Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2022, Az. 6 C 11/20

6. Senat | REWIS RS 2022, 5853

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Gegenstand

Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs


Leitsatz

1. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs orientiert sich an den Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen.

2. Widerruf oder Richtigstellung von Werturteilen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs können nicht verlangt werden. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung ist hingegen zu widerrufen oder richtigzustellen, es sei denn, der Bundesrechnungshof durfte im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts die objektiv unrichtige Tatsache für richtig halten.

3. Dies setzt voraus, dass der Bundesrechnungshof die die Feststellung des Sachverhalts sichernden Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Besondere Bedeutung kommt der Beteiligung der Betroffenen zu. Abweichende Angaben der angehörten Personen oder Stellen zum Sachverhalt muss der Bundesrechnungshof im Bericht offenlegen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] für das [X.] vom 4. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt den Widerruf und die Richtigstellung mehrerer Aussagen in einem Bericht des [X.]rechnungshofs.

2

Der Kläger war von 1993 bis 2007 Verwaltungsdirektor bzw. kaufmännischer Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der [X.] in [X.] ([X.]). Die [X.] ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung des [X.] und der Länder und wird aus öffentlichen Mitteln durch die [X.]beauftragte für Kultur und Medien ([X.]beauftragte) gefördert. Ab 2002 führte die [X.] zusätzlich zu ihrem Ausstellungsbetrieb [X.] auf ihrem Vorplatz durch und betrieb dort zeitweilig eine Eisbahn.

3

Auf Bitten des [X.]es des Deutschen [X.]tags führte der [X.]rechnungshof ab 2004 Prüfungen der bestimmungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwendung der [X.]mittel durch die [X.] durch. Im vorliegend verfahrensgegenständlichen "Bericht an den [X.] des Deutschen [X.]tages nach § 88 Abs. 2 [X.]" vom 15. Mai 2007 unter dem Titel "Ausgewählte Aspekte der [X.]zuwendungen an die Kunst- und Ausstellungshalle der [X.] sowie ihrer Geschäftstätigkeit" stellte der [X.]rechnungshof unter anderem erhebliche Mängel in der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung fest. Angesprochen wurden dabei insbesondere die Durchführung von [X.], die hierbei praktizierte Vergabe von Freikarten, die Verletzung von Informationspflichten der Geschäftsführung gegenüber dem Kuratorium, die Behandlung von Reisekosten sowie die internen Verfahrensabläufe. Der Bericht wurde dem Vorsitzenden des [X.]es, dem damaligen [X.]beauftragten, dem [X.]ministerium der Finanzen und dem Prüfungsamt des [X.] übersandt.

4

Kuratorium und Gesellschafterversammlung der [X.] beschlossen, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger aufzuheben, weil das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Sie stellten ihn zunächst bis auf weiteres von seinem Amt als kaufmännischer Geschäftsführer frei. Später kündigte er das Arbeitsverhältnis.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juli 2009 forderte der Kläger den Präsidenten des [X.]rechnungshofs erfolglos dazu auf, bis zum 14. August 2009 jeweils Unterlassungs- und Widerrufs- sowie [X.] in Bezug auf Äußerungen in dem streitbefangenen Bericht abzugeben.

6

Am 31. Dezember 2010 hat der Kläger Klage erhoben und begehrt, die Beklagte zur Unterlassung, zum Widerruf und zur Richtigstellung mehrerer Ausführungen im Bericht vom 15. Mai 2007 zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. September 2012 mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht mit Zwischenurteil vom 5. Dezember 2016 die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 [X.] 1.18 - (BVerwGE 164, 368) zurückgewiesen.

7

Im fortgesetzten Berufungsverfahren hat der Kläger zuletzt noch den Widerruf von drei Äußerungen im Beratungsbericht sowie die Richtigstellung von vier weiteren Äußerungen beantragt. Im Hinblick auf die Richtigstellungsbegehren hat er zudem mehrere [X.] gestellt, zum Teil erstmals nach Ergehen des Zwischenurteils.

8

Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs lägen nicht vor. Dieser könne sich zwar auch gegen den [X.]rechnungshof richten und unter anderem solchen Personen zustehen, die, wie der Kläger, bei der geprüften oder der erhebungsunterworfenen Stelle tätig (gewesen) seien. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Folgenbeseitigung, weil er durch die beanstandeten Äußerungen nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Der [X.]rechnungshof sei nach Art. 114 Abs. 2 GG i. V. m. § 88 Abs. 2 Satz 1 [X.] berechtigt gewesen, den in Rede stehenden Bericht zu erstellen und dabei nach § 91 [X.] die Haushalts- und Wirtschaftsführung der [X.] zu prüfen. In diesem Zusammenhang seien auch die angegriffenen Äußerungen erfolgt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei nicht schrankenlos gewährleistet, sondern werde durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Für die insoweit erforderliche Abwägung zwischen der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Betroffenen und der Erfüllung der dem [X.]rechnungshof verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben (Art. 114 Abs. 2 GG) sei eine Heranziehung der für Äußerungen der Presse entwickelten Grundsätze angezeigt. Zwar könne der [X.]rechnungshof sich als Träger hoheitlicher Gewalt nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen. Die dem grundrechtlichen Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit zugrundeliegende Bedeutung dieser Institute für die freiheitliche demokratische Staatsordnung, insbesondere die ihnen zukommende Kontrollfunktion für politisches Handeln, lasse sich aber in gewissem Rahmen mit der verfassungsmäßig vorgesehenen Kontrollfunktion des [X.]rechnungshofs vergleichen. Hiernach gelte im [X.], dass allein unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile einem Widerrufs- oder Richtigstellungsanspruch zugänglich seien. Handle es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, so müssten wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien, unwahre Aussagen dagegen nicht. Hiervon ausgehend blieben die auf Widerruf gerichteten Anträge unter anderem bereits deshalb erfolglos, weil der Kläger sich mit ihnen gegen Werturteile wende, die einem Widerruf nicht offen stünden. Die [X.] hätten ebenfalls keinen Erfolg. Der Eindruck, den der Kläger rüge, werde überwiegend durch die angegriffenen Äußerungen nicht hervorgerufen. Teilweise seien die Ansprüche auch verjährt.

9

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Anwendung der für Presseäußerungen geltenden Grundsätze auf Äußerungen in Berichten des [X.]rechnungshofs sei nicht gerechtfertigt. Der [X.]rechnungshof könne sich nicht auf die Garantien der Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Die Rechtsprechung, wonach der Widerruf von Werturteilen nicht möglich sei, basiere auf einer pauschalierten Abwägung des Persönlichkeitsrechts mit der Meinungsfreiheit, die hier aber nicht passe. Zudem sei die Wirtschaftlichkeitskontrolle des [X.]rechnungshofs auf eine Zweck-Mittel-Relation zu beschränken und nicht darauf zu erstrecken, ob ein politisch vorgegebenes Ziel wirtschaftlich sinnvoll sei. Prüfe der [X.]rechnungshof dies dennoch, könne er sich nicht auf Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG berufen. [X.] er in diesem Rahmen in das Persönlichkeitsrecht einer betroffenen Person ein, sei dieser Eingriff nicht gerechtfertigt. Dann seien auch Wertungen zu widerrufen. Nach der Prüfungsordnung des [X.]rechnungshofs sei außerdem in [X.] klar zwischen dem Sachverhalt und seiner Würdigung zu unterscheiden; [X.] dürften Tatsachen und Wertungen nicht miteinander vermischen. [X.] dies, müssten die entsprechenden Äußerungen widerrufen oder richtiggestellt werden können. Zudem seien nicht sachgerechte bzw. mit unrichtigen Tatsachen verbundene oder unvertretbare Werturteile zu widerrufen, denn mit ihnen komme der [X.]rechnungshof seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe nicht nach und schädige das öffentliche Interesse. Das Berufungsgericht habe zudem gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, indem es angenommen habe, dass der Kläger keine hinreichenden Beweise für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen erbracht habe. Im Übrigen richteten sich seine [X.] gegen Tatsachenbehauptungen, nicht gegen Werturteile. Bei der Ablehnung des die Äußerung zu vermeintlichen Verlusten im Rahmen der [X.] betreffenden [X.] habe das Berufungsgericht übersehen, dass die Betrachtung einzelner Sparten nicht den Aufgaben des [X.]rechnungshofs entspreche und daher Adressaten eines Beratungsberichts die zwingende Erwartung hätten, dass die Darstellung der wirtschaftlichen Lage einzelner Geschäftsfelder auch Kompensationen aus anderen Geschäftsfeldern auf der Einnahmenseite beschreibe. Auch der [X.] habe um eine umfassende Prüfung gebeten. So hätten auch die staatlichen Organe und die Öffentlichkeit die Äußerung verstanden. Die [X.] seien nicht verjährt. Die Verjährung sei nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, denn die [X.] seien im Hauptantrag enthalten.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des Urteils des [X.] vom 20. September 2012 - 26 K 7929/10 - und unter Abänderung des angefochtenen Urteils des [X.] für das [X.] vom 4. Juni 2020 - 16 A 2447/12 -, mit dem die Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2012 - 26 K 7929/10 - zurückgewiesen wurde,

1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des [X.]es des [X.]tags, Deutscher [X.]tag, Platz der [X.], 11011 [X.], und gegenüber dem Beauftragten der [X.]regierung für Kultur und Medien, [X.]kanzleramt, [X.] 1, 11011 [X.], folgende Behauptungen in dem Bericht des [X.]rechnungshofs über die Prüfung der [X.] vom 15. Mai 2007 zu widerrufen:

a) Bei den von der Geschäftsführung der [X.] unter der Verantwortung des [X.] vernichteten Aufzeichnungen über die Vergabe von Freikarten handelte es sich um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 257 Abs. 1 BGB und § [X.]. [X.] war auch nach dem Zuwendungsrecht verpflichtet, die Aufzeichnungen fünf Jahre nach Vorlage des [X.] aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-I).

b) Ob der [X.] bei den Ausstellungen auf [X.] zurückzuführen ist, kann nicht belegt werden. Die Geschäftsführung und der Kläger als verantwortlicher Geschäftsführer der [X.] haben die Auswirkungen von [X.] auf die Besucherzahlen nicht ermitteln lassen. Das gilt auch für die Frage, ob breitere Besucherschichten für die Ausstellungen gewonnen werden konnten.

c) Der Verwaltungsdirektor unterzeichnete allein für die Gesellschaft im März 1998 einen Vertrag über die Durchführung von Abendveranstaltungen. Der Vertrag umfasste ein Finanzvolumen von mehr als 62 500 €. Der [X.]rechnungshof beanstandet, dass der Verwaltungsdirektor die in der Geschäftsordnung der Gesellschaft festgelegten Zeichnungsrechte nicht beachtete.

2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des [X.]es des [X.]tags, Deutscher [X.]tag, Platz der [X.], 11011 [X.], und gegenüber dem Beauftragten der [X.]regierung für Kultur und Medien, [X.]kanzleramt, [X.] 1, 11011 [X.],

folgende Behauptungen in dem Bericht des [X.]rechnungshofs über die Prüfung der [X.] vom 15. Mai 2007 wie folgt richtig zu stellen:

a) [X.] erwirtschaftete in der Sparte [X.] in den Jahren 2002 bis 2006 Verluste in Höhe von zusammen über 6 000 000 €.

Der dadurch erweckte Eindruck, der [X.] sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.

Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der [X.] ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel, die erst durch die Durchführung von [X.] erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.

Hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der [X.] sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen in Höhe von mindestens 5 000 000 € ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.

Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der [X.] ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in Höhe von mindestens 5 000 000 €, die erst durch die Durchführung von [X.] erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.

Hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der [X.] sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen in Höhe von mindestens 4 000 000 € ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.

Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der [X.] ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in Höhe von mindestens 4 000 000 €, die erst durch die Durchführung von [X.] erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.

Hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der [X.] sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen in Höhe von mindestens 3 000 000 € ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.

Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der [X.] ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in Höhe von mindestens 3 000 000 €, die erst durch die Durchführung von [X.] erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.

Hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der [X.] sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen in Höhe von mindestens 2 000 000 € ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.

Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der [X.] ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in Höhe von mindestens 2 000 000 €, die erst durch die Durchführung von [X.] erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.

Hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der [X.] sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen in Höhe von mindestens 1 000 000 € ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.

Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der [X.] ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in Höhe von mindestens 1 000 000 €, die erst durch die Durchführung von [X.] erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.

b) Indem die Geschäftsführung die stetig ansteigenden Einnahmen und Ausgaben für die Veranstaltung nicht in ihren Planungen berücksichtigte, vermittelte sie dem Kuratorium und dem Zuwendungsgeber kein zutreffendes Bild über ihre finanzielle Lage.

Der dadurch erweckte Eindruck, das Kuratorium der [X.] sei von der Geschäftsführung über die steigenden Ausgaben für die Veranstaltungen von [X.] in den Jahren 2002 bis 2006 nicht informiert worden, ist nicht richtig.

Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich die steigenden Ausgaben für die Veranstaltungen von [X.] aus dem halbjährlich dem Kuratorium der [X.] von der Geschäftsführung vorgelegten Finanzstatus ergaben und dass auf der Einnahmeseite haushaltsrechtlich nur ein einheitlicher Titel für Einnahmen aus Veranstaltungen bestand, der ebenfalls mitgeteilt wurde.

c) [X.] überließ für die [X.] Pressevertretern und weiteren Personen Freikarten. Es handelte sich um rund 21 000 Stück im Wert von nominal 840 000 € im Zeitraum von 2002 bis 2006.

Der dadurch erweckte Eindruck, die Freikarten seien vollständig ohne vertragliche Verpflichtung der [X.] und ohne Gegenleistung ausgegeben worden, ist falsch.

Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 2/3 dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren, Medienpartner und andere Vertragspartner der [X.] vergeben werden mussten und dass sie eine Gegenleistung für Sponsoren- und Medienleistungen darstellten sowie dass dem Nominalwert von 840 000 € allein ein Gegenwert an Medienleistungen von jährlich bis zu 1 800 000 € gegenüberstand.

Äußerst hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 80 % dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren, Medienpartner und andere Vertragspartner der [X.] vergeben werden mussten und dass sie eine Gegenleistung für Sponsoren- und Medienleistungen darstellten sowie dass dem Nominalwert von 840 000 € allein ein Gegenwert an Medienleistungen von jährlich bis zu 1 800 000 € gegenüberstand.

Äußerst hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 50 % dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren, Medienpartner und andere Vertragspartner der [X.] vergeben werden mussten.

d) Der kaufmännische Geschäftsführer nutzte selbst sein [X.] zur Zahlung für die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach [X.].

Der dadurch erweckte Eindruck, der kaufmännische Geschäftsführer habe das allein durch Flüge für die [X.] entstandene [X.] zur Zahlung für die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf eine Dienstreise nach [X.] genutzt, ist nicht richtig.

Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass der kaufmännische Geschäftsführer die Flugreise mit Bonusmeilen beglichen hat, die er durch privat bezahlte Flugreisen erworben hat.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Zwar hat das [X.]erufungsgericht revisibles Recht dadurch verletzt, dass es der Prüfung des [X.] einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt hat. Es hat aber die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 144 Abs. 4 VwGO).

1. Die Zulässigkeit der Klage ist hinsichtlich der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Anträge durch das rechtskräftige Zwischenurteil des [X.]erufungsgerichts nach § 173 VwGO i. V. m. § 557 Abs. 2 ZPO bindend festgestellt worden. Soweit der Kläger weitere Hilfsanträge nach Rechtskraft des Zwischenurteils gestellt hat, ist die Klage insoweit nicht mangels behördlicher Vorbefassung unzulässig. Im Rahmen der Leistungsklage ist zwar grundsätzlich vor Klageerhebung ein Antrag bei der [X.]ehörde zu stellen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats aber dann nicht erforderlich, wenn das [X.]eharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße [X.] erscheint, weil die [X.]ehörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird ([X.]VerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 [X.] 7.20 - NVwZ 2022, 1205 Rn. 58). Dies ist hier angesichts des umfassenden Sachvortrags der [X.]eklagten zu den neu gestellten [X.] der Fall.

2. Das [X.]erufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend als unbegründet beurteilt. In Übereinstimmung mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist es davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Widerrufs- und Richtigstellungsansprüche der öffentlich-rechtliche [X.] ist (a)), seine Anspruchsvoraussetzungen indes nicht vorliegen (b)). Zwar hat es hierbei einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt, der Kläger kann jedoch auch bei Anwendung der zutreffenden Maßstäbe die begehrten Widerrufe und Richtigstellungen nicht verlangen.

a) Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Widerruf und Richtigstellung kommt allein der öffentlich-rechtliche [X.] in [X.]etracht. Nach diesem in den Grundrechten und dem rechtsst[X.]tlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelnden Anspruch kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 [X.] 35.14 - [X.]VerwGE 152, 330 Rn. 8). Voraussetzung für den [X.] ist, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 [X.] 13.14 - [X.]VerwGE 151, 228 Rn. 24).

b) Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung einer Äußerung des [X.] als Folgenbeseitigung gegeben ist, liegen im Fall des [X.] jedoch nicht vor.

Der [X.] kann sich auch gegen den [X.] richten ([X.])). Als subjektive Rechtsposition kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in [X.]etracht (bb)), in welches durch eine Person betreffende Äußerungen st[X.]tlicher Stellen eingegriffen werden kann ([X.])). Das [X.]estehen des [X.] setzt des Weiteren voraus, dass der äußerungsbedingte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht gerechtfertigt werden kann ([X.])) und der rechtswidrige Zustand noch andauert (ee)). Liegen die Voraussetzungen des [X.] vor, kann er auf der [X.] einen Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen st[X.]tlicher Stellen umfassen (ff)). Das [X.]erufungsgericht hat das [X.]estehen eines [X.] hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Widerrufs- und Richtigstellungsbegehren im Ergebnis zutreffend abgelehnt (gg)).

[X.]) [X.] kann sich - wie das [X.]erufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch auf die [X.]eseitigung der Folgen von Handlungen des [X.] richten. Der [X.] als oberste [X.]behörde (§ 1 Abs. 1 [X.]) nimmt im Rahmen des verfassungsrechtlich in Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG erteilten Mandats ebenso wie bei Erfüllung der auf der Grundlage des Art. 114 Abs. 2 Satz 4 GG einfachgesetzlich in § 88 Abs. 2 Satz 1 [X.]haushaltsordnung ([X.]) vom 19. August 1969 ([X.]G[X.]l. [X.]) i. d. [X.] des Art. 1 des Gesetzes vom 22. September 1994 ([X.]G[X.]l. S. 2605) zugewiesenen [X.]eratungstätigkeit st[X.]tliche Aufgaben wahr, auch wenn diese Tätigkeiten weder der Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG noch der gesetzgebenden Gewalt zuzurechnen sind (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 [X.] 1.18 - [X.]VerwGE 164, 368 Rn. 11 m. w. N.).

bb) Als subjektive Rechtsposition im Rahmen des [X.] kommt unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in [X.]etracht. Dieses schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des [X.] Geltungsanspruchs einer Person. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die - ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. August 2010 - 1 [X.]vR 2585/06 - NJW 2011, 511 Rn. 21 m. w. N.). Dafür bedarf es keiner namentlichen Nennung des [X.]etroffenen; es genügt, wenn dieser etwa anhand einer Funktionsbezeichnung ohne weiteres erkennbar ist. Der [X.] Achtungsanspruch des Einzelnen ist nicht erst dann betroffen, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einer öffentlichen und allgemein zugänglichen Quelle wie etwa einem Presseartikel wiedergegeben wird, sondern es genügt die Ansehensminderung der Person in den Augen Dritter (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 [X.] 1.18 - [X.]VerwGE 164, 368 Rn. 15). Soweit es um Äußerungen in einem [X.]ericht des [X.] geht, ist die [X.]erufung auf den Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG auch einem Funktionsträger der von der Prüfung bzw. Erhebung betroffenen Stelle möglich. Denn hiermit nimmt dieser ein subjektiv-öffentliches Recht in Anspruch, das seiner individuellen Rechtssphäre angehört, und tritt nicht als Sachwalter der Interessen der betroffenen Stelle auf (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 [X.] 1.18 - [X.]VerwGE 164, 368 Rn. 17).

[X.]) Einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht können neben gezielten st[X.]tlichen Maßnahmen auch mittelbare und faktische [X.]eeinträchtigungen darstellen. [X.]ei Äußerungen st[X.]tlicher Stellen kann ein derartiger Eingriff zum einen durch eine ausdrückliche Äußerung, zum anderen aber auch durch das Hervorrufen eines Eindrucks im Sinne einer zwischen den Zeilen herauszulesenden zusätzlichen Aussage geschehen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Juni 2002 - 22 [X.]E 02.815 - NVwZ-RR 2003, 121 <122>). [X.]ei [X.]erichten des [X.] ist insoweit zu beachten, dass eine effektive Prüfungs- und [X.]eratungstätigkeit nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 114 Abs. 2 Satz 4 GG i. V. m. § 88 Abs. 2 [X.] weitgehend unmöglich gemacht würde, wenn der [X.] bei jeder Äußerung mitbedenken müsste, welche zusätzlichen Aussagen dieser bei ungünstigster [X.]etrachtung entnommen werden könnten. Kommen neben dem beanstandeten Eindruck vernünftigerweise auch noch andere - nicht zu beanstandende - Deutungen in [X.]etracht, scheidet daher ein [X.] regelmäßig aus. Anderenfalls müsste der [X.] damit rechnen, selbst dann Ansprüchen ausgesetzt zu sein, wenn aus seinen Äußerungen vernünftigerweise auch vollkommen beanstandungsfreie Schlussfolgerungen gezogen werden können. Es liegt auf der Hand, dass dies eine offene und konstruktive Prüfungs- und [X.]eratungstätigkeit über Gebühr belasten und ihren Sinn in Zweifel ziehen würde.

Die Eingriffsqualität von Äußerungen in einem [X.]ericht des [X.] ist im Übrigen auch nicht zu verneinen, wenn dieser allein st[X.]tlichen Stellen - hier etwa dem [X.], dem [X.], dem [X.] und dem Prüfungsamt des [X.] - übersandt worden ist. Weder ein zwischen Parlament und [X.] bestehendes [X.]eratungsverhältnis noch eine vertrauliche Weiterleitung an den [X.] rechtfertigen die Annahme, ein [X.]ericht könne infolge seines Verbleibs im innerst[X.]tlichen [X.]ereich keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte auslösen. Denn mit seiner Zuleitung gibt der [X.] das abschließende Ergebnis seiner Prüfung bzw. seine abschließenden Empfehlungen gegenüber dem Verfassungsorgan [X.]tag kund und schließt damit seine Tätigkeit ab (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 [X.] 1.18 - [X.]VerwGE 164, 368 Rn. 16).

[X.]) Die weitere Voraussetzung für das [X.]estehen eines [X.], die Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, ist erfüllt, wenn der Eingriff in die subjektive Rechtsposition nicht gerechtfertigt werden kann. [X.]ei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zugrunde zu legen, dass dieses nicht uneingeschränkt gewährleistet ist, sondern nach Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer eingeschränkt werden kann (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 [X.]vR 1073/20 - NJW 2022, 680 Rn. 26). Grundlage einer Einschränkung dieses Rechts durch eine Äußerung in einem [X.]ericht des [X.] können dabei auch die [X.]estimmungen über dessen [X.]eratungskompetenzen nach Art. 114 Abs. 2 Satz 4 GG i. V. m. § 88 Abs. 2, 89 ff. [X.] sein.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Äußerung in einem [X.]ericht des [X.] nach § 88 Abs. 2 [X.] ist damit zum einen, dass die konkrete Äußerung von dieser Kompetenzgrundlage gedeckt, d. h. von dem jeweils eröffneten Prüfungsumfang umfasst ist ((1)), zum anderen, dass bei einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter die ansehensschädigende Äußerung nicht hinzunehmen ist ((2)).

(1) Der Umfang der Prüfungskompetenz des [X.] ergibt sich aus Art. 114 Abs. 2 GG und den Vorschriften der [X.]haushaltsordnung. Die [X.]eratungstätigkeit gehört nicht unmittelbar zu der in Art. 114 Abs. 2 GG vorgesehenen Prüfungstätigkeit des [X.]. Sie ist nicht verfassungsrechtlich verankert, sondern beruht vielmehr auf der Ermächtigung zur Regelung weiterer [X.]efugnisse in Art. 114 Abs. 2 Satz 4 GG i. V. m. § 88 Abs. 2 [X.]. Hiernach kann der [X.] auf Grund von Prüfungserfahrungen den [X.]tag, den [X.]rat, die [X.]regierung und einzelne [X.]ministerien beraten. Aus dem Erfordernis der Prüfungserfahrung folgt dabei, dass der [X.]eratung im [X.] eine Prüfung nach § 88 Abs. 1 [X.], d. h. der Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.], zugrunde liegen muss; eine [X.]eratung im prüfungsfreien Raum ist nicht zulässig (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2022, § 88 Leitsatz 8). Regelungen zum Gegenstand, Umfang und den Maßstäben dieser Prüfung ergeben sich aus den §§ 89 ff. [X.]. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Kompetenz des [X.] nicht darauf an, ob eine in einem [X.]ericht enthaltene Äußerung zutreffend oder sachgerecht ist. Die Annahme des [X.], mit unrichtigen oder auf nicht sachgerechten Wertungen beruhenden Prüfberichten nehme der [X.] keine öffentlichen Interessen wahr und bewege sich damit außerhalb seines Aufgabenbereichs, geht fehl. Damit ist die inhaltliche Richtigkeit der jeweiligen Äußerung angesprochen, nicht hingegen die Frage, ob der [X.]ericht mit den darin enthaltenen Äußerungen von der Zuständigkeit des [X.] gedeckt ist.

(2) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung [X.]etroffenen und dem Erfordernis der effektiven Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des [X.] nicht die zivilrechtlichen Grundsätze über die Rechtfertigung von Äußerungen in der Presse zugrunde zu legen ((a)). Vielmehr orientiert sich die Abwägung - ausgehend von Aufgaben und Funktion des [X.] - an den öffentlich-rechtlichen Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen ((b)).

(a) Die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Zulässigkeit der Presseberichterstattung sind bei der [X.]eurteilung von Äußerungen in ([X.]eratungs-)[X.]erichten des [X.] nicht heranzuziehen. Die Rolle der grundrechtlich geschützten Presse ist nicht mit der des [X.] vergleichbar. Allein der Umstand, dass sowohl die Presse als auch der [X.] verfassungsrechtlich gewährleistete Kontrollfunktionen wahrnehmen - die im Übrigen in Zielrichtung sowie Art und Weise allenfalls begrenzt Übereinstimmungen aufweisen -, reicht angesichts der erheblichen Unterschiede ihrer im Grundgesetz angelegten Rollen und Funktionen für eine weitgehende Übertragung der [X.] nicht aus. Während die Presse grundrechtsberechtigt ist, ist der [X.] als Teil des St[X.]tes grundrechtsverpflichtet und unterliegt der rechtsst[X.]tlichen Gesetzesbindung. Aus der grundrechtlich gewährleisteten Stellung der Presse folgt dabei, dass diese nach publizistischen Kriterien selbst bestimmen darf, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 [X.]vR 653/96 - [X.]E 101, 361 <389>, [X.]eschluss vom 28. August 2000 - 1 [X.]vR 1307/91 - NJW 2001, 503 <505>; [X.]VerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 [X.] 65.14 - [X.]VerwGE 154, 222 Rn. 19). Demgegenüber kann der [X.] zwar auf der Grundlage von § 88 Abs. 2 [X.] selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er beratend tätig wird und sonstige Sonderaufträge wahrnimmt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], GG, Stand Januar 2022, Art. 114 Rn. 122). Er ist aber insoweit auf die ihm von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgabenbereiche und [X.] beschränkt und kann nicht frei wählen, wozu er sich äußert. Zudem hat er die für seine Tätigkeit bestehenden spezifischen Verfahrensvorschriften einzuhalten, für die es auf Seiten der Presse keine Entsprechung gibt. Aus der Meinungsfreiheit folgt weiter, dass Presseäußerungen auch überspitzt und polemisch sein dürfen (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 19. Oktober 2006 - 1 [X.]vR 361/00 - juris), während für den [X.] - wie für sämtliches St[X.]tshandeln - das Sachlichkeitsgebot gilt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 26. Juni 2002 - 1 [X.]vR 558/91 u. a. - [X.]E 105, 252 <272>; [X.]VerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 [X.] 6.16 - [X.]VerwGE 159, 327 Rn. 26). Darüber hinaus bestehen wesentliche Unterschiede auch im Hinblick auf den Empfängerkreis. Die Presse wendet sich an die Öffentlichkeit, während Adressaten der [X.]erichte des [X.] grundsätzlich Gesetzgeber und Regierung sind (vgl. Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG). Die Heranziehung presserechtlicher Grundsätze auf die [X.]eurteilung von Äußerungen in [X.]erichten des [X.] kommt daher allenfalls punktuell in [X.]etracht, soweit dies mit der hoheitlichen Stellung des [X.] in Einklang zu bringen ist.

(b) Stattdessen hat sich die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der effektiven Aufgabenerfüllung des [X.] an den Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen zu orientieren. Insoweit ist das [X.]erufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die besondere Funktion und Stellung des [X.] im Rahmen der Abwägung gebührend zu berücksichtigen sind.

Die in Art. 114 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerte externe Finanzkontrolle des [X.] ist eng mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes verbunden und Ausdruck der im parlamentarischen Regierungssystem gebotenen Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament. Sie sichert das parlamentarische [X.]udgetrecht aus Art. 110 GG ab. Der [X.] unterstützt das Parlament bei der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 [X.] 12.19 - [X.]VerwGE 172, 306 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2021 - 10 [X.] 5.20 - NVwZ 2022, 555 Rn. 25). Die Tätigkeit des [X.] dient damit einem Gemeinwohlziel von hohem Gewicht. Dies kommt in den einfachgesetzlichen Vorschriften über das - auch der [X.]eratung nach § 88 Abs. 2 [X.] zugrundeliegenden - Prüfungsverfahren und in der durch Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit seiner Mitglieder zum Ausdruck. Aus letzterer folgt, dass die Mitglieder des [X.] innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens autonom über die Auswahl des [X.] sowie die Art, die Form, den Umfang, den Zeitpunkt und die Dauer einer Prüfung bestimmen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 [X.] 12.19 - [X.]VerwGE 172, 306 Rn. 58). Sie haben dabei weitreichende [X.]. So sind etwa nach § 95 Abs. 1 [X.] dem [X.] Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen [X.]eauftragten vorzulegen. Auf der Grundlage von § 95 Abs. 2 [X.] sind dem [X.] und seinen [X.]eauftragten Auskünfte zu erteilen. Zur Durchsetzung dieser [X.]efugnisse kann der [X.] Prüfungsanordnungen erlassen, die sofort vollziehbar sind (§ 95a [X.]). Der auf diese Weise festgestellte Sachverhalt ist sodann in seinen finanzwirksamen Faktoren mit [X.]lick auf die jeweiligen Anforderungen und [X.] nachzuvollziehen und zu bewerten; daran anknüpfend sind ggf. Empfehlungen auszusprechen, die eine verbesserte Haushalts- und Wirtschaftsführung im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zum Ziel haben. Dies ist nur dann effektiv möglich, wenn der [X.] in der Lage ist, den Sachverhalt umfassend zu würdigen, aus seiner Sicht bestehende Missstände aufzuzeigen und Verantwortlichkeiten hierfür konkret zu benennen.

Dabei lassen sich aus den beschriebenen Aufgaben auch inhaltliche Anforderungen an Äußerungen des [X.] in seinen [X.]erichten ableiten. Der Erfüllung seiner Aufgabe der externen Finanzkontrolle kann der [X.] nur mit inhaltlich zutreffenden Sachverhaltsdarstellungen nachkommen; mit unrichtigen Tatsachenfeststellungen wird er seiner Funktion hingegen nicht gerecht. Auch müssen sich seine Wertungen und Empfehlungen im Rahmen des Nachvollziehbaren und Vertretbaren halten; willkürliche [X.]ewertungen sind nicht geeignet, zur Aufgabenerfüllung des [X.] beizutragen. Diese Grenzen entsprechen im Wesentlichen den inhaltlichen Anforderungen an Äußerungen von Amtsträgern, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind. Sie können daher zur Präzisierung der für Äußerungen des [X.] bestehenden Grenzen herangezogen werden.

Zugrunde zu legen ist damit der Grundsatz, dass Äußerungen st[X.]tlicher Stellen den allgemeinen Anforderungen an rechtsst[X.]tliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen müssen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. November 2010 - 7 [X.] 54.10 - juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2017 - 10 [X.] 6.16 - [X.]VerwGE 159, 327 Rn. 27; [X.], [X.]eschluss vom 13. November 2020 - 11 [X.]E 20.1956 - juris Rn. 16; [X.], [X.]eschluss vom 17. Mai 2021 - 13 [X.] 331/21 - NVwZ-RR 2021, 973 Rn. 8). Hieraus folgt, dass Tatsachenbehauptungen von Amtsträgern nur rechtmäßig sind, wenn sie sich als wahr erweisen (vgl. OVG [X.]remen, [X.]eschluss vom 31. Mai 2021 - 1 [X.] 150/21 - NVwZ-RR 2021, 886 Rn. 15 und 20). Nach den allgemeinen Regeln trägt dabei grundsätzlich die st[X.]tliche Stelle die [X.]eweislast für die Richtigkeit der behaupteten Tatsache. [X.]eansprucht der St[X.]t das Recht, in einen durch ein Grundrecht geschützten Freiheitsbereich einzugreifen, trägt er grundsätzlich die [X.]eweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs. Denn in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes bedarf der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung; nicht ist umgekehrt die Ausübung von Grundrechten rechtfertigungsbedürftig (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 [X.] 13.07 - [X.]VerwGE 131, 171 Rn. 41). Werturteile hingegen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d. h. sie müssen bei verständiger [X.]eurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. August 1989 - 1 [X.]vR 881/89 - NJW 1989, 3269 <3270>; [X.]VerwG, Urteile vom 7. August 1997 - 3 [X.] 49.96 - [X.]uchholz 11 Art. 2 Nr. 79 S. 10 <12> und vom 13. September 2017 - 10 [X.] 6.16 - [X.]VerwGE 159, 327 Rn. 27, [X.]eschluss vom 11. November 2010 - 7 [X.] 54.10 - juris Rn. 14; [X.], [X.]eschluss vom 13. November 2020 - 11 [X.]E 20.1956 - juris Rn. 16; OVG [X.]remen, [X.]eschluss vom 31. Mai 2021 - 1 [X.] 150/21 - NVwZ-RR 2021, 886 Rn. 15). Letzteres bedeutet unter anderem, dass unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen zu unterbleiben haben (vgl. OVG [X.]remen, [X.]eschluss vom 31. Mai 2021 - 1 [X.] 150/21 - a. a. [X.] Rn. 32). Das schließt die Zulässigkeit von Schmähkritik, Formalbeleidigungen und Angriffen auf die Menschenwürde aus.

ee) Für den [X.] ist weiter erforderlich, dass der rechtswidrige Zustand noch andauert. Insoweit reicht es aus, wenn - wie hier - ein schriftlich verfasster [X.]ericht weiterhin existent und den Adressaten zugänglich ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 [X.] 1.18 - [X.]VerwGE 164, 368 Rn. 19).

ff) [X.]ei Vorliegen der genannten Voraussetzungen kann der [X.]etroffene die [X.]eseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen. Hiervon ausgehend kann der [X.] neben anderen Maßnahmen auch einen Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen st[X.]tlicher Stellen umfassen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 [X.] 1.18 - [X.]VerwGE 164, 368 Rn. 14; siehe auch Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 [X.] 4.12 - [X.]uchholz 402.7 [X.]VerfSchG Nr. 15 Rn. 26).

(1) Dabei sind aber nur (unrichtige) Tatsachenbehauptungen einem Widerruf oder einer Richtigstellung zugänglich, nicht hingegen Werturteile (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. November 2009 - 7 [X.] 10.09 - [X.]uchholz 310 § 118 VwGO Nr. 5 Rn. 15; [X.], [X.]eschluss vom 7. Mai 1997 - 1 [X.]vR 1805/92 - juris Rn. 1; [X.], [X.]eschluss vom 12. August 2010 - 10 LA 36/09 - juris Rn. 24). Niemand - auch nicht ein Hoheitsträger - kann im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Mai 1997 - 1 [X.]vR 1805/92 - juris Rn. 1; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. November 2009 - 7 [X.] 10.09 - [X.]uchholz 310 § 118 VwGO Nr. 5 Rn. 15). Entgegen der Auffassung des [X.] ist eine Abkehr von diesem Grundsatz auch nicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten. Denn einer durch eine Äußerung in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffenen Person steht grundsätzlich die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes in Form einer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der fraglichen Äußerung gerichteten Klage zur Verfügung (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 12. Oktober 1971 - 6 [X.] 99.67 - [X.]VerwGE 38, 336 <339> und vom 13. September 2017 - 10 [X.] 6.16 - [X.]VerwGE 159, 327 Rn. 11 f.). Der Streit darüber, ob mit einer amtlichen Äußerung unzulässig in ein Grundrecht der betroffenen Person eingegriffen worden ist, betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 [X.] 6.16 - [X.]VerwGE 159, 327 Rn. 12; siehe auch [X.]VerwG, Urteil vom 12. Oktober 1971 - 6 [X.] 99.67 - [X.]VerwGE 38, 336 <339>). Da ein [X.]etroffener auf diese Weise effektiven Rechtsschutz erlangen kann, ist eine Widerrufsmöglichkeit im Übrigen entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht zum Schutz öffentlicher Interessen erforderlich.

Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen orientiert sich ebenfalls an den allgemeinen Grundsätzen, die auch auf amtliche Äußerungen Anwendung finden (vgl. hierzu etwa [X.], [X.]eschluss vom 24. September 2019 - 4 [X.]E 19.337 - juris Rn. 14; OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, [X.]eschluss vom 15. August 2018 - OVG 5 S 14.18 - juris Rn. 7; OVG [X.]remen, [X.]eschluss vom 31. Mai 2021 - 1 [X.] 150/21 - NVwZ-RR 2021, 886 Rn. 20). Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive [X.]eziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des [X.]eweises zugänglich sind, handelt es sich bei einem Werturteil um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des [X.] geprägt ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 4. August 2016 - 1 [X.]vR 2619/13 - juris Rn. 13 und vom 16. März 2017 - 1 [X.]vR 3085/15 - NJW-RR 2017, 1003 f. Rn. 13 m. w. N.). Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen kommt es insbesondere auf den objektiven Sinn einer Äußerung und ihren Gesamtkontext an. Entscheidend ist nicht die subjektive Absicht des Äußernden oder das subjektive Verständnis einzelner Adressaten, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum beimisst (vgl. dazu etwa [X.], [X.]eschluss vom 16. März 2017 - 1 [X.]vR 3085/15 - a. a. [X.] Rn. 13). Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des [X.] geprägt ist, ist sie als Werturteil zu betrachten, auch wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. Oktober 1988 - 1 [X.]vR 1611/87 - NJW 1992, 1153).

Entgegen der Auffassung der Revision führt die [X.]estimmung des § 33 Abs. 2 PO-[X.]RH a. [X.] nicht zu einer Modifikation der dargestellten Grundsätze. Insbesondere kann nicht angenommen werden, aus dieser [X.]estimmung folge, dass Tatsachenbehauptungen und Werturteile in [X.]erichten des [X.] nicht vermengt werden dürften und gegebenenfalls der Widerruf eines solchen Werturteils möglich sein müsse. § 33 Abs. 2 PO-[X.]RH a. [X.] regelte lediglich Aufbau und Darstellungsweise einer Prüfungsmitteilung des [X.], nicht eines [X.]erichts nach § 88 Abs. 2 [X.]. Konsequenzen für die Reichweite des öffentlich-rechtlichen [X.] lassen sich hieraus schon im Ansatz nicht ableiten.

(2) Darüber hinaus kann der Widerruf oder die Richtigstellung unrichtiger Tatsachenbehauptungen nicht verlangt werden, wenn der [X.] im Zeitpunkt der Erstellung des [X.]erichts die objektiv unrichtige Tatsache für richtig halten durfte.

Diese Einschränkung des Anspruchs auf Widerruf oder Richtigstellung gründet in der Rolle und Funktion des [X.] im System der Finanzkontrolle. Ihm obliegt nach Art. 114 Abs. 2 GG und § 88 Abs. 2 [X.] die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.] und die [X.]eratung st[X.]tlicher Organe, wobei diese - bezogen auf den einzelnen Prüfungsgegenstand bzw. das einzelne Prüfungsthema - nicht fortlaufend erfolgt, sondern zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen ist. Dabei hat der [X.] den zugrundeliegenden Sachverhalt aufzuklären, wofür ihm - wie dargestellt - umfassende Erhebungsbefugnisse zur Verfügung stehen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ist damit verfahrensrechtlich abgesichert. Naturgemäß kann der entsprechende [X.]ericht bzw. die Prüfungsmitteilung aber nur den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]erichts bzw. der Mitteilung abbilden. Im [X.] ergreifen die zuständigen Stellen ggf. erforderliche Maßnahmen. Im Hinblick auf die Aufgabe der effektiven Finanzkontrolle geht eine Verpflichtung des [X.], Äußerungen in [X.]erichten und [X.] bei nachträglicher Unrichtigkeit von zugrundegelegten Tatsachen zu widerrufen oder richtigzustellen, ins Leere; mit der Mitteilung des [X.]erichts oder des abschließenden Prüfungsergebnisses ist der Zweck der Prüfung bzw. [X.]eratung erreicht. Dieser Rolle des [X.] widerspräche es, einen Prüfungs- und [X.]eratungsvorgang nicht durch das Absetzen eines [X.]erichts als abgeschlossen zu betrachten, sondern gewissermaßen unbegrenzt offen zu halten. Darüber hinaus setzt die in Art. 114 Abs. 2 GG garantierte externe Finanzkontrolle eine effektive Prüfungs- und [X.]eratungstätigkeit des [X.] voraus. Eine solche wäre nicht möglich, wenn der [X.] sich zur Vermeidung von Widerrufs- oder Richtigstellungsansprüchen gehalten sehen müsste, nur Tatsachendarstellungen in einen [X.]ericht aufzunehmen, die als unumstößlich richtig betrachtet werden können. Ein erneutes Tätigwerden des [X.] nach Abschluss des [X.]erichts durch einen Widerruf oder eine Richtigstellung kann daher nicht verlangt werden, wenn dieser im Zeitpunkt der Erstellung des [X.]erichts die objektiv unrichtige Tatsache für richtig halten durfte.

Aus der Pflicht und [X.]efugnis zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgt allerdings auch, dass der [X.] sich eine hinreichende Überzeugung von der Richtigkeit der seinem [X.]ericht zugrundeliegenden Feststellungen bilden muss. Auf ungewisse Tatsachenfeststellungen darf er seine [X.]erichte nicht stützen. Die erforderliche Überzeugungsbildung setzt zudem voraus, dass der [X.] die die Feststellung des Sachverhalts sichernden Verfahrensvorschriften eingehalten hat. [X.]esondere [X.]edeutung kommt dabei der [X.]eteiligung der [X.]etroffenen zu. Insbesondere ist der [X.] nach § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet, das vorläufig festgestellte Prüfungsergebnis den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mitzuteilen. Darin drückt sich die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht des [X.] aus, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten, um zu überprüfen, ob der relevante Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wurde. Darüber hinaus kann der [X.] nach § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.] das Prüfungsergebnis auch anderen Dienststellen, etwa den [X.]n, mitteilen, soweit er es für erforderlich erhält (s. a. § 33 Abs. 3 PO-[X.]RH). Ein besonderer Grund hierfür kann darin liegen, dass von der [X.] aufgrund ihrer Sachnähe ein wesentlicher [X.]eitrag für das kontradiktorische Verfahren zu erwarten ist. Außerdem sieht § 9 Abs. 3 PO-[X.]RH vor, dass der [X.] im Prüfungsverfahren [X.]n Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wenn die [X.], [X.]erichte und [X.]emerkungen für sie - erstens - nachteilige Wertungen enthalten oder nachteilige [X.]ewertungen erwarten lassen und - zweitens - in der [X.]erichterstattung an das Parlament verwendet werden oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie veröffentlicht werden. [X.]eschäftigte von geprüften Stellen oder [X.]n sind zwar nach der PO-[X.]RH keine [X.]n; der [X.] kann sie aber gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 PO-[X.]RH im Einzelfall wie [X.] behandeln. Ergeben sich aus den Stellungnahmen dieser - für die Richtigstellung etwaiger falscher Tatsachenbehauptungen besonders berufenen - Stellen oder Personen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer Tatsachenfeststellung, kann der [X.], soweit auch keine anderen für eine Unrichtigkeit sprechenden Umstände erkennbar sind, von der Richtigkeit der jeweiligen Feststellung ausgehen. Widersprechen die angehörten Stellen der Tatsachendarstellung des [X.], muss er, wenn er dennoch bei seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung bleiben will, die abweichenden Angaben der angehörten Person oder Stelle im abschließenden [X.]ericht offenlegen.

gg) Dies zugrundegelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Widerrufe und Richtigstellungen.

(1) Das erste vom Kläger geltend gemachte Widerrufsbegehren (Antrag 1. a)) scheitert bereits daran, dass die vom Kläger gerügte Passage mit dem von ihm angeführten Wortlaut im [X.]ericht des [X.] nicht enthalten ist. Der Kläger hat die Worte "von der Geschäftsführung der [X.]kunsthalle unter der Verantwortung des [X.]" vielmehr selbst hinzugefügt. Widerrufen werden kann indes nur, was auch tatsächlich geäußert worden ist. Unabhängig davon scheidet ein Widerruf auch deshalb aus, weil es sich bei der vom Kläger gerügten Äußerung um ein Werturteil handelt. Der Kläger wendet sich gegen die Aussage, die in Rede stehenden Unterlagen seien aufbewahrungspflichtig gewesen und die [X.]kunsthalle sei auch nach dem Zuwendungsrecht zu einer mindestens fünfjährigen Aufbewahrung verpflichtet gewesen. Hierbei handelt es sich, wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil in Form einer rechtlichen [X.]ewertung.

(2) Auch dem zweiten Widerrufsbegehren des [X.] (Antrag 1. b)) steht entgegen, dass der Kläger die Äußerung im [X.]ericht des [X.] nicht wortgetreu wiedergibt, sondern Worte hinzugefügt hat. Zudem ist das [X.]erufungsgericht auf Grundlage seiner Auslegung der gerügten Passage, an die der Senat gebunden ist, zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um ein nicht dem Widerruf zugängliches Werturteil handelt.

(3) Das dritte Widerrufsbegehren (Antrag 1. c)) bleibt ebenfalls erfolglos. Die angegriffene Passage ist in der Form, in der der Kläger sie in seinem Antrag wiedergibt, im [X.]ericht des [X.] nicht enthalten. Vielmehr hat der Kläger sie durch Zusammenfügung des ersten und zweiten Satzes einerseits und des dritten Satzes anderseits, die im [X.]ericht an verschiedenen Stellen stehen, selbst kreiert. Im Übrigen besteht auch bei getrennter [X.]etrachtung der beiden Teile kein Widerrufsanspruch. Dem Vorbringen des [X.] ist zu entnehmen, dass er nicht in Abrede stellt, den betreffenden Vertrag allein unterschrieben zu haben. Er wendet sich vielmehr allein gegen die [X.]eanstandung eines Verstoßes gegen die in der Geschäftsordnung niedergelegten Zeichnungsrechte. [X.]ei dieser [X.]eanstandung handelt es sich ersichtlich um ein Werturteil in Form einer rechtlichen [X.]eurteilung.

(4) Der erste auf Richtigstellung gerichtete Antrag des [X.] (Antrag 2. a)) bleibt ebenfalls erfolglos. Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, dass der vom Kläger beanstandete Eindruck, die [X.]kunsthalle habe in der Sparte [X.] einen Verlust erwirtschaftet, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenhängende Einnahmen ausgeglichen worden sei, durch die vom Kläger angegriffene Äußerung nicht erweckt werde. An diese Auslegung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

Zu den tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts im Sinne dieser Vorschrift gehört auch der durch Auslegung ermittelte Inhalt der beanstandeten Passagen des streitgegenständlichen [X.]eratungsberichts (vgl. zur Auslegung eines behördlichen Schreibens [X.]VerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 - 8 [X.] 6.81 - NVwZ 1982, 196 <197>, eines öffentlich-rechtlichen Vertrags [X.]VerwG, Urteile vom 30. Mai 2012 - 9 [X.] 5.11 - [X.]uchholz 406.11 § 246a [X.]auG[X.] Nr. 1 Rn. 30 f. und vom 18. Mai 2021 - 4 [X.] 6.19 - NVwZ 2021, 1713 Rn. 21 sowie einer behördlichen Willenserklärung [X.]VerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 2 [X.] 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874). Die Auslegung durch die Vorinstanz ist danach revisionsgerichtlich allein daraufhin überprüfbar, ob hierbei anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind. Ist dies nicht der Fall, ist das [X.]verwaltungsgericht an die Auslegung gebunden, soweit - wie hier - keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben sind (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 30. Mai 2012 - 9 [X.] 5.11 - [X.]uchholz 406.11 § 246a [X.]auG[X.] Nr. 1 Rn. 30 und vom 18. Mai 2021 - 4 [X.] 6.19 - NVwZ 2021, 1713 Rn. 14; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Auflage 2018, § 137 Rn. 165).

Ein die [X.]indung aufhebender Verstoß gegen Denkgesetze liegt hier nicht vor. Einen solchen zeigt insbesondere nicht der Vortrag des [X.] auf, angesichts der Äußerung auf Seite 16 des [X.]erichts, es hätte bei rechtzeitigem Ausstieg aus dem Geschäftsfeld ein Verlust von 6 000 000 € verhindert werden können, müsse der von ihm genannte Satz im Sinne der Darstellung eines spartenübergreifenden Verlustes verstanden werden. Der Kläger verkennt hierbei die Struktur des [X.]erichts des [X.]: Dieser stellt auf Seite 15 mit dem vom Kläger angegriffenen Satz zunächst den Verlust in der Sparte der [X.] dar und befasst sich daran anschließend mit der Argumentation der [X.]kunsthalle zur Kompensation durch andere Einnahmen. Danach folgt auf Seite 16 das - wohl spartenübergreifend zu verstehende - Gesamtergebnis der Prüfung, dass ein Verlust von 6 000 000 € hätte verhindert werden können. Für das Verständnis des vom Kläger gerügten Satzes auf Seite 15 kann damit nicht auf den einen anderen Prüfungspunkt betreffenden Satz auf Seite 16 zurückgegriffen werden. Damit zeigt auch das klägerische Vorbringen, das [X.]erufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO übersehen, dass der [X.]eratungsbericht den falschen Eindruck eines spartenübergreifenden Verlusts an anderen Stellen auch ausdrücklich erwecke, keinen Verfahrensfehler auf.

Ist damit der vom Kläger beanstandete Eindruck durch die von ihm gerügte Äußerung gar nicht entstanden, so haben die Hilfsanträge bereits deshalb keinen Erfolg. Im Übrigen ist dem [X.]erufungsgericht darin zu folgen, dass die erst am 15. Mai 2020 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2020 gestellten Hilfsanträge verjährt sind. Der Lauf der Verjährungsfrist war nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G[X.] gehemmt. [X.]ei den [X.] handelt es sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht um ein Minus zu dem Haupt- und ersten Hilfsantrag, sondern - wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - um ein aliud.

(5) Auch der zweite Richtigstellungsantrag (Antrag 2. b)) scheitert daran, dass der vom Kläger beanstandete Eindruck durch die von ihm benannte Äußerung nicht hervorgerufen wird. Dies hat das [X.]erufungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt; Einwände hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.

(6) Zum dritten Richtigstellungsbegehren (Antrag 2. c)) hat das [X.]erufungsgericht - den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen oder revisionsgerichtlich überprüfbarer materiellrechtlicher Fehler bindend - festgestellt, dass der vom Kläger gerügte Eindruck bei [X.]erücksichtigung des Gesamtkontextes der Aussage nicht erweckt wird. Aus den gleichen Gründen bleiben auch die Hilfsanträge ohne Erfolg. Insoweit hat das [X.]erufungsgericht zudem bindend festgestellt, dass der Anteil von Freikarten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vergeben wurden, auf Grundlage der Angaben des [X.] maximal 58,29567 % erreichten und damit weder ein Anteil von 80 % (Hilfsantrag 1) noch in Höhe von 2/3 (Hilfsantrag 2) erreicht wurde.

(7) Soweit der Kläger sich mit seinem vierten Richtigstellungsantrag (Antrag 2. d)) gegen den Eindruck wendet, er habe das allein durch Flüge für die [X.]kunsthalle entstandene [X.] zur [X.]ezahlung einer Flugreise seiner privaten [X.]egleitperson auf einer Dienstreise genutzt, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Das mit dem Hauptantrag verfolgte [X.]egehren wäre für eine Richtigstellung nicht geeignet. Das [X.]erufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Antrag des [X.] ziele lediglich auf die Aussage, dass sich auf dem [X.] auch privat erworbene [X.]onusmeilen befunden hatten, ohne den Umfang der Nutzung dienstlich erworbener [X.]onusmeilen bei der in Rede stehenden Flugreise zu benennen. Auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Richtigstellung, der Kläger habe nur privat erworbene [X.]onusmeilen für den Flug seiner [X.]egleitperson eingesetzt, bleibt ohne Erfolg. Dabei ist nicht der Frage nachzugehen, ob die Darstellung des [X.] zutreffend ist. Jedenfalls durfte der [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]erichts davon ausgehen, dass der durch die gerügte Äußerung entstandene Eindruck, der Kläger habe dienstlich erworbene [X.]onusmeilen für die [X.]ezahlung eines Flugs seiner [X.]egleitperson verwandt, richtig war. Der [X.] hatte dem Kläger den Entwurf seines [X.]erichts, in dem sich auch der von diesem angegriffene Satz befand, am 28. April 2007 zur Stellungnahme übersandt. Die vom Kläger mitverfasste Stellungnahme der Geschäftsführung zu diesem Entwurf macht nicht geltend, dass der Kläger für die Flugreise seiner [X.]egleitperson lediglich privat erworbene [X.]onusmeilen genutzt hatte. Ein derartiger Hinweis wäre dem Kläger auch in der von ihm als zu kurz gerügten Stellungnahmefrist möglich gewesen. Demgegenüber wurde der Eindruck einer bisher geduldeten privaten Verwendung dienstlich erworbener Vergünstigungen durch die Erklärung in der Stellungnahme, die in Zusammenhang mit dienstlichen Flügen erwirtschafteten [X.]onusmeilen würden künftig gemäß den [X.]estimmungen des [X.]RKG ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet werden und es werde eine diesbezügliche Dienstanweisung an die Mitarbeiter der [X.]ausstellungshalle ergehen, eher noch gestützt. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der vom Kläger gerügte Eindruck falsch sein könnte, lagen zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]erichts nicht vor.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens.

Meta

6 C 11/20

29.06.2022

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Juni 2020, Az: 16 A 2447/12, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 114 Abs 2 GG, § 88 Abs 2 BHO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2022, Az. 6 C 11/20 (REWIS RS 2022, 5853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5853

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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