Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2016, Az. 2 BvR 1137/14

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 11988

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) BEAMTE GRUNDRECHTE TELEKOMMUNIKATION BEAMTENRECHT POST DEUTSCHE TELEKOM

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch Nichtbeamte auf Grundlage des Art 143b Abs 3 S 2 GG mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Einsatz eines Beamten der vormaligen Deutschen Bundespost bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

[X.].

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die dauerhafte Zuweisung von der Organisationseinheit [X.] zur [X.] GmbH, Dienstort [X.].

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Technischer Fernmeldeamtsrat ([X.]. [X.]) bei der [X.]. Mit Bescheid vom 27. Mai 2010 wurde ihm rückwirkend zum 1. Mai 2010 dauerhaft eine Tätigkeit im Unternehmen [X.] ([X.]), einer 100%igen Tochtergesellschaft der [X.], als Senior Referent Support Voice zugewiesen. Der Bescheid benennt in 14 Einzelpunkten die mit der Zuweisung verbundenen [X.]ufgaben. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um eine amtsentsprechende Tätigkeit. Für die Zuweisung des Beschwerdeführers bestehe ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse. Die Zuweisung erfolge auf der Grundlage von § 4 [X.]bs. 4 Satz 2 Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren [X.] (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG).

3

Der Beschwerdeführer legte gegen die Zuweisung Wi[X.]pruch ein, der mit Bescheid vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen wurde. Hierin wurde klarstellend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Unternehmen [X.] die Tätigkeit als Senior Referent Support Voice am Dienstort [X.] zugewiesen worden sei. [X.]ls [X.]r [X.]ufgabenkreis werde dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Senior Referent im Unternehmen [X.], [X.], zugewiesen. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit entspreche dem statusrechtlichen [X.]mt eines [X.] der Besoldungsgruppe [X.] [X.]besoldungsordnung und sei damit amtsangemessen. Die Bewertung werde im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der [X.] festgelegt. Die Tätigkeit eines Senior Referent Support Voice sei im Unternehmen [X.] der Vergütungsgruppe 8 zugeordnet; dies entspreche bei der [X.] der Besoldungsgruppe [X.]. Die Funktion des Senior Referenten entspreche im Vergleich zur früheren [X.] beziehungsweise zu einer [X.]behörde der Funktionsebene eines Sachbearbeiters und damit der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und der Besoldungsgruppe [X.] bis [X.]. Der Beschwerdeführer werde durch die Zuweisung dauerhaft in den bei der [X.] GmbH, [X.], vorhandenen [X.]ufgabenkreis eingegliedert. Die dauerhafte Zuweisung entspreche der dauerhaften Übertragung eines Dienstpostens bei der früheren [X.] beziehungsweise eines [X.]rbeitsplatzes bei der [X.]. Die Zuweisungsverfügung sei hinreichend bestimmt. Es sei sowohl ein [X.]mt im [X.]n Sinne als auch im [X.] Sinne übertragen worden. Sämtliche dienstrechtlichen Befugnisse würden gemäß [X.]nordnung des Vorstandes in [X.]bstimmung mit dem [X.] an den Sprecher der Betriebsleitung Sozialstrategie, Beamten und Dienstrecht, Herrn N., übertragen. Damit nehme [X.] für alle Beamtinnen und Beamten der [X.] - unabhängig davon, welcher Organisation sie angehören - die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahr.

4

2. [X.]uf die Klage des Beschwerdeführers vom 21. März 2011 hob das [X.] die Zuweisung auf. Grundsätzlich sei die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen im Sinne des § 4 [X.]bs. 4 Satz 2 PostPersRG zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich. Wenn der Gesetzgeber eine solche dauerhafte Zuweisung vorsehe, dann folge schon daraus, dass die Zugehörigkeit zu diesem Unternehmen der Übertragung eines [X.]es und die Beauftragung mit einer bestimmten Tätigkeit in diesem Unternehmen der Übertragung eines konkreten Dienstpostens entspreche. Dem Kläger sei daher nicht darin zu folgen, dass ihm als Vorstufe ein [X.]s [X.]mt bei einer Behörde übertragen werden müsse und erst im [X.] eine Zuweisung ausgesprochen werden dürfe. Die Frage, ob ein Verstoß gegen [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] vorliege, weil [X.] auf einen nicht beamteten [X.]ngestellten der [X.] übertragen worden seien, könne letztlich offen bleiben, da die streitgegenständliche Zuweisung an einem anderen materiell-rechtlichen Fehler leide und daher rechtswidrig sei. Die [X.]mtsangemessenheit sei in der Zuweisungsverfügung nicht hinreichend bestimmt. Die Kammer gehe davon aus, dass die Frage der [X.]mtsangemessenheit der Beschäftigung des [X.] auf Grund eines Funktionsvergleichs der früheren hoheitlichen Tätigkeit des Beamten und seiner jetzigen Tätigkeit zu beantworten sei und dass in der streitgegenständlichen Praxis der Bewertung der den ihr zugeordneten Beamten zugewiesenen Tätigkeiten durch die Deutsche [X.] [X.]G ein solcher Funktionsvergleich nicht hinreichend nachvollziehbar und abgrenzbar sei. [X.] rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung bestünden für die Kammer außerdem im Hinblick auf die von der Beklagten bei der Bewertung vorgenommene Ämterbündelung.

5

3. [X.]uf die Berufung der Beklagten hob der [X.] das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Zuweisungsverfügung sei in Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom 18. Februar 2011 rechtmäßig. [X.]uch wenn die Zuweisung nicht von einem Beamten verfügt sein sollte, sei darin kein Verstoß gegen [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] oder das Demokratieprinzip zu erblicken. [X.]bgesehen davon, dass [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] kein subjektives Recht, sondern eine [X.] Verfassungsregelung enthalte, beanspruche dieser Grundsatz des [X.] für Beamte ausdrücklich nur "in der Regel" Geltung, lasse also [X.]usnahmen zu. Eine solche [X.]usnahme sei ebenfalls mit Verfassungsrang in [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] vorgesehen. Die Beleihung nach [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] umfasse zwangsläufig auch die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf [X.] und schränke damit [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] verfassungsimmanent, also über die in dieser Vorschrift selbst angelegten [X.]usnahmen hinaus, ein. [X.]nderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des [X.] vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133.10 - ([X.] 130, 76). Ihr könne insbesondere nicht entnommen werden, dass die Verfassung für die [X.]usübung von [X.] durch Private eine demokratisch legitimierte Kontrolle stets in Form einer allgemeinen fachaufsichtlichen Weisungsbefugnis erfordere. Zwar bestimme [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.], dass die ursprünglich bei der [X.] tätigen [X.]beamten nicht nur unter Wahrung ihrer Rechtsstellung, sondern unter "Wahrung der Verantwortung des Dienstherrn" bei den privaten [X.] beschäftigt würden, dies schreibe aber keine Fachaufsicht vor. Die Zuweisung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Zuweisungsverfügung gliedere den Kläger dauerhaft in das aufnehmende Unternehmen [X.], ein Tochterunternehmen der [X.], ein. Sie weise ihm auch eine seinem [X.]mt entsprechende Tätigkeit zu. Sie weise ihm mit hinreichender Bestimmtheit einen [X.]n [X.]ufgabenkreis als Senior Referent und einen [X.] [X.]ufgabenposten als Senior Referent Support Voice zu. Entgegen der [X.]nsicht des [X.] lasse sich weder [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.] noch § 4 [X.]bs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG entnehmen, dass die Zuweisung auch den Verbleib des dem Beamten zustehenden [X.]es klären müsse und dieses jedenfalls nicht bei dem aufnehmenden Unternehmen ansiedeln dürfe. Denn die früher bei der [X.] tätigen [X.]beamten würden bei den privatrechtlich organisierten Nachfolgeunternehmen nicht in Funktionsämtern, die es nicht gebe, beschäftigt, sondern in gleichwertigen - abstrakten und konkreten - Tätigkeiten, die als amtsgemäße Funktionen gälten. Die Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfeldes bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen ändere nichts daran, dass der betroffene Beamte weiterhin mittelbar gemäß [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] bei dem [X.] selbst beschäftigt sei. Dieses bleibe für die Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung verantwortlich. Die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit sei nicht gebündelt bewertet, denn sie sei nicht die irgendeines Senior Referenten aus der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, sondern allein eine solche mit der Wertigkeit des Statusamtes der Besoldungsgruppe [X.]. Daher stelle sich nicht die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene und verneinte Frage, ob eine gebündelte Bewertung der in der [X.] zusammengefassten Ämter der [X.] bis [X.] g/h rechtmäßig wäre.

6

4. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das [X.] mit Beschluss vom 3. [X.]pril 2014 zurückgewiesen. Die Frage, "ob [X.] und Nichtangehörige des öffentlichen Dienstes beamtenrechtliche Verfügungen gegenüber Beamten treffen können, ohne selbst beamtenrechtlich vor der Verfassung und den [X.] verantwortlich zu sein", rechtfertige nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Postpersonalrechtsgesetz gehe davon aus, dass auch [X.] gegenüber Beamten ausüben könnten, denn es sehe vor, dass die Befugnis der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten der Vorstand wahrnehme und Vorstandsmitglieder einer [X.]ktiengesellschaft seien keine Beamte und das Postpersonalrechtsgesetz schreibe auch nicht vor, dass für den Vorstand nur ihm unterstellte Beamte handeln dürften. [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 und 5 [X.] gebiete keine Korrektur dieses Ergebnisses. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach [X.] nur durch Beamte ausgeübt werden dürften, bestehe nicht. Ein Gebot einer Entscheidung gerade durch Beamte ergebe sich auch nicht aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.]. Dies folge jedenfalls daraus, dass für den Bereich der Privatisierung der [X.] in [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.] eine Sonderregelung und damit eine eng umgrenzte [X.] von der Regel des [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] unmittelbar in der Verfassung selbst getroffen worden sei. Wenn die Beamten der [X.] unter der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten [X.] beschäftigt würden und diese auch [X.] ausübten, sei in dieser Form der Beleihung auch die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnis durch [X.] angelegt. Dem Urteil des [X.] vom 18. Januar 2012 ([X.] 130, 76) lasse sich entgegen der [X.]uffassung des [X.] nichts anderes entnehmen. Das [X.] habe ausgeführt, dass [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] selbst [X.]usnahmen ermögliche. Die mit der Privatisierung der [X.] verbundenen [X.]usnahmen vom Funktionsvorbehalt seien gerechtfertigt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass § 20 PostPersRG nur eine Rechtsaufsicht und nicht auch eine Fachaufsicht hinsichtlich der [X.]usübung der dienstrechtlichen Befugnisse durch die Organe der [X.]ktiengesellschaft vorsehe. Durch die mit der Regelung des [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] verbundene Rechtsaufsichtspflicht des [X.] werde sichergestellt, dass dieser seiner Verantwortung gegenüber den Beamten der früheren [X.] auch weiterhin gerecht werden könne. Die Revision sei auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Das Berufungsgericht habe seine Rechtsansicht maßgeblich auf die Regelung des [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.] gestützt, diese habe beim Urteil des [X.] vom 18. Januar 2012 ([X.] 130, 76) keine Rolle gespielt. Soweit die Beschwerde auf den Begriff des abstrakten Funktionsamtes oder [X.]es abhebe, dessen "Schicksal" im Falle der Zuweisung ungeklärt bleibe, sei auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 123, 107 <113>; BVerwGE 133, 297 Rn. 16) zu verweisen, in der diese Frage geklärt sei, so dass es an einer grundsätzlichen Bedeutung dieses Themenkomplexes fehle. Gemäß [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 und 2 [X.] müssten die [X.] bei [X.]usübung der [X.] die Rechtsstellung der Beamten wahren. Diese Grundsätze gälten mit der Maßgabe, dass es bei den [X.] keine Ämterstruktur gebe und die Begriffe an die Gegebenheiten dieser Unternehmen anzupassen seien. Mit § 4 [X.]bs. 4 PostPersRG seien die Voraussetzungen geschaffen worden, Beamte Tochter- und Enkelunternehmen sowie Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermögliche es den [X.]ktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der [X.] bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. In der Zuweisungsverfügung dürften und müssten die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden [X.]ufgabenbereiche - entsprechend dem [X.] und dem [X.] [X.]mt - festgelegt werden. Diese Festlegung sichere sowohl die Wahrnehmung der [X.] durch die [X.] selbst als auch den [X.]nspruch auf amtsangemessene Beschäftigung der Beamten. Die im Hinblick auf die Zulässigkeit der Bündelung der Dienstposten erhobene Grundsatzrüge könne ebenso wie die insoweit erhobene [X.] schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidungstragend abstelle.

II.

7

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] geltend.

8

1. Die Entscheidungen des [X.] und des [X.]s verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.], da die [X.]usübung von [X.]n in der Regel durch Beamte zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zähle und bei ausnahmsweiser Zulässigkeit der Übertragung von [X.] auf Private die Grenzen der Übertragung am Maßstab des Rechtstaats- und Demokratieprinzips zu beachten seien, die das [X.] in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2012 aufgezeigt habe. Das [X.] habe in seiner Entscheidung vom 27. [X.]pril 1959 - 2 [X.] - ([X.] 9, 268) festgestellt, dass die [X.]usübung der [X.] durch die vorgesetzte Dienstbehörde und dort durch Beamte als Strukturprinzip des Berufsbeamtentums zu dessen hergebrachten Grundsätzen gehöre. Die [X.]ufgabe dieses Grundsatzes würde den Charakter des Berufsbeamtentums grundlegend verändern. [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] beschränke die Möglichkeit der Übertragung der [X.]. Hierbei handele es sich um hoheitliche Befugnisse. Das [X.] habe in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - ([X.] 130, 76) zum [X.] [X.]gesetz allgemeine [X.]nforderungen an die Übertragung von [X.] an Private normiert. Die [X.]usführungen des [X.] seien nicht nur als [X.]usführungen zur rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Übertragung zu bewerten, sondern zugleich [X.]usführungen zu den rechtlichen Grenzen einer zulässigen Übertragung. Die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze seien auch bei der Übertragung von [X.]n auf die [X.] zu beachten. Das [X.] fordere für eine zulässige Übertragung von [X.] eine Fachaufsicht über den Privaten. Das Postpersonalrechtsgesetz sehe indessen allein eine Rechtsaufsicht vor. Daher sei diese Übertragung der [X.] rechtswidrig. [X.]uf den außertariflich angestellten Dienstvorgesetzten gäbe es keinen fachaufsichtlichen Zugriff, er unterliege auch keiner Bindung an Verfassung und Besoldungsrecht, keiner [X.] Kontrolle durch Parlament und Regierung und keiner mittelbaren [X.] Kontrolle durch die bundesdeutschen Wähler. Damit seien auch beamtenrechtliche Vollzugsakte aufgrund des rechtswidrigen Postpersonalrechtsgesetzes rechtswidrig.

9

2. Weiterhin werde der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] verletzt, da nach der [X.]uffassung des [X.] und des [X.]s eine [X.]nsiedelung des abstrakten Funktionsamtes der Beamten bei den [X.] bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen möglich sei. Gemäß [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] seien die [X.]beamten jedoch bei den [X.] beschäftigt und nicht bei Tochter- oder Enkelunternehmen. Der historische verfassungsändernde Gesetzgeber habe bei Einführung des [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.] nichts von Tochter- und Enkelunternehmen gewusst. Der im Jahr 2004 durch den einfachen Gesetzgeber eingefügte § 4 [X.]bs. 4 PostPersRG habe es ermöglicht, dass Beamten der [X.] auch Tochter- und Enkelunternehmen hätten zugewiesen werden können. Einer solchen Zuweisung des [X.]es fehle die verfassungsrechtliche Grundlage. § 4 [X.]bs. 4 PostPersRG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zwar konkrete Tätigkeiten bei Tochter- und Enkelunternehmen zugewiesen werden könnten, nicht aber ein abstraktes Funktionsamt oder ein abstrakter [X.]ufgabenbereich. Die [X.]uslegung des [X.]s von [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] verkenne die Grenzen dieser Regelung und verletze das Recht des Beschwerdeführers aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, wonach eine das Statusamt verwirklichende amtsangemessene Beschäftigung die dauerhafte Verankerung des abstrakten [X.]ufgabenkreises bei einer Behörde oder den [X.] fordere. Eine Zuweisung des abstrakten [X.]ufgabenbereichs an Tochter- und Enkelunternehmen hätte einer Verfassungsänderung von [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.] bedurft.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die [X.]nnahmevoraussetzungen des § 93a [X.]bs. 2 [X.] liegen nicht vor.

I.

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die [X.]nnahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unzulässig, jedenfalls aber unbegründet ist und daher keine hinreichende [X.]ussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <24 ff.>).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Substantiierungsanforderungen der § 23 [X.]bs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] nicht genügt.

a) Die mögliche Grundrechtsverletzung ist durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorzutragen; dabei ist darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>). Hierfür ist eine [X.]useinan[X.]etzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig (vgl. [X.] 85, 36 <52 f.>; 101, 331 <345>). Soweit das [X.] für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. [X.] 101, 331 <346>).

b) Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Vortrag des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Grundrecht aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] verletzt sei, lässt eine Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen des [X.] und des [X.]s nicht erkennen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung nicht in erforderlichem Maße auseinander.

aa) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass der [X.] und das [X.] verkannt hätten, dass [X.] auf der Grundlage von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] in der Regel nur durch Beamte ausgeübt werden dürften, erschöpft sich der Vortrag des Beschwerdeführers darin, die [X.]usübung der [X.] durch Beamte als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu bezeichnen. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das [X.] sind indes der [X.]nsicht, dass ein solcher hergebrachter Grundsatz gerade nicht besteht. Ein solches Gebot ergebe sich auch nicht aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.]. Zumindest gelte für den Bereich der Privatisierung der [X.] mit [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.] eine Sonderregelung und damit eine eng umgrenzte [X.] von der Regel des [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.]. Mit dieser [X.]rgumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern geht ohne substantiierte Darlegung vom Gegenteil aus. Soweit der Beschwerdeführer sich dafür auf die Rechtsprechung des [X.] in den Verfahren 2 [X.] ([X.] 9, 268) und 2 BvR 133/10 ([X.] 130, 76) bezieht, verkennt er, dass die Entscheidungen für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, insbesondere deshalb, weil sie sich nicht auf die Son[X.]ituation bei den [X.] beziehen.

bb) Ebenso wenig setzt der Beschwerdeführer sich mit der [X.]rgumentation des Verwaltungsgerichtshofs und des [X.]s im Hinblick auf die Möglichkeit der Zuweisung eines dem [X.] entsprechenden [X.]ufgabenbereichs bei Tochter- und Enkelunternehmen der [X.] auseinander. Er nimmt hierbei immer wieder Bezug auf das von ihm so bezeichnetet "abstrakte Funktionsamt", das bei der [X.] angesiedelt werden müsse, ohne sich mit der [X.]rgumentation der angegriffenen Entscheidungen auseinanderzusetzen, wonach es bei den privatrechtlich organisierten [X.] keine Ämterstruktur gibt und die Begriffe des § 18 [X.]besoldungsgesetz ([X.]) den Gegebenheiten der [X.] angepasst werden müssten. Zudem trägt der Beschwerdeführer nun erstmalig vor, dass § 4 [X.]bs. 4 PostPersRG, wonach eine Zuweisung auch ohne Zustimmung des Beamten an Tochter- oder Enkelunternehmen der [X.] erfolgen kann, nicht von der Ermächtigungsgrundlage von [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 3 [X.] gedeckt sei, da diese Regelung gegen [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] verstoße, nach der die bei der [X.] tätigen [X.]beamten bei den privaten Unternehmen - mit denen lediglich die unmittelbaren [X.] gemeint seien - beschäftigt werden. Insoweit ist die materielle Subsidiarität jedenfalls nicht gewahrt. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, hierzu schon im fachgerichtlichen Verfahren vorzutragen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung der Grundrechte aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] ist durch den vorgetragenen Sachverhalt nicht erkennbar.

a) Die [X.]usübung von [X.]n durch [X.] stellt keine Verletzung von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] dar.

aa) Die Möglichkeit der [X.]usübung von [X.]n durch [X.] bei den [X.] ergibt sich unmittelbar aus [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]. Danach üben die [X.] [X.] aus. Dem [X.] ist darin zuzustimmen, dass darin die Wahrnehmung der [X.] durch [X.] bereits angelegt ist. Vor dem Hintergrund der Grundentscheidung des [X.], das Sondervermögen Deutsche [X.]post in private Unternehmen umzuwandeln ([X.]rt. 143b [X.]bs. 1 [X.], [X.]rt. 87f [X.]), werden nach [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] die zum Zeitpunkt der Privatisierung bei der [X.] tätigen [X.]beamten auf die [X.] übergeleitet. Dies geschieht gemäß [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] unter Wahrung der Rechtsstellung der Beamten und der Verantwortung des Dienstherrn, der die [X.]republik Deutschland bleibt ([X.] 130, 52 <68>). Die [X.] üben im Wege der Beleihung [X.] aus (BTDrucks 12/7269, [X.] f.). Diese Form der Überleitung der Beamten - durch Beleihung des Privaten mit [X.]n - beinhaltet auch die Möglichkeit der Wahrnehmung der [X.] durch [X.]. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzeshistorie. Die Verfassungsänderung ist zeitgleich mit dem Erlass des Postpersonalrechtsgesetzes, das Teil der Gesetzgebung zur Neuordnung des Postwesens und der [X.]munikation ist, durchgeführt worden (BTDrucks 12/7269, [X.]; [X.], [X.]). Gemäß § 1 [X.]bs. 2 PostPersRG, der in [X.]usfüllung von [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 3 [X.] erlassen worden ist, nimmt der Vorstand die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr. Der Vorstand kann nach § 1 [X.]bs. 4 PostPersRG seine Befugnisse, soweit allgemein dienstrechtlich geltende Vorschriften dies zulassen, durch im [X.]gesetzblatt zu veröffentlichende allgemeine [X.]nordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 [X.]bs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Vorstandsmitglieder einer [X.]ktiengesellschaft sind naturgemäß keine Beamten, und das Postpersonalrechtsgesetz sah auch in seiner zum Zeitpunkt der Verfassungsänderung geplanten Fassung nicht vor, dass für den Vorstand bei der [X.]usübung von [X.]n nur ihm unterstellte Beamte als Dienstvorgesetzte handeln dürfen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber, der in Kenntnis dieser geplanten Regelungen des [X.] handelte, ging mithin davon aus, dass auf der Grundlage von [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] auch [X.] als Dienstvorgesetzte [X.] gegenüber den in den [X.] verbleibenden Beamten ausüben könnten und hat dies bereits durch die verfassungsrechtlich angeordnete Beleihung der [X.] mit den [X.]n zum [X.]usdruck gebracht.

Darüber hinaus ergibt sich eine solche [X.]uslegung auch aus Sinn und Zweck von [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.]. Zweck der Vorschrift ist es, nach Schaffung der privatrechtlichen [X.]ktiengesellschaften eine Weiterbeschäftigung der bei der [X.]post beschäftigten Beamten zu ermöglichen, wobei zum einen die Interessen der Beamten an der Wahrung ihres Status und ihrer damit verbundenen Rechte und zum anderen die Interessen der [X.]ktiengesellschaften an einer möglichst reibungslosen Eingliederung der Beamten in ihre Betriebe und an einem flexiblen Einsatz gewahrt werden sollten (BTDrucks 12/6718, [X.], [X.]). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung von Beamten in den [X.] vorübergehender Natur ist, da nach der Privatisierung eine Ernennung von Beamten bei den [X.] nicht mehr möglich ist ([X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. [X.]ufl. 2010, [X.]rt. 143b Rn. 17). Den Vorschriften kommt also der Charakter einer Übergangsvorschrift zu. Diesen Zielen und besonderen Umständen würde eine [X.]usübung der [X.] allein durch Beamte nicht gerecht. Wären die [X.]ktiengesellschaften gezwungen, als Dienstvorgesetzte lediglich Beamte einzusetzen, könnte dies zu erheblichen organisatorischen Problemen führen, insbesondere dann, wenn keine geeigneten Beamten (mehr) zur Verfügung stünden, was angesichts des Umstandes, dass die Beschäftigung von Beamten in den [X.] ausläuft, unschwer eintreten könnte. Eine solche Behinderung der Betriebsorganisation ist mit den Zielen von [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.] nicht vereinbar (siehe auch BTDrucks 12/6718, [X.], Begründung zu § 3 [X.]bsatz 1). Eine einseitige Belastung des Rechtsstatus der Beamten ist darin nicht zu sehen, da ihre Rechte hierdurch nicht beschnitten werden. [X.] sind als Dienstvorgesetzte in gleicher Weise bei der [X.]usübung der [X.] an die einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts gebunden wie Beamte in dieser Position. Zudem findet eine Fachaufsicht (§ 20 PostPersRG) über die Rechtmäßigkeit der [X.]usübung der [X.] durch die [X.] statt. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine solche Berücksichtigung der organisatorischen und ökonomischen Interessen der [X.] auch geboten und legitim ([X.] 130, 52 <72>). Danach erscheinen Maßnahmen des [X.], die die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen eines funktionierenden [X.] zum Ziel haben, als [X.]usformung des Infrastruktursicherungsauftrages aus [X.]rt. 87f [X.]bs. 1 [X.] des [X.] notwendig und zulässig. [X.]rt. 143b [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] schließe nicht von vornherein aus, solche Beeinträchtigungen auch in spezifischen Lasten zu erblicken, die die Deutsche [X.] [X.]G deswegen zu tragen habe, weil sie wegen [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.] an[X.] als ihre privaten Wettbewerber nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl ehemals bei der [X.] beschäftigter [X.]beamter in Diensten habe ([X.] 130, 52 <72>). Die Übertragung der [X.] nach § 1 [X.]bs. 2 PostPersRG auf den Vorstand und die Eröffnung der Möglichkeit, [X.] als Dienstvorgesetzte mit der [X.]usübung von [X.]n auszustatten, erscheint als eine solche Maßnahme, da sie den [X.] ermöglicht, wettbewerbsfähige Organisationsstrukturen aufzubauen.

bb) Eine andere [X.]uslegung von [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] gebietet auch nicht [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.]. [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] sichert den Beamten bei den [X.] die Wahrung ihrer Rechtsstellung zu. Damit wird den ehemals bei der [X.] beschäftigten Beamten nicht nur der bloße Status als [X.]beamter, sondern auch die mit diesem Status verbundene sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der [X.]beamten garantiert (vgl. [X.] 130, 52 <68>). Die von der Umwandlung betroffenen [X.]beamten behalten, obgleich sie in privaten Unternehmen tätig werden, die ihnen kraft des nicht beendeten Dienstverhältnisses zum [X.] zustehenden Statusrechte (vgl. [X.] 130, 52 <69>). Somit sind auch bei Beamten der [X.] die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um einen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von [X.], als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind ([X.] 107, 218 <237>). Die [X.]usübung von [X.]n allein durch beamtete Dienstvorgesetzte zählt nicht zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien. [X.]uch wenn [X.] im klassischen hierarchischen Behördenaufbau grundsätzlich von anderen Beamten als Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, handelt es sich bei einer abweichenden Regelung für die [X.] auf Verfassungsebene zumindest um eine unter [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] zulässige Fortentwicklung des Beamtenrechts. [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] fordert nämlich keine Bewahrung um jeden Preis, sondern "verpflichtet auf die "Berücksichtigung" der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit die stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen [X.]usprägungen den veränderten Umständen anpasst" ([X.] 97, 350 <376>; 117, 330 <348>). Die Strukturentscheidung des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] belässt daher ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen [X.] einzufügen und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt. Veränderungen verstoßen daher nur dann gegen [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.], wenn sie nicht als Fortentwicklung des Beamtenrechts eingestuft werden können, sondern in einen Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen ([X.] 117, 330 <348, 349>). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ein Eingriff in den Kernbestand von Strukturprinzipien ist nur gegeben, wenn Grundsätze angetastet werden, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst verändert würde ([X.] 117, 330 <348, 349>). Natürlich werden in klassischen Behördenstrukturen [X.] gegenüber Beamten in der Regel durch andere Beamte als Dienstvorgesetzte ausgeübt. In diesem Sinne mag dieser Umstand als hergebracht betrachtet werden. So wurde in der Literatur zunächst vertreten, dass es in der Eigenart des Berufsbeamtentums begründet läge, dass Dienstvorgesetzter eines Beamten nur wieder ein Beamter oder Minister, jedenfalls ein [X.]mtsträger sein könne und kein [X.]ngestellter sein dürfe ([X.], [X.]beamtengesetz I, 3. [X.]ufl. 1964, § 3, [X.]09; [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 2. [X.]ufl. 1996, § 72 Rn. 30; [X.], Jura 1996, S. 79 <81>). Dies ist für den Erhalt des Berufsbeamtentums als Institution jedoch nicht denknotwendig erforderlich. Vielmehr können [X.] auch durch nicht beamtete Dienstvorgesetzte ausgeübt werden, ohne dass das Berufsbeamtentum als solches in seiner Eigenart verändert werden würde. Insbesondere ist dem [X.] darin zuzustimmen, dass auch [X.], wenn sie [X.] gegenüber Beamten wahrnehmen, in gleicher Weise wie Beamte an das Beamtenrecht und die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Folgerichtig weist inzwischen die aktuelle Literatur - allerdings mehr mit Blick auf [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] - darauf hin, dass die Dienstvorgesetztenstellung als ständige [X.]ufgabe grundsätzlich Beamten zu übertragen sei, [X.]ngestellte aber ausnahmsweise Dienstvorgesetzte sein könnten (vgl. [X.], in[X.]. 13 ; [X.], [X.], 4. [X.]ufl. 2009, § 3 Rn. 5; [X.], in[X.]/[X.], [X.], [X.], § 2 Rn. 48 f.). Ein absolutes Verbot, [X.] mit der Wahrnehmung von [X.]n zu betrauen, kann in jedem Fall nicht (mehr) als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gelten. Es kann letztlich dahinstehen, ob sich als hergebrachter Grundsatz aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] ergibt, dass die [X.]usübung von [X.]n durch nicht beamtete Dienstvorgesetzte einer Rechtfertigung bedarf. Eine solche ergäbe sich in jedem Fall aus der in [X.]rt. 87f und [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] niedergelegten Privatisierungsentscheidung, sowie dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Beleihungsmodell.

[X.]nderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung des [X.] vom 27. [X.]pril 1959 ([X.] 9, 268). Gegenstand des Verfahrens waren Regelungen des Bremischen Personalvertretungsrechts, nach denen in den Fällen der Mitbestimmung des Personalrats in personellen [X.]ngelegenheiten der Beamten die Entscheidung einer Einigungsstelle vorgesehen war. Dem [X.] zu Folge haben Treue, Pflichterfüllung, unparteiischer Dienst für die Gesamtheit und Gehorsam gegenüber den Gesetzen und den rechtmäßigen [X.]nordnungen des Dienstvorgesetzten zur Voraussetzung, dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich ist, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt sind, die seine Laufbahn bestimmen. Es entspreche hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden, die in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen ([X.] 9, 268 <286/287>). Dem lässt sich entgegen der [X.]nsicht des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass für die vorgesetzten Dienstbehörden lediglich Beamte [X.] ausüben dürfen (so aber wohl [X.], Jura 1996, S. 79 <81>). Dazu, welchen Status die für die Dienstbehörden handelnden Personen haben müssen, verhält sich die Entscheidung nicht. Zudem eröffnet auch die Rechtsprechung des [X.] die Möglichkeit von [X.]usnahmen, indem davon ausgegangen wird, dass es sich um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt, dass über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden. Der verfassungsgebende Gesetzgeber ist dem Umstand, dass zwischen den [X.] und dem [X.] als Dienstherrn kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, bewusst durch die Regelung des [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.] mit dem Modell der Beleihung entgegengetreten (BTDrucks 12/7269, [X.]). Er hat damit zumindest eine verfassungsrechtlich verankerte [X.]usnahme von der Regel aufgestellt.

cc) Schließlich folgt auch nicht aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.], dass [X.] gegenüber Beamten nur durch andere Beamte ausgeübt werden können. Es erscheint hier schon sehr fraglich, inwieweit sich aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] für den Beschwerdeführer subjektive Rechte herleiten lassen (verneinend [X.] 6, 376 <385>; offenlassend [X.] 35, 79 <147 >; 130, 76 <109 >). Jedenfalls wird die aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] erwachsene Verpflichtung, die ständige [X.]usübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel [X.]ngehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, durch [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] für die [X.]usübung von [X.]n im Bereich der [X.] beschränkt. [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] statuiert neben den von [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] vorgesehenen [X.]usnahmen einen eigenen [X.]usnahmetatbestand, der den besonderen Gegebenheiten bei den [X.] Rechnung trägt.

Entgegen der [X.]nsicht des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Urteil des [X.] vom 18. Januar 2012 ([X.] 130, 76) keine andere Bewertung. Insbesondere erfordert eine zulässige Beleihung der [X.] mit [X.]n nicht, dass hierüber sowohl eine Rechts- als auch eine Fachaufsicht geführt werden. Die Entscheidung des [X.] vom 18. Januar 2012 betraf die [X.]nordnung und Durchführung einer besonderen Sicherungsmaßnahme durch Bedienstete einer mit der Durchführung des [X.] in [X.] beliehenen privatrechtlich organisierten Kapitalgesellschaft. Hierzu hat das [X.] entschieden, dass [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] auch für die Wahrnehmung hoheitlicher [X.]ufgaben in privatrechtlicher Organisationsform gelte ([X.] 130, 76 <111>). [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] regele aber schon dem Wortlaut nach [X.]usnahmen. Diese [X.]usnahmen bedürften einer Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund ([X.] 130, 76 <115>). Im Hinblick auf das Demokratieprinzip sei bei der Beleihung Privater eine Legitimation in personeller und sachlich-inhaltlicher Hinsicht zu verlangen. Die sachlich-inhaltliche Legitimation werde durch Gesetzesbindung und Bindung an [X.]ufträge und Weisungen der Regierung vermittelt. Personelle und sachlich-inhaltliche Legitimation stünden in einem wechselbezüglichen Verhältnis derart, dass eine verminderte Legitimation über den einen Strang durch verstärkte Legitimation über den anderen ausgeglichen werden könne, sofern insgesamt ein bestimmtes [X.] erreicht werde ([X.] 130, 76 <124>). Das [X.] müsse umso höher sein, je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen die Grundrechte berührten ([X.] 130, 76 <124>). Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass gemäß § 20 PostPersRG das [X.] hinsichtlich der [X.]usübung der dienstrechtlichen Befugnisse durch die Organe der [X.]ktiengesellschaft lediglich eine Rechtsaufsicht und nicht eine Fachaufsicht inne hat. Mit der Entscheidung des [X.] werden aber zwar grundsätzliche [X.]nforderungen an die Beleihung Privater statuiert, der Entscheidung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass eine [X.]usnahme von [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] nur möglich ist, wenn eine sachlich-inhaltliche Legitimation durch eine Fachaufsicht gesichert ist. Vielmehr stand hier die Frage im Vordergrund, auf welcher Grundlage eine Beleihung in einem beson[X.] grundrechtssensiblen Bereich möglich ist. Das [X.] hatte indes nicht dazu Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen in weniger grundrechtsintensiven Bereichen wie etwa bei der [X.]usübung von dienstrechtlichen Maßnahmen eine Legitimation durch eine Rechtsaufsicht ausreichen könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in der Entscheidung die Möglichkeit aufgezeigt wird, dass eine verminderte Legitimation über den einen Strang durch verstärkte Legitimation über den anderen ausgeglichen werden kann, sofern insgesamt ein bestimmtes [X.] erreicht wird. Ein solches erscheint hier durch eine beson[X.] starke [X.]usgestaltung der Rechtsaufsicht in § 20 PostPersRG erreicht, indem dem [X.] zum einen ein Selbsteintrittsrecht in § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 PostPersRG zugebilligt wird, das mit einem Übergang der [X.] verbunden ist, und zum anderen in § 20 [X.]bs. 3 PostPersRG vorgesehen ist, dass das [X.], dem für die personellen und [X.] [X.]ngelegenheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied die [X.]usübung dieser Tätigkeit untersagen kann, wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 18 PostPersRG und gegen [X.]nordnungen des [X.]ministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 PostPersRG verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das [X.] dieses Verhalten fortsetzt. Damit kann der Dienstherr vorliegend sehr weit in die Organisation der beliehenen [X.] eingreifen.

Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung des [X.] vom 18. Januar 2012 zu bedenken, dass in diesem Verfahren auch nicht die besonderen Umstände der Privatisierung der [X.] in den Blick zu nehmen waren. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die besonderen [X.]nforderungen an die [X.], die sich aus der Teilnahme an der privaten Wirtschaft und dem Wettbewerb ergeben, einen Verzicht auf eine Fachaufsicht erfordern und rechtfertigen und eine [X.]usnahme von [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] erlauben ([X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. [X.]ufl. 2010, [X.]rt. 143b Rn. 23; [X.], [X.], [X.]79 <682 f.>). Danach würde vielmehr eine Verfassungsentscheidung zugunsten eines privatwirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch die [X.]nordnung einer Fachaufsicht konterkariert ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]rt. 143b Rn. 25 (Juli 2014); Ossenbühl/Ritgen, Beamte in privaten Unternehmen, 1999, [X.] f.). Daher erscheint auch schon ohne die modifizierende Regelung des [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.] eine [X.]usnahme von [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] im Hinblick auf die [X.]usübung von [X.]n bei den [X.] gerechtfertigt und rechtmäßig.

b) Die Zuweisung eines abstrakten und konkreten [X.]ufgabenbereichs bei einer Tochterfirma eines [X.]s auf der Grundlage von § 4 [X.]bs. 3 PostPersRG stellt keine Verletzung von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] oder [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] dar. [X.]us [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] ergibt sich kein [X.]nspruch des Beschwerdeführers darauf, dass ihm ein [X.]s [X.]mt oder ein abstrakter [X.]ufgabenbereich unmittelbar bei einem [X.] oder einer Behörde des [X.] verliehen wird. Vielmehr sind mit der Zuweisung eines abstrakten und eines konkreten [X.]ufgabenbereichs bei einem Tochterunternehmen der Deutschen [X.] die in [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] und [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] garantierten beamtenrechtlichen Statusrechte des Beschwerdeführers gewahrt.

aa) Der Inhaber eines statusrechtlichen [X.]mtes kann zwar gemäß [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] generell beanspruchen, dass ihm ein [X.]s [X.]mt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles [X.]mt, das heißt ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden ([X.] 70, 251 <266>; BVerwGE 126, 182 <183>). Bei den privatrechtlich organisierten [X.] gibt es indessen mangels hoheitlicher [X.]ufgaben keine Ämterstruktur. Das [X.] und das konkret-funktionelle [X.]mt der Beamten bei der [X.] sind durch die Entscheidung des [X.], die Deutsche [X.]post zu privatisieren, entfallen. Den Beamten der [X.] können daher keine Ämter im funktionellen Sinne zugewiesen werden. Der Grundsatz, dass Beamte einen [X.]nspruch auf die Übertragung eines [X.]n und eines [X.] [X.]mtes haben, besteht jedoch über [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] auch für die Beamten bei den [X.] und damit auch für den Fall einer Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen gemäß § 4 [X.]bs. 4 PostPersRG (BVerwGE 132, 40 <43>). Dieser [X.]nspruch ergibt sich aus dem beamtenrechtlichen Statusrecht. Er sichert den damit verbundenen [X.]nspruch der Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung, indem ein für Dienstherrn und Beamte überprüfbarer Maßstab für eine amtsangemessene Beschäftigung definiert wird. Daher sind, wie vom [X.] angenommen, die in § 18 [X.] verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der [X.] anzupassen (BVerwGE 123, 107 <113>). Entscheidend ist, dass der Bedeutungsgehalt der Ämter innerhalb der Behördenstrukturen auf die Organisation der [X.] übertragen wird. Dem folgend bestimmt § 8 PostPersRG, dass § 18 [X.] mit der Maßgabe [X.]nwendung findet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den [X.] als amtsgemäße Funktionen gelten. Danach treten an die Stelle von [X.]n und [X.] Ämtern bei den [X.] und ihren Tochter- und Enkelunternehmen abstrakte und konkrete [X.]ufgabenbereiche. Damit wird zum einen allgemein der Kreis der bei einem Unternehmen amtsangemessenen Tätigkeiten festgelegt und zum anderen als Teilmenge dieses [X.]ufgabenkreises die aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen [X.]ufgaben. Dies ist mit den Vorgaben von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] und [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] vereinbar, da damit in ausreichender Weise der [X.]nspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung gewahrt werden kann.

bb) Der Beschwerdeführer wird auch nicht dadurch in seinen Grundrechten aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] und 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] verletzt, dass ihm eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der [X.] und nicht bei einem [X.] direkt zugewiesen worden ist. Die Möglichkeit der dauerhaften Zuweisung von Tätigkeiten bei Tochterunternehmen der [X.] und damit eine vollständige Eingliederung in diese Unternehmen nach § 4 [X.]bs. 4 PostPersRG ist mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] und [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] vereinbar.

Nach [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] werden die bei der [X.] tätigen Beamten bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Gemäß § 4 [X.]bs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem [X.]mt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen [X.]nteile ganz oder mehrheitlich dem [X.] gehören.

Dem Wortlaut von [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] in Verbindung mit der Gesetzessystematik und -historie lässt sich entnehmen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber mit den "privaten Unternehmen" die unmittelbaren drei [X.], also Deutsche Post [X.]G, Deutsche Postbank [X.]G und Deutsche [X.] [X.]G bezeichnet hat (BTDrucks 12/7269; BTDrucks 15/3404, [X.]; [X.], [X.] 2004, S. 293 <294>; Nokiel, in: [X.] 2015, [X.]9 <63>). Dies ergibt sich insbesondere aus der Zusammenschau mit [X.]rt. 143b [X.]bs. 1 und 2 [X.]. Diese Regelungen betreffen die eigentliche Privatisierung und die Grundlagen dieser Privatisierung. Damit konnten sie - aus dem Horizont des verfassungsändernden Gesetzgebers bei der Privatisierung - nur die aus der [X.] hervorgehenden unmittelbaren Nachfolgeunternehmen zum Gegenstand haben, da es andere nicht gab. Indem [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] den Begriff der "private Unternehmen" aus [X.]rt. 143b [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] aufnimmt, bezieht er sich auch nur auf diese Unternehmen, obwohl der Gesetzgeber schon bei der Verfassungsänderung von einer weiteren Entwicklung der Unternehmen ausging (siehe BTDrucks 12/6718, [X.]3 und 97). Damit stellt sich die Frage, ob [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] die Möglichkeit der Übertragung von Tätigkeiten an übergeleitete Beamte außerhalb der [X.] ausschließt; ob also die Überleitung der Beamten auf die [X.] abschließend ist, weil sie eine Verwendung in diesen Unternehmen garantiert. Dies ist nicht der Fall. Die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung, die wohl nur die mit [X.]n beliehenen Unternehmen und bei [X.]usfall dieser Unternehmen den [X.] treffen kann (BTDrucks 18/3512, [X.]), kann auf der Grundlage von [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] auch durch Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft erfüllt werden. Die der Norm ursprünglich von den verfassungsgebenden Organen beigemessene Bedeutung schließt eine weitere [X.]uslegung des Begriffs der "privaten Unternehmen", der die veränderten organisatorischen Gegebenheiten bei den [X.] erfasst, nicht aus. Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung einer Gesetzesvorschrift ist nicht entscheidend für die [X.]uslegung einer Vorschrift. Maßgebend ist vielmehr der in einer Gesetzesvorschrift zum [X.]usdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist ([X.] 1, 299 <312>; 105, 135 <157>). Hierbei helfen alle herkömmlichen [X.]uslegungsmethoden in abgestimmter Berechtigung. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen ([X.] 105, 135 <157>). Hier weist die [X.]uslegung nach Sinn und Zweck der Norm deutlich darauf hin, dass die Regelung einer erweiterten - über ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt hinausgehenden - [X.]uslegung innerhalb der [X.] zugänglich ist. [X.]usgangspunkt ist dabei, dass sich [X.]rt. 143b [X.] insgesamt zum einen als Grundlage für die unmittelbare Umsetzung der Privatisierung und zum anderen aber auch als Grundlage für den absehbar langen Prozess der Umstellung von einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen zu einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, der zwangsläufig mit unternehmerischen Veränderungen auch organisatorischer [X.]rt verbunden sein musste, darstellt. Mit der Entscheidung der Privatisierung der [X.] ist zugleich der [X.]uftrag an die [X.] verbunden, wirtschaftlich und an den Erfordernissen des [X.] ausgerichtet zu agieren. Dem [X.] kommt demgegenüber nur noch eine Gewährleistungsverantwortung zu, die ihn dazu verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die privatwirtschaftlich tätigen [X.]munikationsdienste flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen anbieten. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, einen funktionierenden Wettbewerb auf dem [X.]munikationsmarkt zu sichern ([X.] 130, 52 <72>). Insofern enthält die Privatisierungsentscheidung eine Verpflichtung sowohl der [X.] als auch des Gesetzgebers, eine Weiterentwicklung der Strukturen der [X.] und eine [X.]npassung der Unternehmen an die [X.]nforderungen des [X.] zu fördern ([X.], in: [X.]usschussDrucks 15(9)1276, [X.] f.; Ossenbühl, in: [X.]usschussDrucks 15(9)1276, [X.] f.). Daher ist in [X.]rt. 143b [X.] eine dynamische Entwicklung angelegt. [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] kommt dabei die [X.]ufgabe zu, im Rahmen dieses Prozesses der Privatisierung zwischen den [X.]nforderungen an die [X.] und den Interessen der Beamten an der Bewahrung ihres erworbenen beamtenrechtlichen Status einen [X.]usgleich zu schaffen (Ossenbühl, in: [X.]usschussDrucks 15(9)1276, [X.]; [X.], in: Stellungnahme für die [X.]nhörung des Haushaltsausschusses des Deutschen [X.]tages am 23. Februar 2015 zu dem Gesetzesentwurf der [X.]regierung zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren [X.], BTDrucks 18/3512, [X.]). Mit diesem Zweck ist es in jedem Fall unvereinbar, wenn die Weiterbeschäftigung der Beamten dazu führt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der [X.] unmöglich gemacht oder über Gebühr behindert wird. Vielmehr ist den [X.] für ihren [X.]uftrag auch organisatorisch so weit wie möglich unternehmerische Freiheit einzuräumen. Es entspricht daher der Zielsetzung von [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.], einen flexiblen Einsatz der Beamten unter Wahrung ihrer Statusrechte zu ermöglichen (BTDrucks 12/6718, [X.]).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage von [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] die garantierte Weiterbeschäftigung nur durch die unmittelbaren [X.] erfolgen kann. Vielmehr schließt [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] die Möglichkeit ein, dass der Weiterbeschäftigungsgarantie durch die Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung bei Tochtergesellschaften der [X.] nachgekommen wird. Eine [X.]uslegung von [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.], die eine Zuweisung zumindest auch an Tochterunternehmen erfasst, stellt sich als eine Weiterführung der ursprünglichen Regelungsziele gerade auch im Hinblick auf die Weiterbeschäftigungsgarantie dar ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]rt. 143b Rn. 28 ; Ossenbühl, Schriftliche Stellungnahme zum [X.], [X.]usschussDrucks 15(9)1276, [X.] f.; [X.], Schriftliche Stellungnahme zum [X.], [X.]usschussDrucks 15(9)1276, [X.]; [X.], Schriftliche Stellungnahme zum [X.], [X.]usschussDrucks 15(9)1276, [X.] ff.; [X.]. [X.], S. 753 <757>; a.[X.]. [X.], [X.] 2004, S. 293 <296>; [X.], [X.] gem. [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.], 2003, [X.]09 ff.).

Die Beamten der ehemaligen [X.] werden durch diese Maßnahme auch nicht in ihren garantierten Rechten unangemessen benachteiligt. Sie bleiben weiterhin Beamte des [X.]. Ihre Statusrechte werden nicht berührt. Vielmehr können die [X.] effektiver ihrer Verpflichtung, den verbliebenen Beamten eine amtsangemessene Tätigkeit zu übertragen, nachkommen. Die [X.] haben als mit [X.]n Beliehene allerdings dafür zu sorgen, dass sie wirksam die Einhaltung der beamtenrechtlichen Erfordernisse, insbesondere den [X.]nspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung durch die Tochterunternehmen sicherstellen können.

[X.]us [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] ergibt sich auch nicht die Verpflichtung, den Beamten, dem eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft zugewiesen worden ist, an die Muttergesellschaft über einen unmittelbar bei den [X.] angesiedelten abstrakten [X.]ufgabenbereich anzubinden. Die notwendige [X.]nbindung an die mit [X.]n ausgestatteten Muttergesellschaften erfolgt über deren Mehrheitsbeteiligung an den Tochtergesellschaften. Hierüber ist sichergestellt, dass die [X.] wirksam gegenüber dem Beamten ausgeübt werden und damit auch die Rechtsaufsicht des [X.]ministeriums für Finanzen nach § 20 PostPersRG wirksam ausgeübt werden kann. Dies wahrt die Statusrechte der betroffenen Beamten aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.].

cc) Inwieweit die ebenfalls in § 4 [X.]bs. 4 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 PostPersRG vorgesehene Zuweisung von Tätigkeiten bei Enkelunternehmen der [X.] und anderen Unternehmen verfassungsgemäß ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Beschwerdeführer von einer solchen Maßnahme nicht betroffen ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1137/14

02.05.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 3. April 2014, Az: 2 B 70/12, Beschluss

Art 33 Abs 4 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 143b Abs 1 S 1 GG, Art 143b Abs 3 S 1 GG, Art 143b Abs 3 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG, § 8 PostPersRG, § 20 PostPersRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2016, Az. 2 BvR 1137/14 (REWIS RS 2016, 11988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11988


Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 1137/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1137/14, 02.05.2016.


Az. 2 B 70/12

Bundesverwaltungsgericht, 2 B 70/12, 03.04.2014.


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