Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2019, Az. XI ZR 11/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1946

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Gegenstand

Kfz-Finanzierungsdarlehen im Altfall: Inhaltliche Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

2

Der Kläger erwarb im Juli 2013 einen [X.] zum Kaufpreis von 18.774,80 €. Zur anteiligen Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien ebenfalls im Juli 2013 einen Darlehensvertrag über 12.774,80 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer Laufzeit von 48 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 47 Monatsraten zu jeweils 154,03 € und einer Abschlussrate von 7.102,60 € erbracht werden. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger im [X.] wie folgt:

Abbildung

3

Weiter heißt es in dem Antragsformular unter der Überschrift "4. Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung. Vorfälligkeitsentschädigung":

"Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung ist der [X.] berechtigt gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden zu verlangen.

Der Schaden wird nach den vom [X.] für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet, die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehn ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem [X.] entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.

Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: a) 1%, bzw., wenn der [X.]raum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, b) den Betrag der Sollzinsen, den der [X.] in dem [X.]raum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte."

4

Unter der Überschrift "5. Gesamtfälligstellung" heißt es:

"a) Warnhinweis bei Nichtzahlung: Auf ausgebliebene Zahlungen berechnet die [X.], welche für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. Dieser Basiszinssatz wird von der [X.] jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. […]

Wegen Zahlungsverzug ist die Bank zur Gesamtfälligstellung des Darlehns nur berechtigt, wenn der [X.] mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit des [X.] über drei Jahre mit 5% der Darlehnssumme in Verzug ist und die Bank dem [X.] erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt. Im Fall der Kündigung vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehns, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die [X.] nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.

b) Das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank gemäß § 490 Absatz 1 BGB sowie weitere gesetzliche Kündigungsrechte des [X.]s oder der Bank bleiben unberührt."

5

Mit Schreiben vom 24. November 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, (1.) festzustellen, dass er infolge der oben bezeichneten Widerrufserklärung aus dem näher bezeichneten Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet, (2.) die Beklagte zu verurteilen an ihn 14.288,58 € nebst Zinsen zu zahlen, nach Herausgabe des näher bezeichneten Kraftfahrzeugs neben Schlüssel und Papieren, und (3.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeugs in Verzug befindet.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den [X.] sowie den auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

I.

9

Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in [X.], 110 ff. veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die negative Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Es fehle am Feststellungsinteresse, da sich die Beklagte aufgrund der vollständigen Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen durch den Kläger keiner darlehensvertraglichen [X.] gegen diesen berühme. Auch für eine Zwischenfeststellungsklage bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Feststellungsklage habe aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen habe. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilten Informationen inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Die dem Kläger erteilte [X.] habe dem gesetzlichen Muster (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EG[X.] in der hier maßgeblichen, zwischen dem 4. August 2011 und 12. Juni 2014 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) entsprochen. Dass die Beklagte den Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen sei, mit 0,00 € angegeben habe, führe nicht zur Fehlerhaftigkeit oder Undeutlichkeit der [X.]. Der Verbraucher könne dies nur dahin verstehen, dass im Falle des Widerrufs für den oben genannten Zeitraum keine Zinsen erhoben würden.

Die dem Kläger erteilten Informationen hätten darüber hinaus auch den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 EG[X.] aF genügt. Insbesondere enthalte der [X.] in Nummer 5 unter der Überschrift "Gesamtfälligstellung" die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] aF erforderlichen Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung. Über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 [X.] müsse nicht belehrt werden. Soweit in Literatur und Rechtsprechung - mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] aF vereinbar - unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643 [X.]) Gegenteiliges vertreten werde, stehe dies mit der eine solche Pflicht nicht vorsehenden [X.] nicht in Einklang.

Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Anforderungen von Art. 247 § 7 Nr. 3 EG[X.] aF entsprächen. Die Bezugnahme auf die "vom [X.] vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" sei ausreichend, wenn zugleich maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben würden. Indem die Beklagte abschließend mitgeteilt habe, dass sich die Vorfälligkeitsentschädigung nach den § 502 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF entsprechenden Maßgaben reduziere, habe sie diesen Anforderungen genügt. Selbst wenn dieser letzte Absatz der Information nicht hinreichend verständlich wäre, folgte hieraus kein Widerrufsrecht. Zwar ergebe sich aus § 502 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF keine eigene, das Widerrufsrecht modifizierende Rechtsfolge. Dass dem Verbraucher im Falle von fehlenden bzw. fehlerhaften Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung kein "ewiges Widerrufsrecht" zustehe, folge jedoch aus einer teleologischen Reduktion des § 492 Abs. 6 [X.] aF. Der Zweck der Regelung, den Darlehensnehmer über die mit dem Darlehen verbundenen finanziellen Belastungen zu informieren, erfordere keine verlängerte Widerrufsfrist, weil der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben ausgeschlossen sei und durch Nachholung der Pflichtangaben auch nicht wieder begründet werden könne.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 [X.] (in der hier maßgeblichen, vom 4. August 2011 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung) mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-[X.] nicht wirksam widerrufen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 355 [X.] in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 [X.] erhalten hatte.

2. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EG[X.] in der hier maßgeblichen, vom 4. August 2011 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) die Erteilung einer ordnungsgemäßen [X.]. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Revision hat sie ihre aus § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG[X.] aF resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 Abs. 1 [X.] bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.

a) Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] aF muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 [X.] ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2EG[X.] aF ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Mit diesen Informationspflichten hat der nationale Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.] [X.] vom 22. Mai 2008, [X.]; Berichtigungen [X.] [X.] vom 11. August 2009, [X.], [X.] [X.] vom 31. Juli 2010, [X.] und [X.] L 234 vom 10. September 2011, [X.], nachfolgend: [X.]) umgesetzt. Die Hinweispflichten bezogen sich nach dem hier geltenden Rechtsstand auf die sich aus § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) i.V.m. § 346 Abs. 1 [X.] ergebenden Verpflichtung des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 29), was den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der [X.] entspricht. Diese Rechtsfolge ist nunmehr in § 357a Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelt (vgl. BT-Drucks. 17/12637 S. 65). Unter den "zu vergütenden Zinsen", über die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG[X.] aF unter zusätzlicher Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags zu informieren ist, ist der "vereinbarte Sollzins" zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 29).

b) Über diese Rechtslage hat die Beklagte klar und verständlich informiert. Die Gestaltung der [X.] ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - [X.], [X.], 86 Rn. 32 ff., vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 52 Rn. 14 und vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 1602 Rn. 27; [X.], Urteil vom 11. September 2019 - [X.]/18, [X.], 1919 Rn. 54), abzusehen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Sollzinsen zu zahlen sind. Die diesbezüglichen Angaben sind unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig (für eine [X.] wie die vorliegende ebenso [X.], Beschluss vom 28. März 2018 - 8 U 7/18, n.v.; [X.], Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 53 f.; [X.], Urteil vom 26. Juli 2019 - 24 U 230/18, juris Rn. 17 f.; [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 13 U 334/16, juris Rn. 20 ff.; [X.], Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 5; [X.], [X.], 1160 Rn. 56 ff.; aA [X.], Urteil vom 28. Mai 2019 - 9 U 77/18, juris Rn. 26 ff.; [X.], EWiR 2019, 355, 356).

aa) Satz 1 der Information über die "Widerrufsfolgen" stellt abstrakt dar, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den "vereinbarten Sollzins" zu entrichten hat. Darunter ist im Ausgangspunkt der im Darlehensvertrag vereinbarte [X.] zu verstehen. Satz 2 erläutert den Fristbeginn. In [X.] wird der für den konkreten Darlehensvertrag pro Tag zu zahlende Zinsbetrag genau beziffert. Der abschließende Satz 4 der "Widerrufsfolgen" enthält die - wiederum abstrakte - Information, dass sich der Zinsbetrag verringert, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird.

bb) Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ergibt sich aus dieser Information hinreichend klar und eindeutig, dass er im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu zahlen hat. Insoweit nimmt der verständige Verbraucher in den Blick, dass eine Bank das Muster für eine [X.] für [X.] für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte einheitlich gestaltet, ohne dass solche "Sammelbelehrungen" per se undeutlich und unwirksam sind (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.], 906 Rn. 51 f. und vom 24. Juli 2018 - [X.], [X.], 29 Rn. 15). Die Sätze 1 und 2 der Information über die "Widerrufsfolgen" enthalten ersichtlich - wie auch überwiegend die weiteren Angaben in der mit dem gesetzlichen Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EG[X.] aF übereinstimmenden [X.] der Beklagten - nur die abstrakte Wiedergabe der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage. Für den Darlehensnehmer bedeutsam und eindeutig ist die konkrete Bezifferung des für "seinen" Darlehensvertrag pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags, der hier mit 0,00 € angegeben ist. Durch den abschließenden Satz 4 wird diese eindeutige Angabe nicht missverständlich. Der verständige Verbraucher erkennt ohne weiteres, dass er - was gegenteilig aus Satz 4 folgen würde - weniger als 0 € nicht zahlen kann. Aufgrund dessen misst er diesem Satz zu Recht keine Bedeutung für seinen Darlehensvertrag bei. Vielmehr versteht er die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0,00 € dahin, dass die finanzierende Bank auf ihren etwaigen Zinsanspruch verzichtet. Demgegenüber sieht der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher es als fernliegend an, dass es sich bei der Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in [X.] der Information über die "Widerrufsfolgen" um einen [X.] oder Berechnungsfehler der Beklagten handelt.

cc) Der Verzicht der Beklagten auf einen etwaigen ihr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 346 Abs. 1 [X.] zustehenden Zinsanspruch lässt die Ordnungsgemäßheit der [X.] unberührt.

Die Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in [X.] der Information über die "Widerrufsfolgen" mit 0,00 € ist Teil der vorformulierten [X.], die der Senat selbst daraufhin untersuchen kann, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - [X.], [X.], 350 Rn. 16 und vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 52 Rn. 30). Sie enthält den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der Beklagten aus § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 346 Abs. 1 [X.], der dem Grunde nach in Satz 1 der Information über die "Widerrufsfolgen" wiedergegeben wird, auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016, aaO Rn. 31). Von der halbzwingenden Regelung des § 357 [X.] aF (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 357 Rn. 97; vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 - [X.], [X.], 1146 Rn. 36) darf zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2018 - [X.], [X.]Z 218, 132 Rn. 18 mwN zu § 361 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dass der Abschluss des Verzichtsvertrags und die Information hierüber in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der [X.] nicht (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009, aaO Rn. 17 und vom 22. November 2016, aaO).

3. Gemäß § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] aF gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags". Dessen bedurfte es hier aber nicht.

a) Nach einer auf den Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 16/11643 [X.]) zurückgehenden Auffassung in [X.] und Literatur ist der Darlehensnehmer - jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen - auch über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 [X.] zu informieren (vgl. [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 492 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 492 Rn. 29; [X.] in BeckOGK [X.], Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 20; [X.], [X.], 1[X.]., § 492 Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, jurisPK-[X.], 8. Aufl., § 492 Rn. 20; jeweils für Immobiliardarlehensverträge: [X.], Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, juris Rn. 35; [X.], Urteil vom 11. September 2017 - 31 U 27/16, juris Rn. 56; [X.], Urteil vom 30. November 2016 - 13 U 285/15, juris Rn. 23).

Nach der vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung muss über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 [X.] bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden (ebenso [X.], [X.], 1160 Rn. 72 ff.; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 492 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., Art. 247 § 6 EG[X.] Rn. 3; Edelmann, [X.] 2018, 429, 430 f.; [X.], [X.], 753, 755 ff.; Rosenkranz, [X.], 469, 473 f.; Schön, [X.], 2115, 2116 f.).

b) Zutreffend ist die letztgenannte Auffassung.

aa) Zwar ist in der Begründung zum Regierungsentwurf ausgeführt, dass bei Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] aF (nunmehr Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EG[X.]) "insbesondere die Bestimmung des § 500 [X.]-E zu beachten" sei und bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest darauf hingewiesen werden [müsse], dass eine Kündigung nach § 314 [X.] möglich ist" (vgl. BT-Drucks. 16/11643 [X.]). Dies hat aber im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist jedoch der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - [X.], [X.], 1608 Rn. 66 mwN).

bb) Der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] aF gibt für das von der Gesetzesbegründung angetragene [X.], bei unbefristeten Darlehensverträgen sei "insbesondere" über das verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht des § 500 Abs. 1 [X.] in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) und bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest" über das sich aus § 314 [X.] ergebende Kündigungsrecht des allgemeinen Schuldrechts zu belehren, nichts her. Die sich auf die Gesetzesbegründung stützende Auffassung lässt ferner unberücksichtigt, dass bei Allgemein-[X.]n je nach Vertragsinhalt neben den genannten [X.] weitere Kündigungstatbestände einschlägig sind, so für den Darlehensnehmer das nach § 494 Abs. 6 Satz 1 [X.] (jederzeitiges Kündigungsrecht bei unzureichenden Pflichtangaben) oder das nach § 490 Abs. 3 i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 2 [X.] (Kündigungsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage). Daneben kommen das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 2 [X.] (ordentliches Kündigungsrecht bei Darlehensverträgen mit veränderlichem Zinssatz) sowie - jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen mit gebundenem Sollzinssatz - die Kündigungsrechte aus § 489 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] in Betracht.

cc) Angesichts des offenen Wortlauts der Norm und der Vielzahl der in Betracht kommenden Kündigungsrechte - im vorliegenden Fall für den Darlehensnehmer neben dem aus § 314 [X.] auch jene aus § 494 Abs. 6 Satz 1 [X.] in der hier maßgeblichen, vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) und § 490 Abs. 3 i.V.m. § 313 [X.] - lässt sich die Frage nach der Reichweite der Informationspflicht nicht sinnvoll auf die vermeintliche Alternative zwischen § 500 Abs. 1 [X.] aF bei unbefristeten [X.]n einerseits und § 314 [X.] bei befristeten [X.]n andererseits verengen. Es ist nicht einsichtig, weshalb (nur) bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest" eine Information über das sich aus § 314 [X.] ergebende Kündigungsrecht geschuldet sein sollte, nicht aber über das in § 490 Abs. 3 [X.] gleichrangig genannte Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 [X.], zumal beide Kündigungsrechte auch bei unbefristeten Darlehensverträgen Anwendung finden.

Zutreffend ist deshalb - mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] aF vereinbar - der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren (so aber [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, jurisPK-[X.], 8. Aufl., § 492 Rn. 20.1; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/Früh/[X.], Bank- und Kapitalmarktrecht, [X.]., Rn. 5.203; einschränkend: [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46: alle bei "regulärem Vertragsverlauf" in Betracht kommenden Kündigungsrechte), sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] aF hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 [X.] aF beschränkt.

(1) Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zur angestrebten "Klarheit" und "Verständlichkeit" bzw. "Prägnanz" der Pflichtinformationen wenig bei. Entsprechendes gilt auch für die Darstellung, wann ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund nach § 314 [X.] vorliegt. Dies lässt sich kaum sinnvoll generalisierend umreißen, weil sich dies - was der Gesetzeswortlaut zeigt - nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bestimmen lässt. Die Angaben müssten sich entweder in kasuistischen - auf die konkrete Vertragssituation regelmäßig nicht übertragbaren - Einzelfallbeispielen verlieren oder es bei der Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes bewenden lassen.

(2) In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] aF in einen engen Zusammenhang mit § 494 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 [X.] aF und § 502 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in der hier maßgeblichen, vom 30. Juli 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingebettet ist. Diese Normen knüpfen sämtlich (auch) an die unterbliebene oder unzureichende Erteilung der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] aF an und leiten hieraus den Darlehensgeber treffende Sanktionen ab, namentlich die Nichtigkeit des Darlehensvertrages (§ 494 Abs. 1 [X.] aF), ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht (§ 494 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF) und den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF).

Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen der Informationspflicht und den auf ihre Verletzung bezogenen Sanktionsnormen ergibt sich zunächst, dass § 494 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF, soweit die Norm die [X.] an "fehlende Angaben […] zum Kündigungsrecht" anknüpft, nicht auf sich selbst verweist. Erforderte das Gesetz nämlich bei einer - im Übrigen vollständigen - Pflichtinformation zusätzlich Angaben über das Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF, wäre über ein Recht zu unterrichten, das im Falle einer ordnungsgemäßen Information niemals zum Tragen kommen könnte. Schon dies belegt, dass eine Information über "sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt," nicht geboten sein kann. Dem entspricht, dass der Wortlaut des § 502 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF, bei dem es sich um eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 [X.] handelt (vgl. BT-Drucks. 16/11643 [X.]), im Singular lediglich Angaben über ein Kündigungsrecht ("das Kündigungsrecht") und nicht eine Mehrzahl von [X.] voraussetzt. Gleiches gilt für den Wortlaut des § 494 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF. Vor allem aber knüpft die Sanktionsnorm des § 502 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF nur an die Vorschrift des § 500 [X.] aF an, so dass sich auch die zu Grunde liegende Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] aF nur darauf beziehen kann.

(3) Die vorstehenden Erwägungen werden durch die Entstehungsgeschichte des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] aF bestätigt. Mit der Informationspflicht aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] aF hat der nationale Gesetzgeber die [X.] aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. s [X.] umsetzen wollen, wonach der Verbraucher in "klarer, prägnanter" Form über "die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages zu informieren ist" (vgl. BT-Drucks. 16/11643 [X.]). Das einzige in der Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 Abs. 1 [X.], welches durch § 500 Abs. 1 [X.] aF in [X.] Recht umgesetzt wurde.

(4) Diese Auslegung des nationalen Rechts steht mit der [X.] im Einklang. Diese erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die - zulässigerweise (vgl. Erwägungsgrund 33 [X.]) - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind. In Art. 10 Abs. 2 Buchst. s [X.] ist von einem bestimmten Kündigungsrecht, über das Angaben zu machen sind, die Rede ("bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages"), nicht aber von einer Mehrzahl (denkbarer) Kündigungsrechte. Ebenso liegt es in anderen Sprachfassungen ([X.]: "the right of termination of the credit agreement"; [X.]: "le droit de résiliation du contrat de crédit"). Demgegenüber hat der Richtliniengeber in Erwägungsgrund 33 eine Mehrzahl nationaler Kündigungsrechte adressiert ("die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden"; [X.]: "the rights of the contracting parties to terminate the credit agreement on the basis of a breach of contract"; [X.]: "les droits des parties contractantes de résilier le contrat de crédit sur la base d'une inexécution du contrat"). Hat aber der Richtliniengeber die Informationspflicht sprachlich lediglich auf "ein" Kündigungsrecht, nämlich - wie der systematische Zusammenhang nahe legt - nur jenes aus Art. 13 der Richtlinie, bezogen, erlaubt dies den Rückschluss, dass die [X.] Angaben betreffend weiterer Kündigungsrechte jedenfalls nicht fordert.

4. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EG[X.] in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt.

a) Nach diesen Vorschriften gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Hiermit hat der nationale Gesetzgeber Art. 10 Abs. 2 Buchst. r [X.] umgesetzt, wonach in "klarer, prägnanter Form" im Kreditvertrag "das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung" anzugeben sind.

Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet.

Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 [X.] aF unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Senats vom 1. Juli 1997 ([X.], [X.]Z 136, 161, 169) darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. [X.] zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/11643 [X.]). Diese Anbindung an allgemeine schadensrechtliche Grundsätze steht in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 [X.], die in vergleichbarer Allgemeinheit bestimmt, der Darlehensgeber könne eine "angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten" verlangen. In der Senatsrechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der [X.] als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - [X.], [X.]Z 136, 161, 168 ff. und [X.], [X.], 1799, 1801, vom 7. November 2000 - [X.], [X.]Z 146, 5, 10 ff. und vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 782 Rn. 37 mwN).

b) Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 58; [X.] in BeckOGK [X.], Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 28 mwN auf die landgerichtliche Rechtsprechung; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/Früh/[X.], Bank- und Kapitalmarktrecht, [X.]., Rn. 5.207 mit 5.113 mwN). Dies trüge zu Klarheit und Verständlichkeit nichts bei ([X.]/[X.], [X.], 1, 3: "nur Experten verständlich"). Vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung "aus systematischer Sicht der [X.] entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann" (BT-Drucks. 16/11643 [X.]). Dies korrespondiert mit Erwägungsgrund 39 [X.], nach dem die "Berechnung der ... geschuldeten Entschädigung ... transparent" und "für den Verbraucher verständlich sein" sollte.

c) Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 58; [X.], Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 U 3251/18, n.v.; [X.], Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491a Rn. 39; Edelmann, [X.] 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/[X.]/[X.], Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; [X.], [X.], 753, 759; Schön, [X.], 2115, 2118; aA Rosenkranz, [X.], 469, 474 f.).

Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort "insbesondere" eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten [X.]), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - [X.], [X.]Z 136, 161, 168 ff.; BT-Drucks. 16/11643 [X.]).

Damit hat die Beklagte den Kläger in der Gesamtschau hinreichend über die maßgebliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert, wobei sie sich durch die Angabe der Parameter auf die sogenannte [X.] festgelegt hat (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 59). Es bedarf deswegen keiner Entscheidung, ob sich der Darlehensgeber bereits im Darlehensvertrag für eine Methode entscheiden muss (so [X.] in BeckOGK [X.], Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 27; Kropf in Baas/[X.]/[X.], Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; [X.], [X.], 1002, 1005; vgl. für Immobiliar-[X.] BT-Drucks. 18/5922 [X.]). Der finanzmathematischen Bezeichnung "[X.]" bedurfte es daneben nicht, weil diese für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert hat (vgl. Edelmann, [X.] 2018, 429, 431; [X.]/[X.], [X.], 1, 3). Dass die Berechnung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung anzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 782 Rn. 30 mwN), ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Formulierung, dass der Darlehensgeber den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen kann.

d) Die Angaben sind auch im Übrigen geeignet, dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/11643 [X.]).

Die Beklagte hat in Absatz 3 der auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Angaben im Wesentlichen wortgleich die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF übernommen. Die Wiedergabe des Gesetzestextes kann für sich weder unklar noch unverständlich sein (siehe nur Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - [X.], [X.], 864 Rn. 15 mwN).

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Matthias

      

Derstadt     

      

Schild von Spannenberg     

      

Meta

XI ZR 11/19

05.11.2019

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 6. Dezember 2018, Az: 24 U 112/18, Urteil

Art 247 § 6 Abs 1 Nr 5 BGBEG vom 27.07.2011, Art 247 § 6 Abs 2 BGBEG vom 27.07.2011, Art 247 § 7 Nr 3 BGBEG vom 29.07.2009, § 314 BGB, § 355 BGB vom 29.07.2009, § 357 BGB vom 27.07.2011, § 358 BGB vom 27.07.2011, § 492 Abs 2 BGB vom 24.07.2010, § 495 BGB vom 24.07.2010, § 502 BGB vom 24.07.2010

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2019, Az. XI ZR 11/19 (REWIS RS 2019, 1946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1946


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 11/19

Bundesgerichtshof, XI ZR 11/19, 05.11.2019.


Az. 24 U 112/18

Oberlandesgericht Köln, 24 U 112/18, 06.12.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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