Anlageentscheidung wesentlich und damit prospe[X.]tpflichtig hätten sein sollen. Das von der [X.] verfolgte [X.] habe nicht [X.]apitalmäßige oder personelle Verflechtungen zwischen der Treuhand[X.]ommanditistin und der [X.] oder anderen Gesellschaften zum Gegenstand, über die im Falle ihrer Wesentlich[X.]eit habe aufge[X.]lärt werden müssen, sondern Verflechtungen zwischen der Treuhand[X.]ommanditistin und der Gesellschaften zum Gegenstand, "die das Fonds[X.]onzept in wirtschaftlicher ([X.]) oder organisatorischer Hinsicht ([X.]) ins Leben gerufen" hätten, aber nicht für dessen erfolgreiche Umsetzung verantwortlich seien. Dass aus einer gesellschaftlichen Verbindung zwischen diesen Gesellschaften und der Treuhand[X.]ommanditistin gleichwohl Interessen[X.]onfli[X.]te entstünden, die die Wahrung der Interessen der Anleger und die erfolgreiche Umsetzung des [X.] gefährden [X.]önnten, habe die [X.] nicht dargetan und sei auch sonst nicht ersichtlich. Darauf, welche Aufgaben die Treuhand[X.]ommanditistin im Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der Anleger wahrzunehmen gehabt habe und in welchem Maße die Anleger auf eine an ihren Interessen orientierte Ausführung von Mitgliedschaftsrechten durch die Treuhänderin angewiesen gewesen sei, [X.]omme es daher nicht entscheidend an.

Weil die beantragten Feststellungen zu [X.]n nicht zu treffen seien, seien "die [X.]anträge zu II., zu [X.] und zu IV. gegenstandslos".

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. [X.] hat das [X.] angenommen, für seine Entscheidung sei es aufgrund der [X.]indungswir[X.]ung des [X.] ohne Auswir[X.]ung, ob die [X.] in ihrem Ausgangsverfahren, in dem das [X.] den Vorlagebeschluss gefasst hat, die Verwendung des Ver[X.]aufsprospe[X.]ts als Mittel der schriftlichen Auf[X.]lärung tatsächlich behauptet oder im Gegenteil ausdrüc[X.]lich geleugnet hat.

Allein das Prozessgericht hat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] darüber zu befinden, ob der [X.]antrag unzulässig ist, weil die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits nicht von dem geltend gemachten [X.] abhängt ([X.], [X.]eschlüsse vom 4. Mai 2017 - [X.]/16, juris Rn. 20, vom 16. Juni 2020 - [X.], [X.], 1418 Rn. 18 und vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 280). Dem [X.] [X.]ommt insoweit [X.]eine Prüfungsbefugnis zu. Auch das Rechtsbeschwerdegericht hat nicht zu prüfen, ob die Ausgangsverfahren zu Recht ausgesetzt wurden ([X.]sbeschluss vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 42).

Daran ändert im [X.]on[X.]reten Fall auch nichts, dass das [X.] in seinem Vorlagebeschluss [X.]on[X.]ret in [X.]ezug auf die später vom [X.] als solche bestimmte [X.] ausgeführt hat, sie behaupte, ihr sei der Ver[X.]aufsprospe[X.]t "weder vor noch bei dem [X.]eratungsgespräch" übergeben worden, und deshalb auf ein Rechtsmittel in dem die [X.] betreffenden Ausgangsverfahren der Aussetzungsbeschluss aufzuheben gewesen wäre (vgl. für einen parallelen, dieselbe [X.]eteiligung betreffenden Fall [X.]sbeschluss vom 28. Juli 2020 - [X.], juris Rn. 18 ff.). Das [X.] hat die Darstellung des [X.] der [X.] mit "[X.]) Den [X.] liegt zusammengefasst folgender Lebenssachverhalt zugrunde" überschrieben. Damit hat es die Schilderung als exemplarische Darstellung des den [X.] zugrundeliegenden gleichen Lebenssachverhalts ge[X.]ennzeichnet. Dieser Darstellung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 [X.] [X.]ommt [X.]eine einem Tatbestand entsprechende Fun[X.]tion zu, sondern sie dient der [X.]eurteilung der Gleichgerichtetheit der [X.]anträge. Allgemeine Ausführungen des vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand der Ausgangsverfahren sind nicht geeignet, die mit der Aufnahme eines [X.]s in den Vorlagebeschluss bejahte Entscheidungserheblich[X.]eit für das zugrunde liegende Verfahren und die [X.]edeutung für andere Rechtsstreitig[X.]eiten zu widerlegen oder einzugrenzen, zumal auf der Grundlage des [X.] nicht beurteilt werden [X.]ann, ob im Hinblic[X.] auf ein bestimmtes [X.] ein Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgesetzt worden ist ([X.], [X.]eschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 282).

Damit steht nicht in Widerspruch, dass weder das [X.] noch der [X.] durch § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] oder § 20 Abs. 1 Satz 3 [X.] an der Überprüfung gehindert sind, ob ein [X.] Gegenstand eines Kapitalanleger-[X.] sein [X.]ann, und sowohl das [X.] als auch der [X.] prüfen [X.]önnen, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine feststellungsfähige [X.]apitalmar[X.]trechtliche Streitig[X.]eit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] handelt, die sich auf verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht ([X.]sbeschluss vom 23. O[X.]tober 2018 - XI Z[X.] 3/16, [X.]Z 220, 100 Rn. 70; [X.], [X.]eschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 346 Rn. 154). Die [X.]eantwortung dieser Frage richtet sich nach der Fassung des jeweiligen [X.]s.

2. Entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsbeschwerde, die ihren Angriff insoweit wir[X.]sam beschrän[X.]t hat (vgl. [X.]sbeschluss vom 30. März 2021 - XI Z[X.] 3/18, [X.], 1221 Rn. 33 mwN), ist das [X.] weiter zu Recht davon ausgegangen, das [X.] [X.]. l genüge so wie im Vorlagebeschluss formuliert und Grundlage der Entscheidung des [X.]s im Musterverfahren dem [X.]estimmtheitserfordernis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 [X.]) und der [X.] (§ 15 Abs. 1 [X.]) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen [X.] müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen. Demnach darf ein [X.] nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht er[X.]ennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbe[X.]lagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen [X.]ann und die Entscheidung darüber, was mit [X.]indungswir[X.]ung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 [X.]), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt ([X.]sbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI Z[X.] 17/15, [X.]Z 216, 37 Rn. 64 und vom 23. Februar 2021 - XI Z[X.] 29/19, [X.], 1047 Rn. 68).

Hier ergibt sich aus der Formulierung des Antrags hinreichend bestimmt, dass die Angaben auf den Seiten 30 und 151 des Prospe[X.]ts als "fehlerhaft und widersprüchlich" beanstandet werden sollten, weil sie den mit dem finanzierenden Kreditinstitut vereinbarten Kapitaldec[X.]ungsgrad, also das Verhältnis von laufenden Einnahmen der Darlehensnehmer zu den zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen, unzutreffend darstelle (vgl. [X.]sbeschluss vom 30. März 2021 - XI Z[X.] 3/18, [X.], 1221 Rn. 39).

3. Den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand hält außerdem die Auffassung des [X.]s, der Ver[X.]aufsprospe[X.]t weise die mit den [X.]n [X.]. a, b, [X.] und m - entgegen der Rechtsmeinung der [X.] nach diesen Maßgaben ebenfalls hinreichend bestimmt - geltend gemachten [X.] nicht auf.

a) Auf den Ver[X.]aufsprospe[X.]t ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG das Ver[X.]aufsprospe[X.]tgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: Ver[X.]ProspG aF) anzuwenden, da er vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 Ver[X.]ProspG aF muss der Ver[X.]aufsprospe[X.]t alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publi[X.]um eine zutreffende [X.]eurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 Ver[X.]ProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 Ver[X.]ProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVer[X.]ProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) muss der Ver[X.]aufsprospe[X.]t über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die [X.]eurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Aus[X.]unft geben und richtig und vollständig sein. Dazu gehört eine Auf[X.]lärung über Umstände, die den Vertragszwec[X.] vereiteln [X.]önnen, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zwec[X.] gefährden. Für die Frage, ob ein Prospe[X.]t nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, [X.]ommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen [X.] an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospe[X.]t dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berüc[X.]sichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospe[X.]ts in [X.]etracht [X.]ommt und der den Prospe[X.]t sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr., vgl. nur [X.]sbeschluss vom 6. O[X.]tober 2020 - XI Z[X.] 28/19, [X.], 2411 Rn. 25 mwN).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das [X.] zu Recht angenommen, dass der Prospe[X.]t, den der [X.] selbst auslegen [X.]ann ([X.]sbeschlüsse vom 21. O[X.]tober 2014 - XI Z[X.] 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn. 75, vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 58 und vom 6. O[X.]tober 2020 - XI Z[X.] 28/19, [X.], 2411 Rn. 26), [X.]einen Fehler aufweist.

aa) Keinen rechtlichen Einwänden begegnet zunächst die Auffassung des [X.]s, eine Feststellung gemäß dem [X.] [X.]. a sei nicht zu treffen.

(1) Das [X.] ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Ver[X.]aufsprospe[X.]t habe die "Identität" des [X.] auf den Seiten 87 und 183 genau bezeichnet.

(2) Das [X.] hat bei seiner Entscheidung nicht Vortrag der [X.] verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 286 ZPO dazu übergangen, die Angabe im Ver[X.]aufsprospe[X.]t, es lägen "[X.]eine Informationen über die vertrags- oder gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung des T.   S.    [X.] und der Anlagepoliti[X.] der Unit Inhaber vor", habe "die Verflechtungen mit der [X.] […] unvollständig dargestellt".

Das [X.] hat die entsprechende Passage des Ver[X.]aufsprospe[X.]ts auf dessen Seite 31 richtig dahin ausgelegt, sie bringe lediglich zum Ausdruc[X.], dass die [X.] "[X.]einen Einblic[X.] in die Einzelheiten der von dem Management des Trusts verfolgten Investitionsstrategie" gehabt habe und "gegenüber der [X.] auch die der [X.]eteiligung der verschiedenen Anteilsinhaber zugrundeliegenden vertraglichen oder sonstigen Rechtsgrundlagen nicht offengelegt worden" seien. Davon ganz abgesehen lag in dem Vorbringen zu "Kenntnisse[n] auf [X.] der [X.]" bzw. zu der Informiertheit der "[X.] […] über den [X.] und seine Hintermänner" [X.]ein relevanter Vortrag zu nach § 7 und § 12 VermVer[X.]ProspV aF prospe[X.]tpflichtigen Verflechtungen. Vortrag der [X.] in dem von der Rechtsbeschwerde wiedergegebenen Sinne, es entspreche "der Lebenserfahrung, dass die [X.] sich über den [X.] und seine Hintermänner informiert" habe und "Kenntnisse auf [X.] der [X.] auch der Rechtsvorgängerin der [X.] zu 4 be[X.]annt" geworden seien, hat das [X.] zu Recht und ohne eine Überspannung der Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags als unerheblich behandelt. Es durfte solches Vorbringen als bloß spe[X.]ulativ ansehen, zumal "Wissen des Konzern[s]" entgegen der Rechtsmeinung der [X.] der [X.] nicht ohne weiteres zugerechnet werden [X.]onnte (vgl. [X.], Urteile vom 28. September 2005 - [X.], [X.], 289 Rn. 34 und vom 21. Januar 2021 - [X.], juris Rn. 44; [X.]eschluss vom 18. Dezember 2008 - I Z[X.] 68/08, [X.], 1346 Rn. 19).

(3) Zutreffend ist das [X.] überdies unter Verweis auf die Angaben auf den Seiten 144 f. und 149 des Ver[X.]aufsprospe[X.]ts davon ausgegangen, der Ver[X.]aufsprospe[X.]t habe "Kredite des [X.]" nicht "unrichtig, irreführend und unvollständig" dargestellt.

Die Rechtsbeschwerde greift dieses Ergebnis unter Verweis auf Vortrag der [X.] in ihrem [X.] vom 22. August 2019 mit dem [X.]emer[X.]en an, es sei "aus Sicht der Erwerber eine bedeutsame Information" gewesen, "dass das ursprünglich geplante Anlage[X.]onzept, nämlich die hälftige Finanzierung durch einen institutionellen und einen Fonds für Privatanleger, sich nicht" habe "durchsetzen lassen". "Auch das Scheitern der Weiterplatzierung" habe "mitgeteilt werden müssen". Diese Informationen seien "schon deshalb für die Anleger von [X.]elang" gewesen, "weil nur die Kenntnis dieser Informationen eine verantwortete Entscheidung dazu ermöglicht hätte, ob angesichts der sich eintrübenden immobilienwirtschaftlichen Lage ein Investment" habe "gewagt werden" sollen. "Indem die [X.] und die mit ihr verbundenen Unternehmen den vorbezeichneten Umstand verschwiegen" hätten, hätten sie "unter Minimierung des eigenen Risi[X.]os die Anleger ohne hinreichende Risi[X.]ohinweise zu einer höchst ris[X.]anten Anlage veranlasst".

Dieser Angriff bleibt schon deshalb im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne eine für die [X.] günstige Konsequenz, weil die [X.]eanstandungen der Rechtsbeschwerde zu erheblichen Auslassungen des Ver[X.]aufsprospe[X.]ts von dem [X.] "unrichtige, irreführende oder unvollständige Darstellung der Kredite des [X.]" nicht mit umfasst sind. Die Risi[X.]ogeneigtheit eines Anlage[X.]onzepts wegen seiner maßgeblichen Finanzierung mit Fremdmitteln statt mit eingeworbenem Eigen[X.]apital betrifft einen anderen Aspe[X.]t als die Ausgestaltung der Fremdmittelfinanzierung als solcher. Sie ist deshalb in dem einen [X.] unter dem Gesichtspun[X.]t einer unvollständigen Darstellung der "Kredite des [X.]" betreffenden [X.] [X.]. a nicht enthalten.

Dass die [X.] in ihrem [X.] vom 22. August 2019 in diesem Sinne vorgetragen hat, ändert daran nichts. Das [X.] hat mit [X.]eschluss vom 17. September 2019 eine Erweiterung der [X.] des [X.] auf der Grundlage des Vortrags der [X.] mit [X.] vom 22. August 2019 nach § 15 [X.] ausdrüc[X.]lich und im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unanfechtbar ([X.], [X.]eschluss vom 1. O[X.]tober 2019 - II Z[X.] 23/18, [X.], 2345 Rn. 4 ff.) abgelehnt. Außerhalb des Verfahrens nach § 15 [X.] [X.]onnte dieser Aspe[X.]t nicht durch ergänzenden Vortrag der [X.] im Musterverfahren in das [X.] [X.]. a eingeführt werden. Es ist nicht Aufgabe des [X.]s, den Gegenstand des [X.]s aus dem Vorbringen der Parteien im Musterverfahren zu ermitteln und dieses in einer stattgebenden Entscheidung auszuformulieren. Dies folgt schon aus der fehlenden Dispositionsbefugnis einzelner [X.]eteiligter über den durch den Vorlagebeschluss vorgegebenen Verfahrensgegenstand des [X.] ([X.]sbeschluss vom 19. September 2017 - XI Z[X.] 17/15, [X.]Z 216, 37 Rn. 69). Die Erstrec[X.]ung des [X.] auf den Gesichtspun[X.]t unzureichender Risi[X.]ohinweise auf eine eingetrübte gesamtwirtschaftliche Lage und den damit verbundenen Wechsel von einer eigen[X.]apitalbasierten zu einer Finanzierung durch Fremdmittel wäre - soweit nicht schon vom [X.] [X.]. i umfasst, dessen Zurüc[X.]weisung als unbegründet die Rechtsbeschwerde nicht angreift - daher nur nach einer vom [X.] ausdrüc[X.]lich nicht vorgenommenen Erweiterung des [X.] nach § 15 [X.] beachtlich gewesen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 68 mwN).

Entsprechend scheitert die Rechtsbeschwerde, soweit sie mit einer Verfahrensrüge geltend macht, das [X.] habe angebotene [X.]eweise zu den ursprünglichen, nach dem Vortrag der [X.] dann aber aufgrund der verschlechterten Mar[X.]tsituation wieder verworfenen Planungen einer Kapitalbeschaffung der [X.] mittels der [X.]eteiligung institutioneller Anleger nicht erhoben. Auf dieses [X.]eweisangebot [X.]am es für die Prüfung der [X.]egründetheit des [X.]s [X.]. a nicht an.

bb) [X.] ist das [X.] weiter zu der Einschätzung gelangt, der Ver[X.]aufsprospe[X.]t habe den Kaufpreis in Höhe von 600 Mio. [X.] für den mittelbaren Erwerb der Fondsimmobilie nicht unrichtig, irreführend und unvollständig dargestellt ([X.] [X.]. b).

Die Rechtsbeschwerde folgert aus der unterschiedlichen Angabe im Ver[X.]aufsprospe[X.]t zum "bar gezahlte[n] Kaufpreis" einerseits (301.642.938 [X.]) und im 2. Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2008 und dem Schreiben der [X.] zu 4 vom 24. Februar 2014 zum "tatsächlich gezahlte[n] Kaufpreis" andererseits (574.605.580 [X.]), die Angabe des "Gesamt[X.]aufpreises" - nur darauf bezieht sich das [X.] [X.]. b - sei mit 600 Mio. [X.] übersetzt gewesen, tatsächlich habe sie auf 575 Mio. [X.] lauten müssen. Diesen Schluss legen, worauf das [X.] treffend hingewiesen hat, schon die von der Rechtsbeschwerde in [X.]ezug genommenen Schriftstüc[X.]e nicht nahe. Der 2. Geschäftsbericht spricht ausdrüc[X.]lich von einem "Gesamt[X.]aufpreis" von "netto 600.000.000 [X.]" und befindet sich damit, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, in Ein[X.]lang mit der Gesamtangabe im Ver[X.]aufsprospe[X.]t. Das Schreiben der [X.] zu 4 nimmt ausdrüc[X.]lich auf die Angaben "im 2. Geschäftsbericht" [X.]ezug.

Die Rechtsbeschwerde [X.]ann auch mit ihrer auf § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge nicht durchdringen, das [X.] habe von der [X.] mit [X.] vom 19. Mai 2017 benannte Zeugen zum [X.]eleg ihrer [X.]ehauptung übergangen, es sei nicht ein Kaufpreis von 600 Mio. [X.], sondern nur von 575 Mio. [X.] gezahlt worden. Das [X.]eweisangebot der [X.] bezog sich darauf, in Höhe von 25 Mio. [X.] sei auf den Kaufpreis die auf Seite 148 des Ver[X.]aufsprospe[X.]ts erwähnte Verpflichtung der Ver[X.]äuferin angerechnet worden, ein [X.] für den von der [X.] finanzierten Teil des Kaufpreises abzuschließen. Grundlage dieser [X.]ehauptung war allein die von der [X.] ausgemachte Dis[X.]repanz zwischen dem im Ver[X.]aufsprospe[X.]t ausgewiesenen und dem in dem "2. Geschäftsbericht" bzw. dem Schreiben der [X.] zu 4 in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2014 benannten "tatsächlich bezahlte[n] Kaufpreis" und dem im Ver[X.]aufsprospe[X.]t für den Erwerb der Anteile an der Obje[X.]tgesellschaft genannten Gesamtaufwand von 600 Mio. [X.] sowie der Umstand, dass der Ver[X.]aufsprospe[X.]t [X.]eine [X.]on[X.]rete Angabe zum Preis des (nicht grunderwerbsteuerpflichtigen) [X.] machte. Auch insoweit lag dem Vortrag eine bloße Spe[X.]ulation aufgrund einer Rüc[X.]rechnung zugrunde, die das [X.] ohne Überspannung der Substantiierungsanforderungen als unschlüssig und das zugehörige [X.]eweisangebot folglich als unerheblich behandeln durfte.

cc) Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat sich das [X.] bei seiner [X.]ewertung, einer ins Einzelne gehenden Darstellung des [X.] Rechts betreffend die Verwertung von [X.] habe es nicht bedurft, den Ausführungen des [X.]s Köln angeschlossen ([X.] [X.]. [X.]). Der [X.] hat die Erwägungen des [X.]s Köln im Rechtsbeschwerdeverfahren mit [X.]eschluss vom 30. März 2021 (XI Z[X.] 3/18, [X.], 1221 Rn. 58 ff.) ausdrüc[X.]lich gebilligt. Entsprechend ist auch das Ergebnis des [X.]s hier nicht zu beanstanden und greift die Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht durch, das [X.] habe "das eigene Verständnis der Auslegung des [X.] Rechts mithilfe eines Sachverständigen überprüfen" müssen. Das Argument der [X.], "ein unter Umständen langwieriges Zwangsversteigerungsverfahren" nach dem [X.] Recht biete "größere Chancen" für eine "Einigung", hat das [X.] ausdrüc[X.]lich referiert, aber nicht für durchschlagend erachtet.

dd) Einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand hält die Annahme des [X.]s, der Ver[X.]aufsprospe[X.]t habe "die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen" zwischen der [X.] zu 4 und der [X.], die entgegen der Formulierung des [X.]s nicht als "Emissionshaus" fungierte, hinreichend dargestellt ([X.] [X.]. m).

Gemäß § 7 Abs. 2 VermVer[X.]ProspV aF muss der Ver[X.]aufsprospe[X.]t Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren [X.]eteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen betraut sind (Nr. 1), Unternehmen, die dem Emittenten Fremd[X.]apital zur Verfügung stellen (Nr. 2), und Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobje[X.]ts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (Nr. 3). Nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt war nicht die Musterbe[X.]lagte zu 4 an der [X.] unmittelbar oder mittelbar beteiligt, sondern bestand eine mittelbare [X.]eteiligung der [X.] an der [X.] zu 4. Dieser Umstand wird von der Angabepflicht des § 7 Abs. 2 VermVer[X.]ProspV aF nicht erfasst (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Ver[X.]aufsprospe[X.]tgesetz, 2008, § 7VermVer[X.]ProspV Rn. 42).

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVer[X.]ProspV aF müssen über den Treuhänder - hier die Musterbe[X.]lagte zu 4 - "Umstände oder [X.]eziehungen" angegeben werden, "die Interessen[X.]onfli[X.]te begründen [X.]önnen". Dem genügt der Ver[X.]aufsprospe[X.]t. Die Musterbe[X.]lagte zu 4 ist im Ver[X.]aufsprospe[X.]t auf Seite 182 unter der Ordnungsnummer 1.2.2 als Gründungs[X.]ommanditistin und "Geschäftsführende Kommanditistin / Treuhand[X.]ommanditistin" bezeichnet. Als ihre Geschäftsführer sind   H.    [X.].    , [X.]     und [X.]       angegeben. Die [X.] ist auf Seite 184 unter der Ordnungsnummer 5.2 als Darlehensgeberin für die Vorfinanzierung des An[X.]aufs und als [X.]ürgin für die Absicherung der Zwischenfinanzierung benannt. Als ihre Vorstände sind      [X.]       L.     ,    [X.].    K.     , A.       [X.].    und   [X.]    R.   aufgeführt. Im Gegenschluss ergibt sich für den durchschnittlichen Anleger aus den Angaben auf Seite 186, dass zwischen der [X.] zu 4 und der [X.] "[X.]apitalmäßige Verflechtungen" bestehen.

Die Ausführungen des [X.]s zur Wesentlich[X.]eit von Angaben, auf die es im Anwendungsbereich der Vermögensanlagen-Ver[X.]aufsprospe[X.]tverordnung nicht an[X.]ommt, vermögen deshalb einen entscheidungsrelevanten Rechtsfehler nicht zu begründen.

4. Schließlich hat das [X.], das [X.]eine der im Vorlagebeschluss bezeichneten Feststellungen getroffen hat, in der Sache zutreffend angenommen, der Vorlagebeschluss zu den [X.]n II. und [X.] sei gegenstandslos.

[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO. Sie ist anteilig auch zulasten der [X.] zu 5, 14, 15 und 47 zu treffen, die "die in der [X.]egründung der [X.]eitritte gestellten Anträge" bzw. den [X.]eitritt im Verlaufe des [X.] für erledigt er[X.]lärt haben. Dabei [X.]ann dahinstehen, ob eine Er[X.]lärung, der [X.]eitritt zum Rechtsbeschwerdeverfahren werde für erledigt er[X.]lärt, wie die Erledigungser[X.]lärung eines Rechtsmittels zu bewerten ist, deren Zulässig[X.]eit für den Zivilprozess je nach Fallgestaltung offen ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 11. November 2004 - IX Z[X.] 258/03, [X.], 135 f. und vom 9. November 2016 - XII Z[X.] 275/15, NJW-RR 2017, 55 Rn. 13), oder ob die Erledigungser[X.]lärung tatsächlich als Rüc[X.]nahme des [X.]eitritts zu verstehen ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. Juli 1974 - X Z[X.] 9/72, juris Rn. 73). Für die Kostenfolge ist es ohne Auswir[X.]ung, ob der [X.]eitritt zu einer unbegründeten Rechtsbeschwerde oder die mit dem [X.]eitritt verbundenen Anträge für erledigt er[X.]lärt werden oder der [X.]eitritt zurüc[X.]genommen wird (zu letzterem [X.]sbeschlüsse vom 23. O[X.]tober 2018 - XI Z[X.] 3/16, [X.]Z 220, 100 Rn. 75 und vom 23. Februar 2021 - XI Z[X.] 29/19, [X.], 1047 Rn. 93). Soweit sich die [X.] zu 5, 14, 15 und 47 wie von ihnen vorgetragen mit der [X.] zu 2 in den jeweiligen Ausgangsverfahren vergleichsweise auf eine bestimmte Kostenfolge geeinigt haben, sind dadurch etwa begründete materiell-rechtliche Freistellungs- oder Erstattungsansprüche, deren [X.]estehen der [X.] nicht zu überprüfen hat, auf die Kostengrundentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Auswir[X.]ung. Der [X.] hat im Übrigen [X.]einen Anlass, zugunsten eines [X.] auszusprechen, dass von der Erhebung von Kosten nach § 21 GKG abzusehen sei. Dass ein seinen Rechtsstreit betreffender Aussetzungsbeschluss später wieder aufgehoben wird, nachdem ein [X.]eigeladener dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten ist, begründet für sich [X.]eine fehlerhafte Sachbehandlung, die eine Entscheidung nach § 21 GKG rechtfertigte ([X.]sbeschluss vom 23. Februar 2021, aaO, Rn. 94).

Die Entscheidung über die Festsetzung des [X.] folgt aus § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere [X.]eteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die [X.]estimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 118 und vom 19. September 2017 - XI Z[X.] 17/15, [X.]Z 216, 37 Rn. 75).

Für den Prozessbevollmächtigten der [X.] und der auf ihrer Seite [X.] beträgt dieser Wert 1.179.977,67 € und setzt sich neben dem Wert für die [X.] in Höhe von 15.435,99 € aus folgenden Einzelwerten zusammen: für die [X.]eigetretene zu 1 ein [X.]etrag von 14.295,88 €, für den [X.] zu 2 ein [X.]etrag von 13.379,12 €, für die [X.]eigetretene zu 3 ein [X.]etrag von 14.935,99 €, für den [X.] zu 4 ein [X.]etrag von 14.935,99 €, für den [X.] zu 5 ein [X.]etrag von 40.462,17 €, für den [X.] zu 6 ein [X.]etrag von 40.000 €, für den [X.] zu 7 ein [X.]etrag von 51.786,36 €, für den [X.] zu 8 ein [X.]etrag von 21.877,46 €, für die [X.]eigetretene zu 9 ein [X.]etrag von 14.003,50 €, für die [X.]eigetretene zu 10 ein [X.]etrag von 22.443,87 €, für die [X.]eigetretene zu 11 ein [X.]etrag von 14.935,99 €, für den [X.] zu 12 ein [X.]etrag von 44.611,20 €, für die [X.]eigetretene zu 13 ein [X.]etrag von 14.935,99 €, für den [X.] zu 14 ein [X.]etrag von 55.381,11 €, für den [X.] zu 15 ein [X.]etrag von 14.844,11 €, für die [X.]eigetretene zu 16 ein [X.]etrag von 19.620,38 €, für den [X.] zu 17 ein [X.]etrag von 15.037,05 €, für den [X.] zu 18 ein [X.]etrag von 13.969,74 €, für die [X.]eigetretene zu 19 ein [X.]etrag von 22.305,60 €, für den [X.] zu 20 ein [X.]etrag von [X.], für die [X.]eigetretene zu 21 ein [X.]etrag von 36.842,62 €, für den [X.] zu 22 ein [X.]etrag von 14.935,99 €, für den [X.] zu 23 ein [X.]etrag von 43.473,48 €, für den [X.] zu 24 ein [X.]etrag von 17.254,37 €, für den [X.] zu 25 ein [X.]etrag von 29.544,18 €, für den [X.] zu 26 ein [X.]etrag von 26.419,16 €, für die [X.]eigetretene zu 27 ein [X.]etrag von 52.775,96 €, für den [X.] zu 28 ein [X.]etrag von 15.103,57 €, für den [X.] zu 29 ein [X.]etrag von 14.743,05 €, für den [X.] zu 30 ein [X.]etrag von 14.003,50 €, für die [X.]eigetretene zu 31 ein [X.]etrag von 14.705,88 €, für den [X.] zu 32 ein [X.]etrag von 40.510,55 €, für den [X.] zu 33 ein [X.]etrag von 16.754,37 €, für die [X.]eigetretene zu 34 ein [X.]etrag von [X.], für die [X.]eigetretene zu 35 ein [X.]etrag von 51.079,66 €, für den [X.] zu 36 ein [X.]etrag von 70.910,24 €, für die [X.]eigetretene zu 37 ein [X.]etrag von 19.695,01 €, für die [X.]eigetretene zu 38 ein [X.]etrag von 14.935,99 €, für den [X.] zu 39 ein [X.]etrag von 19.944,96 €, für den [X.] zu 40 ein [X.]etrag von 14.003,50 €, für die [X.]eigetretene zu 41 ein [X.]etrag von 15.435,99 €, für den [X.] zu 42 ein [X.]etrag von 13.203,50 €, für den [X.] zu 43 ein [X.]etrag von 14.935,99 €, für den [X.] zu 44 ein [X.]etrag von 14.935,99 €, für die [X.]eigetretene zu 45 ein [X.]etrag von 15.125,32 €, für den [X.] zu 46 ein [X.]etrag von 15.042,80 €, für den [X.] zu 47 ein [X.]etrag von 13.079,12 €, für den [X.] zu 48 ein [X.]etrag von 22.114,57 € und für die [X.]eigetretene zu 49 ein [X.]etrag von 13.363,38 €.

Für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 2 beträgt der Gegenstandswert bis 3,9 Mio. €. Für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 3 beträgt der Gegenstandswert bis 2,15 Mio. €. Für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 4 beträgt der Gegenstandswert bis 170.000 €.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 31/19

12.10.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 17. September 2019, Az: 4 Kap 1/16

§ 6 Abs 3 Nr 2 KapMuG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021, Az. XI ZB 31/19 (REWIS RS 2021, 1955)

Papier­fundstellen: WM 2021, 2390 MDR 2022, 189 REWIS RS 2021, 1955

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZB 32/19 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Zulässigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde des Musterklägers bei Verfolgung eines anderen Feststellungsziels als der Musterbeklagte


XI ZB 3/18 (Bundesgerichtshof)

Haftung für fehlgeschlagene Vermögensanlage: Darstellung der mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken im Verkaufsprospekt


XI ZB 17/21 (Bundesgerichtshof)

Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Anforderungen an die Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken …


XI ZB 19/21 (Bundesgerichtshof)

Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts


XI ZB 30/19 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Feststellungsfähigkeit der Art und Weise der Darstellung eines Verkaufsprospekts in einem Altfall


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.