Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013, Az. 8 AZR 180/12

8. Senat | REWIS RS 2013, 7954

ARBEITSRECHT ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DISKRIMINIERUNG BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BEHINDERUNG BEWERBUNG

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Gegenstand

Entschädigungsanspruch - abgelehnter Bewerber - Benachteiligung wegen Behinderung


Leitsatz

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Beteiligten unverzüglich iSd. § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX über die Gründe seiner Auswahlentscheidung bei Bewerbungen zu unterrichten, wenn er die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2011 - 3 Sa 1505/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, weil sich die Klägerin bei der Ablehnung einer Bewerbung als schwerbehinderter Mensch benachteiligt sieht.

2

Die am 17. Mai 1954 geborene und mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Klägerin ist bei der Beklagten seit 1992 beschäftigt. Sie ist ausgebildete [X.] für [X.] und war schon in verschiedenen Ministerien der [X.] als Sekretärin tätig. Seit 1996 ist sie Büro- und Schreibkraft im Bundespräsidialamt und verdient 2.500,00 Euro brutto monatlich.

3

[X.]ach einer längeren Erkrankung wurde mit der Klägerin im Rahmen des betrieblichen [X.] am 1. Dezember 2009 ein Gespräch geführt. Es wurde [X.]. festgelegt, dass das Bundespräsidialamt den Wechsel der Klägerin zu einer anderen Bundesbehörde unterstützen solle. Daraufhin wandte sich die Beschäftigungsbehörde mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 [X.]. an den [X.]. Unter Verweis auf die Rechtslage bat das Bundespräsidialamt um Prüfung, ob für eine - namentlich nicht genannte Mitarbeiterin - zur Abwendung einer krankheitsbedingten Kündigung beim [X.] oder ggf. in einer nachgeordneten Behörde in [X.] die Möglichkeit einer dauerhaften Beschäftigung bestehe. Das Schreiben enthielt den Hinweis auf eine Schwerbehinderung mit dem Grad der Behinderung von 50, ein anonymisierter Personalbogen war beigefügt.

4

Am 11. Juni 2010 veröffentlichte der [X.] im [X.] die Ausschreibung für eine Stelle als Zweitsekretär(in) für das Büro einer Vizepräsidentin des [X.]. Im Anforderungsprofil wurde [X.]. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Kauffrau/Fachangestellten für Bürokommunikation oder eine vergleichbare abgeschlossene berufliche Q[X.]lifikation mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen verlangt. Die Stelle war kurz zuvor bei der [X.] gemeldet worden. Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 25. Juni 2010 und teilte dabei mit, schwerbehindert zu sein. Sie wurde für den 20. August 2010 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, an dem über zehn Personen, [X.]. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten der Arbeitnehmer des [X.]es, Frau L, teilnahmen. Zunächst ohne nähere Begründung sagte der [X.] unter dem 1. September 2010 der Klägerin ab, weil sich die Auswahlkommission für eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber entschieden habe. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 machte daraufhin der Rechtsanwalt der Klägerin Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG geltend. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 wies der [X.] den Anspruch zurück und teilte mit, dass die Ablehnung der Klägerin in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung gestanden habe, vielmehr habe sie im Vorstellungsgespräch keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen.

5

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 16. Dezember 2010 eingegangenen Klage hat die Klägerin einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht.

6

Sie hat die Auffassung vertreten, im Bewerbungsverfahren wegen ihrer Schwerbehinderung diskriminiert worden zu sein. Für die Stelle sei sie gut geeignet gewesen und habe auch im Vorstellungsgespräch einen guten Eindruck gemacht. Entgegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX habe die Beklagte bei der Absage zunächst die Gründe für ihre Entscheidung nicht dargelegt. Dies stelle ein Indiz für eine Benachteiligung nach § 22 AGG dar. Dass der [X.] die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen einhalte, hat die Klägerin mit [X.]ichtwissen bestritten, da sie nicht in der Lage sei, zum Beschäftigungsanteil schwerbehinderter Menschen im [X.] nähere Angaben zu machen. Zudem habe der [X.] auch nicht unverzüglich die getroffene Entscheidung begründet. Eine erst im Prozess mit Schriftsatz vom 25. Febr[X.]r 2011 erfolgte Begründung sei jedenfalls zu spät.

7

In dem Vorstellungsgespräch sei die Klägerin von der Vertrauensfrau der Schwerbehinderten gefragt worden, ob sie spezielle Hilfsmittel bei der Ausübung der angestrebten Tätigkeit benötige und in der Lage sei, Überstunden zu leisten. Mit dieser Frage sei mittelbar nach ihrer Schwerbehinderung gefragt worden, was jedenfalls im konkreten Fall unzulässig gewesen sei. Es sei für die in Aussicht genommene Bürotätigkeit nicht ersichtlich, welche Hilfsmittel mit Rücksicht auf die Schwerbehinderung hätten eine Rolle spielen können.

8

Ein weiteres Indiz für ihre Benachteiligung als Schwerbehinderte ergebe sich daraus, dass in dem Schreiben des [X.] an den [X.] von ihrer Krankheit die Rede gewesen sei und die Krankheit, sprich die Behinderung daher der wahre Ablehnungsgrund gewesen sei. Der [X.] habe schon am 18. März 2010 Fehlanzeige mitgeteilt, woraus zu schließen sei, dass sie einer unzulässigen Vorauswahl zum Opfer gefallen sei.

9

Die Klägerin sieht sich weiter wegen ihres Alters diskriminiert - die eingestellte Frau [X.] sei zehn Jahre jünger - und wegen ihrer Weltanschauung, weil die erfolgreiche Bewerberin derselben politischen Partei wie die Vizepräsidentin des [X.]es angehöre. Zudem habe der [X.] weder ihre langjährige Berufserfahrung angemessen gewürdigt noch berücksichtigt, dass sie als [X.] einer anderen Bundesbehörde vorrangig Berücksichtigung hätte finden müssen.

Die Klägerin beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 7.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2010, zu zahlen.

Zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte in Abrede gestellt, dass die Bewerbung der Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung ohne Erfolg geblieben sei. Die Beklagte habe die Stelle der [X.] gemeldet, geprüft, ob sie sich für eine schwerbehinderte Person eigne und schließlich die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Bei diesem habe die Klägerin keinen überzeugenden Eindruck gemacht und auf die Fragen, was sie sich unter der Tätigkeit einer Sekretärin im Büro der Vizepräsidentin oder unter den Aufgaben einer Vizepräsidentin des [X.]es vorstelle, unvorbereitet gewirkt. Dagegen habe die erfolgreiche Bewerberin einen guten Eindruck hinterlassen und nicht nervös gewirkt. Sie habe in den Zeugnissen der Schule und der Berufsausbildung auch die besseren [X.]oten vorweisen können und die Prüfung zur [X.] für [X.] mit „sehr gut“ bestanden.

Beim Vorstellungsgespräch seien keine unzulässigen Fragen gestellt worden. Die Klägerin habe bei ihrer Bewerbung ausdrücklich auf ihre Schwerbehinderung hingewiesen, weswegen der Arbeitgeber fragen durfte, ob und unter welchen Umständen der Bewerber in der Lage sei, die Arbeit zu erbringen. Zudem sei die Frage von der Vertrauensfrau der Schwerbehinderten gestellt worden und ihr als Arbeitgeberin nicht zurechenbar.

Die Beklagte erfülle die Pflichtbeschäftigungsquote nach § 71 SGB IX. Zur Zeit der Bewerbung seien im [X.] 2.765 Mitarbeiter beschäftigt worden, davon 218 anerkannte (oder gleichgestellte) Schwerbehinderte. Das entspreche einem Anteil von 7,8 %. Eine Begründungspflicht für die Absage gegenüber der Klägerin habe daher nicht bestanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.]rbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keine Indizien dargelegt, die für eine Benachteiligung wegen eines durch das [X.] verbotenen Merkmals, insbesondere nicht wegen ihrer Schwerbehinderung, sprechen.

[X.]. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein [X.]nspruch auf Entschädigung nach § 15 [X.]bs. 2 [X.] scheitere daran, dass die Klägerin nicht substanziiert Indizien vorgetragen habe, die eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung nahe legten. Zwar habe die Beklagte die Klägerin nicht unverzüglich über die Gründe für die ablehnende Entscheidung über ihre Bewerbung unterrichtet, jedoch bestehe eine Verpflichtung dazu nur für [X.]rbeitgeber, die die Beschäftigungsquote des § 71 [X.] nicht erfüllten. Dass dieses auf den [X.] nicht zutreffe, habe die Klägerin ebenfalls nicht substanziiert dargelegt. Es reiche nicht aus, wenn sie lediglich die von der Beklagten vorgebrachten Zahlen bestreite. [X.]ls [X.]nspruchstellerin müsse sie Tatsachen vortragen, die eine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung indizierten. [X.]uch die von der Schwerbehindertenvertretung beim Vorstellungsgespräch gestellten Fragen seien kein solches Indiz. Fragen nach Hilfsmitteln oder der Fähigkeit, Überstunden abzuleisten, dienten der sachlich zulässigen Prüfung, ob der Bewerber überhaupt in der [X.]age sei, die [X.]rbeit zu erbringen. Schließlich löse auch die Tatsache, dass die erfolgreiche Bewerberin wesentlich jünger als die Klägerin sei, keine Vermutungswirkung für eine Benachteiligung wegen des [X.]lters aus. [X.]uf das Schreiben des [X.] komme es schon deshalb nicht an, weil dieses anonymisiert gewesen sei und den [X.]amen der Klägerin nicht enthalten habe.

B. Das vom [X.] gefundene Ergebnis ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

I. Der [X.]nwendungsbereich des [X.] ist eröffnet. [X.]ls Bewerberin ist die Klägerin „Beschäftigte“ iSv. § 6 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 [X.]. Für den Bewerberbegriff kommt es weder auf die objektive Eignung noch auf die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung an ([X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] - Rn. 24, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 4 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 17). [X.]ls „[X.]rbeitgeberin“ ist die Beklagte nach § 6 [X.]bs. 2 [X.]tz 1 [X.] passiv legitimiert ([X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 18, [X.]P [X.] § 15 [X.]r. 12 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 20).

II. Einen etwaigen Entschädigungsanspruch hat die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend gemacht.

1. [X.]ach § 15 [X.]bs. 4 [X.]tz 1 [X.] muss ein [X.]nspruch nach [X.]bs. 1 oder [X.]bs. 2 des § 15 [X.] innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen [X.]ufstiegs beginnt die Frist mit dem Zugang der [X.]blehnung (§ 15 [X.]bs. 4 [X.]tz 2 [X.]). Mit Schreiben vom 1. September 2010 erteilte die Beklagte der Klägerin eine [X.]bsage. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 machte die Klägerin einen Entschädigungsanspruch außergerichtlich geltend.

2. Die Klägerin hat auch die dreimonatige Klageerhebungsfrist des § 61b [X.]bs. 1 [X.]rbGG gewahrt. Bereits am 16. Dezember 2010 hat sie ihren Entschädigungsanspruch durch Klageerhebung bei dem [X.]rbeitsgericht geltend gemacht.

III. Die Beklagte hat die Klägerin nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 [X.] unmittelbar benachteiligt.

1. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 [X.]bs. 2 [X.] ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 [X.]. Für die [X.]nspruchsvoraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 [X.]bs. 2 [X.] ist auf § 15 [X.]bs. 1 [X.] zurückzugreifen ([X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] - Rn. 30, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 4 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 17).

2. Die Klägerin, die einen Grad der Behinderung von 50 aufweist, unterfällt dem Behindertenbegriff des § 1 [X.] ([X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] - Rn. 32, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 4 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 17).

3. Die Klägerin wurde auch unmittelbar iSd. § 3 [X.]bs. 1 [X.]tz 1 [X.] benachteiligt, weil sie eine weniger günstige Behandlung erfuhr, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

a) Die Klägerin erfuhr eine weniger günstige Behandlung als die erfolgreiche Bewerberin, weil sie nicht berücksichtigt wurde. Dabei kann die Benachteiligung schon in der Versagung einer [X.]hance liegen ([X.] 23. [X.]ugust 2012 - 8 [X.] - Rn. 22, [X.]P [X.] § 3 [X.]r. 9 = Ez[X.] [X.] § 7 [X.]r. 2; 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 24, [X.]P [X.] § 15 [X.]r. 9 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 16).

b) Im Verhältnis zur erfolgreichen Bewerberin [X.] befand sich die Klägerin in einer vergleichbaren Situation (§ 3 [X.]bs. 1 [X.]tz 1 [X.]).

aa) Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation setzt voraus, dass der [X.]nspruchsteller objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar (nicht: gleich) ist die [X.]uswahlsituation nur für [X.]rbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen ([X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] - Rn. 35, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 4 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 17; 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 26, [X.]P [X.] § 15 [X.]r. 9 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 16). Die objektive Eignung ist keine ungeschriebene Voraussetzung der Bewerbereigenschaft, sondern Kriterium der „vergleichbaren Situation“ iSd. § 3 [X.]bs. 1 [X.] ([X.] 23. [X.]ugust 2012 - 8 [X.] - Rn. 26, [X.]P [X.] § 3 [X.]r. 9 = Ez[X.] [X.] § 7 [X.]r. 2).

Grundsätzlich ist für die objektive Eignung nicht auf das formelle [X.]nforderungsprofil, welches der [X.]rbeitgeber erstellt hat, abzustellen, sondern auf die [X.]nforderungen, die der [X.]rbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Der [X.]rbeitgeber darf die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten, indem er nach der im [X.]rbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung Erfordernisse für die wahrzunehmenden [X.]ufgaben formuliert, die von keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, da er dadurch den Schutz des [X.] de facto beseitigt ([X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] - Rn. 36, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 4 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 17).

[X.]) Diese Grundsätze gelten allerdings bei der Besetzung von Stellen öffentlicher [X.]rbeitgeber nur eingeschränkt. Während der private [X.]rbeitgeber im Rahmen der oben dargelegten Grundsätze frei ist, welche [X.]nforderungen er in seiner Stellenausschreibung an Bewerber stellt und ob er dann bei seiner [X.]uswahlentscheidung von einzelnen dieser geforderten Qualifikationen abweicht, hat der öffentliche [X.]rbeitgeber [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG zu beachten. Hiernach besteht nach Eignung, Befähigung und fachlicher [X.]eistung [X.]nspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen [X.]mt. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit [X.]rbeitern und [X.]ngestellten besetzt werden. [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches [X.]iveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen (sog. Bestenauslese), zum anderen trägt er dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in der Regelung - hier der Stellenausschreibung - genannten [X.]uswahlkriterien (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. [X.] 7. [X.]pril 2011 - 8 [X.] - Rn. 40, [X.]P [X.] § 15 [X.]r. 6 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 13).

Die in [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG genannten Gesichtspunkte der Eignung, Befähigung und fachlichen [X.]eistung sind die allein maßgeblichen Kriterien für die Bewerberauswahl; andere Kriterien sind nicht zulässig. [X.]llerdings bestimmt [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG nicht, auf welchen Bezugspunkt sich diese Kriterien beziehen. Dies folgt erst aus dem [X.]nforderungsprofil. Der öffentliche [X.]rbeitgeber hat in diesem die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der leistungsbezogenen [X.]uswahl zugrunde zu legen sind (vgl. BVerwG 3. März 2011 - 5 [X.] 16.10 - Rn. 21, BVerwGE 139, 135). Über die Einrichtung und nähere [X.]usgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche [X.]nforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden [X.]mtes oder Dienstpostens werden daher die [X.]nforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind ([X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] - Rn. 37, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 4 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 17; 7. [X.]pril 2011 - 8 [X.] - Rn. 43, [X.]P [X.] § 15 [X.]r. 6 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 13).

Mit der Festlegung des [X.]nforderungsprofils wird ein wesentlicher Teil der [X.]uswahlentscheidung vorweggenommen. Zugleich bestimmt der öffentliche [X.]rbeitgeber mit dem [X.]nforderungsprofil den Umfang seiner der eigentlichen [X.]uswahlentscheidung vorgelagerten verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 82 [X.]tz 2 und [X.]tz 3 [X.] ([X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] - Rn. 38, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 4 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 17). Für die Dauer des [X.]uswahlverfahrens bleibt der [X.]rbeitgeber an das in der veröffentlichten Stellenbeschreibung bekannt gegebene [X.]nforderungsprofil gebunden (vgl. [X.] 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - Rn. 6 f., [X.]K 10, 355; [X.] 21. Juli 2009 - 9 [X.] - Rn. 30, [X.]E 131, 232 = [X.] § 82 [X.]r. 1 = Ez[X.] [X.] § 82 [X.]r. 1).

cc) [X.]ach diesen Grundsätzen befand sich die Klägerin mit Frau [X.] in einer vergleichbaren Situation. Die Klägerin ist ausgebildete Facharbeiterin für [X.]. Hierbei handelt es sich um einen mit der im [X.]nforderungsprofil geforderten Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zur Kauffrau/Fachangestellten für Bürokommunikation vergleichbaren [X.]usbildungsgang, was schon daraus ersichtlich ist, dass die letztlich erfolgreiche Bewerberin Frau [X.] über den gleichen Berufsabschluss verfügt. [X.]ufgrund ihrer Tätigkeit als Büro- und Schreibkraft im Bundespräsidialamt seit 1996 konnte die Klägerin Erfahrungen als Schreibkraft bei einer obersten Bundesbehörde vorweisen. Sie erfüllte damit im Wesentlichen die Kriterien des veröffentlichten [X.]nforderungsprofils. Die Beklagte hat im Prozess auch nicht in [X.]brede gestellt, dass die Klägerin für die ausgeschriebene Stelle im Grundsatz geeignet gewesen sei.

IV. Die Klägerin ist aber nicht „wegen“ ihrer Behinderung benachteiligt worden.

1. Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal der Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Behinderung anknüpft oder durch diese motiviert ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. [X.]usreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (st. Rspr., vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 32, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 5 = Ez[X.] [X.] § 22 [X.]r. 6; 16. Februar 2012 - 8 [X.] - Rn. 42, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 4 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 17). [X.]uf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an ([X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] - aaO).

2. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] erkannt, dass die Klägerin Indizien, die für eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung sprechen, nicht vorgetragen hat. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe ihre aus § 81 [X.]bs. 1 [X.]tz 9 [X.] abzuleitende Pflicht, die getroffene Entscheidung unverzüglich mit allen Beteiligten zu erörtern, verletzt.

a) [X.]us einer Verletzung von § 81 [X.]bs. 1 [X.]tz 9 [X.] kann grundsätzlich eine Indizwirkung, dass der [X.]rbeitgeber den Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt habe, abgeleitet werden. Das [X.] nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass Verstöße gegen gesetzliche Verfahrensregelungen, die zur Förderung der [X.]hancen der schwerbehinderten Menschen geschaffen wurden, eine Indizwirkung begründen können (vgl. [X.] 17. [X.]ugust 2010 - 9 [X.] - Rn. 35, [X.]P [X.] § 15 [X.]r. 4 = Ez[X.] [X.] § 81 [X.]r. 21). Es handelt sich hierbei um bestimmte Förderpflichten iSv. § 5 [X.] und [X.]rt. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. [X.]ovember 2000. Dies gilt zB für die [X.]nzeige einer freien Stelle gegenüber der [X.] ([X.] 12. September 2006 - 9 [X.] - Rn. 22, [X.]E 119, 262 = [X.] § 81 [X.]r. 13 = Ez[X.] [X.] § 81 [X.]r. 14), die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ([X.] 15. Februar 2005 - 9 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 113, 361 = [X.] § 81 [X.]r. 7 = Ez[X.] [X.] § 81 [X.]r. 6) sowie die unterbliebene Einladung des Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch nach § 82 [X.]tz 2 [X.] (vgl. [X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] - Rn. 46, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 4 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 17; 21. Juli 2009 - 9 [X.] - Rn. 21, [X.]E 131, 232 = [X.] § 82 [X.]r. 1 = Ez[X.] [X.] § 82 [X.]r. 1; BVerwG 15. Dezember 2011 - 2 [X.] 13.10 - Rn. 17, Ez[X.] [X.] § 82 [X.]r. 2). Für das gesetzlich vorgesehene Erfordernis der Darlegung der Gründe der getroffenen Entscheidung kann nichts anderes gelten ([X.] in Wendeling-Schröder/[X.] [X.] § 22 Rn. 23; vgl. verallgemeinernd bei jeglicher Verletzung der Pflichten aus § 81 [X.]bs. 1 [X.] auch [X.] in [X.] 3. [X.]ufl. § 81 Rn. 56; [X.]/[X.] 6. [X.]ufl. § 22 [X.] Rn. 12; [X.] in [X.] [X.]rbeitsrecht [X.] Stand 1. Dezember 2012 § 22 Rn. 8).

b) Das [X.]bsageschreiben der Beklagten vom 1. September 2010 enthielt keine Begründung für die der Klägerin ungünstige Entscheidung. [X.]achdem durch anwaltliches Schreiben vom 25. Oktober 2010 die Beklagte mit Fristsetzung zum 11. [X.]ovember 2010 aufgefordert wurde, die Gründe für die negative [X.]uswahlentscheidung mitzuteilen, antwortete sie erst mit Schreiben vom 10. Dezember 2010. Damit erfolgte eine Begründung jedenfalls nicht mehr „unverzüglich“, wie durch § 81 [X.]bs. 1 [X.]tz 9 [X.] von Gesetzes wegen vorgeschrieben. Die Mitteilung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen (vgl. § 121 [X.]bs. 1 [X.]tz 1 BGB). Das schließt zwar eine gewisse Bedenkzeit - auch um ggf. rechtlichen Rat einzuholen - nicht aus, jedoch ist die Unverzüglichkeit nicht mehr gewahrt, wenn bis zur [X.]ntwort mehr als zwei Wochen vergangen sind ([X.]/[X.] 72. [X.]ufl. § 121 BGB Rn. 3; [X.]/[X.] 6. [X.]ufl. § 121 Rn. 7 mw[X.]). Daher spielt es keine Rolle, dass während des Prozesses die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 ausführlich die Gründe für ihre [X.]uswahlentscheidung dargelegt hat.

c) Soweit das [X.] angenommen hat, aus der fehlenden Unterrichtung über die Gründe für die [X.]uswahlentscheidung könne schon deswegen nicht der [X.]nschein einer Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung abgeleitet werden, weil sich der seine Beschäftigungsquote erfüllende [X.]rbeitgeber lediglich an die höchstrichterliche Rechtsprechung ([X.] 15. Februar 2005 - 9 [X.] - zu [X.] 1 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 113, 361 = [X.] § 81 [X.]r. 7 = Ez[X.] [X.] § 81 [X.]r. 6) habe halten wollen, folgt dem der Senat nicht. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 [X.]bs. 2 [X.] ist verschuldensunabhängig ausgestaltet. Eine besondere Diskriminierungsabsicht ist nicht erforderlich ([X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] - Rn. 42, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 4 = Ez[X.] [X.] § 15 [X.]r. 17; 28. [X.]pril 2011 - 8 [X.] - Rn. 33, [X.]P [X.] § 15 [X.]r. 7 = Ez[X.] [X.] § 22 [X.]r. 4). Es kommt nicht darauf an, dass sich der [X.]rbeitgeber möglicherweise vorgestellt hat, sein Handeln sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt. Die Vorstellung eines „Rechtfertigungsgrundes“ schließt nicht aus, dass die Schwerbehinderung noch Teil des Motivbündels bei der [X.]blehnungsentscheidung gewesen ist.

d) Die Beklagte war jedoch nicht verpflichtet, die Beteiligten unverzüglich iSd. § 81 [X.]bs. 1 [X.]tz 9 [X.] über die Gründe für ihre [X.]uswahlentscheidung zu unterrichten, da sie die Beschäftigungsquote nach § 71 [X.]bs. 1 [X.] erfüllte.

aa) In der [X.]iteratur und der Instanzrechtsprechung ist die Frage, ob die Unterrichtungspflicht nach § 81 [X.]bs. 1 [X.]tz 9 [X.] nur [X.]rbeitgeber trifft, die die Beschäftigungsquote nach § 71 [X.]bs. 1 [X.] nicht erfüllen, umstritten.

Die eine Meinung stellt auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des angestrebten umfassenden Schwerbehindertenschutzes durch Verfahren besonders ab, nach dem es nicht darauf ankomme, ob der [X.]rbeitgeber die Beschäftigungsquote bereits erfülle ([X.] in [X.]PK-SGB IX 3. [X.]ufl. § 81 Rn. 104; [X.] [X.] Kommentar 6. [X.]ufl. § 81 Rn. 73; [X.][X.] Handbuch [X.]. § 17 Rn. 89 f.; [X.] GK-SGB IX Stand Dezember 2012 § 81 Rn. 178; [X.] in [X.] Sozialrecht [X.] Stand 1. Dezember 2012 § 81 Rn. 7; [X.] auch [X.] 25. Juni 2012 - 7 [X.] 1247/10 - BeckRS 2012, 75317; [X.] 7. [X.]ovember 2005 - 7 [X.] 473/05 - [X.]Z[X.]-RR 2006, 312). Die Gegenmeinung stellt stärker auf den Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzessystematik ab ([X.] [X.]Z[X.] 2007, 1321, 1323; [X.] in jurisPK-SGB IX Stand 16. Juli 2012 § 81 Rn. 17 f.; [X.]/[X.] 2. [X.]ufl. § 81 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.] SGB IX Teil 2 2. [X.]ufl. § 81 Rn. 24; [X.] 28. [X.]ugust 2009 - 19/3 [X.] 340/08 - Rn. 55, [X.] 2010, 79; wohl auch [X.] in [X.]/[X.]/Majerski-[X.] [X.] 12. [X.]ufl. § 81 Rn. 8 f.).

[X.]) Der [X.]eunte Senat des [X.]s hat die Förderpflichten des § 81 [X.] grundsätzlich als an alle [X.]rbeitgeber gerichtet verstanden, also nicht nur an diejenigen, die die Beschäftigungsquote nicht erfüllt haben. Davon hat er aber ausdrücklich das Erörterungsverfahren, wie durch § 81 [X.]bs. 1 [X.]tz 7 bis [X.]tz 9 [X.] vorgeschrieben, ausgenommen ([X.] 17. [X.]ugust 2010 - 9 [X.] - Rn. 50, [X.]P [X.] § 15 Rn. 4 = Ez[X.] [X.] § 81 [X.]r. 21).

cc) Dieser [X.]uffassung folgt der Senat. Für sie sprechen der Wortlaut der [X.]orm sowie systematische Erwägungen. [X.]uch wenn der Gesetzgeber dies nicht durch die Stellung in einem gesonderten [X.]bsatz klargestellt hat, stehen die Regelungen in § 81 [X.]bs. 1 [X.]tz 7 bis [X.]tz 9 [X.] in einem inneren Zusammenhang. Erfüllt der [X.]rbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine der in § 93 [X.] genannten Vertretungen mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden, so ist diese gemäß § 81 [X.]bs. 1 [X.]tz 7 [X.] zunächst unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Der Gesetzgeber sieht demnach dann, wenn der [X.]rbeitgeber seine gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, eine weitergehende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats etc. vor. [X.]uf den [X.]bschluss dieses besonderen Erörterungsverfahrens bezieht sich § 81 [X.]bs. 1 [X.]tz 9 [X.]. Dies wird daran deutlich, dass dort von der „getroffenen Entscheidung“ gesprochen wird, während in § 81 [X.]bs. 1 [X.]tz 7 [X.] von der „beabsichtigten Entscheidung“ die Rede ist. Systematisch wäre es auch unstimmig, auf der einen Seite generell nur eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat anzunehmen (vgl. § 81 [X.]bs. 1 [X.]tz 4 [X.]), auf der anderen Seite aber stets eine Pflicht zur Darlegung der Gründe der getroffenen Entscheidung ihnen gegenüber zu postulieren, obwohl die Entscheidung zuvor mit ihnen nicht erörtert werden musste (vgl. § 81 [X.]bs. 1 [X.]tz 7 [X.]) und die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebsrat auch nicht notwendig gegen die beabsichtigte Entscheidung gestimmt haben müssen (vgl. auch [X.] [X.]Z[X.] 2007, 1321, 1323 [X.]. 14).

e) Der [X.] hat auch die Beschäftigungspflicht gemäß § 71 [X.]bs. 1 [X.] erfüllt. Dies hat die Klägerin zwar mit [X.]ichtwissen bestritten. Ein solches Bestreiten ist aber, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, an dieser Stelle nicht ausreichend.

[X.]ach § 22 [X.] hat zunächst die anspruchstellende Partei Indizien darzulegen und zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes vermuten lassen. [X.]ach dem [X.] Zivilprozessrecht einschließlich des arbeitsgerichtlichen [X.] trägt derjenige, der ein Recht für sich in [X.]nspruch nimmt, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Die Darlegungslast entspricht dabei grundsätzlich der Beweislast, dh. derjenige, dem die Beweislast obliegt, muss zunächst die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen. Zu diesen gehört bei der Geltendmachung eines [X.]nspruchs auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot auch die Tatsache, dass die ungünstigere Behandlung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes erfolgt ist. Der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltende Beibringungsgrundsatz verlangt einen schlüssigen Tatsachenvortrag der Parteien ([X.] 20. Mai 2010 - 8 [X.] ([X.]) - Rn. 15, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 1 = Ez[X.] [X.] § 22 [X.]r. 1). Beruft sich die klagende Partei wie hier darauf, dass es der [X.]rbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung aus § 81 [X.]bs. 1 [X.]tz 9 [X.] versäumt habe, den abgelehnten Bewerber unverzüglich über die Gründe der getroffenen Entscheidung zu informieren, so gehört zu einem schlüssigen Vortrag die Darlegung, dass die Beschäftigungsquote nach § 71 [X.]bs. 1 [X.] nicht erfüllt wurde, weil nur in diesem Fall eine Unterrichtungspflicht besteht. Die Klägerin hätte sich daher konkret zu der Quote äußern müssen und hätte sich nicht bloß darauf beschränken dürfen, die [X.]ngaben der Beklagten mit [X.]ichtwissen zu bestreiten.

Dabei wird nicht verkannt, dass es der Klägerin im vorliegenden Fall schwerfallen dürfte, die entsprechenden Informationen über die Erfüllung der Quote nach § 71 [X.]bs. 1 [X.] zu erlangen, während diese Informationen die Beklagte ohne weiteres besitzt. Es gibt keinen Grundsatz, wonach diejenige Partei die Darlegungs- und Beweislast trägt, die über die maßgeblichen Informationen verfügt. Die Beweislastverteilung bedarf grundsätzlich einer normativen Regelung. § 22 [X.] trägt bereits der Situation Rechnung, dass dem [X.]nspruchsteller im Regelfalle die vollständige Beweisführung, dass das Motiv für die ungünstigere Behandlung ein in § 1 [X.] genannter Grund ist, nicht möglich ist und er damit regelmäßig keine Tatsachen vortragen kann, die dazu führen, dass das Gericht das Vorliegen des [X.] als wahr erachtet ([X.] 20. Mai 2010 - 8 [X.] ([X.]) - Rn. 19, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 1 = Ez[X.] [X.] § 22 [X.]r. 1). Ein abgelehnter Stellenbewerber, der meint, unter Verstoß gegen § 7 [X.] diskriminiert worden zu sein, genügt seiner Darlegungslast bzgl. der behaupteten Benachteiligung deshalb nicht dadurch, dass er lediglich vorträgt, er habe sich beworben, sei unberücksichtigt geblieben und erfülle das in der [X.]usschreibung geforderte [X.]nforderungsprofil sowie zumindest eines der in § 1 [X.] genannten Merkmale. [X.]llein ein solcher [X.]chvortrag verpflichtet den [X.]rbeitgeber nicht zur Darlegung, welche Personalentscheidung er letztlich getroffen hat und aus welchen Gründen ([X.] 20. Mai 2010 - 8 [X.] ([X.]) - Rn. 18, aaO).

[X.]uch aus dem Unionsrecht kann keine über die gesetzlich normierte Regelung in § 22 [X.] hinausgehende Beweiserleichterung abgeleitet werden. Insbesondere steht dem abgelehnten Bewerber grundsätzlich kein [X.]uskunftsanspruch über die Einzelheiten des [X.]uswahlverfahrens zu (vgl. [X.] 19. [X.]pril 2012 - [X.]-415/10 - [[X.]] Rn. 46, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] [X.]r. 24 = Ez[X.] [X.] § 22 [X.]r. 5; zuvor bereits [X.] 21. Juli 2011 - [X.]-104/10 - [[X.]] Rn. 39, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 97/80 [X.]r. 1).

3. Die Fragen der Vertrauensfrau der Schwerbehinderten nach den [X.]uswirkungen der Schwerbehinderung der Klägerin für die vorgesehene Tätigkeit im Vorstellungsgespräch am 20. [X.]ugust 2010 begründen keine Indizwirkung iSd. § 22 [X.].

a) Es kann dahinstehen, ob der [X.]rbeitgeber (oder die von ihm zur [X.]eitung des Vorstellungsgesprächs bestellte Person als Erfüllungsgehilfe iSd. § 278 BGB) verpflichtet ist, bei einer während des Vorstellungsgesprächs nach dem [X.] unzulässig gestellten Frage einzugreifen und sie zu unterbinden. [X.]ach § 95 [X.]bs. 2 [X.]tz 3 [X.] hat die Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. [X.]uch bei diesem Teil ihrer [X.]rbeit besitzen die Vertrauenspersonen gegenüber dem [X.]rbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied der betrieblichen Interessenvertretung, § 96 [X.]bs. 3 [X.]tz 1 [X.]. Grundsätzlich tritt daher die Schwerbehindertenvertretung auch bei Vorstellungsgesprächen unabhängig vom [X.]rbeitgeber auf, ein Weisungsrecht besteht nicht.

b) Vorliegend hat allerdings die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten im Vorstellungsgespräch vom 20. [X.]ugust 2010 keine unzulässigen oder eine Indizwirkung iSv. § 22 [X.] auslösenden Fragen gestellt.

aa) Die Klägerin wurde nicht unmittelbar nach ihrer Schwerbehinderung gefragt. Das [X.] hat festgestellt, dass die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten Frau [X.] in dem Gespräch die Klägerin fragte, ob sie spezielle Hilfsmittel bei der [X.]usübung der angestrebten Tätigkeit benötige und ob sie in der [X.]age sei, Überstunden zu leisten. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden, die Beklagte hat diesbezüglich auch keine Verfahrensrügen erhoben (§ 559 [X.]bs. 2 ZPO). Damit steht fest, dass die Klägerin nicht nach der der Behinderung zugrunde liegenden Ursache gefragt wurde und auch nicht unmittelbar nach der Schwerbehinderung. Es besteht daher keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob nach dem [X.] die Frage nach der Schwerbehinderung generell unzulässig ist (offengelassen auch von [X.] 7. Juli 2011 - 2 [X.]ZR 396/10 - Rn. 17, [X.]P BGB § 123 [X.]r. 70 = Ez[X.] BGB 2002 § 123 [X.]r. 11; verneinend für den Fall des mindestens sechs Monate bestehenden [X.]rbeitsverhältnisses jüngst [X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.]ZR 553/10 - Rn. 14, [X.] § 85 [X.]r. 9 = Ez[X.] [X.] § 3 [X.]r. 7). Im Übrigen war der Beklagten bereits durch die Bewerbung bekannt, dass die Klägerin mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert ist.

[X.]) Die Frage, ob die Klägerin in der [X.]age sei, Überstunden zu leisten, stellt kein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung dar. Die Frage knüpft auch bei einer Betrachtung nach dem [X.] weder unmittelbar noch mittelbar an die Schwerbehinderung der Klägerin an. Sie zielt darauf ab, dass sich der [X.]rbeitgeber allgemein ein Bild über die Einsatzfähigkeit in Bezug auf die geplante Stellenbesetzung machen kann. Das [X.]bleisten von Überstunden ist nicht nur bei Schwerbehinderten uU problematisch, sondern auch bei Müttern oder [X.] in Bezug auf die Kinderbetreuung oder bei einem Bewerber mit einem von der [X.]rbeitsstelle weit entfernten Wohnsitz.

Ob die Frage gegenüber einem dem [X.]rbeitgeber bekannt schwerbehinderten Bewerber nach dem Bedarf nach Hilfsmitteln ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung sein kann, ist von der Würdigung der Umstände im Einzelfall abhängig. Die Frage zielt aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in erster [X.]inie darauf ab, in Erfahrung zu bringen, wie der [X.]rbeitsplatz im Falle einer positiven Entscheidung für den Bewerber einzurichten ist. [X.]ach § 81 [X.]bs. 4 [X.]tz 1 [X.]r. 5 [X.] ist der [X.]rbeitsplatz eines Schwerbehinderten mit den erforderlichen technischen [X.]rbeitshilfen auszustatten. Der [X.]rbeitgeber will erkennbar die Pflichten aus dem [X.] erfüllen, wenn er nach eventuell benötigten Hilfsmitteln fragt.

4. Für eine Zurücksetzung der Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung spricht auch nicht das Schreiben des [X.] vom 8. Dezember 2009 an den [X.], da dieses Schreiben anonym gehalten war, sodass eine Zuordnung zu der Klägerin nicht erfolgen konnte. Das [X.] hat dem Schreiben demnach zu Recht keinerlei Indizwert zuerkannt.

5. Die Klägerin hat auch keine Indizien vorgebracht, die für eine Benachteiligung wegen ihres [X.]lters sprechen.

Ein abgelehnter Stellenbewerber genügt seiner Darlegungslast bzgl. der behaupteten Benachteiligung nicht allein dadurch, dass er vorträgt, er habe sich beworben, sei unberücksichtigt geblieben und erfülle das in der [X.]usschreibung geforderte [X.]nforderungsprofil sowie zumindest eines der in § 1 [X.] genannten Merkmale ([X.] 20. Mai 2010 - 8 [X.] ([X.]) - Rn. 18, [X.]P [X.] § 22 [X.]r. 1 = Ez[X.] [X.] § 22 [X.]r. 1). [X.]llein das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals iSd. § 1 [X.] in der Person des angeblich Benachteiligten reicht für die [X.]nnahme des Kausalzusammenhangs mit der [X.]blehnung nicht aus ([X.] 28. [X.]pril 2011 - 8 [X.] - Rn. 35, [X.]P [X.] § 15 [X.]r. 7 = Ez[X.] [X.] § 22 [X.]r. 4). Es ist deshalb ungenügend, wenn die Klägerin ihre weniger günstige Behandlung allein in dem [X.]ltersunterschied in Bezug auf die letztlich erfolgreiche Bewerberin Frau [X.] sieht. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin sich auf eine Benachteiligung wegen ihrer Weltanschauung berufen will.

[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Eimer    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 180/12

21.02.2013

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 19. Mai 2011, Az: 59 Ca 19231/10, Urteil

§ 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 6 Abs 1 AGG, § 7 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 15 Abs 4 AGG, § 22 AGG, § 61b Abs 1 ArbGG, Art 33 Abs 2 GG, § 71 Abs 1 SGB 9, § 81 Abs 1 S 9 SGB 9, § 81 Abs 4 S 1 Nr 5 SGB 9, § 95 Abs 2 S 3 SGB 9, § 96 Abs 3 S 1 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013, Az. 8 AZR 180/12 (REWIS RS 2013, 7954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7954

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