Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. B 13 R 78/09 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 2243

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rente wegen Erwerbsminderung - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - schwere spezifische Leistungsbehinderung - Verweisung - allgemeiner Arbeitsmarkt


Leitsatz

1. Die Rechtsprechung des BSG zur Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und zur schweren spezifischen Leistungsbehinderung gilt auch unter dem seit 1.1.2001 in Kraft getretenen Recht der Renten wegen Erwerbsminderung unverändert fort.

2. Die Verweisung auf Tätigkeiten des "allgemeinen Arbeitsmarkts" ist nicht auf körperlich leichte und fachlich einfache Arbeiten beschränkt.

3. Zum Ausschluss eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung ist eine konkrete Verweisungstätigkeit nur dann zu benennen, wenn ernste Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Versicherten für Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verbleiben.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Der 1964 geborene Kläger ist gelernter Instandhaltungsmechaniker und war zuletzt von 1997 bis 2004 als LKW-Fahrer beschäftigt. Im Jan[X.]r 2004 kam es zu einem Arbeitsunfall, der [X.] die Amputation seines linken Unterarms zur Folge hatte. Im März 2004 erlitt er einen Herzinfarkt. Der Kläger erhält Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Arbeitsunfalls.

3

Den im August 2004 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab, weil weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege (Bescheid vom 17.8.2005). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 1.2.2005 bis zum [X.] zu gewähren (Urteil vom 4.3.2008). Das Leistungsvermögen des [X.] sei auf leichte Arbeiten begrenzt, die er grundsätzlich sechs bis acht Stunden täglich mit Einschränkungen verrichten könne. Es liege jedoch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung mit der Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit vor, da er die linke Hand nach Amputation des Unterarms allenfalls als Beihand einsetzen könne. Für solche leistungseingeschränkten Versicherten sei der allgemeine Arbeitsmarkt nicht als offen anzusehen. Die von der Beklagten benannten leichten Montier-, Sortier-, Verpacker- oder Kontrolleurtätigkeiten könne der Kläger nicht ausüben, weil es sich um bimanuelle Tätigkeiten handele. Auch eine Tätigkeit als Pförtner oder Telefonist scheide aus, da der Kläger dem damit verbundenen Zeitdruck nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nicht gewachsen sei.

4

Das [X.] hat das Urteil des [X.] auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nach den Feststellungen des vom [X.] gehörten Sachverständigen noch in der Lage, eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten. Die linksseitige Unterarmamputation sowie die Schmerzsymptomatik im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule erforderten allerdings eine Begrenzung auf körperlich leichte Arbeiten. Wegen der orthopädischen Leiden und der Schmerzzustände im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule seien Tätigkeiten mit längeren Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, häufigem Klettern oder Gehen auf unebenen Böden, Tätigkeiten mit Absturzgefahr auf Leitern und Gerüsten sowie lang anhaltende Vibrationen und Erschütterungen nicht zuzumuten. Die koronare Herzerkrankung und der arterielle Hypertonus erlaubten keine Nachtschichten und Überstunden, keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für Mensch und Technik, besondere geistige und seelische Beanspruchung sowie auch taktgebundene Arbeiten oder Arbeiten unter Zeitdruck. Der Zugang zu alkoholischen Getränken sollte während der Arbeitszeit wegen der Alkoholerkrankung nicht ermöglicht werden. Tätigkeiten mit besonderen manuellen Anforderungen bzw bimanuelle Tätigkeiten seien dem Kläger ebenfalls nicht möglich. Diese q[X.]litativen Einschränkungen stünden einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen nicht entgegen. Insbesondere könne der Kläger eine zumutbare Wegstrecke zurücklegen.

5

Dem Kläger sei eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht zu benennen. Dabei sei schon fraglich, ob eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege. Die - zu dem vor dem 1.1.2001 geltenden Recht - ergangene Rechtsprechung zur Prüfung und Feststellung von Rentenansprüchen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Falle der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder des Vorliegens einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung könne auf das aktuelle Recht nicht übertragen werden. Bereits der Wortlaut "übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" schließe eine konkrete, dh individ[X.]lisierte Betrachtungsweise aus. Die Gesetzesbegründung sei in sich widersprüchlich, wenn dort auf die Entscheidung des [X.] (B[X.]E 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] verwiesen werde, wonach mit "konkreter Betrachtungsweise" - dann aber anders als das B[X.] - arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten gemeint seien. Unter dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" verstehe die Gesetzesbegründung "jede nur denkbare Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gebe". Hingegen erfasse die Rechtsprechung des B[X.] damit nur körperlich leichte und fachlich einfache Arbeiten (Hinweis auf das Senatsurteil vom [X.] [X.] - B[X.] SozR 4-2600 § 43 [X.]). Zudem habe der Gesetzgeber eine spezielle zeitliche Komponente eingeführt (sechs Stunden und mehr). Auch dies verbiete eine Fortgeltung der Rechtsprechung zur Summierung. Der Gesetzgeber habe vielmehr den gesamten Komplex der Benennung von [X.] einschränken bzw abschaffen wollen.

6

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 43 [X.]B VI. Zu Unrecht gehe das [X.] davon aus, dass es auf die bei ihm vorliegende schwere spezifische Leistungseinschränkung nicht ankomme. Auch die aktuelle Rechtslage erfordere eine individuelle Betrachtung mit der Folge, dass bei Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nur gegeben sei, wenn eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden könne. Daran fehle es hier.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. September 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. März 2008 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie meint, § 43 [X.]B VI in der seit 2001 geltenden Fassung enthalte nicht nur neue Begrifflichkeiten, sondern auch neue [X.]. Bei den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts handele es sich um objektive Maßstäbe. Solange ein Versicherter vollschichtig, ohne betriebsunübliche Pausen und ohne infolge einer ekelerregenden Krankheit für andere Betriebsangehörige unzumutbar zu sein, irgendeine Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten und den Weg zum Arbeitsplatz zurücklegen könne, sei er nicht erwerbsgemindert. Selbst wenn die konkrete Betrachtungsweise bei Versicherten mit einer Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung beibehalten werde, ändere dies hier im Ergebnis nichts. Das Fehlen des linken Unterarms müsse nicht zwangsläufig eine schwere spezifische Leistungsbehinderung sein, etwa wenn eine Prothese getragen und der Arm noch zur Unterstützung verwendet werde. Tätigkeiten eines Nebenpförtners könnten durchaus auch an außerhalb eines Betriebs stehende Personen vermittelt werden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 Halbs 1 [X.]G).

Entscheidungsgründe

II. Die Revision hat im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das [X.] Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann nicht entschieden werden, ob der [X.]läger einen Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung hat.

1. Der Anspruch richtet sich nach § 43 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom [X.] ([X.] 754). Bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Abs 1 Satz 1 bzw Abs 2 Satz 1, jeweils [X.] und 3) haben danach Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Abs 1 Satz 1 [X.] 1), bzw auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Abs 2 Satz 1 [X.] 1). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen [X.]rankheit oder Behinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs 1 Satz 2). [X.] erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen [X.]rankheit oder Behinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs 2 Satz 2). [X.] ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs 3).

2. Nach den Feststellungen des [X.] ist der [X.]läger mit dem ihm verbliebenen [X.] noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts eine Tätigkeit zu verrichten. Nicht entschieden werden kann unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen indes, ob der [X.]läger in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch erwerbstätig zu sein, und ob ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss. Das [X.] hat dies offengelassen, da eine Benennung von [X.] nach § 43 [X.] idF des [X.] wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ([X.]) vom 20.12.2000 ([X.] 1827) - § 43 [X.] nF - generell nicht mehr erforderlich sei.

Die Ansicht des [X.] hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Grundsätze, die das [X.] zur Erwerbsunfähigkeit nach der vor Inkrafttreten des [X.] geltenden Rechtslage herausgearbeitet hat (hierzu a), sind auch für Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung nach dem ab dem 1.1.2001 geltenden Recht weiter anzuwenden (hierzu b). Eine Änderung der insoweit maßgeblichen Rechtslage lässt sich weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung oder sonstigen Erwägungen begründen (hierzu c). Der im vorliegenden Fall geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hängt daher davon ab, ob der [X.]läger noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts im zeitlichen Rahmen erwerbstätig sein kann (hierzu d), bzw ob bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, so dass ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist (hierzu e). Entsprechende Feststellungen wird das [X.] daher nachzuholen haben (hierzu f).

a) Nach der zu § 44 [X.] aF ergangenen Rechtsprechung des [X.] war die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit bei Versicherten mit einem, wenn auch mit qualitativen Einschränkungen vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag ([X.]E 80, 24, 33 = [X.]-2600 § 44 [X.] mwN). Bereits nach den §§ 1246 und 1247 [X.] knüpfte der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an ein Herabsinken der Fähigkeit des Versicherten an, auf dem Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen. Die [X.] differenzierte zwischen Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit: Während der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 1246 Abs 2 Satz 2 [X.] ua davon abhängig war, ob dem Versicherten eine ihm nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen noch mögliche Berufstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnte, setzte der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs 2 [X.] voraus, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben konnte. Diese Struktur wurde in den §§ 43 und 44, jeweils aF, [X.] inhaltlich unverändert übernommen (vgl [X.], Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" im Sozialrecht, 2009, [X.] mwN). Das Leistungsvermögen und dessen Umsetzungsfähigkeit war an den individuellen Verhältnissen des Versicherten und den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarkts zu messen ([X.] stRspr, vgl nur [X.]E 80, 24, 31 f = [X.]-2600 § 44 [X.]; [X.] [X.] 4-2600 § 43 [X.] Rd[X.] 18 und [X.] Rd[X.] 18 ff; [X.]-2600 § 43 [X.] ff, [X.] ff, [X.] ff und [X.]1 S 72 ff).

Die Ablehnung einer Rente mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit setzte danach regelmäßig die konkrete Benennung zumindest einer Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) voraus, die die den Rentenfall begründende Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschloss, weil der Versicherte diese Tätigkeit noch ausüben konnte ([X.]E 80, 24, 31 = [X.]-2600 § 44 [X.]). Zu benennen war eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen ([X.]E 80, 24, 31 = [X.]-2600 § 44 [X.]; [X.] [X.] 2200 § 1246 [X.] und [X.]; [X.]-2200 § 1246 [X.]0 S 229). Die Angabe einzelner Arbeitsvorgänge oder Tätigkeitsmerkmale war hingegen nicht ausreichend ([X.] [X.]-2200 § 1246 [X.] f mwN; [X.]surteil vom [X.]/06 R - Juris Rd[X.] 30). Andererseits war aber auch nicht die Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes erforderlich ([X.] [X.] 2200 § 1246 [X.]). Die zu benennende Tätigkeit musste auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich in ausreichendem Umfang vorkommen ([X.]E 80, 24, 35 = [X.]-2600 § 44 [X.]), dh es mussten grundsätzlich mehr als 300 Stellen (besetzt oder offen) vorhanden sein ([X.]E 78, 207, 222 f = [X.]-2600 § 43 [X.] f; [X.] Urteil vom 29.7.2004 - B 4 RA 5/04 R - Juris Rd[X.]4, 33; vom 26.4.2007 - B 4 R 5/06 R - Juris Rd[X.] 18).

Abweichend von diesem Grundsatz war die Benennung einer Verweisungstätigkeit dann nicht erforderlich, wenn der Versicherte - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - noch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage war und auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durfte ([X.]E 80, 24, 31 = [X.]-2600 § 44 [X.] mwN). Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durften bei der Prüfung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich alle Versicherten ([X.]E 19, 147, 149 f = [X.] [X.] 6 zu § 1247 [X.] S Aa4; [X.] [X.] 2200 § 1247 [X.] f; [X.] 5850 § 2 [X.]; [X.]-2200 § 1247 [X.]), bei der Prüfung der Rente wegen Berufsunfähigkeit hingegen nur ungelernte Arbeiter bzw sog Angelernte unteren Ranges ([X.] [X.]-2600 § 43 [X.]1 S 72 f mwN). In diesen Fällen war regelmäßig davon auszugehen, dass das [X.] dem Versicherten noch körperliche Verrichtungen erlaubte, wie sie in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (wie [X.] Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, [X.]leben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw). Dem lag die Überlegung zugrunde, dass sich die nicht oder nur ganz wenig qualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ("Hilfsarbeiten") einerseits einer knappen Benennung, die aussagekräftig Art und Anforderungen der Tätigkeiten beschreiben würde, entzogen, das Arbeitsfeld andererseits aber so heterogen war, dass mit einem [X.] für körperlich leichte Tätigkeiten jedenfalls noch von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten ausgegangen werden konnte ([X.]E 80, 24, 31 ff = [X.]-2600 § 44 [X.]f).

Trotz der praktischen Schwierigkeiten war - im Sinne einer Rückausnahme - die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag: In diesen Fällen einer überdurchschnittlich starken Leistungsminderung bestanden - entgegen der oben skizzierten grundsätzlichen Annahme - ernsthafte Zweifel, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die dem Versicherten an sich noch mögliche [X.]zeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen bereithielt oder dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war ([X.]E 80, 24, 34 = [X.]-2600 § 44 [X.]; [X.] [X.] 2200 § 1246 [X.] und [X.]). Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung ([X.]E 80, 24, 34 = [X.]-2600 § 44 [X.]).

b) Diese Maßstäbe haben - wie bereits der 5. [X.] entschieden hat ([X.] [X.] 4-2600 § 43 [X.] Rd[X.] 18) - auch für die seit dem 1.1.2001 geltende Rechtslage weiterhin Gültigkeit (vgl insoweit auch bereits die [X.]sbeschlüsse vom [X.] - B 13 [X.]/02 B - Juris Rd[X.] 7 und vom 27.2.2003 - B 13 [X.]/02 B - Juris Rd[X.] 12). Durch das [X.] wurden die oben skizzierten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht abgeschafft, sondern vielmehr für den Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung nach § 43 [X.] nF übernommen: Erwerbsfähigkeit iS des § 43 Abs 3 [X.] nF setzt nicht nur voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts eine Tätigkeit zu verrichten", sondern darüber hinaus, dass er damit in der Lage ist, "erwerbstätig" zu sein, dh unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal der Fähigkeit zur Ausübung einer "Erwerbstätigkeit" in § 43 Abs 3 [X.] nF ist § 44 Abs 2 [X.] aF entnommen. Das Tatbestandsmerkmal der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" knüpft an die - oben wiedergegebene - Rechtsprechung des [X.] zu den §§ 1246 und 1247 [X.] bzw den §§ 43 und 44 [X.] aF und die dort verwendete Begrifflichkeit an.

c) Die vom [X.] gegen eine Weitergeltung dieser Grundsätze nach § 43 [X.] nF angeführten Argumente überzeugen nicht.

aa) Insbesondere steht der Wortlaut des Gesetzes einem Vergleich zwischen der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten und den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich vorkommenden Erwerbsmöglichkeiten bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht entgegen, sondern gebietet diesen. Denn die - von § 43 [X.] nF nach dessen Wortlaut geforderte - Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts besteht nur, wenn die dem Versicherten noch möglichen Tätigkeiten überhaupt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt werden können. Auch die Gesetzesbegründung bringt dies klar zum Ausdruck, indem sie auf die Entscheidung des Großen [X.]s vom 19.12.1996 ("[X.]E 80, 24, 34") Bezug nimmt und ausführt, maßgeblich für die Feststellung des Leistungsvermögens sei die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, dh in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gebe, wobei allerdings nur Tätigkeiten in Betracht kämen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich seien. Damit werde sichergestellt, dass für die Feststellung des Leistungsvermögens solche Tätigkeiten nicht in Betracht zu ziehen seien, für die es für den zu beurteilenden Versicherten einen Arbeitsmarkt schlechthin nicht gebe. Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente werde nicht allein vom Gesundheitszustand des Versicherten abhängig gemacht (sog abstrakte Betrachtungsweise), sondern auch davon, ob er noch in der Lage sei, bei der konkreten Situation des (Teilzeit-) Arbeitsmarkts die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens einzusetzen (BT-Drucks 14/4230 [X.]). In Bezug genommen werden durch diese Formulierung - entgegen der Ansicht des [X.] - die Möglichkeiten der Erzielung eines Erwerbseinkommens auf dem Teilzeit- und dem [X.]zeitarbeitsmarkt. Durch den Hinweis auf die Entscheidung des Großen [X.]s vom 19.12.1996 ([X.]E 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] 8) und die Übernahme der dort verwendeten Begrifflichkeit macht die Gesetzesbegründung darüber hinaus deutlich, dass keine Abkehr von der zitierten Rechtsprechung des [X.] beabsichtigt war, sondern dass vielmehr an diese angeknüpft werden sollte.

bb) Wenn die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/4230 [X.], 25) den der abstrakten Betrachtungsweise entgegengesetzten Begriff "konkrete Betrachtungsweise" in anderem Zusammenhang gebraucht, nämlich in Bezug auf sog "[X.]" bei teilweiser Erwerbsminderung, ändert dies hieran nichts. Jedenfalls kann daraus, dass der Gesetzgeber die sog "[X.]" beibehalten wollte, nicht geschlossen werden, dass er die konkrete Betrachtungsweise in Bezug auf die Fähigkeit eines Versicherten, mit seinem individuellen Leistungsvermögen eine Tätigkeit auszuüben, mit der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, abschaffen wollte. Hierfür ergeben sich aus der Gesetzesbegründung ebenso wenige Anhaltspunkte wie für die Annahme des [X.], der Gesetzgeber habe "den gesamten [X.]omplex der Benennung von [X.] einschränken bzw abschaffen" wollen.

Die Gesetzesbegründung benennt als Ausgangspunkt für die Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vielmehr zum einen, dass die Rentenversicherung bei einem beträchtlichen Teil der Versicherten nicht nur das [X.], sondern auch das Arbeitsmarktrisiko trage, und zum anderen, dass die Rente wegen Berufsunfähigkeit - wegen der dort typischen Bevorzugung von Versicherten mit besonderer Qualifikation in herausgehobenen Positionen - zunehmend in die [X.]ritik geraten sei (BT-Drucks 14/4230 [X.]). Ziel des Gesetzgebers war es damit, das durch die Arbeitslosenversicherung abzusichernde Arbeitsmarktrisiko von dem durch die Rentenversicherung abzusichernden [X.] sachgerecht abzugrenzen (insbesondere auch durch Erstattungsleistungen der [X.] an die Rentenversicherung, vgl BT-Drucks 14/4230 [X.]); weiteres Ziel war die Abschaffung der Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Verzicht auf die Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarkts, dh der fehlenden Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens auf dem konkret offenstehenden Arbeitsmarkt, gehörte - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht zu den in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Zielen. Im Gegenteil legt die Gesetzesbegründung dar, dass eine Erwerbsminderungsrente, bei der (ohne Berücksichtigung der dem Versicherten verbliebenen Möglichkeit, auf dem [[X.] ein Erwerbseinkommen zu erzielen) allein auf den Gesundheitszustand des Versicherten abgestellt werden sollte, nicht beabsichtigt war (so ausdrücklich BT-Drucks 14/4230 [X.]).

cc) Eine Ungleichbehandlung von Versicherten mit unterschiedlicher fachlicher Qualifikation ist darin nicht zu sehen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass ein Versicherter nur auf diejenigen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden kann, die er mit seiner individuellen fachlichen Qualifikation auch ausüben kann, da ihm nur mit diesen Tätigkeiten die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich ist.

dd) Maßgeblich ist damit für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (auch) nach § 43 [X.] nF, ob der jeweilige Versicherte mit seinem individuellen gesundheitlichen und beruflichen Leistungsvermögen Tätigkeiten ausüben kann, mit denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen zu erzielen ist (so auch [X.], [X.] 2007, 217 ff; [X.], Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" im Sozialrecht, 2009, [X.] ff; [X.], § 43 [X.] Anm 1.3, 4, 7, Stand April 2008; [X.] in [X.] [X.]omm, § 43 [X.] Rd[X.] 47, Stand April 2010; [X.]amprad in [X.]/[X.], [X.] § 43 [X.] Rd[X.] 31 ff, 41, Stand Juni 2011; [X.]/[X.]/Buschmann/[X.], Handbuch der Rentenversicherung, 3. Aufl, § 43 [X.] Rd[X.] 81 ff, Stand September 2009; [X.]/[X.]/[X.], Die Rentenversicherung im [X.], § 43 [X.] Anm 2, Stand März 2008; Lange in [X.], [X.] für die Praxis, § 43 [X.] Rd[X.]6 ff, Stand Februar 2008; [X.], [X.] 2011, 310 ff; 365 ff; Dünn, [X.] 2011, 131 f; [X.], [X.] 2006, 720 ff).

d) Im vorliegenden Fall kommt es mithin darauf an, ob der [X.]läger mit dem ihm verbliebenen [X.] - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich für mindestens sechs Stunden zu verrichten, er also in diesem zeitlichen Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs 1 Satz 2, Abs 3 Halbs 1 [X.]). Dies setzt voraus, dass es solche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt gibt; nicht entscheidend ist hingegen, ob der [X.]läger eine konkrete Arbeitsstelle tatsächlich auch findet.

aa) Der "allgemeine Arbeitsmarkt" in diesem Sinne umfasst jede nur denkbare Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt (vgl BT-Drucks 14/4230, [X.]). Das Merkmal "allgemein" grenzt den Arbeitsmarkt lediglich von Sonderbereichen ab, wie beispielsweise Werkstätten für Behinderte und andere geschützte Einrichtungen ([X.]/[X.]/Buschmann/[X.], Handbuch der Rentenversicherung - [X.], aaO Rd[X.] 85; [X.]amprad in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 43 Rd[X.] 35 f, Stand Juni 2011). Eine Beschränkung auf körperlich leichte und fachlich einfache Arbeiten erfolgt durch die Bezeichnung "allgemeiner Arbeitsmarkt" entgegen der Meinung des [X.] hingegen nicht.

Eine solche Beschränkung galt auch bei der früheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht. Vielmehr waren bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar ([X.]E 80, 24, 27 = [X.]-2600 § 44 [X.] 8 S 20; [X.]E 19, 147, 149 f = [X.] [X.] 6 zu § 1247 [X.] S Aa4; [X.] [X.] 2200 § 1247 [X.]; [X.] 5850 § 2 [X.]; [X.]-2200 § 1247 [X.]). Wenn Versicherte, die zu körperlich leichten oder mittelschweren Arbeiten noch vollschichtig in der Lage waren, "auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder -feld (das meint ungelernte Tätigkeiten)" verwiesen werden durften ([X.]E 80, 24, 31 = [X.]-2600 § 44 [X.]), so deshalb, weil dies die Tätigkeiten waren, auf die jedenfalls alle Versicherten - unabhängig von ihrem Bildungsstand - verwiesen werden konnten. Ein grundsätzlicher Ausschluss der Verweisung eines qualifizierten Versicherten auf eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit erfolgte hierdurch jedoch nicht. Deswegen geht auch der Hinweis des [X.] auf das [X.]surteil vom [X.] ([X.] 4-2600 § 43 [X.]) fehl: Wenn dort Feststellungen zu "körperlich leichten und fachlich einfachen Arbeiten, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden" (aaO Rd[X.]4) gefordert wurden, bedeutet dies nicht, dass sich der allgemeine Arbeitsmarkt in solchen Tätigkeiten erschöpfen würde; vielmehr ging es in dieser Entscheidung um die Erwerbsfähigkeit einer ungelernten Versicherten, bei der lediglich eine Verweisung auf Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil in Betracht kam.

bb) Unter den "üblichen Bedingungen" iS des § 43 [X.] nF ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, dh unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Entgelterzielung üblicherweise tatsächlich erfolgt. Hierzu gehören sowohl rechtliche Bedingungen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche und tarifvertragliche Vorschriften, als auch tatsächliche Umstände, wie [X.] die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an [X.]onzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz (vgl [X.] [X.]/[X.]/Buschmann/[X.], Handbuch der Rentenversicherung - [X.], aaO Rd[X.] 86 ff, Stand September 2009). Üblich sind Bedingungen, wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl ([X.] [X.] 4100 § 103 [X.] 17 S 40, 42; [X.] 2200 § 1247 [X.] 43 S 86 f). Eine Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn einer der in der Rechtsprechung des [X.] anerkannten sog [X.]atalogfälle einschlägig ist (vgl im Einzelnen [X.]E 80, 24, 34 f = [X.]-2600 § 44 [X.] f).

cc) Hieran ändert auch nichts, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nach § 43 Abs 3 Halbs 2 [X.] nF nicht zu berücksichtigen ist. Denn hiermit ist lediglich gemeint, dass konjunkturelle Schwankungen des Arbeitsmarkts unberücksichtigt zu bleiben haben. Wird eine bestimmte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber aus strukturellen Gründen nicht (mehr) nachgefragt, kann man mit ihr auch kein Erwerbseinkommen erzielen, mit ihr also nicht erwerbstätig sein iS des § 43 Abs 3 [X.].

dd) Für den Regelfall kann damit davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der nach seinem verbliebenen [X.] noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - täglich mindestens sechs Stunden verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen noch erwerbstätig sein kann. Denn dem Versicherten ist es mit diesem Leistungsvermögen in der Regel noch möglich, diejenigen Verrichtungen auszuführen, die in meist ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden ([X.] Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, [X.]leben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw - vgl [X.]E 80, 24, 31 f = [X.]-2600 § 44 [X.]).

Der [X.] hält diese beispielhaft genannten Verrichtungen bzw Tätigkeiten nach wie vor für geeignet, um zu überprüfen, ob tatsächlich von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann. Er übersieht hierbei nicht, dass sich die Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit Anfang der 1980iger Jahre (vgl hierzu [X.]E 80, 24, 32 = [X.]-2600 § 44 [X.] 8 [X.] unter Hinweis auf [X.] [X.] 2200 § 1246 [X.] 81 und [X.]0) verändert haben. Neue Arbeitsfelder, insbesondere im Dienstleistungsbereich und im Bereich der Informationstechnik mögen hinzugekommen sein; gleichwohl ist anhand der og Verrichtungen bzw Tätigkeiten eine Überprüfung, ob mit dem verbliebenen [X.] ausreichende Erwerbsmöglichkeiten für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich vorhanden sind, jedenfalls auch für dort zu verrichtende ungelernte Tätigkeiten weiterhin möglich.

e) Es besteht jedoch dann die Pflicht zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt ([X.]E 80, 24, 33 = [X.]-2600 § 44 [X.]). Der [X.] hat bereits darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die einer [X.]onkretisierung schwer zugänglich sind ([X.]surteile vom 19.8.1997 - [X.]E 81, 15, 19 = [X.]-2200 § 1247 [X.]3 S 69; vom [X.] - [X.]-2600 § 43 [X.] 17 S 60 f). Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichert, dass immer dann, wenn "ernsthafte Zweifel" bestehen, ob der Versicherte "in einem Betrieb einsetzbar" ist (oder ein [X.]atalogfall vorliegen könnte), die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss, die nicht nur zu dem Vergleich von Leistungsfähigkeit und Anforderungsprofil führt, sondern auch zu der individuellen Prüfung, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht (so [X.]E 80, 24, 39, 34 = [X.]-2600 § 44 [X.] 8 S 33, 27: "ernste Zweifel"; vgl schon [X.] 4. [X.] vom 30.11.1982 - [X.] 2200 § 1246 [X.] 104 LS; [X.]surteile vom 19.8.1997 - 13 RJ 55/96 - [X.] 1998, 112 - Juris Rd[X.]4; vom [X.] - [X.] [X.]-2600 § 43 [X.] 17 S 59; vom [X.] - 13 RJ 49/97 - Juris Rd[X.]0, vom 11.5.1999 - [X.]-2600 § 43 [X.]1 S 73; vom [X.] - B 13 RJ 13/01 R - Juris Rd[X.]1; [X.] 5. [X.] vom 24.2.1999 - [X.]-2600 § 44 [X.] 12 S 43 und vom 10.12.2003 - [X.] [X.] 4-2600 § 44 [X.] 1 Rd[X.] 11).

aa) Insofern richtet sich der hierbei anzustellende Prüfungs- und [X.] nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger bzw das [X.] die Entscheidung zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen. Erforderlich ist eine Untersuchung, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind ([X.]surteile vom [X.] - [X.] 4-2600 § 43 [X.] Rd[X.]3; vom 19.8.1997 - [X.]E 81, 15, 19 = [X.]-2200 § 1247 [X.]3 S 70; vom [X.] - [X.] [X.]-2600 § 43 [X.] 17 S 61; vom [X.] - 13 RJ 49/97 - Juris Rd[X.]4 ff). Diesen aufgezeigten abstrakten Maßstäben ist allerdings [X.]ritik entgegengesetzt worden im Hinblick auf die Praktikabilität dieser Rechtsprechung ([X.]öbl in [X.], [X.] zum [X.], § 43 Rd[X.] 168, Stand Oktober 2006) und den damit verbundenen [X.] für die Rentenversicherungsträger und die Instanzgerichte ([X.], Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, [X.]07).

bb) Aus diesem Grund weist der [X.] erneut darauf hin, dass sich aus Zweckmäßigkeits- und aus [X.] die rentenrechtliche Prüfung in zwei Schritten anbietet:

(1) Bei Versicherten, die trotz qualitativer Leistungseinschränkungen noch zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können, ist die Einsatzfähigkeit des Versicherten in einem Betrieb nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen (noch kommt die Möglichkeit einer praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts in Betracht). Auf der ersten Prüfstufe ist daher festzustellen, ob das [X.] dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten (wie [X.] Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, [X.]leben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw <vgl [X.]E 80, 24, 32 = [X.]-2600 § 44 [X.] 8 [X.]>) erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden. In diesem Fall genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte (vgl [X.]E 80, 24, 31 = [X.]-2600 § 44 [X.]; [X.]surteile vom 19.8.1997 - 13 RJ 29/95 - [X.] 1998, 111 - Juris Rd[X.] 30; [X.] [X.]-2600 § 43 [X.] 17 S 62 f; vom [X.] - B 13 [X.] R - Juris Rd[X.]4; vom 14.7.1999 - B 13 [X.] R - Juris Rd[X.] 32; [X.] 5. [X.] vom 24.2.1999 - [X.]-2600 § 44 [X.] 12 S 43; vom 11.5.1999 - [X.]-2600 § 43 [X.]1 S 73 f; vom 10.12.2003 - [X.] 4-2600 § 44 [X.] 1 Rd[X.]3; sog "kleines Benennungsgebot": vgl [X.]öbl, aaO Rd[X.] 168; [X.] in [X.] [X.]omm, § 43 [X.] Rd[X.] 47, Stand April 2010; [X.], [X.] 1999, 509, 510; kritisch [X.]amprad in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 43 Rd[X.] 42, Stand Juni 2011; aA wohl [X.], Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, [X.]08). Damit können "ernste Zweifel" an der oben beschriebenen Einsatzfähigkeit des Versicherten als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeräumt werden.

(2) Erst dann, wenn sich solche Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht beschreiben lassen, in denen es Arbeitsplätze gibt, die der Versicherte unter Berücksichtigung seines [X.]s noch ausfüllen kann und insofern "ernste Zweifel" an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen aufkommen, stellt sich die Prüfpflicht, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl [X.]surteile vom [X.] - [X.]-2600 § 43 [X.] 17 S 62 f; vom [X.] - B 13 [X.] R - Juris Rd[X.]4; vom 11.5.1999 - [X.]-2600 § 43 [X.]1 S 73 f; [X.] 5. [X.] vom 24.2.1999 - [X.]-2600 § 44 [X.] 12 S 44). Verbleibt es bei den ernsten Zweifeln an der Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der individuellen Leistungseinschränkungen, ist mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zum Ausschluss der Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung erforderlich (vgl [X.]E 80, 24, 39 = [X.]-2600 § 44 [X.] 8 S 33).

f) Ob dem [X.]läger ein Verweisungsberuf benannt werden muss, kann anhand der Feststellungen des [X.] nicht entschieden werden. Sollte sich das [X.] nicht davon überzeugen können, dass der [X.]läger mit seinem [X.] noch bestimmte "Arbeitsfelder" ausfüllen bzw og "Tätigkeiten der Art nach" noch verrichten kann - um Zweifel an der betrieblichen Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuräumen -, wird das [X.] das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung zu prüfen haben. [X.] es die eine oder andere Alternative, wird es Feststellungen nachzuholen haben, ob dem [X.]läger ein konkreter Verweisungsberuf benannt werden kann, den er mit seinen individuellen gesundheitlichen Leistungseinschränkungen und seiner fachlichen Qualifikation noch ausüben kann. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, ob der [X.]läger den Bedingungen und Anforderungen, unter denen die entsprechende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird, noch gewachsen ist.

Das [X.] wird abschließend über die gesamten [X.]osten des Rechtsstreits nach § 193 SGG zu befinden haben ([X.] [X.] 5870 § 2 [X.] 62 S 201 f).

Meta

B 13 R 78/09 R

19.10.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Gotha, 4. März 2008, Az: S 11 R 711/07, Urteil

§ 43 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 1 S 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 Abs 3 SGB 6 vom 19.02.2002, § 43 SGB 6 vom 24.03.1999, § 43 SGB 6 vom 19.02.2002, § 44 SGB 6 vom 24.03.1999, § 1246 Abs 2 S 2 RVO, § 1247 Abs 2 RVO, RRErwerbG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. B 13 R 78/09 R (REWIS RS 2011, 2243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2243

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