Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.2021, Az. 10 C 5/20

10. Senat | REWIS RS 2021, 1510

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Gegenstand

Informationszugang in Bezug auf die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs


Leitsatz

1. § 96 Abs. 4 BHO regelt Informationszugangsansprüche gegen den Bundesrechnungshof in Bezug auf dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit auch im Verhältnis zu Presseangehörigen abschließend.

2. Bei Informationsbegehren von Presseangehörigen ist das dem Bundesrechnungshof in § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO eröffnete Ermessen grundsätzlich auf null reduziert, sofern nicht im Einzelfall ein überwiegendes privates oder öffentliches Vertraulichkeitsinteresse dem Informationszugang entgegensteht.

3. Abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO sind neben abschließenden Prüfungsmitteilungen nach § 35 PO-BRH insbesondere auch Prüfungsmitteilungen nach § 31 PO-BRH, sofern sie ihrem Inhalt nach abschließenden Charakter haben.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] für das [X.] vom 7. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des [X.] für das [X.] vom 7. Oktober 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das [X.] zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Journalist, begehrt Zugang zu Informationen des [X.]s.

2

Im Dezember 2014 beantragte er, ihm mitzuteilen, welche Prüfungen der [X.] in den Jahren 2013 und 2014 in den Etats des [X.] und digitale Infrastruktur, des [X.], des [X.], Bau- und Reaktorsicherheit, der Bundeskanzlerin und des [X.] durchgeführt habe. Er bat um Übersendung einer einfachen vollständigen Liste, aus der hervorgehe, was und wer genau geprüft worden sei. Die [X.] lehnte den Antrag ab.

3

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht die [X.] verpflichtet, unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut über den Antrag des [X.] zu entscheiden, soweit er eine Auflistung der Prüfungen begehrt, die in den Jahren 2013 und 2014 in den genannten Etats mit einem abschließend beratenen Bericht nach § 88 Abs. 2 [X.], einer abschließenden Prüfungsmitteilung nach § 35 [X.] oder einer vorläufigen Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.], die den Charakter einer abschließenden Prüfungsmitteilung besitzt, beendet wurden, und das Prüfungsthema und die geprüfte Stelle sich der jeweiligen Prüfungsmitteilung beziehungsweise dem Bericht entnehmen lassen.

4

Das Auskunftsersuchen sei, so das Oberverwaltungsgericht, nach § 96 Abs. 4 [X.] zu beurteilen. Die Vorschrift regele den Informationszugang Dritter einschließlich Pressevertretern zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit des [X.]s in verfassungskonformer Weise abschließend. Das Auskunftsbegehren sei hinreichend bestimmt. Es beziehe sich auf geprüfte Stellen und Themen von Prüfungen, die in den Jahren 2013 und 2014 beendet worden seien. § 96 Abs. 4 [X.] gewähre auch einen Anspruch auf eine solche Auflistung, weil andernfalls der [X.] drohe. Abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse seien neben abschließenden [X.] nach § 35 [X.] auch [X.] nach § 31 [X.], sofern sie aufgrund der Besonderheiten des Prüfungsverfahrens abschließenden Charakter hätten. Der Kläger könne allerdings nur beanspruchen, dass die [X.] in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens erneut über seinen Antrag entscheide. Der Informationsgewährung stünden möglicherweise schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen Dritter entgegen, was im Rahmen eines von der [X.]n noch durchzuführenden [X.] geklärt werden müsse.

5

Die [X.] hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision und der Kläger hat [X.] eingelegt.

6

Die [X.] macht geltend: Die Anerkennung eines Anspruchs auf Auflistung von Prüfungen widerspreche der gesetzlichen Unterscheidung von nicht öffentlich zugänglicher Prüfung und gegebenenfalls öffentlichem Prüfungsergebnis. Die Beantwortung von [X.] könne die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des [X.]s beeinträchtigen, weil sich daraus [X.], -schwerpunkte und -methoden ermitteln ließen. Ein Leerlaufen des Anspruchs auf Zugang zum Prüfungsergebnis sei nicht zu befürchten. Es bestehe die Möglichkeit thematischer oder auch allgemeiner Anfragen, die sich in Rücksprache mit dem [X.] auf gegebenenfalls vorhandene Prüfungsergebnisse eingrenzen ließen. Zumindest aber erstrecke sich ein etwaiger Listenanspruch nicht auch auf Prüfungen, in denen lediglich eine Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] erstellt worden sei, die als Bestandteil des noch laufenden Prüfungsverfahrens das Prüfungsergebnis nur vorläufig feststelle.

7

Die [X.] beantragt,

das Urteil des [X.] für das [X.] vom 7. Oktober 2020 teilweise zu ändern und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2016 in vollem Umfang zurückzuweisen,

sowie

die [X.] des [X.] zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] für das [X.] vom 7. Oktober 2020 teilweise zu ändern und die [X.] zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, welche Prüfungen der [X.] in den Jahren 2013 und 2014 in den Etats des [X.] und digitale Infrastruktur, des [X.], des [X.], Bau und Reaktorsicherheit, der Bundeskanzlerin und des [X.] durchgeführt hat, mittels Vorlage einer einfachen, vollständigen Liste, aus der hervorgeht, was und wer genau wann geprüft wurde,

sowie

die Revision der [X.]n zurückzuweisen.

9

Der Kläger trägt vor, § 96 Abs. 4 [X.] sei nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck in Bezug auf Informationsbegehren von Pressevertretern nicht abschließend, der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG daneben anwendbar. Ein vollständiger Anspruchsausschluss im Hinblick auf Prüfungen, die nicht in der vom Oberverwaltungsgericht beschriebenen Weise durch Berichte oder [X.] beendet wurden, [X.] der Presse nur unzureichende Informations- und Recherchemöglichkeiten. Schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen stünden der Zugangsgewährung nicht entgegen, die [X.] sei deshalb zur Auskunft verpflichtet.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Die Anschlussrevision des [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.

1. Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht ist ohne Verletzung von [X.]recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, dass Anspruchsgrundlage § 96 Abs. 4 der [X.]haushaltsordnung vom 19. August 1969 ([X.] I S. 1284), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 20. August 2021 ([X.] I S. 3932), - [X.] - ist, der den Informationszugang Dritter einschließlich Presseangehöriger hinsichtlich der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des [X.] in verfassungskonformer Weise abschließend regelt (a) und grundsätzlich auch einen Anspruch auf Auflistung der vom [X.] in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Prüfungen gewährt, die zu einem abschließend festgestellten Prüfungsergebnis im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.] oder einem abschließend vom [X.] beratenen Bericht im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 2 [X.] geführt haben (b), wozu neben Berichten an das [X.] nach § 88 Abs. 2 [X.] sowie abschließenden [X.] nach § 35 der Prüfungsordnung des [X.] ([X.]) auch [X.] nach § 31 [X.] gehören, sofern sie ihrem Inhalt nach abschließenden [X.]harakter haben (c).

a) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht das Begehren des [X.] nach § 96 Abs. 4 [X.] beurteilt. Die Vorschrift normiert einen individuellen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über einen [X.], der sich bei einer Reduzierung des Ermessens auf null oder im Fall der Selbstbindung des [X.] zu einem unmittelbaren [X.] verdichten kann (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2018 - 7 [X.] 30.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 26 Rn. 17).

Dem Oberverwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass die Vorschrift [X.] gegen den [X.] in Bezug auf dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit auch im Verhältnis zu [X.] abschließend regelt (aa), mit diesem Gehalt verfassungsgemäß ist ([X.]) und auch mit Art. 10 [X.] in Einklang steht (cc).

aa) § 96 Abs. 4 [X.] verdrängt als abschließende spezialgesetzliche Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen im Sinne von § 1 Abs. 3 des [X.] vom 5. September 2005 ([X.] I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ([X.] I S. 1328), - [X.] - den allgemeinen [X.] nach § 1 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2018 - 7 [X.] 30.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 26 Rn. 16 f.). Andere Anspruchsgrundlagen kommen daneben auch bei - wie hier - Informationsbegehren von [X.] nicht in Betracht.

(1) Das gilt zunächst für presserechtliche Auskunftsansprüche. Die [X.] mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen (hier: § 4 des Pressegesetzes für das [X.]) finden auf den [X.] mangels insoweit bestehender Gesetzgebungskompetenz der Länder keine Anwendung. Nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 bis 3 [X.] prüft der [X.] die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.], wozu er auch bei Stellen außerhalb der [X.]verwaltung Erhebungen vornehmen kann, und hat außer der [X.]regierung unmittelbar dem [X.]tag und dem [X.]rat jährlich zu berichten. Im Übrigen werden seine Befugnisse durch [X.]gesetz geregelt (Art. 114 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Diese Kompetenz schließt wie bei anderen dem [X.] zugewiesenen Sachmaterien als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen (vgl. [X.], Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 22 ff., vom 25. März 2015 - 6 [X.] 12.14 - [X.]E 151, 348 Rn. 11 ff., vom 16. März 2016 - 6 [X.] 65.14 - [X.]E 154, 222 Rn. 14, vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 63 f., vom 25. Oktober 2018 - 7 [X.] 6.17 - [X.] 422.1 Presserecht Nr. 19 Rn. 12 und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - [X.]E 166, 303 Rn. 14). Mangels einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß Art. 71 [X.] besteht im vorliegenden Fall für die Anwendung des [X.]s kein Raum.

(2) Auch ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] kommt neben § 96 Abs. 4 [X.] nicht in Betracht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen gerichteten Einwände des [X.] greifen nicht durch.

Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung den [X.] einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber [X.]behörden, soweit auf diese die [X.] wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des [X.] keine Anwendung finden (stRspr, vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 - [X.], 429 Rn. 18 m.w.N.). Dieser richterrechtlich entwickelte Anspruch besteht nur in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung. Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Rechtsgrundlage bleibt nach der Verfassungsordnung die Ausnahme; er soll im Fall einer Untätigkeit des zuständigen Gesetzgebers ein Leerlaufen der Pressefreiheit in ihrem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt verhindern (vgl. [X.], Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 29 und vom 25. März 2015 - 6 [X.] 12.14 - [X.]E 151, 348 Rn. 26). Hier ist der Gesetzgeber nicht untätig geblieben, sondern hat in § 96 Abs. 4 [X.] Voraussetzungen und Grenzen geregelt, unter denen [X.] einschließlich der Presse Zugang zu Informationen über die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des [X.] gewährt werden kann. Dass es sich dabei um eine gesetzgeberische Reaktion auf das Urteil des 7. Senats vom 15. November 2012 - 7 [X.] 1.12 - ([X.] 404 [X.] Nr. 10) handelt, wonach der [X.] im Hinblick auf seine Prüfungstätigkeit anspruchsverpflichtete Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] ist, rechtfertigt nicht die Annahme, § 96 Abs. 4 [X.] normiere lediglich eine spezielle Regelung im Verhältnis zu dem allgemeinen [X.] nach dem [X.], forme aber nicht zugleich auch die informationsrechtliche Stellung der Presse aus (vgl. auch [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 64 zu § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.]; vgl. demgegenüber zum [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 28). Die spezialgesetzliche Regelung der Voraussetzungen und Grenzen von [X.] gegen den [X.] in § 96 Abs. 4 [X.] zielt ausweislich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift darauf, eine Einsichtnahme in noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren und vom [X.] noch nicht beratene Berichte auszuschließen, um auf diese Weise eine Gefährdung des Erfolgs der externen Rechnungskontrolle und damit des Erfolgs der parlamentarischen Finanzkontrolle zu verhindern (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen [X.]tags, [X.]. 17/13931 [X.]). Dieser Zweck findet Ausdruck auch in § 96 Abs. 4 Satz 3 [X.], wonach zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt wird. Das gesetzgeberische Ziel lässt sich nur dann wirkungsvoll erreichen, wenn § 96 Abs. 4 [X.] abschließend jede Art von Informationsbegehren einschließlich solcher von [X.] erfasst (ebenso Knapp, in: [X.]/[X.], Haushaltsrecht, Stand Mai 2021, § 96 [X.] Rn. 80).

[X.]) § 96 Abs. 4 [X.] ist mit diesem Inhalt verfassungsgemäß.

(1) Der 7. Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. März 2018 - 7 [X.] 30.15 - ([X.] 404 [X.] Nr. 26 Rn. 22 ff.) ausgeführt, dass die Umstände des Zustandekommens der Vorschrift, die auf Empfehlung des Haushaltsausschusses aufgenommen wurde, keine Mängel des Gesetzgebungsverfahrens erkennen lassen, die zu einer evidenten und damit die Gültigkeit der Norm berührenden formellen Verfassungswidrigkeit führen.

(2) In materieller Hinsicht verletzt § 96 Abs. 4 [X.] nicht die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.].

(a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten, die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind. Beim Erlass entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber - wie in anderen Fällen der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte - ein weiter [X.] zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem [X.] der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 27 m.w.N.).

Inwieweit der Gesetzgeber dabei bestimmten Vertraulichkeitsinteressen einen Vorrang einräumen darf, beurteilt sich anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse, die im praktischen Gesamtergebnis gesichert sein muss (vgl. [X.], Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 27 und vom 25. März 2015 - 6 [X.] 12.14 - [X.]E 151, 348 Rn. 29). Eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Mit der hohen Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie wäre es nicht vereinbar, insoweit eine restriktive Betrachtungsweise an den Tag zu legen. Dem verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist nur dann in genügender Weise Rechnung getragen, wenn - von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen [X.]harakters abgesehen - Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem der Gesetzgeber konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung trägt, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. Der Presse müssen zudem trotz der Ausschlussgründe wirksame Informations- und Recherchemöglichkeiten hinsichtlich des betroffenen [X.] verbleiben (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2015 - 6 [X.] 12.14 - [X.]E 151, 348 Rn. 30).

Der dem Gesetzgeber zustehenden [X.] und [X.] ist dadurch eine Grenze gesetzt, dass ein genereller, abwägungsfester Vorrang eines privaten oder öffentlichen Vertraulichkeitsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse nur dann normiert werden darf, wenn dies demjenigen [X.] entspricht, das in aller Regel in Einzelfällen tatsächlich erzielt würde. Die Pauschalierung und Typisierung darf nicht zur Umkehrung von [X.] führen. Zudem müssen gewichtige, an die sachliche Eigenart des Vertraulichkeitsinteresses anknüpfende Gründe für sie sprechen (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2015 - 6 [X.] 12.14 - [X.]E 151, 348 Rn. 31).

(b) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen an der Vereinbarkeit von § 96 Abs. 4 [X.] mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] keine durchgreifenden Zweifel.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung ein Gemeinwohlziel von hohem Gewicht. Die Beschränkung des [X.] auf abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse und abschließend vom [X.] beratene Berichte dient, wie bereits ausgeführt, der Sicherung des Erfolgs der externen Finanzkontrolle durch den [X.] und damit des Erfolgs der parlamentarischen Finanzkontrolle. Die verfassungsrechtlich in Art. 114 Abs. 2 [X.] abgesicherte Rechnungsprüfung und rechnungsunabhängige Finanzkontrolle durch den [X.] hat unterstützende Funktion für die Realisierung des Prinzips der haushaltsrechtlichen Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem [X.] und weist damit einen engen Bezug zum Demokratieprinzip auf (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Juli 2021, Art. 114 Rn. 1 f.).

Der Gesetzgeber durfte in [X.] und typisierender Weise von einer drohenden Gefährdung der Wirksamkeit der Finanzkontrolle ausgehen, sofern ein Informationszugang Dritter einschließlich der Presse nicht generell auf abschließende Prüfungsergebnisse und abschließend parlamentarisch beratene Berichte beschränkt bliebe. Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Erfolg der Finanzkontrolle in besonderem Maße auf eine vertrauliche Kooperation und offene Diskussion von Prüfungsergebnissen und Verbesserungsvorschlägen angewiesen ist (vgl. auch [X.], [X.], 275 <277>; [X.], DVBl 2014, 676 <677>). Mit Rücksicht darauf sichern die in § 96 Abs. 4 [X.] vorgesehenen Restriktionen des [X.] einen von äußeren Einblicken und möglichen Einflüssen abgeschirmten Bereich behördlicher Aufgabenerfüllung. Der Gesetzgeber durfte zugrunde legen, dass die mit einem Informationszugang Dritter, zumal der Presse, verbundene Herstellung von Öffentlichkeit geeignet ist, die [X.] sowie die Sachorientierung der an einem laufenden Prüfungsverfahren sowohl auf Seiten der geprüften Stelle als auch auf Seiten des [X.] beteiligten Personen nachteilig zu beeinflussen. Zugleich würden sich Möglichkeiten der äußeren Einflussnahme auf den laufenden [X.] eröffnen. Entsprechendes gilt für die parlamentarische Beratung von Berichten des [X.]. Ein Zugang Dritter zu Prüfungs- und Beratungsakten könnte, auch noch nach Abschluss eines Prüfungs- oder Beratungsverfahrens, zum Bekanntwerden von Prüfungsstrategien und -methoden und in der Folge zu einer Gefährdung der künftigen Effektivität der Finanzkontrolle führen (vgl. hierzu auch Knapp, in: [X.]/[X.], Haushaltsrecht, Stand Mai 2021, § 96 [X.] Rn. 99; [X.], DVBl 2014, 676 <678>). Zugleich entzieht der Ausschluss der Prüfungs- und Beratungsakten vom Informationszugang den in den Akten dokumentierten [X.] und Entscheidungsfindungsprozess den Einblicken Dritter und sichert auf diese Weise - auch zukunftsgerichtet - die den Mitgliedern des [X.] durch Art. 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] garantierte richterliche Unabhängigkeit (vgl. [X.], DVBl 2014, 676 <678>; siehe ferner [X.], Urteil vom 20. November 1997 - 12/97 - NVwZ-RR 1998, 209 <212>).

Auf der anderen Seite verbleiben der Presse wirksame Informations- und Recherchemöglichkeiten hinsichtlich der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des [X.]. "Endprodukte" dieser Tätigkeit in Gestalt abschließend festgestellter Prüfungsergebnisse sowie vom [X.] abschließend beratener Berichte sind nach § 96 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] grundsätzlich zugänglich. Im Rahmen des ihm insoweit eröffneten Ermessens kann und muss der [X.] dem hohen Rang der Pressefreiheit, die für die freiheitliche demokratische Grundordnung konstituierend ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - [X.]E 117, 244 <258>), angemessen Rechnung tragen (vgl. auch [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 65). Mit dem Oberverwaltungsgericht ist deshalb bei Informationsbegehren von [X.] grundsätzlich von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen, sofern nicht im Einzelfall der Zugangsgewährung ein überwiegendes privates oder öffentliches Vertraulichkeitsinteresse entgegensteht. Darüber hinaus ist in Fällen, in denen der [X.] das Ergebnis seiner Prüfung in jährlichen Bemerkungen gemäß § 97 Abs. 1 [X.] zusammenfasst, aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung der Bemerkungen im [X.] (§ 97 Abs. 5 [X.]) Ergebnistransparenz gewährleistet. Gleiches gilt, wenn Prüfungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung in Berichte nach § 99 [X.] münden (§ 99 Satz 3 [X.]).

cc) Aus Art. 10 [X.] ergeben sich hier wie regelmäßig auch sonst keine weitergehenden Rechte (vgl. allgemein: [X.], Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 45, vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - [X.] 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 34 und vom 25. Oktober 2018 - 7 [X.] 6.17 - [X.] 422.1 Presserecht Nr. 19 Rn. 18).

b) Entgegen dem [X.] der [X.] ist der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er keinen Zugang zu einem konkreten einzelnen Prüfungsergebnis oder einer Mehrzahl davon begehrt, sondern eine Auflistung von - in den Jahren 2013 und 2014 beendeten, die näher bezeichneten Einzeletats betreffenden - Prüfungen unter Angabe der jeweils geprüften Stelle und des jeweiligen [X.]. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass § 96 Abs. 4 [X.] auch einen grundsätzlichen Anspruch auf Information über geprüfte Stellen und Themen der vom [X.] innerhalb eines bestimmten Zeitraums in bestimmten [X.] durchgeführten Prüfungen gewährt, die zu einem abschließend festgestellten Prüfungsergebnis im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.] oder einem abschließend vom [X.] beratenen Bericht im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 2 [X.] geführt haben, soweit diese Informationen daraus hervorgehen.

Dafür spricht bereits der Wortlaut von § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Die Gewährung von "Zugang zu dem Prüfungsergebnis", die unter anderem "durch Auskunft" erfolgen kann, umfasst nach dem natürlichen Wortsinn auch die Information darüber, dass ein Prüfungsergebnis überhaupt vorliegt. Notwendiger Bestandteil und Grundbedingung des Zugangs zu einem Prüfungsergebnis ist dessen Zugänglichkeit. Daran kann es in tatsächlicher Hinsicht insbesondere deshalb fehlen, weil ein außenstehender Dritter von dem Prüfungsergebnis keine Kenntnis hat. Dies wird häufig der Fall sein. [X.] von Amts wegen ordnet das Gesetz lediglich für Bemerkungen nach § 97 [X.] sowie Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung nach § 99 [X.] an (§ 97 Abs. 5, § 99 Satz 3 [X.]). Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der [X.] in erheblichem Maße leerzulaufen drohte, könnte ein Anspruchsteller nicht auch in Erfahrung bringen, ob ein (abschließend festgestelltes) Prüfungsergebnis oder ein (vom [X.] abschließend beratener) Bericht überhaupt vorliegt. Entgegen der Auffassung der [X.] können Antragsteller nicht auf die Möglichkeit themenbezogener oder auch allgemeiner Anfragen, die sich sodann durch Rückfragen des [X.] auf bestimmte einzelne Prüfungsergebnisse oder Berichte eingrenzen ließen, verwiesen werden. § 96 Abs. 4 [X.] sieht entsprechende Verfahrensschritte nicht vor. Bei [X.] kommt hinzu, dass die Auslegung von § 96 Abs. 4 [X.] im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfolgen und dem grundrechtlich fundierten Informationsinteresse angemessen Rechnung tragen muss. Die Presse könnte ihre für die repräsentative Demokratie unerlässliche Vermittlungs- und Kontrollfunktion insoweit nur eingeschränkt erfüllen, wäre sie bei der Formulierung erfolgversprechender Informationsbegehren auf den guten Willen und die Kooperationsbereitschaft des [X.] als derjenigen staatlichen Stelle angewiesen, deren Tätigkeit den Gegenstand der Recherche bildet.

Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen deshalb für einen Anspruch auf Information über das Vorliegen von Prüfungsergebnissen, die notwendig die Information über die betreffenden Prüfungen an sich einschließt. Die hierzu von der [X.] angestellten begrifflichen Differenzierungen verfangen daher nicht. Dies gilt auch insoweit, als sie für ihren restriktiven Standpunkt darauf verweist, das Gesetz spreche lediglich - im Singular - vom "Prüfungsergebnis" und nicht - im Plural - von "Prüfungsergebnissen". Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Singularform, die dem zwar nicht völlig einheitlichen (vgl. § 96 Abs. 2 [X.]), aber doch ganz überwiegenden Sprachgebrauch der Vorschriften über die Aufgaben des [X.] in Teil V der [X.]haushaltsordnung entspricht, es [X.] generell verwehren wollte, sich mit mehreren Anfragen - gleichzeitig oder nacheinander - an den [X.] zu wenden und auf diese Weise Zugang zu einer Mehrzahl von Prüfungsergebnissen zu erlangen.

Der im Schutz des Erfolgs der externen Finanzkontrolle liegende Zweck der Beschränkung des [X.] auf abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse rechtfertigt nicht die von der [X.] befürwortete Engführung des [X.]s auf von dem jeweiligen Antragsteller durch themenbezogene Anfragen individualisierte bzw. eingegrenzte einzelne Prüfungsergebnisse. Der Gesetzgeber verfolgt diesen Zweck mittels einer Unterscheidung zwischen dem Prüfungsverfahren und dem (abschließend festgestellten) Prüfungsergebnis. Das laufende Prüfungsverfahren sowie die dazu geführten Akten sind einem Informationszugang Dritter generell entzogen. Im Gegensatz dazu ist das jeweilige Prüfungsergebnis für Dritte prinzipiell zugänglich. Insoweit hat der Gesetzgeber also gerade keinen generellen Schutzbedarf anerkannt. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Rückschlussmöglichkeiten auf Prüfungsintervalle, -schwerpunkte und -methoden, wie sie die Beklagte für den Fall des Zugangs zu einer Vielzahl von Prüfungsergebnissen oder zu Prüfungs- und Ergebnislisten befürchtet. Gegebenenfalls drohenden Beeinträchtigungen der Effektivität der externen Finanzkontrolle ist im Einzelfall im Rahmen des auf der [X.] von § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.] eröffneten Ermessens angemessen Rechnung zu tragen.

c) Ohne [X.]rechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass unter Berichten im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 2 [X.] solche nach § 88 Abs. 2 [X.] an das [X.] zu verstehen sind (aa). Ebenfalls mit [X.]recht in Einklang steht es, dass es als abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.] neben abschließenden [X.] nach § 35 [X.] auch [X.] nach § 31 [X.] angesehen hat, sofern sie ihrem Inhalt nach abschließenden [X.]harakter haben ([X.]).

aa) Unter Berichten im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 2 [X.], zu denen Zugang gewährt werden kann, wenn sie abschließend vom [X.] beraten wurden, sind solche Berichte zu verstehen, die der [X.] gemäß § 88 Abs. 2 [X.] aufgrund seiner Prüfungserfahrungen zur Beratung des [X.] erstellt (vgl. auch Knapp, in: [X.]/[X.], Haushaltsrecht, Stand Mai 2021, § 96 [X.] Rn. 84, 96 f.; [X.], DVBl 2014, 676 <677>). Dies entspricht dem in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (vgl. [X.]. 17/13931 [X.]) und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Erfasst sind auch Berichte an [X.]ausschüsse (vgl. Knapp, in: [X.]/[X.], Haushaltsrecht, Stand Mai 2021, § 96 [X.] Rn. 97).

"[X.]" im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 2 [X.] ist nicht allein der [X.]tag, sondern auch der [X.]rat. Dieser ist zwar keine zweite Kammer eines einheitlichen Gesetzgebungsorgans (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 1974 - 2 [X.], 3/73 - [X.]E 37, 363 <380>; zur Diskussion im Schrifttum Bauer, in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 50 Rn. 22 m.w.N.). Für seine Gleichstellung mit dem [X.]tag im vorliegenden Zusammenhang sprechen aber zum einen die nach Art. 114 Abs. 1 [X.] auch dem [X.]rat gegenüber bestehende haushaltsrechtliche Verantwortlichkeit der [X.]regierung (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Juli 2021, Art. 114 Rn. 9) und die hieran anknüpfende Berichtspflicht des [X.] nach Art. 114 Abs. 2 Satz 3 [X.], in deren Kontext § 96 [X.] steht, zum anderen der Umstand, dass - vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund - die [X.]haushaltsordnung in ihrem Teil V auch im Übrigen einen weitgehenden Gleichlauf der Aufgabenwahrnehmung des [X.] gegenüber [X.]tag und [X.]rat vorsieht (vgl. § 88 Abs. 2, § 97 Abs. 1 und 4, § 99 Satz 1 und 2, § 101 [X.]). Dieses Sprachverständnis entspricht auch dem in der Literatur gängigen Sprachgebrauch im Hinblick auf [X.]tag und [X.]rat in den Bestimmungen des Art. 114 [X.] (vgl. [X.], a.a.[X.], Art. 114 Rn. 35; [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 114 Rn. 16 und 18).

Keine Berichte im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 2 [X.] sind Bemerkungen nach § 97 [X.] sowie Berichte in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung nach § 99 [X.], für deren Publizität in § 97 Abs. 5 und § 99 Satz 3 [X.] Sonderregelungen bestehen, die eine Veröffentlichung im [X.] unverzüglich nach Zuleitung an [X.]tag, [X.]rat und [X.]regierung vorsehen (vgl. Knapp, in: [X.]/[X.], Haushaltsrecht, Stand Mai 2021, § 96 [X.] Rn. 84, 98; [X.], DVBl 2014, 676 <677>).

[X.]) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass ein abschließend festgestelltes Prüfungsergebnis im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht nur dann vorliegt, wenn eine förmliche abschließende Prüfungsmitteilung nach § 35 [X.] erstellt worden ist, sondern auch dann, wenn lediglich eine Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] vorliegt, sofern diese das abschließende Prüfungsergebnis a[X.]ildet, also ihrem Inhalt nach den [X.]harakter einer abschließenden Prüfungsmitteilung hat.

(1) Es steht außer Zweifel und ist auch unter den Beteiligten unstreitig, dass mit einer förmlichen abschließenden Prüfungsmitteilung nach § 35 [X.] das Ergebnis einer Prüfung im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.] abschließend festgestellt wird. Dies entspricht der dieser Art der Prüfungsmitteilung in § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausdrücklich zugeschriebenen Funktion ("Das Kollegium stellt das Ergebnis der Prüfung abschließend im Sinne des § 96 Absatz 4 [X.] fest ...") und manifestiert sich sowohl im Inhalt der Mitteilung als auch in ihrer Einordnung in den Ablauf des Prüfungsverfahrens. Eine abschließende Prüfungsmitteilung markiert den Schlusspunkt der Prüfung. Sie wird auf der Grundlage der Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] sowie der Ergebnisse des kontradiktorischen Verfahrens nach §§ 33, 34 [X.] erstellt und enthält den festgestellten Sachverhalt mit der Würdigung und den Empfehlungen des [X.], die Stellungnahme der zuständigen Stelle zu allen wesentlichen Punkten sowie die abschließende Bewertung der geltend gemachten Einwände und Hinweise (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]).

(2) Darüber hinaus kann aber auch eine Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] eine abschließende Ergebnisfeststellung im Sinne des Gesetzes treffen.

Zwar markieren [X.] nach § 31 [X.] keine förmlichen Schlusspunkte der jeweiligen Prüfungsverfahren und haben ihrem Inhalt nach grundsätzlich nur vorläufigen [X.]harakter. Sie werden während des noch laufenden Prüfungsverfahrens erstellt und dienen als Grundlage für das anschließende kontradiktorische Verfahren (vgl. § 33 Abs. 1 [X.]), das seinerseits integraler Bestandteil des Prüfungsverfahrens ist. Sie enthalten eine Darstellung der (bisherigen) Ergebnisse der Prüfung, die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns von Bedeutung sind; dazu gehören die ermittelten Sachverhalte sowie deren Würdigung und die daran anknüpfenden Empfehlungen (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 [X.]). Diese Feststellungen haben grundsätzlich keinen abschließenden, sondern lediglich vorläufigen [X.]harakter, weil sie unter dem Vorbehalt zusätzlicher oder abweichender Erkenntnisse im anschließenden kontradiktorischen Verfahren stehen.

Gleichwohl kann auch eine Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] das Prüfungsergebnis im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.] "abschließend feststellen". Der Gesetzgeber setzt damit zweierlei voraus: Ein formelles Element der "Feststellung" des Prüfungsergebnisses und ein materiell-inhaltliches Element eines "abschließenden" [X.]harakters dieser Feststellung. Beide Voraussetzungen können auch bei einer Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] erfüllt sein.

(a) Der [X.] besteht nur hinsichtlich (abschließend) "festgestellter" Prüfungsergebnisse. Danach genügt es nicht, dass das Verfahren nur faktisch zu einem Ende gekommen ist, selbst wenn es zu Erkenntnissen des [X.] oder Reaktionen der geprüften Stelle und in diesem Sinne zu einem Ergebnis geführt haben mag. Das Prüfungsergebnis muss vielmehr zum Gegenstand einer nach außen hin erkennbaren, förmlichen Feststellung des [X.] geworden sein. Dafür bedarf es eines eigenständigen Dokuments, schriftlich oder elektronisch, in dem das Ergebnis der Prüfung aus Sicht des [X.] wiedergegeben wird. Dafür spricht nicht nur der Gesetzeswortlaut, sondern auch der systematische Zusammenhang zum einen mit § 96 Abs. 4 Satz 2 [X.], der "Berichte" und mithin ebenfalls förmlich dokumentierte Ergebnisse betrifft, zum anderen mit § 96 Abs. 4 Satz 3 [X.]. Wenn danach Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt wird, so erhellt daraus, dass der [X.] nach Satz 1 nicht besteht, soweit das Prüfungsergebnis erst noch aus den Akten rekonstruiert werden müsste.

[X.] sind derartige förmliche Ergebnisfeststellungen. Das gilt gleichermaßen für [X.] nach § 31 [X.] wie für solche nach § 35 [X.]. In ihnen dokumentiert der [X.] die - endgültigen oder auch nur vorläufigen - Ergebnisse seiner Prüfungen, namentlich die festgestellten Sachverhalte sowie seine Einschätzungen und Empfehlungen.

(b) "Abschließend" ist eine Ergebnisfeststellung nicht erst dann, wenn sie - wie es bei einer abschließenden Prüfungsmitteilung nach § 35 [X.] der Fall ist - den förmlichen Schlusspunkt des Prüfungsverfahrens bildet. Entscheidend ist vielmehr, dass die Ergebnisfeststellung ihrem Inhalt nach abschließenden [X.]harakter hat. Bei einer Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] ist das dann der Fall, wenn das Prüfungsverfahren zwar ohne förmliche abschließende Prüfungsmitteilung nach § 35 [X.] oder einen Bericht nach § 88 Abs. 2 [X.] tatsächlich zum Ende gekommen ist, die in der Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, Würdigungen und Empfehlungen aber nicht durch später im Prüfungsverfahren gewonnene Erkenntnisse oder eingetretene Entwicklungen überholt sind.

(aa) Entgegen dem [X.] der [X.] sind derart materiell-inhaltlich abschließende [X.] nach § 31 [X.] nicht praktisch ausgeschlossen.

So kann nach § 35 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 6 [X.] auf die Erstellung einer abschließenden Prüfungsmitteilung nach § 35 [X.] verzichtet werden, insbesondere wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt oder geringfügige Mängel mit der geprüften Stelle erörtert und für erledigt erklärt worden sind. Die Beklagte selbst verweist hierzu auf den Fall eines nur unwesentlichen oder geringfügigen Mangels, in Ansehung dessen der [X.] zwar eine Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] erstellt hat, sodann aber nach Durchführung des kontradiktorischen Verfahrens und trotz Fortbestehens des Mangels auf eine abschließende Prüfungsmitteilung nach § 35 [X.] verzichtet. In diesem Fall ist die Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] ihrem Inhalt nach abschließend, wenn und weil die darin getroffenen Feststellungen und Einschätzungen nicht durch später im Prüfungsverfahren gewonnene Erkenntnisse oder eingetretene Entwicklungen überholt sind. Eine inhaltliche Überholung folgt nicht allein schon aus dem von der [X.] angesprochenen (formalen) Umstand, dass eine Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] keine Wiedergabe der Stellungnahme der zuständigen Behörde im kontradiktorischen Verfahren enthält, wie sie § 35 Abs. 2 [X.] als Inhalt einer abschließenden Prüfungsmitteilung vorsieht. Anders wäre es hingegen in dem weiteren von der [X.] angesprochenen Fall, dass ein nach § 31 [X.] festgestellter Mangel sich im Laufe des kontradiktorischen Verfahrens erledigt, sei es, weil er behoben wird, sei es, weil sich herausstellt, dass der fragliche Sachverhalt nicht zu bemängeln ist. Beides führt zu einer inhaltlichen Überholung der Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.], die dann auch in einem materiell-inhaltlichen Sinne keine abschließende Ergebnisfeststellung enthält.

Wiederum anders liegt es gegebenenfalls dann, wenn, was nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] in der Prüfungspraxis des [X.] vorkommt, aus sonstigen Gründen - unabhängig von Unwesentlichkeit, Geringfügigkeit oder Erledigung eines nach § 31 [X.] festgestellten Mangels - von einer abschließenden Prüfungsmitteilung nach § 35 [X.] abgesehen wird (vgl. auch § 35 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 6 Satz 1 [X.]: "insbesondere"). Auch dann kann die Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] den im Prüfungsverfahren gewonnenen letzten Stand der Erkenntnisse und Einschätzungen des [X.] a[X.]ilden und in diesem Sinne abschließenden [X.]harakter haben.

([X.]) Das beschriebene materiell-inhaltliche Verständnis einer "abschließenden" Feststellung des Prüfungsergebnisses ist vom Gesetzeswortlaut gedeckt. Insbesondere hebt, worauf bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht auf eine abschließende Prüfungsmitteilung, sondern auf das Prüfungsergebnis ab, das abschließend festgestellt sein muss. § 35 [X.] vermag es nicht, diesen Gesetzesbegriff mit bindender Wirkung gegenüber [X.] als [X.] sowie den Gerichten auf förmliche abschließende [X.] zu beschränken. Bei der Prüfungsordnung des [X.] handelt es sich um nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über den [X.] ([X.]gesetz - [X.]) vom 11. Juli 1985 ([X.] I S. 1445), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 82 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 ([X.] I S. 160) vom [X.] des [X.] (§ 13 [X.]) erlassenes bloßes Innenrecht in Gestalt einer Verwaltungsvorschrift. § 14 Abs. 1 Nr. 5 [X.] enthält keine gesetzliche Ermächtigung zur außenverbindlichen Konkretisierung des § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.].

Dem Oberverwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass Sinn und Zweck des Gesetzes für ein materiell-inhaltliches Verständnis und gegen eine Beschränkung des [X.] auf solche Ergebnisfeststellungen streiten, die auch in einem formellen Sinne abschließend sind. Der mit den Zugangsbeschränkungen nach § 96 Abs. 4 [X.] bezweckte Schutz der Effektivität der externen Finanzkontrolle rechtfertigt eine solche Beschränkung nicht. Der Gesetzgeber verfolgt diesen Zweck, worauf bereits hingewiesen wurde (vgl. oben Rn. 32), mittels einer Unterscheidung zwischen dem Prüfungs- und Beratungsverfahren, das vertraulich bleiben soll, und seinem Ergebnis, zu dem grundsätzlich Zugang zu gewähren ist. Der laufende Prüfungs- und Beratungsprozess soll wegen sonst möglicher externer Einflüsse vor Einblicken Dritter abgeschirmt werden, ein Zugriff auf Prüfungs- und Beratungsakten zum Schutz vor einer Ausforschung von [X.] und -strategien sowie des [X.] und Entscheidungsfindungsprozesses des [X.] ausgeschlossen sein (vgl. oben Rn. 26). Das abschließend festgestellte Prüfungsergebnis als das Produkt dieses Prozesses soll hingegen grundsätzlich zugänglich sein. Mit Blick auf diese Ziele ist kein durchgreifender Grund erkennbar, aus dem ein Zugang Dritter zu Prüfungsberichten nach § 31 [X.] selbst dann ausgeschlossen sein soll, wenn darin der in einem zwischenzeitlich beendeten Prüfungsverfahren zuletzt erreichte Erkenntnisstand wiedergegeben ist. Es lässt sich auch nicht einwenden, dass sich die in diesem Sinne abschließende Natur einer Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] nicht schon aus dieser selbst heraus, sondern nur unter Rückgriff auf die [X.] ermitteln lässt, zu denen gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 [X.] Zugang nicht gewährt wird. Denn insoweit geht es nicht um eine Rekonstruktion des Prüfungsergebnisses aus den Akten, sondern lediglich um eine Bestimmung des materiell abschließenden Gehalts eines Prüfungsergebnisses, das bereits förmlich festgestellt und insoweit vom übrigen Akteninhalt unterscheidbar vorhanden ist.

Aus entstehungsgeschichtlicher Sicht spricht gegen die von der [X.] befürwortete generelle Unterscheidung zwischen [X.] nach § 31 [X.] und solchen nach § 35 [X.], dass es das Instrument einer förmlichen abschließenden Prüfungsmitteilung im Zeitpunkt der Einfügung des § 96 Abs. 4 in die [X.]haushaltsordnung (Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und der [X.]haushaltsordnung vom 15. Juli 2013 <[X.] I S. 2395>) nach der damals gültigen Fassung der Prüfungsordnung des [X.] noch gar nicht gab. Der Gesetzesbegriff des "abschließend festgestellten Prüfungsergebnisses" kann deshalb auch nicht mit Rücksicht auf eine vom Gesetzgeber vorgefundene Verwaltungspraxis im Sinne des formellen Verständnisses der [X.] ausgelegt werden. Dieses Verständnis müsste überdies konsequenterweise dazu führen, dass in [X.], in denen Prüfungen nach der früheren Fassung der Prüfungsordnung ausnahmslos ohne förmliche abschließende Prüfungsmitteilung abgeschlossen wurden, ein Informationszugang generell ausgeschlossen wäre. Dass dies der Intention des Gesetzgebers entspräche, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig deutet etwas darauf hin, dass er bei den Voraussetzungen des [X.] zwischen Alt- und Neufällen unterscheiden wollte.

Schließlich sprechen auch Erwägungen der Normenklarheit und der Rechtssicherheit entgegen dem Vorbringen der [X.] nicht gegen ein materiell-inhaltliches Begriffsverständnis. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "abschließend festgestellten Prüfungsergebnisses" lässt sich im Wege der Auslegung in der beschriebenen Weise materiell-inhaltlich konkretisieren.

2. Die Anschlussrevision des [X.] ist zulässig und teilweise begründet. Das angefochtene Urteil beruht zum Nachteil des [X.] auf einer Verletzung von [X.]recht, soweit das Oberverwaltungsgericht den Verpflichtungsausspruch auf Prüfungen beschränkt hat, die mit einem abschließend beratenen Bericht nach § 88 Abs. 2 [X.], einer abschließenden Prüfungsmitteilung nach § 35 [X.] oder einer Prüfungsmitteilung nach § 31 [X.] mit abschließendem [X.]harakter beendet wurden. Damit hat es den Kreis der abschließend festgestellten Prüfungsergebnisse im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu eng gezogen (a). Nicht mit [X.]recht in Einklang steht es auch, soweit das Oberverwaltungsgericht einen gebundenen [X.] mangels Ermessensreduzierung auf null mit der Begründung verneint hat, es bedürfe zunächst eines von der [X.] durchzuführenden [X.] (b). Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (c).

a) Indem das Oberverwaltungsgericht den Entscheidungsausspruch auf - nach § 96 Abs. 4 Satz 2 [X.] zugängliche - abschließend (vom [X.]) beratene Berichte nach § 88 Abs. 2 [X.] sowie - nach § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.] zugängliche - [X.] nach § 35 [X.] sowie [X.] nach § 31 [X.] mit abschließendem [X.]harakter beschränkt hat, hat es den Kreis der abschließend festgestellten Prüfungsergebnisse im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu eng gezogen. Ein solches liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine Prüfung mit einem an die [X.]regierung oder ein [X.]ministerium adressierten Bericht nach § 88 Abs. 2 [X.] beendet wird (aa), ferner in sogenannten [X.] von [X.] nach der früheren Fassung der Prüfungsordnung des [X.], sofern diese [X.] ihrem Inhalt nach abschließenden [X.]harakter haben ([X.]).

aa) Auch Berichte an die [X.]regierung oder einzelne [X.]ministerien gemäß § 88 Abs. 2 [X.] können ein Prüfungsergebnis im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.] abschließend feststellen (ebenso Knapp, in: [X.]/[X.], Haushaltsrecht, Stand Mai 2021, § 96 [X.] Rn. 84, 97). Dementsprechend stellt § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Erstellung einer abschließenden Prüfungsmitteilung unter den Vorbehalt einer Weiterverfolgung des Ergebnisses der Prüfung im Verfahren der Berichterstattung nach § 42 [X.], die neben Bemerkungen und Berichten nach §§ 97 und 99 [X.] die Beratung aufgrund von Prüfungserfahrungen nach § 88 Abs. 2 [X.] umfasst (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Die Zugangsregelung in Bezug auf vom [X.] abschließend beratene Berichte in § 96 Abs. 4 Satz 2 [X.] rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass für Berichte an die [X.]regierung und [X.]ministerien ein Zugang ausgeschlossen sei. Die Regelung bezweckt den Schutz der parlamentarischen Finanzkontrolle gegenüber äußerer Einflussnahme auf das Beratungsverfahren des [X.] (vgl. [X.]. 17/13931 [X.]; Knapp, in: [X.]/[X.], Haushaltsrecht, Stand Mai 2021, § 96 [X.] Rn. 96), nicht hingegen eine Beschränkung des [X.]s auf Berichte an das [X.].

[X.]) Ferner handelt es sich bei den in sogenannten [X.] auf der Grundlage der bis in das [X.] hinein gültigen früheren Fassung der Prüfungsordnung des [X.] erstellten [X.] um abschließende Ergebnisfeststellungen im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.], sofern diese ihrem Inhalt nach abschließenden [X.]harakter haben. Insoweit gelten die zu [X.] nach § 31 [X.] angestellten Erwägungen entsprechend. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] wurden in den [X.] generell keine förmlichen abschließenden [X.] erstellt, wie sie nunmehr in § 35 [X.] vorgesehen sind. Dass auch [X.] in [X.] ein Prüfungsergebnis in dem hier maßgeblichen materiell-inhaltlichen Sinne "abschließend" feststellen können, entspricht zwar auch der in den Gründen des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachten Einschätzung des [X.], die aber im [X.] rechtsfehlerhaft keinen Niederschlag gefunden hat.

b) Auf der [X.] ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei Informationsbegehren von [X.] das dem [X.] in § 96 Abs. 4 Satz 1 [X.] eröffnete Ermessen mit Rücksicht auf die objektiv-institutionelle Dimension der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] grundsätzlich auf null reduziert ist, sofern nicht im Einzelfall der Zugangsgewährung ein überwiegendes privates oder öffentliches Vertraulichkeitsinteresse entgegensteht (vgl. dazu bereits unter Rn. 27). Nicht mit [X.]recht in Einklang steht es, dass sich das Oberverwaltungsgericht hier deshalb an der Feststellung einer Ermessensreduzierung auf null gehindert gesehen hat, weil schützenswerte Vertraulichkeitsinteressen - insbesondere Dritter, etwa privater Unternehmen - einer Vorlage der von dem Kläger begehrten Liste entgegenstehen könnten, was zunächst im Rahmen eines von der [X.] durchzuführenden [X.] geklärt werden müsse, sodass die Sache noch nicht spruchreif sei und vom Gericht auch nicht selbst spruchreif gemacht werden könne.

Das vom Oberverwaltungsgericht postulierte Erfordernis eines [X.] verletzt § 96 Abs. 4 [X.]. Eine dem § 8 Abs. 1 [X.] vergleichbare Regelung, wonach die Behörde einem [X.], dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang nach dem [X.] berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gibt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des [X.] haben kann, hat der Gesetzgeber für den Informationszugang nach § 96 Abs. 4 [X.] nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 [X.] kommt nicht in Betracht. Soweit das Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung auf eine eigene frühere Entscheidung Bezug nimmt und darin auf die Rechtsschutz- und Aufklärungsfunktion der [X.] nach § 8 Abs. 1 [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231 Rn. 22) verweist (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2019 - 15 [X.]/18 - juris Rn. 36 ff.), rechtfertigt dies nicht den Schluss auf eine wegen vergleichbarer Interessenlage im Wege einer Analogie zu schließende Regelungslücke.

Das [X.]verwaltungsgericht hat zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse jüngst entschieden, dass dieser es der auskunftspflichtigen Stelle grundsätzlich nicht gebietet, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem [X.] der Presse einzustellen sind, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 - [X.], 429 Rn. 23 ff.). Danach ist die Anhörung der Betroffenen eines der der auskunftspflichtigen Stelle zur Verfügung stehenden [X.] für die Ermittlung und Gewichtung der privaten Interessen. Sie eröffnet zugleich den Betroffenen die Möglichkeit, noch vor der beabsichtigten Auskunftserteilung vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Verbindet die auskunftspflichtige Stelle darüber hinaus die Anhörung mit der Aufforderung, sich zu einer Einwilligung in die Auskunftserteilung zu äußern, trägt dies dem Interesse des Anspruchsinhabers an einer weitest möglichen Auskunftserteilung Rechnung. Denn die Einwilligung der Betroffenen könnte das Gewicht der schützenswerten Interessen in einem Maße verringern, dass sie der Auskunftserteilung nicht mehr entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 - a.a.[X.] Rn. 24). Allerdings ist bei der Prüfung der Notwendigkeit derartiger prozeduraler Pflichten zu berücksichtigen, dass der materielle Gehalt des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse ein besonderes Gewicht hat und diese [X.] der Presse nicht über das Verfahrensrecht ausgehöhlt oder entwertet werden darf. Die verfassungsrechtliche Aufgabe der Presse, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion, deren Wahrnehmung der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch dient, verbietet eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung dieses Anspruchs, die dessen Zweck vereiteln oder maßgeblich gefährden würde. Eine anhörungsbedingte Verzögerung der Auskunftserteilung birgt die Gefahr in sich, dass die Presse ihren Informations- und Kontrollauftrag mangels Aktualität im Zeitpunkt der Informationserteilung nicht mehr erfüllen kann. Eine Pflicht der auskunftspflichtigen Stellen, die Betroffenen vor der Auskunftserteilung anzuhören und um ihre Einwilligung nachzusuchen, wirkt sich hiernach nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten der Effektivität der Aufgabenerfüllung der Presse aus. Dementsprechend ist eine Anhörung verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr trägt das dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch immanente Abwägungsmodell der Effektivität der Aufgabenwahrnehmung hinreichend Rechnung, indem es der auskunftspflichtigen Stelle die Aufgabe zuweist, die entgegenstehenden schützenswerten Interessen zu ermitteln und zu gewichten. Die Betroffenen sind insoweit auf den der Auskunftserteilung nachgelagerten Rechtsschutz verwiesen und können wegen der Bedeutung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs keine Beteiligung verlangen, wie sie in § 8 [X.] für den nicht grundrechtlich fundierten Informationsanspruch nach dem [X.] in den Fällen der Betroffenheit schutzwürdiger Belange Dritter vorgesehen ist ([X.], Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 - a.a.[X.] Rn. 25 m.w.N.).

Diese Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, sind in wesentlicher Hinsicht auf den [X.] nach § 96 Abs. 4 [X.] übertragbar. Dies gilt jedenfalls insoweit, als es - wie hier - um Informationsbegehren von Pressangehörigen geht. Angesichts des [X.]harakters von § 96 Abs. 4 [X.] als auch in Bezug auf Presseanfragen abschließende Regelung des [X.] ergäbe sich auch in seinem Anwendungsbereich die beschriebene Ambivalenz der Auswirkungen eines [X.] auf eine effektive, insbesondere aktualitätsgerechte Erfüllung der Informations- und Kontrollfunktion der Presse. Die auch verfassungsrechtlich gebotene Abwägung des jeweiligen Informationsinteresses mit etwaigen Vertraulichkeitsinteressen Dritter kann auch ohne formalisierte [X.] im Rahmen der Ermessensausübung stattfinden. Diese Abwägung hat insbesondere in den Blick zu nehmen, dass gewährte Informationen nicht automatisch veröffentlicht werden. Insoweit ist zwischen der Informationsgewährung an einen [X.] und einer etwaigen anschließenden öffentlichen Berichterstattung auf der Grundlage der gewährten Information zu unterscheiden. Die auch im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht Betroffener ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung gewährter Informationen fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Medien. Die hierbei zu beachtenden Sorgfaltspflichten können wegen der Eigenverantwortlichkeit der Medien nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen von Informationen gemacht werden (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2021 - 10 [X.] 1.20 - [X.], 340 Rn. 33 m.w.N.).

c) Insoweit stellt sich das angefochtene Urteil auch nicht im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Es ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Der Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. Er kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht davon ausgehen, dass einer Gewährung des begehrten [X.] - auch in Teilen - keine schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen entgegenstehen und das Ermessen des [X.] deshalb in Richtung auf eine uneingeschränkte Zugangsgewährung auf null reduziert ist. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte - ausgehend von ihrer Prämisse, zur Erstellung der von dem Kläger begehrten Liste schon grundsätzlich nicht verpflichtet zu sein - nicht ermittelt hat, ob bei einer Veröffentlichung der von der Anfrage umfassten Prüfungen schützenswerte Geheimhaltungsinteressen betroffen sind. Ferner hat es festgestellt, dass einiges dafür spricht, dass bereits durch die Mitteilung der begehrten Informationen - insbesondere von Prüfungsthemen - schützenswerte personenbezogene Daten Dritter, etwa privater Unternehmen, bekannt werden könnten. In einer solchen Situation kann entgegen dem Vorbringen des [X.] nicht von der fehlenden Darlegung eines entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses durch die Beklagte auf ein Nichtvorliegen eines solchen Interesses geschlossen werden. Das Oberverwaltungsgericht hätte, weil ein [X.]sverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist, den Sachverhalt insoweit weiter aufklären und die Sache spruchreif machen müssen.

Meta

10 C 5/20

28.10.2021

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Oktober 2020, Az: 15 A 1519/16, Urteil

Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 10 MRK, § 88 Abs 2 BHO, § 96 Abs 4 BHO, § 97 BHO, § 99 BHO, § 8 Abs 1 IFG, § 4 PresseG NW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.2021, Az. 10 C 5/20 (REWIS RS 2021, 1510)

Papier­fundstellen: GRUR 2022, 760 REWIS RS 2021, 1510

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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