Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2012, Az. B 5 R 468/11 B

5. Senat | REWIS RS 2012, 7690

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung der Berufung durch Beschluss - Ermessensentscheidung - Verletzung eines Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Vorliegen neuer Gesichtspunkte für eine andere Beurteilung - sozialgerichtliches Verfahren


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 17. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 17.11.2011 hat das [X.] ([X.]) im Überprüfungsverfahren (§ 44 [X.]) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verneint, weil sie bis Dezember 1986 noch erwerbsfähig gewesen sei und danach die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sog 3/5-Belegung) nicht mehr erfülle.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim [X.] ([X.]) eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für das [X.] zu bewilligen sowie einen Rechtsanwalt beizuordnen.

3

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a [X.] [X.] iVm § 114 [X.], § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 [X.] zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Soweit sie bemängeln möchte, das Berufungsgericht habe nicht in vollem Umfang über den im Streit befindlichen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) entschieden, weil es ihren Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit übergangen habe, kann dieser Einwand nur im [X.] (§ 153 Abs 1 [X.] iVm § 140 Abs 1 [X.]) vor dem [X.] geltend gemacht werden ([X.] [X.] 3-1500 § 96 [X.], [X.] Beschluss vom 1.12.2003 - [X.] RA 45/03 B). Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] die Frage der Berufsunfähigkeit bewusst ausgeklammert haben könnte, fehlen.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]),

        

-       

das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] ([X.]) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder

        

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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]).

5

Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

6

1. Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den von der Klägerin angegriffenen Beschluss auf § 160 Abs 2 [X.] [X.] gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.

7

Zu den Leistungsvoraussetzungen der hier streitigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 [X.] in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Altfassung (aF) existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des [X.] und des [X.] (vgl dazu nur die Nachweise im [X.] des [X.] Komm zu §§ 43, 44 [X.]). Dies gilt auch hinsichtlich der sog 3/5-Belegung (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) iS von § 44 [X.] [X.] [X.] aF ([X.] [X.] 2200 § 1246 [X.]42 und [X.] 3-2200 § 1246 [X.]0; [X.]E 75, 199 = [X.] 3-2200 § 1246 [X.]; [X.] [X.] 3-2200 § 1247 [X.]), der Verlängerung des [X.] gem § 44 Abs 4 iVm § 43 Abs 3 [X.] aF ([X.] [X.] 3-2200 § 1246 [X.]; [X.]E 65, 107 = [X.] 2200 § 1246 [X.]66; [X.] [X.] 2200 § 1246 [X.]57), der Übergangsvorschrift des § 241 Abs 2 [X.] aF ([X.] [X.] 2200 § 1246 [X.]42 sowie Nichtannahmebeschluss der [X.] des 1. Senats vom [X.] - 1 BvR 1423/94 - Juris; [X.] [X.] 3-2200 § 1247 [X.] und 22) und erst recht im Hinblick auf die Härtefallregelung in § 140 Abs 3 [X.] bzw § 1418 Abs 3 RVO (jetzt: § 197 Abs 3 [X.]) und die Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ([X.]E 56, 266 = [X.] 2200 § 1418 [X.] 8). Im Übrigen sind die angesprochenen Probleme auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie durchweg Vorschriften betreffen, die bereits vor mehr als 10 Jahren außer [X.] getreten sind (vgl zur Klärungsbedürftigkeit bereits ausgelaufenen Rechts: [X.] [X.] 4-1920 § 43 [X.] und Beschluss vom [X.] - B 3 K[X.]/07 B - Juris Rd[X.] 7; [X.], [X.] 2007, 261, 266; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX Rd[X.] 61 jeweils mwN). In solchen Fällen kann die Klärungsbedürftigkeit allenfalls darin liegen, dass noch eine erhebliche Zahl von (Alt-)Fällen zu entscheiden ist oder die zu klärende Rechtsfrage nachwirkt und dies allgemein bedeutsam ist ([X.] vom 18.5.1994 - 11 [X.]/94 - Juris Rd[X.] 5; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]48, jeweils mwN). Für das Vorliegen einer solchen Fallkonstellation fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

8

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das [X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des [X.], des [X.] oder des [X.] aufgestellt hat ([X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

9

3. Schließlich lässt sich auf der Grundlage der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.] zur Zulassung der Revision führen könnte.

a) Wenn die Klägerin zunächst bemängelt, das [X.] habe verfahrensfehlerhaft im vereinfachten Beschlussverfahren (§ 153 Abs 4 [X.]) entschieden, "obwohl die Sache außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist", sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht sein Ermessen, das ihm § 153 Abs 4 [X.] [X.] einräumt ("kann"), fehlerhaft gebraucht haben könnte, etwa weil es aufgrund sachfremder Erwägungen oder wegen grober Fehleinschätzung davon abgesehen hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 153 [X.]3 S 38, Senatsbeschluss vom [X.] - B 5 R 386/07 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] 7 Rd[X.]7; [X.] Beschlüsse vom 2.11.2010 - B 13 R 65/10 B - BeckR[X.]011, 65372, vom 8.10.2010 - [X.] [X.]/10 B - BeckR[X.]010, 74705 und vom [X.] - Juris Rd[X.] 6 mwN; vgl auch [X.], Beschluss vom 14.4.2010 - B 8 [X.] 22/09 B - Juris Rd[X.] 6; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 499). Dies gilt umso mehr als der Berichterstatter (§ 155 [X.]) die Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung im Erörterungstermin vom 29.7.2011 mit den fachkundig vertretenen Beteiligten mündlich besprochen hat.

b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das [X.] habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]) verletzt, weil es kein Sachverständigengutachten eingeholt habe, lässt sie die besonderen Anforderungen dieser Rüge unbeachtet. Denn nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann ein Verfahrensmangel "auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Einen derartigen Beweisantrag - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO - hat die rechtskundig vertretene Klägerin nach Erhalt der Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 [X.] [X.]) aber weder gestellt noch wiederholt.

c) Wenn die Klägerin darüber hinaus mehrfach auf angebliche Widersprüche in den Entscheidungsgründen hinweist, lässt sich daraus kein Verstoß gegen die aus § 128 Abs 1 [X.] iVm § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.] folgende Begründungspflicht herleiten. Denn diese Vorschriften sind nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl [X.] [X.] 4-4300 § 223 [X.] und Beschluss vom 12.2.2004 - [X.] RA 67/03 B - Juris Rd[X.] 7). Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den [X.] zu tragen (BVerwG vom 5.6.1998 - 9 [X.]12/98 = [X.] 310 § 138 Ziff 6 VwGO [X.]2 und vom 28.11.2002 - 2 C 25/01 = [X.], 228) oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl [X.] vom 12.2.2004 aaO). Derart unzulängliche Entscheidungsgründe liegen hier nicht vor.

d) Die Klägerin rügt des Weiteren eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 [X.], Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG). Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das [X.] seine Pflicht verletzt, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (sog Erwägensrüge, vgl [X.] [X.] 1500 § 62 [X.]3; [X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.]9 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung iS von § 128 Abs 2 [X.]; vgl [X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.]2 [X.]9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 62 Rd[X.] 8a, 8b mwN). Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe mit Schreiben vom 18.10.2011, das an ihre Bevollmächtigten adressiert war, erfolglos beantragt, die gerichtliche Frist zur Anhörung (§ 153 Abs 4 [X.] [X.]) über den 25.10.2011 hinaus zu verlängern, bleibt völlig offen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen aus welchen Gründen bis zur Beschlussfassung am 17.11.2011 nicht vorgetragen werden konnte und inwiefern der Beschluss darauf beruhen kann. Ebenso wenig erscheint nachvollziehbar, dass die Klägerin von der ablehnenden Entscheidung des [X.] überrascht worden sein könnte, obwohl ihr der Berichterstatter - wie sie selbst einräumt - im Erörterungstermin vom 29.7.2011 die "Rücknahme der Klage" nahegelegt und sie ausweislich des [X.] über die mögliche Verhängung von Verschuldenskosten (§ 192 [X.]) belehrt hat.

e) Wenn schließlich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 128 [X.] [X.]) gerügt wird, übersieht die Klägerin, dass auf die Verletzung dieser Norm kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kein Verfahrensmangel - weder unmittelbar noch mittelbar - gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]).

Soweit die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung angreifen möchte, lässt sich hierauf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.] eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7).

Da der Klägerin PKH nicht zu bewilligen war, hat sie nach § 73a [X.] [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Die von ihren früheren Bevollmächtigten gegen den Beschluss des [X.] eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 [X.]) begründet worden ist.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2, § 169 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 5 R 468/11 B

27.03.2012

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Gießen, 8. Dezember 2010, Az: S 4 R 647/08

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 103 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 62 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 44 SGB 6 vom 24.03.1999, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2012, Az. B 5 R 468/11 B (REWIS RS 2012, 7690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7690

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