Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.02.2018, Az. 2 BvR 1459/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 14629

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines eA-Antrags bzgl Familiennachzugs (hier: Kindernachzugs) zu subsidiär schutzberechtigtem Elternteil sowie insofern Ablehnung eines PKH-Antrags: Verfassungsbeschwerde teils bereits unzulässig - Folgenabwägung bei faktischer Außervollzugsetzung eines Gesetzes


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] wird abgelehnt, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Beschwerdeführerinnen begehren die vorläufige Aussetzung der Regelung des § 104 Abs. 13 [X.], mit der der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt wurde, und die vorläufige Erteilung von [X.] zum Familiennachzug zu ihrer als subsidiär Schutzberechtigte anerkannten Mutter, hilfsweise die Erteilung von [X.] aus dringenden humanitären Gründen.

2

Die Regelung des § 104 Abs. 13 [X.] wurde mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 ([X.]) als Teil des sogenannten "[X.]" in das [X.] eingefügt. Sie lautet:

Bis zum 16. März 2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Für Ausländer, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die Frist des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ab dem 16. März 2018 zu laufen. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

3

Mit dieser am 17. März 2016 in [X.] getretenen Regelung wurde der Familiennachzug zu Personen, denen subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 [X.] zuerkannt worden ist, vorübergehend ausgesetzt. Die Regelung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen blieb unverändert.

4

2. Die Beschwerdeführerinnen sind [X.] Staatsangehörige. Ihre Mutter reiste im [X.] 2012 in die [X.] ein und stellte einen Asylantrag. Mit Urteil vom 18. Dezember 2015 verpflichtete das Verwaltungsgericht die [X.], ihr den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 [X.] zuzuerkennen. Dieser Verpflichtung entsprach das [X.] mit Bescheid vom 6. September 2016. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um ihre drei Töchter im Alter von 17, 15 und 8 Jahren, die sie bei der Ausreise aus [X.] in der Obhut von Familienangehörigen zurückgelassen hatte und die derzeit allein in [X.]/[X.] leben.

5

Nachdem die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von [X.] zum Familiennachzug abgelehnt worden waren, beantragten sie vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsgrund, an den in Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache hohe Anforderungen zu stellen seien, nicht glaubhaft gemacht sei. Der Vortrag zu einer konkreten Bedrohungslage sei erst auf einen gerichtlichen Hinweis hin erfolgt; dass dann Ereignisse geschildert worden seien, die bereits vor der Antragstellung beim Verwaltungsgericht stattgefunden haben sollten, wecke Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Im Übrigen sei auch ein Anordnungsanspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben, weil diesem § 104 Abs. 13 [X.] entgegenstehe. Die aufgeworfenen verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Bedenken gegen diese Vorschrift könnten im Rahmen des [X.] keiner Klärung zugeführt werden. Ebenso bestehe nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen gemäß § 22 [X.], weil eine lebensgefährliche Situation der Beschwerdeführerinnen oder schicksalhafte Notlage, in der sie auf die spezifische Hilfe [X.] angewiesen seien, nicht vorliege.

6

Die Beschwerde gegen die Entscheidung blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht führte aus, gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff habe das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Beschwerdeführerinnen einen Anordnungsgrund nicht mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hätten. Mit der Würdigung des ergänzenden Vorbringens zu der zunächst nur pauschal beschriebenen Bedrohungslage als verfahrensangepasst und daher von zweifelhafter Glaubhaftigkeit setze die Beschwerde sich nicht auseinander.

7

3. Die Beschwerdeführerinnen haben Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Regelung des § 104 Abs. 13 [X.] vorläufig auszusetzen sowie ihnen vorläufige [X.] zur Einreise in die [X.] zu erteilen. Ferner begehren sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

8

Sie machen geltend, ein Abwarten des fachgerichtlichen Rechtsschutzes in der Hauptsache sei ihnen nicht zumutbar. Die weitere Trennung von ihren Eltern begründe einen schweren und unabwendbaren Nachteil, der nicht wiedergutgemacht werden könne. Das Kindeswohl werde schwer beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin zu 2. habe Suizidgedanken; sämtliche Beschwerdeführerinnen verließen die Wohnung nicht mehr, aus Angst vor sexuellen Übergriffen und Überfällen sowie vor Festnahme und Abschiebung nach [X.] zu einer Familie, die mit Beschneidung drohe. Sie hätten keinen Kontakt zu anderen Kindern oder Erwachsenen und niemanden, der auf sie aufpasse. Der Kontakt zu den Eltern über Telefon und andere Kommunikationsmittel reiche nicht aus. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache würde die Trennung in erheblichem Umfang weiter verlängern, zumal wenn die zu klärenden verfassungsrechtlichen Fragen erst von der letzten Instanz dem [X.] vorgelegt würden. Die Trennung von ihren Eltern bestehe bereits seit mehreren Jahren und gehe damit schon jetzt über die normale Dauer eines Visumsverfahrens hinaus. Der Ausschluss des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten verstoße gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Die Fachgerichte hätten ihre Vorlagepflichten zum [X.] und zum [X.] verkannt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerinnen die vorläufige Aussetzung des § 104 Abs. 13 [X.] begehren. Insoweit ist ein Verfahren in der Hauptsache nicht anhängig und kann auch nicht zulässigerweise anhängig gemacht werden. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen diese Norm wäre nach § 93 Abs. 3 [X.] verfristet.

Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>).

Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das [X.] die Folgen abwägen, die eintreten würden, einerseits wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, und andererseits wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde stellt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt, soweit die Beschwerdeführerinnen die Erteilung von [X.] zum Familiennachzug begehren, weder als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet dar. Soweit die geltend gemachten Ansprüche auf § 22 [X.] gestützt sind, ist sie hingegen unzulässig.

a) Soweit es um die Erteilung von [X.] zum Familiennachzug gemäß § 32 [X.] geht, ist die Verfassungsbeschwerde insbesondere nicht offensichtlich unbegründet. In der Hauptsache wäre voraussichtlich zu klären, ob die Regelung des § 104 Abs. 13 [X.], nach der ein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 16. März 2018 generell nicht gewährt wird und damit auch ein Kindernachzug ausgeschlossen ist, mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. einerseits [X.], NVwZ 2016, S. 409 <414>; andererseits [X.], [X.] 2017, S. 125 <127 ff.>). In diesem Rahmen kann auch von Bedeutung sein, inwieweit Härtefällen durch die Erteilung von [X.] aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 Satz 1 [X.] Rechnung zu tragen ist.

b) Soweit es um die Erteilung von [X.] aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 Satz 1 [X.] geht, ist die Verfassungsbeschwerde aus Gründen materieller Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) beziehungsweise mangels ausreichender Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]). Das Verwaltungsgericht hat einen Härtefall mit der Begründung als nicht dargelegt erachtet, dass die Beschwerdeführerinnen seit mehr als zwei Jahren allein in [X.] in einer eigenen Wohnung lebten und in dem nahezu rein [X.]n Stadtviertel grundsätzlich keiner gesteigerten Gefahr ausgesetzt sein dürften; den Vortrag der Beschwerdeführerinnen zu konkreten Ereignissen der sexuellen Belästigung und traumatisierenden Festnahme hat das Verwaltungsgericht als verfahrensangepasst bewertet und die Glaubhaftigkeit bezweifelt mit der Begründung dass es sich um bereits vor der Antragstellung beim Verwaltungsgericht stattgefundene Ereignisse handele, die aber erst geschildert worden seien, nachdem das Gericht auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen habe. Da es sich um Ereignisse aus der jüngeren Vergangenheit handele, sei ferner nicht erklärt, weshalb die Beschwerdeführerinnen angäben, bereits seit zwei Jahren in ständiger Angst zu leben. Mit diesen Ausführungen des [X.] hat sich bereits die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt; auch die Verfassungsbeschwerde geht darauf nicht ein. Insgesamt wird die konkrete Lebensgeschichte der Beschwerdeführerinnen nach der Trennung von den Eltern, mit zunächst ihrem Leben im Familienverband in [X.], sodann den Umständen ihrer eigenen Ausreise nach [X.], die wegen drohender Beschneidung erfolgt sein soll, ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus dort - in einem Vermerk über die Befragung der Beschwerdeführerinnen durch die [X.] Botschaft [X.] ist von [X.] die Rede - und ihrem dortigen Alltagsleben, nicht im Sinne eines umfassenden und nachvollziehbaren Tatsachenvortrags geschildert. Substantiierte Einwände gegen den strengen Prüfungsmaßstab, den das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Begehren einer faktisch endgültigen Regelung zugrunde gelegt hat, erheben die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht. Dass dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 22 Satz 1 [X.] allein aufgrund der bereits mehrere Jahre andauernden Trennung der nunmehr 17, 15 und 8 Jahre alten Beschwerdeführerinnen von ihren Eltern und ihres gemeinsamen Aufenthalts in [X.] ohne weitere Familienangehörige oder Bezugspersonen bejaht werden müssten, wird ebenfalls nicht ausgeführt.

3. Aufgrund der vorzunehmenden Folgenabwägung ist eine einstweilige Anordnung dahingehend, den Beschwerdeführerinnen vorläufige [X.] zum Familiennachzug zu erteilen, nicht zu erlassen.

a) Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Begehren des Familiennachzugs aber in der Hauptsache Erfolg hätte, würde der Anspruch auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der [X.] für die Zwischenzeit, solange der Familiennachzug ausgesetzt bleibt, endgültig vereitelt. Dies könnte nicht mehr rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden.

b) Erginge die einstweilige Anordnung, obwohl das Begehren des Familiennachzugs in der Hauptsache unbegründet wäre, so würde den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die [X.] erlaubt, was ebenfalls nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

Würde zudem die einstweilige Anordnung, was hier allein in Betracht kommt, mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 104 Abs. 13 [X.] begründet, so müsste dies jedenfalls für alle anderen Fälle des [X.] zu subsidiär Schutzberechtigten ebenso gelten, was im Ergebnis einer entsprechend weitgehenden Aussetzung des Vollzugs der gesetzlichen Regelung gleichkäme. Das Ziel des Gesetzgebers, "im Interesse der [X.]" (vgl. BTDrucks 18/7538 S. 1) Einreisen der Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten in diesem Zeitraum gerade nicht zu ermöglichen, würde in diesem Umfang vereitelt.

c) Gilt aber für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] bereits ohnehin ein strenger Maßstab, so erhöht sich diese Hürde noch, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. [X.] 3, 41 <44>; 6, 1 <4>; 7, 367 <371>; 64, 67 <69>; 81, 53 <54>; 117, 126 <135>). Das [X.] darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. [X.] 104, 23 <27>; 104, 51 <55>; 112, 216 <220>; 112, 284 <292>; 122, 342 <361>; 131, 47 <61>; 140, 99 <106 f.>; 140, 211 <219>; stRspr). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. [X.] 82, 310 <313>; 104, 23 <27 f.>; 117, 126 <135>; 122, 342 <361 f.>; 140, 99 <106 f. Rn. 12>; 140, 211 <219>; stRspr). Auch wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des [X.]s, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. [X.] 104, 51 <60>; 106, 369 <376>; 108, 45 <51>; 140, 99 <107>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1459/17

01.02.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Mai 2017, Az: OVG 3 S 32.17, Beschluss

Art 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 4 AsylVfG 1992, § 22 S 1 AufenthG 2004, § 32 AufenthG 2004, § 104 Abs 13 AufenthG 2004 vom 11.03.2016

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.02.2018, Az. 2 BvR 1459/17 (REWIS RS 2018, 14629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14629

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