Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2022, Az. XI ZB 27/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2460

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Gegenstand

Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Ausschluss der Haftung der Prospektverantwortlichen unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung; Zuständigkeit des Senats


Leitsatz

Zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und zur Zuständigkeit des Senats, hierüber zu entscheiden (weitere Bestätigung von Senat, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des [X.] und des [X.] wird der Musterentscheid des [X.] vom 8. Oktober 2020 aufgehoben, soweit das [X.] die [X.], 3 bis 6 und 13 als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss des [X.] vom 17. April 2019, berichtigt durch Beschluss des [X.]s Düsseldorf vom 19. Juni 2019, hinsichtlich des [X.] für gegenstandslos erklärt hat.

Das Feststellungsziel I 1 wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorlagebeschluss des [X.] vom 17. April 2019, berichtigt durch Beschluss des [X.]s Düsseldorf vom 19. Juni 2019, ist hinsichtlich der [X.], 3 bis 6 und 13 gegenstandslos.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tragen der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 3 wie folgt:

Musterrechtsbeschwerdeführer     

30,62%

Rechtsbeschwerdeführer

19,38%

Beigetretener zu 1

13,15%

Beigetretener zu 2

13,21%

Beigetretener zu 3

23,64%

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer sowie die Beigetretenen zu 1 bis 3 jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 850.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für die Prozessbevollmächtigten des [X.], des [X.] sowie der Beigetretenen zu 1 bis 3 auf 121.231,79 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 850.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) im Wesentlichen darüber, ob der bei der Emission des "[X.]Fonds   " (im Folgenden: Fonds) am 23. März 2007 aufgestellte Prospekt fehlerhaft ist und ob die [X.] hierfür aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können.

2

Bei dem Fonds handelte es sich um eine Beteiligung an den beiden [X.] "[X.].      [X.]" und der "[X.].      Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. [X.].         KG" (im Folgenden: [X.]). Die Anleger beteiligten sich dabei direkt als Kommanditisten der [X.], und die Gesamteinlage eines jeden Kommanditisten verteilte sich zu gleichen Teilen auf die [X.] (Seite 56 des Prospekts).

3

Die [X.]      und die [X.].        waren Containerschiffe mit einer Containerkapazität von je 2.824 TEU ([X.] bzw. 20-Fuß-Standard-Container).

4

Die Rechtsvorgängerin der [X.] zu 1 hatte den streitgegenständlichen Prospekt veröffentlicht und war auch Anbieterin der Beteiligung. Die [X.] zu 2 und 3 sind Gründungskommanditistinnen der [X.].

5

In dem durch Vorlagebeschluss des [X.] vom 17. April 2019 eingeleiteten Musterverfahren vor dem [X.] hat der [X.] die Haftung der [X.] "nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiten Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB" (Feststellungsziel I 1) und deren schuldhaftes Handeln nach den Grundsätzen dieser Haftung (Feststellungsziel I 2) geltend gemacht. Zudem hat er die Feststellung verlangt, dass der Prospekt in mehreren Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend sei ([X.] 1 bis 15). Dies betrifft - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - die Suggestion nicht existierender Sicherheiten ([X.] 1), die Darstellung der Risiken auf dem volatilen Schiffsmarkt, insbesondere hinsichtlich der absehbaren Übertonnage ([X.] 3), die Unvertretbarkeit der Ertragsprognose ([X.] 4), die Angabe zum Erwerbspreis der Schiffe ([X.] 5) und fehlende Hinweise auf Wettbewerbsnachteile aufgrund Nichtausstattung mit eigenem Ladegeschirr ([X.] 6) sowie auf die Gefahr, dass Gläubiger des Charterers im Falle von dessen Insolvenz die Fondsgesellschaft in Anspruch nehmen ([X.] 13).

6

Mit [X.] vom 8. Oktober 2020 hat das [X.] die [X.] 1 bis 15 als unbegründet zurückgewiesen. Zudem hat es festgestellt, dass die [X.] und 2 gegenstandslos sind.

7

Gegen den [X.] haben der [X.] und der weitere Rechtsbeschwerdeführer Rechtsbeschwerde eingelegt.

8

Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 hat der Senat die [X.] zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Beigetretenen zu 1 bis 3 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des [X.]s beigetreten.

9

Der [X.], der weitere Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen wenden sich gegen die Zurückweisung der [X.] 1, 3 bis 6 und 13 als unbegründet. Sie verfolgen diese [X.] und insoweit auch die [X.] I 1 und 2 weiter.

B.

Die zulässigen Rechtsbeschwerden des [X.] und des weiteren [X.] haben im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dieser benennt mit den [X.]n I sowie [X.], 3 bis 6 und 13 die angegriffenen Teile des [X.]s und lässt erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 54 zu § 15 [X.] aF, vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 44 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 35 mwN).

[X.]

Die Rechtsbeschwerden des [X.] und des weiteren [X.] haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass das Feststellungsziel I 1 und nicht die [X.] 1, 3 bis 6 und 13 als unbegründet zurückgewiesen werden und dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der [X.] 1, 3 bis 6 und 13 gegenstandslos ist.

1. Das [X.] hat zur Begründung des [X.]s, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt und im Einzelnen dargelegt:

Die Feststellungsanträge seien unbegründet, weil der Prospekt nach dem an ihn anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht die von dem [X.] gerügten Fehler aufweise (Feststellungsziel zu II) bzw. gegenstandslos, weil es auf die damit aufgeworfenen Fragen nicht mehr ankomme (Feststellungsziel zu I).

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das [X.] zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine [X.] vorliegen. Denn die Rechtsbeschwerden haben bereits aus einem anderen Grund im Ergebnis keinen Erfolg. Das Feststellungsziel I 1 ist wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung als unbegründet zurückzuweisen. Somit ist der Vorlagebeschluss nicht nur - wie vom [X.] bereits festgestellt - hinsichtlich des [X.], sondern auch hinsichtlich der [X.] 1, 3 bis 6 und 13 gegenstandslos.

a) Durch das Feststellungsziel I 1 sollte nur eine Haftung der [X.] nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn es bezieht sich ausdrücklich auf die Verantwortlichkeit der [X.] bei der Veröffentlichung des Prospekts. Auch aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass es jeweils um die Haftung für den Inhalt des Prospekts geht. Zudem sind [X.] so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 21).

b) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil eine Haftung der [X.] als [X.] bzw. Gründungsgesellschafterinnen aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.

Auf den am 23. März 2007 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g [X.] in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.

Nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g [X.] aF die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 24 mwN). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines [X.] als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des [X.] sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021, aaO).

Nach diesen Grundsätzen ist die [X.] zu 1 [X.] im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF, weil sie Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft ist, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen hat. Die [X.] zu 2 und 3 sind [X.] im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF. Denn sie sind - was bereits ausreicht (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 24) - Gründungsgesellschafter der [X.].

Sämtliche [X.] hafteten mithin für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF. Neben dieser ist eine Haftung der [X.] unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 26).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von den Rechtsbeschwerden zitierten Entscheidungen des [X.] und des I[X.] Zivilsenats des [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 774 Rn. 7 in Bezug auf das Urteil des I[X.] Zivilsenats vom 13. August 2020 [III ZR 148/19, [X.], 1862 ff.]).

Das Verfahren [X.] betraf eine mögliche Haftung eines [X.] aufgrund von - ihm über § 278 BGB zuzurechnenden - unrichtigen oder unzureichenden Angaben einer Vertriebsmitarbeiterin beim Beratungsgespräch, wobei revisionsrechtlich zu unterstellen war, dass die klagenden Anleger den Prospekt nicht zur Kenntnis genommen hatten ([X.], Urteil vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 1640 Rn. 10 f.). Auch im Verfahren [X.]/17 ging es um eine derartige Konstellation, wobei dort davon auszugehen war, dass dem klagenden Anleger der Verkaufsprospekt vor Zeichnung der Beteiligung nicht vorlag ([X.], Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 495 Rn. 1 und 25 ff.). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Januar 2021 ([X.], [X.], 237 Rn. 26 im [X.] an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 57) nicht in Frage gestellt, dass Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung - etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen - nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB (und gegebenenfalls § 278 BGB) haften können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 774 Rn. 8).

In dem Verfahren [X.] hatte der klagende Anleger den Inhalt des Prospekts ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2018 - [X.], juris Rn. 13). Der [X.] Zivilsenat verneinte eine Haftung der Beklagten - der Initiatorin, Anbieterin, Eigen- und Fremdkapitalvermittlerin des Fonds - aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, da diese kein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2018, aaO Rn. 2 und 10 ff.). Ein Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats ergibt sich daraus nicht.

Den Entscheidungen in den Verfahren [X.], [X.], [X.] und [X.] lagen Beteiligungen an [X.], 2000 ([X.], Urteile vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1184 Rn. 1; vom 22. Oktober 2015 - [X.], juris Rn. 2 und vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1487 Rn. 1), im Oktober 2004 und im Mai 2005 ([X.], Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1597 Rn. 1) zugrunde. Die Regelungen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28. Oktober 2004 ([X.]) zur Haftung nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] für unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Prospekt im Sinne des § 8g [X.], auf welche sich die Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2021 ([X.], [X.], 237 ff.) bezieht, traten jedoch erst am 1. Juli 2005 und somit danach in Kraft.

c) Weil der Antrag zu dem Feststellungsziel I 1 in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der [X.] I 2 sowie [X.], 3 bis 6 und 13 gegenstandslos.

Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 54).

Das ist hier für die [X.] 1, 3 bis 6 und 13, die jeweils [X.] zum Gegenstand haben, und hinsichtlich des [X.], das sich auf ein Verschulden der [X.] bezieht, der Fall. Die [X.] sollten ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der [X.] unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 37 Rn. 54). Im [X.] ist hierzu ausgeführt, dass - wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage klargestellt habe - die [X.] zu I als nachgelagerte Anträge zu verstehen seien, die voraussetzten, dass tatsächlich [X.] vorlägen.

Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den [X.] an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der [X.] gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 29 ff.) und daher zu einer entsprechenden Änderung des [X.]s befugt.

I[X.]

Die Rechtsbeschwerden rügen zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats.

Der [X.] Zivilsenat ist nach A. I. [X.] Zivilsenat 1.c) des [X.] des [X.] für das Geschäftsjahr 2020 ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten über [X.] nach §§ 13, 13a [X.]. Die Zuständigkeit für spezialgesetzliche [X.] besteht seit dem Jahr 1996. Der Senat ist damit auch zuständig, über das Konkurrenzverhältnis zwischen gesetzlicher Prospekthaftung nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung zu entscheiden. Denn ob letztere im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung anwendbar ist, ist keine Frage der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, sondern eine Frage nach der Reichweite der Rechtsfolgen der gesetzlichen Prospekthaftung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 774 mit zust. [X.]. [X.]; [X.], [X.] 2021, 1063, 1071; [X.], EWiR 2022, 133, 134 f.).

IV.

Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 [X.] i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der [X.], der weitere Rechtsbeschwerdeführer sowie die Beigetretenen zu 1 bis 3 die gesamten Kosten des [X.] nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des [X.] erkennt, ist damit eine den Rechtsbeschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der [X.] mit Kosten des [X.] rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 76).

V.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 80). Soweit [X.] aufgehoben worden sind, weil die zugrunde gelegten Ansprüche doch nicht dem [X.] unterfallen, sind die Verfahren jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2015 - [X.]/12, juris Rn. 2).

Der Gesamtwert der in den ausgesetzten und zu berücksichtigenden Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis zu 850.000 €.

Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 81).

Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.] und des [X.] auf 121.231,79 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 850.000 € festzusetzen.

[X.]     

      

Matthias     

      

Dauber

      

Ettl     

      

Allgayer     

      

Meta

XI ZB 27/20

26.04.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 10. Februar 2021, Az: XI ZB 27/20, Beschluss

§ 8g VerkaufsprospektG vom 28.10.2004, § 13 VerkaufsprospektG vom 22.12.2006, § 13a VerkaufsprospektG vom 22.12.2006, § 44 BörsG vom 16.07.2007, §§ 44ff BörsG vom 16.07.2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2022, Az. XI ZB 27/20 (REWIS RS 2022, 2460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2460 WM 2022, 1169 REWIS RS 2022, 2460 MDR 2022, 909-910 REWIS RS 2022, 2460

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