Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 54/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 15861

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verleihungsvoraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung für "Urheber- und Medienrecht": Anerkennungsfähigkeit von Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht; Voraussetzungen einer fachgebietsbezogenen Zuordnung einer Fallbearbeitung; selbständige Anerkennung einer Vertretung in einem Klageverfahren nach vorangegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren


Leitsatz

1. Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Urheber- und Medienrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsurteil vom 10. März 2014, AnwZ (Brfg) 58/12, NJW RR 2014, 752 Rn. 13 ff. und Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008, AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.).

2. Werden im Rahmen einer Fallbearbeitung Rechte aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend gemacht, der sowohl einem bestimmten Fachgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO als auch anderen Rechtsgebieten zugehörige Regelungen enthält, kann eine fachgebietsbezogene Zuordnung der Fallbearbeitung nur erfolgen, wenn sie vertragliche Regelungen oder Wirkungen betrifft, die dem Fachgebiet zuzuordnen sind.

3. Zur Anerkennung einer Vertretung in einem Klageverfahren als eigener Fall, wenn bereits die in einem vorherigen einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgte Vertretung als Fall anerkannt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] vom 14. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem 6. Mai 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit am 13. April 2010 bei der [X.] eingegangenem Antrag vom 8. April 2010 beantragte sie, ihr die Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht" zu verleihen. Dem Antrag fügte sie als Beleg ihrer besonderen theoretischen Kenntnisse ein Teilnahmezertifikat am Fachanwaltslehrgang Urheber- und Medienrecht in der [X.] von September bis Dezember 2007 und drei von ihr geschriebene Klausuren bei. Zum Nachweis ihrer besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts legte sie eine Liste mit 38 gerichtlichen und 152 außergerichtlichen Fällen vor. Sie fügte des Weiteren Bescheinigungen über die Leistung von Mutterschaftsgeld vom 15. Dezember 2007 bis 22. März 2008 sowie über eine Unterbrechung ihrer Tätigkeit aufgrund Elternzeit vom 23. März 2008 bis 28. Februar 2009 bei. Mit am 3. Juni 2010 bei der [X.] eingegangenem Schreiben vom 2. Juni 2010 legte die Klägerin Bescheinigungen über die von ihr bis 2012 besuchten Fortbildungsveranstaltungen und eine um 6 gerichtliche Fälle erweiterte Liste vor.

2

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung zurück, die Klägerin habe innerhalb des - angesichts eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften und der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und [X.] verlängerten - Drei-Jahres-[X.]raums nach § 5 Abs. 1 [X.] nicht die notwendige praktische Berufserfahrung im Fachgebiet nachgewiesen. Von den insgesamt vorgelegten 44 gerichtlichen Verfahren könnten nur 14 Fälle aus dem Fachgebiet berücksichtigt werden. Insbesondere die Fälle um [X.] hätten nicht gewertet werden können, da diese nicht den erforderlichen Sachbezug zum Urheber- und Medienrecht aufwiesen.

3

Gegen den ihr am 29. Dezember 2011 zugestellten Bescheid hat die Klägerin mit am 19. Januar 2012 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht nur 14 der 44 eingereichten gerichtlichen Fälle berücksichtigt. Hierzu hat sie unter anderem ausgeführt, weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Auslegung des § 14j Nr. 6 [X.] ergebe sich, dass Fälle aus dem Telekommunikationsrecht nur solche sein könnten, die einen telemedienrechtlichen Bezug aufwiesen. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot gebiete, dass sie sich darauf verlassen können müsse, dass bestimmte Fälle unter eine bestimmte Katalogbestimmung zu subsumieren seien. Bei weiteren von der [X.] nicht berücksichtigten Fällen habe - entgegen der Auffassung der [X.] - ein medienrechtlicher Bezug bestanden. Zudem seien die von ihr eingereichten Mahnverfahren als gerichtliche Rechtsstreitigkeiten anzuerkennen.

4

Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klägerin habe die in § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 3 [X.] vorgesehenen mindestens 20 gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen. Die in § 5 Abs. 1 Buchst. q [X.] vorausgesetzten praktischen Erfahrungen könnten nicht durch jedwede Fälle mit telekommunikationsrechtlichem Hintergrund nachgewiesen werden, sondern nur durch solche mit urheber- oder medienrechtlichem Bezug. Dieser fehle bei einer größeren Anzahl der von der Klägerin vorgelegten Fälle. Es seien allenfalls 14 gerichtliche Fälle berücksichtigungsfähig.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung.

Entscheidungsgründe

6

Die [X.]erufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sa[X.]he keinen Erfolg.

I.

7

1. Na[X.]h § 43[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung besondere theoretis[X.]he Kenntnisse und besondere praktis[X.]he Erfahrungen na[X.]hzuweisen. Sol[X.]he liegen vor, wenn sie auf dem Fa[X.]hgebiet erhebli[X.]h das Maß dessen übersteigen, das übli[X.]herweise dur[X.]h die berufli[X.]he Ausbildung und praktis[X.]he Erfahrung im [X.]eruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 [X.]). Der Erwerb besonderer praktis[X.]her Erfahrungen im Urheber- und Medienre[X.]ht setzt na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. q [X.] voraus, dass der Antragsteller als Re[X.]htsanwalt persönli[X.]h und weisungsfrei 80 Fälle aus [X.] der in § 14j Nr. 1 bis 6 [X.] bestimmten [X.]erei[X.]he bearbeitet hat, davon mindestens jeweils fünf Fälle aus den in § 14j Nr. 1 bis 3 [X.] bestimmten [X.]erei[X.]hen. Mindestens 20 Fälle müssen geri[X.]htli[X.]he Verfahren sein.

8

2. Die erforderli[X.]hen praktis[X.]hen Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber- und Medienre[X.]hts kann die Klägerin für den am 13. April 2010 eingerei[X.]hten Antrag und den dana[X.]h, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]u[X.]hst. a und b [X.] verlängerten, maßgebli[X.]hen Referenzzeitraum vom 30. Januar 2006 bis zum 12. April 2010 ni[X.]ht vorweisen, weil sie in dieser [X.] keine 20 geri[X.]htli[X.]hen Verfahren aus dem Fa[X.]hgebiet Urheber- und Medienre[X.]ht bearbeitet hat. Vielmehr ist [X.]falls von 15 Fällen auszugehen. Die erforderli[X.]he Fallanzahl wird au[X.]h ni[X.]ht bei Einbeziehung weiterer Fälle errei[X.]ht, die von der Klägerin mit S[X.]hreiben vom 3. Juni 2010 na[X.]hgemeldet worden sind (Fälle 39 bis 44). Die Na[X.]hmeldung bezieht si[X.]h teilweise auf Verfahren, die na[X.]h dem für den Antrag vom 13. April 2010 maßgebli[X.]hen Referenzzeitraum bearbeitet worden sind (Fälle 39, 43, 44). Sie ist daher als alternative Antragstellung zu werten, woraus si[X.]h ein alternativer Referenzzeitraum vom 16. März 2006 bis zum 2. Juni 2010 ergibt (vgl. Senat, Urteile vom 10. März 2014 - [X.] ([X.]) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 9, 44 und vom 10. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7). [X.]ei Zugrundelegung des alternativen Referenzzeitraums ist [X.]falls von 16 Fällen auszugehen.

9

a) Der [X.] hat zutreffend bei einer größeren Anzahl der für beide vorgenannten [X.] insgesamt gemeldeten 42 geri[X.]htli[X.]hen Verfahren - Fall 14 ([X.]es[X.]hwerde beim Presserat) betrifft kein geri[X.]htli[X.]hes Verfahren, Fall 34 liegt vor den [X.]n - eine ausrei[X.]hende [X.]efassung mit urheber- und medienre[X.]htli[X.]hen Fragestellungen verneint.

aa) In der von der Klägerin vorgelegten Liste der von ihr bearbeiteten geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ist eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Anzahl von Fällen aus dem Telekommunikationsre[X.]ht (§ 14j Nr. 6 [X.]) aufgeführt. Diese [X.] genügen, wie der [X.] zutreffend ents[X.]hieden hat, nur dann für den Erwerb der na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. q [X.] erforderli[X.]hen besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen im Fa[X.]hgebiet Urheber- und Medienre[X.]ht, wenn sie einen - konkret [X.] - urheber- oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug aufweisen. Die Grundsätze der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats zu § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] (Arbeitsre[X.]ht) und § 10 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. e [X.] (Grundzüge des Arbeitsförderungs- und Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts; [X.]es[X.]hluss vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.; Urteil vom 10. März 2014 - [X.] ([X.]) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 ff.; vgl. zu § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. k [X.] (Verkehrsre[X.]ht) und § 14d Nr. 2 [X.] (Versi[X.]herungsre[X.]ht) Senatsurteil vom 27. Oktober 2014 - [X.] ([X.]) 85/13, juris Rn. 11 f.) sind auf die - hier zu beantwortende - Frage übertragbar, ob Fälle aus den in § 14j Nr. 6 [X.] genannten [X.]erei[X.]hen nur dann ausrei[X.]hende Erfahrungen im Urheber- und Medienre[X.]ht ausweisen, wenn sie urheber- oder medienre[X.]htli[X.]he [X.]ezüge besitzen.

(1) Entstehungsges[X.]hi[X.]hte sowie Sinn und Zwe[X.]k der Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnungen gebieten ein Verständnis von § 14j Nr. 6 [X.] im Sinne eines erforderli[X.]hen urheber- oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezuges der [X.] aus den dort genannten Re[X.]htsberei[X.]hen (vgl. für § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] und § 10 Nr. 1 [X.] Senat, [X.]es[X.]hluss vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 12; zu § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. a und § 8 [X.] (Verwaltungsre[X.]ht) vgl. Senat, Urteil vom 25. November 2013 - [X.] ([X.]) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11).

(a) Der Re[X.]htsanwalt, der eine Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung führt, weist damit das re[X.]htsu[X.]hende Publikum auf Spezialkenntnisse hin, über wel[X.]he er im Unters[X.]hied zu anderen Re[X.]htsanwälten verfügt, die keine Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung führen dürfen (vgl. [X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 14. Mai 1990 - [X.] ([X.]) 4/90, [X.]GHZ 111, 229, 231). Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Einfügung der §§ 42a ff. [X.] a.F., wel[X.]he die Fa[X.]hanwalts[X.]haft regelten, wie folgt begründet ([X.]T-Dru[X.]ks. 11/8307, S. 19):

"Wegen der ras[X.]hen Zunahme und wa[X.]hsenden Kompliziertheit des Normenbestandes und der Fortbildung des Re[X.]hts dur[X.]h vers[X.]hiedene Zweige der Geri[X.]htsbarkeit bedarf die [X.]es[X.]häftigung des Re[X.]htsanwalts mit Re[X.]htsfragen außerhalb eines Kernberei[X.]hs, vor allem des Straf- und Zivilre[X.]hts, auf den in der "[X.]" immer wieder einzugehen ist, einer na[X.]hdrü[X.]kli[X.]hen Einarbeitung in das betreffende Re[X.]htsgebiet. Unter wirts[X.]haftli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten ist sie häufig nur dann lohnend, wenn die einmal erlangten Kenntnisse in ständiger [X.]es[X.]häftigung mit dem Gebiet weiter angewandt und ausgebaut werden können. Eine ni[X.]ht geringe Zahl von Re[X.]htsanwälten hat si[X.]h daher Spezialgebieten zugewandt. Ihre berufli[X.]hen Interessen treffen si[X.]h mit dem Verlangen der Re[X.]htsu[X.]henden na[X.]h einer mögli[X.]hst hohen [X.]efähigung der Re[X.]htsanwälte, die sie beraten und vertreten sollen."

Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Fa[X.]hanwalts[X.]haft mithin ausdrü[X.]kli[X.]h dem Umstand Re[X.]hnung getragen, dass beim re[X.]htsu[X.]henden Publikum dur[X.]h die Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren na[X.]hgewiesener theoretis[X.]her und praktis[X.]her Kenntnisse erwe[X.]kt wird (vgl. hierzu [X.]VerfG, Anw[X.]l. 2014, 1052, 1053; NJW 1992, 816; NJW 2007, 1945; NJW 1992, 493). Dementspre[X.]hend sind für die Auslegung der eine Fa[X.]hanwalts[X.]haft betreffenden Vors[X.]hriften der Fa[X.]hanwaltsordnung die bere[X.]htigten Erwartungen des re[X.]htsu[X.]henden Publikums, für wel[X.]hes die Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung maßgebli[X.]h bestimmt ist, von ents[X.]heidender [X.]edeutung (Senat, Urteile vom 25. November 2013, aaO Rn. 14 und vom 27. Oktober 2014, aaO Rn. 12). Insoweit ist in [X.]ezug auf das Telekommunikationsre[X.]ht zu bedenken, dass es innerhalb des [X.] des den Fa[X.]hanwalt für Urheber- und Medienre[X.]ht betreffenden § 14j [X.] als Nebengebiet ausgewiesen ist, während es in der [X.]estimmung des den Fa[X.]hanwalt für Informationste[X.]hnologiere[X.]ht betreffenden § 14k [X.] als Kerngebiet ers[X.]heint. Dem entspri[X.]ht es, dass, wer [X.]eratung in auss[X.]hließli[X.]h telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Angelegenheiten su[X.]ht, si[X.]h eher an einen Fa[X.]hanwalt für Informationste[X.]hnologiere[X.]ht als einen Fa[X.]hanwalt für Urheber- und Medienre[X.]ht wenden dürfte. Vor allem aber re[X.]hnet derjenige, der einen Fa[X.]hanwalt für Urheber- und Medienre[X.]ht aufsu[X.]ht, ni[X.]ht damit, dass dieser seine besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen zu wesentli[X.]hen Teilen - § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. q [X.] lässt insoweit bis zu 65 von 80 Fällen zu - dur[X.]h telekommunikationsre[X.]htli[X.]he [X.] erworben hat, die keinen [X.]ezug zum Urheber- und Medienre[X.]ht aufweisen (vgl. zu den Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnungen für das Arbeitsre[X.]ht und das Sozialre[X.]ht Senat, [X.]es[X.]hluss vom 25. Februar 2008, aaO; zur Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung für das Verwaltungsre[X.]ht vgl. Senat, Urteil vom 25. November 2013, aaO; zum Fa[X.]hanwalt für Verkehrsre[X.]ht vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014, aaO). Er hegt vielmehr die bere[X.]htigte Erwartung, dass die Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung ein Ausweis besonderer praktis[X.]her Erfahrung au[X.]h auf den Kerngebieten des Urheber- und Medienre[X.]hts ist. Diese Erwartung würde enttäus[X.]ht, wenn die Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung weitgehend dur[X.]h telekommunikationsre[X.]htli[X.]he [X.] ohne [X.]ezug zu diesen Kerngebieten erworben werden könnte.

(b) Vor diesem Hintergrund trägt die Erwähnung des Telekommunikationsre[X.]hts in § 14j Nr. 6 [X.] im Wesentli[X.]hen den inhaltli[X.]hen [X.]ezügen zwis[X.]hen dem Urheber- und Medienre[X.]ht einerseits und dem Telekommunikationsre[X.]ht andererseits Re[X.]hnung. Ohne Grundkenntnisse in den in § 14j Nr. 6 [X.] genannten Re[X.]htsberei[X.]hen kann der Fa[X.]hanwalt für Urheber- und Medienre[X.]ht seiner Aufgabe in vielen Fällen ni[X.]ht gere[X.]ht werden. Dem entspri[X.]ht es, wenn dem Urheber- und Medienre[X.]ht in § 14j Nr. 6 [X.] das Telekommunikationsre[X.]ht ni[X.]ht als sol[X.]hes, sondern nur in seinen Grundzügen zugeordnet wird. Daraus wird zuglei[X.]h deutli[X.]h, dass ihm für diese Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung nur eine dienende Funktion zukommt. Die - na[X.]h der Fa[X.]hanwaltsordnung erforderli[X.]he und von dem re[X.]htsu[X.]henden Publikum erwartete - praktis[X.]he Erfahrung auf dem Gebiet des Urheber- und Medienre[X.]hts kann nur mit urheber- und medienre[X.]htli[X.]hen Fällen na[X.]hgewiesen werden. Fälle aus dem Telekommunikationsre[X.]ht können diesen Zwe[X.]k daher nur erfüllen, wenn sie wenigstens einen urheber- oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug haben, bei ihnen also au[X.]h urheber- oder medienre[X.]htli[X.]he Fragen eine Rolle spielen (vgl. zum Fa[X.]hanwalt für Arbeitsre[X.]ht Senat, [X.]es[X.]hluss vom 25. Februar 2008, aaO; zum Fa[X.]hanwalt für Verkehrsre[X.]ht vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014, aaO Rn. 11 f.).

([X.]) Auf den Na[X.]hweis eines konkreten urheber- oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezugs könnte zwar verzi[X.]htet werden, wenn - wie die Klägerin meint - für das Telekommunikationsre[X.]ht nie ein fehlender [X.]ezug zum Medienre[X.]ht festgestellt werden könnte, weil es selbst (ausnahmslos) zum Medienre[X.]ht zählte. Das ist indes ni[X.]ht der Fall. Der [X.]egriff des Medienre[X.]hts ist wenig konturiert und gesetzli[X.]h ni[X.]ht definiert. Ein weites Verständnis dieses [X.]egriffs mag au[X.]h das Telekommunikationsre[X.]ht umfassen (vgl. zum [X.]egriff des Medienre[X.]hts [X.], Handbu[X.]h Medienre[X.]ht, 2. Aufl., Teil A Rn. 1 ff.). Hierauf kommt es vorliegend jedo[X.]h ni[X.]ht an. Maßgebend ist vielmehr neben der Erwartung des re[X.]htsu[X.]henden Publikums (vgl. oben zu (a)) das - au[X.]h in den eins[X.]hlägigen Normen zum Ausdru[X.]k gekommene - Verständnis des [X.]. Dana[X.]h bes[X.]hränkt si[X.]h der Fa[X.]hanwalt für Urheber- und Medienre[X.]ht auf die inhaltli[X.]he Seite (vgl. Protokoll über die 6. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der [X.]RAK am 3. April 2006, [X.]). Das Telekommunikationsre[X.]ht dagegen regelt au[X.]h Fallgestaltungen, die keinen [X.]ezug zu Inhalten haben, sondern auss[X.]hließli[X.]h die Übertragung von Daten ohne die Aufbereitung und Ansehung von Inhalten betreffen (vgl. Holznagel/Ri[X.]ke in Spindler/[X.], Re[X.]ht der elektronis[X.]hen Medien, 2. Aufl., § 1 TMG Rn. 5 m.w.[X.]). Zu derartigen, dur[X.]h das Telekommunikationsre[X.]ht geregelten "klassis[X.]hen" Telekommunikationsdiensten, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen (zur Definition des [X.]egriffs der Telekommunikationsdienste vgl. § 3 Nr. 24 TKG) gehört zum [X.]eispiel die [X.]ereitstellung von Teilnehmerans[X.]hlüssen oder die Spra[X.]h- und Datenübertragung ([X.]T-Dru[X.]ks. 16/3078, [X.]). [X.], die auss[X.]hließli[X.]h sol[X.]he Dienstleistungen betreffen, weisen keinen [X.]ezug zu Inhalten und damit keinen urheber- oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug auf. Aber au[X.]h Dienste, mit denen - wie etwa bei einem Internet-Zugang - neben der [X.] no[X.]h eine inhaltli[X.]he Dienstleistung angeboten wird und die deshalb sowohl Telekommunikations- als au[X.]h Telemediendienste sind (vgl. hierzu [X.]T-Dru[X.]ks. 16/3078, aaO), können in der im Einzelfall erfolgten [X.]earbeitung auf die [X.], das heißt auf einen rein telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Aspekt bes[X.]hränkt und ohne jeden urheber- oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug sein.

(2) Au[X.]h die systematis[X.]he Stellung der Regelung verlangt die Eins[X.]hränkung auf Fälle mit urheber- oder medienre[X.]htli[X.]hem [X.]ezug. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist nämli[X.]h, dass die Fa[X.]hanwaltsordnung in § 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht eine einheitli[X.]he Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung für das Urheber- und Medienre[X.]ht sowie für das Informationste[X.]hnologiere[X.]ht kennt, sondern für das Urheber- und Medienre[X.]ht einerseits und das Informationste[X.]hnologiere[X.]ht andererseits jeweils eine eigene Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung mit unters[X.]hiedli[X.]hen Anforderungen vorsieht (vgl. § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. q in Verbindung mit § 14j [X.] und § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. r in Verbindung mit § 14k [X.]; zu den unters[X.]hiedli[X.]hen Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnungen für das Arbeitsre[X.]ht und das Sozialre[X.]ht vgl. Senat, [X.]es[X.]hluss vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 13). [X.]ei den [X.]eratungen der Satzungsversammlung der [X.]undesre[X.]htsanwaltskammer sind diese unters[X.]hiedli[X.]hen Anforderungen ausdrü[X.]kli[X.]h erörtert und als maßgebli[X.]her Grund für die unters[X.]hiedli[X.]hen Fa[X.]hanwaltsberei[X.]he angeführt worden. Dana[X.]h bes[X.]hränkt si[X.]h der Fa[X.]hanwalt für Urheber- und Medienre[X.]ht auf die inhaltli[X.]he Seite. Die te[X.]hnis[X.]hen Spezialkenntnisse und die damit einhergehenden re[X.]htli[X.]hen Gebiete habe man aus dem Konzept herausgenommen und einen eigenen Fa[X.]hanwalt für IT-Re[X.]ht erarbeitet (vgl. Protokoll über die 6. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der [X.]RAK am 3. April 2006, [X.]).

Die Existenz unters[X.]hiedli[X.]her Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnungen s[X.]hließt zwar ni[X.]ht von vorneherein aus, dass eine Fallbearbeitung sowohl für die eine als au[X.]h für die andere Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung angere[X.]hnet werden kann (vgl. dazu [X.]/S[X.]harmer, [X.]/[X.], 5. Aufl., § 5 [X.] Rn. 77 f.). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Fallbearbeitung den Na[X.]hweis praktis[X.]her Erfahrungen auf beiden Fa[X.]hgebieten erbringt. Das ist nur der Fall, wenn sie [X.]ezüge zu beiden Fa[X.]hgebieten hat, das heißt wenn Fragen aus beiden Fa[X.]hgebieten für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senat, [X.]es[X.]hluss vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 9). Andernfalls könnte ein Re[X.]htsanwalt mit [X.] etwa aus dem Telekommunikationsre[X.]ht die [X.]ere[X.]htigung zur Führung beider Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnungen erwerben. Das stellt, wie der [X.] zutreffend erkannt hat, die vom [X.] gewollte Unters[X.]heidung zwis[X.]hen zwei vers[X.]hiedenen Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnungen im [X.]erei[X.]h des Urheber- und Medienre[X.]hts einerseits und des Informationste[X.]hnologiere[X.]hts andererseits in Frage.

(3) (a) Der Wortlaut von § 14j [X.] steht der vorgenannten, an Entstehungsges[X.]hi[X.]hte, Sinn und Zwe[X.]k sowie systematis[X.]her Stellung der Vors[X.]hrift orientierten Auslegung ni[X.]ht entgegen. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass si[X.]h das Wort "[X.]ezüge", insofern anders als in § 12 Nr. 1, § 14[X.] Nr. 5, § 14f Nr. 1, § 14i Nr. 3 und § 14j Nr. 5 [X.], ni[X.]ht in § 14j Nr. 6 [X.] findet. Die [X.]egriffsverwendung in den Vors[X.]hriften der §§ 8 ff. [X.], in denen die in den vers[X.]hiedenen Fa[X.]hgebieten na[X.]hzuweisenden besonderen Kenntnisse geregelt sind, erfolgt indes ni[X.]ht einheitli[X.]h. So findet si[X.]h etwa in § 14j Nr. 5 [X.] - anders als in § 14j Nr. 6 [X.] - ni[X.]ht der [X.]egriff der "Grundzüge". Denno[X.]h werden au[X.]h im Hinbli[X.]k auf das in § 14j Nr. 5 [X.] genannte Wettbewerbsre[X.]ht nur Kenntnisse der Grundzüge gefordert (vgl. Protokoll über die 6. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der [X.]RAK am 3. April 2006, [X.]; [X.] in Feueri[X.]h/[X.], [X.], 8. Aufl., § 14j Rn. 7). Aus dem Fehlen eines [X.]egriffs in einer Teilregelung der Fa[X.]hanwaltsordnung kann mithin ni[X.]ht zwingend auf einen unters[X.]hiedli[X.]hen Regelungsinhalt im Verglei[X.]h zu einer ein anderes Fa[X.]hgebiet betreffenden Regelung ges[X.]hlossen werden, die diesen [X.]egriff enthält. Dementspre[X.]hend hat der Senat au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h § 10 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. e [X.] das Erfordernis eines [X.]ezuges zum Arbeitsre[X.]ht angenommen, obwohl au[X.]h dort der [X.]egriff "[X.]ezüge" im Unters[X.]hied zu andere Fa[X.]hgebiete betreffenden Regelungen ni[X.]ht genannt wird.

(b) Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. q und § 14j [X.] lässt vielmehr den S[X.]hluss auf die Erforderli[X.]hkeit eines medien- oder urheberre[X.]htli[X.]hen [X.]ezuges von [X.] aus den in § 14j Nr. 6 [X.] genannten Re[X.]htsberei[X.]hen zu. Aus § 14j [X.] ergibt si[X.]h, wel[X.]hen Re[X.]htsstoff das Fa[X.]hgebiet Urheber- und Medienre[X.]ht umfasst. Mit der Aufnahme des Telekommunikationsre[X.]hts in § 14j Nr. 6 [X.] wird dem Umstand Re[X.]hnung getragen, dass telekommunikationsre[X.]htli[X.]hes Grundlagenwissen für die medienre[X.]htli[X.]he Praxis unabdingbar ist. Dem entspri[X.]ht es, wenn dem Urheber- und Medienre[X.]ht in § 14j Nr. 6 [X.] das Telekommunikationsre[X.]ht ni[X.]ht als sol[X.]hes, sondern nur in seinen Grundzügen zugeordnet wird. Daraus wird - wie ausgeführt (siehe zu (1) (b)) - zuglei[X.]h deutli[X.]h, dass ihm für diese Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung nur eine dienende Funktion zukommt.

Der uneinges[X.]hränkten Verweisung in § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. q Satz 1 [X.] auf § 14j Nr. 6 [X.] lässt si[X.]h entnehmen, dass besondere praktis[X.]he Erfahrungen im Urheber- und Medienre[X.]ht au[X.]h dur[X.]h eine hohe Zahl von [X.] aus den dort genannten [X.] na[X.]hgewiesen werden können. Die praktis[X.]he Erfahrung auf dem Fa[X.]hgebiet des Urheber- und Medienre[X.]hts kann indes sinnvoll nur mit urheber- und medienre[X.]htli[X.]hen Fällen na[X.]hgewiesen werden. Fälle aus dem Telekommunikationsre[X.]ht können diesen Zwe[X.]k nur erfüllen, wenn sie wenigstens einen urheber- oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug haben, bei ihnen also au[X.]h urheber- oder medienre[X.]htli[X.]he Fragen eine Rolle spielen (vgl. zu § 10 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 1 [X.] Senat, [X.]es[X.]hluss vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 12; vgl. zu § 14d Nr. 2 und § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. k [X.] Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014, aaO).

(4) S[X.]hließli[X.]h gebietet - entgegen der Auffassung der Klägerin - au[X.]h das verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]estimmtheitsgebot ni[X.]ht ein Verständnis von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. q Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 14j Nr. 6 [X.] dahingehend, dass praktis[X.]he Erfahrungen im Urheber- und Medienre[X.]ht dur[X.]h die Vorlage telekommunikationsre[X.]htli[X.]her Fälle stets und unabhängig von ihrem urheber- und medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug na[X.]hgewiesen werden können. Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende [X.]estimmtheitsgebot erfordert nur, dass die [X.]etroffenen die Re[X.]htslage erkennen und ihr Verhalten dana[X.]h einri[X.]hten können (vgl. [X.]VerfGE 78, 205, 212; [X.]VerfGE 84, 133, 149; [X.]VerfGE 87, 234, 263; [X.]VerfGE 102, 254, 337). Dies ist s[X.]hon dann anzunehmen, wenn si[X.]h der Regelungsgehalt der Norm im Wege der Auslegung der eins[X.]hlägigen [X.]estimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt (st. Rspr.; vgl. [X.]VerfGE 102 aaO; [X.]VerfGE 110, 33, 56 f.; [X.]VerfGE 117, 71, 111 f.; [X.]VerfGE 131, 88, 118 f.; jeweils m.w.[X.]). Das re[X.]htsstaatli[X.]he [X.]estimmtheitsgebot wird eingehalten, wenn si[X.]h aus der gesetzli[X.]hen Regelung und ihrer Zielsetzung ri[X.]htungsweisende Gesi[X.]htspunkte für die - den Geri[X.]hten und Verwaltungsbehörden übertragene - Auslegung der verwendeten unbestimmten Re[X.]htsbegriffe ergeben (vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 30. November 1988 - 1 [X.]vR 900/88, juris Rn. 8).

Diesen Anforderungen entspri[X.]ht vorliegend eine Auslegung von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. q Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 14j Nr. 6 [X.], die zum Na[X.]hweis von besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen im Urheber- und Medienre[X.]ht nur sol[X.]he [X.] genügen lässt, die urheber- oder medienre[X.]htli[X.]he [X.]ezüge aufweisen. Der entspre[X.]hende Regelungsgehalt lässt si[X.]h - wie gezeigt - im Wege der Auslegung von § 14j Nr. 6 [X.] na[X.]h Entstehungsges[X.]hi[X.]hte, Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift sowie ihrer systematis[X.]hen Stellung im Regelungsgefüge der Fa[X.]hanwaltsordnung feststellen. Aus der Zielsetzung von § 14j Nr. 6 [X.], besondere Kenntnisse als Voraussetzung für den Erwerb der Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung si[X.]herzustellen, ergeben si[X.]h ri[X.]htungsweisende Gesi[X.]htspunkte für eine Auslegung der Regelung im vorgenannten Sinn.

(5) Fälle aus dem Telekommunikationsre[X.]ht mit [X.]ezug zum Urheber- oder Medienre[X.]ht werden ni[X.]ht selten eine Struktur dahingehend haben, dass sie ihren Ausgangspunkt im Telekommunikationsre[X.]ht, ihren Wirkungsberei[X.]h jedo[X.]h im Urheber- oder Medienre[X.]ht finden. Das ist etwa der Fall, wenn Telekommunikationsdienstleistungen zu (behaupteten) Verletzungen von Re[X.]htspositionen genutzt werden, die dur[X.]h das Urheber- oder das Medienre[X.]ht ges[X.]hützt werden. Fallgestaltungen dieser Art ergeben si[X.]h bei Verstößen gegen das Urheber- oder Medienre[X.]ht unter Nutzung von Telekommunikationsanlagen und -verbindungen wie beispielsweise beim [X.] (vgl. hierzu [X.] in Praxishandbu[X.]h Medien-, IT- und Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., [X.]itel 23 Rn. 69 ff.), der sog. Verbreiterhaftung (vgl. hierzu MüKo[X.]G[X.]/Rixe[X.]ker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 199; MüKo[X.]G[X.]/Wagner, 6. Aufl., § 824 Rn. 30; [X.] in [X.]e[X.]kOK, Informations- und Medienre[X.]ht, Stand 1. November 2014, § 823 [X.]G[X.] Rn. 13), der Haftung von Inhabern von Internetans[X.]hlüssen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, [X.], 2061) und bei Auskunftsansprü[X.]hen gegenüber Telekommunikationsunternehmen gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 [X.]. [X.]ezug zum Medienre[X.]ht haben aber au[X.]h - wie der [X.] zutreffend erkannt hat - Fälle betreffend die telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften zur Frequenz- und Rundfunkregulierung (vgl. [X.], Handbu[X.]h des Medienre[X.]hts, 2. Aufl., Teil A Rn. 5 und Teil [X.] Rn. 34; Ufer in Praxishandbu[X.]h Medien-, IT- und Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., [X.]itel 19 Rn. 11).

(6) Der na[X.]h diesen Grundsätzen erforderli[X.]he inhaltli[X.]he [X.]ezug zum Urheber- oder Medienre[X.]ht fehlt in den von der Klägerin eingerei[X.]hten und von ihr § 14j Nr. 6 [X.] zugeordneten geri[X.]htli[X.]hen Verfahren mit den [X.] 3, 11, 13, 19, 26, 30, 32, 38, 40 und 44.

Fall 3 betraf auss[X.]hließli[X.]h zivil- und telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Fragen zur Wirksamkeit der Kündigung eines [X.]. Medienre[X.]htli[X.]he [X.]ezüge sind weder erkennbar no[X.]h von der Klägerin dargelegt.

Glei[X.]hes gilt für Fall 11, der eine Rü[X.]kzahlungsforderung na[X.]h gekündigtem DSL-Vertrag betraf. Hier ist bereits fragli[X.]h, ob neben den im Vordergrund stehenden zivil- und zivilprozessre[X.]htli[X.]hen Fragen das Telekommunikationsre[X.]ht berührt war. Jedenfalls ist ein urheber- oder medienre[X.]htli[X.]her [X.]ezug weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h von der Klägerin dargelegt.

Fall 13 hatte einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h na[X.]h verspäteter Freis[X.]haltung eines Telefon- und Internetans[X.]hlusses zum Gegenstand. Von der Fallbearbeitung betroffen waren überwiegend zivil- und am Rande telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Fragestellungen ohne [X.]ezug zum Medien- oder Urheberre[X.]ht.

Fall 19 beinhaltete die Verteidigung gegen eine Klage auf Feststellung des Ni[X.]htbestehens eines Mobilfunkvertrages aufgrund form- und fristgere[X.]hten Widerrufs sowie auf Zahlung von S[X.]hadensersatz. Die von der Klägerin dargelegte Fallbearbeitung betraf auss[X.]hließli[X.]h zivilre[X.]htli[X.]he Gesi[X.]htspunkte. Urheber- oder medienre[X.]htli[X.]he [X.]ezüge sind ni[X.]ht erkennbar.

Fall 26 betraf eine Rü[X.]kerstattungsforderung betreffend ein für eine [X.]all-by-[X.]all-Auslandstelefonverbindung bere[X.]hnetes Entgelt. Seine [X.]earbeitung hatte auss[X.]hließli[X.]h zivil- und telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Inhalte. Urheber- oder medienre[X.]htli[X.]he [X.]ezüge sind weder erkennbar no[X.]h von der Klägerin dargelegt. Glei[X.]hes gilt für Fall 32, der ebenfalls die [X.]eanstandung einer Telefonre[X.]hnung (hier: über die Abre[X.]hnung einer Internet-by-[X.]all-Dienstleistung) zum Gegenstand hatte.

Fall 30 betraf [X.] gegen ein Telekommunikationsunternehmen wegen der Geltendma[X.]hung von Entgelten aus Telekommunikationsdienstleistungen (Inkasso). Die Fallbearbeitung weist vorwiegend zivil- und mögli[X.]herweise am Rande au[X.]h telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Inhalte auf. [X.]ezüge zum Urheber- oder Medienre[X.]ht sind weder erkennbar no[X.]h von der Klägerin dargelegt.

Glei[X.]hes gilt für Fall 38, der einen Streit über Grund und Höhe von [X.] betreffend die Vermittlung von Mobilfunkverträgen betraf. Die Fallbearbeitung war zivilre[X.]htli[X.]her und - im Hinbli[X.]k auf die Prüfung der vermittelten [X.] - telekommunikationsre[X.]htli[X.]her Art. Sie weist jedo[X.]h keine [X.]ezüge zum Urheber- oder Medienre[X.]ht auf.

Fall 40 hatte die Forderung von Ersatz von Aufwendungen zum Gegenstand, die im Zusammenhang mit einem vertragli[X.]h vereinbarten, jedo[X.]h ni[X.]ht zur Verfügung gestellten DSL-Ans[X.]hluss entstanden waren. Die Fallbearbeitung betraf na[X.]h ihrer inhaltli[X.]hen Darstellung dur[X.]h die Klägerin auss[X.]hließli[X.]h zivilre[X.]htli[X.]he Aspekte. Jedenfalls sind keine urheber- oder medienre[X.]htli[X.]he [X.]ezüge erkennbar.

Fall 44 betraf eine S[X.]hadensersatzforderung na[X.]h der außerordentli[X.]hen Kündigung eines [X.]. Au[X.]h hier ist ein urheber- oder medienre[X.]htli[X.]her [X.]ezug der zivil- und telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Fallbearbeitung weder erkennbar no[X.]h von der Klägerin dargelegt.

bb) Die Klägerin hat des Weiteren eine größere Anzahl von Fällen vorgelegt, in denen zwar der jeweils zugrunde liegende Vertrag - zum [X.]eispiel ein [X.] oder ein [X.] - au[X.]h Regelungen urheber- oder medienre[X.]htli[X.]her Art enthielt, die jedo[X.]h für die konkrete Fallbearbeitung ni[X.]ht relevant geworden sind. Diese Fälle können ebenfalls ni[X.]ht als geri[X.]htli[X.]he Verfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. q Satz 3 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

(1) Der Erwerb besonderer praktis[X.]her Erfahrungen setzt na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.] voraus, dass der Antragsteller die in § 5 Abs. 1 [X.] jeweils geforderte Anzahl von Fällen bearbeitet hat. Maßgebend ist mithin auss[X.]hließli[X.]h, ob der konkret vom Antragsteller bearbeitete Fall einem der genannten [X.]erei[X.]he zuzuordnen ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2014 - [X.] ([X.]) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 f.; [X.]es[X.]hluss vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8). Hierfür können die Regelungen eines Vertrages, aus dem im Rahmen einer Fallbearbeitung Re[X.]hte geltend zu ma[X.]hen oder abzuwehren sind, wi[X.]htige Anhaltspunkte bieten. Dies gilt indes nur, wenn diese - einem bestimmten Fa[X.]hgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] zuzuordnenden - vertragli[X.]hen Regelungen au[X.]h Grundlage der konkreten Fallbearbeitung waren. Denn es ist der konkrete Fall, ni[X.]ht der zugrunde liegende Vertrag, der na[X.]h der Regelungssystematik des § 5 Abs. 1 [X.] Gegenstand der Zuordnung ist.

Werden Re[X.]hte aus einem Vertrag geltend gema[X.]ht, dessen Regelungen auss[X.]hließli[X.]h einem der Fa[X.]hgebiete im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] zuzuordnen sind, wird in der Regel au[X.]h die konkrete Fallbearbeitung diesem Fa[X.]hgebiet zugeordnet werden können. Werden dagegen Re[X.]hte aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend gema[X.]ht, der sowohl einem bestimmten Fa[X.]hgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] zugehörige Regelungen als au[X.]h anderen Re[X.]htsgebieten oder dem allgemeinen Zivilre[X.]ht zugehörige Regelungen enthält, kann eine fa[X.]hgebietsbezogene Zuordnung der Fallbearbeitung nur erfolgen, wenn sie vertragli[X.]he Regelungen oder Wirkungen betrifft, die dem Fa[X.]hgebiet zuzuordnen sind. Weist mithin die Fallbearbeitung keine [X.]erührungspunkte zu den urheber- oder medienre[X.]htli[X.]hen (Teil-)Regelungen des Vertrages auf, sondern allein zu dessen anderen Re[X.]htsgebieten - etwa dem Dienst- oder Werkvertragsre[X.]ht oder dem allgemeinen Zivilre[X.]ht - zuzuordnenden Regelungen, handelt es si[X.]h ni[X.]ht um einen urheber- oder medienre[X.]htli[X.]hen Fall (zur Anwendbarkeit von Vors[X.]hriften vers[X.]hiedener Vertragstypen auf einen Vertrag, der - au[X.]h - Nutzungsre[X.]hte regelt [X.] in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., Vorb. v. § 31 Rn. 5).

Glei[X.]hes gilt, wenn bei einer - in ihrem S[X.]hwerpunkt andere Fragen betreffenden - Fallbearbeitung nur am Rande oder bei einer routinemäßigen Vorprüfung Aspekte eines Fa[X.]hgebiets im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden, die keiner näheren [X.]efassung bedürfen, weil sie si[X.]h als unproblematis[X.]h darstellen. Denn ein Fall, der ni[X.]ht s[X.]hon originär einem Fa[X.]hgebiet zugeordnet werden kann, hat, um Ausweis praktis[X.]her Erfahrung auf diesem Fa[X.]hgebiet sein zu können, einen ausrei[X.]henden inhaltli[X.]hen [X.]ezug zu dem Fa[X.]hgebiet nur, wenn bei seiner [X.]earbeitung Fragen aus dem Fa[X.]hgebiet für die argumentative Auseinandersetzung tatsä[X.]hli[X.]h eine Rolle spielen. Dementspre[X.]hend ist es ni[X.]ht ausrei[X.]hend, wenn im Rahmen einer sol[X.]hen Fallbearbeitung zwar Fragen aus dem Fa[X.]hgebiet eine Rolle spielen können, tatsä[X.]hli[X.]h aber ni[X.]ht relevant werden (vgl. für [X.] aus den in § 10 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. e [X.] aufgeführten [X.] Senat, Urteil vom 10. März 2014, aaO Rn. 14 f.). Ein Fall, dessen S[X.]hwerpunkt in einem anderen Gebiet liegt, wird beispielsweise ni[X.]ht s[X.]hon dadur[X.]h zu einem erbre[X.]htli[X.]hen Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. m [X.], dass einem Anspru[X.]h eine unstreitige Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge gemäß § 1922 [X.]G[X.] zu Grunde liegt. Der vers[X.]hiedene Re[X.]htsgebiete berührende Fall muss vielmehr eine für die juristis[X.]he [X.]earbeitung relevante erbre[X.]htli[X.]he Frage aufwerfen, das heißt einen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt im Erbre[X.]ht enthalten (Senat, [X.]es[X.]hluss vom 20. April 2009, aaO Rn. 9; zur Erforderli[X.]hkeit eines [X.]earbeitungss[X.]hwerpunktes im Fa[X.]hgebiet vgl. [X.]/S[X.]harmer, [X.]/[X.], 5. Aufl., § 5 [X.] Rn. 58 ff.).

(2) [X.]ei Anwendung dieser Grundsätze können die von der Klägerin vorgelegten Fälle mit den [X.] 5, 6, 7, 8, 12, 18, 20, 24, 28, 31, 33, 39, 41 und 42 ni[X.]ht als dem Urheber- oder Medienre[X.]ht zuzuordnende geri[X.]htli[X.]he Verfahren anerkannt werden.

(a) Die [X.]earbeitung der Fälle mit den [X.] 5, 6, 7, 12, 18, 20, 24, 28, 31 und 33 hatte jeweils Zahlungsforderungen aus [X.] zum Gegenstand. [X.] betreffen in zahlrei[X.]hen Fällen au[X.]h das Re[X.]ht der Telemedien und das Urheberre[X.]ht. In ihnen sind häufig na[X.]h dem [X.] bestehende Pfli[X.]hten und die urheberre[X.]htli[X.]hen Nutzungsre[X.]hte vertragli[X.]h geregelt. Geht es in der konkreten Fallbearbeitung um sol[X.]he Pfli[X.]hten und Re[X.]hte, handelt es si[X.]h fraglos um eine medien- bzw. urheberre[X.]htli[X.]he Fallbearbeitung. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Re[X.]htsanwalt mit dem Entwurf eines [X.]s beauftragt ist. Die Fallbearbeitung umfasst bei einem derartigen Auftrag au[X.]h die Einarbeitung urheber- und telemedienre[X.]htli[X.]her Regelungen in das Vertragswerk. Aber au[X.]h bei der Vertragsausführung bzw. -dur[X.]hsetzung kann es si[X.]h um eine urheber- oder medienre[X.]htli[X.]he Fallbearbeitung handeln, etwa wenn der die Zahlung verweigernde Vertragspartner des Mandanten des Fa[X.]hanwaltsbewerbers die ni[X.]ht hinrei[X.]hende Einräumung von Nutzungsre[X.]hten oder spezifis[X.]h medienre[X.]htli[X.]he Mängel wie zum [X.]eispiel ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum geltend ma[X.]ht.

[X.] können indes au[X.]h zahlrei[X.]he Regelungen enthalten, die inhaltli[X.]h keinen [X.]ezug zum Urheber- und Medienre[X.]ht haben. Dies betrifft etwa Regelungen zu Umfang, Funktionalität und Struktur der [X.]eite, zur Sa[X.]hmängelhaftung, zur Kündigung sowie zur Pflege und Wartung der [X.]eite. Eine auss[X.]hließli[X.]he Zuordnung des [X.]s zum Urheber- und Medienre[X.]ht ist daher ni[X.]ht mögli[X.]h. Sie findet si[X.]h - im Unters[X.]hied zu anderen Vertragstypen (vgl. § 10 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. a [X.] (Arbeitsvertrag) und § 14e Nr. 1 ([X.]auvertrag)) - au[X.]h in der Fa[X.]hanwaltsordnung ni[X.]ht.

Entspre[X.]hendes gilt für eine Fallbearbeitung, die einen [X.] betrifft. Sie kann si[X.]h sowohl auf urheber- oder medienre[X.]htli[X.]he als au[X.]h auf sol[X.]he Regelungen des Vertrags beziehen, die keinen [X.]ezug zum Urheber- oder Medienre[X.]ht aufweisen. Zum Na[X.]hweis besonderer praktis[X.]her Erfahrungen im Urheber- oder Medienre[X.]ht sind nur [X.] geeignet, die einen urheber- oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug haben.

Letzteres ist hinsi[X.]htli[X.]h der von der Klägerin vorgelegten [X.] zu verneinen.

In [X.] ([X.]) lag der Fallbearbeitung der von der Klägerin vorgelegte [X.] (Anlage [X.]) zugrunde. Er enthält Regelungen, die vers[X.]hiedenen Vertragstypen zuzuordnen sind. So beinhaltet § 1 des Vertrages ("Vertragsgegenstand") die Verpfli[X.]htung der Mandantin der Klägerin zur "Erarbeitung/Erstellung" einer Internetpräsentation na[X.]h den in der zugehörigen Anlage 1 bestimmten Vorgaben. Es handelt si[X.]h mithin um eine werk- bzw. werklieferungsvertragli[X.]he Regelung (zur Re[X.]htsnatur des [X.]s vgl. Gennen in Praxishandbu[X.]h Medien-, IT- und Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., 22. [X.]itel Rn. 361 ff.). Dagegen enthält § 5 ("Eigentumsre[X.]hte") mit der Einräumung von Nutzungsre[X.]hten an der erarbeiteten Internetpräsentation urheberre[X.]htli[X.]he [X.]estimmungen (zur Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsre[X.]hten im Rahmen eines [X.]es vgl. Gennen, aaO Rn. 370 ff.). Da der Vertrag sowohl die Herstellung eines Werks als au[X.]h die urheberre[X.]htli[X.]he Einräumung von Nutzungsre[X.]hten enthält, ist au[X.]h die in einer Anlage zum [X.] geregelte Vergütung diesen seitens der Mandantin der Klägerin zu erbringenden Leistungen zuzuordnen. Sie ist glei[X.]hermaßen Werklohn beziehungsweise Kaufpreis wie urheberre[X.]htli[X.]he Vergütung. Da mithin ni[X.]ht nur die Einräumung von Nutzungsre[X.]hten an einer bereits vor Auftragserteilung erstellten Internetpräsentation Gegenstand des [X.]es ist, kann in der Geltendma[X.]hung der vertragli[X.]h ges[X.]huldeten Vergütung au[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h die Geltendma[X.]hung einer urheberre[X.]htli[X.]hen Vergütung gesehen werden, die eine urheberre[X.]htli[X.]he Fallbearbeitung im Sinne von § 5 Abs. 1 q in Verbindung mit § 14j Nr. 1 [X.] begründen würde. Ents[X.]heidend ist vielmehr die konkrete von der [X.]earbeitung betroffene Fragestellung (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2014, aaO Rn. 15 ff.; [X.]es[X.]hluss vom 20. April 2009, aaO Rn. 7 ff.; [X.]/S[X.]harmer, aaO § 5 [X.] Rn. 54, 67), die im Rahmen der Geltendma[X.]hung der Vergütungsforderung dur[X.]h die Klägerin eine Rolle gespielt hat. Die eine Vergütungsforderung betreffende Fallbearbeitung muss mithin einen urheberre[X.]htli[X.]hen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt haben, um selbst dem Urheberre[X.]ht zugeordnet werden zu können ([X.]/S[X.]harmer, aaO § 5 [X.] Rn. 241).

Na[X.]h der Darstellung der Klägerin lag der "[X.]" in der [X.]earbeitung von [X.] zugrunde, dass der Kunde ihrer Mandantin mit der Gestaltung und medialen Aufbereitung der zu erstellenden Anzeige ni[X.]ht zufrieden war beziehungsweise Marketing- und Synergieeffekte der Werbung anzweifelte und deshalb die Zahlung verweigerte. Gegenstand der Fallbearbeitung war somit im S[X.]hwerpunkt die Prüfung dieser im Mängelre[X.]ht begründeten Einwendungen. Letztere betrafen weder medien- no[X.]h urheberre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]hten der Mandantin der Klägerin, sondern Mängel, die auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h [X.] bzw. Kaufre[X.]ht und allgemeinem Zivilre[X.]ht zu beurteilen waren. [X.]esondere praktis[X.]he Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber- oder Medienre[X.]hts können dur[X.]h sol[X.]he [X.] ni[X.]ht erworben werden. Zwar wird von dem Fa[X.]hanwaltsbewerber erwartet, dass er die vorgenannten allgemeinen Re[X.]htsgebiete ebenfalls beherrs[X.]ht. Insbesondere muss er zur [X.]earbeitung von Fällen in der Lage sein, in denen die spezialgesetzli[X.]hen und zivilre[X.]htli[X.]hen Materien ineinander greifen. Gerade au[X.]h mit sol[X.]hen [X.] wird er seine besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen im Fa[X.]hgebiet na[X.]hweisen können. Dies gilt indes ni[X.]ht für [X.], die auss[X.]hließli[X.]h allgemeine zivilre[X.]htli[X.]he Problemstellungen und ni[X.]ht zuglei[X.]h au[X.]h die spezialgesetzli[X.]hen Materien betreffen. Mit sol[X.]hen [X.], die si[X.]h ni[X.]ht von anderen, [X.] betreffenden [X.] aus dem Werk- und Kaufvertragsre[X.]ht unters[X.]heiden, können besondere Erfahrungen in dem Fa[X.]hgebiet ni[X.]ht belegt werden. Denn es sind die besonderen Fähigkeiten des Fa[X.]hanwalts in dem jeweiligen Spezialgebiet, die ihn auszei[X.]hnen, und ni[X.]ht seine allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen im Zivilre[X.]ht, die au[X.]h von in einer "[X.]" tätigen Re[X.]htsanwälten erwartet werden können (s.o. [X.] (1) (a)).

Dabei verkennt der Senat ni[X.]ht, dass derjenige, der si[X.]h wegen Mängeln eines [X.] - sei es als Unternehmer, sei es als [X.]esteller - an einen Re[X.]htsanwalt wendet, von diesem au[X.]h besondere tatsä[X.]hli[X.]he und te[X.]hnis[X.]he Kenntnisse betreffend die Funktionsweise und die Struktur des [X.] und einer [X.]eite erwartet. Er wird - zu Re[X.]ht - derartige Kenntnisse insbesondere bei einem Fa[X.]hanwalt für Urheber- und Medienre[X.]ht, aber au[X.]h bei einem Fa[X.]hanwalt für Informationste[X.]hnologiere[X.]ht vermuten. Die Fa[X.]hanwaltsordnung verlangt zum Erwerb der Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung sol[X.]he besonderen tatsä[X.]hli[X.]hen und te[X.]hnis[X.]hen Kenntnisse indes ni[X.]ht. Sie stellt allein auf die Re[X.]htskenntnisse des Fa[X.]hanwaltsbewerbers in dem Fa[X.]hgebiet Urheber- und Medienre[X.]ht ab. Zwar wird das Verständnis der Re[X.]htsmaterie des Fa[X.]hgebiets dur[X.]h das Verständnis seiner tatsä[X.]hli[X.]hen und te[X.]hnis[X.]hen Grundlagen gefördert. Seine besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen im Re[X.]ht des Fa[X.]hgebiets kann der Fa[X.]hanwaltsbewerber mit ledigli[X.]h tatsä[X.]hli[X.]hen und te[X.]hnis[X.]hen Kenntnissen jedo[X.]h ni[X.]ht na[X.]hweisen.

Der Umstand, dass - wie die Klägerin anführt - sie bei der Geltendma[X.]hung von Forderungen aus Internetpräsentationsverträgen immer routinemäßig au[X.]h mögli[X.]he Einwendungen urheber- und medienre[X.]htli[X.]her Art prüft, mag zwar anwaltli[X.]her Vorsi[X.]ht entspre[X.]hen. Sol[X.]he Vorprüfungen begründen indes - wie ausgeführt - no[X.]h ni[X.]ht einen urheber- oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt des betreffenden Falls. Der [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt liegt vielmehr in den Fragestellungen, die dur[X.]h die Zahlungsverweigerung und ihre [X.]egründung im Einzelfall konkret aufgeworfen werden. Vorprüfungen der von der Klägerin bes[X.]hriebenen Art führen dementspre[X.]hend ni[X.]ht zum Erwerb besonderer praktis[X.]her Erfahrungen im Urheber- oder Medienre[X.]ht. Andernfalls könnte eine Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung allein dur[X.]h das Fa[X.]hgebiet betreffende Vorprüfungen im Rahmen von [X.] erworben werden, die ihren S[X.]hwerpunkt in anderen, das Fa[X.]hgebiet ni[X.]ht berührenden Fragen haben. Dies entspri[X.]ht weder der - maßgebli[X.]hen (siehe oben zu aa (1) (a)) - Erwartung des re[X.]htsu[X.]henden Publikums no[X.]h dem Erfordernis des [X.] der erworbenen Erfahrung. Wer einen Fa[X.]hanwalt für Urheber- und Medienre[X.]ht aufsu[X.]ht, re[X.]hnet ni[X.]ht damit, dass dieser seine auf das Fa[X.]hgebiet bezogenen Erfahrungen nur oder im Wesentli[X.]hen mit entspre[X.]henden Vorprüfungen erworben hat. Ist dies der Fall, fehlt es der hierdur[X.]h gewonnenen Erfahrung au[X.]h an dem notwendigen Praxisbezug, der nur dur[X.]h die Auseinandersetzung mit Fragestellungen hergestellt werden kann, die dur[X.]h den konkreten Fall aufgeworfen werden.

Angesi[X.]hts des im [X.] beziehungsweise Kaufre[X.]ht und allgemeinen Zivilre[X.]ht begründeten S[X.]hwerpunkts der [X.]earbeitung von [X.] hat der [X.] diesen Fall zu Re[X.]ht im Rahmen der na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. q Satz 3 [X.] erforderli[X.]hen Anzahl an geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt. Glei[X.]hes gilt für die Fälle 6, 7, 12, 18, 20, 24, 31 und 33, bei denen na[X.]h der Darstellung der Klägerin - wie in [X.] - die Fallbearbeitung die Geltendma[X.]hung einer Zahlungsforderung aus einem [X.] betraf, deren Erfüllung aus denselben Gründen wie in [X.] oder - mögli[X.]herweise - ohne Angabe von Gründen (Fall 24) verweigert wurde.

Au[X.]h Fall 28 kann na[X.]h diesen Grundsätzen ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Hierbei handelte es si[X.]h ebenfalls um eine Forderung aus einem [X.], deren Erfüllung na[X.]h der Darstellung der Klägerin unter Erhebung der vorgenannten [X.] und na[X.]h unbere[X.]htigter Kündigung verweigert wurde. Im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren wurde neben der vertrags- beziehungsweise fristgemäßen Kündigung dur[X.]h die Kundin die ordnungsgemäße Leistungserbringung der Mandantin der Klägerin problematisiert (vgl. Anlage [X.]). Es handelte si[X.]h erneut um Fragen, die auss[X.]hließli[X.]h dem allgemeinen Zivilre[X.]ht und dem [X.] beziehungsweise Kaufre[X.]ht zuzuordnen sind. Der Umstand, dass der geltend gema[X.]hte Mangel die Errei[X.]hbarkeit der erstellten Website betraf, lässt keine hinrei[X.]henden urheber- oder medienre[X.]htli[X.]he [X.]ezugspunkte erkennen. Vielmehr handelt es si[X.]h au[X.]h hier allein um die na[X.]h werkvertrags- beziehungsweise kaufre[X.]htli[X.]hen und allgemeinen zivilre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen zu beurteilende Mangelhaftigkeit des ges[X.]huldeten Werks und ihre re[X.]htli[X.]hen Folgen eins[X.]hließli[X.]h der in den allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der Mandantin der Klägerin geregelten Haftungsbes[X.]hränkung für Störungen des [X.].

(b) Die [X.]earbeitung der Fälle 8 und 42 hatte jeweils [X.] aus Internetdomain-Kaufverträgen (vgl. Anlage [X.]) zum Gegenstand. Na[X.]h den vorstehend näher ausgeführten Grundsätzen führt - entgegen der Auffassung der Klägerin - allein der Umstand, dass Kaufgegenstand des Vertrages jeweils eine Internetdomain und damit ein [X.]estandteil eines [X.] war, no[X.]h ni[X.]ht zur Zuordnung jedweder, Re[X.]hte aus dem [X.] betreffenden Fallbearbeitung zum Telemedienre[X.]ht. Ents[X.]heidend ist vielmehr, ob die konkrete Fallbearbeitung selbst einen (tele-)medienre[X.]htli[X.]hen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt aufweist. Dies ist bei der Geltendma[X.]hung einer Kaufpreisforderung aus einem [X.] gegenüber einem säumigen, keine Einwendungen mit [X.]ezug zum Medienre[X.]ht erhebenden Vertragspartner ni[X.]ht der Fall. Eine sol[X.]he Fallbearbeitung ist vielmehr rein kauf- beziehungsweise zivilre[X.]htli[X.]h einzuordnen.

Eine medienre[X.]htli[X.]he Zuordnung kann - wie der [X.] zutreffend erkannt hat - au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon deshalb erfolgen, weil beim Kauf einer Internetdomain haftungsre[X.]htli[X.]he Fragen aus dem [X.] eine Rolle spielen können und vor Geltendma[X.]hung des Kaufpreises geprüft wurde, ob Titels[X.]hutzre[X.]hte Dritter in [X.]ezug auf die Domain in [X.]etra[X.]ht kamen. Sol[X.]he Vorprüfungen begründen no[X.]h ni[X.]ht einen urheber- oder medienre[X.]htli[X.]hen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt. [X.]ei Fallgestaltungen, in denen Re[X.]hte aus einem Vertrag geltend gema[X.]ht werden, der sowohl einem Fa[X.]hgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] als au[X.]h anderen Re[X.]htsgebieten (hier: dem Kaufre[X.]ht beziehungsweise allgemeinen Zivilre[X.]ht) zugehörige Regelungen enthält, genügt es na[X.]h den vorstehenden Grundsätzen ni[X.]ht, dass Fragen aus dem Fa[X.]hgebiet eine Rolle spielen können, konkret aber ni[X.]ht relevant werden. Erforderli[X.]h ist vielmehr, dass sie für die argumentative Auseinandersetzung tatsä[X.]hli[X.]h eine Rolle spielen und einen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt bilden. Letzteres ist in [X.]ezug auf die geri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung von [X.] aus Internetdomain-Kaufverträgen in den Fällen 8 und 42 zu verneinen.

([X.]) Au[X.]h die [X.]earbeitung des [X.] kann ni[X.]ht dem Urheber- oder Medienre[X.]ht zugeordnet werden. Gegenstand der Fallbearbeitung war na[X.]h Darstellung der Klägerin die Abwehr einer Forderung aus dem Gastspielvertrag einer Sängerin zur Vermeidung einer Doppelzahlung, insbesondere die [X.]eweisbarkeit der bereits erfolgten Zahlung. Es trifft zwar zu, dass in einem Gastspielvertrag häufig au[X.]h urheber- und musikvertragsre[X.]htli[X.]he Fragen der Verwertung der künstleris[X.]hen Darbietung geregelt werden ([X.] in [X.]e[X.]kOK, Urheberre[X.]ht [01.10.2014], § 81 [X.] Rn. 20; [X.]annas[X.]h in Handbu[X.]h des Fa[X.]hanwalts Urheber- und Medienre[X.]ht, [X.]. 13 Rn. 76; vgl. au[X.]h [X.]/S[X.]hlatter, Handbu[X.]h des Urheberre[X.]hts, 2. Aufl., § 72 [X.] Rn. 82 f.; zu [X.]egriff und Inhalt des Musikvertrages vgl. [X.] in [X.]/[X.], Urheberre[X.]ht, 11. Aufl., [X.], Vorbemerkung vor §§ 31 ff. [X.] Rn. 358, 363). Darüber hinaus enthält der Gastspielvertrag jedo[X.]h au[X.]h rein dienst- beziehungsweise werkvertragsre[X.]htli[X.]he [X.]estimmungen, die mit den in § 14j [X.] genannten Re[X.]htsberei[X.]hen in keinem Zusammenhang stehen (zur Re[X.]htsnatur des Gast- beziehungsweise Gastspielvertrags vgl. [X.]AG, [X.] 2007, 4407, 4409; [X.], ZUM 2007, 519; [X.]/S[X.]hlatter, aaO Rn. 110; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 74. Aufl., Einf. v. § 631 Rn. 29 m.w.[X.]). Dementspre[X.]hend handelt es si[X.]h bei der aus einem Gastspielvertrag ges[X.]huldeten Vergütung au[X.]h ni[X.]ht nur um ein urheberre[X.]htli[X.]hes Nutzungsentgelt, sondern vor allem um die Vergütung für das von dem Künstler ges[X.]huldete Werk beziehungsweise die von ihm ges[X.]huldete Dienstleistung. Wird sie - wie in dem von der Klägerin bearbeiteten Fall - na[X.]h unmittelbarer Entri[X.]htung an die Künstlerin [X.] gefordert, liegt der [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt ni[X.]ht im Urheber- oder Medienre[X.]ht, sondern bei der allgemeinen zivilre[X.]htli[X.]hen Einrede der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 [X.]G[X.]) und der [X.]eweisbarkeit ihrer tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen.

Soweit die Klägerin den Gastspielvertrag auf weitere mögli[X.]he Einwendungen - wie die Aktivlegitimation und das Forderungsre[X.]ht des Managers der Künstlerin, die Wirksamkeit des Vertrages und die Mögli[X.]hkeit von Anspru[X.]hsauss[X.]hlüssen untersu[X.]ht hat - führt dies, soweit eine sol[X.]he Prüfung die in § 14j [X.] genannten [X.]erei[X.]he berührt haben sollte, na[X.]h den vorstehenden Grundsätzen no[X.]h ni[X.]ht zu einer entspre[X.]henden Zuordnung der Fallbearbeitung. Für diese ist vielmehr - wie ausgeführt - allein auf diejenigen Fragen abzustellen, die in der konkreten argumentativen Auseinandersetzung tatsä[X.]hli[X.]h eine Rolle gespielt und einen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt gebildet haben.

(d) S[X.]hließli[X.]h weist au[X.]h Fall 41 keinen [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt im Urheber- oder Medienre[X.]ht auf. Er hatte die Abwehr einer Vergütungsforderung aus einem vorgetäus[X.]hten beziehungsweise mittels Täus[X.]hung ges[X.]hlossenen [X.] ("Registers[X.]hwindel") und die Rü[X.]kforderung einer hierauf bereits gezahlten Vergütung zum Gegenstand. Insofern kann offen bleiben, ob und inwieweit Verträge zur Veröffentli[X.]hung von Anzeigen in Online-Portalen verlagsre[X.]htli[X.]he, wettbewerbsre[X.]htli[X.]he, werbere[X.]htli[X.]he oder au[X.]h telemediendienstre[X.]htli[X.]he Inhalte gemäß § 14j Nr. 2, 5 und 6 [X.] haben können. Denn ents[X.]heidend für die Zuordnung der Fallbearbeitung zu einem der in § 14j [X.] genannten Fallgebiete ist - wie ausgeführt - ni[X.]ht der zugrunde liegende Vertrag, sondern der Fall selbst. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zugrunde liegende Vertrag ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h einem der in § 14j [X.] genannten Fa[X.]hgebiete zugeordnet werden kann, sondern daneben au[X.]h anderen, ni[X.]ht in § 14j [X.] genannten Re[X.]htsgebieten. So berührt der [X.] - wie die Klägerin ni[X.]ht verkennt - ni[X.]ht nur in § 14j [X.] genannte [X.]erei[X.]he. Er ist seiner Re[X.]htsnatur na[X.]h vielmehr ein Werkvertrag und hat daher zahlrei[X.]he [X.]ezugspunkte au[X.]h zum Werkvertragsre[X.]ht (zum Anzeigenvertrag als Werkvertrag vgl. MüKo[X.]G[X.]/[X.]us[X.]he, 6. Aufl., § 631 Rn. 236). Für die Zuordnung des S[X.]hwerpunktes der konkreten Fallbearbeitung ist daher zu prüfen, ob Fragen der in § 14j [X.] genannten [X.]erei[X.]he oder werkvertragli[X.]he beziehungsweise allgemeine zivilre[X.]htli[X.]he Fragen betroffen waren. [X.]ei der - vorliegend zu beurteilenden - Anfe[X.]htung und dem auf die Grundsätze der [X.]ulpa in [X.]ontrahendo gestützten Verlangen na[X.]h Rü[X.]kgängigma[X.]hung eines mittels Täus[X.]hung ges[X.]hlossenen Anzeigenvertrages liegt die argumentative Auseinandersetzung auss[X.]hließli[X.]h im allgemeinen Zivilre[X.]ht und ist ein [X.]earbeitungss[X.]hwerpunkt in den Re[X.]htsberei[X.]hen des § 14j [X.] ni[X.]ht erkennbar. Soweit darüber hinaus eine "Vielzahl von Verpfli[X.]htungen" des [X.] aus dem Telemedienre[X.]ht geprüft wurde, die dem Anspru[X.]h einwendungsweise hätten entgegengehalten werden können, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass diese - über eine Vorprüfung hinausgehend - in der konkreten Fallbearbeitung eine Rolle gespielt haben. Au[X.]h sie vermögen daher eine urheber- oder medienre[X.]htli[X.]he Zuordnung des Falls ni[X.]ht zu begründen.

b) Die von der Klägerin vorgelegten Fälle 10 und 22 können neben den vom [X.] als geri[X.]htli[X.]he Verfahren gewerteten [X.] und 23 ni[X.]ht als eigenständige Fälle berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

aa) [X.] [X.] ist jede juristis[X.]he Aufarbeitung eines einheitli[X.]hen Lebenssa[X.]hverhalts, der si[X.]h von anderen Lebenssa[X.]hverhalten dadur[X.]h unters[X.]heidet, dass die zu beurteilenden Tatsa[X.]hen und die [X.]eteiligten vers[X.]hieden sind (vgl. zu § 5 Satz 1 [X.] a.F. Senat, [X.]es[X.]hlüsse vom 6. März 2006 - [X.] ([X.]) 36/05, [X.]GHZ 166, 292 Rn. 12 und vom 12. Juli 2010 - [X.] ([X.]) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn. 3). Sa[X.]hen, die ein Anwalt sowohl außergeri[X.]htli[X.]h als au[X.]h geri[X.]htli[X.]h bearbeitet, zählen folgeri[X.]htig nur als ein Fall, au[X.]h wenn si[X.]h das Mandat auf mehrere geri[X.]htli[X.]he Instanzen erstre[X.]kt (Senat, [X.]es[X.]hluss vom 12. Juli 2010, aaO). Etwa erforderli[X.]he Korrekturen werden dur[X.]h § 5 Abs. 4 [X.] ermögli[X.]ht, wona[X.]h [X.]edeutung, Umfang und S[X.]hwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren (oder niedrigeren) Gewi[X.]htung führen können (Senat, [X.]es[X.]hluss vom 12. Juli 2010, aaO; Urteil vom 8. April 2013 - [X.] ([X.]) 54/11, [X.]GHZ 197, 118 Rn. 51; [X.] in Feueri[X.]h/[X.], aaO § 5 [X.] Rn. 4; [X.]/S[X.]harmer, aaO § 5 [X.] Rn. 53). Einer erweiternden Auslegung des Fallbegriffs in § 5 Abs. 1 [X.] bedarf es deshalb ni[X.]ht (Senat, [X.]es[X.]hluss vom 12. Juli 2010, aaO). Ents[X.]heidend ist letztli[X.]h, ob bei verständiger Würdigung aller Umstände von einem einheitli[X.]hen Lebenssa[X.]hverhalt auszugehen ist, der in mehrere Fälle aufgespalten wurde, oder ob in si[X.]h ges[X.]hlossene, von anderen Sa[X.]hverhalten deutli[X.]h unters[X.]heidbare Lebenssa[X.]hverhalte juristis[X.]h aufzuarbeiten waren. [X.]ei der erstgenannten Konstellation liegt nur ein Fall vor. [X.]ei der letztgenannten Gestaltung sind mehrere Fälle anzunehmen, wobei allerdings in der Regel ni[X.]ht alle mit dem Faktor "1" gewi[X.]htet werden können (Senat, [X.]es[X.]hluss vom 25. September 2013 - [X.] ([X.]) 52/12, juris Rn. 11).

Diese Grundsätze sind - wie der [X.] zutreffend erkannt hat - au[X.]h auf die Vertretung in einem Mahnverfahren beziehungsweise einem einstweiligen Verfügungsverfahren und einem ans[X.]hließenden Klageverfahren anzuwenden. In sol[X.]hen Konstellationen handelt es si[X.]h ebenfalls grundsätzli[X.]h ni[X.]ht um vers[X.]hiedene Fälle im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]. Der Umstand, dass es si[X.]h bei einstweiligem Verfügungs- und ans[X.]hließendem Klageverfahren um vers[X.]hiedene Verfahrensarten handelt, führt no[X.]h ni[X.]ht zur Annahme von zwei vers[X.]hiedenen Fällen (anderer Auffassung für den Regelfall Kleine-[X.]osa[X.]k, [X.], 6. Aufl., § 5 [X.] Rn. 11). Von zwei Fällen ist etwa - trotz unters[X.]hiedli[X.]her Verfahrensarten - dann ni[X.]ht auszugehen, wenn sowohl im Verfahren des vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes als au[X.]h im späteren Klageverfahren dieselbe Re[X.]htsfolge (Unterlassung) begehrt wird. Ents[X.]heidend ist au[X.]h hier stets, ob bei verständiger Würdigung aller Umstände von einem einheitli[X.]hen Lebenssa[X.]hverhalt auszugehen ist, der in mehrere Fälle aufgespalten wurde, oder ob in si[X.]h ges[X.]hlossene, von anderen Sa[X.]hverhalten deutli[X.]h unters[X.]heidbare Lebenssa[X.]hverhalte juristis[X.]h aufzuarbeiten waren.

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze beinhalten die Fälle 10 und 22 keine in si[X.]h ges[X.]hlossenen Lebenssa[X.]hverhalte, die von den Sa[X.]hverhalten der - vom [X.] als geri[X.]htli[X.]he Verfahren berü[X.]ksi[X.]htigten - Fälle 9 und 23 deutli[X.]h unters[X.]heidbar sind und daher als eigenständige Fälle gewertet werden können.

(1) In [X.] wurde von der Klägerin eine Klage auf Unterlassung einer Urheberre[X.]htsverletzung, S[X.]hadensersatz und Kostenerstattung vorbereitet, die jedo[X.]h aufgrund eines sodann ges[X.]hlossenen Verglei[X.]hs mit der Gegenseite ni[X.]ht bei Geri[X.]ht eingerei[X.]ht wurde. Vorausgegangen war im - vom [X.] als geri[X.]htli[X.]hes Verfahren berü[X.]ksi[X.]htigten - Fall 9 ein Verfahren des vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes, in dem die Klägerin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der - ans[X.]hließend au[X.]h in [X.] streitgegenständli[X.]hen - Urheberre[X.]htsverletzung erwirkte.

Es ist bereits zweifelhaft, ob es si[X.]h bei [X.] um ein geri[X.]htli[X.]hes Verfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. q Satz 3 [X.] handelt. Denn ein geri[X.]htli[X.]hes Verfahren liegt nur vor, wenn - wie vorliegend ni[X.]ht - ein Klageverfahren eingeleitet worden ist (vgl. für den [X.]egriff des re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahrens in § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 1 [X.]: Senat, Urteil vom 10. März 2014, aaO Rn. 33; vgl. zur notwendigen Anhängigkeit des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens Offermann-[X.]ur[X.]kart, Fa[X.]hanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., Rn. 519 mit Hinweis auf Ziffer [X.] der "[X.]erliner Empfehlungen 2009"; [X.]/S[X.]harmer, aaO § 5 [X.] Rn. 261).

Zudem lag den [X.] und 10 jeweils dieselbe anspru[X.]hsbegründende Urheberre[X.]htsverletzung zugrunde. Sie wiesen mit der jeweils begehrten Unterlassung zumindest au[X.]h eine wi[X.]htige Teilübers[X.]hneidung der Re[X.]htss[X.]hutzziele auf. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass in dem beabsi[X.]htigten Klageverfahren mit den auf S[X.]hadensersatz und Kostenerstattung geri[X.]hteten [X.]egehren zusätzli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzziele verfolgt werden sollten, hinsi[X.]htli[X.]h derer zusätzli[X.]he Anspru[X.]hsvoraussetzungen zu prüfen waren. Im Rahmen der erforderli[X.]hen Gesamtwürdigung aller Umstände führt dies angesi[X.]hts der beiden Verfahren zugrunde liegenden identis[X.]hen Urheberre[X.]htsverletzung und der [X.] der verfolgten Re[X.]htss[X.]hutzziele jedo[X.]h no[X.]h ni[X.]ht zur Annahme zweier in si[X.]h ges[X.]hlossener und deutli[X.]h voneinander unters[X.]heidbarer Lebenssa[X.]hverhalte.

(2) Fall 22, dessen Gegenstand ein Mahnverfahren betreffend die Kosten für eine Abmahnung und für ein Abs[X.]hlusss[X.]hreiben wegen einer Urheberre[X.]htsverletzung war, unters[X.]heidet si[X.]h von dem Lebenssa[X.]hverhalt, der dem vom [X.] als geri[X.]htli[X.]hes Verfahren gewerteten, si[X.]h an das Mahnverfahren mit identis[X.]hem Re[X.]htss[X.]hutzziel ans[X.]hließenden Klageverfahren in Fall 23 zugrunde lag, ni[X.]ht. Er kann daher ni[X.]ht zusätzli[X.]h zu Fall 23 berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

Na[X.]h alledem sind in dem Referenzzeitraum vom 30. Januar 2006 bis zum 12. April 2010 - unter Einbeziehung au[X.]h der Fälle 1 und 29 - [X.]falls 15 der von der Klägerin vorgelegten geri[X.]htli[X.]hen Fälle zu berü[X.]ksi[X.]htigen (Nr. 1, 2, 4, 9, 15, 16, 17, 21, 23, 25, 27, 29, 35, 36, 37). In dem Referenzzeitraum vom 16. März 2006 bis zum 2. Juni 2010 (vgl. oben zu 2 a) sind - unter Einbeziehung von Fall 43 - [X.]falls 16 Fälle zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Ob die Fälle 1 und 29 anzuerkennen sind, bedarf letztli[X.]h keiner Ents[X.]heidung. Die gemäß § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. q Satz 3 [X.] erforderli[X.]he Anzahl von 20 geri[X.]htli[X.]hen Verfahren wird au[X.]h dann ni[X.]ht - au[X.]h ni[X.]ht bei einer etwaigen Höhergewi[X.]htung von [X.] (siehe dazu na[X.]hfolgend unter 3) - errei[X.]ht.

3. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats (vgl. Urteil vom 8. April 2013 - [X.] ([X.]) 54/11, [X.]GHZ 197, 118 Rn. 20 ff.) ist im Ans[X.]hluss an die Ermittlung der berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Fälle zu prüfen, wel[X.]hes Gewi[X.]ht den einzelnen Fällen zukommt, das heißt, ob [X.]edeutung, Umfang und S[X.]hwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewi[X.]htung führen (§ 5 Abs. 4 [X.]). Anhaltspunkte für eine Höher- oder Mindergewi[X.]htung lassen si[X.]h dem Vortrag der Parteien jedo[X.]h - mit Ausnahme der juristis[X.]hen Aufarbeitung des dur[X.]h die vorgelegten Fälle 9 und 10 gebildeten Lebenssa[X.]hverhalts (siehe oben zu 2 [X.] (1)) - ni[X.]ht entnehmen und sind au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Hinsi[X.]htli[X.]h des dur[X.]h die Fälle 9 und 10 gebildeten - einheitli[X.]hen - Lebenssa[X.]hverhalts kommt unter Anwendung der in § 5 Abs. 4 [X.] bestimmten Gewi[X.]htungskriterien eine Höhergewi[X.]htung um bis zu 0,5 Punkte in [X.]etra[X.]ht. Sie ers[X.]heint angesi[X.]hts der im beabsi[X.]htigten Klageverfahren im Verhältnis zum vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren zusätzli[X.]h verfolgten Re[X.]htss[X.]hutzziele und der deshalb zu prüfenden zusätzli[X.]hen Anspru[X.]hsvoraussetzungen gere[X.]htfertigt (zur Höhergewi[X.]htung, wenn si[X.]h bei einer Fallbearbeitung über mehrere Instanzen andere re[X.]htli[X.]he Fragen stellen, vgl. Senat, [X.]es[X.]hluss vom 12. Juli 2010, aaO Rn. 6; [X.] in Feueri[X.]h/[X.], aaO § 5 [X.] Rn. 4). Eine - von der Klägerin hilfsweise angestrebte - Gewi[X.]htung mit dem Faktor "2" s[X.]heidet dagegen in Anbetra[X.]ht der Verfügungs- und beabsi[X.]htigtem Klageverfahren zugrunde liegenden identis[X.]hen Urheberre[X.]htsverletzung und der [X.] der verfolgten Re[X.]htss[X.]hutzziele aus. Im Übrigen würde au[X.]h eine Gewi[X.]htung mit dem Faktor "2" ni[X.]ht zum Errei[X.]hen der na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. q Satz 3 [X.] erforderli[X.]hen Fallanzahl führen.

II.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 112[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, wel[X.]he das Führen von Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. [X.]GH, Urteile vom 26. November 2012 - [X.] ([X.]) 56/11, [X.], 175 Rn. 13 und vom 8. April 2013 - [X.] ([X.]) 16/12, [X.], 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abwei[X.]hen von dieser Praxis erfordern könnten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]                     [X.]

                 [X.]                         [X.]raeuer

Meta

AnwZ (Brfg) 54/13

09.02.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Dresden, 14. Juni 2013, Az: AGH 1/12 (I)

§ 5 Abs 1 Buchst q FAO, § 14j FAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 54/13 (REWIS RS 2015, 15861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15861

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 54/13 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 53/15 (Bundesgerichtshof)

Verleihungsvoraussetzungen für eine Fachanwaltsbezeichnung: Gewichtung der bearbeiteten Fälle bei einem Fachanwaltsanwärter für Urheber- und Medienrecht


AnwZ (Brfg) 53/15 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 54/13 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 74/18 (Bundesgerichtshof)

Nachweis von Fallbearbeitungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 121/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.