Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2013, Az. B 13 R 83/11 R

13. Senat | REWIS RS 2013, 1635

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rente wegen Erwerbsminderung - Erfüllung der besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes - Strafvollzug - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Es widerspricht nicht dem Grundgesetz, wenn Versicherte aufgrund einer Strafhaft ihre bei Haftantritt noch erfüllten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (so genannte Drei-Fünftel-Belegung) verlieren.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für alle Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (sog [X.]) erfüllt.

2

Die 1962 geborene Klägerin absolvierte von 1978 bis 1980 eine Ausbildung als Verkäuferin und arbeitete in der Folgezeit als Bürohilfskraft. Ausweislich ihres Versicherungsverlaufs legte sie bis Ende 1983 62 Monate an Pflichtbeitragszeiten zurück. In der Folgezeit weist ihr [X.] im Dezember 1994 sowie für die Monate Dezember 1997 bis November 1998 keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aus. Vom 19.4.1999 bis 19.3.2004 verbüßte die Klägerin eine Freiheitsstrafe. Während der Haft ging sie vom 5.6. bis 24.7.2000 sowie vom [X.] bis [X.] als Freigängerin einer Bürotätigkeit nach, für die Pflichtbeiträge entrichtet wurden. In den übrigen [X.] leistete die Klägerin Gefangenenarbeiten, für die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) abgeführt wurden. Nach ihrer Haftentlassung wurden für sie ab 20.3.2004 jedenfalls bis Ende 2006 Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von [X.] oder [X.] II entrichtet.

3

Im August 2004 wurde bei der Klägerin eine fortgeschrittene Tumorerkrankung festgestellt. Ihr Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 9.11.2004 blieb ohne Erfolg. Zwar liege seit dem 23.8.2004 volle Erwerbsminderung vor, doch seien im maßgeblichen [X.] vom [X.] bis 22.8.2004 nur 26 Monate (Bescheid vom 16.12.2004) bzw 32 Monate (Widerspruchsbescheid vom [X.] - hier wurden zusätzliche sechs Monate für den Zeitraum März bis August 2004 berücksichtigt) an Pflichtbeiträgen vorhanden und daher die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt. Ein Überprüfungsantrag der Klägerin vom Oktober 2005 wurde ebenfalls abgelehnt (Bescheid vom 4.11.2005, Widerspruchsbescheid vom 12.1.2006).

4

Ende August 2006 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf zwischenzeitlich zurückgelegte weitere Pflichtbeitragszeiten erneut eine Erwerbsminderungsrente. Nach medizinischer Sachaufklärung ging die Beklagte weiterhin von einer seit 23.8.2004 fortbestehenden dauerhaften vollen Erwerbsminderung aus und lehnte auch diesen Antrag wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 12.3.2007).

5

Das [X.] hat die Klage auf Rente wegen Erwerbsminderung nach einem Leistungsfall im August 2006 abgewiesen (Urteil vom [X.]). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Zahlung der Rente bereits ab September 2004 begehrt. Das L[X.] hat die erstinstanzliche Entscheidung sowie die Bescheide vom [X.]/12.3.2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Bescheide vom 16.12.2004/[X.] sowie vom 4.11.2005/12.1.2006 zurückzunehmen und der Klägerin ab September 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren (Urteil vom 18.5.2011).

6

Zur Begründung hat das L[X.] im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag der Klägerin vom 29.8.2006 sei zugleich als auf die Überprüfung der vorangegangenen [X.] und Überprüfungsbescheide gemäß § 44 [X.]B X gerichtet anzusehen. In medizinischer Hinsicht stehe - wovon auch die Beklagte ausgehe - fest, dass die Klägerin seit dem 23.8.2004 aufgrund ihrer Erkrankung fortlaufend nicht einmal mehr täglich drei Stunden auch nur leichte Tätigkeiten verrichten könne; dass nach zwischenzeitlicher Wiedererlangung des Leistungsvermögens später ein weiterer Leistungsfall eingetreten sei, lasse sich hingegen nicht objektivieren. Bezogen auf den Leistungsfall im August 2004 erfülle die Klägerin auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Zwar seien bei einer nur am Wortlaut ausgerichteten Anwendung des § 43 [X.]B VI in den fünf Jahren ab August 1999 statt der geforderten 36 lediglich 32 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Bei verfassungskonformer, die Vorgaben aus Art 14 GG berücksichtigender Auslegung der Vorschrift müsse jedoch auch die Zeit der Inhaftierung im Hinblick auf die dokumentierte fortbestehende Nähe der Klägerin zum aktiven Erwerbsleben als Aufschubtatbestand iS von § 43 Abs 4 [X.]B VI einbezogen werden.

7

Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung die [X.] erfüllt und damit eine Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente erlangt, die den Schutz der Eigentumsgarantie genieße. Während der Haftzeit habe das Gesetz ihr jedoch keine Möglichkeit eröffnet, diese geschützte Rechtsposition aufrechtzuerhalten, obgleich sie die ihr - nur mit Zustimmung der Anstaltsleitung - offenstehenden Möglichkeiten zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschöpft habe. Insbesondere habe ihr die Anstaltsleitung keine abstrakte Gestattung eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt erteilt, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, während der Haft anwartschaftserhaltende Zeiten wegen Arbeitslosigkeit 43 Abs 4 [X.] und 3 [X.]B VI) zurückzulegen. Auch durch Zahlung freiwilliger Beiträge habe sie sich die Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente nicht erhalten können. Es sei aber mit Art 14 Abs 1 GG nicht vereinbar, wenn die Anwartschaft aufgrund einer Haftzeit ersatzlos und ohne Abwendungsmöglichkeit verloren gehe. Deshalb sei § 43 Abs 4 [X.]B VI iS einer Erhaltung der Anwartschaft auszulegen und eine Verlängerung des [X.]s anzunehmen, soweit aufgrund sowohl vorausgegangener als auch nachfolgender Zeiten der Beschäftigung (bzw aufgrund vergleichbarer Zeiten einer durch entsprechende Meldungen bei der Arbeitsverwaltung belegten Arbeitssuche) und gegebenenfalls auch durch das Verhalten des Versicherten während der Haft der Wunsch zur weiteren Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung belegt sei. Dann bestehe auch während [X.] Lücken noch ein hinreichender innerer Zusammenhang zum aktiven Erwerbsleben fort. Ein "[X.]" der [X.] aufgrund einer hoheitlich angeordneten Haftzeit überschreite bei Berücksichtigung des Gebots der Resozialisierung die Grenze zu einer übermäßigen Belastung.

8

Die Grenzen einer zulässigen Gesetzesinterpretation würden durch diese verfassungskonforme Auslegung nicht verletzt. Sie stehe nicht im Widerspruch zu dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers, denn ein solcher Wille sei nicht feststellbar; vielmehr sei ihm die besondere Problematik mehrjährig Inhaftierter offenbar verborgen geblieben.

9

Die Beklagte rügt mit ihrer - vom L[X.] wegen Abweichung vom Urteil des 5. Senats des B[X.] vom 26.5.1988 ([X.] 2200 § 1246 [X.]57) zugelassenen - Revision eine Verletzung des § 43 Abs 2 und 4 [X.]B VI. [X.] seien nach dem eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs 4 [X.]B VI kein Verlängerungstatbestand. Im Hinblick auf die Entscheidung des B[X.] vom 26.5.1988 bestehe keine planwidrige Gesetzeslücke, die eine erweiternde Anwendung dieser Vorschrift im Wege der Analogie ermöglichen würde, zumal es sich bei [X.] nicht um sozialversicherungsrechtlich anerkennenswerte Sachverhalte handele. Der Klägerin sei die Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente nicht von hoher Hand entzogen worden; sie habe vielmehr deren Entwertung eigenverantwortlich aufgrund schuldhaften Verhaltens herbeigeführt.

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2010 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, dass die Entziehung einer [X.] aufgrund einer Straftat faktisch eine weitere Bestrafung bedeute, die gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art 103 Abs 3 GG) verstoße und zudem als enteignungsgleicher Eingriff einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfe, welche bislang fehle. Der Hinweis der Beklagten auf die Eigenverantwortlichkeit der Klägerin für die Folgen ihrer rechtswidrigen Tat könne einer verfassungsrechtlichen Betrachtung nicht standhalten. Denn es hänge vom Zufall ab, zu welcher Freiheitsstrafe jemand verurteilt und ob er vorzeitig aus der Haft entlassen werde, ob also bei Haftentlassung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und damit die [X.] noch Bestand hätten.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 [X.]G). Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, da sie bei Eintritt des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung im August 2004 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Rentenart nicht erfüllte.

A) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der ablehnende [X.] der [X.] vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.3.2007. Das L[X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Verfahren auch der vorausgegangene Rentenablehnungsbescheid vom 16.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] zu überprüfen ist. Denn die Klägerin hatte sich mit ihrem Widerspruch gegen den erneut ablehnenden [X.] vom [X.] insbesondere dagegen gewandt, dass die Beklagte von voller Erwerbsminderung durchgehend seit August 2004 ausgegangen war; vielmehr habe sie ihre Erwerbsfähigkeit im Februar 2006 vorübergehend wiedererlangt. Wenn die Beklagte daraufhin sozialmedizinische Ermittlungen zur Prüfung dieses Vorbringens durchgeführt hat und im Widerspruchsbescheid vom 12.3.2007 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es bei der zuvor festgestellten Leistungsminderung ab 23.8.2004 verbleibe, hat sie damit zugleich (erneut) eine Korrektur des auf dieser Feststellung beruhenden [X.]s vom 16.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] nach § 44 [X.]B X abgelehnt.

Einer gesonderten Würdigung auch des bereits zuvor von der [X.] erlassenen, eine Überprüfung nach § 44 [X.]B X ablehnenden Bescheids vom 4.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.1.2006 bedarf es allerdings nicht. Denn sollte sich aufgrund der genannten Vorschrift eine Verpflichtung zur Änderung des [X.]s vom 16.12.2004 ergeben, würde damit notwendig zugleich auch die Ablehnung seiner Aufhebung im Bescheid vom 4.11.2005 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.1.2006) gegenstandslos (vgl B[X.] vom [X.] - B 5 RS 8/12 R - Juris Rd[X.]8), weil sie sich auf andere Weise erledigt hätte (§ 39 Abs 2 [X.]B X).

B) Die eine Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnenden Bescheide der [X.] sind rechtmäßig (§ 54 Abs 2 S 1 [X.]G). Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass bei der Klägerin - ausgehend von dem im August 2004 eingetretenen und seitdem unverändert fortbestehenden Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung - auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt sind und sie entsprechende Leistungen beanspruchen kann.

1. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist § 43 Abs 2 [X.]B VI (hier noch anzuwenden idF der Bekanntmachung vom [X.]). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des L[X.], die weder die Beklagte mit Revisionsrügen angegriffen noch die Klägerin und Revisionsbeklagte mit [X.] (zur Beachtlichkeit solcher [X.] s B[X.]E 88, 96, 97 = [X.]-3800 § 2 [X.]; B[X.] [X.] 4-2500 § 95 [X.] Rd[X.] 7) in Frage gestellt hat und deshalb für den Senat bindend sind (§ 163 [X.]G), ist die Klägerin seit 23.8.2004 ohne Unterbrechung krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, täglich mindestens drei Stunden auch nur leichte Tätigkeiten zu verrichten. Damit steht fest, dass volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 S 1 [X.] iVm [X.] [X.]B VI) zu dem genannten [X.]punkt eingetreten und später auch nicht wieder weggefallen ist. Die Klägerin hat auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (§ 43 Abs 2 S 1 [X.] iVm § 50 Abs 1 [X.], § 51 Abs 1 [X.]B VI; s hierzu auch unten 2. b aa).

b) Die Klägerin erfüllte jedoch zu dem maßgeblichen [X.]punkt nicht die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung. Auf der Grundlage des von der [X.] erstellten Versicherungsverlaufs kann sie im [X.] vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung ([X.] bis 22.8.2004) nicht wenigstens drei Jahre (36 Monate) - wie § 43 Abs 2 S 1 [X.] [X.]B VI es fordert -, sondern lediglich 26 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (s hierzu auch § 55 Abs 2 [X.]B VI) aufgrund ihrer außerhalb der Haftanstalt als Freigängerin ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse sowie möglicherweise weitere sechs Monate aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit nach Haftentlassung vorweisen (zu der für eine Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld erforderlichen Vorversicherungszeit s § 3 S 1 [X.] iVm § 55 Abs 2 [X.] [X.]B VI). Dabei ist das L[X.] ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine während der Verbüßung von Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs 1 [X.] in der Haftanstalt ausgeübt wird, kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 S 1 [X.] [X.]B VI begründet (s bereits B[X.] [X.] 2200 § 1246 [X.]; Senatsurteil vom [X.] - B 13 R 118/08 R - Juris Rd[X.]6, jeweils unter Hinweis auf die Regelung in § 190 [X.] iVm § 198 Abs 3 [X.]; zur Verfassungsmäßigkeit vgl [X.] vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - [X.]E 98, 169, 204, 212; [X.] vom 14.11.2000 - 1 BvL 9/89 - [X.]-2200 § 1246 [X.], 298). Auch die Haftzeit selbst ist [X.] keine Beitragszeit (Senatsurteil vom [X.] - aaO).

Die nicht mit Pflichtbeitragszeiten belegten Haftzeiten innerhalb des [X.]s ([X.] bis [X.], [X.] bis 19.3.2004 - insgesamt 29 Monate) führen hier auch nicht gemäß § 43 Abs 4 [X.]B VI zu einer Verlängerung der [X.]spanne, innerhalb der vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich sind.

Nach § 43 Abs 4 S 1 [X.]B VI verlängert sich der für die [X.] maßgebliche [X.]raum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um Anrechnungszeiten und [X.]en des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ([X.]), um [X.] ([X.]) sowie - unter weiteren Voraussetzungen - um [X.]en, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist ([X.]) oder um [X.]en einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren ([X.] 4). Zu diesem Katalog gehören, wie das L[X.] zutreffend ausgeführt hat, [X.]en einer Strafhaft als solche schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Im Fall der Klägerin lag in den oben genannten [X.]räumen der Strafhaft auch kein [X.] aufgrund einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 43 Abs 4 S 1 iVm § 58 Abs 1 [X.] [X.]B VI vor. Insoweit fehlte es bereits mangels Verfügbarkeit (§§ 119, 120 [X.]B III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung; nunmehr §§ 138, 139 [X.]B III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung) an einer Arbeitslosigkeit im Rechtssinn. Denn neben einer entsprechenden Arbeitslosmeldung setzte die Verfügbarkeit im Falle von Inhaftierten voraus, dass die Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Haftanstalt als Freigänger seitens der Anstaltsleitung abstrakt gestattet war (B[X.] [X.]-4100 § 103 [X.]4 S 99). Nach den Feststellungen des L[X.] hatte die Klägerin keine derartige Gestattung erhalten.

2. Die in § 43 Abs 2 S 1 [X.] [X.]B VI normierte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der sog [X.] in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung begegnet auch für davon betroffene Strafgefangene keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Das Erfordernis der [X.] selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es geht auf Art 1 [X.]2 bzw Art 2 [X.] 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (vom 22.12.1983, [X.] 1532) zurück. Die Regelung ist mit dem [X.], insbesondere mit Art 14 [X.], nicht zuletzt auch deshalb vereinbar, weil Versicherte, die vor dem 1.1.1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt und damit eine Absicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung erworben hatten, ihre vom Eigentumsgrundrecht geschützten Anwartschaften durch Weiterzahlung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten konnten und können ([X.]E 75, 78, 96 ff, 103 = [X.] 2200 § 1246 [X.]42 S 460 ff, 466; [X.] [X.]-2200 § 1246 [X.] 64 [X.]97; [X.] vom [X.] - 1 BvR 1423/94 - Juris Rd[X.]2).

b) Im Hinblick auf die besondere Situation von Strafgefangenen ist eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung nicht geboten. Zwar führt das Erfordernis der [X.] dazu, dass eine länger dauernde Freiheitsstrafe nicht zuletzt wegen fehlender [X.]er Beitragszeiten für Gefangenenarbeit während der Haft (dazu oben unter 1. b - zur Versicherungs- und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung s aber § 26 Abs 1 [X.] 4, § 345 [X.], § 347 [X.] [X.]B III) der Aufrechterhaltung einer bereits erworbenen Anwartschaft auf [X.] in der [X.] durch den Strafgefangenen entgegenstehen kann. Die Verhinderung des Verlusts einer [X.]en Anwartschaft als mögliche mittelbare Folge einer mit Freiheitsstrafe sanktionierten Straftat ist jedoch entgegen der Rechtsmeinung des L[X.] von Verfassungs wegen nicht geboten.

aa) Das Auslaufen einer Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung während bzw aufgrund einer Strafhaft bewirkt keine Verletzung des von Art 14 Abs 1 [X.] geschützten Eigentumsgrundrechts.

Allerdings sind auch Anwartschaften auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst, soweit sie auf einer nicht unerheblichen eigenen Leistung beruhen ([X.], vgl [X.]E 116, 96, 121 = [X.] 4-5050 § 22 [X.] Rd[X.] 80; [X.]E 128, 138, 147 = [X.] 4-2600 § 77 [X.] 9 Rd[X.]8 mwN; [X.]E 131, 66, 79 f). Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für [X.]e Anwartschaften aber erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des ([X.], die nach Art 14 Abs 1 [X.] [X.] Sache des Gesetzgebers ist ([X.]E 116, 96, 124 f = [X.] 4-5050 § 22 [X.] Rd[X.] 85; [X.]E 128, 138, 148 = [X.] 4-2600 § 77 [X.] 9 Rd[X.]4). [X.], die den Umfang einer [X.] reduzieren oder zu deren Verfall führen, müssen dabei einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein, dh sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und dürfen die davon Betroffenen nicht übermäßig (unzumutbar) belasten ([X.]E 128, 138, 149 = [X.] 4-2600 § 77 [X.] 9 Rd[X.]5 mwN). Die Modifizierung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung in der [X.] durch das Erfordernis der [X.] (§ 43 Abs 2 S 1 [X.] [X.]B VI) in der Weise, dass eine bereits erlangte Anwartschaft nur bei weiteren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in hinreichender Belegungsdichte erhalten bleibt, andernfalls aber wegfällt und erneut erworben werden muss, enthält eine solche dem Gemeinwohl dienende und verhältnismäßige Inhaltsbestimmung (s dazu näher [X.]E 75, 78, 96 ff, 103 = [X.] 2200 § 1246 [X.]42 S 460 ff, 466; B[X.]E 70, 43, 45 f = [X.]-2200 § 1247 [X.] 9 [X.]6).

Eine Verfassungswidrigkeit des Erfordernisses der [X.] ergibt sich auch nicht für Versicherte, bei denen diese Regelung im Zusammenhang mit der Verbüßung von Strafhaft dazu führt, dass die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung verloren geht. Es fehlt insoweit an einer Beeinträchtigung des Eigentums iS der abwehrrechtlichen Dimension des Grundrechts. Dieses soll seinen Trägern einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und dadurch den Menschen eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres Lebens ermöglichen ([X.]E 131, 66, 80). Durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe wird aber nicht von hoher Hand in eine (gegebenenfalls) bestehende Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der [X.] eingegriffen und diese entwertet. Vielmehr verwirklicht sich - je nach den individuellen Umständen des betroffenen Gefangenen - im Einzelfall lediglich eine dieser Rechtsposition nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein immanente Verfallsmöglichkeit [X.], Eigentum an subjektiven öffentlichen Rechten, 1982, [X.]; [X.], Soziale Sicherung von Strafgefangenen, Diss Jena 2007, [X.] f). Verfällt die [X.] im Zusammenhang mit einer Strafhaft, ist dies somit Folge einer vorangegangenen eigenverantwortlichen - wenn auch strafrechtlich sanktionierten - Lebensgestaltung des Strafgefangenen, die ihm zuzurechnen ist und nicht dem Staat (vgl [X.] [X.]-2200 § 1246 [X.] 64 [X.]98).

Insoweit gilt einerseits für [X.]en nichts anderes als für sonstige Rechtspositionen, die im Gefolge einer Inhaftierung verloren gehen können (zB ein Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber; eine angemietete Wohnung - zum Eigentumsschutz s [X.]E 89, 1, 5 ff - wegen fehlender Finanzierbarkeit während der Haft; zum Verlust des Anspruchs auf Elterngeld während der Haft vgl B[X.] vom [X.] - B 10 EG 4/12 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4-7837 § 1 [X.] vorgesehen). Andererseits gilt für die Strafhaft nichts anderes als für sonstige Umstände, aufgrund derer gegebenenfalls die weitere Entrichtung von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbleibt (etwa der Wechsel in eine nicht pflichtversicherte selbständige Tätigkeit oder in ein Beamtenverhältnis oder auch längere Erwerbslosigkeit).

Soweit die Klägerin schließlich ihre Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht aufgrund der Übergangsregelung in Art 2 § 7b [X.] (eingefügt durch Art 5 [X.] Haushaltsbegleitgesetz 1984, fortgeführt in § 241 Abs 2 [X.]B VI) aufrechterhalten konnte, beruht dies auf Umständen, die sich bereits vor Beginn ihrer Strafhaft verwirklicht hatten. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin zum 1.1.1984 bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte. Das L[X.] ist zwar insoweit von lediglich 57 Kalendermonaten mit Pflichtbeitragszeiten ausgegangen, während sich aus dem in seinem Urteil in Bezug genommenen Versicherungsverlauf der Klägerin zum angegebenen Stichtag bereits Pflichtbeitragszeiten im Umfang von 62 Kalendermonaten ergeben. Das L[X.] hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin schon wegen der noch vor Beginn ihrer Inhaftierung entstandenen Lücken im Versicherungsverlauf (Dezember 1994 und Dezember 1997 bis November 1998) während der Haftzeit keine Möglichkeit mehr hatte, von der für sie günstigen Übergangsregelung Gebrauch zu machen und ihre Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung durch Zahlung freiwilliger Beiträge aufrechtzuerhalten.

Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Verantwortung für den Verlust der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung bei ihr verbleibt (s hierzu auch [X.] [X.]-2200 § 1246 [X.] 64 [X.]98). Wenn sie behauptet, es sei faktisch dem Zufall überlassen, zu welcher Freiheitsstrafe jemand verurteilt werde und ob er diese vollständig zu verbüßen habe oder vorzeitig entlassen werde, übersieht sie, dass sie diese Ausgangslage durch eine Straftat selbst herbeigeführt hat. Deshalb kann auch in ihrem Fall der [X.] nicht als willkürlich iS von Art 3 Abs 1 [X.] angesehen werden.

bb) Wenn als Folge längerer [X.]en einer Inhaftierung die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht erhalten bleibt, kann hierin auch kein Verstoß gegen Art 103 Abs 3 [X.] gesehen werden. Das dort niedergelegte Verbot der [X.] beschränkt sich auf Kriminalstrafen nach den allgemeinen Strafgesetzen iS des Kern- und Nebenstrafrechts ([X.]E 27, 180, 185). [X.] Rechtsfolgen zählen hierzu ebenso wenig wie zB ein Verlust von Versorgungsbezügen (s hierzu [X.]E 22, 387, 420).

cc) Aus dem aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 [X.] abgeleiteten Gebot, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung hin auszurichten ([X.]E 98, 169, 200; 116, 69, 85; 117, 71, 91), erwächst ebenfalls kein Anspruch auf Behandlung einer Haftzeit als für die Aufrechterhaltung einer Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung unschädlichen Sachverhalt. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot betrifft in erster Linie die Ausgestaltung des Strafvollzugs durch den Gesetzgeber und die [X.]. Gefangenen soll die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden, damit sie sich in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, ihre Chancen wahrnehmen und ihre Risiken bestehen können (Vollzugsziel der [X.] Integration - s [X.]E 98, 169, 200; 116, 69, 85). Die [X.] sind deshalb verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des [X.] auf die Persönlichkeit im Rahmen des Möglichen zu begegnen und durch eine Vorbereitung des Inhaftierten auf die Entlassung dafür Sorge zu tragen, dass dieser wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben finden kann ([X.]E 109, 133, 150; 117, 71, 91; [X.]K 8, 36, 41). Soweit das Resozialisierungsgebot sich an den Gesetzgeber richtet und auch die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft betrifft, legt es den Gesetzgeber allerdings nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest. Vielmehr ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, der ihn nicht dazu verpflichten kann, von Strafgefangenen jegliche negative Auswirkungen der Haft - hier: auf ihre [X.]en Anwartschaften - abzuwenden (vgl [X.]E 98, 169, 201, 204). Diesen Gestaltungsspielraum haben die Gerichte zu respektieren; sie dürfen eine verfassungsgemäße Regelung des Gesetzgebers nicht unter Berufung auf bessere Resozialisierungsmöglichkeiten abändern oder ausweiten, sondern sind darauf beschränkt, diesen Gesichtspunkt im Rahmen einer methodengerechten Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen oder von Generalklauseln zur Geltung zu bringen (vgl [X.]E 98, 169, 201).

Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des 9a-Senats des B[X.] vom [X.] (B[X.]E 98, 178 = [X.] 4-3800 § 2 [X.], Rd[X.]0), auf die sich das L[X.] für seinen Lösungsvorschlag beruft. Wenn das B[X.] dort ausführt, der Staat sei aufgrund des [X.] verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des [X.] auf die Inhaftierten im Rahmen des Möglichen zu begegnen, so bezieht sich das auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unbilligkeit" in § 2 Abs 1 S 1 OEG (aaO Rd[X.]6); in diesem Rahmen sei die Versagung von Leistungen der Opferentschädigung gegenüber einem von Mithäftlingen tätlich angegriffenen Strafgefangenen unter Hinweis auf die Verwirklichung "gefängniseigentümlicher Gefahren des Strafvollzugs" ausgeschlossen. Eine generelle Befugnis zur Ausweitung gesetzlicher Regelungen unter Berufung auf das Resozialisierungsgebot, wie das L[X.] sie befürwortet, nimmt die genannte B[X.]-Entscheidung hingegen nicht in Anspruch.

3. Auf dieser Grundlage ist die vom L[X.] vorgenommene erweiternde Auslegung der Aufschubtatbestände in § 43 Abs 4 [X.]B VI iS einer Verlängerung des maßgeblichen [X.]s auch in Fällen von dort nicht erfassten Haftzeiten nicht statthaft.

a) Eine solche Auslegung kann nicht mit dem Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung (s hierzu [X.]E 119, 247, 274 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] ua - NJW 2013, 3151 Rd[X.] 77) gerechtfertigt werden. Denn die bestehende Regelung in § 43 Abs 2 S 1 [X.] iVm Abs 4 [X.]B VI, die auch nach Ansicht des L[X.] gemäß dem Gesetzeswortlaut keine Berücksichtigung von Haftzeiten als Verlängerungstatbestand zulässt, ist - wie oben näher begründet - auch in Bezug auf Strafgefangene nicht verfassungswidrig.

b) Eine analoge Anwendung der Regelungen zu [X.] in § 43 Abs 4 [X.]B VI auf dort nicht genannte Haftzeiten scheidet ebenfalls aus. Insoweit fehlt es an einer dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Gesetzeslücke als Voraussetzung eines jeden Analogieschlusses (vgl B[X.]E 109, 147 = [X.] 4-3800 § 1 [X.]9, Rd[X.]9; Senatsurteil [X.] 4-3250 § 49 [X.] Rd[X.] 43, jeweils mwN). Das ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber des Rentenreformgesetzes 1992 ([X.] 1992) in § 43 Abs 4 [X.]B VI die bislang in § 1246 Abs 2a [X.] RVO bzw § 23 Abs 2a [X.] AVG enthaltenen Regelungen zu den [X.] im Wesentlichen unverändert übernommen hat (vgl BT-Drucks 11/4124 [X.] - zu § 43). Wenn er dabei von einer Berücksichtigung von Haftzeiten abgesehen hat, obwohl ihm die Entscheidung des B[X.] vom 26.5.1988 ([X.] 2200 § 1246 [X.]57 S 509) bekannt sein musste, ist davon auszugehen, dass diese (Nicht-)Regelung dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Zudem macht auch die noch immer nicht in [X.] gesetzte Sonderregelung zur Sozialversicherung für Strafgefangene (§ 190 [X.] iVm § 198 Abs 3 [X.]) deutlich, dass deren Ausschluss von der [X.] erst zukünftig beseitigt werden soll. Ebenso zeigt die ausdrückliche, aber auf das Recht der Arbeitsförderung beschränkte Anerkennung der Versicherungspflicht von Gefangenenarbeit (§ 26 Abs 1 [X.] 4 [X.]B III, zuvor § 168 Abs 3 [X.]), dass der Gesetzgeber die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Strafhaft durchaus im Blick hatte.

Das Fehlen einer planwidrigen Lücke verdeutlicht auch die Regelung in § 241 Abs 1 [X.]B VI (vgl [X.], aaO [X.]). Nach ihr verlängert sich der für die [X.] maßgebliche [X.] vor Eintritt der Erwerbsminderung auch um Ersatzzeiten vor dem 1.1.1992. Hierzu zählen - unter weiteren Voraussetzungen - nach § 250 Abs 1 [X.] und 5a [X.]B VI auch [X.]en, in denen Versicherte in Gewahrsam genommen worden sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben ([X.]), oder im Beitrittsgebiet in der [X.] vom 8.5.1945 bis 30.6.1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist ([X.]a). Diese ausdrücklich geregelten Aufschubtatbestände erfassen Fälle einer unrechtmäßigen Inhaftierung aus politischen Gründen oder einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der [X.]. Sie bestätigen zugleich die Wertung des Gesetzgebers, dass eine rechtmäßige Inhaftierung keinen [X.] begründen soll (vgl auch die durch das [X.] 1992 in § 205 Abs 1 [X.]B VI für den Fall entschädigungspflichtiger Strafverfolgungsmaßnahmen neu eröffnete Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge, die unter bestimmten Umständen als Pflichtbeiträge gelten und damit gemäß § 55 Abs 2 [X.] [X.]B VI auch bei der [X.] Berücksichtigung finden; s hierzu näher BT-Drucks 11/4124 S 191 - zu § 200).

C) [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 83/11 R

24.10.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Bremen, 27. Mai 2010, Az: S 11 R 87/07, Urteil

§ 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 43 Abs 4 SGB 6, § 55 Abs 2 SGB 6, § 205 SGB 6, § 241 SGB 6, § 250 Abs 1 Nr 5 SGB 6, § 250 Abs 1 Nr 5a SGB 6, § 26 Abs 1 Nr 4 SGB 3, § 41 Abs 1 StVollzG, § 190 Nr 13 StVollzG, § 198 Abs 3 StVollzG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 103 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2013, Az. B 13 R 83/11 R (REWIS RS 2013, 1635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1635

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