Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2021, Az. III ZB 50/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2044

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Gegenstand

Berufungsbegründung: Heilung einer unzulänglichen Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – Berufungsbegründungsfrist, unzulängliche Berufungsbegründung


Leitsatz

Berufungsbegründungsfrist, unzulängliche Berufungsbegründung

Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht mehr geheilt werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1997 – III ZR 285/95, NJW 1997, 1309 und BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] - 8. Zivilsenat - vom 25. August 2020 - 8 U 2063/20 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2020 - 28 O 109/19 -, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat, verworfen worden ist.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des [X.] und der Beklagten zu 1, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger hat die im [X.] und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 zu tragen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 289.424,07 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen.

2

Der Kläger schloss zwischen dem 25. Juli 2013 und dem 15. Mai 2017 mit der [X.] Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der [X.] Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der [X.] (im Folgenden auch: [X.] Vertriebsgesellschaften) 19 Kauf- und Verwaltungsverträge. Danach sollte er gegen Zahlung von 297.940 € Eigentum an 146 Containern erwerben. Ohne Besitzübertragung sollte eine Vermietung dieser Container durch die - zwischenzeitlich insolventen - [X.]n Vertriebsgesellschaften stattfinden. Diese verpflichteten sich, an den Kläger die vereinbarte Miete zu bezahlen und die Container nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums zurückzuerwerben.

3

Nach seinen Darlegungen zahlte der Kläger den vereinbarten Kaufpreis von 297.940 € an die Vertriebsgesellschaften; im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der [X.] zu 1 ist das unstreitig, im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem [X.] zu 3 streitig.

4

Die Beklagte zu 1 ist Konzerngesellschaft der [X.]; sie übernahm es für die dieser angehörenden [X.]n Vertriebsgesellschaften, die verkauften Container zu vermieten. Der Beklagte zu 3 war Gründungsgesellschafter der [X.]n Vertriebsgesellschaften und zunächst Direktor der [X.] zu 1. Die Klage gegen den [X.] zu 2 ist bereits in erster Instanz wieder zurückgenommen worden.

5

Im Rahmen der Insolvenz der [X.]n Vertriebsgesellschaften wurde vom Insolvenzverwalter festgestellt, dass bezogen auf die verkauften Container im Verhältnis zu den tatsächlich vorhandenen und vermieteten ein Fehlbestand von rund einer Million vorliegt. Deshalb nicht generierbare Mieten wurden aus [X.] [X.] Investoren getilgt.

6

Der Kläger, der Mieten in Höhe von 8.515,93 € erhalten zu haben behauptet, trägt vor, er sei über die bestehenden Zusammenhänge, die schwelenden Interessenkonflikte, die zu geringe Containerzahl und die problematische Einnahmesituation von den [X.] nicht aufgeklärt worden. Er macht geltend, die [X.] zu 1 und zu 3 hafteten ihm aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB beziehungsweise aus § 826 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich erhaltener Mieten, somit auf Zahlung von 289.424,07 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den geschlossenen Kauf- und Verwaltungsverträgen. Hinsichtlich der [X.] zu 1 beruft er sich außerdem auf eine Haftung aus [X.] zugunsten Dritter sowie auf vorvertragliche Ansprüche.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen erhobene Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht - nach vorausgegangenem ([X.] - mit der Begründung verworfen, die Berufungsbegründung genüge nicht der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gesetzlich vorgeschriebenen Form. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

II.

8

Rechtsbeschwerde gegen die Beklagte zu 1

9

1. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete, nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verwerfung der gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat insoweit die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung verkannt und hierdurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt.

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - [X.], juris Rn. 12; vom 26. Februar 2015 - [X.]/14, juris Rn. 11; vom 27. Mai 2021 - [X.]/20, [X.], 1399 Rn. 7 und vom 5. August 2021 - [X.]/20, juris Rn. 7; [X.]. [X.]).

b) Hieran gemessen genügt die Berufungsbegründung des [X.], soweit mit ihr die Abweisung eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 durch das [X.] bekämpft wird, den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nachdem das [X.] Ansprüche des [X.] gegen die Beklagte zu 1 nach den Grundsätzen über den [X.] zugunsten Dritter verneint und auch vorvertragliche Ansprüche für nicht erkennbar erachtet hatte, hat es auf Seite 10 f seines Urteils Folgendes ausgeführt:

"Auch Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 826, 31 BGB bestehen nicht.

Der Kläger trägt hier lediglich pauschal vor, dass die Beklagte zu 1) wegen Personenidentität in der Leitung Kenntnis von einem Containerfehlbestand hatte und aktiv entsprechende Strukturen für ein Betrugssystem geschaffen hat.

… Der Kläger trägt nicht konkret vor, inwiefern die Beklagte zu 1) durch [X.] Strukturen für ein Betrugssystem geschaffen hat. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass …

… Auch kann der [X.] zu 1) nach dem Vortrag des [X.] kein Unterlassen vorgeworfen werden. Eine deliktische Pflichtverletzung in Form des Unterlassens setzt voraus, dass der Schädiger für den Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist, d. h. wenn ihm eine sog. Garantenstellung zukommt, die ihm eine rechtliche Pflicht auferlegt, den deliktischen Erfolg zu verhindern. Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg abzuwenden, genügen hingegen nicht ([X.] …).

Eine solche Pflicht der [X.] zu 1) im Sinne einer Garantenstellung gegenüber den Vertragspartnern der [X.] Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der [X.] Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der [X.] / 'Investoren' ist von dem Kläger weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen der [X.] zu 1) und dem Kläger keinerlei Kontakt bestand."

bb) Dem hat die Berufungsbegründung zunächst folgendes Vorbringen entgegengesetzt:

"Auch ergeben sich Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 823 II, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 826, 31 BGB. Anders als es das Gericht beurteilt, hat die [X.] substantiiert zu den Voraussetzungen vorgetragen und nicht 'lediglich pauschal' (vgl. S. 10 des Urteils)."

Im Weiteren hat die Berufungsbegründung den Vortrag in der Klageschrift [nahezu] wörtlich wiederholt und somit auch folgende Passage:

"Der [X.] zu 1) war bekannt, dass Investoren wie die hiesige [X.] unter falschen Vorstellungen in die Verträge gelockt wurden. Vor allem da die Beklagte zu 1) hier eine nicht unerhebliche Rolle spielte und den Investoren wie der [X.] eine entsprechende Sicherheit bot, war der [X.] zu 1) deutlich, dass sich diese Investoren, wie die [X.], auch auf die Rolle der [X.] zu 1) verließen. Daher hatte die Beklagte zu 1) aus dem mit der [X.] Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der [X.] Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der [X.] geschlossenen Vertrag auch eine Verpflichtung den [X.] gegenüber, diese über die der [X.] zu 1) bekannten Ungereimtheiten aufzuklären. Dass dies nicht geschehen ist, liegt auf der Hand."

cc) Aus dem Hinweis in der Berufungsbegründung, dass die Beklagte zu 1 Anleger, so auch den Kläger, unter falschen Vorstellungen in die Verträge lockte, ist zu entnehmen, dass der Kläger eine Garantenstellung aus dem Gesichtspunkt vorangegangenen Tuns herleiten will. Dasselbe gilt mit Blick auf sein Vorbringen, dass den Investoren, so auch dem Kläger, die Einschaltung der [X.] zu 1 Sicherheit bot; auch hieraus ergibt sich für ihn eine Garantenstellung der [X.] zu 1. Nimmt man noch hinzu, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich gerügt hat, hier "substantiiert zu den Voraussetzungen vorgetragen" zu haben, wird in einer für die Zulässigkeit der Berufung hinreichend verständlichen Weise deutlich, dass der Kläger vom Berufungsgericht anhand des in der Berufungsbegründung unterbreiteten Vorbringens die Überprüfung der Auffassung des [X.]s begehrt, wonach eine Garantenstellung der [X.] zu 1 von ihm "weder konkret vorgetragen noch ersichtlich" sei. Eine weitere Konkretisierung des Vorbringens ist diesbezüglich zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht erforderlich gewesen. Für die Zulässigkeit der Berufungsrüge, dass nach Auffassung des [X.] schlüssiger Vortrag rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert abgetan worden ist, hat hier insoweit in der Berufungsbegründung die Wiederholung des von ihm für ausreichend substantiiert erachteten Vortrags aus der Klageschrift genügt. Ob dieses Vorbringen geeignet ist, die Rüge inhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation des [X.]s zu entkräften, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2021 - [X.], [X.], 1354 Rn. 10).

dd) Soweit das [X.] die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat, ist die Sache daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senat aaO Rn. 14), wobei das Bestehen des vom Kläger gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Anspruchs unter allen rechtlichen - und nicht nur unter deliktsrechtlichen - Gesichtspunkten zu prüfen ist.

III.

Rechtsbeschwerde gegen den [X.] zu 3

Die gegen den [X.] zu 3 gerichtete Rechtsbeschwerde hat indessen keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss insoweit, als die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s München I vom 5. März 2020 - 28 O 109/19 - verworfen worden ist, soweit dieses die Klage gegen den [X.] zu 3 abgewiesen hat, den Kläger weder in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

1. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Ist im angefochtenen Urteil erster Instanz die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt worden, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 13 und vom 27. Mai 2021 aaO Rn. 8; [X.], Beschluss vom 3. März 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 757 Rn. 6; [X.]. [X.]). Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Urteils erster Instanz die Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (Senat aaO).

b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des [X.], soweit mit ihr die Abweisung eines Anspruchs gegen den [X.] zu 3 durch das [X.] bekämpft wird, nicht gerecht.

aa) Das [X.] hat einen Anspruch des [X.] gegen den [X.] zu 3 auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und aus § 826 BGB verneint und dies auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt.

Zum einen hat es ausgeführt, der Kläger stütze die Haftung des [X.] zu 3 pauschal auf den Vorwurf, dieser sei zusammen mit dem [X.] zu 2 Initiator eines kompletten Betrugssystems gewesen, dieser - streitige - Vortrag des [X.] sei jedoch unsubstantiiert.

Zum anderen hat es dargelegt, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, an die [X.] Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die [X.] sowie die [X.] insgesamt 297.940 € bezahlt zu haben. Der Beklagte zu 3 habe eine Zahlung mit Nichtwissen bestritten. Das Bestreiten mit Nichtwissen sei vorliegend zulässig gewesen (§ 138 Abs. 4 ZPO), da der Beklagte zu 3 nach seinem unbestrittenen Vortrag im Zeitraum der Zeichnungen vom 25. Juli 2013 bis zum 15. Mai 2017 keine relevante Funktion bei den [X.]n P.   Gesellschaften oder der [X.] zu 1 innegehabt habe. Auf den Kauf- und Verwaltungsverträgen betreffend die [X.] Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und die [X.] Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH ([X.] K 1) befänden sich zwar teilweise handschriftliche Vermerke über eine Verrechnung aus anderen Verträgen. Der Handschrift nach stammten diese Vermerke aber vom Kläger / Investor und reichten nicht zum Nachweis der Zahlung aus. Auf den Kauf- & Mietverträgen mit der P.   Transport-Container-GmbH (vgl. [X.] K 1) befänden sich formularmäßig vorgesehene Angaben zur Verrechnung. Aus diesen Angaben gehe aber ebenfalls nicht hervor, ob die aufgrund der Verträge geschuldeten Kaufpreise in voller Höhe bereits infolge von Verrechnungen bezahlt worden seien.

bb) Dem hat die Berufungsbegründung lediglich entgegengesetzt:

"Auch stehen der [X.] entgegen der Entscheidung des Gerichts (vgl. S. 12 des Urteils) Ansprüche gegen den [X.] zu 3) als Initiator der streitgegenständlichen Anlage aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB zu. Auch hier nimmt das Gericht fehlerhaft an, die [X.] hätte lediglich 'pauschal' behauptet, dass der Beklagte zu 3) Initiator eines Betrugssystems sei."

Im Weiteren hat die Berufungsbegründung nur noch den Vortrag des [X.] in der Klageschrift [nahezu] wörtlich wiederholt.

cc) Das genügt den Begründungsanforderungen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsvorbringen des [X.], soweit es die Frage betrifft, ob der Beklagte zu 3 Initiator eines Betrugssystems gewesen war, die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO erfüllt. Denn diese sind - entgegen der Rechtsbeschwerde - jedenfalls insoweit nicht gegeben, als das [X.] die Zahlung des Kaufpreises von 297.940 € und somit einen Schaden des [X.] für nicht nachgewiesen erachtet hat. Insoweit hat es nicht ausgereicht, in der Berufungsbegründung die Existenz deliktischer Ansprüche lediglich nochmals zu behaupten sowie den Vortrag aus der Klageschrift nur [nahezu] wörtlich zu wiederholen und zur (erneuten) Beurteilung durch das Berufungsgericht zu stellen. Vielmehr hätte der Kläger diesbezüglich in der Berufungsbegründung außerdem darlegen müssen, weswegen das Berufungsgericht - in vom [X.] abweichender Würdigung des [X.]s K 1 - zu dem Ergebnis hätte gelangen sollen, dass die handschriftlichen Verrechnungsvermerke und/oder die formularmäßig vorgesehenen Angaben zur Verrechnung auf den genannten Unterlagen ausreichten, um einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Das aber hat er nicht getan.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deswegen, weil das Berufungsgericht den Antrag des [X.] auf Verlängerung der Äußerungsfrist zum ([X.] vom 23. Juli 2020 zurückgewiesen hat. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) - Fristablauf ist hier am 2. Juni 2020 gewesen - nicht mehr geheilt werden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 1997 - [X.], NJW 1997, 1309, 1310; [X.], Beschluss vom 27. Januar 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).

Herrmann     

      

Böttcher     

      

Kessen

      

Herr     

      

Liepin     

      

Meta

III ZB 50/20

07.10.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 25. August 2020, Az: 8 U 2063/20

§ 520 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2021, Az. III ZB 50/20 (REWIS RS 2021, 2044)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 222-223 REWIS RS 2021, 2044

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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